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"Sachkundigen"


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0915/04
0504/03
0325/03B
Drucksache 619/15

... Statt des Begriffs "Schulung" wird in der Überschrift der Begriff "Unterweisung" verwendet, da hier keine formellen Schulungen gemeint sind, für die typischerweise Anforderungen an Durchführung und Prüfungen in den Vorschriften geregelt werden. Die Unterweisung des Schiffsführers ist in der GGVSee nur für Trockengüterschiffe unter deutscher Flagge geregelt. Grund für diese Sonderregelung ist, dass im STCW-Übereinkommen(Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten) ein besonderer Befähigungsnachweis nur für Tankschiffe gefordert ist. Die Fünfjahresfrist orientiert sich an der Gültigkeitsdauer des Befähigungsnachweises für Tankschiffe im STCW und der Bescheinigung für die Ausbildung des Sachkundigen in der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 619/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Achte Verordnung

Artikel 1
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See - GGVSee)*

4 Inhaltsverzeichnis

§ 1
Geltungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Zulassung zur Beförderung

§ 4
Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung, Unterweisung

§ 5
Verladung gefährlicher Güter

§ 6
Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter

§ 7
Ausnahmen

§ 8
Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

§ 9
Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden

§ 10
Zuständigkeiten der durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienststellen

§ 11
Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr

§ 12
Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

§ 13
Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz

§ 14
Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes

§ 15
Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft

§ 16
Zuständigkeiten der Benannten Stellen

§ 17
Pflichten des Versenders

§ 18
Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen

§ 19
Pflichten des Auftraggebers des Beförderers

§ 20
Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen Der für den Umschlag Verantwortliche

§ 21
Pflichten des Beförderers

§ 22
Pflichten des Reeders

§ 23
Pflichten des Schiffsführers

§ 24
Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten

§ 25
Pflichten des Empfängers

§ 26
Pflichten mehrerer Beteiligter

§ 27
Ordnungswidrigkeiten

§ 28
Übergangsbestimmungen

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

Artikel 3
Neubekanntmachung

Artikel 4
Aufheben von Vorschriften

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Für Bürgerinnen und Bürger

b Für die Wirtschaft

c Für die Verwaltung

4 Bund

Länder inklusive Kommunen

5. Weitere Kosten

6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VI. Befristung

B. Besonderer Teil - zu den Einzelbestimmungen

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 283/15

... "(7) Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen sowie die sachkundigen Personen werden bei der Durchführung ihres Mitberatungsrechts nach Absatz 3 von den Landesausschüssen nach § 90 unterstützt. Die Unterstützung erstreckt sich insbesondere auf die Übernahme von Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall entsprechend Absatz 5 für jährlich bis zu sechs Koordinierungs- und Abstimmungstreffen, auf Fortbildungen und Schulungen der sachkundigen Personen sowie auf die Durchführung des Benennungsverfahrens nach Absatz 3 Satz 4."



Drucksache 311/15 (Beschluss)

... 1. das Befinden der Mastputen durch direkte Inaugenscheinnahme von einer sachkundigen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere unverzüglich entfernt werden;



Drucksache 538/15 (Beschluss)

... "(2) Die obersten Landesbehörden berufen Sachverständigenausschüsse, die keiner Weisung unterliegen. Diese bestehen aus mindestens fünf Sachverständigen und werden für die Dauer von fünf Jahren berufen, wobei Wiederberufungen möglich sind. Bei der Berufung sind sachkundige Personen aus dem Kreis der Kulturgut bewahrenden Einrichtungen, der Wissenschaft, des Kunsthandels und Antiquariats sowie der privaten Sammlerinnen und Sammler zu berücksichtigen. Verbände und Organisationen aus diesen Bereichen können Vorschläge für die Berufung einreichen. Eine der sachkundigen Personen ist auf Vorschlag der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu berufen. Die Zusammensetzung der Sachverständigenausschüsse der Länder ist im Internetportal nach § 4 zu veröffentlichen."



Drucksache 641/14 (Beschluss)

... An der Einbeziehung der bislang nicht in Bezug genommenen § 51 Absatz 6 Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe b SGB V besteht kein Bedarf. Die Aufgaben des Verwaltungsrates beziehen sich auf die Gesamtleistung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), also beispielsweise auf die Satzung, die Feststellung des Haushaltsplans, die Überprüfung der Betriebs- und Rechnungsführung sowie die Wahl und Entlastung des Geschäftsführers. Auf die Einzelfallbegutachtung bzw. den Gutachter hat der Verwaltungsrat in Anbetracht der gesetzlich vorgeschriebenen Unabhängigkeit der Ärzte des MDK gemäß § 275 Absatz 5 Satz 1 SGB V keinen Einfluss. Die hauptamtlichen Mitarbeiter der Kranken- und Pflegekassen leisten aufgrund ihrer Erfahrungen und Kenntnisse als Teil des Verwaltungsrates einen wesentlichen, sachkundigen Beitrag zur reibungslosen Zusammenarbeit des MDK mit den Kassen. Ein Interessenkonflikt ist nicht ersichtlich. Die Unabhängigkeit der Entscheidungen des MDK wird von einem Anstellungsverhältnis bei einer gesetzlichen Krankenkasse nicht berührt.



Drucksache 420/14 (Beschluss)

... 50. Es besteht ein Widerspruch zwischen dem Inhalt des Artikels 97 Absatz 2 und des Artikels 101 Absatz 2. Gemäß Artikel 97 darf ein Großhändler Tierarzneimittel aus Drittländern importieren. Gemäß Artikel 101 ist es aber für Herstellungsbetriebe erforderlich, dass die sachkundige Person jede Charge des importierten Arzneimittels qualitativ und quantitativ analysiert. Die Bundesregierung wird deshalb gebeten, darauf hinzuwirken, dass diese Diskrepanz im Sinne des Tier- und Verbraucherschutzes aufgelöst wird, indem ein Import aus Drittstaaten Betrieben mit einer Herstellungs-/Einfuhrerlaubnis vorbehalten bleibt.



Drucksache 308/14

... "c) Die Qualitätskontrolle der im Rahmen der Mess- und Überwachungsverfahren durchgeführten Analysen und/oder der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b genannten Analysen wird von sachkundigen



Drucksache 420/1/14

... 52. Es besteht ein Widerspruch zwischen dem Inhalt des Artikels 97 Absatz 2 und des Artikels 101 Absatz 2. Gemäß Artikel 97 darf ein Großhändler Tierarzneimittel aus Drittländern importieren. Gemäß Artikel 101 ist es aber für Herstellungsbetriebe erforderlich, dass die sachkundige Person jede Charge des importierten Arzneimittels qualitativ und quantitativ analysiert. Die Bundesregierung wird deshalb gebeten, darauf hinzuwirken, dass diese Diskrepanz im Sinne des Tier- und Verbraucherschutzes aufgelöst wird, indem ein Import aus Drittstaaten Betrieben mit einer Herstellungs-/Einfuhrerlaubnis vorbehalten bleibt.



Drucksache 448/13

... Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung einer sachkundigen Person im Sinne des § 21 der Energieeinsparverordnung die Voraussetzungen des Satzes 1 nachweist.



Drucksache 67/1/13

... "Kommt innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung einer in § 2 genannten oder nach § 3 anerkannten Organisation eine Einigung auf sechs sachkundige Personen nicht zustande, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit auf Antrag einer Organisation unverzüglich durch Los."



Drucksache 113/13

... - Wohngebäude/Bedarfsausweis: Der Wert des Endenergiebedarfs, der auf Seite 2 des Musters nach Anlage 6 (über dem Zahlenstrahl) eingetragen ist (Nummer 1); dieser Wert muss in Abhängigkeit von der Größe des Wohngebäudes mit Hilfe eines pauschalen Umrechnungsfaktors vom Flächenbezug Gebäudenutzfläche auf Wohnfläche umgerechnet werden. Da es hierbei um die Umrechnung von Werten aus einem bereits vorhandenen und noch gültigen Energieausweis geht, die vom Verkäufer bzw. Vermieter ohne Zuhilfenahme einer sachkundigen Person selbst vorgenommen werden soll, erscheint die Anwendung pauschalierender Faktoren sowohl bei Buchstabe a als auch bei Buchstabe b angemessen und ausreichend (so auch bei Nummer 2). - Wohngebäude/Verbrauchsausweis: Bei Wohngebäuden erscheint der Begriff des Endenergieverbrauchs in den Ausweisgenerationen der EnEV 2007 und 2009 nicht. Deshalb wird klargestellt, dass als Endenergieverbrauch der "Energieverbrauchskennwert" anzugeben ist, der der Seite 3 des Musters nach Anlage 6 zu entnehmen ist (Nummer 2). Wie bei Nummer 1 bedarf es der Umrechnung des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Energieverbrauchskennwerts auf die Wohnfläche. Neu ist, dass bei dezentraler Warmwasserbereitung der Energieverbrauchskennwert um eine Pauschale erhöht werden muss. Die Angabe, dass der Energieverbrauch für Warmwasser nicht enthalten ist, ist nicht mehr zulässig (vgl. Änderung des § 19 Absatz 2). Die Erhöhung um die Pauschale muss vor der Umrechnung auf die Wohnfläche erfolgen. Es wurde darauf verzichtet, bei fortgeltenden Verbrauchsausweisen für Wohngebäude, die gekühlt werden, die Berücksichtigung eines Zuschlags von 6 kWh pro Quadratmeter und Jahr gekühlte Gebäudenutzfläche vorzuschreiben. Da sich eine solche Kühlpauschale auf die "gekühlte" Gebäudenutzfläche beziehen muss, würde dies bei fortgeltenden Energieausweisen zusätzliche Erhebungen zur Ermittlung der gekühlten Fläche erforderlich machen. Angesichts der relativ geringen Anzahl gekühlter Wohngebäude erscheint es vertretbar, im Rahmen der Überleitungsvorschrift für die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen auf die Berücksichtigung einer Kühlpauschale zu verzichten; zumal für den potenziellen Käufer oder Mieter im Zeitpunkt der Vorlage des Energieausweises ersichtlich ist, dass das Gebäude gekühlt wird.



Drucksache 23/13

... Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 und 8.2.2.6.2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 23/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter und Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt

Artikel 1
Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV)

§ 1
Kosten

§ 2
Gebührenfestsetzung

Artikel 2
Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

3 Inhaltsübersicht

I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren

II. Teil: Straßenverkehr

1. Abschnitt : Gebühren der Bundesbehörden

2. Abschnitt : Gebühren der Landesbehörden

3. Abschnitt : Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6

III. Teil: Eisenbahnverkehr

1. Abschnitt : Gebühren der Bundesbehörden

2. Abschnitt : Gebühren der Landesbehörden

3. Abschnitt : Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4

IV. Teil: Binnenschiffsverkehr

1. Abschnitt : Gebühren der Bundesbehörden

2. Abschnitt : Gebühren der Landesbehörden

V. Teil: Seeschiffsverkehr

1. Abschnitt : Gebühren der Bundesbehörden

2. Abschnitt : Gebühren der Landesbehörden

3. Abschnitt : Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte

1. Abschnitt : Gebühren der Bundesbehörden

2. Abschnitt : Gebühren der Landesbehörden

Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis - Gebühren des Bundesamtes für Strahlenschutz

I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

II. Teil: Amtshandlungen nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung See

Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3) Gebührenverzeichnis - Gebühren der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Anlage 4
(zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis - Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes

Anlage 5
(zu § 1 Absatz 5) Gebührenverzeichnis - Gebühren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

I. Allgemeiner Teil

4 Alternativen

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

II. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

III. Nachhaltigkeit

II. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 :

Zu den entfallenen Gebührennummern 001 bis 012:

Zu Gebührennummer 013:

Zu den entfallenen Gebührennummern 014, 015 und 016:

Zu den entfallenen Gebührennummern 017 und 018:

Zu der entfallenen Gebührennummer 019:

Zu den Gebührennummern 102, 311.1, 411, 701, 801, 901 und 1001:

Zu der entfallenen Gebührennummer 103:

Zu den Gebührennummern 211 und 212:

Zu Gebührennummer 213:

Zu Gebührennummer 221.1:

Zu den Gebührennummern 222 bis 226 und 613 bis 617:

Zu den Gebührennummern 222.5, 223.1, 613.5 und 614.1:

Zu den Gebührennummern 226 und 617:

Zu den Gebührennummern 225.4, 225.5, 613.3.1, 614.3.1 und 616.1:

Zu den Gebührennummern 701 bis 833 allgemein:

Zu den Gebührennummern 702.1 und 702.2:

Zu den Gebührennummern 703 bis 705:

Zu den Gebührennummern 704, 706, 707, 708, 709, 710, 717, 718, 721, 722 und 724:

Zu den Gebührennummern 721.1 bis 721.5

Zu Gebührennummer 723:

Zu den Gebührennummern 711 bis 716 und 724 bis 734:

Zu Gebührennummer 735:

Zu den Gebührennummern 901 bis 1050:

Zu den Gebührennummern 1101 und 1102:

Zu Anlage 2 zu § 1 Absatz 2 :

Zu Anlage 4 zu § 1 Absatz 4 :

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2133: Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter und Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt (BMVBS)

3 Zusammenfassung:

Im Einzelnen:


 
 
 


Drucksache 318/13

... Kann der Tierhalter diese Risikofaktoren nicht selbst identifizieren und abstellen, hat er sich nach Ablauf eines Kalenderjahres sachkundigen Rat durch einen Tierarzt einzuholen. Hierbei kann auch abgeklärt werden, ob die Ursachen bei länger andauerndem Geschehen möglicherweise auch in einem unzureichenden Tiergesundheitsniveau liegen.



Drucksache 4/1/13

... Der Vorschlag der Bundesregierung ist nicht geeignet, die in der Begründung genannte intendierte Wirkung, Qualzucht umfassend zu verhindern, auch tatsächlich zu entfalten. Mit der im Gesetz vorgesehenen Formulierung, wonach es für die Beurteilung, ob die näher beschriebenen Folgen der Zucht oder Veränderung eintreten, auf züchterische Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die Veränderungen durch bio- oder gentechnische Maßnahmen betreffen, ankommt, wird ein einer subjektiven Einschätzung maßgebendes Gewicht beimessender Maßstab gewählt. In der amtlichen Begründung (BR-Drucksache 300/12, S. 56) wird unter anderem auch klargestellt, dass zum einen auf wissenschaftliche fundierte Erkenntnisse - Erkenntnisse, die von einem durchschnittlich sachkundigen Züchter oder einer durchschnittlich sachkundigen Person, die bio- oder gentechnische Maßnahmen durchführt, erwartet werden können -, abzustellen ist und dass die Veränderungen oder Störungen wissenschaftlich reproduzierbar sein müssen.



Drucksache 67/13 (Beschluss)

... "Kommt innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung einer in § 2 genannten oder nach § 3 anerkannten Organisation eine Einigung auf sechs sachkundige Personen nicht zustande, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit auf Antrag einer Organisation unverzüglich durch Los."



Drucksache 67/13

... (1) Die in § 2 genannten und die nach § 3 anerkannten Organisationen können zur Wahrnehmung der in § 118 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Mitberatungsrechte zu dem jeweiligen Beratungsverfahren einvernehmlich insgesamt höchstens sechs sachkundige Personen benennen.



Drucksache 447/13

... (3) Der Antrag gemäß Absatz 1 ist rechtzeitig vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Aufwendungen für das jeweilige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in der Erlösobergrenze in Ansatz gebracht werden sollen, bei der Regulierungsbehörde zu stellen. Der Antrag kann für mehrere Regulierungsperioden gestellt werden. Die Angaben im Antrag müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen und eine Entscheidung treffen zu können.



Drucksache 91/12

... f) Das Erfordernis einer Herstellungserlaubnis für Arzneimittel für neuartige Therapien und xenogene Arzneimittel wird durch § 13 Absatz 2 Satz 2 ausgedehnt auf diejenigen Verkehrskreise, die bisher (§ 13 Absatz 2 Satz 1) auch für die Herstellung dieser Arzneimittel keiner Herstellungserlaubnis bedurften. Es wird angenommen, dass durch diese neue Informationspflicht pro Jahr ca. 20 zusätzliche Herstellungserlaubnisse zu beantragen sind. Hierdurch entsteht bei der Wirtschaft ein zusätzlicher Aufwand von 8 550 Euro pro Antrag, insgesamt ca. 170 000 Euro an Bürokratiekosten. Die Erlangung der Herstellungserlaubnis erfordert das Vorhalten einer sachkundigen Person im Sinne von § 14. Der diesbezügliche Erfüllungsaufwand kann derzeit nicht eingeschätzt werden, da offen ist, ob die Antragsteller selbst über die erforderliche Sachkunde verfügen oder sie sich im Wege des Outsourcing anderer Dienstleister bedienen, um den Anforderungen des § 14 zu genügen.



Drucksache 312/12 (Beschluss)

... Über die in § 99 Absatz 1 Satz 4 sowie in § 140f Absatz 3 und 4 SGB V-E bereits vorgesehene Stärkung der Patientenbeteiligung hinaus sollte den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten maßgeblichen Organisationen beziehungsweise den von diesen bestellten sachkundigen Personen bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses über die



Drucksache 422/12

... - Das zweistufige Auswahlverfahren, das von einer unabhängigen europäischen Expertenjury durchgeführt wird, hat sich als gerecht und transparent erwiesen und wird beibehalten. So konnten insbesondere die Städte im Zeitraum zwischen Vor- und Endauswahl ihre Bewerbungen anhand der sachkundigen Ratschläge der Jury noch weiter verbessern.



Drucksache 767/1/12

... ) aufgehoben. Dieser gestattete sachkundigen Personen, einfache Kontrollen und Arbeiten im Rahmen der Wartung durchzuführen und den ordnungsgemäßen Abschluss zu bescheinigen, was dann in der Jahresnachprüfung nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) mit geprüft wurde. Diese sachkundigen Personen werden seit 1968 vom Deutschen Aero Club e.V. ausgebildet. Die Ausbildung wird mit einem technischen Ausweis dokumentiert. Dieses bewährte System der eigenverantwortlichen Instandhaltung im deutschen Luftsport wird durch die Anfügung im § 12 Absatz 1 beibehalten. Damit wird ermöglicht, dass einfache Tätigkeiten und Reparaturen im Rahmen der Wartung an Luftfahrzeugen weiterhin nach den bisherigen und bewährten Verfahren durch sachkundige Personen der Luftsportvereine durchgeführt werden können.



Drucksache 300/12

... 3. ihre Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung einer sachkundigen und tiergerechten Haltung, Tötung und Verwendung der Tiere, und



Drucksache 300/1/12

... Beim Schlachten von Tieren entstehen diesen unstreitig Schmerzen, Leiden und Schäden. Diese Schmerzen, Leiden und Schäden gilt es - nach der tierschutzrechtlichen Generalklausel - möglichst gering zu halten. Es ist deshalb angebracht und angemessen sicherzustellen, dass die o.g. lebenden Tiere zum Zwecke der Schlachtung nur an Personen abgegeben werden dürfen, die über für eine vorschriftsmäßige Schlachtung notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen bzw. nachweislich sachkundig sind. Schulungsangebote, die den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ermöglichen, sind vorhanden.



Drucksache 670/12

... b) ausreichend sachkundiges Personal zur Verfügung steht, sodass eine den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes und des § 1 Absatz 1 entsprechende Haltung der Tiere ermöglicht wird,



Drucksache 677/12

... b) In Nummer 3 werden die Wörter "und Sachkundigen für Inspektionen" gestrichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 677/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Zu Artikel 1

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Artikel 1

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Zu Artikel 1

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1

§ 13
Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße

§ 13a
Zuständigkeiten der Benennenden Behörde

§ 36
Prüffrist für Feuerlöschgeräte

Artikel 2
Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

Artikel 3
Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Artikel 4
Änderung der Gefahrgutverordnung See

Artikel 5
Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes

Artikel 6

Artikel 7

Begründung

I. Allgemeiner Teil

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Zu Artikel 1

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Artikel 1

1. Personalaufwand:

2. Sach- und Anschaffungsaufwand:

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

1. Personalaufwand:

2. Sach- und Anschaffungsaufwand:

Zu Artikel 4

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

F. Weitere Kosten

II. Gleichstellungspolitsche Auswirkungen

III. Nachhaltigkeit

II. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften

Zu Artikel 1

I. Allgemeines:

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Artikel 2

I. Allgemeines:

II. Im Einzelnen:

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu § 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2192: Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 300/12 (Beschluss)

... Beim Schlachten von Tieren entstehen diesen unstreitig Schmerzen, Leiden und Schäden. Diese Schmerzen, Leiden und Schäden gilt es - nach der tierschutzrechtlichen Generalklausel - möglichst gering zu halten. Es ist deshalb angebracht und angemessen sicherzustellen, dass die o.g. lebenden Tiere zum Zwecke der Schlachtung nur an Personen abgegeben werden dürfen, die über für eine vorschriftsmäßige Schlachtung notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen bzw. nachweislich sachkundig sind. Schulungsangebote, die den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ermöglichen, sind vorhanden.



Drucksache 767/12 (Beschluss)

... ) aufgehoben. Dieser gestattete sachkundigen Personen, einfache Kontrollen und Arbeiten im Rahmen der Wartung durchzuführen und den ordnungsgemäßen Abschluss zu bescheinigen, was dann in der Jahresnachprüfung nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) mit geprüft wurde. Diese sachkundigen Personen werden seit 1968 vom Deutschen Aero Club e.V. ausgebildet. Die Ausbildung wird mit einem technischen Ausweis dokumentiert. Dieses bewährte System der eigenverantwortlichen Instandhaltung im deutschen Luftsport wird durch die Anfügung im § 12 Absatz 1 beibehalten.



Drucksache 790/12

... 2. vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 bestimmte Überwachungsmaßnahmen von sachkundigen Personen durchgeführt werden können,



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.