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Drucksache 544/20

... (5) Ein Insolvenzverfahren über das Gemeinschaftsvermögen findet nicht statt.



Drucksache 295/20

... Zwar wird erwartet, dass die Wirtschaft im Jahr 2021 wieder auf den Wachstumspfad zurückkehrt, doch die Erholung wird zunächst nur teilweiser Natur sein, und die Menschen und Unternehmen werden die Krise noch deutlich spüren. Für viele Menschen ist es wahrscheinlich, dass ihr Einkommen sinkt und ihre Arbeitsplätze in Gefahr geraten. Die Arbeitslosigkeit wird in der EU voraussichtlich auf 9 % ansteigen, wobei junge Menschen, Geringqualifizierte, Zeitarbeitskräfte und Personen, die in ärmeren Haushalten leben, unverhältnismäßig schwer getroffen werden. Armut und Ungleichheiten werden wahrscheinlich zunehmen - dies verdeutlicht, wie wichtig ein sozialer und inklusiver Wiederaufbau ist. Liquidität und der Zugang zu Finanzmitteln werden eine anhaltende Herausforderung für Unternehmen und insbesondere für kleinere Betriebe darstellen. Das Risiko von Insolvenzen muss verringert werden, um eine Verschlimmerung von Folgewirkungen zu vermeiden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 295/20




Mitteilung

1. Einleitung

2. Die ANATOMIE der WIRTSCHAFTSKRISE

3. INVESTITIONEN in die NÄCHSTE Generation

Die Gelder beschaffen

Die Gelder investieren

4. SCHÄDEN BEHEBEN und Perspektiven für die NÄCHSTE Generation ERÖFFNEN: die politischen Grundlagen

4.1. Der Grüne Deal der EU: die Wachstumsstrategie der EU

4.2 Ein vertiefter und stärker digital geprägter Binnenmarkt

4.3. Ein fairer und inklusiver Wiederaufbau

5. Die WIDERSTANDSFÄHIGKEIT der Union und des Binnenmarkts STÄRKEN

5.1. Offene strategische Autonomie und leistungsfähige Wertschöpfungsketten

5.2. Stärkere Koordinierung im Bereich der öffentlichen Gesundheit und verbessertes Krisenmanagement

6. EIN WIEDERAUFBAU auf der Grundlage der WERTE und Grundrechte der EU

7. EIN STÄRKERES Europa in der WELT

8. Fazit - die STUNDE EUROPAS


 
 
 


Drucksache 166/20

... Insolvenzordnung



Drucksache 439/20 (Beschluss)

... Schon um kaum erklärbare Wertungswidersprüche zu vermeiden, ist zu erwägen, auch die (tiefgreifende) Entscheidung von Amts wegen dem Insolvenzrichter vorzubehalten.



Drucksache 469/1/20

... Um Insolvenzen der Einrichtungen zu vermeiden und deren Bestand für die Zeit nach der Corona-Pandemie zu sichern, sind daher für den ambulanten Vorsorge- und Rehabilitationsbereich ebenfalls Regelungen zur Kompensation der Einnahmeausfälle aufgrund von COVID-19 notwendig.



Drucksache 66/20 (Beschluss)

Entschließung des Bundesrates: "Pauschalreisen effektiv absichern - Verbesserung des Insolvenzschutzes im Pauschalreiserecht"



Drucksache 206/20

... Mit der CRR II wurden Änderungen der eigenmittelrechtlichen Behandlung von "vorsichtig bewerteten Software-Vermögenswerten" eingeführt, auf deren Wert die Abwicklung, Insolvenz oder Liquidation eines Instituts keine wesentlichen Auswirkungen hat. Die Institute werden nicht mehr verpflichtet sein, diese Software-Vermögenswerte von ihrem harten Kernkapital abzuziehen (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b CRR). Die EBA wurde beauftragt, den Entwurf eines technischen Regulierungsstandards auszuarbeiten, in dem festgelegt wird, wie diese Ausnahme von der Abzugspflicht anzuwenden ist, indem definiert wird, für welche Software-Vermögenswerte sie gelten und welche Risikogewichtung zur Anwendung kommen soll (Artikel 36 Absatz 4 CRR). Der Geltungsbeginn der überarbeiteten Regelung für Software-Vermögenswerte wurde auf zwölf Monate nach Inkrafttreten des technischen Regulierungsstandards festgesetzt (Artikel 3 Absatz 7 CRR II) .



Drucksache 67/20 (Beschluss)

... Insolvenzordnung



Drucksache 59/20

... Die deutschen Werften sind heute meist Generalunternehmen für den Besteller eines Schiffes. Dabei sichern sie die Anzahlungen des Bestellers ab und finanzieren die Bauzeit bis zur Ablieferung vor. Sie sehen sich hierbei sehr hohen Finanzierungsvolumina, langen Projekt- und Kreditlaufzeiten, bei Spezialschiffen begrenzten Einsatz- und Verwendungsmöglichkeiten sowie verschärften Anforderungen aus der Bankenregulierung und einem Rückzug vieler Geschäftsbanken aus dem Bereich Schiffbaufinanzierung gegenüber. Die wenigen Banken, die noch im Schiffsfinanzierungsbereich tätig sind, gehen jedoch als Folge der Schifffahrtskrise und den prominenten Werftinsolvenzen in den zurückliegenden Jahren, grundsätzlich von einem erhöhten Risikoprofil im Schiffbaubereich aus. Darüberhinaus führen punktuell noch bestehende Altlasten dazu, dass die Banken Neugeschäft nur in engen Grenzen zulassen. Dies erschwert die Fremdkapitalbeschaffung für einen Großteil der deutschen Werften erheblich, insbesondere, wenn diese sich in neuen Marktsegmenten positionieren.



Drucksache 59/20 (Beschluss)

... Die deutschen Werften sind heute meist Generalunternehmen für den Besteller eines Schiffes. Dabei sichern sie die Anzahlungen des Bestellers ab und finanzieren die Bauzeit bis zur Ablieferung vor. Sie sehen sich hierbei sehr hohen Finanzierungsvolumina, langen Projekt- und Kreditlaufzeiten, bei Spezialschiffen begrenzten Einsatz- und Verwendungsmöglichkeiten sowie verschärften Anforderungen aus der Bankenregulierung und einem Rückzug vieler Geschäftsbanken aus dem Bereich Schiffbaufinanzierung gegenüber. Die wenigen Banken, die noch im Schiffsfinanzierungsbereich tätig sind, gehen jedoch als Folge der Schifffahrtskrise und den prominenten Werftinsolvenzen in den zurückliegenden Jahren, grundsätzlich von einem erhöhten Risikoprofil im Schiffbaubereich aus. Darüber hinaus führen punktuell noch bestehende Altlasten dazu, dass die Banken Neugeschäfte nur in engen Grenzen zulassen. Dies erschwert die Fremdkapitalbeschaffung für einen Großteil der deutschen Werften erheblich, insbesondere, wenn diese sich in neuen Marktsegmenten positionieren.



Drucksache 282/20

... Existenzbedrohende Folgen für Pauschalreiseveranstalter sollen dadurch vermieden werden, dass die Reiseveranstalter den Kunden anstelle der unverzüglichen Erstattung der Vorauszahlungen Gutscheine für spätere Pauschalreisen anbieten, die durch eine zusätzliche staatliche Insolvenzabsicherung so attraktiv sind, dass die Kunden sie annehmen. Demnach sollen mit einer gesetzlichen Regelung die Anforderungen an abgesicherte Gutscheine bestimmt werden. Ferner soll klargestellt werden, dass diese Gutscheine dem bestehenden gesetzlichen Insolvenzabsicherungssystem unterliegen und vorgesehen werden, dass diese Gutscheine bis zur vollen Höhe des Erstattungsbetrags ergänzend staatlich abgesichert sind.



Drucksache 221/20

... durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) zu erzielen.



Drucksache 66/20

Entschließung des Bundesrates: "Pauschalreisen effektiv absichern - Verbesserung des Insolvenzschutzes im Pauschalreiserecht"



Drucksache 542/20

... \-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes



Drucksache 355/20

... Die Schaffung einer integrierten Meldeplattform kann die alle zwei Jahre von der EBA organisierten EU-weiten Stresstests nicht ersetzen. Die Solvenz-Stresstests in der EU beruhen auf einem eingeschränkten Bottomup-Ansatz. Sie werden auf der höchsten Konsolidierungsebene in der EU (auf Gruppenebene) durchgeführt und auf eine Stichprobe angewandt, die etwa 70 % der Summe der Aktiva der Banken in der EU ausmacht; demnach sind in erster Linie Großbanken an diesem Verfahren beteiligt. Die Beteiligung der Banken geht jedoch über die bloße Bereitstellung der für die Pflege einer integrierten Meldeplattform erforderlichen Informationen hinaus. Da die Banken bei den von der EBA organisierten Stresstests anhand eines hypothetischen Szenarios Prognosen erstellen müssen, stellen sie nicht nur passiv Informationen bereit. Zwar müssen sie nach der vereinbarten gemeinsamen Methodik vorgehen, doch dürfen sie ihre eigenen Modelle zur Berechnung der Auswirkungen der Schocks auf ihre Bilanzen sowie zur Projektion ihrer Kapitallage unter Stressbedingungen entwickeln und anwenden, um auf diese Weise effiziente Risikomanagementverfahren zu entwickeln.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 355/20




Anhang

Zu Punkt 6 und Punkt 7 Buchstabe a:

Zu Punkt 7 Buchstabe b:

Zu Punkt 7 Buchstabe c:

Zu Punkt 7 Buchstabe d:

Zu Punkt 7 Buchstabe e:

Zu Punkt 7 Buchstabe f:

Zu Punkt 8:

Zu Punkt 9:

Zu den Punkten 10 und 12:

Zu Punkt 11:

Zu Punkt 13:

Zu Punkt 14:

Zu Punkt 15:

Zu Punkt 16:


 
 
 


Drucksache 153/20 (Beschluss)

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht



Drucksache 196/20

... 4. eine Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der



Drucksache 293/20

... In Ergänzung zu den zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie bereits getroffenen Regelungen soll daher eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, die den Reiseveranstaltern die Möglichkeit eröffnet, den Reisenden statt der sofortigen Rückerstattung des Reisepreises einen Reisegutschein im Wert der erhaltenen Vorauszahlungen anzubieten, der gegen eine etwaige Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert ist. Dieser Gutschein, der von staatlicher Seite nur im Hinblick auf die aktuelle COVID-19-Pandemie und zeitlich befristet abgesichert wird, kann nach Ende der derzeitigen Reisebeschränkungen bei dem Reiseveranstalter eingelöst werden. Durch diese Regelung wird ein fairer Interessenausgleich erreicht. Die Reiseveranstalter erhalten die Möglichkeit, zunächst weiter mit den bereits vereinnahmten Vorauszahlungen zu wirtschaften und den Fortbestand ihres Unternehmens sicherzustellen. Dem Reisenden entstehen aus der Annahme eines Gutscheins keine Nachteile, da die Gutscheine im Fall einer Insolvenz des Reiseveranstalters werthaltig bleiben und somit auch in wirtschaftlicher Hinsicht attraktiv sind. Zudem sind die Reisenden nicht verpflichtet, die Gutscheine anzunehmen. Entscheiden sie sich dagegen, haben sie unverändert einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Vorauszahlungen.



Drucksache 160/1/20

... Im Bereich von Deponien besteht ein besonderes Risiko für die öffentliche Hand, bei Insolvenz der Betreiberfirma in Ersatzvornahme treten zu müssen. Aus diesem Grund sieht § 18



Drucksache 440/20 (Beschluss)

... In Artikel 1 sind in § 39 Absatz 1 nach den Wörtern "Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist" die Wörter "oder aufgrund von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit Insolvenzreife eingetreten ist" einzufügen.



Drucksache 469/20 (Beschluss)

... Um Insolvenzen der Einrichtungen zu vermeiden und deren Bestand für die Zeit nach der Corona-Pandemie zu sichern, sind daher für den ambulanten Vorsorge- und Rehabilitationsbereich ebenfalls Regelungen zur Kompensation der Einnahmeausfälle aufgrund von COVID-19 notwendig.



Drucksache 293/1/20

... Der Bundesrat stellt fest, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sich gerade in Krisenzeiten darauf verlassen können müssen, dass die ihnen zustehenden Rechte nicht ausgehebelt werden. Insofern begrüßt der Bundesrat, dass der vorliegende Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht die in diesem Rechtsbereich bestehenden Verbraucherrechte nicht in Frage stellt. Das Gesetz gewährleistet einen fairen Interessenausgleich auf Basis dessen die betroffenen Reisenden zwischen einer Rückerstattung des gezahlten Reisepreises entsprechend § 651h BGB oder einem gegen Insolvenz abgesicherten Gutschein wählen können.



Drucksache 245/1/20

... Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus ist in allen Gerichtsbarkeiten ein deutlicher Anstieg von Terminsaufhebungen und -verlegungen zu verzeichnen, die einen gewissen Verfahrensstau befürchten lassen. Auch wird als Folge der Krise mit einem Anstieg der Eingangszahlen in anderen Bereichen wie beispielsweise den Zivilsachen, in Strafverfahren und bei den Verwaltungs- und den Insolvenzgerichten zu rechnen sein.



Drucksache 390/20

... 4. dass der Reisende im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters gemäß Absatz 6 abgesichert ist und etwaige zusätzliche Leistungsversprechen des Reiseveranstalters von der Insolvenzsicherung nicht umfasst sind.



Drucksache 245/20 (Beschluss)

... Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus ist in allen Gerichtsbarkeiten ein deutlicher Anstieg von Terminsaufhebungen und -verlegungen zu verzeichnen, die einen gewissen Verfahrensstau befürchten lassen. Auch wird als Folge der Krise mit einem Anstieg der Eingangszahlen in anderen Bereichen wie beispielsweise in Zivilsachen, in Strafverfahren und bei den Verwaltungs- und den Insolvenzgerichten zu rechnen sein.



Drucksache 74/20

... (1) Führt die Bewertung nach § 146 Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass die von einem Anteilsinhaber, Gläubiger oder Clearingmitglied infolge einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne des § 152h Absatz 1 erlittenen Verluste die Verluste übersteigen, die der Anteilsinhaber, Gläubiger oder das Clearingmitglied beim Unterbleiben der Maßnahme im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erlitten hätten, steht dem Anteilsinhaber, Gläubiger oder Clearingmitglied gegen die zentrale Gegenpartei oder das Brückeninstitut oder den Erwerber im Rahmen einer Unternehmensveräußerung ein Anspruch auf Ersatz der erlittenen Verluste zu. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Abwicklungsmaßnahme im Sinne des § 77 Absatz 1 Nummer 1 auf eine zentrale Gegenpartei im Sinne des § 152a Absatz 2 Satz 2 angewendet wurde.



Drucksache 88/20

... Die neu eingefügte Nummer 8 setzt Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 AbfRRL um. Die Vorschrift richtet sich an Regime der erweiterten Herstellerverantwortung. Nach der Definition in Artikel 3 Nummer 21 AbfRRL handelt es sich dabei um ein "Bündel von Maßnahmen [...] um sicherzustellen, dass die Hersteller von Erzeugnissen die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung in der Abfallphase des Produktlebenszyklus übernehmen". Der neu eingefügte Grundsatz korrespondiert mit dem Grundsatz in Nummer 7. Dort wird die organisatorische Verantwortung für die Rücknahme der Abfälle aus den Erzeugnissen sowie deren Verwertung und Beseitigung normiert. Die finanzielle flankiert diese organisatorische Verantwortung, indem beispielsweise die Hersteller die Finanzierung ihrer Rücknahmeverpflichtungen durch insolvenzsichere Garantien sicherzustellen haben.



Drucksache 255/20

... Ohne dringende Maßnahmen und Soforthilfe zur Überbrückung der Zeit bis zur Wiederaufnahme der Tourismusströme droht vielen Unternehmen in den kommenden Wochen oder Monaten die Insolvenz.



Drucksache 51/1/20

... dd) Der Bundesrat begrüßt, dass die Verwendung etwaiger Entschädigungsbeträge für die Anlagenbetreiber zur Rekultivierung und Wiedernutzbarmachung der Tagebaue und zur Deckung aller Tagebaufolgekosten in einem öffentlichrechtlichen Vertrag abgesichert werden soll (§ 43 Absatz 2 Punkt 5). Um aber zu verhindern, dass stattdessen die ausgezahlten Entschädigungen abfließen, fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Auszahlungen, wie von der KSWB gefordert, an insolvenzfeste Sicherheitsleistungen von den entsprechenden Anlagebetreibern zu knüpfen, sofern kein Konzernhaftungsverbund vorliegt.



Drucksache 439/1/20

... Schon um kaum erklärbare Wertungswidersprüche zu vermeiden, ist zu erwägen, auch die (tiefgreifende) Entscheidung von Amts wegen dem Insolvenzrichter vorzubehalten.



Drucksache 194/20

... Trotz der Höhe der außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung war eine Ausnahme vom Konsultationsverfahren (vorherige Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages) aus zwingenden Gründen geboten: Kleine und mittlere Unternehmen stellen eine zentrale Säule der deutschen Wirtschaft dar, in denen Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind. Aufgrund der nunmehr bereits mehrere Wochen andauernden Beschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wächst die Gefahr von Unternehmensinsolvenzen und Existenzgefährdungen insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland von Tag zu Tag. Insofern ist die schnelle Bereitstellung eines zielgerichteten Sofortkredits als Brückenfinanzierung dringend geboten.



Drucksache 233/20

... "2. wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,".



Drucksache 229/20

... Mit einem weitreichenden Ausbau des Kurzarbeitergeldes, Liquiditätssicherungen und Zuschussprogrammen für Unternehmen wurden für Unternehmen und Beschäftigte die schlimmsten Auswirkungen der Krise angegangen, um hohe Zahlen von Insolvenzen und Kündigungen zu verhindern. Die Sicherung des Existenzminimums sollte hinter diesen Anstrengungen nicht zurückfallen.



Drucksache 129/20

... Besondere Situationen erfordern besondere Maßnahmen. Die Ausbreitung des Corona-Virus hat auf einzelne Branchen und Betriebe erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen. Insbesondere die Bereiche Tourismus, Gaststätten und Personenbeförderungen haben schlagartig erhebliche Umsatzeinbrüche zu verkraften, ohne diese vorhersehen zu können oder darauf vorbereitet zu sein. In dieser Situation ist es ausschlaggebend, die Liquidität der betroffenen Unternehmen zu sichern, um branchenweite Unternehmensinsolvenzen zu verhindern. Dabei kann auch die Steuerverwaltung einen wichtigen Beitrag leisten. Neben der Herabsetzung von Vorauszahlungen kommen dabei beispielsweise auch Stundungsmaßnahmen für anstehende Steuernachzahlungen in Betracht. Diese steuerlichen Erleichterungen dürfen jedoch nicht durch überhöhte Zinsforderungen konterkariert werden. Der Staat sollte in dieser besonderen Situation zwar einen angemessenen, aber keinen zu hohen Zinssatz für Steuerzahlungen verlangen. Der Steuersatz nach § 238 AO sollte daher zunächst begrenzt auf zwei Jahre von 0,5 % pro Monat auf 0,25 % pro Monat abgesenkt werden. Damit werden für die Unternehmen unnötige Hürden abgebaut, um die Zahlungserleichterungen der



Drucksache 66/1/20

Entschließung des Bundesrates: "Pauschalreisen effektiv absichern - Verbesserung des Insolvenzschutzes im Pauschalreiserecht" - Antrag der Länder Hamburg, Bremen -



Drucksache 139/20

... Beihilfen, die die Mitgliedstaaten Banken nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV als Ausgleich für direkte, durch den Ausbruch von COVID-19 entstandene Schäden gewähren (siehe weiter oben), zielen nicht darauf ab, die Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder Unternehmens zu erhalten oder wiederherzustellen. Folglich wären solche Beihilfen nicht als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 139/20




1. Einleitung

2. SOZIOÖKONOMISCHE Auswirkungen

3. Gewährleistung der Solidarität IM Binnenmarkt

3.1. LIEFERUNG medizinischer AUSRÜSTUNG

3.2. Verkehr

3.3. TOURISMUS

4. MOBILISIERUNG des EU-HAUSHALTS und der Europäischen INVESTITIONSBANK-GRUPPE

4.1. LIQUIDITÄTSMAßNAHMEN: Unterstützung für Unternehmen, Sektoren und Regionen

AUFRECHTERHALTUNG des LIQUIDITÄTSFLUSSES in die Wirtschaft - BANKENSEKTOR

4.2. ABMILDERUNG der Auswirkungen auf die BESCHÄFTIGUNG

4.3. die INVESTITIONSINITIATIVE zur Bewältigung der CORONAKRISE

5. Staatliche Beihilfen

6. VOLLE AUSSCHÖPFUNG der FLEXIBILITÄT des EU-FISKALRAHMENS

7. Schlussfolgerung

ANNEXES 1 to 3 ANHÄNGE der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, die Europäische INVESTITIONSBANK und die EURO-GRUPPE: Die koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie

Anhang 1
- die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-PANDEMIE

Abbildung 1: Geschätzte Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Wirtschaft der EU: Szenario für 2020

Anhang 2
- Nationale MAẞNAHMEN für MEDIZINISCHE Produkte und Geräte sowie PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN

1. Kontext und Notwendigkeit eines gemeinsamen Ansatzes

2. Rechtsrahmen für restriktive Nationale MAẞNAHMEN

Anhang 3
- Staatliche Beihilfen


 
 
 


Drucksache 213/20

... Die aufgrund der COVID-19-Pandemie stark zurückgegangene Nachfrage und die zur Eindämmung der Pandemie getroffenen öffentlichen Maßnahmen haben zu einem drastischen Konjunkturabschwung geführt. Ihre schwerwiegenden negativen Auswirkungen sind in der Europäischen Union und weltweit spürbar. Wie gravierend die Folgen sein werden, hängt sowohl von der Dauer der COVID-19-Pandemie als auch von den auf europäischer und nationaler Ebene ergriffenen Hilfs- und Konjunkturbelebungsmaßnahmen ab. So wurde der Luftfahrtsektor in einem bis dato nie dagewesenen Ausmaß in Mitleidenschaft gezogen. Wird nicht gegengesteuert, kann die Liquiditätskrise im Luftfahrtsektor innerhalb weniger Monate zu Insolvenzen führen.



Drucksache 160/20 (Beschluss)

... Im Bereich von Deponien besteht ein besonderes Risiko für die öffentliche Hand, bei Insolvenz der Betreiberfirma in Ersatzvornahme treten zu müssen. Aus diesem Grund sieht § 18



Drucksache 293/20 (Beschluss)

... Der Bundesrat stellt fest, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sich gerade in Krisenzeiten darauf verlassen können müssen, dass die ihnen zustehenden Rechte nicht ausgehebelt werden. Insofern begrüßt der Bundesrat, dass der vorliegende Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht die in diesem Rechtsbereich bestehenden Verbraucherrechte nicht in Frage stellt. Das Gesetz gewährleistet einen fairen Interessenausgleich auf Basis dessen die betroffenen Reisenden zwischen einer Rückerstattung des gezahlten Reisepreises entsprechend § 651h BGB oder einem gegen Insolvenz abgesicherten Gutschein wählen können.



Drucksache 67/1/20

... Insolvenzordnung



Drucksache 542/20 (Beschluss)

Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungs-gesetzes



Drucksache 2/20

... Die Insolvenzgeldbescheinigung kann im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit genutzt (und ausgedruckt) werden. Entsprechend § 36a Absatz 2a Satz 2 SGB I entfällt bei einer für die elektronische Versendung an die Bundesagentur für Arbeit bestimmten Fassung der Insolvenzgeldbescheinigung zukünftig das Unterschriftsfeld. Mit der Ausgestaltung als "Soll-Vorschrift" wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter über Abrechnungssysteme verfügen, die die Höhe des Arbeitsentgelts für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses, die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgegangen sind, sowie die Höhe der gesetzlichen Abzüge und derjenigen Leistungen, die zur Erfüllung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt erbracht worden sind (§ 314 Absatz 1 Satz 1 SGB III), ausweisen können.



Drucksache 434/1/20

... Das EU-Bankaufsichtsrecht (CRR) und das EU-Bankenabwicklungsrecht (BRRD) enthalten zusammen eine eigene Hierarchie, welche Finanzinstrumente als Eigenmittel anerkannt werden, welche Merkmale sie jeweils haben müssen und wie sie zur Haftung herangezogen werden können. Dabei unterscheidet man zwischen mehreren Kategorien (hartes Kernkapital, zusätzliches Kernkapital, Ergänzungskapital, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)). Diese Hierarchie ist nicht mit der nationalen, insolvenzrechtlichen Haftungskaskade harmonisiert.



Drucksache 67/20

... Insolvenzordnung



Drucksache 153/20

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht



Drucksache 75/20

... Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen



Drucksache 325/20

... Da die Unionsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht darauf abzielen, den Zugang zu rechtmäßigen Finanzdienstleistungen zu beschränken, muss mehr Klarheit darüber geschaffen werden, wie die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit den anderen Rechtsvorschriften für den Finanzsektor 23 ineinandergreifen. Geprüft werden sollte auch, ob und unter welchen Umständen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dazu führen könnten, dass ein Ausfall oder ein wahrscheinlicher Ausfall festgestellt wird, und möglicherweise die Abwicklung einer Bank im Rahmen der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten24 oder die Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens auslösen und die Notwendigkeit einer Einlegerentschädigung zur Folge haben könnten



Drucksache 307/20 (Beschluss)

... und zur Schaffung eines Solvenzhilfeinstruments - COM(2020) 404 final



Drucksache 338/19

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet



Drucksache 312/19

Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2020 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020 - InsoGeldFestV 2020)



Drucksache 520/1/19

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Ausnahme von § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB-E für den Fall der Insolvenz derjenigen Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, vorgesehen werde sollte.



Drucksache 533/19

... (2) Wird über das Vermögen eines Verantwortlichen das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Alle Verpflichtungen des Verantwortlichen aus diesem Gesetz bestehen während des Insolvenzverfahrens fort. Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen nach § 9 Absatz 2 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Verantwortlichen sowie für den Verantwortlichen als eigenverwaltenden Schuldner.



Drucksache 363/1/19

... § 37f WaffG-E setzt nach seinem Absatz 1 für sämtliche Gruppen von Anzeigepflichtigen nach den §§ 37 bis 37d WaffG-E gleichförmige Pflichten hinsichtlich des Inhalts ihrer Anzeige fest. Der Inhalt der Anzeigepflicht scheint jedoch maßgeblich auf die Auskunftsfälle der §§ 37, 37a, 37b WaffRG-E (betreffend Waffenhersteller, -händler und Inhaber einer Waffenbesitzkarte) zugeschnitten zu sein. Hierzu gehören nämlich teilweise auch Angaben - zum Beispiel Modellbezeichnung, Jahr der Fertigstellung und des Verbringens in den Geltungsbereich des Gesetzes nach Nummer 5 Buchstabe b, e und f - welche insbesondere von den Personen gemäß § 37c WaffG-E (Finder, Erben, Insolvenzverwalter, Gerichtsvollzieher) mangels Fachkenntnissen und Hintergrundwissen oftmals nicht oder nicht ohne Weiteres gemacht werden können. Da der Inhalt der Anzeigepflicht nach der Begründung des Gesetzentwurfs (vergleiche BR-Drucksache 363/19, Seite 95) nicht unmittelbar durch europäisches Recht bestimmt, sondern nur mittelbar aus den Vorgaben für die Daten des Waffenregisters nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Richtlinie



Drucksache 338/19 (Beschluss)

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet



Drucksache 454/1/19

... 9. Zu Artikel 2 (Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes)



Drucksache 538/19

... Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes



Drucksache 517/19

... -Wettbewerbsstärkungsgesetz von 2007 und dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV von 2009 die historisch gewachsenen Organisationsformen der Krankenkassen und ihrer Verbände an die neuen wettbewerblichen Rahmenbedingungen angepasst. Mit der Ermöglichung kassenartenübergreifender Fusionen, der Gründung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) sowie der Schaffung einheitlicher Regelungen zur Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen wurde der abnehmenden Bedeutung von Kassenarten und den Anforderungen an einen fairen Wettbewerbsrahmen auch im Organisationsrecht der Krankenkassen Rechnung getragen.



Drucksache 197/1/19

... Bei der vollständigen Verfahrensdurchführung tauschen die Beteiligten nach Erklärung der Teilnahmebereitschaft wechselseitige Stellungnahmen aus und beenden das Verfahren nicht vorzeitig (vgl. Zwischenbericht, Seite 9 f.). Die jeweils "bereinigten" Quoten unterscheiden sich danach, welche Fälle von der Gesamtzahl abgezogen werden (beim Online-Schlichter von 1 167 im Jahr 2017: Telefonische Anfragen: 82 Fälle; 73 Fälle von Unzuständigkeit bzw. 94 bei Weiterleitung an andere Instanz; 9 Insolvenzen; 159 Fälle, in denen sich das Unternehmen nicht am Verfahren beteiligt und 152 sonstige Verfahrensabbrüche) und sind nur bedingt vergleichbar. Auch für die AVVS werden von der Gesamtzahl (2 210 Verfahren) zumindest Fälle wegen Unzulässigkeit (508 Fälle) und fehlender Unternehmensbeteiligung (1 402 Fälle) herausgerechnet.



Drucksache 232/19

... In Nummer 1 wird die Anspruchsberechtigung der Mitbewerber davon abhängig gemacht, dass diese in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Nach bisheriger Rechtslage konnte jeder Gewerbetreibende die Unterlassung einer wettbewerbswidrigen Handlung fordern, der mit dem Abgemahnten als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Für ein solches konkretes Wettbewerbsverhältnis wurde teilweise als ausreichend erachtet, dass der Abmahnende nur einige wenige Waren zu überteuerten Preisen auf einem Portal anbietet. In anderen Fällen sollen Mitbewerber eine hohe Anzahl von Abmahnungen ausgesprochen haben, die erst kurze Zeit zuvor ihr Gewerbe angemeldet hatten oder bei denen bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war.



Drucksache 1/19

... § 37 Insolvenzgeld



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.