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"Schlachthof"
Drucksache 94/20
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates: Erweiterung der tierschutzgerechten Weideschlachtung
... e) sich auf EU-Ebene zudem für die Schaffung von weiteren Ausnahmen vom Schlachthofgebot entsprechend der nationalen Ausnahmeregelung des § 12 Absatz 2 Tier-LMHV einzusetzen.
Drucksache 157/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
... Zu der Entlastung der Verwaltung in Höhe von etwa 140 000 Euro pro Jahr trägt der Wegfall bestimmter Nachprüfungspflichten für amtliche Fachassistenten in Höhe von etwa 6 000 Euro bei. Der Entlastungseffekt ergibt sich aber vor allem daraus, dass durch den Wegfall der Pflicht, die ordnungsgemäße Arbeit von Schlachthofpersonal, das in Schlachthöfen für Geflügel im Rahmen der amtlichen Überwachung eingesetzt wird, nicht mehr spezifischen, fortwährend systematisch durchzuführenden Überprüfungen durch den amtlichen Tierarzt unterzogen werden muss (152 000 Euro). Dieser Entlastung steht eine Belastung von insgesamt 18 000 Euro für den Aufwand gegenüber, der zukünftig durch Verwaltungsakte zur Ernennung von amtlichen Tierärzten für die Durchführung der Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen außerhalb von Schlachthöfen und für die Überprüfung von Milcherzeugerbetrieben entsteht. Diese Annahmen beruhen teilweise auf Statistiken, teilweise auf eigenen Schätzungen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
Artikel 2 Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Artikel 3 Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
§ 2a Anforderungen an amtliche Tierärztinnen und Tierärzte für Kontrollaufgaben nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/624
§ 4 Personal von Schlachtbetrieben
Artikel 4 Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 178/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates: Einführung von kameragestützten Überwachungssystemen in Schlachthöfen zur Verbesserung des Tierschutzes für Schlachttiere
... Bei der Einführung einer rechtlichen Verpflichtung eines Schlachthofbetreibers zur Einführung eines standardisierten kameragestützten Überwachungssystems wäre zu berücksichtigen, dass die Verordnung (EG) Nr.
Drucksache 94/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Erweiterung der tierschutzgerechten Weideschlachtung
... e) sich auf EU-Ebene zudem für die Schaffung von weiteren Ausnahmen vom Schlachthofgebot entsprechend der nationalen Ausnahmeregelung des § 12 Absatz 2 Tier-LMHV einzusetzen.
Anlage Entschließung des Bundesrates: Erweiterung der tierschutzgerechten Weideschlachtung
Drucksache 33/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... Im Fall der Schlachtung eines Einhufers in einem Schlachthof kann der Betreiber des Schlachthofs den Equidenpass abweichend von Satz 1 Nummer 1 nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 vernichten und der Stelle, die den Equidenpass nach § 44a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat, eine Bescheinigung über die erfolgte Schlachtung des Einhufers und die Vernichtung des Equidenpasses unter Angabe des Datums der Schlachtung und des Datums der Vernichtung des Equidenpasses zusenden. Die Zusendung hat unverzüglich nach der Schlachtung zu erfolgen. Befindet sich die Stelle, die den Equidenpass nach § 44a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat, in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 eingerichtet, so kann
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Artikel 1 Änderung der Viehverkehrsverordnung
§ 44b Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses
§ 44c Verbot der Übernahme
§ 44d Anzeige der Kennzeichnung
Anlage 6 (zu § 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Rasseschlüssel
Artikel 2 Änderung der Schweinepest-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
Artikel 4 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Artikel 5 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Artikel 6 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
Artikel 7 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung
Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Problem und Ziel
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3 Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Drucksache 69/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Einführung von kameragestützten Überwachungssystemen in Schlachthöfen zur Verbesserung des Tierschutzes für Schlachttiere
... 2. Ungeachtet dessen hält es der Bundesrat für erforderlich, dass der Tierschutz in Schlachthöfen konsequent weiter zu stärken ist und einer kontinuierlichen Verbesserung bedarf. Tierschutzgerechte Betäubungsmethoden gehören ebenso auf die Agenda wie die Abkehr von Akkordarbeit, um Zeitdruck als Ursache für Tierschutzverletzungen auszuschließen. Um die Einhaltung geltenden Rechts zu überprüfen, kann der Einsatz moderner Technik im Schlachthof hilfreich sein.
Drucksache 69/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates: Einführung von kameragestützten Überwachungssystemen in Schlachthöfen zur Verbesserung des Tierschutzes für Schlachttiere - Antrag der Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen -
... "Tierschutzgerechte Betäubungsmethoden gehören ebenso auf die Agenda wie die Abkehr von Akkordarbeit, um Zeitdruck als Ursache für Tierschutzverletzungen auszuschließen. Um die Einhaltung geltenden Rechts zu überprüfen, kann der Einsatz moderner Technik im Schlachthof hilfreich sein."
Drucksache 69/19
Antrag der Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates: Einführung von kameragestützten Überwachungssystemen in Schlachthöfen zur Verbesserung des Tierschutzes für Schlachttiere
... 2. Ungeachtet dessen hält es der Bundesrat für erforderlich, dass der Tierschutz in Schlachthöfen konsequent weiter zu stärken ist und einer kontinuierlichen Verbesserung bedarf. Hierbei kann der Einsatz moderner Technik im Schlachthof einen wertvollen Beitrag leisten.
Drucksache 347/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019
... Qualifikation von Schlachthofpersonal
Mitteilung
Tagung des Europäischen Rates Artikel 50 , 29. April 20171
Tagung des Europäischen Rates Artikel 50 , 29. März 20182
Tagung des Europäischen Rates Artikel 50 , 29. Juni 20183
4 Zusammenfassung:
1. Hintergrund
2. Der Unterschied zwischen Vorbereitung und Notfallvorsorge
a Vorbereitungsmaßnahmen
b Notfallmaßnahmen
3. Wer sollte sich vorbereiten?
a Änderungen von Rechtsvorschriften und sonstige Instrumente
b Hinweise der Kommissionsdienststellen zur Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs
c Die Verlegung von EU-Agenturen und -Einrichtungen
d Sonstige Arbeitsbereiche
4. Schlussfolgerung
ANNEX Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische INVESTITIONSBANK: Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019
Drucksache 370/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fleischgesetz es
... Dies gilt insbesondere, da die zuständige Landesbehörde die Möglichkeit hat, gemäß § 15 Absatz 1 der 2. FlGDV bei jeder zweiten Prüfung auf den theoretischen Prüfungsteil zu verzichten und den praktischen Teil im Zusammenhang mit einer Klassifizierungskontrolle im Schlachthof durchzuführen. Damit wäre es bei einem dreijährigen Turnus rein rechnerisch möglich, dass nur noch alle sechs Jahre eine entsprechende Fortbildungsveranstaltung mit anschließender Prüfung erfolgt. Eine derartige Verlängerung ist nicht zu vertreten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 4 Absatz 4 Satz 1
Drucksache 370/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fleischgesetz es
... Dies gilt insbesondere, da die zuständige Landesbehörde die Möglichkeit hat, gemäß § 15 Absatz 1 der 2. FlGDV bei jeder zweiten Prüfung auf den theoretischen Prüfungsteil zu verzichten und den praktischen Teil im Zusammenhang mit einer Klassifizierungskontrolle im Schlachthof durchzuführen. Damit wäre es bei einem dreijährigen Turnus rein rechnerisch möglich, dass nur noch alle sechs Jahre eine entsprechende Fortbildungsveranstaltung mit anschließender Prüfung erfolgt. Eine derartige Verlängerung ist nicht zu vertreten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 4 Absatz 4 Satz 1
Drucksache 385/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der MKS -Verordnung
... - und Klauenseuche in einem Schlachthof, während des Transports und an Grenzkontrollstellen der jeweils zuständigen Behörde ermöglichen, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Weiterverbreitung des Erregers zu vermeiden.
Drucksache 626/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
... "(2) Die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Schlachthof zuständigen Behörde dauert 100 Stunden. Sie ist innerhalb von mindestens drei aufeinanderfolgenden Wochen abzuleisten. Abweichend von Satz 2 kann die Ausbildung in zwei jeweils zeitlich aufeinanderfolgenden Zeiträumen abgeleistet werden."
A. Problem und Ziel
1. Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU
2. Sonstige für erforderlich erachtete Änderungen
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
Anlage 7 (zu § 56 Abs. 3) (Bezeichnung der zuständigen Behörde) Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
I. Allgemeiner Teil
A. ZielSetzUng, GegenStand Und WeSentliche Regelungen
1. Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU
2. Sonstige Änderungen
B. VerordnungSkompetenz
C. Vereinbarkeit mit europäischem Recht
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Länder:
2. Tierärztliche Ausbildungsstätten:
F. Weitere Kosten
G. Gleichstellungspolitische Bedeutung
H. Nachhaltigkeit
II. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 626/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
... aa) In Satz 1 sind vor den Wörtern "in einem Schlachthof" die Wörter "von Rind oder Schwein" einzufügen.
Drucksache 5/15
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen BSE, zur Änderung der TSE -Überwachungsverordnung und zur Aufhebung der BSE -Untersuchungsverordnung
... fallen zusätzliche Kosten im Schlachthof für Buchführung, Kühllagerung des Schlachtkörpers bis zur Vorlage des Ergebnisses der BSE-Untersuchung an. Wie bei der Kostenberechnung für die Wirtschaft dargelegt, werden für den Kauf der BSE-Tests durchschnittliche Kosten in Höhe von 8,32 Euro und für die Untersuchung etwa 5,70 Euro, mithin zusammen etwa 14 Euro angesetzt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen BSE (BSE-Monitoringverordnung - BSEMonitV)
§ 1 Untersuchungspflicht
§ 2 Durchführung der Untersuchung
Artikel 2 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
§ 1a Durchführung von BSE-Tests
Artikel 3 Aufhebung der BSE-Untersuchungsverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3094: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur Aufhebung der BSE-Untersuchungsverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
II.3.1 Bund:
II.3.2 Länder:
II.4 Sonstige Kosten Gebühren
II.5 Prüfung von Alternativen
Drucksache 311/15 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der TierschutzNutztierhaltungsverordnung
... (4) Die für den Schlachthof zuständige Behörde erhebt nach dem ... (einsetzen: Datum des letzten Tages des zwölften auf das Inkrafttreten folgenden Kalendermonats) im Rahmen der Schlachttieruntersuchung tierschutzrelevante Befunde (Tierschutz-Indikatoren) und zeichnet diese unter Angabe des jeweiligen Herkunftsbetriebes auf. Zusätzlich stellt die für die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständige Behörde des Schlachtbetriebes den Anteil von Fußballenentzündungen fest.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Anlage Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der TierschutzNutztierhaltungsverordnung
Artikel 1
Abschnitt 8 Anforderungen an das Halten von Mastputen
Abschnitt 9 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
Abschnitt 8 Anforderungen an das Halten von Puten
§ 44 Anwendungsbereich
§ 45 Sachkunde
§ 46 Fortbildung
§ 47 Anforderungen an die betriebliche Eigenüberwachung
§ 48 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastputen
§ 49 Anforderungen an das Halten von Mastputen
§ 50 Anforderungen an die Beschaffenheit der Luftzirkulation
§ 51 Anforderungen an die Beleuchtung
§ 52 Besatzdichte
§ 53 Gesundheitskontrollprogramm
§ 54 Umgang mit kranken Mastputen
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Allgemeines
2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
3. Nachhaltigkeit
4. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
§ 44 - neu - Anwendungsbereich
§ 45 - neu - Sachkunde
§ 46 - neu - Fortbildung
§ 47 - neu - Anforderungen an die betriebliche Eigenüberwachung
§ 48 - neu - Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastputen
§ 49 - neu - Anforderungen an das Halten von Mastputen
§ 50 - neu - Anforderungen an die Beschaffenheit der Luftzirkulation
§ 51 - neu - Anforderungen an die Beleuchtung
§ 52 - neu - Besatzdichte
§ 53 - neu - Gesundheitskontrollprogramm
§ 54 - neu - Umgang mit kranken Mastputen
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Drucksache 53/2/13
Antrag des Landes Niedersachsen
Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
... In § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 ist jeweils das Wort "Schlachthof" durch die Wörter "Verfügungsberechtigten des Loses" zu ersetzen.
Drucksache 53/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
... In § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 ist jeweils das Wort "Schlachthof" durch die Wörter "Verfügungsberechtigten des Loses" zu ersetzen.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
A Änderungen
1. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 5
2. Zu § 6 Absatz 2 Satz 1
3. Zu § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2
B Entschließung
Drucksache 4/1/13
... -Nutztierhaltungsverordnung ein Verfahren bei Beanstandungen am Schlachthof vorgegeben, das u.a. Kontaktdermatitiden (Brustblasen-Entzündungen oder Fußballenentzündungen) oder Parasitosen als Tierschutzindikatoren beinhaltet. Beim Schwein wären etwa Schlagstriemen als Indikator für einen unsachgemäßen Umgang mit den Schlachttieren anzuführen.
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
a Regelungen zu Organ-/Gewebeentnahmen zu nichtwissenschaftlichen Zwecken
b Kontrollen von Versuchstierhaltungen
Zu Buchstabe c
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 2a Absatz 4 - neu -, 5 - neu -
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - § 3 Nummer 6
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a2 - neu - § 3 Nummer 10
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 3 Nummer 14 - neu -
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 3 Nummer 14 - neu - *
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 und 7 §§ 5 und 6
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 7a Absatz 3
10. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 7a Absatz 7 - neu -
11. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 8a Absatz 1 Nummer 4
12. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 9 Absatz 3 Satz 2 - neu -
13. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 11 Absatz 4
14. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 11 Absatz 8 Satz 3 - neu -
15. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 1 1b TierSchG
§ 11b
16. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
17. Zu Artikel 1 Nummer 23a - neu - § 13 Absatz 1a - neu -
18. Zu Artikel 1 Nummer 34a - neu - § 17 Nummer 2 Buchstabe a und b
19. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 21 Absatz 1 Satz 1, Satz 2
Drucksache 53/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
... In § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 ist jeweils das Wort "Schlachthof" durch die Wörter "Besitzer des Loses" zu ersetzen.
1. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 5
2. Zu § 6 Absatz 2 Satz 1
3. Zu § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2
Drucksache 53/13
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
... (1) Jedes Los im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 ist von dem Schlachthof und Zerlegungsbetrieb unverzüglich so zu kennzeichnen, dass das Herstellungsdatum festgestellt werden kann. Diese Loskennzeichnung muss von dem Schlachthof und Zerlegungsbetrieb in einem Herstellungsprotokoll unverzüglich aufgeführt werden. Dieses Herstellungsprotokoll ist bis zum Ende des Jahres aufzubewahren, das auf das Jahr der Erstellung des Protokolls folgt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Bund
Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausnahmen
§ 3 Verbot des Inverkehrbringens
§ 4 Kennzeichnung von Geflügelfleisch
§ 5 Marktnotierungen
§ 6 Vorschriften für Schlachthöfe und Zerlegungsbetriebe
§ 7 Analyseverfahren zur Feststellung des Wassergehaltes, Gegenanalyse
§ 8 Anordnungen der zuständigen Behörden
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Gründe
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
III. Nachhaltigkeitsprüfung
IV. Gleichstellungspolitische Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2297: Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
3 Zusammenfassung:
Im Einzelnen:
Drucksache 672/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz -Schlachtverordnung - TierSchlV )
... Werden laktierende Tiere nicht gemolken, wächst der Milchdruck in deren Eutern. Bei langen Wartezeiten im Schlachthof führt das Nicht-Melken zu Schmerzen und Leiden bei den betroffenen Tieren. Der Verstoß gegen regelmäßige Melkintervalle stellt bisher eine Ordnungswidrigkeit dar.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)
1. Zu § 3 Absatz 2 - neu -
2. Zu § 4Absatz 01 - neu -
3. Zu § 4 Absatz 1
4. Zu § 4 Absatz 2 Satz 4
5. Zu § 4 Absatz 5
6. Zu § 4 Absatz 6
7. Zu § 4 Absatz 7 - neu -, § 5 Absatz 4 - neu -, § 15 Absatz 3 - neu
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
8. Zu § 5 Absatz 1 Satz 1
9. Zu § 5 Absatz 2 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -
Zu Satz 2 - neu -:
Zu Satz 3 - neu - :
10. Zu § 5 Absatz 3
11. Zu § 10 Satz 2
12. Zu § 11 Absatz 3 - neu -
13. Zu § 12 Absatz 1a - neu -
14. Zu § 12 Absatz 2 Satz 2 - neu -
15. Zu § 12 Absatz 5 Satz 2 - neu -
16. Zu § 12 Absatz 9 Satz 2 Nummer 2 erster Halbsatz
17. Zu § 13 Absatz 3 - neu -
18. Zu § 15 Absatz 1 Satz 1
19. Zu § 15 Absatz 2 Nummer 3
20. Zu § 15 Absatz 2 Nummer 4
21. Zu § 16 Absatz 1 Nummer 6 - neu -
22. Zu § 16 Absatz 2 Nummer 4a - neu -
23. Zu § 16 Absatz 3 Nummer 2a - neu -
24. Zu § 16 Absatz 3 Nummer 3a - neu -
25. Zu Anlage 1 Nummer 1.4
26. Zu Anlage 1 Nummer 2.1.4 - neu -
27. Zu Anlage 1 Nummer 2.2
28. Zu Anlage 1 Nummer 5. 1.1
29. Zu Anlage 1 Nummer 6.3
30. Zu Anlage 1 Nummer 6.4 - neu -
1. Zu Anlage 1 Nummer 6.8
32. Zu Anlage 1 Nummer 7.9
3. Zu Anlage 1 Nummer 7. 10 - neu -
Drucksache 300/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetz es
... In Deutschland werden derzeit jährlich circa 20 Millionen Ferkel kastriert. Bei der zur Zeit gängigen betäubungslosen chirurgischen Ferkelkastration entstehen im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff durchschnittlich Kosten in Höhe von 0,50 € bis 0,60 € pro Ferkel für den Arbeits- und Materialaufwand. Die chirurgische Ferkelkastration unter Narkose verursacht aufgrund des apparativen Aufwandes und der Notwendigkeit der Einbindung eines Tierarztes Kosten in Höhe von 4,40 € bis 7,10 € pro Ferkel. Bei einer Anzahl von 20 Millionen Ferkelkastrationen pro Jahr in Deutschland würde diese Alternative zu Mehrkosten von ca. 100 Mio. Euro jährlich für die betroffenen Betriebe führen. Bei der Jungebermast ist in der Regel eine Geschlechtertrennung erforderlich, die mit einem im Vergleich zur Aufzucht kastrierter Ferkel höheren Arbeits- und Materialaufwand, beispielsweise durch die Gruppenzusammenstellung oder - sofern der Vorteil der effizienteren Futterverwertung von Ebern ausgenutzt werden soll - der Einrichtung einer zweiten Futterkette, verbunden ist. Das Risiko von Geruchsabweichungen erfordert zudem zusätzliche Maßnahmen zur Erkennung, Selektion und Verwertung von Schlachtkörpern mit Geruchsabweichung am Schlachthof. Auch diese Maßnahmen verursachen zusätzliche Kosten für Arbeits- und Materialaufwand, der noch nicht näher beziffert werden kann. Es ist jedoch ebenfalls von einer Größenordnung in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrages auszugehen, wobei es sich teilweise um einmaligen Umstellungsaufwand handeln wird. Eine effizientere Futterverwertung und ein höherer Muskelfleischanteil zum Zeitpunkt der Schlachtung lassen jedoch insgesamt einen Mehrerlös im Verhältnis zu chirurgisch kastrierten Schweinen erwarten. Die Immunokastration umfasst eine in der Regel zweifache, in Einzelfällen dreifache Impfung der Jungeber, die mit einem zusätzlichen Arbeits- und Materialaufwand sowie entsprechenden Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsschutzes verbunden sind. Insbesondere die zweite und dritte Impfung der annähernd ausgewachsenen Eber können Schutzmaßnahmen für den Tierhalter erfordern, wie zum Beispiel Impfschleusen. Auf diese Weise entstehen zusätzliche Gesamtkosten in Höhe von bis zu circa 10 € pro Ferkel, wobei es sich teilweise um einmaligen Umstellungsaufwand handeln wird. Die Tiere werden bis zur zweiten Impfung - etwa vier Wochen vor der Schlachtung - als Jungeber gemästet und zeigen wie diese eine effizientere Futterverwertung und einen höheren Muskelfleischanteil. Durch den dadurch entstehenden höheren Ertrag können die Kosten für die Impfung teilweise ausgeglichen werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1
§ 7
§ 8
§ 8a
§ 9
§ 10
§ 11
§ 11a
§ 13b
§ 15a
§ 21
§ 21b
§ 21d
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 29
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2003: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
Drucksache 672/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz -Schlachtverordnung - TierSchlV )
... Werden laktierende Tiere nicht gemolken, wächst der Milchdruck in deren Eutern. Bei langen Wartezeiten im Schlachthof führt das Nicht-Melken zu Schmerzen und Leiden bei den betroffenen Tieren. Der Verstoß gegen regelmäßige Melkintervalle stellt bisher eine Ordnungswidrigkeit dar.
1. Zu § 3 Absatz 2 - neu - § 3 ist wie folgt zu ändern:
2. Zu § 4 Absatz 01 - neu - In § 4 ist dem Absatz 1 folgender Absatz 01 voranzustellen:
3. Zu § 4 Absatz 1
4. Zu § 4 Absatz 2 Satz 4
5. Zu § 4 Absatz 5
6. Zu § 4 Absatz 6
7. Zu § 4 Absatz 7 - neu -, § 5 Absatz 4 - neu -, § 15 Absatz 3 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
8. Zu § 5 Absatz 1 Satz 1
9. Zu § 5 Absatz 2 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - Dem § 5 Absatz 2 sind folgende Sätze anzufügen:
Zu Satz 2 - neu -:
Zu Satz 3 - neu - :
10. Zu § 5 Absatz 3
11. Zu § 10 Satz 2
12. Zu § 11 Absatz 3 - neu - Dem § 11 ist folgender Absatz 3 anzufügen:
13. Zu § 12 Absatz 1a - neu - In § 12 ist nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:
14. Zu § 12 Absatz 2 Satz 2 - neu - Dem § 12 Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:
15. Zu § 12 Absatz 3 Satz 1, Satz 2
16. Zu § 12 Absatz 5 Satz 2 - neu - In § 12 Absatz 5 ist nach Satz 1 folgender Satz 2 einzufügen:
17. Zu § 12 Absatz 9 Satz 2 Nummer 2 erster Halbsatz
18. Zu § 13 Absatz 3 - neu - Dem § 13 ist folgender Absatz 3 anzufügen:
19. Zu § 15 Absatz 1 Satz 1
20. Zu § 15 Absatz 2 Nummer 3
21. Zu § 15 Absatz 2 Nummer 4
22. Zu § 16 Absatz 1 Nummer 6 - neu - § 16 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
23. Zu § 16 Absatz 2 Nummer 4a - neu - In § 16 Absatz 2 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4a einzufügen:
24. Zu § 16 Absatz 3 Nummer 2a - neu - In § 16 Absatz 3 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:
25. Zu § 16 Absatz 3 Nummer 3a - neu - In § 16 Absatz 3 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:
26. Zu Anlage 1 Nummer 1.4
27. Zu Anlage 1 Nummer 2.1.4 - neu - In Anlage 1 Nummer 2.1 ist in Nummer 2.1.3 am Ende ein Komma einzufügen und folgende Nummer 2.1.4 anzufügen:
28. Zu Anlage 1 Nummer 2.2 In Anlage 1 Nummer 2.2 sind die Wörter oder Hals zu streichen.
29. Zu Anlage 1 Nummer 5.1.1
30. Zu Anlage 1 Nummer 6.3
31. Zu Anlage 1 Nummer 6.4 - neu - In Anlage 1 ist nach Nummer 6.3 folgende Nummer 6.4 einzufügen:
32. Zu Anlage 1 Nummer 6.8
33. Zu Anlage 1 Nummer 7.9
34. Zu Anlage 1 Nummer 7.10 - neu - Der Anlage 1 ist nach Nummer 7.9 folgende Nummer 7.10 anzufügen:
Drucksache 672/12
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz -Schlachtverordnung - TierSchlV )
... 1. das Betreuen von Tieren in einem Schlachthof,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Grundsätze
§ 4 Sachkunde
§ 5 Treiben und Befördern von Tieren innerhalb eines Schlachthofes
Abschnitt 2 Vorschriften über Schlachthöfe
§ 6 Anforderungen an die Ausstattung
§ 7 Allgemeine Vorschriften über das Betreuen von Tieren
§ 8 Betreuen von Tieren, die sich nicht in Behältnissen befinden
Abschnitt 3 Vorschriften über das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren
§ 9 Aufbewahren von Fischen
§ 10 Aufbewahren von Krebstieren
Abschnitt 4 Vorschriften über das Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren
§ 11 Ruhigstellen warmblütiger Tiere
§ 12 Betäuben, Schlachten und Töten
§ 13 Behördliche Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren
§ 14 Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten
§ 15 Entsprechende Anwendung von EU-Vorschriften
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Übergangsbestimmungen
§ 18 Aufheben von Vorschriften
§ 19 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 2 und 9) Abweichende und zusätzliche Bestimmungen zu den zulässigen Betäubungsverfahren nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
1. Bolzenschuss
2. Kugelschuss
3. Zerkleinerung
4. Genickbruch
5. Stumpfer Schlag auf den Kopf
6. Elektrobetäubung
7. Kohlendioxidbetäubung
8. Kohlenmonoxidbetäubung
9. Betäubungsverfahren für Fische
Anlage 2 (zu § 12 Absatz 5) Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Spezieller Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 5
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 5
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu § 14
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 17
Zu Anlage 1 Abweichende und zusätzliche Bestimmungen zu den zulässigen Betäubungsverfahren nach Anhang I der Verordnung EG Nr. 1099/2009:
Zu Nummer 1
Zu den Nummer n
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Anlage 2 Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2209: Entwurf der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009; Neufassung der Tierschutz-Schlachtverordnung
Drucksache 472/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung - MitÜbermitV )
... Art des Betriebes, in dem die Probe genommen wurde (z. B. Molkerei, Schlachthof, Hersteller von Einzelfuttermitteln)
1. Zur Verordnung insgesamt*
§ 1 Mitteilungspflicht
§ 2 Mitteilungen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer
§ 3 Übermittlungen der zuständigen Behörden
§ 4 Nicht mehr anzuwendende Vorschriften
§ 5 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 Buchstabe a) Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen
Anlage 2 (zu § 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe b) Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen
Anlage 3 (zu § 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe c) Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen
Anlage 4 (zu § 2 Absatz 1) Im Rahmen der Mitteilung von Untersuchungsergebnissen der Lebensmittel-und Futtermittelunternehmen sind mindestens folgende Angaben zu machen:
Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1) Im Rahmen der Übermittlung amtlicher Untersuchungsergebnisse sind mindestens die in der nachfolgenden Tabelle als Pflichtfelder markierten Angaben zu machen. Die übrigen Angaben können zusätzlich gemacht werden.
2. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 2*
Drucksache 583/11
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
... in einen Schlachthof verbracht werden. Die Beförderung der geschlachteten oder getöteten Tiere in den Schlachthof darf abweichend von Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
§ 12 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1826: Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Tierische LebensmittelHygieneverordnung
Drucksache 472/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung - MitÜbermitV )
... Art des Betriebes, in dem die Probe genommen wurde (z. B. Molkerei, Schlachthof, Hersteller von Einzelfuttermitteln)
Anlage Neufassung der Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung - MitÜbermitV)
§ 1 Mitteilungspflicht
§ 2 Mitteilungen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer
§ 3 Übermittlungen der zuständigen Behörden
§ 4 Nicht mehr anzuwendende Vorschriften
§ 5 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 Buchstabe a) Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen
Anlage 2 (zu § 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe b) Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen
Anlage 3 (zu § 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe c) Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen
Anlage 4 (zu § 2 Absatz 1)
Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1)
Drucksache 505/2/11
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes 2011 (Tierschutzbericht 2011)
... f) zu Rahmenbedingungen für die Einführung von Tierschutzindikatoren u.a. am Schlachthof;
Drucksache 529/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
... (1) Im Falle der Durchführung der Schlachttieruntersuchung nicht innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung oder Tötung auf Grund einer behördlichen Genehmigung nach § 7b Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung ist dem Tierkörper abweichend von Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bei der Beförderung zum Schlachthof beizufügen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
2. Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
§ 12a Ausnahmen für Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild
Artikel 2 Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
§ 7b Amtliche Untersuchungen in Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts (NKR-Nr.: 585)
Drucksache 817/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik -Verordnung
... Durch die eingefügte Nummer 4 wird die Erfassung der amtlichen Schlachttieruntersuchung, Fleischuntersuchung und amtlichen Untersuchung auf Trichinen bei für den eigenen häuslichen Verbrauch außerhalb eines zugelassenen Schlachthofs geschlachteten oder getöteten Huftieren sowie der auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse getroffenen Entscheidungen bezüglich des so gewonnenen Fleisches nach § 7a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung bestimmt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1434: Erste Verordnung zur Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung
Drucksache 80/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
... (1) Wer als Haustiere oder Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes für den eigenen häuslichen Verbrauch schlachten oder töten will, hat das jeweilige Tier bei der zuständigen Behörde
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
2. Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung
§ 6a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
Anlage 3a (zu § 6a) Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
Artikel 2 Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Abschnitt 1a Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch
§ 2a Hausschlachtungen
§ 2b Verwendung von erlegtem Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch
§ 2c Verbote und Beschränkungen
§ 13a Ausnahmen für das Inverkehrbringen von Hackfleisch
§ 16a Inverkehrbringen erlegten Großwildes
§ 16b Inverkehrbringen bestimmter aufgetauter Lebensmittel tierischen Ursprungs
§ 19a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
§ 20a Besondere Anforderungen bei Abgabe roheihaltiger Lebensmittel
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 25 Übergangsvorschriften
Anlage 8b (zu § 13a) Gebiet, in dem abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Hackfleisch aus nicht gekühltem Fleisch hergestellt und in den Verkehr gebracht werden darf
Artikel 3 Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
§ 7a Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch
§ 11 Übergangsvorschriften
Artikel 4 Änderung der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
§ 3a Rückstellproben im Fall des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
Artikel 5 Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
§ 13a Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel
Artikel 6 Neubekanntmachungserlaubnis
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu § 2a
Zu § 2b
Zu § 2c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 16a
Zu § 16b
Zu Nummer 5
Zu Nummer n
Zu Nummer 7
Zu Nummer n
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Anlage 8a
Zu Anlage 8b
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 7a
Zu § 7a
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 585: Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Drucksache 81/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner -Salmonellen-Verordnung) sowie zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten und der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
... ... dürfen nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde zum Schlachthof befördert werden.
1. Zu Artikel 1 § 6 Satz 1, Satz 2 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung
2. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a - neu -, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, Absatz 5 - neu -, Absatz 6 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung
3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe e, Absatz 4 Nummer 1 Hühner-Salmonellen-Verordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 § 9 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a Hühner-Salmonellen-Verordnung
5. Zu Artikel 1 § 9 Satz 2 Nummer 3 Hühner-Salmonellen-Verordnung
6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Hühner-Salmonellen-Verordnung
7. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Satz 1 Hühner-Salmonellen-Verordnung
8. Zu Artikel 1 § 22 Hühner-Salmonellen-Verordnung
9. Zu Artikel 1 § 23 Hühner-Salmonellen-Verordnung
§ 23 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
10. Zu Artikel 1 § 25 Absatz 1 Satz 3 Hühner-Salmonellen-Verordnung
11. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 2 Satz 1, Satz 3 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung
12. Zu Artikel 1 § 31 Satz 1, Satz 2 Nummer 2, Satz 3 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung
13. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Hühner-Salmonellen-Verordnung
14. Zu Artikel 1 Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt 1 Nummer 1 Satz 2 Hühner-Salmonellen-Verordnung
15. Zu Artikel 2 Anlage zu § 1 Zeile 17a - neu - TKrMeldepflV 1983 , Artikel 3 § 1 Nummer 20a TierseuchenAnzV
Artikel 2 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Artikel 3 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Drucksache 399/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... § 20 Überwachung und Folgemaßnahmen im Schlachthof"
Drucksache 163/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... d) im Falle einer positiven molekularbiologischen Untersuchung im Schlachthof bei den Rindern des Bestandes, aus dem das positiv molekularbiologisch untersuchte Rind stammt, eine Untersuchung mit einer Tuberkulinprobe ein negatives Ergebnis ergeben hat und,
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 , Nummer 4 § 7a Absatz 1 Satz 2 bis 5 - neu -, Absatz 2 Satz 1 , Nummer 5 § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Buchstabe c, Buchstabe d - neu - , Nummer 11 § 17 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2, Nummer 8, Nummer 9 bis 15 RindTBV
§ 3
2. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 4 Absatz 3 Schweinehaltungshygieneverordnung
3. Zu Artikel 6 Änderung der Schweinepest-Verordnung
4. Zu Artikel 6a - neu - § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 5 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 6a Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
5. Zu Artikel 6b - neu - Artikel 2 Absatz 1 und 2 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 6b Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Drucksache 81/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner -Salmonellen-Verordnung) sowie zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten und der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
... ... dürfen nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde zum Schlachthof befördert werden.
Anlage Änderungen zur Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung) sowie zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten und der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
1. Zu Artikel 1 § 6 Satz 1, Satz 2 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung
2. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a - neu -, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, Absatz 5 - neu -, Absatz 6 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung
3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe e, Absatz 4 Nummer 1 Hühner-Salmonellen-Verordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 § 9 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a Hühner-Salmonellen-Verordnung
5. Zu Artikel 1 § 9 Satz 2 Nummer 3 Hühner-Salmonellen-Verordnung
6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Hühner-Salmonellen-Verordnung
7. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Satz 1 Hühner-Salmonellen-Verordnung
8. Zu Artikel 1 § 22 Hühner-Salmonellen-Verordnung
9. Zu Artikel 1 § 23 Hühner-Salmonellen-Verordnung
§ 23 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
10. Zu Artikel 1 § 25 Absatz 1 Satz 3 Hühner-Salmonellen-Verordnung
11. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 2 Satz 1, Satz 3 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung
12. Zu Artikel 1 § 31 Satz 1, Satz 2 Nummer 2, Satz 3 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung
13. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Hühner-Salmonellen-Verordnung
14. Zu Artikel 1 Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt 1 Nummer 1 Satz 2 Hühner-Salmonellen-Verordnung
15. Zu Artikel 2 Anlage zu § 1 Zeile 17a - neu - TKrMeldepflV 1983 , Artikel 3 § 1 Nummer 20a TierseuchenAnzV
Artikel 2 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Artikel 3 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Drucksache 820/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... " werden können, die dann aber direkt zu einem Schlachthof außerhalb des gefährdeten Bezirks zur unmittelbaren Schlachtung zu verbringen sind; dem stand der bisherige Wortlaut der Verordnung entgegen. Ebenso entfällt zukünftig die virologische Untersuchung beim Verbringen von Schweinen innerhalb des gefährdeten Bezirks.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Geflügelpest-Verordnung
§ 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte
Artikel 2 Änderung der Rinder-Salmonellose-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Schweinepest-Verordnung
Artikel 4 Änderung der MKS-Verordnung
Teil 6 Arbeiten mit MKS-Virus Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus 33
Teil 6 Arbeiten mit MKS-Virus
§ 33 Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus
Artikel 5 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Artikel 6 Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3 Vollzugsaufwand
Sonstige Kosten
3 Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Artikel 2
Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Artikel 5
Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1066: Entwurf der Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Drucksache 399/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Die redaktionelle Änderung dient der Klarstellung. Der Transport der Masthühner zum Schlachthof ist durch schriftliche Dokumente der Tierhalter und nicht durch eine behördliche Bescheinigung zu begleiten.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Vierten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 , Nummer 15 Buchstabe 0a - neu - § 38 Absatz 2a - neu - TierSchNutztV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 3b - neu - § 13 Absatz 6 - neu - TierSchNutztV
3. Zu Artikel 1 Nummer 3c - neu - § 13a Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - TierSchNutztV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 16 Nummer 3 TierSchNutztV
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 17 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe c - neu - TierSchNutztV
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18 Absatz 3 Nummer 5 TierSchNutztV
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18 Absatz 5 - neu - TierSchNutztV
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TierSchNutztV
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TierSchNutztV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 1 Satz 2 TierSchNutztV
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 TierSchNutztV
12. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 9 Satz 1 , Nummer 14 Buchstabe a § 37 Absatz 1 Nummer 29a - neu - TierSchNutztV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 2 TierSchNutztV
14. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 3 Satz 2 TierSchNutztV
15. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 5 Satz 1 TierSchNutztV
16. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 5 Satz 3 - neu - und 4 - neu - TierSchNutztV
17. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a § 37 Absatz 1 Nummer 21a - neu - TierSchNutztV
18. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a § 37 Absatz 1 Nummer 23b - neu - TierSchNutztV
B Entschließung
Drucksache 163/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... d) im Falle einer positiven molekularbiologischen Untersuchung im Schlachthof bei den Rindern des Bestandes, aus dem das positiv molekularbiologisch untersuchte Rind stammt, eine Untersuchung mit einer Tuberkulinprobe ein negatives Ergebnis ergeben hat und,
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 , Nummer 4 § 7a Absatz 1 Satz 2 bis 5 - neu -, Absatz 2 Satz 1 , Nummer 5 § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Buchstabe c, Buchstabe d - neu - , Nummer 11 § 17 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2, Nummer 8, Nummer 9 bis 15 RindTBV *
§ 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 1 Tuberkulose-Verordnung
3. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 4 Absatz 3 Schweinehaltungshygieneverordnung
4. Zu Artikel 6 Änderung der Schweinepest-Verordnung
5. Zu Artikel 6a - neu - § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 5 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 6a Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
6. Zu Artikel 6b - neu - Artikel 2 Absatz 1 und 2 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 6b Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Drucksache 399/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Die redaktionelle Änderung dient der Klarstellung. Der Transport der Masthühner zum Schlachthof ist durch schriftliche Dokumente der Tierhalter und nicht durch eine behördliche Bescheinigung zu begleiten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 , Nummer 15 Buchstabe 0a - neu - § 38 Absatz 2a - neu - TierSchNutztV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 3b - neu - § 13 Absatz 6 - neu - TierSchNutztV
3. Zu Artikel 1 Nummer 3c - neu - § 13a Absatz 2 Satz 1 TierSchNutztV
4. Zu Artikel 1 Nummer 3d - neu - § 13a Absatz 2 Satz 2 - neu - TierSchNutztV *
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 16 Nummer 3 TierSchNutztV
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 17 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe c - neu - TierSchNutztV
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18 Absatz 3 Nummer 5 TierSchNutztV
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18 Absatz 5 - neu - TierSchNutztV
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TierSchNutztV
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TierSchNutztV
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TierSchNutztV *
12. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 1 Satz 2 TierSchNutztV
13. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 TierSchNutztV
14. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 9 Satz 1 , Nummer 14 Buchstabe a § 37 Absatz 1 Nummer 29a - neu - TierSchNutztV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
15. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 2 TierSchNutztV
16. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 3 Satz 2 TierSchNutztV
17. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 5 Satz 1 TierSchNutztV
18. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 5 Satz 3 - neu - und 4 - neu - TierSchNutztV
19. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a § 37 Absatz 1 Nummer 21a - neu - TierSchNutztV
20. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a § 37 Absatz 1 Nummer 23b - neu - TierSchNutztV
Drucksache 786/09
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des Schutzes von Tieren beim Transport
... Jeder Transport ist eine Belastung für die transportierten Tiere. Insbesondere der Verladevorgang stellt eine besondere Stresssituation dar. Transporte und Transportzeiten sind deshalb aus Tierschutzgründen auf ein vertretbares Maß zu beschränken. Es besteht kein vernünftiger Grund, Schlachttiere länger als acht Stunden zu transportieren. Auch die Schlachthofstruktur in Deutschland erfordert keine Schlachttiertransporte über acht Stunden hinaus. Soweit zur Erzielung eines höheren Erlöses längere Transportzeiten für erforderlich gehalten werden, stellt sich die Frage nach dem vernünftigen Grund in besonderer Weise. Das Fleisch geschlachteter Tiere ist zum Verzehr bestimmt. Tiere müssen nicht in unmittelbarer Nähe des Verbrauchers geschlachtet werden. Stattdessen kann Fleisch über weite Strecken transportiert werden.
Drucksache 853/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung antimikrobieller Stoffe zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen von Geflügelschlachtkörpern KOM (2008) 430 endg.; Ratsdok. 15214/08
... Der ganzheitliche Ansatz der konsequenten Kontaminationsvermeidung bereits beim Erzeuger, bei Transporten und schließlich im Schlachthof wird vom Verbraucher erwartet und von der Geflügelwirtschaft seit langem umgesetzt.
Zur Vorlage allgemein
Zu Artikel 5
Drucksache 766/08
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV )
... Nach Absatz 2 finden die Ausnahmemöglichkeiten nicht bei Transporten zum Schlachthof nach § 10 Anwendung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausnahmen für Straßentransportmittel
§ 3 Befähigungsnachweis
§ 4 Schienentransport
Abschnitt 2 Transport in Behältnissen
§ 5 Besondere Anforderungen an Behältnisse
§ 6 Nachnahmeversand
§ 7 Pflichten des Absenders
§ 8 Maßnahmen bei der Ankunft
Abschnitt 3 Besondere Vorschriften zum Schutz von Nutztieren beim innerstaatlichen Transport
§ 9 Raumbedarf und Pflege
§ 10 Begrenzung von Transporten
Abschnitt 4 Besondere Vorschriften zum Schutz von anderen Tieren als Nutztieren
§ 11 Eintagsküken
§ 12 Meeressäugetiere und Vögel
§ 13 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere
Abschnitt 5 Grenzüberschreitender Transport
§ 14 Ausfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
§ 15 Anzeige der Ankunft
§ 16 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
§ 17 Einfuhrdokument
§ 18 Anforderungen an die Einfuhr
§ 19 Einfuhruntersuchung
Abschnitt 6 Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Befugnisse der Behörde
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Unterrichtung
§ 23 Aufheben von Vorschriften
§ 24 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 5)
1. Hühner, Perlhühner, Fasane, Enten, Puten und Gänse
2. Eintagsküken
3. Brieftauben beim Transport in Spezialfahrzeugen
4. Hunde und Katzen
5. Kaninchen
5.1 Mastkaninchen
5.2 Andere Kaninchen
Anlage 2 (zu § 9) Abtrennung und Raumbedarf
1. Einhufer
2. Rinder
3. Schafe und Ziegen
4. Schweine
Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle bei Tieren
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport
Drucksache 433/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Verordnung über tierische Nebenprodukte) KOM (2008) 345 endg.; Ratsdok. 10637/08
... b) folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder von Wild stammen, das gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zum menschlichen Verzehr getötet wurde:
Begründung
1. Hintergrund
2. Bericht der Kommission
3. Problembeschreibung
4. Anhörung und Folgenabschätzung
4.1. Anhörung interessierter Kreise
4.1.1. Anhörungsmethoden und angesprochene Sektoren
4.1.2. Reaktionen und Folgemaßnahmen
4.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen
4.2.1. Wissenschaftliche Gutachten
4.2.2. Methodik
4.3. Folgenabschätzung
5. Rechtliche Aspekte
5.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
5.2. Rechtsgrundlage
5.3. Subsidiaritätsprinzip
5.4. Verhältnismäßigkeit und Vereinfachung
6. Anwendungsbereich des Vorschlags
i Klärung
ii Ein Konzept, das sich stärker an den Risiken orientiert
7. Sonstige Angaben
7.1. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
7.2. Auswirkungen auf den Haushalt
7.3. Sonstige
Vorschlag
Kapitel I Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 1 Gegenstand, Anwendungsbereich, Definitionen, Infrastruktur
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Definitionen
Artikel 4 Nationale Infrastrukturen und Systeme zur Sammlung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte
Abschnitt 2 Tiergesundheitliche Beschränkungen
Artikel 5 Allgemeine tiergesundheitliche Beschränkungen
Abschnitt 3 Zulassung von Anlagen und Betrieben
Artikel 6 Zulassungsbedürftige Anlagen und Betriebe
Artikel 7 Ausnahmen von der Zulassungspflicht
Artikel 8 Zulassung von Anlagen
Artikel 9 Durchführungsmaßnahmen
Abschnitt 4 Einstufung
Artikel 10 Einstufung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte
Artikel 11 Material der Kategorie 1
Artikel 12 Material der Kategorie 2
Artikel 13 Material der Kategorie 3
Artikel 14 Änderung der Kategorien
Kapitel II Pflichten der Unternehmer, Betrieb von Anlagen und Betrieben
Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten der Unternehmer
Artikel 15 Sammlung, Kennzeichnung der Kategorie und Beförderung
Artikel 16 Aufzeichnungen
Abschnitt 2 Betrieb von Anlagen und Betrieben
Artikel 17 Eigenkontrollen von Anlagen und Betrieben
Kapitel III Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte
Abschnitt 1 Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung
Artikel 18 Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung
Abschnitt 2 Beseitigung und Verwendung
Artikel 19 Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 1
Artikel 20 Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2
Artikel 21 Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 3
Artikel 22 Ausnahmen
Artikel 23 Durchführungsmaßnahmen
Abschnitt 3 Inverkehrbringen
Artikel 24 Inverkehrbringen tierischer Nebenprodukte zu Fütterungszwecken
Artikel 25 Inverkehrbringen und Verwendung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln
Abschnitt 4 Ausnahmen hinsichtlich Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte
Artikel 26 Ausnahmen bezüglich der Verwendung tierischer Nebenprodukte für Forschungszwecke und andere spezifische Zwecke
Artikel 27 Ausnahmen hinsichtlich der Sammlung und der Verwendung tierischer Nebenprodukte zu besonderen Fütterungszwecken
Artikel 28 Ausnahmen hinsichtlich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
Abschnitt 5 Alternative Methoden zur Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte
Artikel 29 Zulassung alternativer Methoden der Verwendung oder Beseitigung
Kapitel IV : Amtliche Kontrollen
Artikel 30 Amtliche Kontrollen
Artikel 31 Aussetzung bzw. Entzug von Zulassungen sowie Verbot des Betriebs
Artikel 32 Liste der zugelassenen oder registrierten Anlagen, Betriebe und Nutzer
Artikel 33 Kontrollen der Versendung tierischer Nebenprodukte in andere Mitgliedstaaten
Artikel 34 Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten
Kapitel V Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr
Artikel 35 Einfuhr und Durchfuhr tierischer Nebenprodukte
Artikel 36 Durchführungsmaßnahmen
Artikel 37 Ausfuhr
Artikel 38 Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Zwecke bestimmter Kontrollen
Kapitel VI Sonderregelung
Abschnitt 1 Folgeprodukte, die in bestimmten anderen Gemeinschaftsvorschriften geregelt sind
Artikel 39 Inverkehrbringen von Folgeprodukten, die in anderen Gemeinschaftsvorschriften geregelt sind
Artikel 40 Herstellung von Folgeprodukten, die in anderen Gemeinschaftsvorschriften geregelt sind
Abschnitt 2 Inverkehrbringen anderer Folgeprodukte
Artikel 41 Inverkehrbringen anderer Folgeprodukte außerhalb der Futtermittelkette
Artikel 42 Herkunftssicherung
Artikel 43 Sichere Behandlung
Artikel 44 Sichere Endverwendungszwecke
Artikel 45 Registrierung der Unternehmer
Artikel 46 Durchführungsmaßnahmen
Kapitel VII Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 47 Nationale Rechtsvorschriften
Artikel 48 Ausschuss
Artikel 49 Sanktionen
Artikel 50 Aufhebung
Artikel 51 Übergangsmaßnahmen
Artikel 52 Inkrafttreten
Anhang Entsprechungstabelle
Drucksache 625/08
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetz es und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
... es bezieht sich auf den Inhalt der Anlage 2. Auf die Fortbildungsprüfung sind die Bestimmungen dieser Verordnung über die Durchführung der Sachkundeprüfung mit Ausnahme des § 13 anzuwenden. Abweichend von § 7 Abs. 1 kann die zuständige Landesbehörde auf den theoretischen Prüfungsteil verzichten. In diesem Fall kann die Fortbildungsprüfung im Zusammenhang mit einer Klassifizierungskontrolle im Schlachthof durchgeführt werden. Ein Verzicht auf den theoretischen Prüfungsteil ist höchstens bei jeder zweiten Prüfung zulässig. Die praktische Prüfung an Klassifizierungsgeräten für Schweineschlachtkörper darf bei jeder Prüfung im Zusammenhang mit einer Klassifizierungskontrolle durchgeführt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung (1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 1. FlGDV)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Schlachtnummer
§ 2 Verwiegung, Schnittführung
§ 3 Protokoll
Abschnitt 2 Preismeldungen
§ 4 Preismeldepflicht
§ 5 Ausnahmen
§ 6 Inhalt der Preismeldung
§ 7 Verfahren der Preismeldung
§ 8 Preisfeststellung
§ 9 Festlegung der Meldegebiete
§ 10 Muster
Abschnitt 3 Auskunftspflichten
§ 11 Auskunftspflichten
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Artikel 2 Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen (2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 2. FlGDV)
§ 1 Antrag auf Zulassung als
§ 2 Antragsinhalt
§ 3 Unabhängigkeit von Klassifizierungsunternehmen
§ 4 Beschränkungen der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen
§ 5 Zulassung von Klassifizierern
§ 6 Zulassungsantrag
§ 7 Ausbildung und Sachkundeprüfung der Klassifizierer
§ 8 Prüfungskommission
§ 9 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung
§ 10 Durchführung der Sachkundeprüfung
§ 11 Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 12 Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis
§ 13 Wiederholung der Sachkundeprüfung
§ 14 Zulassungsurkunde, Klassifiziererausweis, personenbezogener Stempel, Belehrung
§ 15 Fortbildungskurs, Fortbildungsprüfung
§ 16 Übergangsregelung
Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1) Sachkundeprüfung
Abschnitt 1 : Theoretische Prüfung
Abschnitt 2 : Praktische Prüfung
Teil 1 Rinder- und Schafschlachtkörper
A. Klassifizierung
B. Verwiegung / Schnittführung
Teil 2 Schweineschlachtkörper
A. Klassifizierung
I. Klassifizierung mit Choirometern
1. Klassifizierung mit Sondengeräten
2. Klassifizierung mit Ultraschallgeräten
II. Klassifizierung mit einer AutoFOM-Anlage
III. Klassifizierung mit dem ZP-Verfahren
B. Verwiegung / Schnittführung
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2, § 15 Abs. 1)
1. Praktischer Teil
2. Theoretischer Teil
Artikel 3 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper (Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung - RindHKlV)
§ 1 Gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper
§ 2 Einstufung in Handelsklassen
§ 3 Kennzeichnung
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Artikel 4 Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften
§ 1 Gesetzliche Handelsklassen
§ 2 Einstufung in Handelsklassen
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Artikel 5 Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
Artikel 6 Aufhebung von Verordnungen
Artikel 7 Neubekanntmachung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 Zielsetzung
B. Besonderer Teil:
Artikel 1 (Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung (1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung – 1. FlGDV))
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu §§ 4
Zu § 6
Zu §§ 7
Zu § 11
Zu § 12
Artikel 2 (Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rinder, Schweinen und Schafen (2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung – 2. FlGDV))
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu §§ 9
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Artikel 3 (Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper (Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung – RindHKlV)):
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 3
Zu § 4
Artikel 4 (Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften):
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Artikel 5 (Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch)
Artikel 6 (Aufhebung von Verordnungen):
Artikel 7 (Neufassung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung):
Artikel 8 (Inkrafttreten):
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 589: Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
Drucksache 30/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) KOM (2007) 854 endg.; Ratsdok. 16856/07
... II. Einstufung der bis zu 12 Monate alten Rinder im Schlachthof
Begründung
1. Kontext
• Gründe und Ziele des Vorschlags:
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
• Anhörung von interessierten Kreisen
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte und Hauptmerkmale der horizontalen GMO
• Rechtsgrundlage
• Inhalt des Vorschlags
• Subsidiaritätsprinzip
• Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Vereinfachung
Vorschlag
Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:
Artikel 29 Bedingungen und Beihilfesatz für Butter
Artikel 52 Marktrücknahme von Zucker
Artikel 52a Marktrücknahme von Zucker in den Wirtschaftsjahren 2008/09 und 2009/10
Artikel 59 Verwaltung der Quoten
Artikel 60 Neuzuteilung der nationalen Quote und Quotenkürzung.
Abschnitt IV A Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse
Unterabschnitt I Erzeugergruppierungen
Artikel 103a Beihilfen für Erzeugergruppierungen
Unterabschnitt II Betriebsfonds und operationelle Programme
Artikel 103b Betriebsfonds
Artikel 103c Operationelle Programme
Artikel 103d Finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft
Artikel 103e Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe
Artikel 103f Nationaler Rahmen und nationale Strategie für operationelle Programme
Artikel 103g Genehmigung der operationellen Programme
Artikel 103h Durchführungsbestimmungen
Artikel 113a Zusätzliche Anforderungen für die Vermarktung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse
Artikel 113b Vermarktung des Fleisches von höchstens zwölf Monate alten Rindern
Abschnitt I A Regeln für Marktteilnehmerorganisationen und Branchenverbände im Sektor Obst und Gemüse
Unterabschnitt I Satzung und Anerkennung der Erzeugerorganisationen
Artikel 125a Satzung der Erzeugerorganisationen
Artikel 125b Anerkennung
Unterabschnitt II Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen
Artikel 125c Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse
Artikel 125d Auslagerung
Artikel 125e Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse
Unterabschnitt III Ausdehnung der Regeln auf die Erzeuger eines Wirtschaftsbezirks
Artikel 125f Ausdehnung der Regeln
Artikel 125g Mitteilung
Artikel 125h Aufhebung der Ausdehnung der Regeln
Artikel 125i Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger
Artikel 125j Ausdehnung der Regeln von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
Unterabschnitt IV Branchenverbände im Obst- und Gemüsesektor
Artikel 125k Anerkennung und Entzug der Anerkennung
Artikel 125l Ausdehnung der Regeln
Artikel 125m Mitteilung und Aufhebung der Ausdehnung der Regeln
Artikel 125n Finanzbeiträge nicht angeschlossener Wirtschaftsteilnehmer
Artikel 140a Einfuhrpreissystem für Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
Artikel 176a Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sektor Obst und Gemüse
Artikel 179 Durchführungsbestimmungen zu Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Tabak
Artikel 203a Übergangsbestimmungen für Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
Artikel 2 Aufhebungen
Artikel 3
Anhang I
Anhang VIIa Berechnung des Prozentsatzes nach Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 2
Anhang VIIb Berechnung des auf Unternehmen anzuwendenden Prozentsatzes nach Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 2
Anhang VIIc Berechnung des Koeffizienten nach Artikel 52a Absatz 1
Anhang II
Anhang XIa Vermarktung von Fleisch von bis zu 12 Monate alten Rindern gemäß Artikel 113b
I. Begriffsbestimmung
II. Einstufung der bis zu 12 Monate alten Rinder im Schlachthof
III. Verkehrsbezeichnungen
IV. Obligatorische Angaben auf dem Etikett
V. Freiwillige Angaben auf dem Etikett
VI. Registrierung
VII. Amtliche Kontrollen
VIII. Einfuhr von Fleisch aus Drittländern
IX. Sanktionen
Anhang III
Anhang XVIa Vollständiges Verzeichnis der Regeln, die nach Artikel 125f und Artikel 125l auf nicht angeschlossene Erzeuger ausgedehnt werden können
Anhang IV Änderungen von Anhang XXII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Drucksache 361/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV -Verordnung)
... Mit der Entscheidung der Kommission zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihre jährlichen BSE-Überwachungsprogramme zu überarbeiten [Dokument SANCO/3142/2008 Rev. 3] wurde u.a. Deutschland ermächtigt, sein jährliches BSE-Überwachungsprogramm gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 derart zu überarbeiten, dass ab 1. Januar 2009 das BSE-Testalter von Rindern der nationalen Population, die für den menschlichen Verzehr normal geschlachtet werden, zur Notschlachtung geschickt werden oder bei Ante-mortem-Inspektionen Auffälligkeiten zeigen, oder die nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden und in dem landwirtschaftlichen Betrieb, auf dem Transport oder in einem Schlachthof verendet sind oder getötet wurden, auf 48 Monate angehoben werden kann. Mit der Änderung der
Anlage
A Neufassung der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus BVDV-Verordnung
Artikel 1 Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Impfungen
§ 3 Untersuchungen
§ 4 Verbringen von Rindern
§ 5 Schutzmaßregeln
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Weitergehende Maßnahmen
Anlage 1 (zu § 1) Voraussetzungen, unter denen ein Rinderbestand als BVDV-unverdächtig gilt
Abschnitt 1 BVDV-unverdächtiger Rinderbestand
Abschnitt 2 Aufrechterhaltung der BVDV-Unverdächtigkeit
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 4) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BVDV-Unverdächtigkeit eines Rinderbestandes
Artikel 2 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Artikel 3 Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
B Entschließung
Drucksache 409/08
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren (Samenverordnung - SamEnV )
... 2. eine Embryo-Entnahmeeinheit darf nur dann Eizellen oder Gewebe aus einem Schlachthof beziehen, wenn dieser so ausgerüstet ist, dass eine hygienisch einwandfreie und sichere Entnahme und Beförderung der Ovarien und sonstigem Gewebe zum Aufbereitungslabor gewährleistet ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Künstliche Besamung
§ 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind
§ 2 Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation
§ 3 Anforderungen beim Betrieb einer Besamungsstation
§ 4 Ausnahmen
§ 5 Kennzeichnungsnummer der Besamungsstation
§ 6 Kennzeichnung von Samen
§ 7 Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Samen
§ 8 Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen
Abschnitt 2 Tierzüchterische Bestimmungen für die künstliche Besamung
§ 9 Prüfeinsatz
§ 10 Überprüfungen von Zuchtbescheinigungen und Herkunftsbescheinigungen für SamenGestrichen
Abschnitt 3 Embryotransfer
§ 11 Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit
§ 12 Anforderungen beim Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit
§ 13 Kennzeichnungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit
§ 14 Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen
§ 15 Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen
§ 16 Aufzeichnungen über die Verwendung von Eizellen und Embryonen
Abschnitt 4 Bestimmungen zum Datenzugang
§ 17 Zugang zu Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
§ 19 Aufhebung von Rechtsverordnungen
§ 20 Inkrafttreten
Anlage 1 Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation (zu § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5)
Anlage 2 Vorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Tieren, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung vorgesehen sind (zu § 3 Nr. 5 bis 8 und Nr. 12 Buchtstabe a, § 4 Abs. 1)
Anlage 3 Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit (zu § 11 und § 12 Nr. 1)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
A. Bürokratiekosten durch geänderte Informationspflichten (Informationspflichten bestehen bereits in Durchführungsverordnungen der Länder)
B. Bürokratiekosten neuer Informationspflichten
C. Bürokratiekosten aufgehobener Informationspflichten
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Verordnung über die Gewinnung und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen
Drucksache 853/08 (Beschluss)
Beschluss Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung antimikrobieller Stoffe zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen von Geflügelschlachtkörpern KOM (2008) 430 endg.; Ratsdok. 15214/08
... Der ganzheitliche Ansatz der konsequenten Kontaminationsvermeidung bereits beim Erzeuger, bei Transporten und schließlich im Schlachthof wird vom Verbraucher erwartet und von der Geflügelwirtschaft seit langem umgesetzt.
Zur Vorlage allgemein
Zu Artikel 5
Drucksache 361/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV -Verordnung)
... Mit der Entscheidung der Kommission vom xx.xx.xxxx zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihre jährlichen BSE-Überwachungsprogramme zu überarbeiten (2008/xxxx/EG) (ABl. EU (Nr.) L xxx S. xx) [Dokument SANCO/3142/2008 Rev. 3] wurde u.a. Deutschland ermächtigt, sein jährliches BSE-Überwachungsprogramm gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 derart zu überarbeiten, dass ab 1. Januar 2009 das BSE-Testalter von Rindern der nationalen Population, die für den menschlichen Verzehr normal geschlachtet werden, zur Notschlachtung geschickt werden oder bei Ante-mortem-Inspektionen Auffälligkeiten zeigen, oder die nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden und in dem landwirtschaftlichen Betrieb, auf dem Transport oder in einem Schlachthof verendet sind oder getötet wurden, auf 48 Monate angehoben werden kann. Mit der Änderung der
1. Zur Verordnung insgesamt*
Verordnung
§ 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 2 Impfungen
§ 3 Untersuchungen
§ 4 Verbringen von Rindern
§ 5 Schutzmaßregeln
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Weitergehende Maßnahmen
§ 8 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1 ) Voraussetzungen, unter denen ein Rinderbestand als BVDV-unverdächtig gilt
Abschnitt 1 BVDV-unverdächtiger Rinderbestand
Abschnitt 2 Aufrechterhaltung der BVDV-Unverdächtigkeit
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 4) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BVDV-Unverdächtigkeit eines Rinderbestandes
2. Zur Bezeichnung der Verordnung,
Zu Artikel 1
Artikel 1 Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)
Artikel 2 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Artikel 3 Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
Drucksache 692/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung KOM (2008) 553 endg.; Ratsdok. 13312/08
... (4) Der Tierschutz ist ein Gemeinschaftswert, der im Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere festgeschrieben wurde, das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist7. Der Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung ist im Interesse der Allgemeinheit und wirkt sich auf die Einstellung der Verbraucher gegenüber landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus. Darüber hinaus trägt die Verbesserung des Schutzes von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung zu einer besseren Fleischqualität bei und hat indirekt einen positiven Einfluss auf die Sicherheit am Arbeitsplatz im Schlachthof.
Begründung
Kontext des Vorschlags
Gründe und Ziele des Vorschlags
Allgemeiner Kontext
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
5 Methodik
Konsultierte Organisationen/Sachverständige
Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
4 Folgenabschätzung
Rechtliche Aspekte
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
4 Rechtsgrundlage
4 Subsidiaritätsprinzip
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Wahl des Instruments
Auswirkungen auf den Haushalt
Weitere Angaben
Simulation, Pilotphase und Übergangszeit
4 Vereinfachung
Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Europäischer Wirtschaftsraum
Vorschlag
Kapitel I Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Definitionen
Kapitel II Allgemeine Vorschriften
Artikel 3 Allgemeine Vorschriften über die Tötung und ähnliche Tätigkeiten
Artikel 4 Tötungsverfahren
Artikel 5 Betäubung
Artikel 6 Standardarbeitsanweisungen
Artikel 7 Fachkenntnisse und Sachkundenachweis
Artikel 8 Anweisungen zum Gebrauch von Geräten zur Ruhigstellung und Betäubung
Artikel 9 Einsatz von Geräten zur Ruhigstellung und Betäubung
Artikel 10 Einfuhr aus Drittländern
Kapitel III Zusätzliche Vorschriften für Schlachthöfe
Artikel 11 Bau, Auslegung und Ausrüstung von Schlachthöfen
Artikel 12 Handhabung und Ruhigstellung vor der Schlachtung
Artikel 13 Überwachung zum Zeitpunkt der Schlachtung
Artikel 14 Tierschutzbeauftragte(r)
Kapitel IV Bestandsräumung und Nottötung
Artikel 15 Bestandsräumung
Artikel 16 Nottötung
Kapitel V Zuständige Behörde
Artikel 17 Referenzzentren
Artikel 18 Sachkundenachweis
Kapitel VI Nichteinhaltung, Sanktionen und Durchführungsbefugnisse
Artikel 19 Nichteinhaltung
Artikel 20 Sanktionen
Artikel 21 Durchführungsbestimmungen
Artikel 22 Ausschussverfahren
Kapitel VII Schlussbestimmungen
Artikel 23 Aufhebung
Artikel 24 Übergangsbestimmungen
Artikel 25 Inkrafttreten
Anhang I Verzeichnis der Betäubungs- und Tötungsverfahren und damit zusammenhängende Angaben
Kapitel I – Verfahren
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Kapitel II – Besondere Vorschriften für bestimmte Verfahren
1. Zerkleinerung
2. Genickbruch
3. Elektrobetäubung durch Kopfdurchströmung
Tabelle
4. Elektrotötung durch Ganzkörperdurchströmung
4.1 Schafe, Ziegen und Schweine.
4.2 Füchse
4.3 Chinchillas
5. Betäubung von Geflügel im Wasserbad
Tabelle
6. Kohlendioxid in hoher Konzentration mehr als 30 %
7. Kohlendioxid in hoher und niedriger Konzentration, Edelgase oder eine Kombination dieser Gase bei Geflügel
8. Kohlenmonoxid rein oder in Verbindung mit anderen Gasen bei Pelztieren
9. Kohlenmonoxid in Verbindung mit anderen Gasen bei Pelztieren
Anhang II Bau, Auslegung und Ausrüstung von Schlachthöfen
1. Alle Arten von Stallungen
2. Stallungen für Tiere, die nicht in Containern angeliefert werden
3. Geräte und Anlagen zur Ruhigstellung
4. Elektrobetäubungsgeräte
5. Geräte zur Wasserbadbetäubung
6. Geräte zur Betäubung von Schweinen mittels Gas
7. Geräte zur Betäubung von Geflügel mittels Gas
Anhang III Vorschriften über den Betrieb von Schlachthöfen
1. Eintreffen, Weiterbeförderung und Handhabung von Tieren
2. Zusätzliche Vorschriften für Säugetiere ausgenommen Hasentiere , die sich in Stallungen befinden
3. Entblutung von Tieren
Anhang IV Tabelle der Entsprechungen zwischen Tätigkeiten und bei der Prüfung behandelten Themen
Drucksache 692/2/08
Antrag des Freistaates Bayern
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
... Insbesondere werden die nationalen Regelungen zum Sachkundenachweis als ausreichend angesehen. Die Erneuerung des Sachkundenachweises in fünfjährigen Abständen stellt eine bürokratische Hürde dar, die Fleischer und Landwirte unnötig belastet, ohne den Tierschutz zu verbessern. Außerdem soll der Sachkundenachweis auf die bisherigen Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schlachtung beschränkt bleiben und nicht auf die generelle Handhabung und Pflege der Tiere am Schlachthof bzw. auf Hausschlachtungen ausgedehnt werden.
Drucksache 209/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Fleisch- und Viehbestandsstatistiken KOM (2007) 129 endg.; Ratsdok. 7750/07
... (l) Schlachthof ist ein amtlich registrierter und zugelassener Betrieb zum Schlachten und Ausweiden von Tieren, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist.
Drucksache 361/07
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV-Lebensmittelhygiene - AVV-LMH)
... Die zuständige Behörde kann den ungekühlten Transport von Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren von einem Schlachthof oder einem Zerlegungsraum, der sich am gleichen Ort wie die Schlachtanlage befindet, zu verarbeitenden Betrieben aus dem technologischen Grund der Erhaltung der Wasserbindungsfähigkeit genehmigen. In der Genehmigung ist der abgebende und aufnehmende Betrieb anzugeben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten Keine.
F. Bürokratiekosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Abschnitt 2 Zulassung von Betrieben, Überprüfung von zugelassenen Betrieben
§ 2 Zulassung von Betrieben
§ 3 Überprüfung von zugelassenen Betrieben
§ 4 Kontrollen zugelassener Betriebe durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Gemeinschaftskontrollen)
§ 5 Zulassung von Betrieben zur Ausfuhr
Abschnitt 3 Amtliche Bescheinigungen, Rückstandsüberwachung
§ 6 Amtliche Bescheinigungen
§ 7 Rückstandsuntersuchungen
Abschnitt 4 Grundsätze für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für das Inverkehrbringen von Fleisch
§ 8 Erfassung der Untersuchungsbefunde bei der Durchführung der Fleischuntersuchung bei Mastschweinen und Rückmeldung an den Herkunftsbetrieb
§ 9 Untersuchungszeiten und Organisation der Fleischuntersuchung
§ 10 Labortests nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil F der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
§ 11 Transport von ungekühltem Fleisch nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
§ 12 Aufzeichnungen und Angaben für die Erstellung von Statistiken
Abschnitt 5 Verfahren für die Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
§ 13 Benennung der Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden Die Koordinierung
§ 14 Verfahren zur Prüfung der Leitlinien
Abschnitt 6
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 129/07
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV )
... Die redaktionelle Ergänzung in Absatz 2 Satz 3 stellt klar, dass bei Transporten von Vieh aus dem eigenen Betrieb mit bestandseigenem Viehtransportfahrzeugen zu einem Schlachthof weiterhin kein Transportkontrollbuch zu führen ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Viehtransportfahrzeuge, Viehladestellen
§ 1 Viehtransportfahrzeuge
§ 2 Viehladestellen
Abschnitt 2 Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten
§ 3 Viehausstellungen, Viehmärkte
§ 4 Anzeige, Beschränkung und Verbot
§ 5 Auftrieb
§ 6 Amtstierärztliche Untersuchung
§ 7 Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten
Abschnitt 3 Gastställe
§ 8 Gastställe
Abschnitt 4 Viehkastrierer
§ 9 Viehkastrierer
Abschnitt 5 Wanderschafherden
§ 10 Wanderschafherden
Abschnitt 6 Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen
§ 11 Anzeige
§ 12 Viehhandelsunternehmen
§ 13 Transportunternehmen
§ 14 Sammelstellen
§ 15 Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, Anerkennung von Zulassungen
§ 16 Ruhen der Zulassung
Abschnitt 7 Reinigung und Desinfektion
§ 17 Transportmittel
§ 18 Flächen, Räume und Gerätschaften
§ 19 Dung, Streumaterial und Futterreste
Abschnitt 8 Zeugnisse, Kontrollbücher
§ 20 Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse
§ 21 Viehhandels- und Transportkontrollbücher
§ 22 Desinfektionskontrollbuch
§ 23 Kastration- und Klauenpflegekontrollbuch
§ 24 Deckregister
§ 25 Form, Aufbewahrung und Vorlage der Kontrollbücher und des Deckregisters
Abschnitt 9 Tierhaltung
§ 26 Anzeige und Registrierung
Abschnitt 10 Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
§ 27 Kennzeichnung
§ 28 Anzeige der Kennzeichnung
§ 29 Anzeige von Bestandsveränderungen
§ 30 Rinderpass
§ 31 Bestandsregister
§ 32 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
Abschnitt 11 Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen nach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
§ 33 Kennzeichnung
§ 34 Begleitpapier
§ 35 Bestandsregister
§ 36 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
Abschnitt 12 Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen
§ 37 Kennzeichnung
§ 38 Anzeige der Übernahme
§ 39 Begleitpapier
§ 40 Bestandsregister
§ 41 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
Abschnitt 13 Kennzeichnung von Einhufern
§ 42 Equidenpass
Abschnitt 14 Sonstige Tierhaltungen
§ 43 Tierhaltung in besonderen Fällen
Abschnitt 15 Schlussvorschriften
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
§ 45 Übergangsvorschriften
§ 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu § 42
Zu § 43
Zu § 44
Zu § 45
Zu § 46
Anlage 1 (zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 3) Voraussetzungen für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2) Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
Anlage 3 (zu § 25 Abs. 1) Muster für Kontrollbücher
A. Viehhandelskontrollbuch
B. Transportkontrollbuch
C. Desinfektionskontrollbuch
Anlage 4 (zu § 27 Abs. 3 und 4) Ohrmarken zur Rinderkennzeichnung
1. Ohrmarke Vorderseite/Lochteil
2. Ohrmarke Vorderseite/Lochteil
1. und 2. Ohrmarke Rückseite/Dornteil
Anlage 5 (zu § 27 Abs. 3 und § 30 Abs. 2) Regelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 und § 30 Abs. 2 Satz 2
1. Art des Strichcodes
1.1 Kriterien des Strichcodetyps
1.2 Prüfziffernberechnung
2. Strichcode auf der Ohrmarke § 27 Abs. 3 Satz 2
3. Strichcode auf dem Rinderpass § 30 Abs. 2 Satz 2
Anlage 6 (zu§ 28 und§ 31Abs. 1) Rasseschlüssel
Anlage 7 (zu § 30 Abs. 1)
Anlage 8 (zu § 31 Abs. 1) Bestandsregister für Rinderhaltungen
Anlage 9 (zu § 33 Abs. 3 und 4) Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
Nummer 1
Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil)
Abschnitt B (Rückseite/Lochteil) ohne Beschriftung
Abschnitt C (Rückseite/Lochteil)
Nummer 2
Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil)
Abschnitt B (Rückseite/Lochteil)
Anlage 10 (zu § 34 Abs. 1)
Anlage 11 (zu § 35 Abs.l)
A. Angaben zum Betrieb
B. Angaben zum Verbringen von Schafen und Ziegen
C. Angaben zu im Betrieb geborenen und/oder verendeten Schafen und Ziegen
D. Angaben im Fall der Überprüfung
Anlage 12 (zu § 41 Abs. 1) Bestandsregister für Schweinehaltungen
Drucksache 290/06
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften
... "(1) Wer in einem Schlachthof im Sinne des Anhangs I Nr. 1.16 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU (Nr.) L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) frisches Fleisch von Rindern gewinnt, die nach § 1 Abs. 1 zu untersuchen sind oder nach § 3 untersucht werden, hat hinsichtlich der untersuchten Rinder Nachweise über deren Ohrmarkennummern nach § 24d Abs. 4 der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Verordnung mit Übergangsregelungen zur Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Ergänzende Texte:
Artikel 80 des Grundgesetzes
§ 13 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
§ 14 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
§ 36 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
§ 46 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Drucksache 657/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Vermarktung von Fleisch von höchstens zwölf Monaten alten Rindern KOM (2006) 487 endg.; Ratsdok. 12708/06
... Die Erfahrung zeigt, dass diese Vorgehensweise den Handel stören und zu unlauterem Wettbewerb führen kann. Sie wirkt sich daher unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes aus. Die Preise ab Schlachthof für das nach den beiden Systemen erzeugte Fleisch unterscheiden sich um 2 EUR bis 2,50 EUR je Kilogramm.
Drucksache 73/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert)
... So gilt der Tiertransport eines Landwirts, der seine eigenen Tiere in seinem Fahrzeug zum Schlachthof bringt, als Tiertransport zu kommerziellen Zwecken. Darüber hinaus gilt der Transport von Sport- und Zuchtpferden zu einem Wettkampf, einer Vorführung oder Ausstellung, der nicht zwangsläufig ein Preisgeld mit sich bringt, aber den Wert der Pferde steigern kann, ebenfalls als Transport zu kommerziellen Zwecken.
Drucksache 466/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern
... Mit dem dieser Mitteilung beiliegenden Kommissionsvorschlag soll der Schutz von Hühnern in intensiven Haltungssystemen durch die Einführung von technischen Normen und Bewirtschaftungsvorschriften für Haltungsbetriebe verbessert werden, auch durch eine verschärfte innerbetriebliche Überwachung und eine bessere Kommunikation zwischen Erzeugern, zuständigen Behörden und Schlachthöfen durch Überwachung von Schlachtkörpern im Schlachthof auf etwaige Tierschutzprobleme im Haltungsbetrieb.
1. Inhalt des Vorschlags
- Gründe für den Vorschlag und Ziele
- Allgemeiner Hintergrund
- Existierende Rechtsvorschriften
- Übereinstimmung mit anderen Politiken und Zielen der Union
2. Konsultation von Interessengruppen und Folgenabschätzung
- Konsultation von Interessengruppen
Zusammenfassung und Berücksichtigung der Reaktionen
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Veröffentlichung der Sachverständigengutachten
3. Rechtliche Elemente des Vorschlags
- Wahl der Instrumente
4. BUDGETÄRE Auswirkungen
5. WEITERE Angaben
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Definitionen
Artikel 3 Bedingungen für die Hühnerhaltung
Artikel 4 Schulung und Anleitung von mit Hühnern umgehenden Personen
Artikel 5 Etikettierung von Geflügelfleisch
Artikel 6 Übermittlung von Daten durch die Mitgliedstaaten und anschließender Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
Artikel 7 Sanktionen
Artikel 8 Durchführungsbefugnisse
Artikel 9 Ausschussverfahren
Artikel 10 Umsetzung
Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 12 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang I
3 Tränkanlagen
3 Fütterung
3 Einstreu
3 Lärm
3 Licht
3 Inspektion
3 Reinigung
3 Buchführung
Chirurgische Eingriffe
Anhang II
Mitteilung
Auflagen für Betriebe und Personal
Innerbetriebliche Überwachung und Aufzeichnung
Anhang III
Anhang IV
Anhang V
Drucksache 758/05
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung
... Hierbei sind, soweit möglich, jeweils Mastschweine aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen und von diesen vorzugsweise Mastschweine mit gestörtem Allgemeinbefinden zu untersuchen. Auf die Zahl zu untersuchender Mastschweine können Untersuchungen von Mastschweinen des Bestandes auf Aujeszkysche Krankheit angerechnet werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden. Die Blutprobenentnahmen können auch am Schlachthof erfolgen."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung
Artikel 2 Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Artikel 4 Änderung der BHV 1-Verordnung
Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rindes
Artikel 5 Änderung der MKS-Verordnung
Artikel 6 Änderung der Schweinepest-Verordnung
Artikel 7 Änderung der Tollwut-Verordnung
Artikel 8 Änderung der Fischseuchen-Verordnung
1. In der Bezeichnung der Verordnung
2. § 1 wird wie folgt geändert:
3. § 2 wird wie folgt geändert:
4. In § 2a Satz 1 werden
5. § 3 wird wie folgt geändert:
6. In § 4 wird das Wort „Süßwasserfischen durch das Wort „Fischen ersetzt.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
8. § 7 wird wie folgt geändert:
9. In § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 Satz 1 und Nr. 3 und § 10 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3
10. Nach § 8 wird folgende Vorschrift eingefügt:
11. § 17 wird wie folgt geändert:
12. § 18 wird wie folgt geändert:
13. § 19 wird wie folgt geändert:
Artikel 9 Änderung der Psittakose-Verordnung
Artikel 10 Änderung der Bienenseuchen-Verordnung
Artikel 11 Änderung der Geflügelpest-Verordnung
1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Hühner, das Wort „Laufvögel, eingefügt.
2. § 6 wird gestrichen.
3. Nach § 8b wird folgende Vorschrift eingefügt:
4. § 22 wird wie folgt geändert:
Artikel 12 Änderung der Brucellose-Verordnung
1. § 3 wird wie folgt geändert:
2. § 23 wird wie folgt geändert:
Artikel 13 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Artikel 14 Änderung der Sperrbezirksverordnung
Artikel 15 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Artikel 16 Änderung der Seefischereiverordnung
Artikel 17 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 18 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Kosten der öffentlichen Haushalte
Sonstige Kosten
B. Besonderer Teil
Artikel 1 (Rinder-Deckinfektionen-Verordnung)
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Artikel 2 (Rinder-Leukose-Verordnung)
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Artikel 3 (Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten)
Artikel 4 (BHV1-Verordnung)
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Artikel 5 (MKS-Verordnung)
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Artikel 6 (Schweinepest-Verordnung)
Artikel 7 (Tollwut-Verordnung)
Artikel 8 (Fischseuchen-Verordnung)
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Artikel 9 (Psittakose-Verordnung)
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Artikel 10 (Bienenseuchen-Verordnung)
Artikel 11 (Geflügelpest-Verordnung)
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Artikel 12 (Brucellose-Verordnung)
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Artikel 13 (Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit)
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Artikel 14 (Sperrbezirksverordnung)
Artikel 15 (Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen)
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Artikel 16 (Seefischereiverordnung)
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Artikel 17 (Neubekanntmachung)
Artikel 18 (Inkrafttreten)
>> Weitere Fundstellen >>
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Informationssystem - umwelt-online Internet
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