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"Sparkasse"
Drucksache 206/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 2019/876 aufgrund von Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie - COM(2020) 310 final; Ratsdok. 7620/20
... 3. Die COVID-19-Pandemie unterstreicht einmal mehr die hohe Bedeutung der staatlichen Förderbanken und deren Förderkreditangebot zur Vermeidung von Finanzierungsengpässen gerade in Krisensituationen. Bei der Ausreichung von Förderkrediten nehmen dabei Sparkassen, Genossenschaftsbanken und private Banken in ihrer Hausbankfunktion eine wichtige Rolle ein.
Drucksache 206/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013
und (EU) Nr. 2019/876
aufgrund von Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie - COM(2020) 310 final; Ratsdok. 7620/20
... 3. Die COVID-19-Pandemie unterstreicht einmal mehr die hohe Bedeutung der staatlichen Förderbanken und deren Förderkreditangebot zur Vermeidung von Finanzierungsengpässen gerade in Krisensituationen. Bei der Ausreichung von Förderkrediten nehmen dabei Sparkassen, Genossenschaftsbanken und private Banken in ihrer Hausbankfunktion eine wichtige Rolle ein.
Drucksache 434/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) Nr. 2019/878 und (EU) Nr. 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz - RiG )
... a) Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass es weiterhin allein Aufgabe der Aufsichtsbehörden ist, die Eignung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen verbindlich zu bewerten, sofern das Institut oder dessen Organe an der Auswahl und Bestellung dieser Personen nicht beteiligt sind. Dies gilt insbesondere für die Sparkassen, für die die Länder in ihrer Zuständigkeit in ihren Sparkassengesetzen Regelungen zur Zusammensetzung von Verwaltungsräten sowie Wahl und Wählbarkeit ihrer Mitglieder getroffen haben. Diese Bestimmungen sehen einen Einfluss von Sparkassen auf die Besetzung ihrer Verwaltungsräte nicht vor.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46f Absatz 7a KWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe f - neu - § 2 Absatz 9i - neu - KWG
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2 KWG
4. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 6d Absatz 1 Satz 3 KWG
5. Zu Artikel 2 Nummer 36 Buchstabe c § 15 Absatz 6 KWG
6. Zu Artikel 2 Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 24 Absatz 1 Nummer 15 KWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 25a Absatz 5b Satz 1 KWG
8. Zu Artikel 2 Nummer 42 § 25n KWG
9. Zu Artikel 8 Absatz 1 § 2 Absatz 4 Nummer 7 WpHG
10. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 § 65b Satz 1 und 2 WpHG
11. Zu Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 1a -neu- § 8a Absatz 5a, § 8b Absatz 2 Satz 1 StFG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 9 § 319a Absatz 1 HGB
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 434/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) Nr. 2019/878 und (EU) Nr. 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz - RiG )
... a) Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass es weiterhin allein Aufgabe der Aufsichtsbehörden ist, die Eignung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen verbindlich zu bewerten, sofern das Institut oder dessen Organe an der Auswahl und Bestellung dieser Personen nicht beteiligt sind. Dies gilt insbesondere für die Sparkassen, für die die Länder in ihrer Zuständigkeit in ihren Sparkassengesetzen Regelungen zur Zusammensetzung von Verwaltungsräten sowie Wahl und Wählbarkeit ihrer Mitglieder getroffen haben. Diese Bestimmungen sehen einen Einfluss von Sparkassen auf die Besetzung ihrer Verwaltungsräte nicht vor.
1. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe f - neu - § 2 Absatz 9i - neu - KWG
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2 KWG
3. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 6d Absatz 1 Satz 3 KWG
4. Zu Artikel 2 Nummer 36 Buchstabe c § 15 Absatz 6 KWG
5. Zu Artikel 2 Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 24 Absatz 1 Nummer 15 KWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 25a Absatz 5b Satz 1 KWG
7. Zu Artikel 2 Nummer 42 § 25n KWG
8. Zu Artikel 8 Absatz 1 § 2 Absatz 4 Nummer 7 WpHG
9. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 § 65b Satz 1 und 2 WpHG
10. Zu Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 1a -neu- § 8a Absatz 5a, § 8b Absatz 2 Satz 1 StFG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 9 § 319a Absatz 1 HGB
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 661/19
Antrag der Länder Hessen, Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates betreffend EU-Bankenregulierung zielgenau verbessern - mit Fokus auf kleine und mittlere Banken sowie zum Nutzen der Realwirtschaft
... 1. Banken sind für die Finanzierung der Realwirtschaft in vielen EU-Ländern wie z.B. Deutschland unverzichtbar. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) haben in aller Regel keinen Zugang zu den Kapitalmärkten und sind damit auf Banken angewiesen. Dabei sind KMU oft Kunden kleiner und mittlerer Banken (KMB), die ganz überwiegend Sparkassen und Genossenschaftsbanken sind. KMB kommt deshalb eine Schlüsselstellung bei der Finanzierung des Mittelstands als Rückgrat unserer Wirtschaft zu.
Drucksache 4/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)
... Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Drucksache 661/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates betreffend EU-Bankenregulierung zielgenau verbessern - mit Fokus auf kleine und mittlere Banken sowie zum Nutzen der Realwirtschaft - Antrag der Länder Hessen, Baden-Württemberg -
... Die Überarbeitung der notwendigen Messverfahren im Rahmen der Finalisierung von Basel III ist insbesondere für die Sparkassenorganisation und die genossenschaftliche Institutsgruppe aufgrund der verteilten Zuständigkeiten und mehrstufigen Struktur der Verbünde mit einem höheren Aufwand verbunden. Hierfür sollte insbesondere den kleinen und mittleren Banken ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung stehen.
1. Zu Nummer 1a - neu -
2. Zu Nummer 1 Satz 3 der Begründung
3. Zu Nummer 7 Buchstabe b Satz 3a - neu - der Begründung
4. Zu Nummer 7 Buchstabe e der Begründung
5. Zu Nummer 7 Einleitungssatz und Buchstabe a
Drucksache 84/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleit-gesetz - Brexit-StBG)
... Artikel 11 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Drucksache 374/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402
und an die durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2401
geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013
... , des Gesetzes über Bausparkassen, des Depotgesetzes, des
Drucksache 147/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
... Der deutsche Gesetzgeber hat in der Vergangenheit von dieser EU-rechtlichen Möglichkeit dahingehend Gebrauch gemacht, dass er Emissionen von Banken und börsennotierten Emittenten bis zu 2,5 Mio. Euro bzw. 5 Mio. Euro von der Prospektpflicht befreit hat. Die Einschränkung auf diesen Kreis der Emittenten hat der Gesetzgeber stets damit begründet, dass diese Emittenten weitreichend reguliert sind und insofern nur bei ihnen aus Anlegerschutzgesichtspunkten eine Ausnahme vertretbar ist. Banken, Sparkassen und börsennotierte Emittenten nutzen diese Ausnahme regelmäßig für sogenannte Kleinemissionen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 WpPG-E
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 WpPG-E
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3c WpPG-E
4. Zu Artikel 8 Nummer 9 Buchstabe d § 46f Absatz 9 KWG-E
Drucksache 147/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
... Der deutsche Gesetzgeber hat in der Vergangenheit von dieser EU-rechtlichen Möglichkeit dahingehend Gebrauch gemacht, dass er Emissionen von Banken und börsennotierten Emittenten bis zu 2,5 Mio. Euro bzw. 5 Mio. Euro von der Prospektpflicht befreit hat. Die Einschränkung auf diesen Kreis der Emittenten hat der Gesetzgeber stets damit begründet, dass diese Emittenten weitreichend reguliert sind und insofern nur bei ihnen aus Anlegerschutzgesichtspunkten eine Ausnahme vertretbar ist. Banken, Sparkassen und börsennotierte Emittenten nutzen diese Ausnahme regelmäßig für sogenannte Kleinemissionen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 WpPG-E
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 WpPG-E
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3c WpPG-E
4. Zu Artikel 8 Nummer 9 Buchstabe d § 46f Absatz 9 KWG-E
Drucksache 686/2/17
Antrag des Freistaats Thüringen
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts-und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Vollendung der Bankenunion - COM(2017) 592 final
... Nach Ansicht des Bundesrates sind die Besonderheiten des deutschen Kreditwesens, insbesondere die Rolle der Sparkassen und Genossenschaftsbanken, nicht ausreichend berücksichtigt. Diese beiden Systeme sind wegen ihrer jeweiligen Verbundzusammenarbeit auf eine funktionierende Institutssicherung angewiesen.
Drucksache 158/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
... Laut einer aktuellen Untersuchung der Stiftung Warentest (vgl. Zeitschrift Finanztest 12/2016, S. 12 ff.) wird für die Bargeldabhebung an Geldautomaten, die nicht zum Verbund der eigenen kontoführenden Bank gehören, derzeit ein Entgelt von bis zu 7,99 Euro verlangt. Auch viele große Banken verlangen hierfür Beträge von 3,90 Euro und mehr. Gebühren in dieser Höhe erscheinen unverhältnismäßig hoch. Insbesondere dürften die den Anbietern für die Erbringung der Dienstleistung tatsächlich entstehenden Kosten deutlich niedriger sein. Das Bundeskartellamt hatte sich bereits im Jahr 2010 mit der Problematik überhöhter Abhebegebühren befasst. Hinsichtlich der Kostenstruktur ging man dort damals davon aus, dass der Betrag von 1,95 Euro "eine wichtige Richtschnur in der Diskussion über kostendeckende Gebühren" (Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes im Handelsblatt am 24.06.2011, vgl. http://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/abhebegebuehr-kartellamt -will-weitere-senkung-von-geldautomaten-gebuehren/4319272.html) sei. Auf eben diesen Betrag hatten sich auch die meisten Privatbanken 2011 im Rahmen einer Selbstverpflichtung als Obergrenze verständigt. Leider haben mittlerweile viele Banken diese Vereinbarung gekündigt und ihre Entgelte zum Teil deutlich erhöht. Sparkassen und Volksbanken hatten sich der damaligen Initiative erst gar nicht angeschlossen. Angesichts dieser Entwicklung sollte eine gesetzliche Obergrenze für Fremdkundenentgelte geprüft werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG
3. Zu Artikel 1 §§ 48 und 49 ZAG
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 2 BGB
6. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 3 - neu - BGB
7. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 675f BGB
8. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 675 Absatz 1 Satz 3 BGB
9. Zu Artikel 3 § 675n Absatz 1 Satz 3 BGB
10. Zu Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe a § 675t Überschrift BGB , Buchstabe d Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB
11. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe c § 675w Satz 4 BGB
12. Zu Artikel 4 Nummer 1 Artikel 229 § ... Absatz 6 - neu - EGBGB
13. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB
14. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB
Drucksache 533/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
... Berücksichtigung muss auch die bestehende heterogene Vertriebsstruktur in Deutschland finden. Dazu gehören neben Inhabern von Versicherungsagenturen, Versicherungsspezialisten in Banken und Sparkassen auch Büroassistenzen im Innendienst von Agenturen oder Allfinanzberater der Banken, die Bank-, Wertpapier- und Versicherungsprodukte abdecken. Deshalb müssen die Vermittler berufsgruppenspezifisch individuell nach ihren tatsächlichen Anforderungen in der Beratungspraxis aus- und fortgebildet werden, auch um den unterschiedlichen Kunden der Versicherungsvermittler gerecht zu werden.
Drucksache 750/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung des Europäischen Währungsfonds - COM(2017) 827 final
... 21. Gleichzeitig betont der Bundesrat, dass für die Letztsicherung das Kriterium der Haushaltsneutralität gelten muss, was laut einheitlicher Abwicklungs-Verordnung dadurch erreicht wird, dass der Bankensektor in der Bankenunion etwaige Auszahlungen zurückerstatten muss. Dies hat zur Folge, dass die Kreditinstitute und nicht die Steuerzahler in die Pflicht genommen werden. Im Sanierungsfall sollen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit in erster Linie die Institute in die Pflicht genommen werden, die saniert wurden. Dies ist in der Institutssicherung der Genossenschaftsbanken und Sparkassen bereits heute gängige Praxis.
Drucksache 533/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
... 2. wenn er als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermittelt, die Bestandteile der Bausparverträge sind, und die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern oder
Drucksache 87/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
- COM(2016) 850 final
... 2. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, im Rahmen der Überarbeitung der europäischen Bankenregulierung darauf hinzuwirken, dass der bestehende Rahmen mit größerer Verhältnismäßigkeit angewendet wird, insbesondere mit Rücksicht auf die Situation kleinerer [oder] bzw. {und} weniger komplexer Institute. Kleine [oder] bzw. {und} mittelständische Sparkassen, Genossenschaftsbanken und Privatbanken stellen nach wie vor eine tragende Säule der Mittelstandsfinanzierung dar. Damit diese Institute diese Funktion auch zukünftig uneingeschränkt erfüllen können, ist neben einer adäquaten Risikogewichtung von Krediten an mittelständische Unternehmen eine proportionale Regulierung von hoher Bedeutung, die unverhältnismäßige, die Kreditvergabemöglichkeiten unnötig beschränkende Belastungen kleiner [oder] bzw. {und} mittelständischer Kreditinstitute vermeidet. Dies betrifft insbesondere folgende Bereiche:
Zu Artikel 281
5. Zu Artikel 325a
6. Zu Artikel 325ai
7. Zu Artikel 392 und 395
Zu Artikel 428a
8. Zu Artikel 429a
a Zu Absatz 1 Buchstabe d
b Zu Absatz 2 Buchstabe e
Drucksache 38/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/36 /EU
/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen - COM(2016) 854 final; Ratsdok. 14776/16
... 18. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, auf die Berücksichtigung der besonderen Struktur von Sparkassen und anderen öffentlich-rechtlichen Banken ebenso wie von Genossenschaftsbanken in Artikel 91 des Richtlinienvorschlags hinzuwirken. Hierzu sollte Artikel 91 Absatz 1 im Einzelnen dahingehend ergänzt werden, dass bei den Anforderungen an ein Leitungsorgan zwischen Geschäftsleitung und Aufsichts- oder Verwaltungsorgan unterschieden und sichergestellt wird, dass bei den Anforderungen die Größe und die Komplexität der Banken berücksichtigt werden müssen. Ziel muss es sein, die im
Drucksache 533/1/17
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
... Berücksichtigung muss auch die bestehende heterogene Vertriebsstruktur in Deutschland finden. Dazu gehören neben Inhabern von Versicherungsagenturen, Versicherungsspezialisten in Banken und Sparkassen auch Büroassistenzen im Innendienst von Agenturen oder Allfinanzberater der Banken, die Bank-, Wertpapier- und Versicherungsprodukte abdecken. Deshalb müssen die Vermittler berufsgruppenspezifisch individuell nach ihren tatsächlichen Anforderungen in der Beratungspraxis aus- und fortgebildet werden, auch um den unterschiedlichen Kunden der Versicherungsvermittler gerecht zu werden.
Drucksache 686/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Vollendung der Bankenunion - COM(2017) 592 final
... 2. Grundsätzliche Bedenken, die der Bundesrat bereits in der Vergangenheit gegen EDIS geäußert hat - wie die mit dessen Einführung verbundene Gefahr von Fehlanreizen oder die unzureichende Berücksichtigung der Besonderheiten des deutschen Kreditwesens, insbesondere der Institutssicherungssysteme der Sparkassen und Genossenschaftsbanken - bleiben hingegen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Kommission in der vorliegenden Mitteilung bestehen. Der Bundesrat hält weiterhin an seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2016 zum Verordnungsvorschlag zur Schaffung eines europäischen Einlagenversicherungssystems (BR-Drucksache 640/15(B)) fest.
Drucksache 158/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
... Laut einer aktuellen Untersuchung der Stiftung Warentest (vgl. Zeitschrift Finanztest 12/2016, S. 12 ff.) wird für die Bargeldabhebung an Geldautomaten, die nicht zum Verbund der eigenen kontoführenden Bank gehören, derzeit ein Entgelt von bis zu 7,99 Euro verlangt. Auch viele große Banken verlangen hierfür Beträge von 3,90 Euro und mehr. Gebühren in dieser Höhe erscheinen unverhältnismäßig hoch. Insbesondere dürften die den Anbietern für die Erbringung der Dienstleistung tatsächlich entstehenden Kosten deutlich niedriger sein. Das Bundeskartellamt hatte sich bereits im Jahr 2010 mit der Problematik überhöhter Abhebegebühren befasst. Hinsichtlich der Kostenstruktur ging man dort damals davon aus, dass der Betrag von 1,95 Euro "eine wichtige Richtschnur in der Diskussion über kostendeckende Gebühren" (Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes im Handelsblatt am 24.6.2011, vgl. http://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/abhebegebuehr\-kartellamt\-will\-weitere\-senkung\-von\-geldautomaten\-gebuehren/4319272.html) sei. Auf eben diesen Betrag hatten sich auch die meisten Privatbanken 2011 im Rahmen einer Selbstverpflichtung als Obergrenze verständigt. Leider haben mittlerweile viele Banken diese Vereinbarung gekündigt und ihre Entgelte zum Teil deutlich erhöht. Sparkassen und Volksbanken hatten sich der damaligen Initiative erst gar nicht angeschlossen. Angesichts dieser Entwicklung sollte eine gesetzliche Obergrenze für Fremdkundenentgelte geprüft werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG
3. Zu Artikel 1 §§ 48 und 49 ZAG
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 2 BGB
7. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 3 -neu BGB
8. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 675f BGB
9. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 675 Absatz 1 Satz 3 BGB
10. Zu Artikel 3 § 675n Absatz 1 Satz 3 BGB
11. Zu Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe a § 675t Überschrift BGB ,
12. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe c § 675w Satz 4 BGB
13. Zu Artikel 4 Nummer 1 Artikel 229 § ... Absatz 6 - neu - EGBGB
14. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB
15. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB
Drucksache 290/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)
... (6) Vor Erlass einer Allgemeinverfügung nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Institute, einschließlich der Bausparkassen, und der Immobilienwirtschaft sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit anzuhören. Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages unverzüglich über die Einleitung der Anhörung nach Satz 1; der Erlass der Allgemeinverfügung erfolgt frühestens sechs Wochen nach der Unterrichtung. Die Bundesanstalt zeigt die Absicht, eine Allgemeinverfügung gemäß Absatz 1 zu erlassen, der Europäischen Kommission, dem Rat, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde an. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei einer Abänderung der Allgemeinverfügung, mit der zusätzliche oder weitergehende Beschränkungen festgelegt werden sollen.
Drucksache 686/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Vollendung der Bankenunion - COM(2017) 592 final
... 4. Grundsätzliche Bedenken, die der Bundesrat bereits in der Vergangenheit gegen EDIS geäußert hat - wie die mit dessen Einführung verbundene Gefahr von Fehlanreizen oder die unzureichende Berücksichtigung der Besonderheiten des deutschen Kreditwesens, insbesondere der Institutssicherungssysteme der Sparkassen und Genossenschaftsbanken - bleiben hingegen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Kommission in der vorliegenden Mitteilung bestehen.
Drucksache 87/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 - COM(2016) 850 final
... 2. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, im Rahmen der Überarbeitung der europäischen Bankenregulierung darauf hinzuwirken, dass der bestehende Rahmen mit größerer Verhältnismäßigkeit angewendet wird, insbesondere mit Rücksicht auf die Situation kleinerer oder bzw. und weniger komplexer Institute. Kleine oder bzw. und mittelständische Sparkassen, Genossenschaftsbanken und Privatbanken stellen nach wie vor eine tragende Säule der Mittelstandsfinanzierung dar. Damit diese Institute diese Funktion auch zukünftig uneingeschränkt erfüllen können, ist neben einer adäquaten Risikogewichtung von Krediten an mittelständische Unternehmen eine proportionale Regulierung von hoher Bedeutung, die unverhältnismäßige, die Kreditvergabemöglichkeiten unnötig beschränkende Belastungen kleiner oder bzw. und mittelständischer Kreditinstitute vermeidet. Dies betrifft insbesondere folgende Bereiche:
a Zu Artikel 281 und 282
b Zu Artikel 325a
c Zu Artikel 325ai
d Zu Artikel 392 und 395
e Zu Artikel 428a ff.
4. Zu Artikel 429a
a Zu Absatz 1 Buchstabe d
b Zu Absatz 2 Buchstabe e
Drucksache 38/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/36 /EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen - COM(2016) 854 final; Ratsdok. 14776/16
... 18. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, auf die Berücksichtigung der besonderen Struktur von Sparkassen und anderen öffentlich-rechtlichen Banken ebenso wie von Genossenschaftsbanken in Artikel 91 des Richtlinienvorschlags hinzuwirken. Hierzu sollte Artikel 91 Absatz 1 im Einzelnen dahingehend ergänzt werden, dass bei den Anforderungen an ein Leitungsorgan zwischen Geschäftsleitung und Aufsichts- oder Verwaltungsorgan unterschieden und sichergestellt wird, dass bei den Anforderungen die Größe und die Komplexität der Banken berücksichtigt werden müssen. Ziel muss es sein, die im
Drucksache 602/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer
... ) abgegeben wird (Finanzämter, Gemeinden, Vermessungsbehörden, öffentliche Sparkasse etc.). Die Formulierung "für das Grundbuchamt" stellt auch hier klar, dass der Notar nur gegenüber dem Grundbuchamt - nicht jedoch gegenüber den Beteiligten oder anderen Dritten - verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass nach den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln die Erklärung eintragungsfähig ist. Eine Verletzung der Prüfpflicht führt daher auch bei dem vorgeschlagenen § 15 Absatz 3 GBO nicht zu einer Haftung nach § 19 BNotO. Entsprechend den obigen Ausführungen zu dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG sind außerhalb der Erklärung liegende Umstände, Eintragungsvoraussetzungen oder etwaige weitere Erklärungen nicht von der Prüfungspflicht des Notars umfasst. Dies ist Aufgabe des Grundbuchamts. Ohne weiteren Auftrag der Beteiligten hat deshalb insbesondere keine Grundbucheinsicht zu erfolgen, da eine solche auch mit weiteren Kosten verbunden wäre. Als Verfahrensvorschrift ist der vorgeschlagene § 15 Absatz 3 GBO zugleich formelle Voraussetzung im Eintragungsverfahren. Dadurch wird sichergestellt, dass in allen Fällen vorab die Prüfung der zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen auf Eintragungsfähigkeit erfolgt und die Grundbuchämter ausschließlich sachgerecht formulierte Erklärungen erhalten. Im Rahmen der Prüfung der Eintragungsfähigkeit nach dem vorgeschlagenen § 15 Absatz 3 GBO prüft der Notar, ob sich aus der ihm vorliegenden Erklärung selbst Eintragungshindernisse ergeben. Über das Ergebnis seiner Prüfung fertigt der Notar entsprechend den obigen Ausführungen zu dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG gegebenenfalls einen Prüfvermerk.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 33 Absatz 1 Satz 1 BNotO
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 36 Absatz 2 Satz 2 BNotO
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 55 Absatz 1 Satz 3 BNotO
4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 67 Absatz 3 Nummer 5 BNotO
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c § 93 Absatz 4 Satz 2 BNotO
6. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a und b § 39a Absatz 1 Satz 3 BeurkG , Nummer 15 § 56 Absatz 1 Satz 4, 5 BeurkG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 19 § 59 und § 59a BeurkG
8. Zu Artikel 5a - neu - § 378 Absatz 3 -neu-, § 486 Absatz 3 - neu - FamFG , Artikel 5b - neu - § 15 Absatz 3 -neu-, § 143 Absatz 4 - neu - GBO , Artikel 5c - neu - Vorbemerkung 2.2 Absatz 1 und 2, Anmerkung 22122 Absatz 2 - neu - KV GKNotG , Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 - neu - Inkrafttreten
'Artikel 5a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 5b Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 5c Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
A. Zielsetzung, wesentlicher Inhalt und Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen
I. Zielsetzung
1 Filter- und Entlastungsfunktion
2 Medienbruchstelle und Lieferung von strukturierten XML-Daten
II. Wesentlicher Inhalt
III. Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen
B. Die Regelungsvorschläge im Einzelnen
I. Artikel 5a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
II. Artikel 5b - neu - Änderung der Grundbuchordnung
III. Artikel 5c - neu - Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
1. Nummer 1 Vorbemerkung 2.2 KV
a Buchstabe a Vorbemerkung 2.2 Absatz 1 KV
b Buchstabe b Vorbemerkung 2.2 Absatz 2 KV
2. Nummer 2 Nummer 22122 KV
IV. Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 - neu - Inkrafttreten
Drucksache 813/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)
... Die Aktienberatung in deutschen Banken und Sparkassen ist nach einer Studie des Deutschen Aktieninstituts vom August 2014 zurückgegangen.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 39 Absatz 2g Nummer 1 Halbsatz 2 WpHG
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 39 Absatz 2g Nummer 3 und 45 WpHG , Artikel 3 Nummer 123 § 120 Absatz 11 Nummer 3 und 45 WpHG , Artikel 6 Nummer 23 § 56 Absatz 4h Nummer 5 KWG , Artikel 8 Nummer 30 § 50 Absatz 2 Nummer 10 und 11 BörsG Artikel 14 Nummer 7 § 332 Absatz 4g Nummer 2 VAG
4. Zu Artikel 3 Nummer 62 § 63 Absatz 7 WpHG
5. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG
6. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 2 WpHG
7. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 3 WpHG
8. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 Satz 1 WpHG
9. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 WpHG
10. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 WpHG
11. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 6 Satz 1 WpHG
12. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG
13. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG
14. Zu Artikel 3 Nummer 71 § 72 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 3 und 8 WpHG
zu a :
zu b :
zu c :
15. Zu Artikel 3 Nummer 92 § 91 Satz 1 WpHG
16. Zu Artikel 3 Nummer 122 § 119 Absatz 4 a
17. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 3b Absatz 1 Satz 2 BörsG , Artikel 8 Nummer 5 § 3b Absatz 1 BörsG
18. Zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe e § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 12 BörsG
19. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b § 2 Absatz 6 BörsG
20. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 5c BörsG
21. Zu Artikel 8 Nummer 9 und 13 §§ 7 und 15 BörsG
Zu a:
Zu b:
22. Zu Artikel 8 Nummer 29 § 48b Absatz 7 Satz 5 BörsG
23. Vor Artikel 25 § 48 Absatz 1 Börsenzulassungsverordnung
Drucksache 408/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz - FMSANeuOG )
... "Die Beträge der Abzugsposten sind durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers, einer Buchprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen- und Giroverbände nachzuweisen."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
§ 16k Aufgabenbereich Abwicklung
§ 18a Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung
Artikel 3 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
§ 79 Unterstützende Maßnahmen.
§ 137a Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
§ 160 Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten.
§ 174 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen.
Artikel 4 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
§ 14 Informations- und Verschwiegenheitspflichten
Artikel 5 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 1a Geschäftsbereich Abwicklung
Artikel 9 Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung
Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3723: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Inhalt des Regelungsvorhabens
4 Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Weitere Kosten
Drucksache 575/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Vollendung der Nachkrisenreformagenda des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) - Antrag des Freistaates Bayern -
... "Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass die Besonderheiten lokaler Banken wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken sowie privater Regionalbanken im Kredit- und Einlagengeschäft adäquat berücksichtigt werden."
1. Zu Nummer 2
2. Zu Nummer 3
3. Zu Nummer 4
4. Zu Nummer 5
5. Zu Nummer 6
Drucksache 575/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Vollendung der Nachkrisenreformagenda des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS)
... 3. Nachdem bereits im Jahr 2010 als unmittelbare Reaktion auf die Finanzkrise eine Härtung der Eigenkapitalbestandteile der Banken sowie eine höhere Eigenmittelausstattung beschlossen worden waren, um die Solidität und Stabilität des Bankensektors insgesamt zu stärken, steht bei der derzeitigen Überarbeitung der regulatorischen Risikomessmethoden die adäquate Bewertung der einzelnen Risikoarten im Mittelpunkt. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass die Besonderheiten lokaler Banken wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken sowie privater Regionalbanken im Kredit- und Einlagengeschäft adäquat berücksichtigt werden.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Vollendung der Nachkrisenreformagenda des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS)
Drucksache 586/16
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (VersImmoDarlSachkV)
... b) als Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauffrau, der vor der Aufhebung der staatlichen Anerkennung durch die Verordnung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau vom 19. April 1995 (BGBl. I S. 527) oder danach gemäß den dort genannten Übergangsbestimmungen erworben wurde,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Sachkunde der mit der Kreditvergabe befassten Mitarbeiter
§ 2 Berufsqualifikation als Sachkundenachweis
§ 3 Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
§ 4 Subdelegation
§ 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Verordnungsfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
2.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
2.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Drucksache 575/16
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Vollendung der Nachkrisenreformagenda des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS)
... 6. Das deutsche Bankwesen ist durch eine Mischung aus international tätigen Großbanken sowie Spezialkreditinstituten einerseits sowie aus in ihrer Geschäftstätigkeit auf ihr jeweiliges regionales Geschäftsgebiet fokussierten kleinen und mittelständischen Banken und Sparkassen andererseits geprägt. Gerade die kleinteilige Struktur der deutschen Kreditwirtschaft hat sich in der Finanzkrise 2008/09 als im internationalen Vergleich äußerst robust und stabilisierend erwiesen. Damit kleine und mittelständische Banken und Sparkassen durch regulatorische Lasten nicht überfordert werden, spricht sich der Bundesrat für die konsequente Anwendung des Proportionalitätsprinzips in der Bankenregulierung aus. Er fordert daher die Bundesregierung auf, sich für eine proportionale Regulierung einzusetzen und bei der Europäischen Kommission darauf hinzuwirken, dass bei der Umsetzung des Reformpakets des BCBS in europäisches Recht in Abhängigkeit von Institutsgröße, Komplexität und Risikogehalt der betriebenen Geschäfte sowie unter Beachtung regionaler Besonderheiten Möglichkeiten für Erleichterungen gegenüber der vollen Implementierung geprüft werden.
Drucksache 113/16
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen
... (3) Die Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben trifft ein bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Ausschuss wird mit sieben Mitgliedern und sieben stellvertretenden Mitgliedern besetzt, die von den Industrie- und Handelskammern berufen werden. Die Berufung erfolgt jeweils nach Anhörung von Vertretern der Kreditinstitute, der Bausparkassen, der Versicherungsunternehmen sowie der Kreditvermittler. Es werden berufen:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung - ImmVermV)
Abschnitt 1 Sachkundenachweis
§ 1 Sachkundeprüfung
§ 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
§ 3 Prüfungsinhalt, Verfahren
§ 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
§ 5 Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
2 Vermittlerregister
§ 6 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
§ 7 Mitteilungspflichten
§ 8 Zugang
Abschnitt 2 Anforderungen a n die Berufshaftpflichtversicherung
§ 9 Geltungsbereich der Versicherung
§ 10 Umfang der Versicherung
§ 11 Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
Abschnitt 3 Verhaltenspflichten
§ 12 Allgemeine Verhaltenspflicht
§ 13 Verbot der Annahme von Geldern
§ 14 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 15 Außerordentliche Prüfungen
§ 16 Rechte und Pflichten der an der außerordentlichen Prüfung Beteiligten
§ 17 Anzeigepflicht
Abschnitt 4 Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit
§ 18 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Übergangsregelung
Anlage 1 (zu § 1) Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung
1. Kundenberatung
1.4 Kundenbetreuung
2. Kenntnisse für Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung
2.12 Steuerliche Aspekte des Immobilienerwerbs
3. Finanzierung und Kreditprodukte
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung und Geprüfte Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung
Artikel 2 Änderung der Pfandleiherverordnung
Artikel 3 Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Artikel 4 Änderung der WirtschaftsprüfungsexamensAnrechnungsverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Alternativen
III. Verordnungsermächtigung
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 602/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer
... ) abgegeben wird (Finanzämter, Gemeinden, Vermessungsbehörden, öffentliche Sparkasse etc.). Die Formulierung "für das Grundbuchamt" stellt auch hier klar, dass der Notar nur gegenüber dem Grundbuchamt - nicht jedoch gegenüber den Beteiligten oder anderen Dritten - verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass nach den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln die Erklärung eintragungsfähig ist. Eine Verletzung der Prüfpflicht führt daher auch bei dem vorgeschlagenen § 15 Absatz 3 GBO nicht zu einer Haftung nach § 19 BNotO. Entsprechend den obigen Ausführungen zu dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG sind außerhalb der Erklärung liegende Umstände, Eintragungsvoraussetzungen oder etwaige weitere Erklärungen nicht von der Prüfungspflicht des Notars umfasst. Dies ist Aufgabe des Grundbuchamts. Ohne weiteren Auftrag der Beteiligten hat deshalb insbesondere keine Grundbucheinsicht zu erfolgen, da eine solche auch mit weiteren Kosten verbunden wäre. Als Verfahrensvorschrift ist der vorgeschlagene § 15 Absatz 3 GBO zugleich formelle Voraussetzung im Eintragungsverfahren. Dadurch wird sichergestellt, dass in allen Fällen vorab die Prüfung der zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen auf Eintragungsfähigkeit erfolgt und die Grundbuchämter ausschließlich sachgerecht formulierte Erklärungen erhalten. Im Rahmen der Prüfung der Eintragungsfähigkeit nach dem vorgeschlagenen § 15 Absatz 3 GBO prüft der Notar, ob sich aus der ihm vorliegenden Erklärung selbst Eintragungshindernisse ergeben. Über das Ergebnis seiner Prüfung fertigt der Notar entsprechend den obigen Ausführungen zu dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG gegebenenfalls einen Prüfvermerk.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 33 Absatz 1 Satz 1 BNotO
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 36 Absatz 2 Satz 2 BNotO
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 55 Absatz 1 Satz 3 BNotO
4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 67 Absatz 3 Nummer 5 BNotO
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c § 93 Absatz 4 Satz 2 BNotO
6. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a und b § 39a Absatz 1 Satz 3 BeurkG , Nummer 15 § 56 Absatz 1 Satz 4, 5 BeurkG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 19 § 59 und § 59a BeurkG
8. Zu Artikel 5a - neu - § 378 Absatz 3 -neu-, § 486 Absatz 3 - neu - FamFG , Artikel 5b - neu - § 15 Absatz 3 -neu-, § 143 Absatz 4 - neu - GBO , Artikel 5c - neu - Vorbemerkung 2.2 Absatz 1 und 2, Anmerkung 22122 Absatz 2 - neu - KV GKNotG , Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 - neu - Inkrafttreten
'Artikel 5a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 5b Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 5c Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Begründung
A. Zielsetzung, wesentlicher Inhalt und Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen
I. Zielsetzung
II. Wesentlicher Inhalt
III. Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen
B. Die Regelungsvorschläge im Einzelnen
I. Artikel 5a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
II. Artikel 5b - neu - Änderung der Grundbuchordnung
III. Artikel 5c - neu - Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
IV. Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 - neu - Inkrafttreten
Drucksache 150/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz - AReG )
... es genannten Institute, oder das Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG ist, eine Darstellung und Erläuterung des Ergebnisses sowie der Durchführung der Tätigkeit seines Prüfungsausschusses verlangen. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle soll zunächst auf Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen zurückgreifen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Unternehmen eine Genossenschaft, eine Sparkasse oder ein sonstiges landesrechtliches öffentlichrechtliches Kreditinstitut ist."
Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs
§ 333a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
§ 335c Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Publizitätsgesetzes
§ 19a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
§ 21a Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
Artikel 5 Änderung des Aktiengesetzes
§ 404a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
§ 407a Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Artikel 7 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
§ 56 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
Artikel 8 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 86 Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
§ 87 Bußgeldvorschriften
§ 88 Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
Artikel 9 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
§ 7 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
Artikel 10 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
§ 151a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
§ 153 Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
§ 169 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
Artikel 11 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
§ 39 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
Artikel 12 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 13 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 14 Änderung sonstigen Bundesrechts
Artikel 15 Inkrafttreten
Drucksache 813/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)
... Die Aktienberatung in deutschen Banken und Sparkassen ist nach einer Studie des Deutschen Aktieninstituts vom August 2014 zurückgegangen.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 39 Absatz 2g Nummer 1 Halbsatz 2 WpHG
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 39 Absatz 2g Nummer 3 und 45 WpHG ,
4. Zu Artikel 3 Nummer 62 § 63 Absatz 7 WpHG
5. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG
6. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 2 WpHG
7. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 3 WpHG
8. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 Satz 1 WpHG
9. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 WpHG
10. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 WpHG
11. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 6 Satz 1 WpHG
12. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG
13. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG
14. Zu Artikel 3 Nummer 71 § 72 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 3 und 8 WpHG
15. Zu Artikel 3 Nummer 92 § 91 Satz 1 WpHG
16. Zu Artikel 3 Nummer 122 § 119 Absatz 4 a
17. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 3b Absatz 1 Satz 2 BörsG , Artikel 8 Nummer 5 § 3b Absatz 1 BörsG
18. Zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe e § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 12 BörsG
19. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b § 2 Absatz 6 BörsG
20. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 5c BörsG
21. Zu Artikel 8 Nummer 9 und 13 §§ 7 und 15 BörsG
Zu a:
Zu b:
22. Zu Artikel 8 Nummer 29 § 48b Absatz 7 Satz 5 BörsG
23. Vor Artikel 25 § 48 Absatz 1 Börsenzulassungsverordnung
Drucksache 22/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetz es (Aktienrechtsnovelle 2014)
... Regelungsbedarf besteht über die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung hinaus, wenn Aufsichtsratsmitglieder auf Veranlassung einer der Rechtsaufsicht einer Gebietskörperschaft unterstehenden rechtsfähigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind. Beispiele aus den Bereichen der Länder und Kommunen sind die Tochtergesellschaften von Universitäten, Universitätskliniken, öffentlichrechtlichen Banken und Sparkassen. Diese Beteiligungen werden ebenfalls von einem öffentlichen Zweck getragen, daher besteht hier dasselbe Regelungsbedürfnis wie für Gebietskörperschaften.
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 123 Absatz 6 AktG
2. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 139 Absatz 1 Satz 1 , Nummer 17 Buchstabe a § 140 Absatz 2 Satz 2 AktG
3. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 394 Satz 4 - neu - AktG
4. Zu Artikel 5a - neu - § 94 Absatz 1 und Absatz 2 -neu-, § 96 Absatz 1 GVG
'Artikel 5a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 1 94
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 617/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission über Finanzdienstleistungen für Privatkunden: Bessere Produkte, größere Auswahl und mehr Möglichkeiten für Verbraucher und Unternehmen - COM(2015) 630 final
... 7. Eine weitere Konzentration der Märkte durch den Aktionsplan gilt es aus Sicht des Bundesrates im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher unbedingt zu vermeiden. Deshalb sollte der Aktionsplan ebenso wie alle folgenden Einzelmaßnahmen dazu beitragen, die Angebotsvielfalt durch grenzüberschreitende Angebote zu verbessern und nicht durch unnötig komplizierte und detaillierte Regelungen kleine und mittlere Anbieter wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken vom Markt zu verdrängen.
Drucksache 366/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz - APAReG )
... ) vor, dass bei der Prüfung von Kreditgenossenschaften mit einer Bilanzsumme von nicht mehr als 3 Milliarden Euro keine Pflicht zur Durchführung einer prüfungsbegleitenden Qualitätssicherung bestehen soll. Dieser Schwellenwert sollte auch für die Prüfung von Sparkassen gelten, da die Strukturen und die Risikosituation vergleichbar sind. Sollten die Länderaufsichten oder die externe Qualitätskontrolle bei den Prüfungsstellen Defizite in der Prüfungsqualität feststellen, wäre durch sie die Anordnung einer prüfungsbegleitenden Qualitätssicherung jederzeit möglich.
1. Zu Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe b § 57h Absatz 3 Satz 2 WPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 59 § 66c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WPO
3. Zu Artikel 2 §§ 5 und 6 des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Drucksache 193/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz - AbwMechG )
... Besonders problematisch ist unter verfassungsrechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten die vorgesehene Rückwirkung. Bei Neuemissionen könnten kleine und mittlere Unternehmen und Banken auf besicherte Schuldtitel ausweichen. Die vorhandenen Titel dagegen verlieren durch die vorgesehene Regelung an Marktwert. Dies bedeutet nicht nur einen Eingriff in Rechtspositionen, die im Vertrauen auf die geltende Rechtslage erworben wurden. Es bedeutet auch einen Eingriff in die Vermögensbestände der durch die Niedrigzinsphase ohnehin stark belasteten Versicherungen, kleinen und mittleren Banken sowie Pensionsfonds. Letztlich geht dies zu Lasten der Kunden. Geschont werden also die Investmentbankprodukte, benachteiligt die Personen in den unteren und mittleren Einkommensgruppen als Kunden der Lebensversicherungen, Genossenschaftsbanken und Sparkassen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 60a Absatz 2 Nummer 1 SAG
2. Zu Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe d und f § 25d Absatz 8, 9, 11 und 12 KWG
3. Zu Artikel 2 Nummer 23 § 46f Absatz 5, 6, 7 und 8 KWG
4. Zu Artikel 3 Nummer 27 Buchstabe e - neu - § 12j Absatz 4 - neu RStruktFG
Drucksache 366/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz APAReG)
... ) vor, dass bei der Prüfung von Kreditgenossenschaften mit einer Bilanzsumme von nicht mehr als 3 Milliarden Euro keine Pflicht zur Durchführung einer prüfungsbegleitenden Qualitätssicherung bestehen soll. Dieser Schwellenwert sollte auch für die Prüfung von Sparkassen gelten, da die Strukturen und die Risikosituation vergleichbar sind. Sollten die Länderaufsichten oder die externe Qualitätskontrolle bei den Prüfungsstellen Defizite in der Prüfungsqualität feststellen, wäre durch sie die Anordnung einer prüfungsbegleitenden Qualitätssicherung jederzeit möglich.
1. Zu Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe b § 57h Absatz 3 Satz 2 WPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 59 § 66c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WPO
3. Zu Artikel 2 §§ 5 und 6 des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Drucksache 22/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetz es (Aktienrechtsnovelle 2014)
... Regelungsbedarf besteht über die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung hinaus, wenn Aufsichtsratsmitglieder auf Veranlassung einer der Rechtsaufsicht einer Gebietskörperschaft unterstehenden rechtsfähigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind. Beispiele aus den Bereichen der Länder und Kommunen sind die Tochtergesellschaften von Universitäten, Universitätskliniken, öffentlichrechtlichen Banken und Sparkassen. Diese Beteiligungen werden ebenfalls von einem öffentlichen Zweck getragen, daher besteht hier dasselbe Regelungsbedürfnis wie für Gebietskörperschaften.
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 123 Absatz 6 AktG
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 123 Absatz 6 AktG
3. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 139 Absatz 1 Satz 1 , Nummer 17 Buchstabe a § 140 Absatz 2 Satz 2 AktG *
5. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 394 Satz 4 - neu - AktG
6. Zu Artikel 5a - neu - § 94 Absatz 1 und Absatz 2 -neu-, § 96 Absatz 1 GVG
'Artikel 5a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 94
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 193/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz - AbwMechG )
... Besonders problematisch ist unter verfassungsrechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten die vorgesehene Rückwirkung. Bei Neuemissionen könnten kleine und mittlere Unternehmen und Banken auf besicherte Schuldtitel ausweichen. Die vorhandenen Titel dagegen verlieren durch die vorgesehene Regelung an Marktwert. Dies bedeutet nicht nur einen Eingriff in Rechtspositionen, die im Vertrauen auf die geltende Rechtslage erworben wurden. Es bedeutet auch einen Eingriff in die Vermögensbestände der durch die Niedrigzinsphase ohnehin stark belasteten Versicherungen, kleinen und mittleren Banken sowie Pensionsfonds. Letztlich geht dies zu Lasten der Kunden. Geschont werden also die Investmentbankprodukte, benachteiligt die Personen in den unteren und mittleren Einkommensgruppen als Kunden der Lebensversicherungen, Genossenschaftsbanken und Sparkassen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 60a Absatz 2 Nummer 1 SAG
2. Zu Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe d und f § 25d Absatz 8, 9, 11 und 12 KWG
3. Zu Artikel 2 Nummer 23 § 46f Absatz 5, 6, 7 und 8 KWG
4. Zu Artikel 3 Nummer 27 § 12j ReStruktFG
5. Zu Artikel 3 Nummer 27 Buchstabe e - neu - § 12j Absatz 4 - neu RStruktFG
Drucksache 207/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV )
... a) Der Bundesrat verweist auf seine Beschlüsse zum EU-Richtlinienvorschlag für einen europäischen Rechtsrahmen zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BR-Drs. 356/12(B)), zum EU-Verordnungsvorschlag für einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus (BR-Drs. 592/13(B)) und zum BRRD-Umsetzungsgesetz (BR-Drs. 357/14(B) und 516/14(B)), in denen er sich dafür eingesetzt hatte, dass Institute mit einem risikoarmen Geschäftsmodell wie etwa Sparkassen und Genossenschaftsbanken nicht zur Finanzierung der Sanierung oder Abwicklung von Instituten mit einem risikoreichen Geschäftsmodell herangezogen werden und Förderbanken nicht in den Kreis der beitragspflichtigen Institute einbezogen werden.
1. Zu § 4 Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 - neu - RStruktFV
3. Zu § 1 Absatz 5 Satz 2 RStruktFV
4. Zu § 2 Absatz 2 RStruktFV
Zur Verordnung allgemein
Drucksache 640/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Einlagenversicherungssystems - COM(2015) 586 final
... - Nach Ansicht des Bundesrates sind die Besonderheiten des deutschen Kreditwesens, insbesondere die Rolle der Sparkassen und Genossenschaftsbanken, nicht ausreichend berücksichtigt. Diese beiden Systeme sind wegen ihrer jeweiligen Verbundzusammenarbeit auf eine funktionierende Institutssicherung angewiesen.
Zum Verordnungsvorschlag allgemein
Zur Rechtsgrundlage
Zu den Stufen des Europäischen Einlagensicherungssystems
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 436/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Drucksache 640/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Einlagenversicherungssystems - COM(2015) 586 final
... 24. - Nach Ansicht des Bundesrates sind die Besonderheiten des deutschen Kreditwesens, insbesondere die Rolle der Sparkassen und Genossenschaftsbanken, nicht ausreichend berücksichtigt. Diese beiden Systeme sind wegen ihrer jeweiligen Verbundzusammenarbeit auf eine funktionierende Institutssicherung angewiesen.
Zum Verordnungsvorschlag allgemein
Zur Rechtsgrundlage
Zu den Stufen des Europäischen Einlagensicherungssystems
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 436/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Drucksache 588/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Drucksache 207/15
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV )
... s sowie bei einer Sparkasse die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes nach § 340k Absatz 3 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Jahresbeiträge für bestimmte Wertpapierfirmen und für Unionszweigstellen
§ 2 Jahresbeiträge kleiner Institute
§ 3 Jährliche Grundbeiträge nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63
§ 4 Risikofelder und Risikoindikatoren nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63
§ 5 Von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren
§ 6 Mitteilungspflichten
§ 7 Sonderbeiträge für bestimmte Wertpapierfirmen und für Unionszweigstellen
§ 8 Übergangsregelung
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3229: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
a Inhalt des Regelungsvorhabens
b Erfüllungsaufwand
i. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
ii. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
iii. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Drucksache 617/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission über Finanzdienstleistungen für Privatkunden: Bessere Produkte, größere Auswahl und mehr Möglichkeiten für Verbraucher und Unternehmen - COM(2015) 630 final
... 8. Eine weitere Konzentration der Märkte durch den Aktionsplan gilt es aus Sicht des Bundesrates im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher unbedingt zu vermeiden. Deshalb sollte der Aktionsplan ebenso wie alle folgenden Einzelmaßnahmen dazu beitragen, die Angebotsvielfalt durch grenzüberschreitende Angebote zu verbessern und nicht durch unnötig komplizierte und detaillierte Regelungen kleine und mittlere Anbieter wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken vom Markt zu verdrängen.
Drucksache 207/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV )
... a) Der Bundesrat verweist auf seine Beschlüsse zum EU-Richtlinienvorschlag für einen europäischen Rechtsrahmen zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BR-Drs. 356/12(B)), zum EU-Verordnungsvorschlag für einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus (BR-Drs. 592/13(B)) und zum BRRD-Umsetzungsgesetz (BR-Drs. 357/14(B) und 516/14(B)), in denen er sich dafür eingesetzt hatte, dass Institute mit einem risikoarmen Geschäftsmodell wie etwa Sparkassen und Genossenschaftsbanken nicht zur Finanzierung der Sanierung oder Abwicklung von Instituten mit einem risikoreichen Geschäftsmodell herangezogen werden und Förderbanken nicht in den Kreis der beitragspflichtigen Institute einbezogen werden.
1. Zu § 4 Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 - neu - RStruktFV
2. Zu § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 und § 6 Absatz 1 Satz 4 RStruktFV
3. Zu § 1 Absatz 5 Satz 2 RStruktFV
4. Zu § 2 Absatz 2 RStruktFV
5. Zur Verordnung allgemein
Drucksache 359/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
... Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Kreditinstitute Kunden unter bestimmten Voraussetzungen auf das Beratungsangebot einer geeigneten Stelle, u.a. auf die Möglichkeit einer unabhängigen Schuldnerberatung, aufmerksam machen müssen. Die Vermittlung an eine Schuldnerberatung ist bereits deshalb sinnvoll, weil diese den Kern des Problems - nämlich die Verschuldung selbst - angreift. Schuldnerberatungen leisten wertvolle Dienste und bieten Bankkunden Unterstützung, entweder frühzeitig die Verschuldung zu reduzieren oder auch später ein Insolvenzverfahren zu begleiten. Durch die stärkere Einbeziehung der Kreditwirtschaft in die Finanzierung der Schuldnerberatung soll diese einen Anteil zu deren Arbeit leisten. Dem Beispiel einiger Sparkassen folgend soll die Kreditwirtschaft so stärker ihrer sozialen Verantwortung gegenüber verschuldeten Kunden nachkommen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 356b Absatz 2 und 3 BGB , Artikel 2 Nummer 1 Artikel 229 § ... BGBEG
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c § 491 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c § 491 Absatz 3 Satz 2 BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 492a Absatz 1 BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 493 Absatz 5 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 500 Absatz 2 BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 500 Absatz 2 Satz 2 BGB , Nummer 19 Buchstabe a § 502 Absatz 1 BGB , Nummer 20 § 503 BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 502 Absatz 1 Satz 3 - neu - und 4 - neu - BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 502 BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 502 Absatz 2 Nummer 1 BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 504 Absatz 1 Satz 1a - neu - BGB , Nummer 23 Buchstabe 0a - neu - § 505 Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 2 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 504 Absatz 1 Satz 4 BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 1 BGB
14. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 1 BGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, Satz 3, Satz 4 - neu - BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 5 -neu-, Absatz 3 BGB
17. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 2 Satz 4 BGB
18. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a BGB
19. Zu Artikel 1 Nummer 24 §§ 505a ff. BGB , Artikel 9 Nummer 3 § 18a KWG
20. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 505a Absatz 1 BGB
21. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 505c Nummer 2 BGB
22. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 507 Absatz 4 -neu BGB
23. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 511 Absatz 3 Satz 2 BGB
24. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 511 Absatz 3 BGB
25. Zu Artikel 7 Nummer 4a - neu - § 34 Absatz 3 -neuGewO
26. Zu Artikel 7 Nummer 6 § 34i Absatz 5 GewO
27. Zu Artikel 7 Nummer 6 § 34j Absatz 1 Nummer 3 GewO
28. Zu Artikel 7 Nummer 15a - neu - § 157 Absatz 3 Satz 4 GewO
29. Zu Artikel 7 Nummer 16 § 160 Absatz 1 und 2 GewO
30. Zu Artikel 8 Nummer 4 bis 7 §§ 6 bis 6c PAngV
31. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 6 Absatz 3 Satz 4 -neu-, Absatz 4 Nummer 2 PAngV
32. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 6 Absatz 3 und 4 PAngV
33. Zu Artikel 9 Nummer 3 § 18a KWG
34. Zu Artikel 9 Nummer 3 § 18a Absatz 3 KWG
Drucksache 63/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission: Schaffung einer Kapitalmarktunion COM(2015) 63 final
... 9. Der Bundesrat gibt auch zu bedenken, dass gerade für die Kreditversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen das Vorhandensein einer vielfältigen Bankenlandschaft von fundamentaler Bedeutung ist. Das in Deutschland existierende Drei-Säulen-Modell des Bankensektors, das sich aus den öffentlichrechtlichen und den genossenschaftlichen Kreditinstituten sowie den privaten Banken zusammensetzt, hat sich nach Ansicht des Bundesrates in dieser Hinsicht bewährt. Zudem waren gerade die Sparkassen und die genossenschaftlichen Banken von der Finanzkrise kaum tangiert und haben damit [zusammen mit den Förderbanken] entscheidend zur Schaffung eines stabilen Finanzierungsumfelds für die Unternehmen der Realwirtschaft beigetragen.
Zur Vorlage allgemein
Zum Verbraucherschutz in der Kapitalmarktunion
Zu Nachhaltigkeitskriterien und grünen Anleihen
Zu Einzelfragen
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 346/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie
... c) Der Bundesrat stellt fest, dass sich infolge geringer Pauschalbeiträge für kleine Banken bis zu einer Bilanzsumme von 1 Milliarde Euro auch die Zusatzbelastung infolge des steuerlichen Abzugsverbotes reduziert. Größere Banken und Sparkassen, denen ebenfalls lediglich eine regionale Bedeutung zukommt, können hiervon jedoch bereits nicht mehr profitieren, so dass sie auch die Sondersteuer auf die Bankenabgabe in vollem Umfang trifft. Der Bundesrat hält es für nicht sachgerecht, dass diese Banken insoweit mit Großbanken gleichgestellt werden. Er fordert die Bundesregierung daher auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf eine Regelung hinzuwirken, durch die Banken mit einer Bilanzsumme von bis zu 10 Milliarden Euro von der Sondersteuer auf die Bankenabgabe entlastet werden.
Drucksache 359/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
... Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Kreditinstitute Kunden unter bestimmten Voraussetzungen auf das Beratungsangebot einer geeigneten Stelle, u.a. auf die Möglichkeit einer unabhängigen Schuldnerberatung, aufmerksam machen müssen. Die Vermittlung an eine Schuldnerberatung ist bereits deshalb sinnvoll, weil diese den Kern des Problems - nämlich die Verschuldung selbst - angreift. Schuldnerberatungen leisten wertvolle Dienste und bieten Bankkunden Unterstützung, entweder frühzeitig die Verschuldung zu reduzieren oder auch später ein Insolvenzverfahren zu begleiten. Durch die stärkere Einbeziehung der Kreditwirtschaft in die Finanzierung der Schuldnerberatung soll diese einen Anteil zu deren Arbeit leisten. Dem Beispiel einiger Sparkassen folgend soll die Kreditwirtschaft so stärker ihrer sozialen Verantwortung gegenüber verschuldeten Kunden nachkommen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 356b Absatz 2 und 3 BGB , Artikel 2 Nummer 1 Artikel 229 § ... BGBEG
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c § 491 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 BGB
Zur Folgeänderung:
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c § 491 Absatz 3 Satz 2 BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c § 491 Absatz 3 Satz 4 BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 492a Absatz 1 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 493 Absatz 5 BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 500 Absatz 2 BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 500 Absatz 2 Satz 2 BGB , Nummer 19 Buchstabe a § 502 Absatz 1 BGB , Nummer 20 § 503 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 502 Absatz 1 Satz 3 - neu - und 4 - neu - BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 502 Absatz 4 - neu - BGB , Artikel 2 Nummer 1 § ..... Absatz 1a - neu - BGBEG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 502 BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 502 BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 502 Absatz 2 Nummer 1 BGB
14. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 503 BGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 504 Absatz 1 Satz 1a - neu - BGB , Nummer 23 Buchstabe 0a - neu - § 505 Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 2 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 504 Absatz 1 Satz 4 BGB
17. Hauptempfehlung
Zu Artikel 1 Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
18. Hilfsempfehlung zu Ziffer 17
Zu Artikel 1 Nummer 22
19. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 1 BGB
20. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 1 BGB
21. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, Satz 3, Satz 4 - neu - BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
22. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 5 -neu-, Absatz 3 BGB
23. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 2 Satz 4 BGB
24. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a BGB
25. Zu Artikel 1 Nummer 24 §§ 505a ff. BGB , Artikel 9 Nummer 3 § 18a KWG
26. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 505a Absatz 1 BGB
27. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 505c Nummer 2 BGB
28. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 507 Absatz 4 -neu BGB
29. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 511 Absatz 3 Satz 2 BGB
30. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 511 Absatz 3 BGB
31. Zu Artikel 2 Nummer 1 Artikel 229 § ... BGBEG
32. Zu Artikel 7 Nummer 4a - neu - § 34 Absatz 3 - neu - GewO
33. Zu Artikel 7 Nummer 6 § 34i Absatz 5 GewO
34. Zu Artikel 7 Nummer 6 § 34j Absatz 1 Nummer 3 GewO
35. Zu Artikel 7 Nummer 15a - neu - § 157 Absatz 3 Satz 4 GewO
36. Zu Artikel 7 Nummer 16 § 160 Absatz 1 und 2 GewO
37. Zu Artikel 8 Nummer 4 bis 7 §§ 6 bis 6c PAngV
38. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 6 Absatz 3 Satz 4 -neu-, Absatz 4 Nummer 2 PAngV
39. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 6 Absatz 3 und 4 PAngV
40. Zu Artikel 9 Nummer 3 § 18a KWG
41. Zu Artikel 9 Nummer 3 § 18a KWG
42. Zu Artikel 9 Nummer 3 § 18a Absatz 3 KWG
Drucksache 63/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission: Schaffung einer Kapitalmarktunion COM(2015) 63 final
... 7. Der Bundesrat gibt auch zu bedenken, dass gerade für die Kreditversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen das Vorhandensein einer vielfältigen Bankenlandschaft von fundamentaler Bedeutung ist. Das in Deutschland existierende Drei-Säulen-Modell des Bankensektors, das sich aus den öffentlichrechtlichen und den genossenschaftlichen Kreditinstituten sowie den privaten Banken zusammensetzt, hat sich nach Ansicht des Bundesrates in dieser Hinsicht bewährt. Zudem waren gerade die Sparkassen und die genossenschaftlichen Banken von der Finanzkrise kaum tangiert und haben damit zusammen mit den Förderbanken entscheidend zur Schaffung eines stabilen Finanzierungsumfelds für die Unternehmen der Realwirtschaft beigetragen. Die Geschäftstätigkeit dieser Institute darf, insbesondere wegen ihrer Bedeutung für die Mittelstandsfinanzierung, im Zusammenhang mit der Kapitalmarktunion nicht durch weitere Regularien, die mit einem hohen Aufwand verbunden wären, unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
Zur Vorlage allgemein
Zum Verbraucherschutz in der Kapitalmarktunion
Zu Nachhaltigkeitskriterien und grünen Anleihen
Zu Einzelfragen
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 45/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union - COM(2014) 43 final; Ratsdok. 6022/14
... 15. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission in ihrem Verordnungsvorschlag ausdrücklich die wichtige Rolle anerkennt, die die Sparkassen und Genossenschaften für die Finanzierung der lokalen und regionalen Wirtschaft spielen (Ziffer 3.3.4.6. der Begründung). Allerdings sieht er hier erheblichen Nachbesserungsbedarf, da der Verordnungsvorschlag den bewährten Verbundstrukturen im Sparkassen- und Genossenschaftswesen in mehreren Punkten nicht ausreichend Rechnung trägt:
Zum Verordnungsvorschlag allgemein
Zu einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 3
Zu den Artikeln 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu den Artikeln 6
Zu Artikel 8
Zu Artikeln 8
Zu Artikel 21
Zum Anwendungszeitpunkt
2 Weiteres
Redaktioneller Änderungsbedarf
Drucksache 638/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
... b) Der Bundesrat hält es zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht nach wie vor für erforderlich, dass nicht nur die Tätigkeit der Berater von Banken und Sparkassen, sondern auch die Tätigkeit der freien Finanzanlagenvermittler von der BaFin überwacht wird. Der Bundesrat hält es nach wie vor nicht für sachgerecht, freie Vermittler und Anlagenberater allein einer gewerberechtlichen Aufsicht durch die Landesbehörden zu unterstellen. Die zunehmende Komplexität des Finanzmarktes und der dort vertriebenen Produkte macht es erforderlich, dass beim Vertrieb von Finanzprodukten nicht mit zweierlei Maß gemessen wird, sondern dass die Aufsicht einheitlich aus einer Hand durch die BaFin erfolgt. Der Bundesrat fordert, dies durch entsprechende Regelungen im Gesetzentwurf zu gewährleisten und erinnert an entsprechende Beschlussfassungen des Bundesrates (Ziffer 11 der BR-Drucksache 209/11(B) und Ziffer 2 der BR-Drucksache 249/12(B)).
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 4 Absatz 1a Satz 2 FinDAG
2. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Nummer 5 § 2 Absatz 1 und § 5a VermAnlG-E
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG
4. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG
5. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG-E
6. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 2 Satz 2 , Nummer 15 § 15 Absatz 3 Satz 1 , Nummer 21 § 22 Absatz 4a Nummer 3 VermAnlG
7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 3 VermAnlG
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2b VermAnlG-E
9. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5b VermAnlG
§ 5b Nicht zugelassene Vermögensanlagen
10. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5c - neu - VermAnlG
§ 5c Allgemeine Anforderungen an Emittenten
11. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 12 Absatz 3 VermAnlG
12. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 12 Absatz 4 Satz 2 - neu - VermAnlG
13. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe 0a - neu - § 13 Absatz 1 Satz 2 - neu VermAnlG
14. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2a VermAnlG
15. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2c - neu - VermAnlG
16. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 15 VermAnlG
17. Zu Artikel 2 Nummer 17 § 16 Absatz 1 Satz 1 VermAnlG
18. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe c § 22 Absatz 4a Satz 2 - neu - VermAnlG
19. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 4b WpHG
20. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 31 WpHG-E
21. Zu Artikel 4 Nummer 5 § 26 Absatz 2a Satz 1 WpPG
22. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 36 Absatz 1a WpPG-E
23. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a § 4 Satz 1 Nummer 11 VermVerkProspV
24. Zu Artikel 10 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 8 - neu -, Absatz 4b KAGB
25. Zu Artikel 10 allgemein Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
26. Zu Artikel 11 Änderung der Gewerbeordnung
27. Zu Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe b § 34g GewO
28. Zu den Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin
29. Zu den Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin
30. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Drucksache 638/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
... b) [Der Bundesrat hält es zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht nach wie vor für erforderlich, dass nicht nur die Tätigkeit der Berater von Banken und Sparkassen, sondern auch die Tätigkeit der freien Finanzanlagenvermittler von der BaFin überwacht wird. Der Bundesrat hält es nach wie vor nicht für sachgerecht, freie Vermittler und Anlagenberater allein einer gewerberechtlichen Aufsicht durch die Landesbehörden zu unterstellen. Die zunehmende Komplexität des Finanzmarktes und der dort vertriebenen Produkte macht es erforderlich, dass beim Vertrieb von Finanzprodukten nicht mit zweierlei Maß gemessen wird, sondern dass die Aufsicht einheitlich aus einer Hand durch die BaFin erfolgt. Der Bundesrat fordert, dies durch entsprechende Regelungen im Gesetzentwurf zu gewährleisten und erinnert an entsprechende Beschlussfassungen des Bundesrates (Ziffer 11 der BR-Drucksache 209/11(B) und Ziffer 2 der BR-Drucksache 249/12(B)).]
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 4 Absatz 1a Satz 2 FinDAG
2. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Nummer 5 § 2 Absatz 1 und § 5a VermAnlG-E
Zu Artikel 2 Nummer 4
7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG-E
9. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 2 Satz 2 , Nummer 15 § 15 Absatz 3 Satz 1 , Nummer 21 § 22 Absatz 4a Nummer 3 VermAnlG
10. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 3 VermAnlG
11. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 3 VermAnlG
13. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG-E
14. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2b VermAnlG-E
Zu a
Zu b
Zu c
Zu d
15. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2b VermAnlG
16. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5a VermAnlG
17. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5a Satz 1 und 1a - neu - VermAnlG
§ 5a Laufzeit von Vermögensanlagen
18. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5b VermAnlG
§ 5b Nicht zugelassene Vermögensanlagen
19. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5c - neu - VermAnlG
§ 5c Allgemeine Anforderungen an Emittenten
20. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 - neu - VermAnlG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
23. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe 0a - neu - § 13 Absatz 1 Satz 2 - neu VermAnlG
24. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2a VermAnlG
25. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2c - neu - VermAnlG
26. Zu Artikel 2 Nummer 15 15 VermAnlG
27. Zu Artikel 2 Nummer 17 § 16 Absatz 1 Satz 1 VermAnlG
28. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe c § 22 Absatz 4a Satz 2 - neu - VermAnlG
29. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 4b WpHG
30. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 31 WpHG-E
31. Zu Artikel 4 Nummer 5 § 26 Absatz 2a Satz 1 WpPG
32. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 36 Absatz 1a WpPG-E
33. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a § 4 Satz 1 Nummer 11 VermVerkProspV
34. Zu Artikel 10 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 8 - neu -, Absatz 4b KAGB
35. Zu Artikel 10 allgemein KAGB
36. Zu Artikel 11 Änderung der Gewerbeordnung
37. Zu Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe b § 34g GewO
41. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
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