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"Saison"


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0727/04B
0380/04
0105/04
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Drucksache 495/1/15

... - diese Gepflogenheiten künftig jeweils nur im Einzelfall und unter Zuhilfenahme von Sachverständigen gerichtlich feststellen lassen. Dabei dürfte erschwerend zu berücksichtigen sein, dass diese Gepflogenheiten branchen- und gegebenenfalls sogar regional- oder saisonabhängig differenziert ermittelt werden müssten. Im Ergebnis führt dies zu spürbaren Verfahrensverzögerungen und erheblichen Mehrkosten für die beteiligten Parteien sowie zu einer Mehrbelastung der entscheidenden Gerichte und damit zu Effekten, die gerade verhindert werden sollen.



Drucksache 22/15

... Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Um eine einheitliche Abwicklung der Dividendentermine durch die die Aktien verwahrenden Kreditinstitute zu gewährleisten, wird für die Neuregelung der Dividendenfälligkeit in Artikel 1 Nummer 5 AktG-E ein Inkrafttreten am 1. Januar 2016 bestimmt. So kann die Dividendensaison 2015 noch gänzlich nach bestehender Rechtslage abgewickelt und die Neuregelung einheitlich auf die Dividendensaison 2016 angewendet werden. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.



Drucksache 559/1/15

... . Durch den Änderungsvorschlag soll neben der Gewinnung von kombinierten Rachen- und Kloakentupferproben von bejagdbaren Wildvögeln im Zeitraum September bis Januar (Jagdsaison) auch die Gewinnung von frischem, beobachtet abgesetztem Kot lebender Wildvögel, insbesondere im Fall von nicht bejagdbaren Vogelarten, sowie auch während der Schonzeit von bejagdbaren Wildvögeln ermöglicht werden. Dadurch wird die Gewinnung von Probenmaterial bei bejagdbaren Wildvögeln auch außerhalb der Jagdsaison ermöglicht und Wildvogel-Spezies, die nicht zum bejagdbaren Wild gehören, werden ebenfalls bei dem Wildvogelmonitoring erfasst.



Drucksache 559/15

... Neben der Probenahme von erlegten Wildvögeln soll auch die Gewinnung von kombinierten Rachen- und Kloakentupferproben lebender Wildvögel oder Proben von frischem, beobachtet abgesetztem Kot lebender Wildvögel ermöglicht werden. Diese kann auf freiwilliger Basis z.B. durch Vogelschützer oder Wildbiologen im Rahmen von Beringungsaktionen erfolgen. Dadurch wird die Gewinnung von Proben außerhalb der Jagdsaison ermöglicht. Zudem werden so auch Wildvogel-Spezies, die nicht zum jagdbaren Wild gehören, erfasst (Absatz 2).



Drucksache 495/15 (Beschluss)

... - diese Gepflogenheiten künftig jeweils nur im Einzelfall und unter Zuhilfenahme von Sachverständigen gerichtlich feststellen lassen. Dabei dürfte erschwerend zu berücksichtigen sein, dass diese Gepflogenheiten branchen- und gegebenenfalls sogar regional- oder saisonabhängig differenziert ermittelt werden müssten. Im Ergebnis führt dies zu spürbaren Verfahrensverzögerungen und erheblichen Mehrkosten für die beteiligten Parteien sowie zu einer Mehrbelastung der entscheidenden Gerichte und damit zu Effekten, die gerade verhindert werden sollen.



Drucksache 102/15

... Die KWK-Stromerzeugung als Teil von zumeist großen Wärmeversorgungssystemen verfügt über ausreichend Flexibilität, um langfristig auch in einem System mit hohen Anteilen fluktuierender Einspeisung aus erneuerbaren Energien bestehen zu können. Die Systeme ergänzen sich auch saisonal. Gerade in Zeiten geringer PV-Stromerzeugung in den Wintermonaten besteht ein hoher Wärmebedarf und erfordert damit auch eine hohe KWKStromerzeugung. KWK-Anlagen leisten mit ihrer technischen Flexibilität einen langfristigen systemstabilisierenden Beitrag zur effizienten und ressourcenschonenden Versorgung mit Strom- und Wärme. Dieses für das Gelingen der Energiewende entscheidende Potential darf durch die anstehende Stilllegung von KWK-Anlagen nicht leichtfertig verschenkt werden. Deshalb muss eine umgehende Novellierung des KWKG unabhängig von Überlegungen zum Design des Strommarktes bereits jetzt erfolgen. Dabei ist die KWKNovelle als Eingangsgröße für weitere Verhandlungen des Strommarktdesigns zu verstehen.



Drucksache 607/1/14

... 33. Der Bundesrat stellt fest, dass im Aktionsprogramm der Bundesregierung die klimarelevanten Auswirkungen und Minderungspotenziale des Einkaufs- und Ernährungsverhaltens der Verbraucher/-innen nicht hinreichend berücksichtigt sind. Er regt an, auch die mittelbaren Effekte durch eine verstärkte Nachfrage nach möglichst saisonal und regional erzeugten Produkten zu berücksichtigen und entsprechende Maßnahmen in das Aktionsprogramm aufzunehmen. Dabei sollten ernährungsphysiologische Kriterien, wie z.B. Informationen über eine fleischärmere Ernährung, eine wichtige Rolle spielen.



Drucksache 303/14

... Ungeachtet dessen dürfen nach Artikel 14 der Arbeitszeitrichtlinie 6 durch andere EU-Instrumente spezifischere Arbeitszeitanforderungen an bestimmte Beschäftigungen oder Tätigkeiten festgelegt werden. Dieser Vorschlag enthält nunmehr solche Anforderungen an mobile Transportarbeiter in der Binnenschifffahrt. Die von den Sozialpartnern des Binnenschifffahrtssektors geschlossene Vereinbarung trägt der Arbeitszeitrichtlinie Rechnung und enthält Vorschläge für verschiedene spezifische Anforderungen entsprechend den besonderen Merkmalen des Sektors, insbesondere hinsichtlich des Bezugszeitraums. Des Weiteren sieht sie eine Mindeststundenzahl für die tägliche und wöchentliche Ruhezeit sowie eine Höchststundenzahl für die Nachtarbeit vor, damit die spezifischen Arbeitsbedingungen und besonderen Merkmalen des Sektors Berücksichtigung finden. Die Vereinbarung gilt sowohl für nautisches Personal (Besatzung) als auch für Bordpersonal im gewerblichen Fracht- und Personenverkehr und enthält spezifische Bestimmungen für die Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt. Sie gilt nicht für Personen, die auf eigene Rechnung Schiffe betreiben (Eigentümer-Betreiber).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 303/14




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Zweck

1.2. Geltende Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Vorschlag

1.3. Allgemeiner Kontext

1.4. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise und ANALYSEPAPIER

2.1. Konsultation der Interessenträger

2.2. Analysepapier

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

3.2 Analyse der Vereinbarung

3.2.1 Repräsentativität der Vertragsparteien und ihres Mandats

3.2.2 Rechtmäßigkeit der Vereinbarungsklauseln

3.3 Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

3.4 Wahl der Instrumente

3.5 Unterrichtung des Europäischen Parlaments

3.6 Inhalt des Vorschlags

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3 bis 6

3.7 Ausführliche Erläuterung der Bestimmungen im Anhang des Vorschlags

Paragraph 1 Geltungsbereich

Paragraph 2 Begriffsbestimmungen

Paragraph 3 Arbeitszeit und Bezugszeitraum

Paragraph 4 Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit

Paragraph 5 Arbeits- und Ruhetage

Paragraph 6 Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt

Paragraph 7 Ruhezeiten

Paragraph 8 Ruhepause

Paragraph 9 Höchstarbeitszeit während der Nachtzeit

Paragraph 10 Jahresurlaub

Paragraph 11 Jugendschutz

Paragraph 12 Kontrolle

Paragraph 13 Notfälle

Paragraph 14 Untersuchung des Gesundheitszustandes

Paragraph 15 Sicherheits- und Gesundheitsschutz

Paragraph 16 Arbeitsrhythmus

Paragraph 17 Schlussbestimmungen

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. zusätzliche Informationen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Anhang
Europäische Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrts Union (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen TransportarbeiterFöderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt

Anhang

Paragraf 1 Geltungsbereich

Paragraf 2 Begriffsbestimmungen

Paragraf 3 Arbeitszeit und Bezugszeitraum

Paragraf 4 Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit

Paragraf 5 Arbeits- und Ruhetage

Paragraf 6 Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt

Paragraf 7 Ruhezeiten

Paragraf 8 Ruhepause

Paragraf 9 Höchstarbeitszeit während der Nachtzeit

Paragraf 10 Jahresurlaub

Paragraf 11 Jugendschutz

Paragraf 12 Kontrolle

Paragraf 13 Notfälle

Paragraf 14 Untersuchung des Gesundheitszustandes

Paragraf 15 Sicherheits- und Gesundheitsschutz

Paragraf 16 Arbeitsrhythmus

Paragraf 17 Schlussbestimmungen


 
 
 


Drucksache 536/14

... Die Selbstdiagnose der saisonalen allergischen Konjunktivitis beruht primär auf der typischen Anamnese und dem charakteristischen klinischen Erscheinungsbild der Erkrankung. Nach einer initialen Diagnose durch einen Arzt bzw. eine Ärztin und dem Ansprechen auf die verordnete Behandlung können die Patienten bzw. die Patientinnen das erneute Auftreten der Symptome leicht erkennen. In der Regel erfordern die Symptome der saisonalen allergischen Konjunktivitis deshalb keinen Arztbesuch. Die Verfügbarkeit und häufige Anwendung verschiedener Antihistaminika und Mastzellstabilisatoren im Rahmen der Selbstmedikation zeigen, dass die Selbstdiagnose der saisonalen allergischen Konjunktivitis durch den Patienten oder die Patientin möglich und die Anwendung von Ketotifen ohne direkte Überwachung durch einen Arzt oder eine Ärztin sicher ist. Es gibt keine Hinweise darauf, dass bei bestimmungsgemäßer Anwendung von der Selbstmedikation mit diesem Wirkstoff direkte oder indirekte Gefahren für den Patienten bzw. die Patientin ausgehen oder dass eine nicht bestimmungsgemäße Anwendung in größerem Umfang erfolgt.



Drucksache 607/14 (Beschluss)

... 29. Der Bundesrat stellt fest, dass im Aktionsprogramm der Bundesregierung die klimarelevanten Auswirkungen und Minderungspotenziale des Einkaufs- und Ernährungsverhaltens der Verbraucher/-innen nicht hinreichend berücksichtigt sind. Er regt an, auch die mittelbaren Effekte durch eine verstärkte Nachfrage nach möglichst saisonal und regional erzeugten Produkten zu berücksichtigen und entsprechende Maßnahmen in das Aktionsprogramm aufzunehmen. Dabei sollten ernährungsphysiologische Kriterien, wie z.B. Informationen über eine fleischärmere Ernährung, eine wichtige Rolle spielen.



Drucksache 75/14

... , die am 1. Juli 2013 (BGBl. I S. 1499) in Kraft getreten ist, durch die Umsetzung der Maßgaben des Bundesrates ergeben. Die Bundesregierung hatte sich darauf verständigt, die Vorschriften zur Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern, Schaustellergehilfen und Haushaltshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen zu streichen (Bundesratsdrucksache 182/13). Der Bundesrat hatte in seiner Entschließung zur Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts vom 3. Mai 2013 (Bundesratsdrucksache 182/13(B)) gefordert, dass diese Vorschriften zur Beschäftigung gering qualifizierter Personen als neue §§ 15a bis c wieder in die Beschäftigungsverordnung integriert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 75/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zehnte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung

§ 75
(weggefallen)

§ 52a
Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung

Artikel 2
Änderung der Beschäftigungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf einer Zehnten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (NKR-Nr. 2672)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 243/14

... ) zur Sicherstellung saisonal erforderlicher Mindestfüllstände Die FNB haben die Systemverantwortung für das Gasversorgungssystem und können nur bei einer Gefährdung oder Störung der Netzstabilität auf die Speicher zugreifen. Mit geeigneten gesetzgeberischen, regulatorischen und organisatorischen Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass Belange der Versorgungssicherheit beim Betrieb der Gasspeicher verstärkt berücksichtigt werden und eine ausreichende Befüllung für verbrauchsstarke Zeiten sichergestellt wird. Aus Gründen der Versorgungssicherheit und der Krisenvorsorge sollen die FNB beispielsweise die Ausspeicherung unterhalb bestimmter, saisonal erforderlicher Füllstände untersagen können.



Drucksache 147/2/14

... 1. Beschäftigungsverhältnisse mit hohen erfolgs- oder umsatzabhängigen Entlohnungsbestandteilen (zum Beispiel beim Taxigewerbe, im Tourismus, in der Gastronomie) können bei der Umsetzung der im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen benachteiligt sein. In vielen Fällen scheidet eine Erhöhung des Fixums zur Erreichung des Mindestlohnes aus, da dadurch zu Lasten der Unternehmen, aber auch der Beschäftigten, Leistungsanreize abgeschwächt werden. Die vorgesehene Neuregelung lässt konjunkturelle und strukturelle Besonderheiten außer Acht. Eine Regelung, welche eine zeitliche Erweiterung der Bemessungszeiträume auf mehrere Monate (Halbjahres- oder Jahreszeitraum), gerade auch bei stark saisonabhängigen Branchen, zulassen würde, könnte hier für Abhilfe sorgen.



Drucksache 608/14

... (f) "Kaufpreis" den vom Käufer für Güter tatsächlich entrichteten Preis einschließlich Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen, nach Abzug von Mengen- oder Nebensaisonrabatten auf Listenpreise oder -gebühren, ohne Zinsen oder Dienstleistungsgebühren aus Darlehensvereinbarungen und Mahn- oder Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung;



Drucksache 243/14 (Beschluss)

... ) zur Sicherstellung saisonal erforderlicher Mindestfüllstände Die FNB haben die Systemverantwortung für das Gasversorgungssystem und können nur bei einer Gefährdung oder Störung der Netzstabilität auf die Speicher zugreifen. Mit geeigneten gesetzgeberischen, regulatorischen und organisatorischen Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass Belange der Versorgungssicherheit beim Betrieb der Gasspeicher verstärkt berücksichtigt werden und eine ausreichende Befüllung für verbrauchsstarke Zeiten sichergestellt wird. Aus Gründen der Versorgungssicherheit und der Krisenvorsorge sollen die FNB beispielsweise die Ausspeicherung unterhalb bestimmter, saisonal erforderlicher Füllstände untersagen können.



Drucksache 639/14

... b) zugeteiltem Saisonkennzeichen für jeden Tag der Gültigkeitsdauer um den auf ihn entfallenden Bruchteil des Jahresbetrags nach den Nummern 1 bis 3 Buchstabe a.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 639/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes1)

Artikel 2
Änderung des Versicherungsteuergesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe f

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3155: Entwurf eines Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes (BMF) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 97/13

... Ein Wohnsitz in dem Schengen-Staat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, ist dagegen nicht erforderlich. Eine solche Anforderung würde auch der gängigen Praxis widersprechen, wonach das drittstaatsangehörige Personal meist nur saisonal einen Arbeitsvertrag und damit einen Aufenthaltstitel erhält und keinen Wohnsitz in dem Staat begründet, der den Aufenthaltstitel ausstellt, sondern sich regelmäßig durchgängig auf dem Schiff, auf dem es arbeitet, aufhält und wohnt.



Drucksache 113/13

... geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt, saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung



Drucksache 182/13

... Die Regelungen über die Zulassung zu den Beschäftigungen für weniger qualifizierte Arbeitskräfte wie Saisonarbeitnehmer, Haushaltshilfen in Haushalten mit pflegebedürftigen Personen sowie Schaustellergehilfen werden aufgehoben. Dabei wird durch Änderung der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 182/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich der Verordnung, Begriffsbestimmungen

Teil 2
Zuwanderung von Fachkräften

§ 2
Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen

§ 3
Führungskräfte

§ 4
Leitende Angestellte und Spezialisten Die Zustimmung kann erteilt werden für

§ 5
Wissenschaft, Forschung und Entwicklung Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an

§ 6
Ausbildungsberufe

§ 7
Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen

§ 8
Praktische Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

§ 9
Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt

Teil 3
Vorübergehende Beschäftigung

§ 10
Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte

§ 11
Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche

§ 12
Aupair-Beschäftigungen

§ 13
Hausangestellte von Entsandten

§ 14
Sonstige Beschäftigungen

§ 15
Praktika zu Weiterbildungszwecken

Teil 4
Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 16
Geschäftsreisende

§ 17
Betriebliche Weiterbildung

§ 18
Journalistinnen und Journalisten

§ 19
Werklieferungsverträge

§ 20
Internationaler Straßen- und Schienenverkehr

§ 21
Dienstleistungserbringung

Teil 5
Besondere Berufs- oder Personengruppen

§ 22
Besondere Berufsgruppen

§ 23
Internationale Sportveranstaltungen

§ 24
Schifffahrt- und Luftverkehr

§ 25
Kultur und Unterhaltung

§ 26
Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger

§ 27
Grenzgängerbeschäftigung

§ 28
Deutsche Volkszugehörige

Teil 6
Sonstiges

§ 29
Internationale Abkommen

§ 30
Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel Nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten

Teil 7
Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern

§ 31
Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

§ 32
Beschäftigung von Personen mit Duldung

§ 33
Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung von Personen mit Duldung

§ 34
Beschäftigung von Personen im Asylverfahren

Teil 8
Verfahrensregelungen

§ 35
Beschränkung der Zustimmung

§ 36
Reichweite der Zustimmung

§ 37
Zustimmungsfiktion, Vorabprüfung

§ 38
Härtefallregelung

Artikel 2
Änderungen der Aufenthaltsverordnung

§ 17a
Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte

Artikel 3
Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung

§ 12d
Haushaltshilfen

§ 12f
Schaustel lergehilfen

§ 12g
Fertighausmonteure

§ 12h
Werkverträge

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem, Ziel und Lösung

II. Aufbau der neuen Beschäftigungsverordnung

Teil 1
- Allgemeine Bestimmungen

Teil 2
- Zuwanderung von Fachkräften

Teil 3
- Vorübergehende Beschäftigung

Teil 4
- Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Teil 5
- Besondere Berufs- oder Personengruppen

Teil 6
- Sonstiges

III. Bisherige Regelungen, die nicht in die neue Verordnung übernommen werden

IV. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

4 Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4. Weitere Kosten

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

VI. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf einer Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts (NKR-Nr. 2373)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 316/1/13

... • Es kommt zu "Kollateralschäden" bei außerordentlichen Liquiditätszuflüssen (z.B. Verkauf von Anlagevermögen) und saisonalen Liquiditätsschwankungen kurz vor dem Besteuerungszeitpunkt. Hier greift die Erbschaft- oder Schenkungsteuer, obwohl dem Vermögenszufluss keine Steuergestaltung zu Grunde liegt.



Drucksache 59/13

... Aufgrund von Einnahmenverlusten und Unsicherheiten können sich unlautere Handelspraktiken negativ auf Investitionen und Innovation auswirken. Insbesondere kann die rückwirkende Anwendung missbräuchlicher Klauseln zu Unsicherheiten in der Geschäftsplanung und zur Zurückhaltung bei Investitionen führen. Wirtschaftlichkeitsberechnungen beinhalten die Bewertung potenzieller Risiken. Rückwirkende Änderungen oder die "missbräuchliche" Nutzung von Informationen können Unternehmen in ihren Möglichkeiten beschränken, zu investieren, zu innovieren, zu expandieren oder neue Produktlinien zu entwickeln. Dies wäre etwa der Fall, wenn unverkaufte und an den Lieferanten zurückgesandte Ware (z.B. saisonale Haushaltswaren oder Produkte mit begrenzter Lagerfähigkeit) trotz anderslautender vertraglicher Vereinbarungen nicht bezahlt wird - was Lieferanten unnötige Kosten aufbürden, Unsicherheiten schaffen und sich negativ auf die Investitionstätigkeit auswirken kann. Wenngleich die möglichen negativen Folgen unlauterer Handelspraktiken alle Akteure entlang der B2B-Lieferkette für Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel treffen, gilt dies jedoch in unverhältnismäßig hohem Maße für KMU: Häufig fehlt es ihnen an Fachkenntnissen in Bezug auf komplexe Verträge, zudem schlagen die Kosten eines Wechsels bei ihnen stärker zu Buche, sie verfügen über weniger Handelskontakte, ihre Bereitschaft, förmliche Durchsetzungsmechanismen in Anspruch zu nehmen, ist geringer und sie haben mächtigen Handelspartnern weniger entgegenzusetzen.



Drucksache 28/13

... Durch die Befreiung kroatischer Staatsangehöriger von der Arbeitsgenehmigung zur Ausübung von Saisonbeschäftigungen während der Übergangsregelungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit entfällt die bisherige Gebühr für die Vermittlung der Saisonkräfte. Dadurch werden die Arbeitgeber um 300.000 Euro jährlich entlastet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 28/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung

Artikel 5
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung

§ 12e
Saisonbeschäftigungen

Artikel 7
Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 8
Weitere Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU

Artikel 9
Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10
Weitere Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes

II. Sachverhalt/ Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

Bürgerinnen und Bürger:

5 Wirtschaft:

5 Verwaltung:

2. Weitere Kosten

3. Auswirkung von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Schlussbemerkung

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2460: Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatiens zur Europäischen Union (AA)

3 Zusammenfassung

Im Einzelnen

4 Erfüllungsaufwand:

Bürgerinnen und Bürger:

5 Wirtschaft:

5 Verwaltung:

Weitere Kosten:


 
 
 


Drucksache 435/1/13

... Die Änderung bewirkt, dass der Verweis in § 48 Nummer 9 FZV auf § 9 Absatz 3 Satz 5 zur Sanktionsmöglichkeit für die Inbetriebnahme und das Abstellen von Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen außerhalb des angegebenen Betriebszeitraums redaktionell richtiggestellt wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 435/1/13




1. Zur Eingangsformel

Zu Artikel 3a

'Artikel 3a Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr

2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 9 Absatz 3 FZV

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 Inhaltsübersicht FZV

4. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c § 13 Absatz 4 FZV

5. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b § 14 Absatz 3 Satz 1 FZV

6. Zu Artikel 3 Nummer 6 und Nummer 9 Anlage zu § 1 GebOSt

7. Zu Artikel 4 Satz 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 182/1/13

... "§ 15a Saisonbeschäftigungen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 182/1/13




1. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BeschV

2. Zu Artikel 1 § 8 Satz 1 BeschV

3. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1a - neu -; § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 6 - neu - § 24 Nummer 3, 4 und 5 - neu - BeschV

4. Zu Artikel 1 § 12 Satz 1 und Satz 1a - neu - BeschV

5. Zu Artikel 1 §§ 15a - neu - bis 15c - neu - BeschV

§ 15a
Saisonbeschäftigungen

§ 15b
Schaustellergehilfen

§ 15c
Haushaltshilfen

Zu Artikel 1

8. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Satz 1 BeschV

9. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 3 - neu - BeschV

10. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 4 - neu -, § 34 BeschV

11. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 3 - neu - BeschV


 
 
 


Drucksache 435/13 (Beschluss)

... Die Änderung bewirkt, dass der Verweis in § 48 Nummer 9 FZV auf § 9 Absatz 3 Satz 5 zur Sanktionsmöglichkeit für die Inbetriebnahme und das Abstellen von Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen außerhalb des angegebenen Betriebszeitraums redaktionell richtiggestellt wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 435/13 (Beschluss)




1. Zur Eingangsformel

Zu Artikel 3a

'Artikel 3a Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr

2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 9 Absatz 3 FZV

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 Inhaltsübersicht FZV

4. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c § 13 Absatz 4 FZV

5. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b § 14 Absatz 3 Satz 1 FZV

6. Zu Artikel 3 Nummer 6 und Nummer 9 Anlage zu § 1 GebOSt

7. Zu Artikel 4 Satz 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 752/13

... Im Aufzuchtbereich sind signifikante Unterschiede zwischen Stallhaltung und Freilandhaltung zu beobachten. So betrug in Untersuchungen aus dem Jahr 2001 die Mortalität bei Aufzuchtferkeln in der Stallhaltung 10,1 %, während sie in der Freilandhaltung nur bei 1,1 % lag. Bei der Bewertung der Daten aus der Freilandhaltung ist jedoch gelegentlich eine saisonale Abhängigkeit, d.h. höhere Verluste in den Wintermonaten, zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung einer 10,1%-Verlustrate beträgt die durchschnittliche betriebliche Periodenmortalität (7 Tage) für einen angenommenen siebenwöchigen Aufzuchtzeitraum ca. 1,4 % unter der Voraussetzung einer konstanten Mortalität über den gesamten Beobachtungszeitraum. Auch wenn Verluste im Freilandbereich niedriger ausfallen als bei Stallhaltung, soll für beide Haltungsformen die Grenzwertschwelle von 3% beibehalten werden.



Drucksache 316/13 (Beschluss)

... • Es kommt zu "Kollateralschäden" bei außerordentlichen Liquiditätszuflüssen (z.B. Verkauf von Anlagevermögen) und saisonalen Liquiditätsschwankungen kurz vor dem Besteuerungszeitpunkt. Hier greift die Erbschaft- oder Schenkungsteuer, obwohl dem Vermögenszufluss keine Steuergestaltung zu Grunde liegt.



Drucksache 182/13 (Beschluss)

... "§ 15a Saisonbeschäftigungen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 182/13 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts

1. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BeschV

2. Zu Artikel 1 § 8 Satz 1 BeschV

3. Zu Artikel 1 § 12 Satz 1 und Satz 1a - neu - BeschV

4. Zu Artikel 1 §§ 15a - neu - bis 15c - neu - BeschV

§ 15a
Saisonbeschäftigungen

§ 15b
Schaustellergehilfen

§ 15c
Haushaltshilfen

5. Zu Artikel 1 § 26 BeschV

6. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 3 - neu - BeschV

7. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 4 - neu -, § 34 BeschV


 
 
 


Drucksache 60/13

... Der Arbeitsmarkt muss unbedingt flexibel sein, damit der Einzelhandelssektor jungen, unqualifizierten und/oder Saisonarbeitern Zugang zu Beschäftigung bieten kann (32 % aller Beschäftigten im Einzelhandel sind nicht- oder geringqualifiziert gegenüber durchschnittlich 27 % der Beschäftigten insgesamt). Für Menschen, die auf den Arbeitsmarkt kommen oder zurückkehren, bietet der Einzelhandelssektor oft einen Einstieg (15 % der Beschäftigten im Einzelhandelssektor sind unter 24 gegenüber durchschnittlich 9 % der Beschäftigen insgesamt; 30 % der Beschäftigten im Einzelhandel arbeiten in Teilzeit gegenüber durchschnittlich 20 %).41

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 60/13




Mitteilung

1. Einleitung

2. Den Binnenmarkt im Einzelhandel verwirklichen

2.1 Der Einzelhandel im Wandel

2.2 Der Einzelhandel steht vielfältigen Herausforderungen gegenüber

2.3 Ein Binnenmarkt im Einzelhandel zum Nutzen aller Beteiligten

3. Fünf Triebfedern für wettbewerbsfähigere und nachhaltigere Einzelhandelsdienstleistungen

3.1 Stärkung der Verbraucher

3.1.1 Verbraucherinformation

3.1.2 Nachhaltigeres Verbraucherverhalten

3.2 Zugang zu wettbewerbsfähigeren Dienstleistungen des Einzelhandels

3.2.1 Einrichtung von Niederlassungen

3.2.2 Elektronischer Handel

3.3 Entwicklung einer ausgewogeneren B2B-Lieferkette für Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel

3.3.1 Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken

3.4 Aufbau einer nachhaltigeren Lieferkette im Einzelhandel

3.4.1 Mehr Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch

3.4.2 Verringerung von Lebensmittelverschwendung

3.5 Entwicklung innovativerer Lösungen

3.5.1 Produktkennzeichnung

3.5.2 Elektronische Zahlungen

3.6 Schaffung eines besseren Arbeitsumfelds

3.6.1 Missverhältnis zwischen vorhandenen und geforderten Qualifikationen

3.6.2 Informelle Wirtschaft

3.7 Internationale Dimension

4. Fazit: Ständiger Dialog mit dem Einzelhandelssektor


 
 
 


Drucksache 197/12

... (1) Bürger, die in einen anderen Mitgliedstaaten umziehen, Grenzgänger, Mietwagenunternehmen und Personen, die ein Kraftfahrzeug in einem anderem Mitgliedstaat leasen, müssen es häufig dort zulassen, wo sie leben oder wo das Fahrzeug genutzt wird, obwohl es in einem anderen Mitgliedstaat bereits zugelassen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Zulassungsinhaber ihren Wohnsitz auf Dauer in einen anderen Mitgliedstaat verlegen und ihr Kraftfahrzeug mitnehmen. Allerdings ist dies für Bürger ärgerlich, die einen Teil des Jahres in einem Mitgliedstaat und den übrigen Teil in einem anderen verbringen, ebenso wie für Grenzpendler, die in ihrem eigenen Mitgliedstaat ein von ihrem Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug benutzen. In diesem Fall ist das Kraftfahrzeug zwar in dem einen Mitgliedstaat zugelassen, der Halter wird aber häufig von dem anderen Mitgliedstaat aufgefordert, es dort zuzulassen. Auch Leasingunternehmen sind zumindest dann mit Zulassungsproblemen konfrontiert, wenn sie Inhaber der Zulassungsbescheinigung sind und wenn das Kraftfahrzeug von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Person benutzt wird. Schließlich müssen für gewöhnlich auch Mietwagenunternehmen, die einen Teil ihres Fuhrparks aufgrund von saisonbedingter Nachfrage kurzzeitig in einen anderen Mitgliedstaat verlegen wollen, die betreffenden Fahrzeuge dort zulassen.



Drucksache 634/12

... (3) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 634/12




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Versicherungsteuergesetzes

§ 1
Gegenstand der Steuer

§ 5
Steuerberechnung, Steuerentstehung, Steuerausweis

§ 7
Steuerschuldner, Steuerentrichtungsschuldner, Haftende

§ 8
Anmeldung, Fälligkeit

§ 9
Erstattung, Nachentrichtung der Steuer

§ 10
Aufzeichnungspflichten, Außenprüfung, Änderung nach Außenprüfung

§ 12
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes*

§ 3d
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 390/12

... Bei einigen der in den vorherigen Berichten erwähnten Fällen gab es 2011 im laufenden Gesetzgebungsverfahren keine nennenswerten Entwicklungen, u.a. bei der Richtlinie über Luftsicherheitsentgelte14, der Bodenschutzrichtlinie15, der Richtlinie über die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes außerhalb der Beschäftigung16 und der Richtlinie über den Anbau von genetisch veränderten Organismen. Die Richtlinie über Saisonarbeitnehmer wurde im EP und im Rat weiter diskutiert, ohne dass dabei Fragen im Zusammenhang mit der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit thematisiert wurden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 390/12




Bericht

1. Einleitung

2. Anwendung der Grundsätze durch die EU-Organe

2.1. Kommission

2.2. Nationale Parlamente

2.3. Europäisches Parlament und Rat

2.4. Ausschuss der Regionen

2.5. Gerichtshof

3. wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich Subsidiarität Verhältnismassigkeit erhoben wurden

3.1. Follow-up der in den vorherigen Berichten erwähnten Fälle

3.2. Weitere Fälle, in denen die Subsidiarität Anlass zu Diskussionen gab

Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage GKKB 18

Vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen19

5 Fluggastdatensätze20

4. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 314/12 (Beschluss)

... Die Genehmigungspflicht nach Nummer 6.4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii des Anhangs I der Industrieemissions-Richtlinie für die Behandlung und Verarbeitung von ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtermittelerzeugnissen ist bei saisonal arbeitenden Betrieben (Anlage ist an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb) erst bei einer Verarbeitungskapazität von 600 t pro Tag gegeben. Dieses Ausnahmekriterium der Richtlinie für saisonal arbeitende Betriebe ist in Anlage 1 des



Drucksache 349/1/12

... Insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in instabilen Beschäftigungsverhältnissen, wie Befristungen mit kurzer Dauer, Saisonarbeit oder Leiharbeit tätig sind, können nach geltender Rechtslage oftmals keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld aufbauen, weil sie innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren keine zwölf Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen können. Eine Rahmenfrist von drei Jahren erleichtert es den genannten Personen, mit ihrer Beitragszahlung auch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 349/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 17d Absatz 2 Satz 6 KHG

2. Zu Artikel 2 Nummer 9 § 9 Absatz 1 Nummer 1 BPflV

3. Zu Artikel 2 Nummer 9 Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Nummer 5 BPflV , Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a KHEntgG ,

4. Zu Artikel 3 Nummer 02 § 4 Absatz 2a KHEntgG und Nummer 4 Buchstabe a § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bis 6 und Satz 2 bis 4 KHEntgG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa1 - neu - § 64b Absatz 1 Satz 1a - neu - bis 1d - neu - SGB V

6. Zu Artikel 4a § 142 Absatz 1 und 2 und § 143 Absatz 1 SGB III

Artikel 4a
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 581/12

... Darüber hinaus sollte mehr zur Förderung der Mobilität von in der EU arbeitenden Drittstaatsangehörigen unternommen werden. Insbesondere sollten Rat und Parlament rasch die Vorschläge zur konzerninternen Entsendung und zu Saisonarbeitnehmern verabschieden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 581/12




1. Einleitung

2. GEMEINSAM für Neues Wachstum

2.1. Aufbau vollständig integrierter Netze im Binnenmarkt

Eisenbahnverkehr Leitaktion 1:

Seeverkehr Leitaktion 2:

Luftverkehr Leitaktion 3:

Energie Leitaktion 4:

2.2. Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität von Bürgern und Unternehmen

Mobilität der Bürger Leitaktion 5:

Zugang zu Finanzmitteln Leitaktion 6:

Unternehmensumfeld Leitaktion 7:

2.3. Unterstützung der digitalen Wirtschaft in ganz Europa

Dienstleistungen Leitaktion 8:

Digitaler Binnenmarkt Leitaktion 9:

Elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen Leitaktion 10:

2.4. Stärkung des sozialen Unternehmertums, des Zusammenhalts und des Verbrauchervertrauens

Verbraucher Leitaktion 11:

3. Schlussfolgerung

Anhang I
Liste der Leitaktionen im Rahmen der Binnenmarktakte II

Anhang II
Binnenmarktakte I: Stand der Massnahmen


 
 
 


Drucksache 548/12

... Eine gesunde Umwelt ist für jede Form von "blauem" Tourismus von entscheidender Bedeutung und fördert das Wachstumspotenzial neuer Tourismusformen. Gute Badegewässerqualität und unberührte Meereshabitate haben hohen Freizeitwert. Hierdurch steigt die Attraktivität von Küstengebieten, was wiederum das Wachstumspotenzial von Tätigkeiten wie Bootstourismus oder Wassersport oder von grünem Tourismus wie Walbeobachtung steigert. Schon aus Gründen der Vielfalt des europäischen Tourismus werden die meisten wachstumsfördernden Initiativen auf lokaler oder regionaler Ebene durchgeführt. In jedem europäischen Meeresbecken gibt es unterschiedliche Probleme und Chancen, die maßgeschneiderte Konzepte erfordern. Die öffentlichen Stellen müssen gegenüber Investitionen einen strategischen Ansatz einnehmen, indem sie Infrastrukturen wie Landungskapazitäten, Hafeneinrichtungen und Verkehr schaffen. In Hochschullehrgängen muss eine solide Grundlage für die speziellen Kenntnisse geschaffen werden, die für die Erhaltung und den Ausbau des Marktanteils in einem anspruchsvollen und wettbewerbsbestimmten globalen Markt notwendig sind. Dies muss durch Maßnahmen begleitet werden, die das Tourismusangebot in der Nebensaison verbessern und den starken CO



Drucksache 758/12

... 1. Hauptindikatoren der Eurostat-Arbeitskräfteerhebung, saisonbereinigte Quartalsdaten: Als junge Menschen gelten Personen im Alter von unter 25 Jahren, als Erwachsene Personen im Alter von über 25 Jahren.



Drucksache 367/12

... /EG über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, und Vorschlag für eine Richtlinie über den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Ausübung einer saisonalen Beschäftigung (KOM (2010)



Drucksache 759/12

... 1. Eurostat-Hauptindikatoren für Arbeitskräfte, saisonbereinigte Quartalsdaten; als Jugendliche gelten unter 25-Jährige, als Erwachsene werden über 25-Jährige bezeichnet.



Drucksache 436/12

... Von den Hochschulen wird der Studiengang nach § 8a WPO zunehmend als berufsbegleitender Weiterbildungsstudiengang angeboten. Für diesen bietet sich ein Studienbeginn im jeweiligen Frühjahr nach der Prüfsaison an, weil dann die Arbeitsbelastung der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus dem Prüfgeschäft sinkt. Die



Drucksache 314/1/12

... Die Genehmigungspflicht nach Nummer 6.4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii des Anhangs I der Industrieemissions-Richtlinie für die Behandlung und Verarbeitung von ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtermittelerzeugnissen ist bei saisonal arbeitenden Betrieben (Anlage ist an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb) erst bei einer Verarbeitungskapazität von 600 t pro Tag gegeben. Dieses Ausnahmekriterium der Richtlinie für saisonal arbeitende Betriebe ist in Anlage 1 des



Drucksache 371/12

... Für den Fall der Inanspruchnahme des neuen Angebots, ein Fahrzeug mit einem bisher auslaufenden Unterscheidungszeichen zuzulassen sowie durch die Kombinierbarkeit grüner Kennzeichen und Saisonkennzeichen, wird keine neue Informationspflicht eingeführt. Mit der Neuregelung entfällt die Informationspflicht "Erfassung des gesonderten Fahrzeugstandortes". Zukünftig ist es im Rahmen eines Antrages auf Zulassung eines Fahrzeuges nicht mehr notwendig, den regelmäßigen Standort eines Fahrzeugs im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) zu erfassen, sofern dieser nicht mit dem Wohnsitz oder Sitz des Halters identisch ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 371/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund

2. Länder und Kommunen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Anlage 11
(zu § 23 Absatz 3) Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen

Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Artikel 3
Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung

Artikel 4
Änderung der Fahrzeugteileverordnung

Artikel 5
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Bund

Länder und Kommunen

2. Erfüllungsaufwand

2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

3. Weitere Kosten

C. Sonstige Auswirkungen

D. Nachhaltigkeit

E. Einzelbestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Artikel 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR NR. 2092: Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 38/12

... Tabelle: Vierteljährliche Entwicklung der Beschäftigtenzahlen und der durchschnittlichen Arbeitszeit im Fertigungsbereich in der EU (saisonbereinigt)



Drucksache 709/11 (Beschluss)

... 12. In der Gebührennummer 227.2 werden in der Spalte "Gegenstand" nach dem Wort "eigenen" das Wort "amtlichen" und nach dem Wort "Kennzeichens" die Wörter ", Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen" gestrichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 709/11 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 3 Absatz 1 Satz 3 FZV Nummer 02 - neu - § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe d, Absatz 4 Nummer 5 - neu - FZV

Zu Nummer 01

Zu Nummer 02

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, Nummer 7, Nummer 8 - neu - FZV

3. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 11 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 FZV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 14 Absatz 1 Satz 1 FZV

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 24 Absatz 1 Nummer 6 FZV

6. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - Anlage 1 zu § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 FZV

7. Zu Artikel 1 Nummer 10b - neu - Anlage 1 zu § 8a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 FZV und Zu Artikel 6 Satz 1 und Satz 2 - neu - FZV

8. Zu Artikel 1 Nummer 10c - neu - Anlage 1 zu § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 FZV

9. Zu Artikel 1 Nummer 10d - neu - Anlage 1 zu § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 FZV

10. Zu Artikel 1 Nummer 12 Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 4 Satz 7, Abschnitt 2a Nummer 4 Satz 3, Abschnitt 6 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b Satz 1 und 2 FZV

Abschnitt 2a
Wechselkennzeichen

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

11. Zu Artikel 3 Anlage zu § 1 GebOSt

'Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Zu Nummer 1

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 12

Zu Nummer 14

Zu Nummer 17

12. Zu Artikel 5a - neu - § 19 Absatz 1 Satz 6 - neu -,

'Artikel 5a Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

13. Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 72/11

... Die meisten landwirtschaftlichen Grundstoffe, insbesondere pflanzliche Agrarerzeugnisse, unterliegen stark saisonal geprägten Produktionsmustern, und ihre Bereitstellung kann nicht immer rasch genug an Preis- oder Nachfrageänderungen angepasst werden. Dies bedeutet, dass die Agrarmärkte gewissen Schwankungen unterliegen. Strukturelle Faktoren wie das Bevölkerungswachstum, der Druck auf landwirtschaftlich nutzbares Land und die Folgen des Klimawandels können ebenfalls zu verstärkten Spannungen auf den Agrarmärkten führen. Allerdings hat die Preisvolatilität bei landwirtschaftlichen Grundstoffen in jüngster Zeit ein nie dagewesenes Ausmaß erreicht. Dies gilt sowohl für die EU als auch für internationale Märkte sowie für Kassa- und Terminmärkte. Innerhalb der EU haben die verschiedenen Reformen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu einer beträchtlichen Reduzierung der Stützpreise und der damit verbundenen Maßnahmen geführt. Somit sind Grundstoffproduzenten und -händler den Preisentwicklungen auf den Märkten stärker ausgeliefert und neigen daher - allerdings nicht in allen Bereichen der Landwirtschaft - eher dazu, Terminmärkte zur Absicherung von Risiken zu nutzen. Auch der Handel mit Optionen und OTC-Derivaten nimmt zu. Diese Faktoren erklären in gewissem Maße die verstärkte Aktivität an den in Europa ansässigen Börsen und werfen insbesondere zwei Fragen auf: die der Sicherheit der Lebensmittelversorgung und die einer stärkeren Transparenz auf den Märkten für landwirtschaftliche Derivate.



Drucksache 265/1/11

... Korrektur eines redaktionellen Versehens im Zusammenhang mit der Änderung der Gebühr für die Zuteilung eines Saisonkennzeichens.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 265/1/11




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 3 Absatz 1 Satz 3 FZV *

2. Zu Artikel 1 Nummer 02 - neu - § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Absatz 4 Nummer 5 - neu - FZV *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 03 - neu - § 11 Absatz 1 Satz 2 Absatz 5 FZV *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 13 Absatz 4 Satz 2 FZV

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 13 Absatz 5 Satz 1 FZV

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - Anlage 2 zu § 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 Satz 2 und 3 FZV *

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 - neu - Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 4 Satz 7 FZV *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 - neu - Anlage 4 Abschnitt 6 Nummer 4 Buchstabe b Satz 1 und 2 FZV *

9. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 19 Absatz 1 Satz 6 - neu - StVZO * In Artikel 2 ist der Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen:

10. Zu Artikel 2 Nummer 02 - neu - § 19 Absatz 5 Satz 1 - neu - StVZO * **

Zu Artikel 2 Nummer 03

11. a In Absatz 1 werden nach Satz 3 die folgenden Sätze eingefügt:

12. b Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

13. Zu Artikel 2 Nummer 04 - neu - § 52 Absatz 11 - neu - StVZO **

14. Zu Artikel 2 Nummer 05 - neu - § 69a Absatz 2 Nummer 1a - neu - StVZO *

15. Zu Artikel 2 Nummer 06 - neu - § 72 Absatz 2 StVZO *

16. Zu Artikel 5 Nummer 3 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt *

17. Zu Artikel 5 Nummer 4 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt *

18. Zu Artikel 5 Nummer 5 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt *

19. Zu Artikel 5 Nummer 6 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt *

20. Zu Artikel 5 Nummer 7 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt *

21. Zu Artikel 5 Nummer 8 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt *

22. Zu Artikel 5 Nummer 9 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt *

23. Zu Artikel 5 Nummer 10 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt *

24. Zu Artikel 5 Nummer 11 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt *

25. Zu Artikel 5 Nummer 12 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt *

26. Zu Artikel 5 Nummer 13 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt *

27. Zu Artikel 5 Nummer 14 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt *

28. Zu Artikel 5 Nummer 15 - neu - und Nummer 16 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt *

29. Zu Artikel 6 Nummer 23 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt * In Artikel 6 ist der Nummer 22 folgende Nummer anzufügen:

30. Zu Artikel 6 Nummer 24 - neu - und 25 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt *


 
 
 


Drucksache 29/11

... Bei bestimmten Prägesystemen ist ein neues Werkzeug für die Prägung des Saisonzeitraumes auf den Saisonkennzeichen erforderlich, das ca. 30 € kostet. Die zusätzlichen Kosten entstehen den Kennzeichenherstellern einmalig und nur für das Angebot von Saisonkennzeichen. Ansonsten entstehen der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf weitere Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 29/11




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:

b Vollzugsaufwand:

2. Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Sonstige Auswirkungen

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeines

B. Kosten und Einnahmen

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:

b Vollzugsaufwand:

2. Länder und Kommunen

3. Sonstige Kosten

4. Bürokratiekosten

5. Sonstige Auswirkungen

6. Nachhaltigkeit

C. Einzelbestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1556: Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung


 
 
 


Drucksache 876/11

... Quelle: Eurostat, monatliche Arbeitslosendaten, saisonbereinigt, ausgenommen Japan



Drucksache 196/11

... 1. Die Bundesrepublik Deutschland hat alle Übergangsfristen genutzt, mit denen Einschränkungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit beschlossen werden können. Für die zum 1. Mai 2004 beigetretenen osteuropäischen Länder Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn werden diese Übergangsfristen zum 1. Mai 2011 auslaufen; für Bulgarien und Rumänien, die zum 1. Januar 2007 der EU beigetreten sind, spätestens zum 1. Januar 2014. Neben Österreich war Deutschland das einzige Land in der EU, das die kompletten 7 Jahre der Übergangsregelung in Anspruch genommen hat. Auch Übergangsfristen für die Dienstleistungsfreiheit sind in bestimmten Branchen vereinbart worden (u.a. Bau- und Reinigungsgewerbe), die auch die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern betreffen. Ab 1. Januar 2011 können Saisonarbeitnehmerinnen und Saisonarbeitnehmer bereits durch eine Sonderregelung ohne das übliche Genehmigungsverfahren in Deutschland arbeiten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 196/11




Entschließung

I. Der Bundesrat stellt fest:

II. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,


 
 
 


Drucksache 709/11

... Mit der Verordnung sollen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für die Einführung von Wechselkennzeichen geschaffen werden. Ein Wechselkennzeichen kann für zwei Fahrzeuge zugeteilt werden, es darf jedoch zur gleichen Zeit an nur einem von diesen Fahrzeugen geführt werden. Dies kann als ein Kriterium bei der Bemessung der Prämie für die Haftpflichtversicherung durch die Versicherer herangezogen werden, die nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes für Fahrzeuge, die auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet werden, abzuschließen ist. Für Halterinnen und Halter von zwei Fahrzeugen ergibt sich dadurch außerdem mehr Flexibilität bei der Fahrzeugnutzung. Damit werden die bereits bestehenden Möglichkeiten, beispielsweise bei Verwendung von Saisonkennzeichen, sinnvoll ergänzt. Das deutsche Wechselkennzeichensystem orientiert sich am österreichischen System. Es wurde jedoch modifiziert, um eine kostengünstige und kurzfristige Einführung zu ermöglichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 709/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Bund

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Abschnitt 2a
Wechselkennzeichen

1. einzeiliges Kennzeichen

2. zweizeiliges Kennzeichen

3. Kraftradkennzeichen

4. Ergänzungsbestimmungen

Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Artikel 4
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Artikel 5
Änderung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand:

4 Bund

2. Erfüllungsaufwand

2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

3. Weitere Kosten

C. Sonstige Auswirkungen

D. Nachhaltigkeit

E. Einzelbestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer n

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1902: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung


 
 
 


Drucksache 661/11

... Saisonale Unterschiede (soweit relevant)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 661/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund

2. Länder und Kommunen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

2. Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften

Artikel 1

§ 11a
Nationales Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen

Abschnitt 4a
Einfuhrkontrolle

§ 14a
Grundlagen für amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs

§ 14b
Verfahren bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs

§ 14c
Verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs

§ 22a
Informationsübermittlung nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005

§ 22b
Veröffentlichung der Überwachungsergebnisse nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005

Anlage 4
(zu § 14c Absatz 3) Formatvorlage zur Vorbereitung der Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 1 Nummer 5

Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 1 Nummer 7

Zu Artikel 1 Nummer 8

Zu Artikel 1 Nummer 9

Zu Artikel 1 Nummer 10

Zu Artikel 1 Nummer 11

Zu Artikel 1 Nummer 12

Zu Artikel 1 Nummer 13

Zu Artikel 1 Nummer 13

Zu Artikel 1 Nummer 14

Zu Artikel 1 Nummer 15

Zu Artikel 1 Nummer 16

Zu Artikel 1 Nummer 17

Zu Artikel 1 Nummer 18

Zu Artikel 1 Nummer 20

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1726: Entwurf einer Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rahmen-Überwachung


 
 
 


Drucksache 324/11

... Zur korrekten Ermittlung der Auslastung der Betriebe sind in dem von starken saisonalen Schwankungen geprägten Beherbergungsgewerbe Angaben zum Datum der Öffnung und Schließung eines Betriebes erforderlich. Diese Information wird auch für das Erhebungsmanagement der statistischen Ämter benötigt, da saisonal geschlossene Betriebe in der Schließungszeit keine Auskünfte leisten müssen.



Drucksache 252/1/11

... Die vorgesehene Trennung der Zuständigkeiten hätte zur Folge, dass sowohl der Bund als auch die Länder jeweils eine Stelle betreiben müssten, die an 7 Tagen die Woche 24 Stunden lang zu besetzen wäre. Für die Länder entstünde jeweils ein zusätzlicher Personalbedarf von rund 7 Personen. Angesichts der Höhe der zu erwartenden und saisonal sehr unterschiedlichen Fallzahlen wäre die zusätzliche Einrichtung von Stellen in den Ländern unverhältnismäßig; in keinem Land würde es zu einer Auslastung des jeweils einzurichtenden 24 Stunden-Dienstes kommen.



Drucksache 543/11

... Gleichzeitig bedingen die jahresdurchschnittlichen Ergebnisse der EVS 2008, dass auch deren Fortschreibung mit Daten, die auf einem Zwölfmonatszeitraum basieren, vorgenommen werden muss. Durch einen solchen Zwölfmonatszeitraum werden saisonale Schwankungen ausgeschlossen und die für die Fortschreibung verwendeten Indexwerte bleiben kompatibel. Bei der Fortschreibung des auf Basis der EVS-Ergebnisse 2008 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchs zum 1. Januar 2011 wurde die Entwicklung des jahresdurchschnittlichen regelbedarfsrelevanten Preisindexes und der Entwicklung der durchschnittlichen Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer und Kalenderjahr nach den VGR genutzt (§ 7 RBEG). Fortgeschrieben wurden die Ergebnisse für das Kalenderjahr 2008 mit den Werten für das Kalenderjahr 2009. Für die Fortschreibung zum 1. Januar 2012 müssen die Werte für das Kalenderjahr 2009 - aus Aktualitätsgründen - am aktuellen Rand mit den Daten für den Zwölfmonatszeitraum Juli 2010 bis Juni 2011 fortgeschrieben werden.



Drucksache 329/11

... Symptomatische Behandlung der allergischen Rhinokonjunktivitis (saisonal und perennial) und Urtikaria



Drucksache 367/11

... Die Kommission hat im Rahmen eines Gesetzespakets über legale Zuwanderung einen Vorschlag für eine Richtlinie über Saisonarbeitnehmer32 vorgelegt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 367/11




1. Einführung

2. Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

3. Anwendung der Grundsätze seitens der Organe

3.1. Kommission

3.2. Nationale Parlamente

3.3. Europäisches Parlament und Rat

3.4. Ausschuss der Regionen

4. wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich der Subsidiarität der Verhältnismassigkeit erhoben wurden

4.1. Followup der in den vorherigen Berichten erwähnten Fälle

4.2. Weitere Fälle, in denen die Subsidiarität Anlass zu Diskussionen gab

5. Schlussfolgerung

Anhang
Liste der Kommissionsvorschläge, zu denen die nationalen Parlamente hinsichtlich der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes mit Gründen versehene Stellungnahmen abgegeben haben


 
 
 


Drucksache 252/11 (Beschluss)

... Die vorgesehene Trennung der Zuständigkeiten hätte zur Folge, dass sowohl der Bund als auch die Länder jeweils eine Stelle betreiben müssten, die an 7 Tagen die Woche 24 Stunden lang zu besetzen wäre. Für die Länder entstünde jeweils ein zusätzlicher Personalbedarf von rund 7 Personen. Angesichts der Höhe der zu erwartenden und saisonal sehr unterschiedlichen Fallzahlen wäre die zusätzliche Einrichtung von Stellen in den Ländern unverhältnismäßig; in keinem Land würde es zu einer Auslastung des jeweils einzurichtenden 24 Stunden-Dienstes kommen.



Drucksache 29/1/11

... Die Motorradsaison beginnt üblicherweise im Monat März nach Ende der Frostperiode. Das Vorhaben, kleinere Kraftradkennzeichen einführen zu wollen, wurde bereits frühzeitig pressewirksam angekündigt, so dass bereits jetzt bei den Zulassungsbehörden Nachfragen in erheblichem Umfang vorliegen. Der Termin 1. Juni 2011 für das Inkrafttreten der Verordnung würde dazu führen, dass die Zulassungsbehörden zu Beginn der Motorradsaison die bisherigen größeren Kraftradkennzeichen zuteilen müssen und die von einer Vielzahl der Kraftradhalter gewünschten kleineren Kraftradkennzeichen dann im Juni 2011 beantragt werden würden. Dies würde zu einer Mehrbelastung der Zulassungsbehörden und zu einem erhöhten Zeit- und Kostenaufwand für die Fahrzeughalter führen.



Drucksache 29/11 (Beschluss)

... Die Motorradsaison beginnt üblicherweise im Monat März nach Ende der Frostperiode. Das Vorhaben, kleinere Kraftradkennzeichen einführen zu wollen, wurde bereits frühzeitig pressewirksam angekündigt, so dass bereits jetzt bei den Zulassungsbehörden Nachfragen in erheblichem Umfang vorliegen. Der Termin 1. Juni 2011 für das Inkrafttreten der Verordnung würde dazu führen, dass die Zulassungsbehörden zu Beginn der Motorradsaison die bisherigen größeren Kraftradkennzeichen zuteilen müssen und die von einer Vielzahl der Kraftradhalter gewünschten kleineren Kraftradkennzeichen dann im Juni 2011 beantragt werden würden. Dies würde zu einer Mehrbelastung der Zulassungsbehörden und zu einem erhöhten Zeit- und Kostenaufwand für die Fahrzeughalter führen.



Drucksache 265/11 (Beschluss)

... 10. In der Gebührennummer 227.2 werden die Wörter ", Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen" gestrichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 265/11 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 3 Absatz 1 Satz 3 FZV

2. Zu Artikel 1 Nummer 02 - neu - § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Absatz 4 Nummer 5 - neu - FZV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 03 - neu - § 11 Absatz 1 Satz 2 Absatz 5 FZV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 13 Absatz 4 Satz 2 FZV

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 13 Absatz 5 Satz 1 FZV

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Nummer 12 FZV

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - Anlage 2 zu § 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 Satz 2 und 3 FZV

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 - neu - Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 4 Satz 7 FZV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 - neu - Anlage 4 Abschnitt 6 Nummer 4 Buchstabe b Satz 1 und 2 FZV

10. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 19 Absatz 1 Satz 7 - neu - StVZO

11. Zu Artikel 2 Nummer 02 - neu - § 19 Absatz 5 Satz 1 - neu - StVZO

12. Zu Artikel 2 Nummer 03 - neu - § 21 Absatz 1 Satz 3a - neu - und 3b - neu - Absatz 1a - neu - StVZO

13. Zu Artikel 2 Nummer 04 - neu - § 52 Absatz 11 - neu - StVZO

14. Zu Artikel 2 Nummer 05 - neu - § 69a Absatz 2 Nummer 1a - neu - StVZO

15. Zu Artikel 2 Nummer 06 - neu - § 72 Absatz 2 StVZO

16. Zu Artikel 2 Nummer 07 - neu - § 72 Absatz 2 StVZO

17. Zu Artikel 5 Nummer 3 - neu - bis 16 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt

Zu Nummer 9

Zu Nummer 12

Zu Nummer 15

Zu allen übrigen Nummern:

18. Zu Artikel 6 Nummer 23 - neu -, 24 - neu - und 25 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt

19. Zu Artikel 6a - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 laufende Nummer 189.4 - neu -, 189.4.1 - neu - und 189.4.2 - neu - laufende Nummer 214 und laufende Nummer 214a - neu -, 214a.1 - neu - und 214a.2 - neu -

'Artikel 6a Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2


 
 
 


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Suchbeispiele:


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.