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"Sperre"
Drucksache 385/10
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung - PAuswGebV )
... Identitätsnachweises. Während die Sperrung nach Absatz 6 Nr. 3 gebührenfrei ist, um finanzielle Gründe nicht gegen eine sicherheitsrelevante Sperrung sprechen zu lassen, hat die Entsperrung gebührenpflichtig zu erfolgen, um eine unnötige und übermäßige Nutzung (regelmäßiges Sperren und Entsperren zu bestimmten Anlässen, etwa im Urlaub) und damit unnötig hohe Kosten bei den Personalausweisbehörden und dem Sperrlistenbetreiber zu vermeiden. Die Gebühr in Höhe von 6 Euro ergibt sich aus dem auf die gebührenpflichtige Entsperrung entfallenden Anteil an den Kosten für die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur und den Kosten für das Verwaltungshandeln des Mitarbeiters.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Gebühren für Ausweise
§ 2 Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis
§ 3 Gebühren für Berechtigungen
§ 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 3
Zu § 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1355: Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Drucksache 290/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur weiteren Förderung erneuerbarer Energien aus dem Marktanreizprogramm - Antrag des Freistaats Thüringen -
... Die Haushaltssperre in Kapitel 1602 betrifft nicht nur das Markanreizprogramm, sondern auch wesentliche Teile der nationalen Klimaschutzinitiative. So müssen die Förderprogramme für kleine KWK-Anlagen (Mini-KWK) und das kommunale Klimaschutzprogramm sogar rückwirkend gestoppt werden. Zwar sind noch weitere Förderprogramme betroffen, wie etwa das zur Steigerung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft und im Gartenbau. Jedoch bilden Marktanreizprogramm und nationale Klimaschutzinitiative den Schwerpunkt, weswegen sie beide namentlich benannt werden sollten.
Drucksache 180/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates KOM (2010) 94 endg.
... (13) Kinderpornographie ist die bildliche Darstellung von sexuellem Missbrauch von Kindern und als solche eine bestimmte Art von Inhalt, der nicht als freie Meinungsäußerung gelten kann. Zur Bekämpfung der Kinderpornografie muss die Verbreitung von Kindermissbrauchsmaterial eingeschränkt werden, indem Straftätern das Laden derartiger Inhalte auf das öffentlich zugängliche Internet erschwert wird. Die Inhalte müssen an der Quelle entfernt werden, und diejenigen Personen, die sich der Herstellung, der Verbreitung oder des Herunterladens von Kindermissbrauchsinhalten schuldig gemacht haben, müssen festgenommen werden. Die EU sollte insbesondere durch verstärkte Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen dazu beitragen, dass die zuständigen Stellen der Drittstaaten Webseiten mit Kinderpornografie, die von Servern in ihrem Hoheitsgebiet verbreitet werden, leichter entfernen können. Da sich die Entfernung von Kinderpornografieinhalten an der Quelle trotz derartiger Bemühungen aber als schwierig erweist, wenn sich das Originalmaterial nicht in der EU befindet, sollten Verfahren eingeführt werden, um den Zugang vom Hoheitsgebiet der Union zu Internetseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, zu sperren. Für diesen Zweck eignen sich verschiedene Verfahren: beispielsweise kann die Anordnung einer Sperre durch die zuständigen Justiz- oder Polizeibehörden erleichtert werden oder die Internetanbieter können angeregt oder dabei unterstützt werden, auf freiwilliger Basis Verhaltenskodizes und Leitlinien für die Sperrung des Zugangs zu derartigen Internetseiten zu entwickeln. Um insbesondere sicherzustellen, dass mit Blick auf die Entfernung von Kindermissbrauchsinhalten und die Sperrung des Zugangs zu derartigen Inhalten möglichst vollständige nationale Listen von Webseiten mit Kinderpornografiematerial erstellt werden, und um Doppelarbeit zu vermeiden, sollten die zuständigen öffentlichen Stellen zusammenarbeiten oder ihre Zusammenarbeit verstärken. Derartige Maßnahmen müssen die Rechte der Endnutzer berücksichtigen, den bestehenden Rechts- und Justizverfahren Rechnung tragen und im Einklang mit der Europäischen Konvention der Menschenrechte und der Europäischen Charta der Grundrechte stehen. Im Rahmen des Programms zur sicheren Internetnutzung wurde ein Netzwerk von Hotlines eingerichtet, deren Ziel es ist, Informationen zu sammeln und Berichte über die wichtigsten Arten von illegalen Online-Inhalten zu erstellen und auszutauschen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
• Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Konsultation der interessierten Kreise und Folgenabschätzung
• Konsultation der interessierten Kreise
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung SEK 2009 355 und Zusammenfassung der Folgenabschätzung SEK 2009 356
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
– Materielles Strafrecht im Allgemeinen
– Neue Straftaten mittels Informationstechnologie
– Strafermittlung und Einleitung von Strafverfahren
– Verfolgung von im Ausland begangenen Straftaten
– Opferschutz
– Prävention von Straftaten
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Zusätzliche Angaben
• Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
• Geografischer Anwendungsbereich
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch
Artikel 4 Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung
Artikel 5 Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie
Artikel 6 Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke
Artikel 7 Anstiftung, Beihilfe und Versuch der Begehung und Vorbereitung von Straftaten
Artikel 8 Auf gegenseitigem Einverständnis beruhende sexuelle Handlungen Gleichaltriger
Artikel 10 Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten aufgrund von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten
Artikel 11 Verantwortlichkeit juristischer Personen
Artikel 12 Sanktionen gegen juristische Personen
Artikel 13 Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer
Artikel 14 Ermittlung und Strafverfolgung
Artikel 15 Meldung des Verdachts sexueller Ausbeutung oder sexuellen Missbrauchs
Artikel 16 Gerichtliche Zuständigkeit und Koordinierung der Strafverfolgung
Artikel 17 Allgemeine Bestimmungen für Unterstützungs-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen
Artikel 18 Unterstützung und Betreuung von Opfern
Artikel 19 Schutz von Opfern im Kindesalter in Strafermittlungen und Strafverfahren
Artikel 20 Interventionsprogramme oder -maßnahmen
Artikel 21 Sperrung des Zugangs zu Webseiten, die Kinderpornografie enthalten
Artikel 22 Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI
Artikel 23 Umsetzung
Artikel 24 Berichterstattung
Artikel 25 Inkrafttreten
Artikel 26 Adressaten
Drucksache 603/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit KOM (2010) 522 endg.; Ratsdok. 14496/10 Drucksache: 603/10 und zu 603/10
... 25. Bei den Sanktionen zur Durchsetzung der Haushaltsdisziplin hat sich die Kommission auf verzinsliche und unverzinsliche Einlagen sowie die Verhängung von Geldbußen konzentriert. Das ist aus Sicht des Bundesrates nicht ausreichend: Im Rahmen der Sanktionen ist auch der rigorosere Einsatz von EU-Ausgaben nötig, was auch das Sperren oder endgültige Streichen von EU-Fördermitteln umfassen muss.
Zu BR-Drucksachen 603/10, 605/10, 606/10, 607/10 und 608/10
Zu BR-Drucksache 603/10
Zu BR-Drucksache 605/10
Zu BR-Drucksache 607/10
Zu BR-Drucksachen 605/10 und 607/10
Zu BR-Drucksache 607/10
Zu BR-Drucksache 605/10
Zu BR-Drucksache 608/10
Drucksache 534/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)
... Vor diesem Hintergrund könnten im weiteren Verfahren u. U. auch Gestaltungsmöglichkeiten ausgelotet werden, welche die Eigenkapitalausstattung der Institute nicht unmittelbar belasten, sondern die Kapitalbasis erhalten. Eine zu prüfende Variante könnte sein, die festgesetzte Bankenabgabe nicht an den Restrukturierungsfonds abzuführen, sondern den entsprechenden Betrag mit einer Ausschüttungssperre zu belegen und vom Institut aus versteuertem Gewinn zu thesaurieren.
Drucksache 460/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein europäischer Raum der Straßenverkehrssicherheit - Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011 - 2020 KOM (2010) 389 endg.
... Technische Entwicklungen wie bordseitige Systeme, die in Echtzeit über die aktuellen Geschwindigkeitsbeschränkungen informieren, könnten zur besseren Durchsetzung der Einhaltung von Tempolimits beitragen. Da die Zahl der leichten Nutzfahrzeuge auf den Straßen immer mehr zunimmt, was auch das Risiko vergrößert, dass sie in Unfälle verwickelt werden, sollte auch der Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern in solche Fahrzeuge entsprechend den von der Kommission7 bereits aufgezeigten Linien geprüft werden, wobei auch die positiven Nebeneffekte für Umwelt und Klima zu berücksichtigen sind. Was Alkohol am Steuer betrifft, so sollten Sanktionen von präventiven Maßnahmen flankiert werden. Daher wird die Kommission prüfen, inwieweit Maßnahmen angebracht sind, um den Einbau von alkoholempfindlichen Wegfahrsperren in Fahrzeugen zwingend vorzuschreiben, etwa für die gewerbliche Beförderung (z.B. Schulbusse).
Drucksache 216/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zur Transparenz und zum Stand der Verhandlungen über das ACTA
... /EG einen neuen Absatz 3a zur Frage der Three-Strikes-Verfahren aufzunehmen – im Rahmen des geplanten Abkommens nicht die Möglichkeit bestehen darf, sogenannte Three-Strikes-Verfahren einzuführen, damit Grundrechte wie die Meinungsfreiheit und das Recht auf Schutz der Privatsphäre gewahrt werden und der Grundsatz der Subsidiarität uneingeschränkt respektiert wird; vertritt die Auffassung, dass jedes Abkommen die Regelung enthalten muss, dass das Sperren des Internetzugangs einer Person zuvor von einem Gericht geprüft werden muss;
Drucksache 313/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Verstärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung KOM (2010) 250 endg.
... 15. Zu den notwendigen deutlich spürbareren Sanktionen gehört auch der von der Europäischen Kommission angedachte rigorosere Einsatz von EU-Ausgaben, was nach Auffassung des Bundesrates das Sperren oder endgültige Streichen von EU-Fördermitteln umfassen muss, und die automatischen Verhängung von Sanktionen durch ein unabhängiges Gremium.
Drucksache 309/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Verhinderung des Marktzugangs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit
... Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse lassen es zweifelhaft erscheinen, dass Boykotte und Marktzugangssperren in den Industriestaaten allein bereits geeignet sind, Kinderarbeit in den betroffenen Ländern zurückzudrängen. Diese Maßnahmen könnten in der Tendenz teilweise gegenläufige Effekte haben. Deshalb sollten Marktzugangssperren in Industriestaaten für Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit durch besondere komplementäre Sozialprogramme in den betroffenen Ländern begleitet werden.
Drucksache 226/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
... Der Bundesrat fordert den Deutschen Bundestag auf, vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens die Sperre zur Entfristung der 3 200 Stellen bei den Jobcentern entsprechend der am 24. März 2010 im Spitzengespräch der Bundesregierung, der Länder und der Bundestagsfraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP getroffenen Vereinbarung aufzuheben.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 6b Absatz 4 Satz 1 SGB II
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6c Absatz 1 und 2 SGB II
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6c Absatz 3 Satz 5 - neu - SGB II
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6c Absatz 4 Satz 3 SGB II
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 18b Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB II
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 18b Absatz 3 Satz 2 SGB II Nummer 10 § 44c Absatz 1 Satz 6, § 44d Absatz 2 Satz 5 SGB II
8. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 44a Absatz 1, 1a - neu -, 1b - neu -, 1c - neu -, Absatz 2 Satz 2 SGB II Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 - neu - § 21 Satz 3 SGB XII Nummer 2 - neu - § 45 Satz 2, Satz 3a - neu -, Satz 4 SGB XII
Zu § 44a
Zu § 44a
Zu § 44a
Zu § 44a
Zu § 45
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 44a Absatz 5 Satz 1 SGB II
10. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 44d Absatz 4 SGB II
11. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 44d Absatz 7 SGB II
12. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 46 Absatz 3 Satz 1a - neu -, Satz 3 Nummer 3 - neu - SGB II
13. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 48 Absatz 2 Satz 1 SGB II
14. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 48 Absatz 2 Satz 2 SGB II
15. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 48a Absatz 1 SGB II
16. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 48a Absatz 2 SGB II
17. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 50 Absatz 3 Satz 4 - neu - SGB II
18. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 50 Absatz 3 Satz 4 - neu - SGB II
19. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 51b Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2, 6 und Absatz 4 SGB II
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Nummer 2
Zu Nummer 6
Zu Absatz 4
20. Zu Artikel 1 Nummer 20a - neu - § 53 Absatz 2 SGB II
21. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b § 55 Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB II
22. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 76 Absatz 1 SGB II
23. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 76 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB II
24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 76 Absatz 7 - neu - SGB II
25. Zur Entfristung von Stellen bei den Jobcentern
Drucksache 144/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
... Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
§ 20 Stelleneinsparung
3 Haushaltsvermerk
3 Erläuterungen:
Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2010
Drucksache 460/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein europäischer Raum der Straßenverkehrssicherheit - Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011 - 2020 KOM (2010) 389 endg.
... 16. Der Bundesrat bittet die Kommission zu beachten, dass für den verbindlichen Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern oder alkoholsensiblen Fahrzeugsperren derzeit weder ein Erfordernis noch ein EU-weit einheitlicher Regelungsbedarf gesehen wird. Der Bundesrat weist ebenfalls darauf hin, dass er der Festlegung nationaler Umsetzungspläne durch die EU ablehnend gegenübersteht.
Drucksache 180/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates KOM (2010) 94 endg.
... 20. Die bloße Sperrung von Internetseiten ist nicht gleichermaßen zielführend. Da Sperren leicht zu umgehen sind, spiegeln sie einen Schutz vor, der in Wahrheit nicht gegeben ist. Sperren laufen zudem Gefahr, als Zensurversuch des Internets empfunden zu werden. Der Grundsatz "
Drucksache 545/10
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... 7. Übermittlungssperren nach § 21 Abs. 5 MRRG
Drucksache 568/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
... (2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder zu sperren. Die Löschung ist zu protokollieren.
Drucksache 394/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
... Dies zeigt, dass die technische Sperrung solcher Seiten durch die Zugangsvermittler einen wichtigen Beitrag leisten kann, um die Verbreitung und Besitzverschaffung von Kinderpornographie zu erschweren. Dazu hat die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundeskriminalamt am 17. April 2009 in einem ersten Schritt mit fünf großen Internetserviceprovidern in Deutschland eine Vereinbarung geschlossen. Mit dem Vertrag verpflichten sich die unterzeichnenden Internetanbieter, die 75 Prozent des Marktes abdecken, zeitnah spätestens aber bis in 6 Monaten Seiten mit kinderpornografischem Inhalt zu sperren.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Telemediengesetzes
§ 8a Erschwerung des Abrufs von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 3 Evaluierung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Ziel und wesentlicher Inhalt
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Finanzielle Auswirkung
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
V. Sonstige Kosten
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 Nr. 1 Einfügung eines neuen § 8a Telemediengesetz:
1. Zu Absatz 1:
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
II. Zu Art. 1 Nr. 2 Einführung neuer Bußgeldtatbestände:
III. Zu Art. 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
IV. Zu Artikel 3 Evaluierung:
VI. Zu Art. 4 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 924: Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
Drucksache 280/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
... § 86 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen
Drucksache 476/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 zur halbjährlichen Bewertung des Dialogs zwischen der EU und Belarus
... – unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates "allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen" vom 16. März 2009 zu Belarus, mit denen die Visumsperre für hohe belarussische Staatsvertreter – Präsident Alexander Lukaschenko eingeschlossen – weiterhin ausgesetzt wird und die restriktiven Maßnahmen verlängert werden,
Drucksache 274/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB )
... " und von Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1
Drucksache 636/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
... (5) Die nach den Absätzen 1a bis 4 zum Zweck der Auskunftserteilung an den Betroffenen gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; für andere Zwecke sind sie zu sperren.
Drucksache 277/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
... Ein Eingriff in die vertraglich vereinbarten Rechte Dritter, die nicht der Aufsicht unterliegen, wird abgelehnt und ist auch nicht vergleichbar mit der bereits normierten Ausschüttungssperre. Für die bankaufsichtliche Anerkennung hybrider Eigenmittel war es bisher nicht maßgeblich, dass Verträge eine Klausel darüber enthalten, dass Leistungen an die Kapitalgeber von dem Jahresüberschuss abhängig sein sollen. Somit würde die Neuregelung sehr wohl in den Vertrauensschutz von Kapitalanlegern eingreifen, die Kreditinstituten Eigenmittelinstrumente zur Verfügung stellen. Eine entsprechende Regelung dürfte allenfalls für neu abzuschließende Verträge getroffen werden, indem die beaufsichtigten Institute verpflichtet werden, eine entsprechende Klausel in die Vertragswerke aufzunehmen. Aber dies sieht selbst der erwähnte EU-Richtlinienvorschlag zur Änderung der CRD-Richtlinie nicht vor. Auch § 5 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung zur Durchführung des
Drucksache 399/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Die Verminderung der Lichtintensität und die Einschränkung des Tageslichteinfalls, beispielsweise durch das Versperren der Lichteinfallsflächen mittels Gegenständen, ist abzulehnen. Ausschließlich nach tierärztlicher Indikation sind Lichtintensität und Lichteinfall zeitlich begrenzt einzuschränken. Um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, ist eine Bußgeldbewehrung erforderlich.
Drucksache 180/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
... , auf dessen Sätze 2 bis 6 (in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie [ARUG]) ausdrücklich verwiesen wird. Für Klagen gegen Schuldner ohne Sitz im Inland wird die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main gesetzlich begründet. Satz 4 ordnet für angefochtene Beschlüsse bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts eine Vollziehungssperre an und eröffnet die Freigabe der Vollziehung auf Antrag des Schuldners (Freigabeverfahren) nach Maßgabe des § 246a AktG (in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie [ARUG]).
Drucksache 394/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
... Der Bundesrat bittet ferner zu prüfen, wie eine verfahrensrechtliche Absicherung von Inhalteanbietern erfolgen kann, deren Angebote rechtlich unproblematisch sind, die jedoch aus technischen Gründen von einer Sperre erfasst werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 8a Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 Satz 2 TMG *
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 8a Absatz 1 Satz 1a - neu - TMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 8a Absatz 1 Satz 2 TMG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 8a Absatz 5 TMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 8a Absatz 5 Satz 2 TMG
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 8a Absatz 8a - neu - TMG
Drucksache 394/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
... Der Bundesrat bittet ferner zu prüfen, wie eine verfahrensrechtliche Absicherung von Inhalteanbietern erfolgen kann, deren Angebote rechtlich unproblematisch sind, die jedoch aus technischen Gründen von einer Sperre erfasst werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 8a Absatz 1 Satz 1a - neu - TMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 8a Absatz 1 Satz 2 TMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 8a Absatz 5 TMG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 8a Absatz 5 Satz 2 TMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 8a Absatz 8a - neu - TMG
Drucksache 174/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Bürgerportalen und zur Änderung weiterer Vorschriften
... (1) Der akkreditierte Diensteanbieter hat den Zugang zu einem Bürgerportalkonto unverzüglich zu sperren, wenn
Drucksache 616/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger KOM (2009) 262 endg.; Ratsdok. 11060/09
... Die EU muss entschlossen gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern und gegen Kinderpornographie vorgehen und hierzu den Austausch von Informationen über einschlägig vorbestrafte Personen fördern. Gleichzeitig ist eine enge Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft erforderlich, um Websites mit kinderpornographischen Inhalten ausfindig machen und schließen oder sperren zu können. Die EU muss die für die Cyberkriminalität geltenden Vorschriften klären und bei Europol eine europäische Plattform für die Meldung von Straftaten einrichten, um dieses Phänomen wirkungsvoller bekämpfen zu können.
Drucksache 3/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen
... 26. Übermittlungssperre nebst Grund der Übermittlungssperre.
Drucksache 670/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz /EU
... 5.3.1.1.5 Im Fall einer Wiedereinreisesperre ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Sperrwirkung nachträglich zu befristen bzw. die Frist zu verkürzen ist, weil die Gründe, die zu der Sperre geführt haben, zwischenzeitlich weggefallen sind. Solange der Antrag auf Aufhebung des mit der Ausweisung verbundenen Aufenthaltsverbots noch geprüft wird, besteht gemeinschaftsrechtlich kein Recht des wirksam ausgewiesenen Unionsbürgers, in den betreffenden Staat wieder einreisen zu können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Artikel 1
0 Vorbemerkung
0.1 Allgemeines
0.2 Gemeinschaftsrecht
1 Zu § 1 Anwendungsbereich
2 Zu § 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt
2.1 Freizügigkeitsrecht
2.2 Freizügigkeitsberechtigte
2.3 Aufrechterhaltung des Freizügigkeitsrechts für Erwerbstätige
2.4 Einreise und Aufenthalt
2.5 Aufenthaltsrecht bis zu drei Monaten
2.6 Gebührenfreie Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht und des Visums
3 Zu § 3 Familienangehörige
3.0 Allgemeines
3.1 Voraussetzungen des abgeleiteten Aufenthaltsrechts von Familienangehörigen
3.2 Begriff des Familienangehörigen
3.3 Hinterbliebene eines Unionsbürgers
3.4 Aufenthaltsrecht für Kinder und sorgeberechtigten Elternteil nach Tod oder Wegzug des Unionsbürgers
3.5 Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe
3.6 Recht auf Einreise und Aufenthalt von Lebenspartnern eines Unionsbürgers
4 Zu § 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
4.1 Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts
4.2 Familienangehörige von studierenden Unionsbürgern
4a Zu § 4a Daueraufenthaltsrecht
4a.0 Allgemeines
4a.1 Allgemeine Voraussetzungen
4a.2 Daueraufenthaltsrecht bei Beendigung einer Erwerbstätigkeit
4a.3 Familienangehörige verstorbener Unionsbürger
4a.4 Familienangehörige daueraufenthaltsberechtigter Unionsbürger
4a.5 Familienangehörige nach § 3 Absatz 3 bis 5
4a.6 Abwesenheitszeiten
4a.7 Verlust
5 Zu § 5 Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht, Aufenthaltskarten
5.0 Allgemeines
5.1 Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht
5.2 Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern
5.3 Glaubhaftmachung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen
5.4 Überprüfung des Fortbestands der Ausstellungsvoraussetzungen
5.5 Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts
5.6 Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts
5.7 Verlust des Daueraufenthaltsrechts
5a Zu § 5a Vorlage von Dokumenten
5a.0 Allgemeines
5a.1 Dokumente, deren Vorlage von Unionsbürgern verlangt werden kann
5a.2 Dokumente, deren Vorlage von Familienangehörigen eines Unionsbürgers verlangt werden kann
6 Zu § 6 Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt
6.0 Allgemeines
6.1 Verlustgründe
6.2 Verlust nach einer strafrechtlichen Verurteilung
6.3 Ermessenserwägungen
6.4 Verlust nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts
6.5 Verlust bei zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet und bei Minderjährigen
6.6 Nicht belegt.
6.7 Nicht belegt.
6.8 Anhörung
7 Zu § 7 Ausreisepflicht
7.1 Allgemeines
7.2 Wiedereinreisesperre
8 Zu § 8 Ausweispflicht
8.1 Ausweispflichten
8.2 Erhebung und Abgleich biometrischer Daten
9 Zu § 9 Strafvorschriften
10 Zu § 10 Bußgeldvorschriften
11 Zu § 11 Anwendung des Aufenthaltsgesetzes
11.0 Allgemeines
11.1 Anwendbare Bestimmungen des AufenthG
11.2 Anwendbarkeit des AufenthG bei Feststellung von Nichtbestehen oder Verlust des Freizügigkeitsrechts
11.3 Anrechnung von Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU
12 Zu § 12 Staatsangehörige der EWR-Staaten
13 Zu § 13 Staatsangehörige der Beitrittstaaten
13.0 Die Unionsbürger aus den mit Wirkung zum 1. Mai 2004 bzw. 1. Januar 2007 beigetretenen EU-Mitgliedstaaten
13.1 Auswirkungen der Übergangsregelung auf das Aufenthaltsrecht
13.2 Anwendung der Übergangsregelung im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit
13.3 Anwendung der Übergangsregelung im Bereich der Dienstleistungsfreiheit
14 Zu § 14 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
15 Zu § 15 Übergangsregelung
Artikel 2 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 756: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, zum Freizügigkeitsgesetz/EU und zum Ausländerzentralregistergesetz
Drucksache 858/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2009 zum Iran
... 11. bedauert die systematische Beschränkung der Informationsfreiheit durch das Sperren von Webseiten, die folglich nicht über unerlaubte Demonstrationen berichten können, sowie durch neue Restriktionen für Journalisten, die für jedwede Berichterstattung eine vorherige Erlaubnis einholen müssen;
Drucksache 178/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)
... " wird klargestellt, dass es im Einzelfall auch erforderlich sein kann, Verletzte über weitere Möglichkeiten zu informieren, z.B. die Unterbringung in einem Frauenhaus oder die Beantragung einer Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt.
Drucksache 374/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz - GenDG )
... Soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Vernichtung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden oder wenn die betroffene Person eine längere Aufbewahrung schriftlich verlangt, hat die verantwortliche ärztliche Person die Ergebnisse anstelle einer Vernichtung nach Satz 2 Nr. 1 zu sperren und dies der nach § 7 Abs. 2 beauftragten Person oder Einrichtung mitzuteilen. Satz 2 Nr. 2 gilt auch, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung nach § 8 Abs. 2 widerrufen hat, soweit ihr die Ergebnisse nicht bereits bekannt sind.
Drucksache 668/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das Ausländerzentralregister und zur Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
... 4. Zu § 4 - Übermittlungssperren
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Artikel 1
0. Vorbemerkung
1. Zu § 1 Absatz 1 - Registerbehörde, Bestandteile, Zweck des Registers
2. Zu § 2 - Anlass der Speicherung
2.1 Zu § 2 Absatz 1
2.2 Zu § 2 Absatz 2
2.2.1 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 1
2.2.2 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 3
2.2.3 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 4
2.2.4 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 7
2.2.5 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 13
2.2.6 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 14
3. Zu § 3 - Allgemeiner Inhalt
3.1 Zu § 3 Nummer 1/§ 1 AZRG-DV i. V. m. Anlage I Nummer 1 Spalte A
3.2 Zu § 3 Nummer 2
3.3 Zu § 3 Nummer 4
3.4 Zu § 3 Nummer 5
3.5 Zu § 3 Nummer 5a
3.6 Zu § 3 Nummer 6
4. Zu § 4 - Übermittlungssperren
4.1 Zu § 4 Absatz 1
4.2 Zu § 4 Absatz 2
4.3 Zu § 4 Absatz 3
4.4 Zu § 4 Absatz 4
5. Zu § 5 - Suchvermerke
5.1 Zu § 5 Absatz 1
5.2 Zu § 5 Absatz 3
5.3 Zu § 5 Absatz 4
5.4 Zu § 5 Absatz 5
6. Zu § 6 - Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung
6.1 Zu § 6 Absatz 2
6.2 Zu § 6 Absatz 5
7. Zu § 7 - Übermittlung und Veränderung von Daten im Wege der Direkteingabe
8. Zu § 8 - Verantwortung für den Registerinhalt, Datenpflege
8.1 Zu § 8 Absatz 1
8.2 Zu § 8 Absatz 2
8.3 Zu § 8 Absatz 3
9. Zu § 9 Absatz 2 – Datenschutzkontrolle, Sicherung und Löschung von Aufzeichnungen zu Protokolldaten
9.1 Zu § 9 Absatz 2 Satz 2 - Datenschutzkontrolle
9.2 Zu § 9 Absatz 2 Satz 3 - Sicherung und Löschung von Aufzeichnungen zu Protokolldaten
10. Zu § 10 - Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung
10.1 Zu § 10 Absatz 1
10.2 Zu § 10 Absatz 2 und 3
10.3 Zu § 10 Absatz 6
11. Zu § 11 - Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten
11.1 Zu § 11 Absatz 1
11.2 Zu § 11 Absatz 2
12. Zu § 12 - Gruppenauskunft
12.1 Zu § 12 Absatz 1
12.2 Zu § 12 Absatz 2
13. Zu § 13 - Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung
13.1 Zu § 13 Absatz 1
13.2 Zu § 13 Absatz 2
14. Zu § 14 Absatz 2 - Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen frühere Namen und Suchvermerke
15. Zu § 15 Absatz 1 Nummer 6 - Datenübermittlung an oberste Bundes- und Landesbehörden
16. Zu § 16 - Datenübermittlung an Gerichte
16.1 Zu § 16 Absatz 2
16.2 Zu § 16 Absatz 3
17. Zu § 17 Datenübermittlung an das Zollkriminalamt
18. Zu § 18 - Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung
19. Zu § 19 Absatz 1 - Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
21. Zu § 21 - Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
21.1 Zu § 21 Absatz 2
21.2 Zu § 21 Absatz 3
22. Zu § 22 - Abruf im automatisierten Verfahren
22.1 Zu § 22 Absatz 1
22.2 Zu § 22 Absatz 2
22.3 Zu § 22 Absatz 3
23. Zu § 23 - Statistische Aufbereitung der Daten
23.1 Zu § 23 Absatz 1
23.2 Zu § 23 Absatz 2
24. Zu § 24 - Planungsdaten
25. Zu § 25 - Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
25.1 Zu § 25 Absatz 1
25.2 Zu § 25 Absatz 2
25.3 Zu § 25 Absatz 3
25.4 Zu § 25 Absatz 4
26. Zu § 26 - Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen
26.1. Die Abwägungsklauseln in §§ 4b und 4c BDSG sind zu berücksichtigen. Mit der Einholung des Einverständnisses der Stelle, die dem Register die Daten übermittelt hat i.d.R. die Ausländerbehörde , soll der Verantwortungsteilung zwischen dem Register und der datenübermittelnden Stelle Rechnung getragen werden. Die Beteiligung soll gewährleisten, dass in die Entscheidung über die grenzüberschreitende Übermittlung die individuellen Belange des betroffenen Ausländers einfließen können. Die zuständigen Ausländer- Behörden verfügen im Regelfall über die erforderlichen Informationen und können sich gegebenenfalls auch an den Ausländer wenden.
27. Zu § 27 Absatz 2 – Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen Anhörung, Aufzeichnung
29. Zu 29 Absatz 1 - Inhalt
29.1 Zu § 29 Absatz 1 Nummer 1
29.2 Zu § 29 Absatz 1 Nummer 1a
31. Zu § 31 Absatz 1 - Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung
32. Zu § 32 Absatz 2 – Datenübermittlung im Visumverfahren
34. Zu § 34 - Auskunft an den Betroffenen
34.1 Zu § 34 Absatz 1 / § 15 AZRG-DV
34.2 Zu § 34 Absatz 2
34.3 Zu § 34 Absatz 4
34.4 Zu § 34 Absatz 5
35. Zu § 35 - Berichtigung
36. Zu § 36 - Löschung
36.1 Zu § 36 Absatz 1
36.2 Zu § 36 Absatz 1 und 2
36.3 Zu § 36 Absatz 3
37. Zu § 37 - Sperrung
37.1 Zu § 37 Absatz 1
37.2 Zu § 37 Absatz 2
38. Zu § 38 Absatz 1 - Unterrichtung beteiligter Stellen
Artikel 2 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 756: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, zum Freizügigkeitsgesetz/EU und zum Ausländerzentralregistergesetz
Drucksache 3/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen
... nebst Grund der Übermittlungssperre
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 6, § 8 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 ZensG 2011
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 8 bis 10 - neu - ZensG 2011
5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Nummer 1 ZensG 2011
6. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 ZensG 2011
7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 4, § 6 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h - neu - ZensG 2011
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 5 ZensG 2011
9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 ZensG 2011
10. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 24 ZensG 2011
11. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 26 ZensG 2011
12. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 6 ZensG 2011
13. Zu Artikel 1 § 4 Einleitungssatzteil ZensG 2011
14. Zu Artikel 1 § 4 Nummer 1 Buchstaben d bis f und g - neu - ZensG 2011
15. Zu Artikel 1 § 5 Satz 2 ZensG 2011
16. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a,
17. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h - neu - ZensG 2011
18. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2,
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe b
19. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 3 ZensG 2011
20. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 ZensG 2011
21. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 ZensG 2011
22. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 4 Nummer 7 ZensG 2011
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
23. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 4 Nummer 18 - neu - ZensG 2011
24. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe h, § 16 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d ZensG 2011
25. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe i - neu -§ 11 Absatz 7 Satz 3 ZensG 2011
Zu § 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
26. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 4 ZensG 2011
27. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 und 5 - neu -, § 12 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 bis 8 ZensG 2011
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
29. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 ZensG 2011
30. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 Nummer 2 ZensG 2011
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
31. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 7 Satz 2 ZensG 2011
32. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 8 ZensG 2011
33. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 11 Satz 1 ZensG 2011
34. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2 Satz 1 ZensG 2011
35. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 8 Satz 2 ZensG 2011
36. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 ZensG 2011
37. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Satz 2 ZensG 2011
38. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 2 Satz 2 ZensG 2011
39. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 ZensG-2011
40. Zu Artikel 1 § 16 Satz 1 ZensG 2011
41. Zu Artikel 1 § 17 ZensG 2011
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
42. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 1 ZensG 2011
43. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 6 und 7 ZensG 2011
44. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 3 bis 5 sowie Absatz 7 und 8 ZensG 2011
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
45. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 ZensG 2011
46. Zu Artikel 1 §§ 25 bis 27 - neu - ZensG 2011
§ 25 Finanzzuweisung
§ 26 Nichtanwendung der Bußgeldvorschriften des Bundesstatistikgesetzes
§ 27 Sonderregelung zum Verwaltungsverfahren
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
47. Zu Artikel 1 allgemein
Drucksache 3/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen
... nebst Grund der Übermittlungssperre
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 6, § 8 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 ZensG 2011
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 8 bis 10 - neu - ZensG 2011
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Nummer 1 ZensG 2011
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 ZensG 2011
5. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 4,
3 6.
3 7.
8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 5 ZensG 2011
9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 ZensG 2011
10. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 24 ZensG 2011
11. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 26 ZensG 2011
12. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 6 ZensG 2011
13. Zu Artikel 1 § 4 Einleitungssatzteil ZensG 2011
14. Zu Artikel 1 § 4 Nummer 1 Buchstaben d bis f und g - neu - ZensG 2011
15. Zu Artikel 1 § 5 Satz 2 ZensG 2011
16. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 3 Nummer 5 ZensG 2011
17. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f1 - neu - ZensG 2011
18. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h und i - neu - ZensG 2011
3 19.
20. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h und i - neu - ZensG 2011
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
21. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 7 ZensG 2011
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe b
22. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 3 ZensG 2011
23. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 ZensG 2011
24. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 ZensG 2011
25. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 4 Nummer 7 ZensG 2011
26.b
27.b
28. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 4 Nummer 18 - neu - ZensG 2011
29. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 4 Nummer 18 - neu - ZensG 2011
30. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe h, § 16 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d ZensG 2011
31. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe i - neu -§ 11 Absatz 7 Satz 3 ZensG 2011
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
32. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 4 ZensG 2011
33. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 und 5 - neu -, § 12 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 bis 8 ZensG 2011
2 Allgemeines
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
34. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Satz 1 ZensG 2011
35. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 ZensG 2011
36. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 Nummer 2 ZensG 2011
37. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 Nummer 2 ZensG 2011
38. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 7 Satz 2 ZensG 2011
39. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 8 ZensG 2011
40. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 11 Satz 1 ZensG 2011
41. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2 Satz 1 ZensG 2011
42. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 8 Satz 2 ZensG 2011
43. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 ZensG 2011
44. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Satz 2 ZensG 2011
45. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 2 Satz 2 ZensG 2011
46. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 ZensG-2011
47. Zu Artikel 1 § 16 Satz 1 ZensG 2011 In Artikel 1 ist in § 16 Satz 1 das Wort nur nach den Wörtern Anschriften mit durch das Wort grundsätzlich zu ersetzen.
48. Zu Artikel 1 § 17 ZensG 2011
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
49. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 1 ZensG 2011
50. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 6 und 7 ZensG 2011
51. Zu Artikel 1 § 18 ZensG 2011
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
52. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 22 Absatz 2 Satz 4 ZensG 2011
53. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 ZensG 2011
54. Zu Artikel 1 § 25 - neu - ZensG 2011
§ 25 Finanzzuweisung
55. Zu Artikel 1 § 26 - neu - ZensG 2011
§ 26 Nichtanwendung der Bußgeldvorschriften des Bundesstatistikgesetzes
56. Zu Artikel 1 § 27 - neu - ZensG 2011
§ 27 Sonderregelung zum Verwaltungsverfahren
Zu Artikel 1
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 280/09A
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
... Abschnitt 7 enthält Vorschriften zum Maßnahmenprogramm, zum Bewirtschaftungsplan, zur Veränderungssperre, zum Wasserbuch sowie zur Informationsbeschaffung und -übermittlung, die die geltenden §§ 36 bis 37a
Drucksache 889/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)
... 64.3.3. Das Ersuchen der Zeugenschutzdienststelle kann auch darauf gerichtet sein, Mitteilungspflichten gegenüber anderen Stellen, die aus Anlass der Beurkundung eines Personenstandsfalles oder der Änderung des Personenstandes erforderlich sind, für die Zeit des Zeugenschutzes auszusetzen. Nach Ablauf der Sperre sind die Mitteilungen nachzuholen, sofern die Fortführungsfrist des Personenstandsregisters nicht bereits abgelaufen ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeiner Teil
A 1. Namensführung
A 2. Orts- und Zeitangaben
A 3. Religion
A 4. Sprache und Schrift
A 5. Ausländische öffentliche Urkunden
A 6. Anerkennung ausländischer Entscheidungen
A 7. Prüfung der Staatsangehörigkeit
A 8. Abkürzungen
Besonderer Teil
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2 Führung der Personenstandsregister
Kapitel 3 Eheschließung
Abschnitt 1 Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
Abschnitt 2 Fortführung des Eheregisters
Kapitel 4 Begründung der Lebenspartnerschaft
Kapitel 5 Geburt
Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung
Abschnitt 2 Besonderheiten
Abschnitt 3 Fortführung des Geburtenregisters
Kapitel 6 Sterbefall
Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung
Abschnitt 2 Fortführung des Sterberegisters, Todeserklärungen
Kapitel 7 Besondere Beurkundungen
Abschnitt 1 Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
Abschnitt 2 Familienrechtliche Beurkundungen
Kapitel 8 Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
Abschnitt 1 Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts
Abschnitt 2 Gerichtliches Verfahren
Kapitel 9 Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
Abschnitt 1 Beweiskraft; Personenstandsurkunden
Abschnitt 2 Benutzung der Personenstandsregister
Kapitel 10 Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten, Gebühren
Kapitel 11 Verordnungsermächtigungen
Kapitel 12 Übergangsvorschriften
77.1. Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag § 67 PStV
77.2. Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch § 49 PStV
78.1. Fortführung des Heiratseintrags § 68 PStV
78.2. Verlust des Familienbuchs
Anlage 1 zur PStG-VwV Bezeichnung der Folgebeurkundungen im Eheregister
1. Tod, Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten
2. Auflösung der Ehe durch Entscheidung
3. Namensänderung
3.1. Ehename
3.2. Behördliche Namensänderung
3.3. Sonstige
3.4. Religion
3.5. Berichtigung
Anlage 2 zur PStG-VwV Bezeichnung der Folgebeurkundungen im Geburtenregister
1. Bestehen/ Nichtbestehen eines Kindschaftsverhältnisses
2. Annahme als Kind
3. Namensänderung
4. Änderungen nach Transsexuellengesetz
5. Religion
6. Berichtigungen
Anlage 3 zur PStG-VwV
Begründung
3 Bürokratiekosten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 932: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz
Drucksache 178/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)
... Bei V-Personen und Verdeckten Ermittlern wird zwar regelmäßig eine Sperrerklärung auch auf die persönliche Gefährdung des Zeugen bzw. seiner Umgebung gestützt. Es sind jedoch Konstellationen vorstellbar, in denen eine solche Gefährdung zu verneinen, eine Sperrung aber gleichwohl notwendig ist, um die weitere Verwendung der V-Person oder des Verdeckten Ermittlers zu ermöglichen. Für den Verdeckten Ermittler ist dieser Aspekt ausdrücklich in § 110b Absatz 3 Satz 3
Zu Artikel 1 Nummer 6
3. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 81c Absatz 5 StPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 138 Absatz 3 StPO
5. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 142 Absatz 1 StPO
6. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 154f StPO
7. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 163 Absatz 3 Satz 1 StPO
8. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 163 Absatz 3 Satz 2 StPO *
9. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 163 Absatz 4 - neu - StPO *
10. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - § 200 Absatz 1 StPO
Zu Artikel 1 Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Artikel 1 Nummer 22 (§ 395 Absatz 3 StPO)
Zu Artikel 1 Nummer 22
18. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 397a Absatz 1 Nummer 3, 4 StPO
19. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 397a Absatz 1 Nummer 4 StPO
20. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 397a Absatz 1 StPO
21. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - § 406 Absatz 2 StPO
22. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a § 406e Absatz 2 Satz 3 StPO
23. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 406e Absatz 4 Satz 4 StPO
24. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 143 Absatz 1 GVG
Zu § 143
Zu § 143
Zu § 143
25. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 53 Absatz 3 Satz 1 RVG
Drucksache 399/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Die Verminderung der Lichtintensität und die Einschränkung des Tageslichteinfalls, beispielsweise durch das Versperren der Lichteinfallsflächen mittels Gegenständen, ist abzulehnen. Ausschließlich nach tierärztlicher Indikation sind Lichtintensität und Lichteinfall zeitlich begrenzt einzuschränken. Um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, ist eine Bußgeldbewehrung erforderlich.
Drucksache 696/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschriften - PassVwV )
... 7.0.4 Mitteilungen anderer Behörden und Gerichte, die aus einem der in § 7 Absatz 1 genannten Gründe eine Passversagung für erforderlich halten (sog. Anträge auf Passsperre), sind aktenmäßig aufzubewahren und bei einer späteren Antragstellung zu verwerten. Dementsprechend ist zu prüfen, ob der Pass zu entziehen ist.
Drucksache 2/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes (Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz - HGrGMoG )
... Wie in der Kameralistik kann – wenn die (unterjährige) Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert – das Finanzministerium haushaltsrechtliche Sperren ausbringen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
§ 1a Haushaltswirtschaft
§ 7a Grundsätze der staatlichen Doppik
§ 49a Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens
§ 49b Finanzstatistische Berichtspflichten
Artikel 2 Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Überblick – Zielsetzung und Notwendigkeit, Begriffsklarstellungen
1 Allgemeines
1.1 Ausgangslage und Zielsetzung
1.2 Begriffsbestimmungen
5 Rechnungswesen
5 Haushaltsdarstellung
5 Kameralistik
Erweiterte Kameralistik
Staatliche Doppik
Produktorientierte Haushalte
5 Produkthaushalt
1.3 Funktionen des Haushalts und gesetzliche Fundierungen
1.4 Grundlagen und Ziele neuer Steuerungsansätze im Haushalts- und Rechnungswesen
1.5 Definition und Festlegung von Haushaltsstrukturen
1.5.1 Strukturen und Bestandteile des Haushalts
1.5.2 Struktur und Bestandteile der mittelfristigen Finanzplanung
1.5.3 Wahrung der sachlichen Spezialität
5 Budgetierung
1.5.4 Standards und Instrumente für ein neues Haushalts- und Rechnungswesen
1.5.4.1 Mindeststandards Doppik
1.5.4.2 Verwaltungskontenrahmen
1.5.4.3 Produktrahmen
1.5.4.4 Ergebnis- bzw. Erfolgsrechnung, Vermögensrechnung
1.5.4.5 Finanz- und Investitionsrechnung
1.6 Auswirkungen der Reformoptionen auf Haushaltsdarstellung, -aufstellung und -vollzug
Aufstellung eines doppischen Haushalts
Aufstellung eines Produkthaushaltes
Aufstellung eines produktorientierten Haushalts
Haushaltsvollzug in der erweiterten Kameralistik
Haushaltsvollzug bei der Doppik ohne Produktbezug
Konkretisierungen nach Leistungszwecken.
Haushaltsvollzug bei der Doppik mit Produktbezug
Haushaltsvollzug bei Produkthaushalten
Haushaltsvollzug bei produktorientierten Haushalten
1.7 Kompatibilität der Haushaltsdaten mit statistischen Erfordernissen
1.8 Beteiligung der Rechnungshöfe und parlamentarische Entlastung der Regierung
2 Die wesentlichen gesetzlichen Änderungen
II. Finanzielle Auswirkungen
III. Bürokratiekosten
IV. Gesetzesfolgenabschätzung
V. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 1a
Zu § 1a
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 6a
Zu Nummer 4
zu § 7a
Zu § 7a
Zu Nummer 5
Zu § 10
Zu § 10
Zu § 10
Zu Nummer 6
Zu § 11
Zu § 11
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu § 13
Zu Nummer 9
Zu § 15
Zu § 15
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu § 18
Zu Nummer 12
Zu § 19
Zu § 19
Zu § 19
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu § 22
Zu Nummer 15
Zu § 27
Zu § 27
Zu § 27
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu § 34
Zu Nummer 18
Zu § 37
Zu § 37
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu § 49a
Zu § 49a
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 792: Gesetz zur Modernisierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Drucksache 143/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2009 zur Strategie der Europäischen Union gegenüber Belarus
... – unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 13. Oktober 2008 zu Belarus, mit denen das Verbot politischer Kontakte mit den belarussischen Regierungsstellen aufgehoben und die Visumsperre für hohe belarussische Staatsvertreter – Präsident Alexander Lukaschenko eingeschlossen – ausgesetzt wird,
Drucksache 331/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität
... " jede Verarbeitung oder jede Vorgangsreihe von Verarbeitungen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren, wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, das Konsultieren, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen durch Unkenntlichmachen oder Vernichten von personenbezogenen Daten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Abkommen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Zweck dieses Abkommens
Artikel 3 Daktyloskopische Daten
Artikel 4 Automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten
Artikel 5 Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten
Artikel 6 Nationale Kontaktstellen und Durchführungsvereinbarungen
Artikel 7 Automatisierter Abruf von DNA-Profilen
Artikel 8 Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten
Artikel 9 Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarungen
Artikel 10 Übermittlung personenbezogener und anderer Daten zur Verhinderung terroristischer Straftaten
Artikel 11 Schutz der Privatsphäre und Datenschutz
Artikel 12 Übermittlung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien
Artikel 13 Verwendungsbeschränkungen zum Schutz personenbezogener und sonstiger Daten
Artikel 14 Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten
Artikel 15 Dokumentation
Artikel 16 Datensicherheit
Artikel 17 Transparenz – Information der Betroffenen
Artikel 18 Unterrichtung
Artikel 19 Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Artikel 20 Konsultationen
Artikel 21 Ausgaben
Artikel 22 Kündigung des Abkommens
Artikel 23 Änderungen
Artikel 24 Inkrafttreten
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 21
Zu Artikel 22
Zu Artikel 23
Zu Artikel 24
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 727: Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität
Drucksache 62/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes
... Soweit das Bundesamt im Rahmen seiner Befugnisse personenbezogene Daten erhebt sind diese unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben, für die sie erhoben worden sind, oder für eine etwaige gerichtliche Überprüfung nicht mehr benötigt werden. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen nach § 5 Absatz 3 zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung des Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden sie sind für andere Zwecke zu sperren. § 5 Absatz 6 bleibt unberührt.
Drucksache 86/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2007 zum 10. Jahrestag des Ottawa-Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 13. Dezember 2007 angenommen.
... X. unter Bekräftigung der Notwendigkeit, das humanitäre Völkerrecht zu stärken, wie es für andere Minen als Antipersonenminen durch das Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen (CCW) zur Anwendung gelangt, wobei zu berücksichtigen ist, dass Antifahrzeugminen, die mit empfindlichen Zündern und Aufhebesperren ausgestattet sind, die unbeabsichtigt ausgelöst werden können, durch das Übereinkommen bereits verboten sind, da sie eine tödliche Gefahr für gefährdete Gemeinschaften und Mitarbeiter von humanitären Organisationen sowie Minenräumpersonal darstellen,
Drucksache 5/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächenerwerb nach § 3 Ausgleichsleistungsgesetz und der Flächenerwerbsverordnung (Flächenerwerbsänderungsgesetz - FlErwÄndG )
... Die vorgesehene Änderung ist auch nicht etwa gemeinschaftsrechtlich geboten, - etwa weil nach dem Beschluss der EU-Kommission vom 20. Januar 1999 die Beihilfeintensität von 35 % nicht überschritten werden darf. Denn mit Blick auf die in § 3 Abs. 10 AusglLeistG normierte Verkaufssperre von 20 Jahren ist von dem durch Sachverständigengutachten zu ermittelnden Verkehrswert mangels Verkehrsfähigkeit des Grundstücks binnen einer Frist von 20 Jahren ohnehin ein angemessener Abschlag in Höhe von mindestens 20 % vorzunehmen. Diesem Umstand ist bis zu Beginn des Jahres 2006 tatsächlich auch in der Weise Rechnung getragen worden, dass ein solcher Abschlag im Umfange von 10 % vorgenommen worden ist. Gemeinschaftsrechtlich erscheint daher eine Minderung des Verkehrswertes um 20 % mangels Verkehrsfähigkeit der Grundstücke binnen der 20-jährigen Verkaufssperre nach § 3 Abs. 10 AusglLeistG unbedenklich.
Drucksache 548/08
... Nach Absatz 4a darf die Tatsache einer Sperrung, die auf ein strittiges Datum hinweist, nicht an Dritte übermittelt werden. Die Mitteilung einer Sperre könnte nämlich vom empfangenden Dritten leicht dahin missverstanden werden, dass der Betroffene nicht nur nicht zahlt, sondern auch noch ein schwieriger Kunde ist. Die Mitteilung könnte somit einen negativen Eindruck über den Betroffenen hinterlassen und deshalb zu einer für ihn negativen Entscheidung führen. Die Vorschrift darf auch nicht dadurch umgangen werden, dass eine Formulierung gewählt wird, aus der auf die Tatsache der Sperre bzw. das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit geschlossen werden kann.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 28a Datenübermittlung an Auskunfteien
§ 28b Scoring
§ 34 Auskunft an den Betroffenen
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Entwurfs
II. Lösung
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 6
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
V. Bürokratiekosten
1. Informationspflichten für Unternehmen
a. Bürokratiekosten geänderter Informationspflichten
b. Bürokratiekosten neuer Informationspflichten
2. Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger
VI. Sonstige Kosten
VII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 28a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 28b
Zu Nummer 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 207: Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme vom 23. Juli 2008 des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 207: Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Drucksache 768/08A
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts - Seite 2
... Nach Anhang 1 Nummer 7 Anhang 1 ist die Deponie abzusperren.
Drucksache 542/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen Entwurf eines Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer -Entsendegesetz - AEntG )
... "Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden; Auftragssperren durch öffentliche Auftraggeber"
Drucksache 755/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
... Absatz 3 regelt, in welchen Fällen Arbeitsuchenden Arbeitsvermittlung anzubieten ist und wann sie eingestellt werden kann. Neu eingeführt wird, dass Arbeitsuchende für die Dauer von zwölf Wochen von der Arbeitsvermittlung ausgeschlossen werden können, wenn sie den ihnen nach dem Gesetz oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht nachkommen. In dieser Zeit können die Arbeitsuchenden weiterhin die Selbstinformationseinrichtungen zur Stellensuche nutzen. Die Arbeitslosmeldung erlischt und kann erst nach Ablauf der zwölfwöchigen Vermittlungssperre erneut erfolgen. Diese Regelung ist erforderlich, weil für Arbeitsuchende, die kein Arbeitslosengeld beziehen (Nichtleistungsbezieher), keine dem Sperrzeitrecht entsprechende Sanktionsmöglichkeit besteht. Obwohl dieser Personenkreis Zugang zu den Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen der Agenturen für Arbeit und dem überwiegenden Teil der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung hat, besteht bisher mangels durchsetzbarer Verpflichtungen keine Handhabe, die Verfügbarkeit dieses Personenkreises wirksam festzustellen. Von der Bundesagentur für Arbeit wird immer wieder beklagt, dass sich ein Teil der Nichtleistungsbezieher nur wegen der damit verbundenen Vorteile in der Rentenversicherung oder dem Bezug von Kindergeld arbeitslos meldet und die Vermittlungsbemühungen somit ohne Wirkung bleiben müssen. Die Bundesagentur für Arbeit kann ihre Aufgabe, den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu unterstützen, nur nachkommen, wenn alle arbeitslos gemeldeten Arbeitsuchenden auch tatsächlich für eine Arbeitsaufnahme zur Verfügung stehen. Im Gegenzug wird die starre Regelung abgeschafft, nach der Arbeitsuchende ohne Leistungsbezug ihre Meldung nach Ablauf von drei Monaten erneuern müssen.
Drucksache 479/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft KOM (2008) 396 endg.; Ratsdok. 11252/08
... 19. Problematisch ist der Verzicht des Vorschlags auf ein Kapitalschutzsystem mit dem Hinweis, der notwendige Schutz der Gläubiger könnte insbesondere durch andere Sicherungen wie Eigentumsvorbehalt oder persönliche Garantien der Unternehmensleitung erreicht werden. Dies erscheint jedoch nur dann ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass der Abfluss von Kapital aus der Gesellschaft über ein Maß hinaus, welches zur Bedienung von Gläubigerforderungen hinaus vorhanden sein muss, ausgeschlossen ist. Eine solche Sperre sieht der Vorschlag aber nicht zwingend vor. Zwar macht Artikel 21 Abs. 2 des Vorschlags Ausschüttungen, die sogar Vermögenswerte in Höhe des gezeichneten Kapitals erfassen können, von der Erstellung einer vorherigen Solvenzbescheinigung abhängig, jedoch nur dann, wenn das Erfordernis einer Solvenzbescheinigung in der Satzung festgelegt ist. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass diese fakultative Regelung im Interesse eines erforderlichen Gläubigerschutzes unzureichend ist.
Zur Vorlage allgemein
Im Einzelnen
8. Zum Statut
9. Zur Gründung
Nennung des Unternehmensgegenstands
16. Zur Satzung
17. Zur Anmeldung
- Zur Online-Anmeldung
- Zum Registerverfahren
18. Zum Gläubigerschutzkonzept
- Allgemeines
- Zur Kapitalaufbringung
- Zur Kapitalerhaltung
25. Zu Eintragungs- und Publizitätspflichten
- Änderungen im Leitungsorgan
- Zu den Publizitätspflichten im Übrigen
28. Zum Gesellschaftsanteil
- Zum Verzeichnis der Anteilseigner
- Zur Anteilsabtretung
- Zum Ausschluss von Anteilseignern
- Zum Ausscheiden von Anteilseignern
Zum zu entrichtenden Entgelt
- Zur Löschung von Anteilen
- Gefahr des Transparenzverlustes
- Zur Arbeitnehmermitbestimmung
- Zum Insolvenzrecht
- Zu den Voraussetzungen einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung
- Zum Schutz von Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern bei grenzüberschreitender Sitzverlegung
- Zur Gefahr des Forum-Shopping
Zum Verhältnis Anteilseigner - Leitungsorgan
- Zu den Informationspflichten
Zur Haftung der Unternehmensleitung
Zur Vertretung gegenüber Dritten
Drucksache 710/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Fischseuchenverordnung und Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
... " erfasst nach der Definition der Bundesregierung auch Gewässer mit natürlichem Fischbestand, in die Besatz zur Bestandserhaltung eingebracht wird und die angelfischereilich bewirtschaftet werden. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise auch Trinkwasser- oder Hochwassertalsperren als Angelteiche anzusehen wären, obwohl sie nicht ausschließlich angelfischereilich genutzt werden und der Wiederbesatz nicht ausschließlich mit dem Zweck erfolgt, die Angelfischerei aufrecht zu erhalten. Dies ist jedoch nicht Ziel der zu Grunde liegenden EU-Richtlinie, die auf Grund der dort enthaltenen Definition eine deutlich geringere Zahl an Angelgewässer erfasst.
Drucksache 710/08
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Fischseuchenverordnung und Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
... (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, so unterliegt der Aquakulturbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Fischseuchenverordnung* und Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Artikel 1 Fischseuchenverordnung
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Genehmigung und Registrierung
§ 3 Genehmigungspflicht
§ 4 Genehmigung
§ 5 Genehmigungsantrag
§ 6 Registrierung
Abschnitt 3 Pflichten des Betreibers und anderer Verantwortlicher
§ 7 Untersuchungen, Mitteilungspflicht
§ 8 Buchführung
Abschnitt 4 Überwachung, Schutzgebiet, Impfverbot
§ 9 Überwachung
§ 10 Schutzgebiet
§ 11 Impfverbot
Abschnitt 5 Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Fischen
§ 12 Inverkehrbringen
§ 13 Tiergesundheitsbescheinigung
§ 14 Inverkehrbringen für die weitere Haltung oder den Besatz
§ 15 Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung
§ 16 Inverkehrbringen wildlebender Fische
§ 17 Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken
§ 18 Transport
Abschnitt 6 Besondere Schutzmaßnahmen
§ 19 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
§ 20 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
§ 21 Sperrgebiet und Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
§ 22 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche
§ 23 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche
§ 24 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Verdachts des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
§ 25 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
§ 26 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet
§ 27 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche
§ 28 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmungen
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Übergangsbestimmungen
Anlage 1 (zu den §§ 2, 7, 10, 11, 12, 15, 16, ) Liste der Seuchen
Anlage 2 (zu § 13)
A. Tiergesundheitsbescheinigung für Tiere aus Aquakultur - Anlagenpass -Der Aquakulturbetrieb:
B. Transportbescheinigung
Artikel 2 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Kosten der öffentlichen Hand
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
3. Sonstige Kosten
4 Bürokratiekosten
a Bürokratiekosten der Wirtschaft
b Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
c Bürokratiekosten für die Verwaltung
B. Besonderer Teil
Artikel 1 Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Zu § 2
Zu § 3
Zu §§ 4
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Artikel 2
Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Fischseuchenverordnung und einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Drucksache 542/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse Drucksache. 541/08: AS - Fz - Wi Drucksache. 542/08: AS - Fz - R - Wi
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen Drucksache: 541/08 und
... Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden; Auftragssperren durch öffentliche Auftraggeber
Drucksache 710/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Fischseuchenverordnung und Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
... " erfasst nach der Definition der Bundesregierung auch Gewässer mit natürlichem Fischbestand, in die Besatz zur Bestandserhaltung eingebracht wird und die angelfischereilich bewirtschaftet werden. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise auch Trinkwasser- oder Hochwassertalsperren als Angelteiche anzusehen wären, obwohl sie nicht ausschließlich angelfischereilich genutzt werden und der Wiederbesatz nicht ausschließlich mit dem Zweck erfolgt, die Angelfischerei aufrecht zu erhalten. Dies ist jedoch nicht Ziel der zu Grunde liegenden EU-Richtlinie, die auf Grund der dort enthaltenen Definition eine deutlich geringere Zahl an Angelgewässer erfasst.
Drucksache 5/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächenerwerb nach § 3 Ausgleichsleistungsgesetz und der Flächenerwerbsverordnung (Flächenerwerbsänderungsgesetz - FlErwÄndG )
... Die vorgesehene Änderung ist auch nicht etwa gemeinschaftsrechtlich geboten, - etwa weil nach dem Beschluss der EU-Kommission vom 20. Januar 1999 die Beihilfeintensität von 35 % nicht überschritten werden darf. Denn mit Blick auf die in § 3 Abs. 10 AusglLeistG normierte Verkaufssperre von 20 Jahren ist von dem durch Sachverständigengutachten zu ermittelnden Verkehrswert mangels Verkehrsfähigkeit des Grundstücks binnen einer Frist von 20 Jahren ohnehin ein angemessener Abschlag in Höhe von mindestens 20 % vorzunehmen.
Drucksache 542/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer -Entsendegesetz - AEntG )
... Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden; Auftragssperren durch öffentliche Auftraggeber
Drucksache 10/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
... Pumpspeicherkraftwerke und Talsperren, die primär nach energetischen Gesichtspunkten betrieben werden (Energiespeicher), haben verstärkt die Möglichkeit der monetären "
Drucksache 817/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zur Lage in Belarus nach der Parlamentswahl vom 28. September 2008
... 12. fordert den Rat und die Kommission auf, die Visumsperre in Bezug auf diejenigen Personen, die direkt an Verstößen gegen die Normen für demokratische Wahlen und an Verletzungen der Menschenrechte beteiligt sind, nicht aufzuheben; fordert, eine teilweise Aussetzung dieser Sanktion für sechs Monate für sonstige an offizieller Stelle Tätige unter der Bedingung in Erwägung zu ziehen, dass während dieses Zeitraums das Ende Juni 2008 verabschiedete restriktive Gesetz zur Regelung der Massenmedien geändert wird, bevor es vollständig umgesetzt wird;
Drucksache 768/08
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts - Seite 1
... Das Abdichtungssystem, die Materialien und die Herstellung der Abdichtungskomponenten und deren Einbau sowie die Eigenschaften dieser Komponenten im Einbauzustand müssen so gewählt werden dass die Funktionserfüllung der einzelnen Komponenten und des Gesamtsystems unter allen äußeren und gegenseitigen Einwirkungen über einen Zeitraum von mindestens 100 Jahren nachgewiesen ist. Abweichend hiervon gilt bei Kontrollsystemen für Konvektionssperren ein Zeitraum von mindestens 30 Jahren.
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.