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"Spezial"
Drucksache 322/15
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen der Landgerichte
... Die Struktur der Landgerichte beruht im Wesentlichen auf den im 19. Jahrhundert in Kraft getretenen Reichsjustizgesetzen. Veränderte Anforderungen an die Zivilprozesse im 21. Jahrhundert können Veränderungen bei den Vorschriften über die Strukturfragen erforderlich machen. Die Entscheidung des Rechtsstreits sollte durch ein kompetent besetztes Gericht ergehen. Die wachsende Komplexität der Lebenssachverhalte und der juristischen Problemstellungen fordert eine erhebliche Spezialisierung der Spruchkörper der Landgerichte. Zudem wird die Einbindung externen Sachverstandes und interdisziplinäres Arbeiten wichtiger. Dem werden die Landgerichte in ihrer jetzigen Struktur nicht immer gerecht. Zwar haben viele Landgerichte Spezialkammern eingerichtet, jedoch machen viele Landgerichte von dieser Möglichkeit nicht ausreichend Gebrauch. Ein interdisziplinäres Arbeiten ist bislang nur bei den Kammern für Handelssachen möglich. Bei den Kammern für Handelssachen werden aufgrund der Zuständigkeit nach § 95 Absatz 1 Nummer 1 GVG aber auch vielfach Rechtsstreitigkeiten aus dem Baubereich anhängig. Hier wäre Fachwissen der ehrenamtlichen Richter im Bauwesen erforderlich.
Drucksache 317/15
Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetz es
... § 12 Absatz 6 sieht eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für Bedingungen, Befristungen und Auflagen bei angezeigten und angemeldeten gentechnischen Arbeiten, nicht jedoch bei dem Betrieb angezeigter oder angemeldeter gentechnischer Anlagen vor. Die Rechtsgrundlage soll daher so ergänzt werden, dass auch angezeigte oder angemeldete gentechnische Anlagen von ihr erfasst werden. Dies ermöglicht im Einzelfall auch mildere Mittel im Vergleich zur vollständigen Untersagung der in der gentechnischen Anlage durchgeführten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Absatz 7.
Drucksache 277/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KHSG )
... Die nach dem Gesetzentwurf vorgesehene Laufzeit der Fixkostendegressionsabschläge wird von fünf auf drei Jahre verkürzt. Fünfjährige Abschläge sind in der Praxis kaum administrierbar und führen zu unverhältnismäßig hohen finanziellen Belastungen leistungsstarker Krankenhäuser mit überproportionalem Mengenwachstum. Hier handelt es sich häufig um jene Krankenhäuser, die künftig noch stärker als Zentren für die Notfallversorgung oder hochspezialisierte Leistungen fungieren sollen. Ein fünfjähriger Fixkostendegressionsabschlag würde diesen notwendigen Strukturwandel behindern und insbesondere bei Krankenhäusern, die ein breites Spektrum an elektiven und Notfall-Versorgungsleistungen sicherstellen, absehbar zu erheblichen Verlusten führen.
Drucksache 358/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts
... Deutschland ist, soweit ersichtlich, der einzige Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem ein Vorprüfungsverfahren durch die Gerichte überhaupt stattfindet, denn das amtsgerichtliche Vorprüfungsverfahren ist nach den maßgeblichen Regelungen (Artikel 55, 57, 58 der Verordnung Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18. Dezember 2008, ABl. EU 2009 L 7, S. 1) nicht zwingend vorgesehen; vielmehr ist die Rechtshilfe den zentralen Behörden vorbehalten. Zweifelhaft ist daher bereits, inwieweit eine solche Verlagerung von Aufgaben der zentralen Behörde auf die Gerichte überhaupt Nutzen bringt. Diese Aufgaben sollten jedenfalls nicht auch noch dahin ausgeweitet werden, dass das Gericht nicht nur Vorprüfungsstelle bezüglich ausgehender Anträge, sondern dauerhaft dazu verpflichtet wäre als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Antragsteller, dem Bundesamt für Justiz und den ausländischen zentralen Behörden zu fungieren. Irgendein Vorteil wäre damit nicht verbunden. Rückfragen aus dem Ausland können durch die zentrale Behörde aufgrund der Spezialisierung der dortigen Sachbearbeiter wesentlich effektiver und kostengünstiger erledigt werden.
1. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 249 Absatz 2 FamFG
2. Zu Artikel 3 Nummer 5 Anlage zur KindUFG
3. Zu Artikel 2 Nummer 3 und 4 §§ 251 und 252 FamFG , Artikel 3 Änderung der Kindesunterhalt-Formularverordnung
4. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 252 Absatz 4 Satz 1 FamFG
5. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 252 Absatz 4 FamFG
6. Zu Artikel 2 Nummer 8a - neu - § 258 Absatz 1 FamFG , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2 Satz 2 KindUFV
7. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c § 493 Absatz 2 FamFG , Artikel 3 Nummer 4 § 4 KindUFV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2 Satz 2 KindUFV
9. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 9 Absatz 1a AUG
10. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 4 AUG
11. Zu Artikel 7 Inkrafttreten
Artikel 7 Inkraftreten
Drucksache 348/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
Drucksache 366/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz - APAReG )
... Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) in der Wirtschaftsprüferkammer haben für die Berufsaufsicht unerlässliches Spezialwissen. Dies trifft auch für die Volljuristen sowie die betriebswirtschaftlich qualifizierten Beschäftigten und Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zu. Personen mit vergleichbaren Qualifikationen sind daher kurzfristig nicht auf dem Arbeitsmarkt verfügbar. Die vorhandenen Beschäftigten sind somit gleichermaßen für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle besonders wertvoll und in der Anfangsphase unverzichtbar.
1. Zu Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe b § 57h Absatz 3 Satz 2 WPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 59 § 66c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WPO
3. Zu Artikel 2 §§ 5 und 6 des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Drucksache 25/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption
... 5. Über die Umsetzung dieser Rechtsinstrumente hinaus verfolgt der Gesetzentwurf das Ziel, die Bestechungsvorschriften des Nebenstrafrechts (IntBestG, EUBestG, NATOTruppen-Schutzgesetz, IStGH-GleichstellungsG) in das StGB zu überführen. Damit wird der häufig erhobenen Forderung Rechnung getragen, die Gleichstellungsvorschriften für die Bediensteten ausländischer und internationaler Behörden nicht in Nebengesetzen, sondern im StGB zu regeln, damit der Rechtsanwender problemlos davon Kenntnis erlangen kann (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines IStGH-GleichstellungsG, Bundestagsdrucksache 14/8527, S. 104, Nummer 5). Dass die Zusammenführung der Spezialvorschriften im StGB im Rahmen der Umsetzung des Europarat-Übereinkommens erfolgen soll, hatte die Bundesregierung bereits angekündigt (Bundestagsdrucksache 14/8527, S. 105, Nummer 5).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
§ 302 Erweiterter Verfall
§ 335a Ausländische und internationale Bedienstete
§ 338 Erweiterter Verfall
Artikel 2 Änderung des EU-Bestechungsgesetzes
Artikel 3 Aufhebung des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes
Artikel 4 Änderung des NATO-Truppen-Schutzgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung
§ 3 Auslandstaten
Artikel 6 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 7 Änderung der Sektorenverordnung
Artikel 8 Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
Artikel 9 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
1. EU-Rahmenbeschluss
2. EU-Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme
3. EU-Richtlinie Umweltstrafrecht
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2936: Gesetz zur Bekämpfung der Korruption
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1 Regelungsinhalt
2.2 Erfüllungsaufwand
2.3 Sonstige Kosten
2.4 1:1- Umsetzung
3. Bewertung durch den NKR
Drucksache 366/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz APAReG)
... Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) in der Wirtschaftsprüferkammer haben für die Berufsaufsicht unerlässliches Spezialwissen. Dies trifft auch für die Volljuristen sowie die betriebswirtschaftlich qualifizierten Beschäftigten und Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zu. Personen mit vergleichbaren Qualifikationen sind daher kurzfristig nicht auf dem Arbeitsmarkt verfügbar. Die vorhandenen Beschäftigten sind somit gleichermaßen für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle besonders wertvoll und in der Anfangsphase unverzichtbar.
1. Zu Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe b § 57h Absatz 3 Satz 2 WPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 59 § 66c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WPO
3. Zu Artikel 2 §§ 5 und 6 des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Drucksache 22/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetz es (Aktienrechtsnovelle 2014)
... Die Streichungen haben dazu geführt, dass einschlägige Sachen - sofern die Parteien keine Anträge nach §§ 96, 98 GVG stellen - vor die allgemeinen Zivilkammern gelangen und auch nicht mehr von Amts wegen an die Kammern für Handelssachen abgegeben werden können. Seit Inkrafttreten des FGGReformgesetzes ist daher nicht mehr sichergestellt, dass die betreffenden Materien bei Spruchkörpern behandelt werden, die über das erforderliche Spezialwissen und oft langjährige Erfahrung mit diesen Materien verfügen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 123 Absatz 6 AktG
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 123 Absatz 6 AktG
3. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 139 Absatz 1 Satz 1 , Nummer 17 Buchstabe a § 140 Absatz 2 Satz 2 AktG *
5. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 394 Satz 4 - neu - AktG
6. Zu Artikel 5a - neu - § 94 Absatz 1 und Absatz 2 -neu-, § 96 Absatz 1 GVG
'Artikel 5a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 94
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 627/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern
... Ferner sollten Verbraucher über deutlich lesbare Hinweise auf den Verpackungen selbst darauf aufmerksam gemacht werden, dass eine ordnungsgemäße Entsorgung lediglich über die Rückgabe an hierauf spezialisierte Sammelstellen oder aber über die für die Verbrennung vorgesehene graue Hausmülltonne möglich ist.
Drucksache 446/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes
... (Artikel 7) um die Möglichkeit der Konzentration nach der Kategorie der Herkunftsländer auf ein einziges Verwaltungsgericht für die Gerichtsbezirke mehrerer Verwaltungsgerichte eines Landes ermöglicht eine Spezialisierung auf zugewiesene Herkunftsstaaten und dient darüber hinaus der Entlastung gerade kleinerer Verwaltungsgerichte.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
§ 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung.
§ 63a Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
§ 83c Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten
§ 90 Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde
Artikel 2 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
§ 14 Dauer der Anspruchseinschränkung
Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 45a Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung
§ 105c Überleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
Artikel 4 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 5 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
§ 18 Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug
Artikel 6 Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 7 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 17
§ 18 Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden.
Artikel 8 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
§ 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen
Artikel 10 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 131 Sonderregelung zur Eingliederung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung
§ 421 Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
Artikel 11 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12 Änderung des Entflechtungsgesetzes
Artikel 13 Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 14 Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen
Artikel 15 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
4 Verfahrensbeschleunigung
Faire und effektive Verfahren
4 Unterbringung
4 Asylbewerberleistungen
Ärztliche Versorgung
4 Integration
Kostenbeteiligung des Bundes
III. Alternativen Keine IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Gesetzesfolgen
1. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Leistungen für Asylbewerber
Kostenbeteiligung des Bundes
2. Erfüllungsaufwand
a. Bürgerinnen und Bürger
b. Wirtschaft
5 Ausländerbeschäftigung
c. Verwaltung
Lockerung des Leiharbeitsverbots
Leistungseinschränkungen nach dem AsylbLG
Regelung zu minderjährigen Kindern
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Öffnung der Integrationskurse
Berufsqualifizierende Sprachkurse nach § 45a AufenthG
Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
5 Bundesmeldegesetz
Gesundheitsversorgung, SGB V
5 Schutzimpfungen
VI. Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 18
Zu Nummer 20
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Absatz 16
Zu Absatz 17
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 14
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3467: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer Gesetze - Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
4 Verfahrensbeschleunigung
4 Asylbewerberleistungen
1. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
2. Befristungs- und Evaluierungserwägungen
3. Gesamtbewertung
Drucksache 543/15 (Beschluss)
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewenr Bundesrat hat in seiner 940. Sitzung am 18. Dezember 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetz es wie folgt Stellung zu nehmen:
... Streichung bzw. Kürzung der Pflichten zur Bereitstellung von Informationen über das intelligente Messsystem auf ein Minimum. Im wettbewerblichen, entflochtenen Energiemarkt ist es regelmäßig die Aufgabe der Lieferanten und spezialisierter Dienstleister, die Letztverbraucher über Fragen der Energieeffizienz etc. zu informieren. Eine Vermischung der Aufgaben der Markt-Rollen und eine Minderung der wettbewerblichen Möglichkeiten durch Zuweisung dieser Aufgabe an den grundzuständigen Messstellenbetreiber sollte vermieden werden.
Drucksache 310/15
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetz es
... In der landwirtschaftlichen Tierhaltung gibt es Bereiche, in denen Tiere allein aus wirtschaftlichen Gründen getötet werden. Dies gilt insbesondere für hochspezialisierte Branchen wie die der Geflügelhaltung. Für die Produktion von Hühnereiern werden heutzutage weltweit spezialisierte Legehennen gehalten. Ihre Zucht ist einseitig auf eine hohe Legeleistung ausgerichtet, während für die Mast von Hühnern andere Zuchtlinien eingesetzt werden. In Deutschland wurden im Jahr 2014 knapp 45 Millionen weibliche Hühnerküken aus Legerassen erzeugt. Wenn von einem ausgeglichenen Geschlechterverhältnis ausgegangen wird, ist anzunehmen, dass in dem gleichen Zeitraum ebenso rund 45 Millionen Hahnenküken geschlüpft sind. Weil sie geschlechtsbedingt nicht für die Eierproduktion verwendet werden können und aus den einseitig auf Legeleistung und gerade nicht auf rasches Fleischwachstum ausgerichteten Zuchtlinien stammen, werden die Hahnenküken in den Brütereien üblicherweise aussortiert und getötet.
Drucksache 31/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Jahreswirtschaftsbericht 2015 der Bundesregierung
... 18. Der Bundesrat stellt fest, dass mit einer stärkeren Digitalisierung das Potenzial für neue Arbeitsplätze in Industrie, Dienstleistung und Handel besteht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass auch die Arbeitswelt durch die Digitalisierung starken Veränderungen ausgesetzt wird. So werden sich beispielsweise Arbeitsorte weiter flexibilisieren und die an die Beschäftigten gestellten Qualifikationsanforderungen sich verändern. Durch computergesteuerte Maschinen werden hochwertige Arbeitsplätze in spezialisierten Sparten entstehen. Die körperlich anspruchsvolle Arbeit in den Betrieben wird hingegen weiter abnehmen. Die Änderungen in der Arbeitswelt werden auch neue Beschäftigungsformen erzeugen. Insbesondere werden Arbeitszeitmodelle weiter flexibilisiert werden.
Drucksache 564/15 (Beschluss)
... Lebensmittelspezialitätengesetz
Drucksache 24/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen
... § 84i Spezialität
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 54a Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen
§ 71 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland
§ 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
Abschnitt 1 Freiheitsentziehende Sanktionen
Unterabschnitt 1 Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
§ 84 Grundsatz
§ 84a Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 84b Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 84c Unterlagen
§ 84d Bewilligungshindernisse
§ 84e Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 84f Gerichtliches Verfahren
§ 84g Gerichtliche Entscheidung
§ 84h Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 84i Spezialität
§ 84j Sicherung der Vollstreckung
§ 84k Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
§ 84l Durchbeförderung zur Vollstreckung
§ 84m Durchbeförderungsverfahren
§ 84n Durchbeförderung auf dem Luftweg
Unterabschnitt 2 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 85 Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 85a Gerichtliches Verfahren
§ 85b Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person
§ 85c Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde
§ 85d Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 85e Inländisches Vollstreckungsverfahren
§ 85f Sicherung der weiteren Vollstreckung
Abschnitt 4 Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
Unterabschnitt 1 Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
§ 90a Grundsatz
§ 90b Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 90c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 90d Unterlagen
§ 90e Bewilligungshindernisse
§ 90f Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 90g Gerichtliches Verfahren
§ 90h Gerichtliche Entscheidung
§ 90i Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 90j Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
§ 90k Überwachung der verurteilten Person
Unterabschnitt 2 Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 90l Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung
§ 90m Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person
§ 90n Inländisches Vollstreckungsverfahren
§ 98b Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Abschnitt : Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen
I. Entstehungsgeschichte
II. Inhalt des umzusetzenden Rb Freiheitsstrafen
III. Vollstreckungshilfe im deutschen Recht
1. Vertraglose Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
a Formelle und materielle Voraussetzungen
b Verfahren
1. Vertraglose Vollstreckung inländischer Erkenntnisse im Ausland
a Formelle und materielle Voraussetzungen
b Verfahren
2. Bilaterale und multilaterale Übereinkommen zur Vollstreckungshilfe
3. Notwendige Änderungen im IRG
4. Vollstreckung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland
5. Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses in einem anderen EU-Mitgliedstaat
2. Abschnitt : Umsetzung des Rb Bewährungsüberwachung
I. Entstehungsgeschichte
II. Inhalt des umzusetzenden Rahmenbeschlusses
Im Einzelnen
III. Internationale grenzüberschreitende Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen
IV. Notwendige Änderungen im IRG
1. Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
2. Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
3. Abschnitt : Umsetzung des Rahmenbeschlusses Abwesenheitsentscheidungen
4. Abschnitt : Gesetzgebungskompetenz, Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, Gesetzesfolgen; Befristung, Evaluation
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Im Einzelnen:
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 9
Zu Nummer 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 6
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu § 84
Zu § 84a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 84b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 84c
Zu Absatz 2
Zu § 84d
Zu § 84e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 84f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 84g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 84h
Zu § 84i
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 84j
Zu § 84k
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 84l
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 84m
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 84n
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 85
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 85a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 85b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 85c
Zu § 85d
Zu § 85e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 85f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 26
Zu § 90a
Zu § 90b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 90c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 90d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 90e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 90f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 90g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 90h
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 90i
Zu § 90j
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 90k
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 90l
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 90m
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 5
Zu § 90n
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 27
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3030: Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
a. Regelungsinhalt
b. Erfüllungsaufwand
Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen
5 Informationspflichten
Drucksache 630/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
... Die §§ 6 und 15 des Tabakerzeugnisgesetzes wären für Packungen und Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern nach dem vorliegenden Entwurf ab dem 20. Mai 2016 anzuwenden, obwohl es in der Tabakwirtschaft erhebliche Schwierigkeiten bei der fristgerechten Produktionsumstellung für die neu zu gestaltenden Packungen und Außenverpackungen mit den gesundheitsbezogenen Warnhinweisen gibt, weil die zu erwartenden Nachfragespitzen bei den auf dem Markt zur Verfügung stehenden Spezial-Maschinenbauern in der vorgesehenen Übergangszeit nicht abgedeckt werden können. Gleiches gilt für die Designumstellung der zahlreichen unterschiedlichen Verpackungshüllen, wegen der begrenzten Anzahl an entsprechenden Fachkräften.
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 TabakerzG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 2 TabakerzG
3. Zu Artikel 1 § 2 Nummer 9 TabakerzG
4. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b TabakerzG
5. Zu Artikel 1 § 6 und § 15 TabakerzG
6. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TabakerzG
7. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Satz 1 einleitender Satzteil und Nummer 1 TabakerzG
8. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 Satz 1 TabakerzG
9. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 und 2 TabakerzG
10. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 2 TabakerzG
11. Zu Artikel 1 § 46 TabakerzG
12. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 1 TabakerzG
13. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 4 TabakerzG
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 261/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetz es
... Für die einmaligen Umstellungskosten fallen Arbeiten wie die einmalige Erstellung und Weiterentwicklung von Anwendungshilfen für die Mitarbeiter des Umweltbundesamtes an. Außerdem ergeben sich eventuelle Rückfragen, die ein Arbeitstreffen mit Verbänden oder Recyclingbetrieben notwendig machen. Auch Rückfragen werden am Anfang verstärkt auftreten. Für diesen einmalig anfallenden Personalaufwand fällt nach Einschätzung des Umweltbundesamt 0,1 MAK im gehobenen Dienst und 0,1 MAK im höheren Dienst an. Dies ergibt jeweils 20 Tage bzw. 160 Arbeitsstunden in jeder Laufbahngruppe. Der einmalige Personalaufwand im gehobenen Dienst beläuft sich bei einem Lohnsatz von 35,70 Euro auf 5.700 Euro und im höheren Dienst bei einem Lohnsatz von 57,80 Euro auf 9.200 Euro. Außergewöhnliche Anschaffungskosten wie beispielsweise Investitionskosten für Spezialwerkzeug oder -geräte werden nicht erwartet. Demnach beläuft sich der einmalige Umstellungsaufwand auf 15.000 Euro einmaliger Personalaufwand.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage und Zielsetzung
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Alternativen
IV. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
3.1 Bürgerinnen und Bürger
3.2 Wirtschaft
3.3 Verwaltung
3.3.1 Erfüllungsaufwand des Bundes
3.3.2 Erfüllungsaufwand der Länder
4. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3018: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Erfüllungsaufwand
2. Darstellung von Evaluierungserwägungen
Drucksache 437/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65 /EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
... wenn der Bund oder das Land zum Zeitpunkt der Investition der Anstalt, der Stiftung oder der Gesellschaft in den betreffenden Spezial-AIF investiert oder investiert ist.""
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 1 Absatz 19 Nummer 33 Buchstabe d - neu - KAGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7a KAGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 84 Buchstabe d § 340 KAGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 84 Buchstabe f § 340 Absatz 7 KAGB
Drucksache 601/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen - COM(2015) 615 final; Ratsdok. 14799/15
... /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) als Spezialnorm einschlägig. Die Bundesregierung und die deutschen Länder haben sich im Rahmen des Konsultationsverfahrens bei der Kommission zur Novellierung der AVMD-Richtlinie dafür ausgesprochen, mithilfe regulatorischer Anreizmodelle (Privilegierung) entsprechende Investitionen und verstärkte Anstrengungen in die zusätzliche Förderung der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zu ermöglichen. Der allein restriktiv orientierte Ansatz in der vorgeschlagenen Richtlinie widerspricht dem zugrundeliegenden Gedanken der Anreizregulierung und hindert die Sicherung von kultureller Vielfalt im Bereich der audiovisuellen Medien.
Drucksache 277/7/15
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KHSG )
... Die besonderen Belastungen dieser Kliniken resultieren insbesondere aus dem umfassenden Leistungsspektrum mit hohem Spezialisierungs- und Differenzierungsgrad, aus den besonderen Leistungen im Bereich der Aus- und Weiterbildung verschiedener Berufsgruppen und der hohen Zahl von Hochkostenfällen.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 242/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung - Eine Agenda der EU - COM(2015) 215 final
... c) KMU sind in der Regel auf ihre eigenen Stoffe und Verfahren spezialisiert. Für die Untersuchung von alternativen Stoffen oder Verfahren und ihrer Risiken und Wirtschaftlichkeit sind dagegen Kenntnisse erforderlich, die in der geforderten Tiefe nur bei ihren potentiellen Konkurrenten existieren und auf die sie regelmäßig keinen Zugriff haben.
Drucksache 104/15
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates "Maßnahmen zur Stärkung der Vielfalt und der pluralistischen Berichterstattung in einem europäischen digitalen Binnenmarkt"
... 10. Der Bundesrat äußert Bedenken hinsichtlich einer grundlegenden Unterscheidung zwischen Spezialdiensten der Telekommunikationsanbieter und sonstigen Internetzugangsdiensten. Innerhalb der begrenzten Übertragungskapazitäten am jeweiligen Breitbandanschluss des Endkunden beanspruchen solche Spezialdienste eine höhere Übertragungsqualität und treten so in einen Verdrängungswettbewerb mit den übrigen Inhalten, Diensten und Anwendungen des nach dem Best-Effort-Prinzip funktionierenden, offenen Internets. Eine solche Unterscheidung macht Investitionen in den weiteren Breitbandausbau und das offene Internet wirtschaftlich unattraktiv und schafft stattdessen Anreize zur Verschlechterung und Diskriminierung aller Inhalte, Anwendungen und Dienste, die keinen Spezialdienst des jeweiligen Telekommunikationsanbieters darstellen. Nach Ansicht des Bundesrates kann eine solche Unterscheidung kurz- oder mittelfristig zur Etablierung eines Zwei-KlassenInternets auf Anbieter- und Endnutzerseite führen. Der Bundesrat lehnt ferner die Gleichordnung von offenem Internet und Spezialdiensten (managed services) ab. Vielmehr ist von einem klaren Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des offenen Internets gegenüber Spezialdiensten auszugehen. Anderenfalls würden die meist auf höhere Gewinnerzielung angelegten Spezialdienste zu einer Marginalisierung des offenen Internets und so zu einer nicht hinnehmbaren Beschränkung der Inhalte- und Meinungsvielfalt führen.
Drucksache 31/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahreswirtschaftsbericht 2015 der Bundesregierung
... 18. Der Bundesrat stellt fest, dass mit einer stärkeren Digitalisierung das Potenzial für neue Arbeitsplätze in Industrie, Dienstleistung und Handel besteht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass auch die Arbeitswelt durch die Digitalisierung starken Veränderungen ausgesetzt wird. So werden sich beispielsweise Arbeitsorte weiter flexibilisieren und die an die Beschäftigten gestellten Qualifikationsanforderungen sich verändern. Durch computergesteuerte Maschinen werden hochwertige Arbeitsplätze in spezialisierten Sparten entstehen. Die körperlich anspruchsvolle Arbeit in den Betrieben wird hingegen weiter abnehmen. Die Änderungen in der Arbeitswelt werden auch neue Beschäftigungsformen erzeugen. Insbesondere werden Arbeitszeitmodelle weiter flexibilisiert werden.
Drucksache 57/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
... Absatz 2 ist im Verhältnis zu Absatz 1 die Spezialvorschrift für den Personenkreis der Versorgungsempfänger und entspricht § 13c Absatz 3 des geltenden Unterhaltssicherungsgesetzes.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Anlage (zu § 13c)
Artikel 2 Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Kapitel 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Härteausgleich
§ 4 Ruhen der Leistungen
Kapitel 2 Leistungen an Reservistendienst Leistende
§ 5 Leistungen an Reservistendienst Leistende
Abschnitt 1 Leistungen zur Sicherung des Einkommens
§ 6 Leistungen an Nichtselbständige
§ 7 Leistungen an Selbständige
§ 8 Zusammentreffen mehrerer Leistungen
§ 9 Mindestleistung
Abschnitt 2 Reservistendienstleistungsprämie, Zuschläge, Dienstgeld
§ 10 Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge
§ 11 Dienstgeld
Kapitel 3 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende und Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen
Abschnitt 1 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende
§ 12 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende
§ 13 Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum
§ 14 Wirtschaftsbeihilfe
§ 15 Sonstige Leistungen
Abschnitt 2 Sicherung des Unterhalts der Angehörigen
§ 16 Leistungen für Angehörige
§ 17 Allgemeine Leistungen für Angehörige im gemeinsamen Haushalt
§ 18 Leistung für die Erstausstattung bei Geburt
§ 19 Besondere Zuwendung
§ 20 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
§ 21 Überbrückungszuschuss
§ 22 Leistungen an Angehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
§ 23 Ersatzansprüche
Kapitel 4 Verfahren
§ 24 Zuständigkeit
§ 25 Antrag
§ 26 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 27 Folgen fehlender Mitwirkung
§ 28 Zeitpunkt der Zahlung von Leistungen
§ 29 Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
Kapitel 5 Bußgeld- und Übergangsvorschriften
§ 30 Bußgeldvorschriften
§ 31 Übergangsvorschriften
Anlage 1 (zu § 9)
Anlage 2 (zu den §§ 10 und 11)
Artikel 3 Folgeänderungen
Artikel 4 Änderung des Wehrsoldgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5 Bund
Länder und Kommunen
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
4 Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Kapitel 1 Gemeinsame Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
1. Zu § 4 Ruhen der Leistungen
Zu Kapitel 2 Leistungen an Reservistendienst Leistende
Zu § 5
Zu Abschnitt 1 Leistungen zur Sicherung des Einkommens
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 2 Reservistendienstleistungsprämie, Zuschläge, Dienstgeld
Zu § 10
Zu § 11
Zu Kapitel 3 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende und Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen
Zu Abschnitt 1 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende
Zu § 12
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 14
Zu § 15
Zu Abschnitt 2 Sicherung des Unterhalts der Angehörigen
Zu § 16
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu Kapitel 4 Verfahren
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2908: Gesetz zur Neuregelung unterhaltssicherungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer Gesetze
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
4 Erfüllungsaufwand:
Bürgerinnen und Bürger:
5 Wirtschaft:
5 Verwaltung:
Drucksache 40/15
... "7. Inhaber biometrischer Offizialpässe (Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässe) von Katar."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
III. Rechtsfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
4. Nachhaltigkeit
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 7
Zu Nummer 9
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 196/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Gesetze
... Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt die angestrebten Vereinfachungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Einerseits entspricht die Möglichkeit, Unterlagen elektronisch zu übermitteln, der grundsätzlichen Forderung des NKR, verstärkt elektronische Verwaltungsservices anzubieten. Andererseits führt die Möglichkeit, das Anerkennungsverfahren über die für den Kontakt mit ausländischen Unternehmen bzw. ansiedlungswilligen Personen spezialisierten Einheitlichen Ansprechpartner abzuwickeln, grundsätzlich zu einer nutzerfreundlicheren und bürokratiemindernden Bündelung von Verwaltungsleistungen (One-Stop-Shop-Prinzip). Die beabsichtigte Wirkung und in der EU-Richtlinie enthaltene Intention wird nach Einschätzung des NKR jedoch erst dann erreicht, wenn inhaltsgleiche Änderungen in allen relevanten Fachgesetzen des Bundes und der Länder erfolgt sind und die Einheitlichen Ansprechpartner diese neue Aufgabe aktiv in ihr Serviceportfolio aufnehmen und bewerben. Aus diesem Grund spricht sich der NKR für eine enge Verzahnung mit dem laufenden Projekt zur Neuausrichtung der Einheitlichen Ansprechpartner aus.
Drucksache 509/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:Den Binnenmarkt weiter ausbauen - mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen; COM(2015) 550 final
... Die Kommission wird die Überprüfungsstellen der ersten Instanz zur Zusammenarbeit und Vernetzung ermutigen, damit vermehrt Informationen und bewährte Verfahren ausgetauscht werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem Ausbau der spezialisierten administrativen Überprüfungsstellen der ersten Instanz. Die Kommission wird darüber hinaus die Überwachung der Wirksamkeit nationaler Überprüfungssysteme durch regelmäßige Bewertungen, unter anderem im Rahmen des Binnenmarktanzeigers, verbessern. Ergänzt wird dies durch einen REFIT-Evaluierungsbericht über die Rechtsmittelrichtlinie.
Mitteilung
1. Den Binnenmarkt weiter AUSBAUEN
1.1. Ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt
1.2. Eine neue auf Chancen, Modernisierung und Ergebnissen beruhende Binnenmarktstrategie
2. Für Verbraucher und Unternehmen neue Chancen SCHAFFEN
2.1. Eine ausgewogene Entwicklung der partizipativen Wirtschaft ermöglichen
2.2. Das Wachstum von KMU und Startup-Unternehmen fördern
2.3. Den Binnenmarkt ohne Grenzen für den Dienstleistungssektor in der Praxis verwirklichen
2.4. Gegen Beschränkungen im Einzelhandel vorgehen
2.5. Die Diskriminierung von Verbrauchern und Unternehmern verhindern
3. Die Modernisierung und Innovation FÖRDERN
3.1. Unser Normensystem modernisieren
3.2. Mehr Transparenz, Effizienz und Rechenschaftspflicht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
3.3. Den Rahmen für die Rechte des geistigen Eigentums konsolidieren
4. Die PRAKTISCHE Umsetzung GEWÄHRLEISTEN
4.1. Eine Kultur der Rechtstreue und der intelligenten Durchsetzung
4.2. Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie durch eine Reform des Mitteilungsverfahrens verbessern
4.3. Den Binnenmarkt für Waren ausbauen
5. Fazit
Fahrplan für die Umsetzung der Binnenmarktstrategie
Drucksache 300/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe - Antrag des Freistaates Bayern -
... -Mail-Gesetzes Gesetzesrang. Als Spezialregelung für die Eröffnung von Postfächern geht sie, soweit sie Regelungen enthält, der Postdienste-Datenschutzverordnung vor.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 56a Absatz 1 Satz 6 - neu - GewO
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 56a Absatz 1a Satz 1, 3 - neu - GewO
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 56a Absatz 1b Satz 2 - neu - GewO
4. Zu Artikel 2- neu - Inhaltsübersicht, §§ 40a bis 40c PostG
'Artikel 2 Änderung des Postgesetzes
§ 40a Eröffnung eines Postfachs
§ 40b Dokumentation
§ 40c Auskunftsanspruch
'II. Zu Artikel 2 Änderung des Postgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 40a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 40b
Zu § 40c
Drucksache 283/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)
... i) Querschnittslähmung bei Komplikationen, die eine interdisziplinäre Versorgung erforderlich machen; bei Erkrankungen nach den Buchstaben c bis i umfasst die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nur schwere Verlaufsformen der jeweiligen Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen;".
Drucksache 311/15 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der TierschutzNutztierhaltungsverordnung
... Der Verbrauch von Putenfleisch in Deutschland ist in den letzten Jahrzehnten stetig gestiegen. 1970 gab es in Deutschland einen Putenbestand von rund 850 000 Tieren. Heute werden rund 11 Mio. Puten erfasst - davon knapp 1,6 Mio. allein in Nordrhein-Westfalen. In dieser Zeit hat sich in Deutschland der Jahres-Prokopfverbrauch von 0,6 Kilogramm auf 6,0 Kilogramm erhöht. Mit dieser Entwicklung ging eine Spezialisierung und Intensivierung der Putenmast einher, die vergleichbar mit der Entwicklung im Hühnerbereich ist. Allerdings gibt es für die Haltung der Mastputen in Deutschland bislang keine artspezifischen Vorschriften in der TierschutzNutztierhaltungsverordnung (
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Anlage Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der TierschutzNutztierhaltungsverordnung
Artikel 1
Abschnitt 8 Anforderungen an das Halten von Mastputen
Abschnitt 9 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
Abschnitt 8 Anforderungen an das Halten von Puten
§ 44 Anwendungsbereich
§ 45 Sachkunde
§ 46 Fortbildung
§ 47 Anforderungen an die betriebliche Eigenüberwachung
§ 48 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastputen
§ 49 Anforderungen an das Halten von Mastputen
§ 50 Anforderungen an die Beschaffenheit der Luftzirkulation
§ 51 Anforderungen an die Beleuchtung
§ 52 Besatzdichte
§ 53 Gesundheitskontrollprogramm
§ 54 Umgang mit kranken Mastputen
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Allgemeines
2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
3. Nachhaltigkeit
4. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
§ 44 - neu - Anwendungsbereich
§ 45 - neu - Sachkunde
§ 46 - neu - Fortbildung
§ 47 - neu - Anforderungen an die betriebliche Eigenüberwachung
§ 48 - neu - Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastputen
§ 49 - neu - Anforderungen an das Halten von Mastputen
§ 50 - neu - Anforderungen an die Beschaffenheit der Luftzirkulation
§ 51 - neu - Anforderungen an die Beleuchtung
§ 52 - neu - Besatzdichte
§ 53 - neu - Gesundheitskontrollprogramm
§ 54 - neu - Umgang mit kranken Mastputen
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Drucksache 358/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts
... Deutschland ist, soweit ersichtlich, der einzige Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem ein Vorprüfungsverfahren durch die Gerichte überhaupt stattfindet, denn das amtsgerichtliche Vorprüfungsverfahren ist nach den maßgeblichen Regelungen (Artikel 55, 57, 58 der Verordnung Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18. Dezember 2008, ABl. EU 2009 L 7, S. 1) nicht zwingend vorgesehen; vielmehr ist die Rechtshilfe den zentralen Behörden vorbehalten. Zweifelhaft ist daher bereits, inwieweit eine solche Verlagerung von Aufgaben der zentralen Behörde auf die Gerichte überhaupt Nutzen bringt. Diese Aufgaben sollten jedenfalls nicht auch noch dahin ausgeweitet werden, dass das Gericht nicht nur Vorprüfungsstelle bezüglich ausgehender Anträge, sondern dauerhaft dazu verpflichtet wäre als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Antragsteller, dem Bundesamt für Justiz und den ausländischen zentralen Behörden zu fungieren. Irgendein Vorteil wäre damit nicht verbunden. Rückfragen aus dem Ausland können durch die zentrale Behörde aufgrund der Spezialisierung der dortigen Sachbearbeiter wesentlich effektiver und kostengünstiger erledigt werden.
1. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 249 Absatz 2 FamFG
2. Zu Artikel 2 Nummer 3 251 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4, Nummer 4 252 FamFG
3. Zu Artikel 3 Nummer 5 Anlage zur KindUFG
4. Zu Artikel 2 Nummer 3 und 4 §§ 251 und 252 FamFG , Artikel 3 Änderung der Kindesunterhalt-Formularverordnung
5. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 252 Absatz 4 Satz 1 FamFG
6. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 252 Absatz 4 FamFG
7. Zu Artikel 2 Nummer 8a - neu - § 258 Absatz 1 FamFG , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2 Satz 2 KindUFV
8. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c § 493 Absatz 2 FamFG , Artikel 3 Nummer 4 § 4 KindUFV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2 Satz 2 KindUFV
10. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 9 Absatz 1a AUG
11. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 4 AUG
12. Zu Artikel 7 Inkrafttreten
Artikel 7 Inkraftreten
Drucksache 16/15
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen
... Die Gegenleistung kann nach § 299a Absatz 1 Nummer 2 StGB-E auch darin bestehen, dass der Heilberufsträger nach Absatz 1 hierdurch in sonstiger Weise seine Berufsausübungspflichten verletzen würde. Es handelt sich insoweit um den Grundtatbestand, der korruptives Handeln (auch) außerhalb konkreter Wettbewerbsverhältnisse/-situationen erfasst und zugleich verdeutlichen soll, dass entsprechende Verhaltensweisen im Gesundheitswesen nicht nur den Wettbewerb beeinträchtigen, sondern vor allem auch Berufspflichtverletzungen des Heilberufsträgers darstellen, welche die Sachlichkeit und Unabhängigkeit medizinischer Entscheidung gefährden und damit auch das Patienten- und Allgemeinwohl. Die Berufspflichten ergeben sich namentlich aus den für den jeweiligen Heilberuf geltenden spezialgesetzlichen Regelungen (Bundesärzteordnung, Bundes-Tierärzteordnung, Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, Gesetz über die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
Drucksache 630/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
... Die §§ 6 und 15 des Tabakerzeugnisgesetzes wären für Packungen und Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern nach dem vorliegenden Entwurf ab dem 20. Mai 2016 anzuwenden, obwohl es in der Tabakwirtschaft erhebliche Schwierigkeiten bei der fristgerechten Produktionsumstellung für die neu zu gestaltenden Packungen und Außenverpackungen mit den gesundheitsbezogenen Warnhinweisen gibt, weil die zu erwartenden Nachfragespitzen bei den auf dem Markt zur Verfügung stehenden Spezial-Maschinenbauern in der vorgesehenen Übergangszeit nicht abgedeckt werden können. Gleiches gilt für die Designumstellung der zahlreichen unterschiedlichen Verpackungshüllen, wegen der begrenzten Anzahl an entsprechenden Fachkräften.
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 2 TabakerzG
4. Zu Artikel 1 § 2 Nummer 9 TabakerzG
5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b TabakerzG
6. Hauptempfehlung zu Ziffer 15
Zu Artikel 1
7. Zu Artikel 1 § 12 TabakerzG
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TabakerzG
9. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Satz 1 einleitender Satzteil und Nummer 1 TabakerzG
10. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 Satz 1 TabakerzG
11. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 und 2 TabakerzG
12. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 2 TabakerzG
13. Zu Artikel 1 § 46 TabakerzG
14. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 1 TabakerzG
15. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1
16. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 4 TabakerzG
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 212/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa - COM(2015) 192 final
... 21. Er lehnt ferner die Gleichordnung von offenem Internet und Spezialdiensten (managed services) ab. Vielmehr ist von einem klaren Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des offenen Internets gegenüber Spezialdiensten auszugehen. Jegliche Abweichungen von diesem Grundsatz sollen nur auf Grund eines abschließenden Katalogs von eng definierten Ausnahmen mit objektiv überprüfbaren Kriterien zulässig sein. Anderenfalls würden Spezialdienste, die aufgrund hoher Infrastruktur- und Unterhaltskosten für die Netze im Interesse der Telekommunikationsanbieter liegen, zu einer Marginalisierung des offenen Internets und so zu einer nicht hinnehmbaren Beschränkung der Inhalte- und Meinungsvielfalt führen. Der Bundesrat hebt deshalb hervor, dass bei Geschäftsmodellen, die Verträge mit begrenztem Breitbandvolumen vorsehen, bestimmte Datendienste nicht beliebig aus dem Volumenverbrauch herausgerechnet bzw. nicht beliebig von einer Drosselung nach Verbrauch des gebuchten Datenvolumens ausgenommen werden dürfen (Verbot sogenannten Zero-Ratings). Die Möglichkeit, beliebige Inhalte, Anwendungen und Dienste per Vertrag zu Spezialdiensten des jeweiligen Telekommunikationsanbieters mit zugesicherter Dienstqualität zu erklären, lehnt er ab. Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahme vom 29. November 2013 (BR-Drucksache 689/13(B)) und bekräftigt diese an dieser Stelle, insbesondere die Ziffern 16 bis 30 zu Netzneutralität bzw. dem Best-Effort-Prinzip und dabei auch die hier nicht wiedergegebenen Ziffern 22 bis 25 sowie 27 bis 30.
Zur Mitteilung allgemein
Allgemeine Bestimmungen
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu 4.2. Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit
Zu 4.3. Inklusive digitale Gesellschaft
Zu Bildungsfragen
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 519/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz - HPG )
... "(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und danach alle drei Jahre über die Entwicklung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und die Umsetzung der dazu erlassenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Er bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen über die geschlossenen Verträge und die erbrachten Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung."
Drucksache 63/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Schaffung einer Kapitalmarktunion COM(2015) 63 final
... Als Alternative zu traditionellen Bankdarlehen, Schuldtitelemissionen und Eigenkapitalinstrumenten spielt auch das private Beteiligungs- und Risikokapital in der europäischen Wirtschaft eine wichtige Rolle. Allerdings können auf Risikokapitalmärkten häufig keine ausreichenden Skaleneffekte erzielt werden; dies gilt nicht nur für auf die Finanzierung wachstumsstarker Unternehmen spezialisierte Börsen, sondern auch für Risikokapitalbeteiligungen in der Gründungs- oder Entwicklungsphase neu gegründeter oder High-Tech-Unternehmen. Hinzu kommen große Unterschiede bei der Entwicklung der Risikokapitalmärkte in den einzelnen Mitgliedstaaten: rund 90 % aller RisikokapitalfondsVerwalter konzentrieren sich auf acht Mitgliedstaaten17.
Drucksache 500/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Handel für alle - Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik COM(2015) 497 final
... Die digitale Wirtschaft bedeutet jedoch auch, dass gegen neuartige Handelshemmnisse vorgegangen werden muss. Einige davon betreffen Unternehmen, die auf den Handel über digitale Kanäle spezialisiert sind. Andere beeinträchtigen einen weit größeren Kreis von Unternehmen. Die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten (einschließlich wirtschaftlicher, finanzieller, statistischer und wissenschaftlicher Informationen) sowie deren Digitalisierung sind nunmehr fester Bestandteil moderner Geschäftsmodelle, auch für Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes. Sie sind von zentraler Bedeutung für die Entwicklung globaler Wertschöpfungsketten. Infolgedessen hat die Bedeutung des freien Datenverkehrs über Grenzen hinweg für die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit Europas zugenommen. Zusammenarbeit in Regulierungsfragen sowie die gegenseitige Anerkennung und Harmonisierung von Normen sind die geeignetsten Instrumente, um den Herausforderungen der digitalen Wirtschaft zu begegnen.
Drucksache 601/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen - COM(2015) 615 final; Ratsdok. 14799/15
... /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) als Spezialnorm einschlägig. Die Bundesregierung und die deutschen Länder haben sich im Rahmen des Konsultationsverfahrens bei der Kommission zur Novellierung der AVMD-Richtlinie dafür ausgesprochen, mithilfe regulatorischer Anreizmodelle (Privilegierung) entsprechende Investitionen und verstärkte Anstrengungen in die zusätzliche Förderung der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zu ermöglichen. Der allein restriktiv orientierte Ansatz in der vorgeschlagenen Richtlinie widerspricht dem zugrundeliegenden Gedanken der Anreizregulierung und hindert die Sicherung von kultureller Vielfalt im Bereich der audiovisuellen Medien.
Drucksache 144/15
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfung en und über bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der FrackingTechnologie und Tiefbohrungen
... enthält, mit der Umgebung resultieren; d.h. vor allem Leckagen am Bohrplatz und im Bohrloch müssen verhindert werden. Weitere Risiken können sich aus dem Umgang mit dem Lagerstättenwasser ergeben. Mit den Änderungen im Wasser- und Naturschutzrecht und der vorliegenden Verordnung werden für die möglichen Risiken des Frackings gegenüber den bislang geltenden Vorschriften des Berg- und Umweltrechts deutlich strengere Spezialregelungen geschaffen. Das Regelungspaket soll den Schutz der Gesundheit und des Trinkwassers zuverlässig und umfassend gewährleisten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
Artikel 2 Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
§ 22b Anforderungen an die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erdöl und Erdwärme einschließlich des Aufbrechens von Gestein unter hydraulischem Druck
§ 22c Anforderungen an den Umgang mit Lagerstättenwasser und Rückfluss bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
1. UVP-V Bergbau Artikel 1
2. Allgemeine Bundesbergverordnung Artikel 2
III. Rechtsgrundlage für die Verordnungen
1. UVP-V Bergbau Artikel 1
2. Allgemeine Bundesbergverordnung Artikel 2
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
1. UVP-V Bergbau Artikel 1
2. Allgemeine Bundesbergverordnung Artikel 2
V. Nachhaltigkeit
VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
VII. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
UVP -V Bergbau Artikel 1
Allgemeine Bundesbergverordnung Artikel 2
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder UVP-V Bergbau Artikel 1
Allgemeine Bundesbergverordnung Artikel 2
3. Weitere Kosten
VIII. Evaluation
B. Besonderer Teil
Artikel 1 Änderung der UVP-V Bergbau
Zu Nummer 1
Buchstabe b
Buchstabe c
Buchstabe d
Buchstabe e
Buchstabe g
Zu Nummer 2
Buchstabe b
Zu Nummer 3
Artikel 2 Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
Zu Nummer 1
Zu § 22b
Zu § 22c
Zu Nummer 2
Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3144: Entwürfe zur Änderung wasser-, naturschutz- und bergrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der FrackingTechnologie und anderer Vorhaben
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Auswirkungen der Reglungsvorhaben auf den Erfüllungsaufwand
a Grundsätzliches Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Gewässernutzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WHG
b Kartenmäßige Ausweisung der Gebiete nach § 13a Abs. 1 S. 3 WHG
c Stoffbezogene Anforderungen nach § 13a Abs. 4 WHG
d Expertenkommission nach § 13a Abs. 6 WHG
e Vorgaben zur Überwachung der Gewässerbenutzung nach § 13b Abs. 2, 3 WHG
f UVP-Pflicht für Fracking-Vorhaben
g Allgemeine Bundesbergverordnung ABBergV
h Bergschadenshaftung nach Bundesberggesetz
2. Umsetzung von EU-Recht
3. Evaluierungserwägungen
4. Gesamtbewertung
Drucksache 437/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65 /EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
... wenn der Bund oder das Land zum Zeitpunkt der Investition der Anstalt, der Stiftung oder der Gesellschaft in den betreffenden Spezial-AIF investiert oder investiert ist.""
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 1 Absatz 19 Nummer 33 Buchstabe d - neu - KAGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7a KAGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 84 Buchstabe d § 340 KAGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 84 Buchstabe f § 340 Absatz 7 KAGB
Drucksache 145/2/15
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Tätigkeitsberichte 2012/2013 der Bundesnetzagentur Telekommunikation und Post mit den Sondergutachten der Monopolkommission Telekommunikation 2013: Vielfalt auf den Märkten erhalten und Post 2013: Wettbewerbsschutz effektivieren - Drucksachen 18/209 und 18/210
... "e) Der Bundesrat setzt sich für die Gewährleistung der Netzneutralität ein (vgl. BR-Drucksache 689/13(B), Ziffer 16 f). Der Bundesrat sieht im Zusammenhang mit Managed Services zwingenden Bedarf für regulatorische Rahmenbedingungen, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass beliebige Inhalte, Anwendungen und Dienste per Vertrag zu Spezialdiensten des jeweiligen Telekommunikationsanbieters mit zugesicherter Dienstqualität erklärt werden."
Drucksache 56/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)
... (2) Verletzte können sich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen. Dem psychosozialen Prozessbegleiter ist es gestattet, bei Vernehmungen des Verletzten und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu sein. Die Länder können bestimmen, welche Personen und Stellen als psychosoziale Prozessbegleiter anerkannt werden und welche Voraussetzungen hierfür an Berufsausbildung, praktische Berufserfahrung und spezialisierte Weiterbildung zu stellen sind.
Drucksache 258/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
... a) Nur in einer zentralen Universalschlichtungsstelle können die zu erwartenden Beschwerden aus den unterschiedlichsten Branchen und Dienstleistungsbereichen sowie für die unterschiedlichen Vertriebswege von Produkten und Dienstleistungen zielgerecht bearbeitet werden. Nur dort ist es möglich, das notwendige Fachwissen zu konzentrieren, Spezialisierungen von Mitarbeitern zu ermöglichen und eine einheitliche Verfahrensweise sicherzustellen. Und nur eine qualifiziert hochwertige und fachlich fundierte Verbraucherschlichtung wird letztendlich zu einer Akzeptanz bei allen Beteiligten führen. Außerdem gewährleistet nur eine bundeseinheitliche zentrale Universalschlichtungsstelle, dass nicht neben einer bestimmten Anzahl von Branchenschlichtungsstellen auch noch eine für Unternehmen und Verbraucher nicht mehr durchschaubare Landschaft an Universalschlichtungsstellen in unterschiedlichster Trägerschaft entsteht. Ferner kann nur eine einheitliche Stelle den für eine sinnvolle Aufgabenerledigung nötigen Bekanntheitsgrad erreichen. Der Bund verfügt bereits in mehreren Branchen über entsprechende Stellen und kann so bundesweit und branchenübergreifend einheitliche Standards festlegen, was einer weiteren, unerwünschten Zersplitterung der Schlichtungslandschaft entgegen wirken würde.
Zum Gesetzentwurf allgemein*
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 VSBG
6. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 - neu - VSBG
7. Zu Artikel 1 § 3 Satz 1 VSBG
8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Satz 3 VSBG
9. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Satz 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 VSBG
10. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 VSBG
11. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3 Nummer 3 und 4 VSBG
12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 5 Satz 2 VSBG
13. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Nummer 4 - neu - VSBG
14. Zu Artikel 1 § 14 Überschrift, Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Absatz 5 - neu - VSBG
15. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 2 - neu - VSBG
16. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VSBG
17. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 30 Absatz 1 Nummer 4 und § 31 Absatz 1 VSBG
18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Satz 1 und § 16 Absatz 01 - neu - VSBG
19. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 VSBG
20. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 2 und 3 - neu - VSBG
21. Zu Artikel 1 § 18 VSBG
22. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1a - neu - VSBG *
23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 2 Satz 2 - neu - VSBG *
24. Zu Artikel 1 § 24 Satz 1 VSBG
25. Zu Artikel 1 § 28 Satz 2 VSBG
26. Zu Artikel 1 Abschnitt 6 Überschrift, §§ 29 bis 32 und § 42 Absatz 2 VSBG
27. Zu Artikel 1 §§ 29, 30 Absatz 1 bis 3 und 5 Satz 2, § 31 Absatz 1 Satz 1 VSBG * Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
28. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1 Nummer 4 VSBG
29. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1 Nummer 7 - neu - VSBG
30. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1 Nummer 4, Nummer 5, Nummer 6, Absatz 3a - neu - VSBG *
31. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 Satz 1 VSBG
32. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 VSBG *
33. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 Satz 3 VSBG *
34. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 VSBG
35. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 VSBG
36. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 2 VSBG
37. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 VSBG
38. Zu Artikel 1 § 43 - neu - VSBG
§ 43 Evaluation
39. Zu Artikel 3 und 7 ff.
40. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 309 Nummer 14 - neu - BGB
'Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
41. Zu Artikel 23 Absatz 2 Überleitungsvorschrift
Drucksache 540/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Designgesetz es und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
... ) und § 23 Absatz 3 Satz 3 DesignG) und § 94 Absatz 1 MarkenG treffen in Ergänzung und Abweichung zu diesen Vorschriften Spezialregelungen für die Schutzrechtsverfahren vor dem DPMA. Auch die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes betreffend den elektronischen Rechtsverkehr sind in den Schutzrechtsverfahren vor dem DPMA grundsätzlich anwendbar.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Designgesetzes
§ 19 Führung des Registers, Eintragung und Designinformation.
§ 57a Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
§ 66 Anwendung dieses Gesetzes
Artikel 2 Änderung des Patentgesetzes
§ 142b Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 142a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
Artikel 3 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
§ 25b Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 25a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
Artikel 4 Änderung des Markengesetzes
§ 41 Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation.
§ 94 Zustellungen; Verordnungsermächtigung.
§ 130 Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren.
§ 131 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren.
§ 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012; Verordnungsermächtigung.
§ 150 Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
§ 156 Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse
Artikel 5 Änderungen der Markenverordnung
§ 54 Akteneinsicht
Artikel 6 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes
Artikel 7 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
§ 111c Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Artikel 8 Änderung des Sortenschutzgesetzes
§ 40b Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Artikel 9 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 10 Änderung der DPMA-Verordnung
§ 20 Form der Ausfertigungen und Abschriften; formlose Mitteilungen
Artikel 11 Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
§ 6 Form der Ausfertigungen und Abschriften
Artikel 12 Änderung der Verordnung über den elektronischen
§ 5 Zustellung elektronischer Dokumente
Artikel 13 Änderung des Patentkostengesetzes
Artikel 14 Folgeänderungen
Artikel 15 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs
II. Die wesentlichen Regelungen im Überblick
1. Erleichterung des elektronischen Rechtsverkehrs beim DPMA
2. Verbesserung des Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA in Designsachen
3. Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung EU Nr. 608/2013
4. Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung EU Nr. 1151/2012
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 21
Zu Nummer 27
Zu Nummer 30
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 13
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Artikel 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 15
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3404: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1 Inhalte des Regelungsvorhabens
2.2 Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
3. Weitere Kosten
Drucksache 58/15
... -Richtlinie (Geodaten) und der Umweltinformations-Richtlinie als spezialgesetzliche Regelungen Vorrang vor dem IWG haben. Deutschland hat bei den Verhandlungen der Änderung der
Drucksache 195/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz HPG)
... Bestehende spezialisierte regionale Stellen mit Beratungs-, Koordinierungsund Vernetzungsauftrag sind vorzugsweise zu stärken. Hier sind auch Schulungen der lokalen Beratungsangebote, insbesondere der Pflegestützpunkte, die übergreifende Öffentlichkeitsarbeit unter anderem zu den Themenfeldern Sterben, Tod und Trauer angesiedelt. Es erscheint sinnvoll, eine weitergehende Öffnung der "Hospiz- und Palliativberatung" nach § 39b SGB V mit Beteiligung der in den Ländern und Kommunen bestehenden Beratungsstrukturen vorzusehen. Erfahrungsgemäß wird ein gestuftes Beratungssystem benötigt:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Doppelbuchstabe dd § 39a Absatz 1 Satz 5, Satz 6 und Satz 8 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 39a Absatz 1 Satz 6 SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 39b Satz 4 SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 39b Satz 9 SGB V
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 39b Satz 9 SGB V
6. Zur Durchführung einer Evaluation der vorgesehenen Regelungen
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 92 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 SGB V
8. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 132g Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 132g Absatz 6 - neu - SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 132g SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 132g SGB V
12. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 28 SGB XI und Nummer 2 § 75 SGB XI
13. Zu Artikel 4 § 17b Absatz 1 Satz 15 KHG
'Artikel 4 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 142/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
... Der Verweis des § 126 Absatz 1 Satz 2 BBergG gilt nur für Untergrundspeicher, die durch Schaffung eines künstlichen Hohlraums errichtet wurden. Damit sind Äquifer- bzw. Porenspeicher nicht von dieser Regelung erfasst, da bei dieser Speicherart die Gefahr eines Bergschadens nicht besteht. Als Spezialregelung soll der Anwendungsbereich des § 120 BBergG eng gehalten und nicht auf irrelevante Sachverhalte ausgedehnt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesberggesetzes
Artikel 2 Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
Anlage Liste der Einwirkungswinkel nach § 2 Absatz 1
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Artikel 1 Änderungen des BBergG
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Buchstabe b
Zu Nummer 4
Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Artikel 2 Änderungen der EinwirkungsBergV
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Artikel 3 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3144: Entwürfe zur Änderung wasser-, naturschutz- und bergrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der FrackingTechnologie und anderer Vorhaben
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Auswirkungen der Reglungsvorhaben auf den Erfüllungsaufwand
a Grundsätzliches Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Gewässernutzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WHG
b Kartenmäßige Ausweisung der Gebiete nach § 13a Abs. 1 S. 3 WHG
c Stoffbezogene Anforderungen nach § 13a Abs. 4 WHG
d Expertenkommission nach § 13a Abs. 6 WHG
e Vorgaben zur Überwachung der Gewässerbenutzung nach § 13b Abs. 2, 3 WHG
f UVP-Pflicht für Fracking-Vorhaben
g Allgemeine Bundesbergverordnung ABBergV
h Bergschadenshaftung nach Bundesberggesetz
2. Umsetzung von EU-Recht
3. Evaluierungserwägungen
4. Gesamtbewertung
Drucksache 446/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes
... Nationen (VN-Kinderrechtskonvention) haben sie ein Recht darauf, dem Kindeswohl entsprechend untergebracht, versorgt und betreut zu werden (Artikel 3 und 22 VN-Kinderrechtskonvention). Nach derzeitiger Rechtslage hat das Jugendamt daher minderjährige unbegleitete Flüchtlinge (muF) in Obhut zu nehmen und unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers durch das Familiengericht zu veranlassen (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 4 SGB VIII). Das Familiengericht hat das Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen (§ 1674 BGB), die Vormundschaft anzuordnen (§ 1774 BGB), den Vormund auszuwählen (§ 1779 BGB) und zu bestellen (§ 1789 BGB), wobei nach Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz derzeit im Regelfall das Jugendamt, zuweilen auch ein auf die Belange der muF spezialisierter Vormundschaftsverein, selten eine ehrenamtlich tätige natürliche Person zum Vormund des muF bestellt wird. Da die Eltern von muF im Regelfall tatsächlich keine Möglichkeit haben, die elterliche Sorge auszuüben, hat das Gericht zugleich gemäß § 1693 BGB die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen und kann dazu auch vorläufige Maßnahmen durch einstweilige Anordnung gemäß §§ 49f.
Drucksache 257/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen
... 8. Vorbereitung und Durchführung von Modellvorhaben, Verträgen zur besonderen Versorgung (§ 140a) sowie die Abrechnung ambulanter spezialfachärztlicher Versorgung (§ 116b)."
Drucksache 508/15
Antrag des Freistaates Sachsen
Entschließung des Bundesrates zur weiteren Optimierung des Asylverfahrens
... - Obligatorische Einrichtung von Asylkammern Derzeit sollen Streitigkeiten nach dem Asylgesetz in besonderen Spruchkörpern zusammengefasst werden (§ 83 Abs.1 AsylG). Durch eine weitergehende Konzentration könnte die Spezialisierung der Spruchkörper und damit auch die effiziente Erledigung der Fälle gefördert werden. Denkbar wäre es auch, den Ländern die Möglichkeit zu geben, die obligatorische Einrichtung von Asylkammern durch Rechtsverordnung zu regeln, so dass auf Änderungen bei den Fallzahlen flexibel reagiert werden könnte.
Drucksache 310/15 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetz es
... In der landwirtschaftlichen Tierhaltung gibt es Bereiche, in denen Tiere allein aus wirtschaftlichen Gründen getötet werden. Dies gilt insbesondere für hochspezialisierte Branchen wie die der Geflügelhaltung. Für die Produktion von Hühnereiern werden heutzutage weltweit spezialisierte Legehennen gehalten. Ihre Zucht ist einseitig auf eine hohe Legeleistung ausgerichtet, während für die Mast von Hühnern andere Zuchtlinien eingesetzt werden. In Deutschland wurden im Jahr 2014 knapp 45 Millionen weibliche Hühnerküken aus Legerassen erzeugt. Wenn von einem ausgeglichenen Geschlechterverhältnis ausgegangen wird, ist anzunehmen, dass in dem gleichen Zeitraum ebenso rund 45 Millionen Hahnenküken geschlüpft sind. Weil sie geschlechtsbedingt nicht für die Eierproduktion verwendet werden können und aus den einseitig auf Legeleistung und gerade nicht auf rasches Fleischwachstum ausgerichteten Zuchtlinien stammen, werden die Hahnenküken in den Brütereien üblicherweise aussortiert und getötet.
Drucksache 145/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Tätigkeitsberichte 2012/2013 der Bundesnetzagentur Telekommunikation und Post mit den Sondergutachten der Monopolkommission Telekommunikation 2013: Vielfalt auf den Märkten erhalten und Post 2013: Wettbewerbsschutz effektivieren - Drucksachen 18/209 und 18/210
... 5. Der Bundesrat setzt sich für die Gewährleistung der Netzneutralität ein (vgl. BR-Drucksache 689/13(B), Ziffer 16 f). Der Bundesrat sieht im Zusammenhang mit Managed Services zwingenden Bedarf für regulatorische Rahmenbedingungen, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass beliebige Inhalte, Anwendungen und Dienste per Vertrag zu Spezialdiensten des jeweiligen Telekommunikationsanbieters mit zugesicherter Dienstqualität erklärt werden.
Drucksache 359/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
... Eine wirkungsvolle Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zu Preisangaben bei Verbraucherdarlehen und der Werbung für Verbraucherdarlehen setzt neben umfangreichem Spezialwissen auch eine hohe Prüfungsintensität bei den zu überwachenden Kreditinstituten voraus. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 356b Absatz 2 und 3 BGB , Artikel 2 Nummer 1 Artikel 229 § ... BGBEG
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c § 491 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c § 491 Absatz 3 Satz 2 BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 492a Absatz 1 BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 493 Absatz 5 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 500 Absatz 2 BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 500 Absatz 2 Satz 2 BGB , Nummer 19 Buchstabe a § 502 Absatz 1 BGB , Nummer 20 § 503 BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 502 Absatz 1 Satz 3 - neu - und 4 - neu - BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 502 BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 502 Absatz 2 Nummer 1 BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 504 Absatz 1 Satz 1a - neu - BGB , Nummer 23 Buchstabe 0a - neu - § 505 Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 2 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 504 Absatz 1 Satz 4 BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 1 BGB
14. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 1 BGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, Satz 3, Satz 4 - neu - BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 5 -neu-, Absatz 3 BGB
17. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 2 Satz 4 BGB
18. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a BGB
19. Zu Artikel 1 Nummer 24 §§ 505a ff. BGB , Artikel 9 Nummer 3 § 18a KWG
20. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 505a Absatz 1 BGB
21. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 505c Nummer 2 BGB
22. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 507 Absatz 4 -neu BGB
23. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 511 Absatz 3 Satz 2 BGB
24. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 511 Absatz 3 BGB
25. Zu Artikel 7 Nummer 4a - neu - § 34 Absatz 3 -neuGewO
26. Zu Artikel 7 Nummer 6 § 34i Absatz 5 GewO
27. Zu Artikel 7 Nummer 6 § 34j Absatz 1 Nummer 3 GewO
28. Zu Artikel 7 Nummer 15a - neu - § 157 Absatz 3 Satz 4 GewO
29. Zu Artikel 7 Nummer 16 § 160 Absatz 1 und 2 GewO
30. Zu Artikel 8 Nummer 4 bis 7 §§ 6 bis 6c PAngV
31. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 6 Absatz 3 Satz 4 -neu-, Absatz 4 Nummer 2 PAngV
32. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 6 Absatz 3 und 4 PAngV
33. Zu Artikel 9 Nummer 3 § 18a KWG
34. Zu Artikel 9 Nummer 3 § 18a Absatz 3 KWG
Drucksache 495/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
... In den vergangenen Jahren ist vermehrt kritisiert worden, dass das geltende Insolvenzanfechtungsrecht - jedenfalls in seiner praktischen Handhabung durch die Insolvenzverwalter und die Instanzgerichte - den Wirtschaftsverkehr mit unverhältnismäßigen und unkalkulierbaren Risiken belaste. Entsprechende Fehlentwicklungen des Insolvenzanfechtungsrechts wurden nicht nur von betroffenen Wirtschaftsverbänden (Überblick bei Paschen, ZInsO 2014, 2485; Trams, NJW Spezial 2014, 597 f.; Positionspapier des Bundesverbands der Deutschen Industrie und des Zentralverbands des Deutschen Handwerks, ZInsO 2013, 2312), sondern auch von wissenschaftlicher Seite (Bork, ZIP 2008, 1041 ff.; Fawzy/Köchling, ZInsO 2014, 1073 ff.; Foerste, ZInsO 2013, 897; ders., NZI 2006, 6 ff.; Jacoby, KTS 2009, 3 ff.; Köper/Pfoster, ZInsO 2014, 2341 ff.; Marotzke, ZInsO 2014, 417 ff.) diagnostiziert. Rechtsunsicherheiten, welche die Praxis vor erhebliche Probleme bei der Prognose über den Ausgang anfechtungsrechtlicher Streitigkeiten stellen, wurden etwa von Bork (a. a. O., S. 1049) konstatiert und unter anderem darauf zurückgeführt, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer überbordenden Ausdifferenzierung der Rechtsmaterie geführt habe, welche die Instanzgerichte überfordere. Dass sich das Insolvenzanfechtungsrecht aus diesem Grund auch in der Beratungspraxis nicht mehr angemessen vermitteln lässt, wird selbst von denjenigen konzediert, die einen Bedarf für gesetzgeberische Korrekturen letztlich verneinen (Thole, ZIP 2013, 2081 (2084)).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung
§ 142 Bargeschäft
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 3 Änderung des Anfechtungsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Einschränkung der Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen § 133 Absatz 2 und 3 InsO-E
2. Konkretisierung des Bargeschäftsprivilegs § 142 InsO-E
3. Einschränkung der Inkongruenzanfechtung § 131 Absatz 1 Satz 2 InsO-E
4. Begrenzung von Prozesszinsen und Nutzungsherausgabe § 143 Absatz 1 Satz 3 InsO-E
5. Stärkung des Gläubigerantragsrechts § 14 Absatz 1 InsO-E
6. Änderungen im Anfechtungsgesetz
III. Alternativen
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3258: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1 Inhalt des Regelungsvorhabens
2.2 Darstellung der Gesetzesfolgen
2.3 Abschließende Stellungnahme
Drucksache 359/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
... Eine wirkungsvolle Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zu Preisangaben bei Verbraucherdarlehen und der Werbung für Verbraucherdarlehen setzt neben umfangreichem Spezialwissen auch eine hohe Prüfungsintensität bei den zu überwachenden Kreditinstituten voraus. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 356b Absatz 2 und 3 BGB , Artikel 2 Nummer 1 Artikel 229 § ... BGBEG
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c § 491 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 BGB
Zur Folgeänderung:
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c § 491 Absatz 3 Satz 2 BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c § 491 Absatz 3 Satz 4 BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 492a Absatz 1 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 493 Absatz 5 BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 500 Absatz 2 BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 500 Absatz 2 Satz 2 BGB , Nummer 19 Buchstabe a § 502 Absatz 1 BGB , Nummer 20 § 503 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 502 Absatz 1 Satz 3 - neu - und 4 - neu - BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 502 Absatz 4 - neu - BGB , Artikel 2 Nummer 1 § ..... Absatz 1a - neu - BGBEG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 502 BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 502 BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 502 Absatz 2 Nummer 1 BGB
14. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 503 BGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 504 Absatz 1 Satz 1a - neu - BGB , Nummer 23 Buchstabe 0a - neu - § 505 Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 2 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 504 Absatz 1 Satz 4 BGB
17. Hauptempfehlung
Zu Artikel 1 Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
18. Hilfsempfehlung zu Ziffer 17
Zu Artikel 1 Nummer 22
19. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 1 BGB
20. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 1 BGB
21. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, Satz 3, Satz 4 - neu - BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
22. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 5 -neu-, Absatz 3 BGB
23. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 2 Satz 4 BGB
24. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a BGB
25. Zu Artikel 1 Nummer 24 §§ 505a ff. BGB , Artikel 9 Nummer 3 § 18a KWG
26. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 505a Absatz 1 BGB
27. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 505c Nummer 2 BGB
28. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 507 Absatz 4 -neu BGB
29. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 511 Absatz 3 Satz 2 BGB
30. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 511 Absatz 3 BGB
31. Zu Artikel 2 Nummer 1 Artikel 229 § ... BGBEG
32. Zu Artikel 7 Nummer 4a - neu - § 34 Absatz 3 - neu - GewO
33. Zu Artikel 7 Nummer 6 § 34i Absatz 5 GewO
34. Zu Artikel 7 Nummer 6 § 34j Absatz 1 Nummer 3 GewO
35. Zu Artikel 7 Nummer 15a - neu - § 157 Absatz 3 Satz 4 GewO
36. Zu Artikel 7 Nummer 16 § 160 Absatz 1 und 2 GewO
37. Zu Artikel 8 Nummer 4 bis 7 §§ 6 bis 6c PAngV
38. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 6 Absatz 3 Satz 4 -neu-, Absatz 4 Nummer 2 PAngV
39. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 6 Absatz 3 und 4 PAngV
40. Zu Artikel 9 Nummer 3 § 18a KWG
41. Zu Artikel 9 Nummer 3 § 18a KWG
42. Zu Artikel 9 Nummer 3 § 18a Absatz 3 KWG
Drucksache 409/15
Gesetzesantrag des Landes Brandenburg
Entwurf eines Gesetzes zur Konzentration von Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten nach Herkunftsländern
... Das Ziel des Gesetzes ist es, die Spezialisierung einzelner Verwaltungsgerichte auf bestimmte, ihnen zugewiesene Asylherkunftsländer zu ermöglichen und personelle Entlastungseffekte herbeizuführen.
Drucksache 55/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
... Die Angaben zum Gesetzentwurf der Bundesregierung wurden vom Statistischen Bundesamt ermittelt. Das Statistische Bundesamt hat gemeinsam mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag die maßgeblichen Prozesse identifiziert und für diese näherungsweise den zeitlichen Aufwand bestimmt. Der Aufwand pro Aktivität wurde dann anhand der Zeitwerttabelle Wirtschaft festgesetzt. Es kann davon ausgegangen werden, dass Geschäftsführer oder andere Mitarbeiter von Kleinstunternehmen, die nicht Juristen sind, sich häufig neben ihren sonstigen Aufgaben nicht so viel Zeit für die Überprüfung der AGB nehmen können wie Fachjuristen. Die Prüfung durch diese Unternehmensmitarbeiter wird in der Regel auch weniger gründlich sein, als die durch spezialisierte Unternehmensjuristen. Im Übrigen ist bei vielen Kleinstunternehmen davon auszugehen, dass sie weniger AGB als größere Unternehmen verwenden, mit denen der zuständige Mitarbeiter vertraut ist, so dass er den Änderungsbedarf besser übersieht, was seine Prüfungszeit gegenüber einem Juristen in einem größeren Unternehmen mit umfangreicheren AGB ebenfalls verringern kann. Die unterschiedlichen Zeitaufwände sind deshalb nach Auffassung der Bundesregierung plausibel.
Drucksache 564/15
... Lebensmittelspezialitätengesetz
Drucksache 494/14
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 9. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75 /EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie (2013/732/EU) (CAK-VwV)
... Luft und konkretisiert den neuen Stand der Technik. Aus diesem Grund erstreckt sich der Anwendungsbereich der vorliegenden AVV über alle Anlagen die zu dieser Anlagenart gezählt werden, also auch für Anlagen zur Herstellung von Spezialitäten, wie Dithionit oder Alkoholaten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
1. Anwendungsbereich
2. Besondere Regelung für Anlagen zur Herstellung von Chlor oder Alkalilauge
Bauliche und betriebliche Anforderungen
4 Chlor
4 Wasserstoff
4 Kältemittel
4 ALTANLAGEN
Bauliche und betriebliche Anforderungen
5 Quecksilber
4 SANIERUNGSFRIST
3. Inkrafttreten
Begründung
A Allgemeiner Teil
I. Ziel der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Umsetzung von Europarecht
V. Auswirkung auf die Gleichstellung von Männern und Frauen
VI. Zeitliche Geltung/Befristung
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VIII. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis
2. Vorgaben/Prozesse der Verwaltungsvorschrift
a Vorgaben:
b Prozesse:
3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.1. Betriebliche Anforderungen lfd. Nr. 1
1. Amalgamanlagen
2. Diaphragmaverfahren auf Asbestbasis
4.2. Chlor und Chlordioxid - neuer Emissionswert lfd. Nr. 3
4.3. Chlor -jährliche Überwachung lfd. Nr. 4
4.4. Wasserstoff lfd. Nr. 2
4.5. Kältemittel ldf. Nr. 5
4.6. Quecksilber Emissionswert für Anlagen zur Herstellung von Alkoholaten oder Dithionit ldf. Nr. 6
5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5.1. Betriebliche Anforderungen lfd. Nr. 1
5.2. Chlor und Chlordioxid - neuer Emissionswert lfd. Nr. 3
5.3. Chlor -jährliche Überwachung lfd. Nr. 4
5.4. Wasserstoff lfd. Nr. 2
5.5. Kältemittel ldf. Nr. 5
5.6. Quecksilber Emissionswert für Anlagen zur Herstellung von Alkoholaten oder Dithionit ldf. Nr. 6
IX. Weitere Kosten
B Besonderer Teil - Einzelbegründungen
Zu Nr. 2
Chlor und Chlordioxid
3 Wasserstoff
3 Kältemittel
3 ALTANLAGEN
Bauliche und betriebliche Anforderungen
4 Quecksilber
3 SANIERUNGSFRIST
Zu Nr. 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2980: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 9. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrienormen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.