[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

846 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Reserve"


⇒ Schnellwahl ⇒

0295/20
0140/20
0206/20
0316/20
0176/20
0051/20B
0246/20
0177/20
0328/20
0033/20
0051/1/20
0139/20
0434/1/20
0498/20
0392/20
0075/20
0528/20
0434/20B
0360/19B
0399/1/19
0650/1/19
0257/19
0517/19
0053/19B
0053/1/19
0011/19B
0650/19B
0128/19B
0586/19
0001/19
0150/19
0373/19
0120/19
0128/1/19
0517/19B
0004/19
0557/19
0620/19
0399/19B
0563/1/19
0128/19
0043/19
0618/19
0517/1/19
0168/18
0619/18B
0237/18B
0077/18B
0438/18
0619/1/18
0578/18
0375/18B
0251/18
0166/18B
0468/18
0472/1/18
0376/18B
0375/1/18
0578/18B
0387/18
0563/18
0404/18
0375/18
0012/18B
0227/1/18
0614/18
0012/1/18
0237/1/18
0522/18
0443/18
0438/18B
0227/18B
0166/1/18
0401/18
0619/18
0319/18
0077/1/18
0218/18
0299/17
0333/17
0757/17
0749/17B
0158/17B
0721/17
0759/1/17
0195/17
0186/2/17
0749/1/17
0749/17
0543/17B
0759/17
0718/1/17
0158/1/17
0759/17B
0543/1/17
0119/17
0347/17
0315/16
0406/1/16
0119/16B
0459/16
0142/16
0673/1/16
0119/1/16
0356/16
0673/16B
0079/16
0521/16
0287/16
0299/16
0353/1/16
0544/16B
0310/16B
0601/16
0667/16
0635/16
0435/16
0544/16
0544/1/16
0385/1/16
0422/16
0429/16B
0279/16
0719/16
0495/16
0044/1/16
0335/16
0429/1/16
0044/16B
0310/16
0060/16
0326/15B
0033/15
0542/15B
0446/15
0510/1/15
0031/15B
0532/15
0340/15
0401/1/15
0031/1/15
0510/15B
0057/15
0378/15
0283/15
0188/1/15
0326/1/15
0204/15
0188/15
0518/15
0143/15B
0046/15
0071/15
0641/14B
0377/14
0101/1/14
0432/14
0564/1/14
0562/14B
0448/14
0036/1/14
0265/14
0430/14B
0564/14B
0420/14B
0101/14
0036/14B
0290/1/14
0242/1/14
0406/14
0430/1/14
0036/14
0258/1/14
0588/14
0243/14
0036/2/14
0084/14
0258/14B
0562/1/14
0018/1/14
0018/14B
0420/1/14
0243/14B
0556/13
0207/13
0376/13B
0102/13
0087/13
0297/13
0758/13
0041/13
0556/13B
0626/1/13
0483/1/13
0682/13
0626/13B
0140/13
0033/13
0295/13B
0626/13
0294/13
0217/1/13
0372/13
0717/13B
0483/13B
0717/1/13
0321/13
0295/13
0094/13
0600/1/13
0217/13B
0576/1/13
0661/13
0348/13
0612/13
0149/1/13
0376/1/13
0600/13B
0048/13
0063/13
0092/12
0090/1/12
0632/12
0446/12
0189/12
0452/12
0453/12
0796/12
0079/12
0745/12
0751/12
0030/1/12
0414/12
0170/12
0723/12
0520/12
0372/12
0703/1/12
0561/12
0740/12B
0031/12
0511/12
0166/12
0422/12
0509/1/12
0702/12
0030/12B
0016/12
0702/2/12
0702/1/12
0692/12
0313/12
0416/12
0703/12
0302/1/12
0253/12
0702/12B
0740/1/12
0611/12
0110/12
0447/12
0452/1/12
0165/12
0740/12
0214/12
0366/12
0721/12
0555/12B
0242/12
0740/2/12
0626/1/12
0655/12
0371/12
0148/12
0555/1/12
0329/12
0544/12
0663/2/12
0626/2/12
0632/1/12
0090/12B
0681/12
0819/12
0657/11
0629/11B
0340/4/11
0709/11B
0629/1/11
0342/11
0343/11B
0740/11B
0710/11
0740/1/11
0214/11
0050/11
0189/11
0873/11
0740/11
0280/11
0706/1/11
0638/11
0632/11B
0182/11
0857/11
0395/11
0650/11
0237/11
0709/11
0308/11
0050/2/11
0050/11B
0706/11
0088/11
0785/11
0399/11B
0343/1/11
0283/11
0054/11
0709/2/11
0340/1/11
0831/11
0179/11
0636/11
0526/11
0050/1/11
0733/11
0155/2/11
0635/11
0632/1/11
0706/11B
0037/11
0073/11
0225/11
0706/2/11
0088/11B
0190/11
0874/11
0340/11B
0399/11
0088/1/11
0340/11
0096/11
0391/1/11
0661/10
0616/10
0170/10
0244/10
0640/1/10
0581/1/10
0306/10
0701/10B
0432/10
0128/10
0381/10
0667/10
0712/10
0738/10
0003/10
0774/10
0640/10B
0227/10
0312/10
0662/10
0041/1/10
0839/10
0153/10
0679/10
0007/10
0859/10
0438/10
0602/10
0698/10
0850/10
0155/10
0771/10
0711/10
0257/10
0701/1/10
0762/10
0228/10
0018/10
0084/10
0667/1/10
0220/10
0518/10
0581/10B
0219/10
0282/1/09
0813/09
0070/09
0766/09
0712/1/09
0252/09
0228/09
0274/09
0094/09
0259/09
0358/09
0712/09B
0865/09
0282/09
0087/09
0311/09
0278/09B
0250/09
0878/09
0278/1/09
0567/2/09
0339/09
0665/09
0278/09A
0226/09
0313/09
0281/09
0546/09
0684/09
0171/09
0282/09B
0024/09
0731/09
0731/1/09
0893/09
0233/09
0278/09
0702/09
0761/09
0057/09
0155/09
0865/2/09
0277/09
0821/09
0414/09
0294/09
0731/09B
0563/08
0508/08
0004/08B
0551/08
0315/08B
0536/08
0757/08
0524/08
0401/08
0759/08B
0104/08
0185/08
0381/08
0185/1/08
0703/08
0636/08
0185/08B
0004/08
0631/08
0914/08
0113/08
0004/1/08
0788/08
0040/08B
0010/08A
0555/08
0334/08
0239/08
0559/1/08
0123/08B
0367/08
0716/08
0342/08
0906/08
0123/1/08
0402/08
0559/08
0448/08
0010/08B
0433/08B
0315/08
0952/08
0433/1/08
0733/08
0352/08
0170/08
0102/08
0759/1/08
0040/1/08
0076/08
0711/08
0959/08
0768/08
0335/08
0090/08
0800/08
0699/08
0571/08
0915/08
0005/08
0819/08
0438/08
0983/08
0913/08
0783/08
0978/08
0997/08
0010/1/08
0759/08
0555/2/07
0269/07
0258/07
0283/07
0564/07
0952/07
0951/07
0861/07
0567/07
0276/07
0544/2/07
0718/07
0443/07
0378/07
0913/07
0685/07
0547/07
0675/07
0040/07
0860/07B
0475/07
0417/1/07
0488/07
0075/07
0599/07
0220/1/07
0504/07
0512/07
0492/07
0849/07
0718/07B
0567/1/07
0583/07
0889/07
0936/07
0120/07B
0860/07
0212/07
0863/07
0555/07B
0071/07
0120/07
0071/2/07
0241/07
0778/07
0657/07B
0826/07
0604/07
0328/07
0120/5/07
0597/07
0276/2/07
0802/07
0276/1/07
0679/07
0417/07
0469/07
0718/1/07
0657/2/07
0779/07
0218/07
0801/07
0554/07
0555/07
0665/07
0496/07
0022/07
0567/07B
0094/07
0579/07
0420/07
0016/07
0331/06
0390/06
0505/06
0753/06
0779/06
0622/06B
0308/06
0631/06
0210/06
0206/06
0707/06B
0288/06
0778/06
0094/06
0836/06
0729/06
0438/06
0865/06
0113/06
0542/1/06
0377/06
0474/06
0548/06
0505/06B
0542/06B
0779/1/06
0238/06
0800/06
0686/06
0073/06
0509/06
0081/06
0282/06
0570/06
0128/06
0608/06
0924/06
0040/06
0438/06B
0118/06
0855/06
0299/06
0011/06
0554/1/06
0707/1/06
0542/2/06
0207/06
0094/06B
0761/06
0141/06
0554/06B
0935/06
0153/06
0745/06
0755/06
0170/05
0606/05
0081/05B
0919/05
0105/05
0484/05
0341/05
0424/05
0252/05
0248/05
0796/05
0081/1/05
0244/05B
0033/05
0312/05
0232/05
0321/1/05
0572/05B
0084/05
0818/05
0523/05
0249/05
0490/05
0811/1/05
0758/05B
0243/05
0873/05
0245/05
0244/05
0244/1/05
0625/05
0245/05B
0289/05
0572/05
0255/05
0352/05
0811/05B
0102/05
0123/1/05
0316/05
0572/1/05
0569/05
0321/05B
0726/05
0322/05
0853/05
0341/05B
0321/05
0390/05
0158/05
0219/05
0123/05
0330/05
0758/1/05
0576/05
0123/05B
0245/1/05
0033/2/05
0033/05B
0348/05
0275/05
0607/05
0571/04B
0285/04B
0729/04B
0994/04
0565/04B
0878/04B
0883/04
0565/04
0962/1/04
0983/04
0622/04
0457/04
0676/2/04
0782/04
0891/04
0676/04B
0012/04
0565/1/04
0962/04B
0729/1/04
0728/3/04
0571/04
0380/04
0284/04B
0613/04
0450/03
Drucksache 295/20

... Wesentlich für einen gelungenen Aufbau wird sein, dass sich alle Arbeitnehmer in der EU einen angemessenen Lebensstandard leisten können. Mindestlöhne in angemessener Höhe helfen schutzbedürftigen Arbeitnehmern beim Aufbau einer finanziellen Reserve in guten Zeiten und bremsen den Einkommensrückgang in schlechten Zeiten. Da Frauen in vielen systemrelevanten Berufen überrepräsentiert und unterbezahlt sind, ist es umso dringender, das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern zu beheben, etwa durch verbindliche Lohntransparenzmaßnahmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 295/20




Mitteilung

1. Einleitung

2. Die ANATOMIE der WIRTSCHAFTSKRISE

3. INVESTITIONEN in die NÄCHSTE Generation

Die Gelder beschaffen

Die Gelder investieren

4. SCHÄDEN BEHEBEN und Perspektiven für die NÄCHSTE Generation ERÖFFNEN: die politischen Grundlagen

4.1. Der Grüne Deal der EU: die Wachstumsstrategie der EU

4.2 Ein vertiefter und stärker digital geprägter Binnenmarkt

4.3. Ein fairer und inklusiver Wiederaufbau

5. Die WIDERSTANDSFÄHIGKEIT der Union und des Binnenmarkts STÄRKEN

5.1. Offene strategische Autonomie und leistungsfähige Wertschöpfungsketten

5.2. Stärkere Koordinierung im Bereich der öffentlichen Gesundheit und verbessertes Krisenmanagement

6. EIN WIEDERAUFBAU auf der Grundlage der WERTE und Grundrechte der EU

7. EIN STÄRKERES Europa in der WELT

8. Fazit - die STUNDE EUROPAS


 
 
 


Drucksache 140/20

... Die Kommission schlägt daher zur unmittelbaren Bekämpfung der Krise eine "Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronakrise" vor, die darauf abzielt, Investitionen durch die Bereitstellung verfügbarer Liquiditätsreserven im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu fördern. Die Investitionen werden umfangreich sein und sich rasch auf mehr als 37 Mrd. EUR belaufen. Um dies zu erreichen, schlägt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, etwa 8 Mrd. EUR an Liquidität bereitzustellen.



Drucksache 206/20

... Drittens muss der Ausgleichsmechanismus geändert werden, der gegenwärtig greift, wenn die zuständige Behörde Kreditinstituten im Rahmen ihres Ermessensspielraums gestattet, Risikopositionen in Form von Zentralbankreserven vorübergehend aus der Berechnung der Verschuldungsquote auszuklammern. Dadurch würde sichergestellt, dass die in einer Krise von Zentralbanken bereitgestellte Liquidität von den Kreditinstituten tatsächlich in die Wirtschaft gelenkt wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 206/20




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen von IFRS 9 auf die Eigenmittel

Behandlung öffentlich garantierter Kredite im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Letztsicherung für notleidende Kredite

Geltungsbeginn des Puffers bei der Verschuldungsquote

Ausgleich bei Ausschluss bestimmter Risikopositionen aus der Berechnung der Verschuldungsquote

Geltungsbeginn der Freistellung bestimmter Software-Vermögenswerte von der Abzugspflicht

Geltungsbeginn der Sonderbehandlung bestimmter pensions- oder lohnbesicherter Darlehen

Geltungsbeginn des überarbeiteten Faktors zur Unterstützung von KMU und des Faktors zur Unterstützung von Infrastruktur

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 500a
Vorübergehende Behandlung öffentlicher Bürgschaften, die mit der COVID-19-Pandemie in Verbindung stehen

Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2019/876

Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn


 
 
 


Drucksache 316/20

... Außerdem wird durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie deutlich, wie wichtig es ist, dass die Union für den Fall eines harschen und plötzlichen Rückgangs des Bruttonationaleinkommens aufgrund von Wirtschaftsschocks über ausreichende finanzielle Reserven verfügt. Damit für die Union genügend Spielraum unter den Obergrenzen gemäß Eigenmittelbeschluss verbleibt, um auch unter widrigsten wirtschaftlichen Bedingungen alle in einem bestimmten Jahr fällig werdenden finanziellen Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten erfüllen zu können, schlägt die Kommission hiermit ferner vor, die Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen gemäß Eigenmittelbeschluss dauerhaft auf 1,46 % bzw. 1,40 % des Bruttonationaleinkommens der EU zu erhöhen. Außerdem ist darüber hinaus eine außergewöhnliche und vorübergehende Anhebung der Obergrenzen gemäß Eigenmittelbeschluss erforderlich, um die Aufnahme von Mitteln im Rahmen des Europäischen Aufbauinstruments zu ermöglichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 316/20




Europäische Kommission Brüssel, den 28.5.2020 COM 2020 443 final 2018/0166 APP Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1 Ein ehrgeiziger und innovativer EU-Haushalt für den Wiederaufbau in Europa

1.2. Notwendige Änderungen am Entwurf der MFR-Verordnung und am Entwurf der Interinstitutionellen Vereinbarung

2. Rechtliche Aspekte

2.1. Artikel 2 und Erwägungsgrund 3 des Entwurfs der Verordnung

2.2. Artikel 6 und Erwägungsgrund 8 des Entwurfs der Verordnung

2.3. Artikel 8 des Entwurfs der Verordnung

2.4. Artikel 9 des Entwurfs der Verordnung

2.5. Artikel 10 des Entwurfs der Verordnung

2.6. Artikel 11, Artikel 13 und Erwägungsgrund 7 des Entwurfs der Verordnung, Nummer 11 des Entwurfs der Interinstitutionellen Vereinbarung

2.7. Anhang des Entwurfs der Verordnung

2.8. Nummer 15a des Entwurfs der Interinstitutionellen Vereinbarung

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

Artikel 8
Anpassungen aufgrund neuer Regelungen oder Programme mit geteilter Mittelverwaltung

Artikel 11
Solidaritäts- und Soforthilfereserve

Anhang


 
 
 


Drucksache 176/20

... Ziel dieser Initiative ist die Förderung von Investitionen durch Mobilisierung verfügbarer Liquiditätsreserven aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds), damit die Krise unverzüglich bekämpft werden kann; daran schließen sich ergänzende Maßnahmen an, wie im Rahmen der Investitionsinitiative Plus zur Bewältigung der Coronavirus-Krise vorgeschlagen. Dennoch sind zusätzliche Maßnahmen - auch in anderen Politikbereichen - erforderlich, insbesondere um die am stärksten gefährdeten Personen zu schützen.



Drucksache 51/20 (Beschluss)

... Die Auszahlung des Steinkohlezuschlages muss dann erfolgen, wenn die Vermarktung nicht mehr erfolgen darf. Die Umsetzung des Kohleverfeuerungsverbotes ist bei Anlagen, die in eine Reserve überführt werden, nicht beeinflussbar oder absehbar. Die Erwartung des Zahlungszeitpunktes wird im Gebot jedoch berücksichtigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 51/20 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

8. Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zu Artikel 1 allgemein

10. Zu Artikel 1 § 23 KVBG

11. Zu Artikel 1 § 40 und Anlage 2 zu § 42 und 43 KVBG

12. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG

13. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG

14. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 KVBG

15. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1, § 51 Satz 1 KVBG

16. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 KVBG

17. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG

18. Zu Artikel 1 § 50 Überschrift, Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 KVBG

19. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 KVBG

20. Zu Artikel 1 § 52

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

21. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 1 KVBG

22. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 Satz 1 KVBG

23. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 1 KVBG

24. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 24a Absatz 2 Satz 1 EnWG

25. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe b § 95Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG

26. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KWKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

27. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG

28. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b § 6 Absatz 1 Satz 2 KWKG Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b ist zu streichen.

29. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG

30. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f und Nummer 13 § 7 Absatz 6 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 KWKG

31. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG

32. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1 KWKG

33. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 2 Satz 1 KWKG

34. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c KWKG

35. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1, 3, 3a - neu - und 5 KWKG

36. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 KWKG

37. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG

38. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe d - neu - § 18 Absatz 4 Nummer 4 KWKG

39. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Nummer 2 KWKG

40. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 22 Absatz 1 Nummer 3 KWKG

41. Zu Artikel 6 Nummer 20a - neu - § 29 Absatz 1 KWKG

42. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG

43. Zu Artikel 7a - neu - § 36i Absatz 2 - neu -, § 49 Absatz 2, 3, 5 und 6, § 55 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Absatz 2 Satz 4 - neu - und § 104 Absatz 8 Satz 1 EEG 2017

‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes

Zu Nummer n

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

44. Zu Artikel 10 Absatz 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 246/20

... In der Rechtsverordnung nach Satz 2 ist auch das Nähere zu den zur Erbringung der Leistungen nach Satz 2 berechtigten Leistungserbringern, zur Vergütung und zur Abrechnung der Leistungen sowie zum Zahlungsverfahren zu regeln. In den Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 können auch Regelungen zur Erfassung und Übermittlung von anonymisierten Daten insbesondere an das Robert Koch-Institut über die auf Grund der Rechtsverordnungen durchgeführten Maßnahmen getroffen werden. Die Aufwendungen für Leistungen nach Satz 2 werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlt."



Drucksache 177/20

... Am 13. März 2020 schlug die Kommission eine "Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronakrise" vor, mit der Investitionen durch Mobilisierung verfügbarer Liquiditätsreserven im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds gefördert werden sollen, um die Krise unmittelbar zu bekämpfen. Am 19. März 2020 verabschiedete die Kommission einen neuen Rahmen für staatliche Beihilfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 177/20




1. Kontext des Vorschlags

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Inhalt des Vorschlags

4. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014

Artikel 13
Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung

Artikel 55
Gesundheitspolitische Maßnahmen

Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013

Artikel 30
Lagerhaltungsmechanismus

Artikel 3


 
 
 


Drucksache 51/1/20

... Die Auszahlung des Steinkohlezuschlages muss dann erfolgen, wenn die Vermarktung nicht mehr erfolgen darf. Die Umsetzung des Kohleverfeuerungsverbotes ist bei Anlagen, die in eine Reserve überführt werden, nicht beeinflussbar oder absehbar. Die Erwartung des Zahlungszeitpunktes wird im Gebot jedoch berücksichtigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 51/1/20




Zum Gesetzentwurf allgemein

Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zum Gesetzentwurf allgemein*

8. Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Zum Gesetzentwurf allgemein

11. Zum Gesetzentwurf allgemein

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

13. Zum Gesetzentwurf allgemein

14. Zu Artikel 1 allgemein

15. Zu Artikel 1 § 23 KVBG

16. Zu Artikel 1 § 39a - neu - KVBG

§ 39a
Entschädigung

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

19. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG

20. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 3 KVBG

21. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 3 Halbsatz 2 - neu - KVBG

22. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 5 Halbsatz 3 - neu - KVBG

23. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG

24. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 7 KVBG

25. Zu Artikel 1 § 42 und § 43 KVBG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

26. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 KVBG

27. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 2 KVBG

28. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1, § 51 Satz 1 KVBG

29. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KVBG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

30. Hilfsempfehlung zu Ziffer 29

Zu Artikel 1

31. Zu Artikel 1 § 50 Überschrift, Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 KVBG

32. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 KVBG

33. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 KVBG

34. Zu Artikel 1 § 52

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

35. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 1 KVBG

36. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 Satz 1 KVBG

37. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 1 KVBG

38. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - und Nummer 10 - neu - § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 2 und § 118 Absatz 22 Satz 1 EnWG

39. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 24a Absatz 2 Satz 1 EnWG

40. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe b § 95Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG

41. Zu Artikel 4 Nummer 10 - neu - § 119 EnWG *

42. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 KWKG

43. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 2 - neu - KWKG * In Artikel 6 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:

44. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG

45. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG

46. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 1 KWKG , Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 18 Absatz 1 Nummer 1 KWKG , Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 22 Absatz 1 Nummer 1 KWKG

47. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b § 6 Absatz 1 Satz 2 KWKG * Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b ist zu streichen.

48. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG

49. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG

50. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 einleitender Satzteil und Nummer 5 KWKG *

51. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f und Nummer 13 § 7 Absatz 6 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 KWKG

52. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f § 7 Absatz 6 Satz 2 KWKG

53. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG

54. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG

55. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1 KWKG

56. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 KWKG

57. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 2 Satz 1 KWKG

58. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c KWKG

59. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1, 3 und 5 KWKG

60. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 KWKG

61. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 2 KWKG

62. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 KWKG *

63. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 KWKG

64. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 und Satz 3a - neu - KWKG *

65. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KWKG

66. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7d Absatz 1 Satz 2 KWKG

67. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 KWKG

68. Hilfsempfehlung zu Ziffer 67

Zu Artikel 6 Nummer 8

69. Hilfsempfehlung zu Ziffer 67 und Ziffer 68

Zu Artikel 6 Nummer 8

70. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 Satz 2 - neu - KWKG

71. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG

72. Hilfsempfehlung zu Ziffer 71

Zu Artikel 6 Nummer 14

73. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe d - neu - § 18 Absatz 4 Nummer 4 KWKG

74. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Nummer 2 KWKG

75. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 22 Absatz 1 Nummer 3 KWKG

76. Zu Artikel 6 Nummer 20a - neu - § 29 Absatz 1 KWKG

77. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG

78. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG

79. Zu Artikel 6 Nummer 27 Anlage zu § 7b und 7d Angaben zum Land Bayern - neu - KWKG

80. Zu Artikel 6 Nummer 27 Anlage zu § 7b und 7d Tabellenzeile 3a - neu - und 7 - neu - der Angaben zum Land Hessen KWKG

81. Zu Artikel 7a - neu - § 36i Absatz 2 - neu -, § 49 Absatz 5 und 6, § 55 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Absatz 2 Satz 4 - neu - und § 104 Absatz 8 Satz 1 EEG 2017

‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes

Zu Nummer n

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

82. Zu Artikel 7a - neu - § 49 Absatz 2, 3, 5 und 6 EEG 2017 *

‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe n

83. Zu Artikel 10 Absatz 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 434/1/20

... Gegen eine solche Verschärfung sprechen aus Sicht des Bundesrates jedoch folgende Argumente: Zum einen handelt es sich bei der so genannten Eigenmittelempfehlung um keine harte aufsichtliche Anforderung, sondern um eine langfristige Zielquote, sodass eine Unterlegung auch mit "weicheren" Eigenmittelbestandteilen gerechtfertigt erscheint. Zum anderen berücksichtigt die EBA-Leitlinie zu Artikel 107 Absatz 3 CRD, auf die von der Bundesregierung in ihrer Begründung verwiesen wird, die spezifischen Besonderheiten der Risikovorsorge deutscher Kreditinstitute nicht angemessen, da das Instrument der Vorsorgereserven nach § 340f



Drucksache 498/20

... d. Des Weiteren spricht sich der Bundesrat dafür aus, die Potentiale von Stromspeichern auch im Bereich der Regelenergie verstärkt zu nutzen. Da Stromspeicher innerhalb von Sekunden auf Frequenzschwankungen reagieren können, sind sie technisch sehr gut geeignet, das Stromsystem kurzfristig zu stabilisieren. Aus Sicht des Bundesrates wird diese Funktion in Zukunft stark an Bedeutung gewinnen, da die derzeit noch zur sofortigen Frequenzstützung genutzte Momentanreserve aus konventionellen Kraftwerken mit dem Umbau des Versorgungssystems zunehmend entfällt. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, die Einführung eines neuen Regelleistungsproduktes zur sofortigen Frequenzstützung zu prüfen, das die Primärregelleistung entsprechend ergänzen kann. Des Weiteren ist die durch Speicher angebotene Blindleistung nach marktgängigen Preisen zu vergüten.



Drucksache 392/20

... § 25 Verhältnis der Steinkohleausschreibung zur Kapazitätsreserve

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 392/20




Gesetz

2 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz - KVBG)

3 Inhaltsübersicht

Anlage 1
(zu § 12 Absatz 3) Südregion Anlage 2 (zu Teil 5) Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Zweck und Ziele des Gesetzes

§ 3
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Zielniveau, Ausschreibungsvolumen und Umfang der gesetzlichen Reduzierung

§ 4
Zielniveau und Zieldaten

§ 5
Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung

§ 6
Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und des Umfangs der gesetzlichen Reduzierung

§ 7
Ermittlung des Ausgangsniveaus durch die Bundesnetzagentur

§ 8
Beschleunigtes Verfahren zur Erfassung der Steinkohleanlagen

§ 9
Verbindliche Stilllegungsanzeige und verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige

Teil 3
Ausschreibungen zur Reduzierung der Steinkohleverstromung

§ 10
Gegenstand der Ausschreibungen, Gebotstermine

§ 11
Bekanntmachung der Ausschreibung

§ 12
Teilnahmeberechtigung

§ 13
Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die Ausschreibungen

§ 14
Anforderungen an Gebote

§ 15
Rücknahme von Geboten

§ 16
Ausschluss von Bietern

§ 17
Ausschluss von Geboten

§ 18
Zuschlagsverfahren

§ 19
Höchstpreis

§ 20
Verfahren bei Unterzeichnung der Ausschreibung

§ 21
Zuschlagstermine, Erteilung der Zuschläge

§ 22
Unterrichtung der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden

§ 23
Anspruch auf den Steinkohlezuschlag, Fälligkeit

§ 24
Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge

§ 25
Verhältnis der Steinkohleausschreibung zur Kapazitätsreserve

§ 26
Gewährleistung der Netzsicherheit bei der Ausschreibung

Teil 4
Gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung

§ 27
Gesetzliche Reduzierung, Anordnungstermine

§ 28
Gesetzliche Reduktionsmenge

§ 29
Verfahren der Reihung durch die Bundesnetzagentur

§ 30
Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die gesetzliche Reduzierung

§ 31
Investitionen in Steinkohleanlagen

§ 32
Aktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber

§ 33
Anordnungsverfahren

§ 34
Netzanalyse und Prüfung der Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung

§ 35
Anordnung der gesetzlichen Reduzierung und deren Aussetzung

§ 36
Verhältnis der gesetzlichen Reduzierung zur Kapazitätsreserve

§ 37
Gewährleistung der Netzsicherheit bei der gesetzlichen Reduzierung

§ 38
Steinkohle-Kleinanlagen

§ 39
Härtefälle

Teil 5
Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung

§ 40
Stilllegung von Braunkohleanlagen

§ 41
Wahlrechte im Stilllegungspfad

§ 42
Netzreserve

§ 43
Braunkohle-Kleinanlagen

§ 44
Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen

§ 45
Auszahlungsmodalitäten

§ 46
Ausschluss Kohleersatzbonus

§ 47
Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung

§ 48
Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II

§ 49
Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrags

§ 50
Sicherheitsbereitschaft

Teil 6
Verbot der Kohleverfeuerung, Neubauverbot

§ 51
Verbot der Kohleverfeuerung

§ 52
Vermarktungsverbot

§ 53
Verbot der Errichtung und der Inbetriebnahme neuer Stein- und Braunkohleanlagen

Teil 7
Überprüfungen

§ 54
Regelmäßige Überprüfungen der Maßnahme

§ 55
Überprüfung der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Preisgünstigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems; Zuschüsse für stromkostenintensive Unternehmen

§ 56
Überprüfung des Abschlussdatums

Teil 8
Anpassungsgeld

§ 57
Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Teil 9
Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme

§ 58
Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme

Teil 10
Sonstige Bestimmungen

§ 59
Bestehende Genehmigungen

§ 60
Verordnungsermächtigungen

§ 61
Aufgaben der Bundesnetzagentur

§ 62
Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur

§ 63
Gebühren und Auslagen

§ 64
Rechtsschutz

§ 65
Bußgeldvorschriften

§ 66
Fristen und Termine

Anlage 1
(zu § 12 Absatz 3) Südregion

Anlage 2
(zu Teil 5) Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen

Anlage n

Artikel 2
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 24a
Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse.

§ 54b
Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2019/941 , Verordnungsermächtigung

Anlage 2
(zu § 13g) Vergütung Sicherheitsbereitschaft

Artikel 5
Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung

Artikel 6
Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes

Artikel 7
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

§ 7a
Bonus für innovative erneuerbare Wärme

§ 7b
Bonus für elektrische Wärmeerzeuger

§ 7c
Kohleersatzbonus

§ 7d
Südbonus

§ 7e
Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni

§ 8c
Ausschreibungsvolumen

Anlage
(zu den §§ 7b und 7d) Südregion

Artikel 8
Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung

Artikel 9
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 274a
Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes

§ 291
Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld

Artikel 10
Beihilferechtlicher Vorbehalt

Artikel 11
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 75/20

... "(1c) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den pharmazeutischen Unternehmer von der Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 auf Antrag freizustellen, wenn es sich um ein Antibiotikum handelt, das gegen durch multiresistente bakterielle Krankheitserreger verursachte Infektionen, für die nur eingeschränkte alternative Therapiemöglichkeiten zur Verfügung stehen, wirksam ist und der Einsatz dieses Antibiotikums einer strengen Indikationsstellung unterliegt (Reserveantibiotikum). Der pharmazeutische Unternehmer hat seinen Antrag nach Satz 1 entsprechend zu begründen. Ein Antrag auf Freistellung nach Satz 1 ist nur vor der erstmaligen Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach Absatz 1 Satz 3 zulässig. Das Nähere zur Ausgestaltung des Antragsverfahrens regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 75/20




Gesetz

Artikel 0
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 1
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 4a
Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung

Erster Titel Arten der Krankenkassen

§ 143
Ortskrankenkassen

§ 144
Betriebskrankenkassen

§ 145
Innungskrankenkassen

§ 146
Landwirtschaftliche Krankenkasse

§ 147
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

§ 148
Ersatzkassen

Zweiter Titel Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen

§ 149
Errichtung von Betriebskrankenkassen

§ 150
Verfahren bei Errichtung

§ 151
Ausdehnung auf weitere Betriebe

§ 152
Ausscheiden von Betrieben

§ 153
Auflösung

§ 154
Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen

Dritter Titel Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen

§ 155
Freiwillige Vereinigung

§ 156
Vereinigung auf Antrag

§ 157
Verfahren bei Vereinigung auf Antrag

§ 158
Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen

§ 159
Schließung

§ 160
Insolvenz von Krankenkassen

§ 161
Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung

§ 162
Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden

§ 163
Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen

§ 164
Vorübergehende finanzielle Hilfen

Vierter Titel Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz

§ 165
Abwicklung der Geschäfte

§ 166
Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung

§ 167
Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen

§ 168
Personal

§ 169
Haftung im Insolvenzfall

§ 170
Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung

§ 267
Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs

§ 268
Risikopool

§ 273
Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich

§ 293a
Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung

§ 329
Übergangsregelung für am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 11 dieses Gesetzes] bereits geschlossene Krankenkassen

Artikel 6
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

§ 2
Risikogruppen

§ 3
Versicherungszeiten

§ 5
Bekanntmachungen

§ 6
Zahlungsverkehr und Verrechnung

Abschnitt 2
Datenmeldungen, Versichertenklassifikationsmodell und Gutachten

§ 7
Verarbeitung von Daten für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs

§ 8
Auswahl und Anpassung des Versichertenklassifikationsmodells

§ 9
Datenmeldungen für den monatlichen Ausgleich

§ 10
Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte

Abschnitt 3
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds

§ 11
Zuweisungen für das Krankengeld

§ 12
Ermittlung der Höhe der Grundpauschale

§ 13
Zuweisungen für sonstige Ausgaben

§ 14
Risikopool

§ 15
Zuweisungen für Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen und für strukturierte Behandlungsprogramme

§ 16
Durchführung des Zahlungsverkehrs, monatlicher Ausgleich und Kostentragung

§ 17
Mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen

§ 18
Jahresausgleich

§ 19
Ausschluss auffälliger Risikogruppen

§ 20
Prüfung der Datenmeldungen

§ 21
Ermittlung des Korrekturbetrags nach § 273 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 22
Durchführung des Einkommensausgleichs

Abschnitt 4
Aufbringung der Finanzmittel für den Innovationsfonds bei den Krankenkassen

§ 23
Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds

Abschnitt 5
Anforderungen an die Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137f Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 24
Anforderungen an das Verfahren der Einschreibung der Versicherten in ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Dauer der Teilnahme

§ 25
Anforderungen an das Verfahren der Verarbeitung der für die Durchführung der Programme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen personenbezogenen Daten

§ 26
Berechnung der Kosten für die Bescheidung von Zulassungsanträgen

Abschnitt 6
Übergangsregelung

§ 27
Übergangsregelung

Artikel 7
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 7a
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 8
Änderung der SGB V-Übertragungsverordnung

§ 1
Die in § 170 Absatz, Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 162 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

Artikel 8a
Änderung der Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung

Artikel 9
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10a
Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 528/20

... "Fördermittel, die nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 5 verbleiben, werden der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zugeführt."



Drucksache 434/20 (Beschluss)

... Gegen eine solche Verschärfung sprechen aus Sicht des Bundesrates jedoch folgende Argumente: Zum einen handelt es sich bei der so genannten Eigenmittelempfehlung um keine harte aufsichtliche Anforderung, sondern um eine langfristige Zielquote, sodass eine Unterlegung auch mit "weicheren" Eigenmittelbestandteilen gerechtfertigt erscheint. Zum anderen berücksichtigt die EBA-Leitlinie zu Artikel 107 Absatz 3 CRD, auf die von der Bundesregierung in ihrer Begründung verwiesen wird, die spezifischen Besonderheiten der Risikovorsorge deutscher Kreditinstitute nicht angemessen, da das Instrument der Vorsorgereserven nach § 340f



Drucksache 360/19 (Beschluss)

... Zur Förderung von digitalen Innovationen nach § 68a SGB V sollen Krankenkassen insgesamt 2 Prozent ihrer Finanzreserven nach § 260 Absatz 2 Satz 1 SGB V in Anteile an Investmentvermögen nach § 1 des Kapitalanlagegesetzbuches anlegen können. Es handelt sich hier um eine Risikokapitalanlage, deren vollständiger Verlust auch bei sorgfältigster Prüfung nicht ausgeschlossen werden kann.



Drucksache 399/1/19

... wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ermächtigt, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Rechtsverordnung die Befugnis einzuräumen, den Erdölbevorratungsverband (EBV) unter anderem zu verpflichten, berechtigte Abnehmer, wie beispielsweise Unternehmen der Kritischen Infrastrukturen, unter anderem bei Störungen der Energieversorgung oder im Krisenfall aus der vorgehaltenen nationalen Treibstoffreserve zu beliefern.



Drucksache 650/1/19

... V vorgesehene Absenkung der Mindestreserve des Gesundheitsfonds von 25 auf 20 Prozent als nicht zielführend an und bittet die Bundesregierung, diese Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls in einem zukünftigen Gesetzgebungsverfahren zu ändern.



Drucksache 517/19

... Im Jahr 2020 ergeben sich für alle Kostenträger (einschließlich den privaten Krankenversicherungen) einmalige Mehrausgaben in Höhe von 250 Millionen Euro, die sich wie folgt verteilen: Für die GKV entstehen Mehrausgaben in Höhe von circa 225 Millionen Euro, die durch eine Entnahme aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds kompensiert werden. Im Bereich der Beihilfe ergeben sich für die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden einmalige Mehrausgaben in Höhe von rund 8 Millionen Euro. Davon entfallen auf den Bund knapp 2 Millionen Euro, auf die Länder zwischen 5 und 6 Millionen Euro und auf die Gemeinden knapp eine Million Euro.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 517/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Weiterentwicklung des RSA

Weiterentwicklung des Organisationsrechts

Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 4a
Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung

Erster Abschnitt

Erster Titel Arten der Krankenkassen

§ 143
Ortskrankenkassen

§ 144
Betriebskrankenkassen

§ 145
Innungskrankenkassen

§ 146
Landwirtschaftliche Krankenkasse

§ 147
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

§ 148
Ersatzkassen

Zweiter Titel Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen

§ 149
Errichtung von Betriebskrankenkassen

§ 150
Verfahren bei Errichtung

§ 151
Ausdehnung auf weitere Betriebe

§ 152
Ausscheiden von Betrieben

§ 153
Auflösung

§ 154
Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen

Dritter Titel Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen

§ 155
Freiwillige Vereinigung

§ 156
Vereinigung auf Antrag

§ 157
Verfahren bei Vereinigung auf Antrag

§ 158
Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen

§ 159
Schließung

§ 160
Insolvenz von Krankenkassen

§ 161
Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung

§ 162
Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden

§ 163
Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen

§ 164
Vorübergehende finanzielle Hilfen

Vierter Titel Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz

§ 165
Abwicklung der Geschäfte

§ 166
Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung

§ 167
Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen

§ 168
Personal

§ 169
Haftung im Insolvenzfall

§ 170
Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung

§ 267
Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs

§ 268
Risikopool

§ 273
Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich

§ 293a
Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung oder über eine besondere Versorgung

§ 327
Übergangsregelung zur Änderung der Größe des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

§ 328
Übergangsregelung für am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 11 bereits geschlossene Krankenkassen

Artikel 6
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften.

§ 2
Risikogruppen

§ 3
Versicherungszeiten

§ 5
Bekanntmachungen

§ 6
Zahlungsverkehr und Verrechnung

Abschnitt 2
Datenmeldungen, Versichertenklassifikationsmodell und Gutachten

§ 7
Verarbeitung von Daten für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs

§ 8
Auswahl und Anpassung des Versichertenklassifikationsmodells

§ 9
Datenmeldungen für den monatlichen Ausgleich

§ 10
Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte

Abschnitt 3
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds

§ 11
Zuweisungen für das Krankengeld

§ 12
Ermittlung der Höhe der Grundpauschale

§ 13
Zuweisungen für sonstige Aufgaben

§ 14
Risikopool

§ 15
Zuweisungen für Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen und für strukturierte Behandlungsprogramme

§ 16
Durchführung des Zahlungsverkehrs, monatlicher Ausgleich und Kostentragung

§ 17
Mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen

§ 18
Jahresausgleich

§ 19
Ausschluss auffälliger Risikogruppen

§ 20
Prüfung der Datenmeldungen

§ 21
Ermittlung des Korrekturbetrags nach § 273 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 22
Durchführung des Einkommensausgleichs

Abschnitt 4
Aufbringung der Finanzmittel für den Innovationsfonds bei den Krankenkassen

§ 23
Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds

Abschnitt 5
Anforderungen an die Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137f

§ 24
Anforderungen an das Verfahren der Einschreibung der Versicherten in ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Dauer der Teilnahme

§ 25
Anforderungen an das Verfahren der Verarbeitung der für die Durchführung der Programme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen personenbezogenen Daten

§ 26
Berechnung der Kosten für die Bescheidung von Zulassungsanträgen

Abschnitt 6
Übergangsregelung

§ 27
Übergangsregelung

Artikel 7
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 8
Änderung der SGB V-Übertragungsverordnung

§ 1
Die in § 170 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 162 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Bundesversicherungsamt übertragen.

Artikel 9
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Einführung einer Regionalkomponente in den RSA

Einführung eines Krankheits-Vollmodells

4 Risikopool

Streichung der Erwerbsminderungsgruppen

Versichertenindividuelle Berücksichtigung von Abschlägen und Rabatten für Arzneimittel im RSA

Begleitende untergesetzliche Regelungen

Stärkung von Präventionsanreizen durch den RSA

Stärkung der Manipulationsresistenz des RSA

Vereinfachung der Prüfungen nach § 20 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung RSAV

Einführung einer regelmäßigen Evaluation durch den Wissenschaftlichen Beirat

Modernisierung des Organisationsrechts der Krankenkassen

Weiterentwicklung der Strukturen des GKV-Spitzenverbandes

Rechnungszuschlag für Krankenhäuser

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Vl. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden

Gesetzliche Krankenversicherung

4. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

4 Verwaltung

Weiterentwicklung des RSA

Weiterentwicklung des Organisationsrechts

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu § 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu § 4a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 3

Zu § 4b

Zu Nummer 4

Zu § 71

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu § 73b

Zu Nummer 6

Zu § 77

Zu Nummer 7

Zu § 83

Zu Nummer 8

Zu § 87a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu § 92a

Zu Nummer 10

Zu § 137g

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu § 140a

Zu Nummer 12

Zu § 143

Zu § 144

Zu § 145

Zu § 146

Zu § 147

Zu § 148

Zu § 149

Zu § 150

Zu § 151

Zu § 152

Zu § 153

Zu § 154

Zu § 155

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu den Absätzen 5 und 6

Zu § 156

Zu § 157

Zu § 158

Zu § 159

Zu § 160

Zu § 161

Zu § 162

Zu § 163

Zu § 164

Zu § 165

Zu § 166

Zu § 167

Zu § 168

Zu § 169

Zu § 170

Zu Nummer 13

Zu § 173

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 14

Zu § 217b

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu § 217c

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 16

Zu § 217d

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 17

Zu § 217f

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu § 260

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu § 266

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe i

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe j

Zu Nummer 21

Zu § 267

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 268

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 22

Zu § 269

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 23

Zu § 270

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 24

Zu § 270a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 25

Zu § 271

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 26

Zu § 273

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 27

Zu § 284

Zu Nummer 28

Zu § 293a

Zu Nummer 29

Zu § 295

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 30

Zu § 302

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 31

Zu § 303

Zu Nummer 32

Zu § 304

Zu Nummer 33

Zu § 305a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 34

Zu § 318

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 35

Zu § 323

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 36

Zu § 327

Zu § 328

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu § 2

Zu § 3

Zu Nummer 4

Zu § 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 5

Zu § 5

Zu § 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 20

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Nummer 8

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4785, BMG: Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Verwaltung

II.2. Weitere Kosten

II.3. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 53/19 (Beschluss)

... Die Regelungen zur Ersetzung eines wirkstoffgleichen Arzneimittels finden bislang keine Anwendung auf im Wesentlichen gleiche biologische Arzneimittel (Biosimilars). Um Wirtschaftlichkeitsreserven zu erschließen, soll der Austausch von Originalpräparaten durch Biosimilars mit dem GSAV geregelt werden. Voraussetzung für die Substitution ist eine vorherige Feststellung der Austauschbarkeit durch den G-BA in seinen Richtlinien für die ärztliche Verordnung (§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V). Zudem ist für das Inkrafttreten des Austauschs auf Apothekenebene eine Vorlaufzeit von drei Jahren vorgesehen. In diesem Zeitraum kann ein Austausch auf der Grundlage der Hinweise des G-BA nur auf Arztebene erfolgen.



Drucksache 53/1/19

... Die Regelungen zur Ersetzung eines wirkstoffgleichen Arzneimittels finden bislang keine Anwendung auf im Wesentlichen gleiche biologische Arzneimittel (Biosimilars). Um Wirtschaftlichkeitsreserven zu erschließen, soll der Austausch von Originalpräparaten durch Biosimilars mit dem GSAV geregelt werden. Voraussetzung für die Substitution ist eine vorherige Feststellung der Austauschbarkeit durch den G-BA in seinen Richtlinien für die ärztliche Verordnung (§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V). Zudem ist für das Inkrafttreten des Austauschs auf Apothekenebene eine Vorlaufzeit von drei Jahren vorgesehen. In diesem Zeitraum kann ein Austausch auf der Grundlage der Hinweise des G-BA nur auf Arztebene erfolgen.



Drucksache 11/19 (Beschluss)

... g) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung vor dem Hintergrund zunehmender Eingriffe in den Netzbetrieb und rückläufiger Systemreserven weitergehend zu prüfen, inwieweit im Zuge der Beschleunigungsgesetzgebung für Energieleitungen auch eine Beschleunigung der Zulassung von für Systemdienstleistungen für den Energieleitungsbetrieb dienlichen Großspeichern ab 50 MW beschleunigt werden kann. Er regt an, dabei eine Aufnahme in den Katalog der energierechtlich planfeststellungsfähigen Energieanlagen zu prüfen.



Drucksache 650/19 (Beschluss)

... V vorgesehene Absenkung der Mindestreserve des Gesundheitsfonds von 25 auf 20 Prozent als nicht zielführend an und bittet die Bundesregierung, diese Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls in einem zukünftigen Gesetzgebungsverfahren zu ändern.



Drucksache 128/19 (Beschluss)

... V, nach der das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) den durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erhobenen und gemeldeten Bedarf an saisonalen Grippeimpfstoffen unter Berücksichtigung einer zehnprozentigen Reserve mit den durch die Hersteller/Anbieter nach dem

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 128/19 (Beschluss)




Anlage
Entschließung zum Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG)


 
 
 


Drucksache 586/19

... (4) Die Deutsche Bundesbahn hält in der Schweiz zur Sicherung der Aufrechterhaltung des Betriebes bei Störungen und Unfällen auf Schweizer Gebiet einen angemessenen Vorrat von Bau- und Betriebsstoffen sowie eine Reserve von Fahrzeugen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 586/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

§ 1
Versorgungsrechtliche Regelungen

§ 2
Verordnungsermächtigungen

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu den einzelnen Regelungen:

Zu § 1

Zu § 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Artikel 1
Betriebführende Verwaltung

Artikel 2
Grundlagen der Betriebsführung

Artikel 3
Schweizerische Hoheitsrechte

Artikel 4
Bau und Erhaltung

Artikel 5
Verkehr

Artikel 6
Personal

Artikel 7
Sozialversicherung

Artikel 8
Krankenversicherung

Artikel 9
Ruhestandsbeamte, Rentner und ihre Hinterbliebenen

Artikel 10
Gemischte Kommission Aufgaben und Befugnisse

Artikel 11
Zusammensetzung und Verfahren

Artikel 12
Form, Inkrafttreten, Dauer

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12


 
 
 


Drucksache 1/19

... Nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 BAföG können komplett im Ausland durchgeführte Ausbildungsgänge gefördert werden, wenn die Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der EU oder der Schweiz liegt. Durch den Austritt des GBR aus der EU zum 30. März 2019 entfällt diese Förderungsmöglichkeit für Auszubildende - betroffen sind überwiegend deutsche BAföG-Berechtigte -, die für ihren bereits begonnenen Ausbildungsabschnitt im GBR dann nur noch bis zu einer Dauer von insgesamt grundsätzlich einem Jahr förderungsberechtigt wären. Hierdurch stünden betroffene Studierende, Schülerinnen und Schüler, die zum 29. März 2019 bereits einen Ausbildungsabschnitt im GBR aufgenommen haben, vor der Entscheidung, den Ausbildungsabschnitt entweder nicht mehr im GBR zu einem Abschluss zu führen, ihn ohne BAföG-Förderung abzuschließen oder mangels Finanzierungsmöglichkeit ganz abzubrechen. Das BAföG verfolgt aber das Ziel, Chancengleichheit im Bildungswesen zu gewährleisten und weitest möglich vorhandene Bildungsreserven zum Vorteil der Zukunftsfähigkeit Deutschlands auszuschöpfen. Dem widerspräche es, Ausbildungsabbrüche infolge des Austritts des GBR aus der EU förderungsrechtlich hinzunehmen. Mit solchen Ausbildungsabbrüchen wäre hinsichtlich solcher Ausbildungen zu rechnen, die Betroffene im GBR bereits betreiben und dort ohne Austritt des GBR aus der EU mit Hilfe von BAföG-Leistungen auch bis zum Abschluss hätten weiter fortsetzen können. Durch Absatz 1 des neuen § 67 BAföG wird gewährleistet, dass dies Betroffenen jedenfalls bis zum Abschluss des bereits begonnenen Ausbildungsabschnitts im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 2 BAföG möglich bleibt. Damit ist insbesondere ein nach dem Austrittszeitpunkt im GBR begonnener Masterstudiengang nicht von der Übergangsregelung erfasst, auch wenn der Ausbildungsgang, auf dem er aufbaut, noch vor dem Austritt im GBR aufgenommen oder fortgesetzt wurde.



Drucksache 150/19

... Netzreserveverordnung



Drucksache 373/19

... Das Verbot von Rabattanreizen gewährleistet die Umsetzung des Sachleistungsprinzips im Rahmen des Systems der GKV, dessen Ausgestaltung als wesentlicher Teil der Organisation des nationalen Gesundheitssystems gemäß Artikel 168 Absatz 7 AEUV grundsätzlich in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt (bestätigt unter anderem durch Urteil des EuGH vom 21. Juni 2012 in der Rechtssache C-84/11). Diese Verantwortung entbindet die Mitgliedstaaten zwar nicht von der Beachtung der Grundfreiheiten. Gleichwohl hat der EuGH anerkannt, dass etwaige Einschränkungen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können, insbesondere durch zwingende Gründe des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherung oder der Intaktheit des nationalen Gesundheitswesens (Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C-322/01). Derartige Gründe liegen hier vor. Durch etwaige direkte Rabatte und Boni von Apotheken an Versicherte in der GKV und die damit einhergehende Aufgabe einheitlicher Apothekenabgabepreise würden sowohl das Sachleistungs- als auch das Solidaritätsprinzip als tragende Strukturprinzipien des GKV-Systems unterlaufen. Einheitliche Apothekenabgabepreise führen im Rahmen des Sachleistungsprinzips dazu, dass Versicherte in der GKV unabhängig von wirtschaftlichen Überlegungen unmittelbar eine Apotheke zur Versorgung mit Arzneimitteln in Anspruch nehmen können. Durch Rabatte und Boni von Apotheken, die bei Versicherten in der GKV verbleiben, würde zudem das Solidaritätsprinzip unterwandert, da diese nicht der Solidargemeinschaft zu Gute kämen. Darüber hinaus sind einheitliche Apothekenabgabepreise für das austarierte System der Erstattung von Arzneimitteln in der GKV erforderlich. Denn die der Selbstverwaltung zur Hebung von Wirtschaftlichkeitsreserven im Bereich der Arzneimittelversorgung zur Verfügung stehenden sozialrechtlichen Steuerungsinstrumente knüpfen regelmäßig direkt oder indirekt an einen einheitlichen Apothekenabgabepreis für Arzneimittel an. Anders als in der Entscheidung des EuGH vom 19. Oktober 2016 in der Rechtssache C-148/15 geht es vorliegend auch nicht um ein grundsätzliches Rabattverbot in allen Bereichen, sondern allein um die Umsetzung im Rahmen der Arzneimittelversorgung von Versicherten in der GKV innerhalb des Sachleistungsprinzips.



Drucksache 120/19

... Verlässlichkeit einer vom Standort der jeweiligen Ausbildungsstätte unabhängigen finanziellen Ausbildungssicherung. Sie ermöglicht es, die erforderliche Mobilitätsbereitschaft der Geförderten zu sichern und die vorhandenen Begabungsreserven bestmöglich auszuschöpfen. Dies ist Voraussetzung für die Förderung und Erhaltung leistungsfähiger Wirtschaftsstrukturen im Bundesgebiet. Würde die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld nicht bundeseinheitlich geregelt sein, gäbe es mithin verschiedene landesrechtliche Regelungen, könnte dies dazu führen, dass regionale Ausbildungsplatzangebote nicht in Anspruch genommen werden würden.



Drucksache 128/1/19

... V, nach der das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) den durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erhobenen und gemeldeten Bedarf an saisonalen Grippeimpfstoffen unter Berücksichtigung einer zehnprozentigen Reserve mit den durch die Hersteller/Anbieter nach dem


 
 
 


Drucksache 517/19 (Beschluss)

... Durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz wurde die Soll-Obergrenze für das Finanzvermögen in eine feste Obergrenze ("dürfen nicht") geändert. Gleichzeitig erfolgte eine Absenkung dieser Obergrenze der nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 SGB V auf durchschnittlich monatlich das Einfache einer Monatsausgabe. Begründet wurde diese Änderung damit, dass einzelne Krankenkassen aufgrund der Soll-Regelung deutlich höhere Finanzreserven vorhielten, ohne diese zugunsten niedrigerer Zusatzbeiträge zu vermindern (vgl. BT-Drucksache 19/4454, Seite 28).



Drucksache 4/19

... - zur Verhinderung einer zwingenden Auflösung eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG, der vor dem Brexit mit dem Ziel gebildet wurde, die u.a. auf Grund der Überführung eines Wirtschaftsguts in eine britische Betriebsstätte ausgelöste Besteuerung stiller Reserven über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren zu verteilen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 4/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

2 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 3
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Außensteuergesetzes

Artikel 5
Änderung des Pfandbriefgesetzes

Artikel 6
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 25a
Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung.

§ 25n
Einstufung als bedeutendes Institut

§ 64m
Übergangsvorschrift zum Brexit-Steuerbegleitgesetz

Artikel 7
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 66a
Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über Bausparkassen

Artikel 9
Änderung der Anlageverordnung

Artikel 10
Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

§ 25n
Die eingefügte Vorschrift entspricht dem § 17 InstVergV.

Zu Nummer 5

§ 49
Maßnahmen nach dem neuen § 53b Absatz 12 KWG (siehe Begründung zu Nummer 2.) werden nur dann immer die gewünschte Wirkung haben, wenn sie von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind. In diesem Sinne ist § 49 KWG zu ergänzen.

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11


 
 
 


Drucksache 557/19

... "(3) Die Fördersumme für neue Versorgungsformen und Versorgungsforschung nach den Absätzen 1 und 2 beträgt in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils 300 Millionen Euro und in den Jahren 2020 bis 2024 jeweils 200 Millionen Euro. Sie umfasst auch die für die Verwaltung der Mittel und die Durchführung der Förderung einschließlich der wissenschaftlichen Auswertung nach Absatz 5 notwendigen Aufwendungen. Von der Fördersumme sollen 80 Prozent für die Förderung nach Absatz 1 und 20 Prozent für die Förderung nach Absatz 2 verwendet werden, wobei jeweils höchstens 20 Prozent der jährlich verfügbaren Fördersumme für Vorhaben auf der Grundlage von themenoffenen Förderbekanntmachungen verwendet werden dürfen und mindestens 5 Millionen Euro jährlich für die Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leitlinien nach Absatz 2 Satz 4 aufgewendet werden sollen. Mittel, die in den Haushaltsjahren 2016 bis 2019 nicht bewilligt wurden, sind entsprechend Absatz 4 Satz 1 anteilig an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und die Krankenkassen zurückzuführen. Mittel, die in den Haushaltsjahren 2020 bis 2023 nicht bewilligt wurden, und bewilligte Mittel für in den Jahren 2020 bis 2023 beendete Vorhaben, die nicht zur Auszahlung gelangt sind, werden jeweils in das folgende Haushaltsjahr übertragen. Mittel, die im Haushaltsjahr 2024 nicht bewilligt wurden, sowie bewilligte Mittel, die ab dem Haushaltsjahr 2024 bis zur Beendigung eines Vorhabens nicht zur Auszahlung gelangt sind, sind entsprechend Absatz 4 Satz 1 anteilig an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und die Krankenkassen zurückzuführen. Die Laufzeit eines Vorhabens nach den Absätzen 1 und 2 kann bis zu vier Jahre betragen, wobei die Konzeptentwicklung im Rahmen der ersten Stufe der Förderung nach Absatz 1 Satz 8 nicht zur Laufzeit des Vorhabens zählt."



Drucksache 620/19

... Der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen durch den Freibetrag bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ab dem Jahr 2020 jährliche Mindereinnahmen in Höhe von 1,2 Milliarden Euro. Im Jahr 2020 werden diese Mindereinnahmen vollständig aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds aufgefangen, da die Zuweisungen an die gesetzlichen Krankenkassen für das Jahr 2020 bereits festgelegt wurden. In den Jahren 2021 bis 2023 betragen die Mindereinnahmen der Krankenkassen aufgrund der in diesen Jahren vorgesehenen Entnahmen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds 300 Millionen Euro im Jahr 2021, 600 Millionen Euro im Jahr 2022 und 900 Millionen Euro im Jahr 2023.



Drucksache 399/19 (Beschluss)

... wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ermächtigt, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Rechtsverordnung die Befugnis einzuräumen, den Erdölbevorratungsverband (EBV) unter anderem zu verpflichten, berechtigte Abnehmer, wie beispielsweise Unternehmen der Kritischen Infrastrukturen, unter anderem bei Störungen der Energieversorgung oder im Krisenfall aus der vorgehaltenen nationalen Treibstoffreserve zu beliefern.



Drucksache 563/1/19

... wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ermächtigt, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Rechtsverordnung die Befugnis einzuräumen, den Erdölbevorratungsverband (EBV) unter anderem zu verpflichten, berechtigte Abnehmer, wie beispielsweise Unternehmen der Kritischen Infrastrukturen, unter anderem bei Störungen der Energieversorgung oder im Krisenfall aus der vorgehaltenen nationalen Treibstoffreserve zu beliefern.



Drucksache 128/19

... "(2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung meldet bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres den Bedarf an saisonalen Grippeimpfstoffen auf Grundlage der durch die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte geplanten Bestellungen an das Paul-Ehrlich-Institut. Das Paul-Ehrlich-Institut prüft den nach Satz 1 übermittelten Bedarf unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Reserve von 10 Prozent durch Vergleich mit den nach § 29 Absatz 1d des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 128/19




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 20i
Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe.

§ 20j
Präexpositionsprophylaxe

§ 35a
Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, Verordnungsermächtigung.

§ 89
Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen

§ 89a
Sektorenübergreifendes Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen

§ 124
Zulassung

§ 125
Verträge

§ 125a
Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung

§ 125b
Bundesweit geltende Preise

§ 142
Sachverständigenrat.

§ 326
Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 295
Übermittlungspflichten und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen.

Artikel 3
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Artikel 4
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Schiedsamtsverordnung

§ 2

§ 12a

§ 14

§ 17

Artikel 7
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 121
Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen

Artikel 8
Änderung der Schiedsstellenverordnung

Artikel 9
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 125
(weggefallen).

§ 112a
Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten

Artikel 11
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 12
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

Artikel 12a
Änderung des Apothekengesetzes

§ 20a

§ 20b

Artikel 13
Änderung des Transfusionsgesetzes

§ 35
Übergangsregelung aus Anlass des Terminservice- und Versorgungsgesetzes

Artikel 14
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 14a
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 14b
Änderung des Infektionssehutzgesetzes

Artikel 15
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Artikel 15a
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Artikel 15b
Änderung der Ausschussmitglieder-Verordnung

Artikel 16
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 17
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 43/19

... Es wird festgestellt, dass die Langzeitexposition, in einigen Fällen jedoch bereits eine kurzzeitige Exposition, gegenüber N2O mit einer Erschöpfung der Vitamin-B12-Reserven, megaloblastärer Anämie und Rückenmarksschädigungen in Zusammenhang steht. Gemäß der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels für Distickstoffmonoxid Bus Oxy® sind megaloblastäre Anämie und Leukopenie in Abschnitt 4.8 aufgeführt. Abschnitt 4.8 enthält einen Warnhinweis, dass in Verdachts- oder bestätigten Fällen von Vitamin-B12-Mangel oder bei Auftreten von Symptomen, die mit einer Störung der Methioninsynthase vereinbar sind, eine Vitamin-B12-Substitutionstherapie verabreicht werden sollte. Allerdings sind andere Wirkungen, die ausführlich in der Fachliteratur beschrieben wurden, in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels nicht aufgeführt. Diese sind subakute kombinierte Rückenmarksdegeneration (gestützt durch 40 Fälle in EV), Neuropathie (22 Fälle), [periphere Neuropathie (15 Fälle), Polyneuropathie (7 Fälle)] und Myelopathie (15 Fälle).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 43/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Siebzehnte Verordnung

Artikel 1

§ 3b

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

1. Unterstellung von Distickstoffmonoxid unter die Verschreibungspflicht

2. Entlassung von Diclofenac-Pflastern aus der Verschreibungspflicht

3. Entlassung bestimmter Kombinationen aus Hydrocortison und Natriumbituminosulfonat hell aus der Verschreibungspflicht

4. Entlassung von Levocetiricin 5 mg orale Anwendung aus der Verschreibungspflicht

1. Unterstellung von Distickstoffmonoxid unter die Verschreibungspflicht

2. Entlassung von Diclofenac-Pflastern aus der Verschreibungspflicht

3. Entlassung bestimmter Kombinationen aus Hydrocortison und Natriumbituminosulfonat hell aus der Verschreibungspflicht

4. Entlassung von Levocetiricin 5 mg orale Anwendung aus der Verschreibungspflicht

1. Unterstellung von Distickstoffmonoxid unter die Verschreibungspflicht

2. Entlassung von Diclofenac-Pflastern aus der Verschreibungspflicht

3. Entlassung bestimmter Kombinationen aus Hydrocortison und Natriumbituminosulfonat hell aus der Verschreibungspflicht

4. Entlassung von Levocetiricin 5 mg orale Anwendung aus der Verschreibungspflicht

5. Weitere Kosten

6. Weitere Rechtsfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 3b

Zu § 3b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 618/19

... genannte Reserve für Krisen im Agrarsektor während des gesamten Übergangszeitraums beizubehalten, damit die Kontinuität gewährleistet ist. Sie soll über Haushaltsdisziplin im Bereich der Direktzahlungen finanziert werden. Folglich bringt sie keine zusätzlichen Ausgaben mit sich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 618/19




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

a Verlängerung der Anwendbarkeit der bestehenden Verordnungen

b Übergang zum nächsten GAP-Zeitraum

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Verordnung

Verordnung

Verordnung

Verordnung

Verordnung

Verordnung

Verordnung

Vorschlag

Titel I
Übergangsbestimmungen

Kapitel I
Fortgesetzte Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für das Programmjahr 2021 und Verlängerung bestimmter Zeiträume gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1310/2013

Artikel 1
Verlängerung der Laufzeit von aus dem ELER geförderten Programmen

Artikel 2
Fortgesetzte Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf Programme

Artikel 3
Förderfähigkeit bestimmter Ausgabenarten im Jahr 2021

Kapitel II
Anwendung der Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] auf das Programmjahr 2021

Artikel 4
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

Kapitel III
Zahlungsansprüche für Direktzahlungen an Landwirte

Artikel 5
Endgültige Zahlungsansprüche

Kapitel IV
Übergangsbestimmungen betreffend die Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 , (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 und die Umsetzung der GAP-Strategiepläne

Abschnitt 1
Entwicklung des ländlichen RAUMS

Artikel 6
Förderfähigkeit bestimmter Ausgabenarten während des Zeitraums des GAP-Strategieplans

Abschnitt 2
BEIHILFEREGELUNGEN GEMÄß den Artikeln 29 BIS 60 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 7
Fortgesetzte Anwendung der Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 29 bis 60 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Titel II
Änderungen

Artikel 8
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Artikel 9
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Artikel 33
Mittelbindungen

Artikel 10
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 15a
Mitteilungen für das Kalenderjahr 2021

Artikel 29
Mitteilungen zum Wert von Zahlungsansprüchen und zur Annäherung

Artikel 11
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 12
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 228/2013

Artikel 13
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 229/2013

Titel III
Schlussbestimmungen

Artikel 14
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

ANHÄNGE des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Übergangsvorschriften für die Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ELER und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft EGFL im Jahr 2021, zur Änderung der Verordnungen EU Nr. 228/2013, EU Nr. 229/2013 und EU Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und ihrer Aufteilung im Jahr 2021 und zur Änderung der Verordnungen EU Nr. 1305/2013 , EU Nr. 1306/2013 und EU Nr. 1307/2013 in Bezug auf ihre Mittel und ihre Anwendbarkeit im Jahr 2021

Anhang I

Anhang II

Anhang III
Anhang VI HAUSHALTSOBERGRENZEN für STÜTZUNGSPROGRAMME GEMÄẞ Artikel 44 Absatz 1


 
 
 


Drucksache 517/1/19

... Insbesondere abzulehnen sind die Neuregelungen die vorsehen, dass auch die Reserven oberhalb von 0,75 Monatsausgaben für das Erstattungsverfahren herangezogen werden, wenn die Reserven der Krankenkassen oberhalb des 1,0-fachen einer Monatsausgabe zum Haftungsausgleich nicht ausreichen. Das greift in unzulässiger Weise in die Finanz- und Vermögensplanung der selbstverwalteten Krankenkassenkörperschaften ein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 517/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 29 Absatz 2 Nummer 5 SGG und Artikel 5 Nummer 2 § 4a Absatz 7 SGB V

2. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 90 Absatz 4 und Absatz 5 SGB IV

3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2

Zu Artikel 3 Nummer 2

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2

Zu Artikel 3 Nummer 2

5. Zu Artikel 5 § 31 Absatz 1a Satz 5 SGB V

6. Zu Artikel 5 § 35a Absatz 3b SGB V

7. Zu Artikel 5 Nummer 3a - neu - § 67 Absatz 3 - neu - SGB V und Nummer 3b - neu - § 68c - neu - SGB V

§ 68c
Regionale Versorgungsinnovationen

Zu Nummer 3a

Zu Nummer 3b

8. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 71 Absatz 4 Satz 3 SGB V

9. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe c - neu - § 71 Absatz 5 Satz 2 - neu - SGB V

10. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 73b Absatz 5 Satz 7 und Satz 8 SGB V , Nummer 7 § 83 Satz 4 und Satz 5 SGB V und Nummer 11 § 140a Absatz 2 Satz 7 und Satz 8 SGB V

11. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 5, Satz 5a - neu - und Satz 8 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

12. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 125 Absatz 7 Satz 1a - neu - SGB V

13. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 136a Absatz 2 Satz 3 und Satz 9 SGB V

14. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 154 Satz 1, § 164 Absatz 3 Satz 4, § 165 Absatz 3, § 166 Absatz 1, § 167 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und § 169 Absatz 5 SGB V

15. Hilfsempfehlung zu Ziffer 14

Zu Artikel 5 Nummer 12

16. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 163 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB V

17. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 164a - neu - SGB V

§ 164a
Freiwillige finanzielle Hilfen

18. Zu Artikel 5 Nummer 14 Buchstabe b § 217b Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 SGB V

19. Zu Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe a - neu - § 260 Absatz 2 Satz 1 SGB V

20. Zu Artikel 5 Nummer 18 § 260 Absatz 5 SGB V

21. Zu Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe i Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ggg § 266 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 SGB V und Artikel 6 Nummer 7 § 19 RSAV

22. Zu Artikel 5 Nummer 21 § 267 Absatz 1 Satz 2 SGB V

23. Zu Artikel 5 Nummer 26 § 273 SGB V

24. Zu Artikel 5 Nummer 28 § 293a SGB V

25. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV

26. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV

27. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 RSAV

28. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 und Satz 9 RSAV

29. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 9 RSAV

30. Artikel 7 Nummer 1 - neu - § 6a Absatz 2 Satz 9 - neu - KHEntgG

‚Artikel 7 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

31. Artikel 7 § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG

32. Zu Artikel 7a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG

‚Artikel 7a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

33. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

34. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 168/18

... Abhängig vom Marktpreis für Zertifikate im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems könnten die jährlichen Durchschnittseinnahmen zwischen 1,2 und 3,0 Mrd. EUR schwanken. Sie könnten auch aufgrund der jährlichen Versteigerungsmengen variieren, die unter anderem von der Anwendung der Marktstabilitätsreserve für das Emissionshandelssystem abhängen.



Drucksache 619/18 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass mit dem voraussichtlichen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU auch eine Änderung der Sitzverteilung im Ausschuss der Regionen (AdR) ansteht und nimmt den Vorschlag der Kommission vom 28. November 2018 zur Sitzverteilung im AdR nach dem Brexit zur Kenntnis. Danach sollen drei der 24 durch den Austritt des Vereinigten Königreichs freiwerdenden Sitze an Zypern, Luxemburg und Estland gegeben werden, die anlässlich des Beitritts Kroatiens diese Sitze jeweils abgegeben hatten. Die restlichen 21 Sitze sollen als Reserve für künftige EU-Erweiterungen dienen.



Drucksache 237/18 (Beschluss)

... 13. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass mit der Pflicht, mindestens eine Priorität allein für "innovative Projekte" zu reservieren, die Flexibilität der Umsetzung unnötig eingeschränkt wird. Die "innovativen Projekte" sind damit finanziell verbindlich zu planen, was der Idee der Innovation grundsätzlich widerspricht. Er regt deshalb an, eine von den spezifischen Zielen unabhängige Planung zu ermöglichen, um mögliche Änderungsanträge zu vermeiden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 237/18 (Beschluss)




2 Allgemeines

Programmstruktur, Flexibilität, Programmierung

2 Finanzrahmen

2 Förderfähigkeit

Regelung für Zahlungen

Kommunikation zu den Programmen, Datenschutz, Datenerhebung

2 Weiteres

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 77/18 (Beschluss)

... Ein weiteres zu prüfendes Instrument ist das in Schleswig-Holstein auf der 110 kV-Netzebene erfolgreich eingeführte Auslastungsmonitoring. Mit der intelligenten Auslastung der statischen Reservekapazitäten in den Stromtrassen kann die Übertragungskapazität von identifizierten engpassbildenden Teilstrecken, unabhängig von den Wetterbedingungen, um bis zu 50 Prozent erhöht werden, ohne dabei die Versorgungssicherheit und die Netzstabilität zu gefährden. Die Übertragung dieses digitalen intelligenten Steuerungsinstruments auf die Ebene der Übertragungsnetze kann durch Umstellung auf den netzdynamischen (n-1)-Betrieb kurzfristig einen erheblichen Beitrag zur Engpassbewältigung leisten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 77/18 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zu Maßnahmen zur optimalen Auslastung bestehender Stromnetze


 
 
 


Drucksache 438/18

... Vorhandene Instrumente sind für ein angemessenes Krisenmanagement nicht ausreichend. Darum soll es den Betrieben ermöglicht werden, durch eine steuerfreie, "betriebseigene Krisenreserve" die Auswirkungen von Extremwetterereignissen abzumildern. Dazu soll ein einfaches Verfahren gewählt werden, um im Krisenfall unbürokratisch zur Anwendung zu kommen.



Drucksache 619/1/18

... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass mit dem voraussichtlichen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU auch eine Änderung der Sitzverteilung im Ausschuss der Regionen (AdR) ansteht und nimmt den Vorschlag der Kommission vom 28. November 2018 zur Sitzverteilung im AdR nach dem Brexit zur Kenntnis. Danach sollen drei der 24 durch den Austritt des Vereinigten Königreichs freiwerdenden Sitze an Zypern, Luxemburg und Estland gegeben werden, die anlässlich des Beitritts Kroatiens diese Sitze jeweils abgegeben hatten. Die restlichen 21 Sitze sollen als Reserve für künftige EU-Erweiterungen dienen.



Drucksache 578/18

... V geschlossenen Rahmenvertrages vom 30. September 2016 preisgünstige importierte Arzneimittel abzugeben (sog. Importförderklausel). Nach § 5 Absatz 3 des Rahmenvertrages ist dazu eine Importquote von 5 Prozent vereinbart, die zur Erschließung einer (weiteren) Wirtschaftlichkeitsreserve von 10 Prozent des mit der Importquote festgelegten Umsatzes zugunsten der Krankenkassen führen soll.



Drucksache 375/18 (Beschluss)

... Eine Höchstgrenze in Höhe der bisherigen Soll-Vorgabe des Eineinhalbfachen einer Monatsausgabe ist ausreichend und zielführend. Indem die bisherige Soll-Vorschrift über die Höchstgrenze der Betriebsmittel in eine obligatorische Höchstgrenze umgewandelt wird, ist bereits der Bildung unangemessener Rücklagen wirksam vorgebeugt. Da der heute schon geltende Rahmen eingehalten werden würde, wäre etwaige Kritik der Krankenkassen im Hinblick auf politische Eingriffe in die Gestaltungsspielräume der Selbstverwaltung unbegründet. Das Potenzial an abzubauenden Finanzreserven ist auch bei Kassen mit mehr als Eineinhalbfacher Monatsreserve immer noch deutlich vorhanden.



Drucksache 251/18

... -Fußabdruck oder fossile Reserven zugeschrieben werden, die nicht mit der Aufnahme in einen Referenzwert für CO

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 251/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

5 Fragebogen

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. SONSTIGES

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011

Kapitel 3a
Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz

Artikel 19a
Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz

Artikel 2

Anhang
Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz

METHODIK der REFERENZWERTE für CO2-ARME INVESTITIONEN

Methodik der Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz

Änderungen der Methodik


 
 
 


Drucksache 166/18 (Beschluss)

... 27. Er unterstützt den Vorschlag für eine jährliche Übertragbarkeit der neuen Krisenreserve und fordert auch künftig einen Zugang für alle Länder in gleicher Weise, der nicht an Vorbedingungen geknüpft ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 166/18 (Beschluss)




I. Allgemeiner Teil

Strategische Ausrichtung

3 Eigenmittelreform

Flexibilität und Stabilität

EU -Haushalt und Rechtsstaatlichkeit

Zur Berücksichtigung der Gleichstellung in den einzelnen Bereichen

II. Binnenmarkt, Innovation und Digitales Forschung und Innovation

Europäische Strategische Investitionen

3 Binnenmarkt

Weltraum - Europäisches Raumfahrtprogramm

III. Zusammenhalt und Werte

Rolle der Kohäsionspolitik und strategischer Rahmen

Finanzausstattung der Kohäsionspolitik

Kohäsionspolitik für alle Regionen

Regeln der Mittelverteilung

Europäische Territoriale Zusammenarbeit

Wirtschaftspolitische Koordinierung, Konditionalität und nationale Kofinanzierung

Umsetzung der Programme und Vereinfachung

Wirtschafts - und Währungsunion

In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

IV. Natürliche Ressourcen und Umwelt

3 Allgemeines

Landwirtschaft und Meerespolitik

Umwelt - und Klimaschutz

V. Migration und Grenzmanagement

3 Migration

3 Grenzmanagement

VI. Sicherheit und Verteidigung sowie Krisenreaktion

3 Sicherheit

3 Verteidigung

3 Krisenreaktion

VII. Nachbarschaft und die Welt

VIII. Europäische öffentliche Verwaltung

IX. Verfahren

X. Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 468/18

... 3. für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.



Drucksache 472/1/18

... 3. Der Bundesrat sieht insbesondere die Vorstellungen zur Einrichtung einer ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache mit 10 000 Einsatzkräften unter Beteiligung der Mitgliedstaaten in dem geplanten Zeitfenster sehr kritisch. Bisher kann die Europäische Grenz- und Küstenwache aus einem Soforteinsatzpool der Mitgliedstaaten europäische Grenz- und Küstenwacheteams bilden. Der derzeitige Soforteinsatzpool umfasst rund 1 500 Grenzschutzbeamtinnen und -beamte und sonstige Fachkräfte. Die Bundesrepublik Deutschland muss gegenwärtig für diesen Soforteinsatzpool 225 Einsatzkräfte entsenden. Dies stellt der Bund nicht allein sicher; auf Bitten des Bundes stellen die Länder gegenwärtig 75 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte nach 30 Tagen für den Soforteinsatzpool zur Verfügung.



Drucksache 376/18 (Beschluss)

... Das Nachverteilungsverfahren stellt - den bisherigen Erfahrungen zufolge - eine geeignete Möglichkeit dar, etwaige Reserveprojekte mit in die Strukturfondsförderung einzubeziehen. Gerade vor dem Hintergrund der Öffnung des Strukturfonds hinsichtlich der Fördertatbestände ist zu erwarten, dass der Bedarf an Nachverteilungsmitteln in einigen Ländern weiter steigen dürfte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 376/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 17b Absatz 4 KHG

2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 2 Satz 1, Satz 4, Satz 5 und Satz 6 KHG

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 2 Satz 3 KHG und Artikel 5 Nummer 4 § 14a - neu - KHSFV

§ 14a
Nachverteilung

4. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 2 Satz 7 - neu - KHG

5. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a KHG

6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a KHG

7. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 1a - neu - KHG

8. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 1b - neu - KHG

9. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 3 KHG

10. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 4a - neu - KHG

11. Zu Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - § 8 Absatz 2 Satz 1a - neu - KHSFV

12. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Nummer 3 KHSFV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

13. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b KHSFV

14. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a KHSFV

15. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 12 Absatz 1 Nummer 4 KHSFV

16. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b KHSFV

17. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b KHSFV

18. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 6 KHFSV

19. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 12 Absatz 1 Nummer 1 KHSFV

20. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a und Buchstabe b KHFSV

21. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 14 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b, c und d KHSFV

22. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 17 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 5 KHSFV

23. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, Nummer 8, Nummer 9 und Nummer 10 - neu - IfSG

24. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a0 - neu - und a01 - neu - § 36 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 - neu - IfSG

25. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b bis e § 36 Absätze 6 bis 9 IfSG , Nummer 3 § 69 Absatz 1 Nummer 11 IfSG und Nummer 4 § 73 Absatz 1a Nummer 19 IfSG

26. Zu Artikel 7 Nummer 4a - neu - § 23 Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 1a - neu - und Absatz 5 Satz 1a - neu - bis Satz 1e - neu - SGB V und Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 40 Absatz 3 Satz 1a - neu - SGB V

27. Zu Artikel 7 Nummer 10 § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 SGB V und Artikel 11 Nummer 17 § 89 Absatz 3 Satz 3 SGB XI

28. Zu Artikel 7 Nummer 12 § 137j SGB V

29. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 8 Absatz 10 KHEntgG

30. Zu Artikel 9 Nummer 4 § 6a Absatz 2 Satz 6 KHEntgG

31. Zu Artikel 9 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1a Nummer 5 KHEntgG

32. Zu Artikel 9 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 10 Absatz 5 Satz 2 KHEntgG

33. Zu Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe a0 - neu - Inhaltsübersicht und Nummer 3a - neu - § 18d - neu - SGB XI

§ 18d
Prüfung der strukturellen Weiterentwicklung der sozialen Pflegeversicherung

34. Zu Artikel 11 Nummer 3

35. Zu Artikel 11 Nummer 7a - neu - § 40 Absatz 2 Satz 1 SGB X

36. Zu Artikel 11 Nummer 17 Buchstabe a - neu - und Buchstabe b § 89 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 SGB XI

37. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 375/1/18

... Eine Höchstgrenze in Höhe der bisherigen Soll-Vorgabe des Eineinhalbfachen einer Monatsausgabe ist ausreichend und zielführend. Indem die bisherige Soll-Vorschrift über die Höchstgrenze der Betriebsmittel in eine obligatorische Höchstgrenze umgewandelt wird, ist bereits der Bildung unangemessener Rücklagen wirksam vorgebeugt. Da der heute schon geltende Rahmen eingehalten werden würde, wäre etwaige Kritik der Krankenkassen im Hinblick auf politische Eingriffe in die Gestaltungsspielräume der Selbstverwaltung unbegründet. Das Potenzial an abzubauenden Finanzreserven ist auch bei Kassen mit mehr als Eineinhalbfacher Monatsreserve immer noch deutlich vorhanden.



Drucksache 578/18 (Beschluss)

... V ist dazu eine Importquote von 5 Prozent vereinbart, die zur Erschließung einer (weiteren) Wirtschaftlichkeitsreserve von 10 Prozent des mit der Importquote festgelegten Umsatzes zugunsten der Krankenkassen führen soll.



Drucksache 387/18

... /EG /EG aus ihrer nationalen Versteigerungsmenge Emissionszertifikate löschen können. Bei dieser Ermessensentscheidung ist insbesondere auch der Überschussabbau zu berücksichtigen, der bereits durch die ab dem 1. Januar 2019 EU-weit in Kraft tretende Marktstabilitätsreserve bewirkt wird. Die Löschung setzt einen Beschluss der Bundesregierung voraus. Bei der Entscheidung der Bundesregierung über die Löschung von Zertifikaten sind die einschlägigen haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.