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0582/05
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0248/05
0214/05B
0285/05
0616/05B
0795/05
0923/05
0364/05
0523/05
0247/05
0237/1/05
0245/05
0089/05
0245/05B
0449/05
0795/05B
0214/1/05
0237/05B
0817/05
0631/05
0173/05
0795/1/05
0330/05
0616/2/05
0237/05
0245/1/05
0247/05B
0413/04B
0669/04
0730/1/04
0730/04B
0232/04
0458/04B
0429/04
0889/04
0915/04
0504/03
0325/03B
Drucksache 417/1/07

... Der Antrag kann für mehrere Regulierungsperioden gestellt werden. Die Angaben im Antrag müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen prüfen und eine Entscheidung treffen zu können."



Drucksache 838/07 (Beschluss)

... Nach derzeitigem Kenntnisstand ist nicht zu erwarten, dass bis zum 1.4.2008, dem angestrebten Zeitpunkt für eine Veränderung im Erbwaffenbereich, für alle vererbbaren Schusswaffen gesetzlich zugelassene Blockiersysteme angeboten werden können. § 20 Abs. 4 des Gesetzentwurfes ermächtigt erst das Bundesministerium des Innern, nach Beteiligung von weiteren sachkundigen Stellen entsprechende technische Richtlinien zu erarbeiten und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Erst nach dieser Veröffentlichung ist es den Firmen, die solche Blockiersysteme entwickeln wollen, möglich, rechtskonforme Systeme auch tatsächlich zu entwickeln und dem Markt zuzuführen. Darüber hinaus müssen sich die Waffenhändler oder –hersteller, die nach § 20 Abs. 5 des Gesetzentwurfes den Einbau der Blockiersysteme gesetzeskonform vornehmen sollen auf diese neue Aufgabe ausreichend vorbereiten.



Drucksache 230/07

... b) Vorschriften und Verfahren für Untersuchungen, Ausstellung der Zulassungszeugnisse, Anerkennung der Klassifikationsgesellschaften, Abweichungen, Ausnahmegenehmigungen, Kontrollen, Ausbildung und Prüfungen von Sachkundigen;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 230/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Schlussbemerkung

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen ADN

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Geltungsbereich

Artikel 2
Verordnung in der Anlage des Übereinkommens

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Bestimmungen technischer Art

Artikel 4
Beförderungsverbote, Beförderungsbedingungen, Kontrollen

Artikel 5
Befreiungen

Artikel 6
Rechte der Staaten

Artikel 7
Sonderregelungen, Ausnahmegenehmigungen

Artikel 8
Übergangsbestimmungen

Artikel 9
Anwendbarkeit anderer Verordnungen

Kapitel III
Schlussbestimmungen

Artikel 10
Vertragsparteien

Artikel 11
Inkrafttreten

Artikel 12
Kündigung

Artikel 13
Erlöschen

Artikel 14
Erklärungen

Artikel 15
Streitigkeiten

Artikel 16
Vorbehalte

Artikel 17
Verwaltungsausschuss

Artikel 18
Sicherheitsausschuss

Artikel 19
Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens ausschließlich seiner beigefügten Verordnung

Artikel 20
Verfahren zur Änderung der beigefügten Verordnung

Artikel 21
Anträge, Mitteilungen und Einsprüche

Artikel 22
Revisionskonferenz

Artikel 23
Verwahrer

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu den Artikeln 1

Zu den Artikeln 4

Zu den Artikeln 10

Zur Verordnung in der Anlage des Übereinkommens


 
 
 


Drucksache 75/07

... "(6) Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen sowie die sachkundigen Personen werden bei der Durchführung ihres Mitberatungsrechts nach Absatz 2 vom Gemeinsamen Bundesausschuss durch geeignete Maßnahmen organisatorisch und inhaltlich unterstützt. Hierzu kann der Gemeinsame Bundesausschuss eine Stabstelle Patientenbeteiligung einrichten. Die Unterstützung erfolgt insbesondere durch Organisation von Fortbildung und Schulungen, Aufbereitung von Sitzungsunterlagen, koordinatorische Leitung des Benennungsverfahrens auf Bundesebene und bei der Ausübung des in Absatz 2 Satz 4 genannten Antragsrechts."



Drucksache 535/07

... 2. je einer sachkundigen Person aus den Bereichen der Gewerkschaften, des Arbeitsschutzes, der Wirtschaft, der Landwirtschaft, des Umweltschutzes, des Naturschutzes, des Verbraucherschutzes und der forschungsfördernden Organisationen. Für jedes Mitglied der Kommission ist aus demselben Bereich ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Soweit es zur sachgerechten Erledigung der Aufgaben erforderlich ist, können nach Anhörung der Kommission in einzelnen Bereichen bis zu zwei Sachverständige als zusätzliche stellvertretende Mitglieder berufen werden."



Drucksache 417/07 (Beschluss)

... . Der Antrag kann für mehrere Regulierungsperioden gestellt werden. Die Angaben im Antrag müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen prüfen und eine Entscheidung treffen zu können.



Drucksache 820/1/07

... ), also auch auf Beigeladene, sofern diese einen Antrag stellen. Er gilt nicht für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bzw. Behörden und Verbände, diese haben ein Selbstvertretungsrecht (vgl. BSGE 36, 234; 2, 159). Sie sind in der Lage, sich durch einen sachkundigen und erfahrenen Beamten oder Angestellten vertreten zu lassen, was in Absatz 02 nochmals ausdrücklich ausgesprochen wird.



Drucksache 408/07

... 110. ist der Überzeugung, dass eine aktive Politik für die Menschenrechte nicht auf die Fälle beschränkt sein darf, die für die öffentliche Meinung am sichtbarsten sind; erinnert daran, dass schwerwiegende Rechtsverletzungen kaum der kritischen Kontrolle dieser öffentlichen Meinung unterliegen, weil sie in geschlossenen Einrichtungen für Minderjährige, Senioren und Kranke sowie in Haftanstalten vorkommen; unterstreicht die Bedeutung einer sachkundigen Kontrolle der Lebensumstände in diesen Einrichtungen durch die Europäische Union;



Drucksache 838/1/07

... Nach derzeitigem Kenntnisstand ist nicht zu erwarten, dass bis zum 1.4.2008, dem angestrebten Zeitpunkt für eine Veränderung im Erbwaffenbereich, für alle vererbbaren Schusswaffen gesetzlich zugelassene Blockiersysteme angeboten werden können. § 20 Abs. 4 des Gesetzentwurfes ermächtigt erst das Bundesministerium des Innern, nach Beteiligung von weiteren sachkundigen Stellen entsprechende technische Richtlinien zu erarbeiten und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Erst nach dieser Veröffentlichung ist es den Firmen, die solche Blockiersysteme entwickeln wollen, möglich, rechtskonforme Systeme auch tatsächlich zu entwickeln und dem Markt zuzuführen. Darüber hinaus müssen sich die Waffenhändler oder –hersteller, die nach § 20 Abs. 5 des Gesetzentwurfes den Einbau der Blockiersysteme gesetzeskonform vornehmen sollen auf diese neue Aufgabe ausreichend vorbereiten.



Drucksache 417/07

... es erstellt werden; bei Fernleitungsnetzbetreibern soll der Antrag entsprechende Angaben enthalten. Der Antrag hat Angaben zu enthalten, ab wann in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Investitionen erfolgen und kostenwirksam werden sollen; er kann für mehrere Regulierungsperioden gestellt werden. Diese Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen prüfen und eine Entscheidung treffen zu können. Von einer Kostenwirksamkeit nach Satz 1 ist in dem Zeitpunkt auszugehen, in dem eine Aktivierung des jeweiligen Anlagengutes erfolgt.



Drucksache 572/06

... 1. Angaben zur Person einschließlich Name und Anschrift, a) unter deren Leitung die Mittel hergestellt werden (Herstellungsleiter), b) unter deren Leitung die Mittel geprüft werden (Kontrollleiter) und c) die für die Herstellung und Prüfung der Mittel verantwortlichen Person (sachkundige Person),



Drucksache 353/06

... - Zum Umfang des Mitberatungsrechts der Patientenvertreterinnen und -vertreter in den Selbstverwaltungsgremien auf Bundes- und Landesebene werden in der Praxis unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten. Hier bedarf es einer entsprechenden Klarstellung, die ein einheitliches Verfahren sicherstellt. Zudem soll die Finanzierung der Patientenbeteiligung verbessert werden, da die Beteiligung in den Gremien für die benannten sachkundigen Personen mit erheblichen Aufwand verbunden ist, der nicht allein - wie bisher vorgesehen - durch die Erstattung von Reisekosten aufgefangen werden kann.



Drucksache 109/1/06

... 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass Tierhalter und - betreuer - je nach Kenntnisstand - auch weiterhin Korrekturen an Hufen und Klauen, die nicht der Anbringung, Instandsetzung oder Entfernung eines Beschlags dienen, selbst vornehmen können. Derartige Verrichtungen müssen auch weiterhin möglich sein, ohne dass diese sachkundigen Personen über eine staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/in verfügen. Dies gilt auch für sachkundige Personen, welche die Hufpflege vornehmen.



Drucksache 161/06

... Den betroffenen Wirtschaftsunternehmen entstehen zusätzliche Kosten durch die Anforderungen an die Wartung und das dazu eingesetzte Personal. Diese Kosten lassen sich jedoch im Vorhinein nicht quantifizieren. Sie hängen insbesondere davon ab, inwieweit die betroffenen Unternehmen bereits jetzt sachkundige Personen bei der Erfüllung der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ergebenden Prüfpflichten einsetzen und wie sich in Zukunft die Marktpreise für derartige Leistungen entwickeln. Durch die beschriebenen Kostenwirkungen kann es im Einzelfall zu einer Erhöhung von Einzelpreisen kommen. Die Kostenbelastung wird aber insgesamt als so gering eingeschätzt, dass messbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 161/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Weitergehende Verbotsregelungen zu Stoffen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 geregelt sind

§ 3
Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe

§ 4
Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre

§ 5
Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

§ 7
Straftaten

§ 8
Übergangsvorschrift

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung

II. Kosten und Preiswirkungen

1. Kosten der öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu §§ 6

Zu § 8

Zu § 9


 
 
 


Drucksache 109/06 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass Tierhalter und - betreuer - je nach Kenntnisstand - auch weiterhin Korrekturen an Hufen und Klauen, die nicht der Anbringung, Instandsetzung oder Entfernung eines Beschlags dienen, selbst vornehmen können. Derartige Verrichtungen müssen auch weiterhin möglich sein, ohne dass diese sachkundigen Personen über eine staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/in verfügen. Dies gilt auch für sachkundige Personen, welche die Hufpflege vornehmen.



Drucksache 427/06

... 2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach § 14a mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres vorzuhalten; § 14a Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Die Angaben und der Bericht müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen zu können; sie können für die Berichterstattung nach § 20 genutzt werden."



Drucksache 73/06

... (4) Arzneimittel dürfen nur verwendet werden wenn ein besonderes Problem besteht sie sind von einem Tierarzt oder von einer anderen sachkundigen Person, die in ihrer Verwendung unterwiesen worden ist zu verabreichen. Der Flugkapitän ist über jede Verabreichung von Arzneimitteln während des Fluges so bald wie möglich zu unterrichten.



Drucksache 684/06 (Beschluss)

... ), also auch auf Beigeladene. Er gilt nicht für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bzw. Behörden, Gewerkschaften, private Pflegeversicherungsunternehmen und bestimmte Verbände; diese haben ein Selbstvertretungsrecht (vgl. BSGE 36, 234; 2, 159). Sie sind in der Lage, sich durch einen sachkundigen und erfahrenen Beamten oder Angestellten vertreten zu lassen, was in Absatz 0b nochmals ausdrücklich ausgesprochen wird.



Drucksache 623/06

... 8. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,



Drucksache 398/06

... (1) Die Betriebe und Einrichtungen müssen über sachkundiges und angemessen qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl verfügen. Das Personal darf nur entsprechend seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen eingesetzt werden und ist über die bei den jeweiligen Tätigkeiten gebotene Sorgfalt nachweislich zu Anfang und danach fortlaufend zu unterweisen. Die Unterweisung muss sich insbesondere auf die Theorie und Anwendung des Qualitätssicherungskonzepts und der Guten Herstellungspraxis oder in den Fällen des § 3 Abs. 3 der Guten fachlichen Praxis sowie auf Besonderheiten der Produktgruppe erstrecken, die hergestellt, geprüft oder gelagert wird. Der Erfolg der Unterweisung ist zu prüfen.



Drucksache 398/06 (Beschluss)

... § 17 Abs. 2 findet auch auf Blutzubereitungen und Gewebezubereitungen Anwendung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegebenenfalls nicht dem Arzneimittelrecht unterstellt werden. Mit der Änderung soll ermöglicht werden, dass auch in diesen Fällen Kontrollberichte der für die dortige Freigabe verantwortlichen sachkundigen Person dazu dienen können, auf eine Prüfung im Geltungsbereich des



Drucksache 398/1/06

... § 17 Abs. 2 findet auch auf Blutzubereitungen und Gewebezubereitungen Anwendung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegebenenfalls nicht dem Arzneimittelrecht unterstellt werden. Mit der Änderung soll ermöglicht werden, dass auch in diesen Fällen Kontrollberichte der für die dortige Freigabe verantwortlichen sachkundigen Person dazu dienen können, auf eine Prüfung im Geltungsbereich des



Drucksache 755/06

... 2. eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des Gemeinsamen Bundesausschusses insbesondere zur Geschäftsführung, zur Stellvertretung im Beschlussgremium und zur Vorbereitung der Richtlinienbeschlüsse durch Einsetzung von in der Regel sektorenübergreifend gestalteten Unterausschüssen, trifft. In der Geschäftsordnung sind Regelungen zu treffen zur Gewährleistung des Mitberatungsrechts der von den Organisationen nach § 140f Abs. 2 entsandten sachkundigen Personen. Die



Drucksache 392/2/05

... Je nach Kenntnisstand nehmen Tierhalter und -betreuer Korrekturen an Hufen und Klauen selbst vor. Derartige Verrichtungen müssen auch weiterhin möglich sein, ohne dass diese sachkundigen Personen über eine staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/in verfügen. Dies gilt auch für sachkundige Personen, welche die Hufpflege vornehmen.



Drucksache 34/05

... ), also auch auf Beigeladene. Er gilt nicht für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bzw. Behörden, Gewerkschaften und bestimmte Verbände, diese haben ein Selbstvertretungsrecht (vgl. BSG 36, 234; BSG 2, 159). Sie sind in der Lage, sich durch einen sachkundigen und erfahrenen Beamten oder Angestellten vertreten zu lassen, was in Absatz 2 nochmals ausdrücklich ausgesprochen wird.



Drucksache 247/1/05

... (4) Einzelkosten des Netzes sind dem Netz direkt zuzuordnen. Kosten des Netzes, die sich nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten direkt zurechnen lassen, sind als Gemeinkosten über eine verursachungsgerechte Schlüsselung dem Gasversorgungsnetz zuzuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht sein und den Grundsatz der Stetigkeit beachten. Betreiber eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes haben diese Schlüssel für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. Die hierfür maßgeblichen Gründe sind von Betreibern eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren.



Drucksache 285/05

... • Ausbau der wissenschaftlichen Begutachtung und sachkundigen Risikobewertung, z.B. durch bessere Risiko-Früherkennung, Analyse der potenziellen Auswirkungen von Risiken auf Gesundheit und Sicherheit, Informationsaustausch über Bedrohungen und Exposition, Förderung harmonisierter Vorgehensweisen bei der Risikobewertung und verstärkte Schulung der mit Bewertungen Beauftragten.



Drucksache 795/05

... es genannten Arzneimittel und Wirkstoffe nachgewiesen, wenn die für die sachkundige Person nach § 14 des Arzneimittelgesetzes für diese Produktgruppen jeweils genannten Kriterien erfüllt sind. Die Sachkenntnis für die Überwachung von klinischen Prüfungen wird auch durch die Sachkenntnis nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes nachgewiesen.



Drucksache 364/05

... In den europäischen Rechtsvorschriften wird die Bedeutung von Informationsverfahren hervorgehoben. Bevor die Verbraucher jedoch nicht selbst die für das Verständnis zunehmend komplexer Finanzprodukte erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwerben, können sie auf der Grundlage von Informationen keine sachkundigen (Anlage-)Entscheidungen treffen.



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