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0565/04
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0544/04B
0892/04
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0280/04
0586/04
0366/04B
0565/1/04
0727/04B
0232/04
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0184/04
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0907/04
0105/04B
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0450/04
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0722/04
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0995/1/04
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0482/1/04
0429/04
0128/04B
0870/04B
0939/04
0876/04
0668/04
0664/04
0721/04
0870/04
0995/04
0105/04
0664/04B
0429/04B
0455/04B
0821/04
0725/04
0709/04
0283/04
0140/04
0431/04
0613/04
0441/04
0967/04
0667/04
0915/04
0184/04B
0818/04
0722/04B
0574/03B
0450/03
0661/03B
0253/03
0831/03
0572/03
0715/03
0642/03B
Drucksache 93/20

... ist aufzunehmen, da die weiterhin der Überprüfung nach der KÜO unterliegenden Feuerstätten oberhalb des Leistungsbereichs von 1 MW nicht mehr in den Anwendungsbereich von § 15 der



Drucksache 164/20 (Beschluss)

... Die Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022 umfasst dabei jedoch lediglich die Stellen, die bestätigen, dass eine Leistungserbringerinstitution berechtigt ist. Die Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen sind im Gesetzentwurf ebenso weiterhin vorgesehen wie die Verpflichtung der Länder, die Stellen, die für die Ausgabe dieser Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen zuständig sind, zu bestimmen. Die geschaffene Übergangsfrist löst das Problem daher noch nicht vollständig, da die erforderlichen Vorgaben zur Benennung von Stellen für die Ausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringern durch die Länder weiterhin zu Verzögerungen führen können, die sich besonders gravierend auf den Anschluss des Pflegebereichs an die TI auswirken könnten.



Drucksache 106/1/20

... Die Masse der ausgesonderten Postsendungen - nach Auskunft des hiesigen Geschäftsbereichs cirka 99 Prozent - sind jedoch gerade keine nach § 39 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 3



Drucksache 308/20 (Beschluss)

... Der Verordnungsvorschlag bestimmt nunmehr unter anderem Sozial- und Studentenwohnungen als Teil des Politikbereichs "Soziale Investitionen und Kompetenzen" und sieht deren Förderung als förderfähige Bereiche für EU-Finanzierungen und EU-Investitionen im Rahmen der sozialen Infrastruktur vor (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d des Verordnungsvorschlags).



Drucksache 286/1/20

... Die Frage, wie die Steuerung von energieintensiven Verbrauchseinrichtungen über intelligente Messsysteme technisch umgesetzt werden kann und welche Zusatzgeräte dabei gegebenenfalls in die Zertifizierung einbezogen werden müssen, ist Gegenstand des laufenden Prozesses zur Weiterentwicklung der Smart-Meter-Gateways und zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs. Voraussetzung für eine zeitnahe Verfügbarkeit der so genannten Smart-Grid-Funktionalitäten ist dabei insbesondere, dass neben den zu steuernden Einheiten auch die Smart-Meter-Gateways selbst weiterentwickelt werden, da die Smart-Meter-Gateways der ersten Generation die bei der Steuerung übertragenden Daten bislang nur unzureichend verarbeiten können. Daher sollte dieser Aspekt in der Aufzählung ergänzt werden.



Drucksache 166/20

... Die Änderung der Überschrift zu Buch 8 Abschnitt 2 Titel 5 ZPO ist eine Folge des durch § 882a Absatz 4 ZPO-E erweiterten Regelungsbereichs des Titels, der sich nicht mehr nur mit Zwangsvollstreckungen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts befasst.



Drucksache 386/20 (Beschluss)

... Das Gefährdungspotenzial für die Schweinegesundheit sowie die zu erwartenden wirtschaftlichen Auswirkungen eines Eintrages der Afrikanischen Schweinepest (ASP) nach Deutschland sind von einem enormen Ausmaß. Daher muss auch die Entwicklung in benachbarten Gebieten verfolgt und auf diese angemessen reagiert werden können. Sollten beispielweise in einem benachbarten Mitgliedstaat nicht alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Bekämpfung oder Verhinderung einer Weiterverschleppung der ASP durch Wildschweine im ausreichenden Umfang ergriffen werden (können), muss die zuständige Behörde in dem betroffenen Land die Möglichkeit haben, durch den präventiven Bau eines Zaunes die Einschleppung der ASP durch Wildschweine aus dem benachbarten Mitgliedstaat zu verhindern. Die Erfahrungen Belgiens und Frankreichs zeigen, dass die präventive Errichtung von festen Wildschutzzäunen dabei ein wirksames Mittel ist.



Drucksache 181/20

... Im Bundesministerium der Verteidigung wird, einschließlich des nachgeordneten Geschäftsbereichs, mit einem zusätzlichen Personalbedarf von insgesamt 10 Stellen gerechnet: Auf das Bundesministerium der Verteidigung entfallen davon vier Stellen im höheren Dienst (A14/15) und drei Stellen im gehobenen Dienst (A12/A13g) sowie auf das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr und Bundeswehr-Dienststellen eine Stelle im höheren Dienst (A15) und zwei Stellen im gehobenen Dienst (A13g). Daraus ergibt sich ein Gesamtbedarf an Personaleinzelkosten in Höhe von 763 T€.



Drucksache 47/20

... Artikel 31 und Artikel 32 EUStA-Verordnung sehen ergänzend Regelungen für grenzüberschreitende Ermittlungen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der EUStA-Verordnung vor.



Drucksache 87/1/20

... Fraglich bleibt aber, ob der Gesetzentwurf dem tatsächlichen Reformbedarf damit bereits ausreichend Rechnung trägt. So entstammen die Regelungen zur Beleidigung, üblen Nachrede und Verleumdung noch aus der Zeit der Einführung des Reichsstrafgesetzbuches im Jahr 1871. Aus diesem Grund geben sie auch keine angemessene Antwort auf Phänomene, die erst in jüngerer Zeit, namentlich aufgrund der Entwicklung des Internets und der hiervon beeinflussten gesellschaftlichen Entwicklung zum Vorschein getreten sind und die erhebliche Gefahren - auch und gerade - für den Schutz der Persönlichkeit vor Ehrangriffen hervorgerufen haben. Das betrifft insbesondere Fälle der Äußerung gesteigerter Missachtung, wie sie in der Hassrede ("Hate Speech") zum Ausdruck kommt, etwa in Gestalt rassistischer Kommentare. In diesen Themenkreis gehören auch Fälle des "(Cyber-)Mobbings", sofern diese, wie häufig, (auch) in ehrverletzenden Äußerungen zum Ausdruck gelangen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 87/1/20




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d - neu - § 126 Absatz 1 Nummer 8 - neu - StGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 bis 8 §§ 185 bis 194 StGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 188 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 - neu - StGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 241 Absatz 1 StGB , Buchstabe b § 241 Absatz 4 StGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d § 241 Absatz 4 Satz 2 - neu - StGB

11. Zu Artikel 2 Nummer 2 und 3 §§ 100g und 100j StPO , Artikel 4 Nummer 1 und 2 § 10 BKAG , Artikel 5 §§ 14, 15a, bis 16 TMG , Artikel 6 NetzDG

12. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 100j Absatz 1 Satz 2 StPO , Buchstabe b1 - neu - § 100j Absatz 3 Satz 4 StPO

13. Zu Artikel 2a - neu - § 18 - neu - StPOEG

Artikel 2a
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

§ 18
Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

14. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 51 Absatz 1 Satz 4 - neu - BMG

15. Zu Artikel 4 Änderung des BKAG , Artikel 6 Nummer 3 § 3a Absatz 2 NetzDG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

16. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 14 Absatz 2 TMG

17. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 15a Absatz 1 Satz 2, § 15b TMG

18. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - § 1 Absatz 1 Satz 1 NetzDG , Buchstabe b § 1 Absatz 2 NetzDG , Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1, 8 NetzDG , Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 2, 3,Absatz 4 Satz 1, 3, Absatz 6 Nummer 3, 5, Absatz 9 NetzDG , Nummer 3a - neu - § 3b - neu - NetzDG , Nummer 4 § 4 Absatz 1a - neu - NetzDG , Nummer 5 - neu - § 5 Absatz 1 NetzDG , Nummer 6 - neu - § 6 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 3 - neu - NetzDG *

19. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 3 Absatz 2 Nummer 5 NetzDG *

20. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 3a NetzDG

21. Zu Artikel 7 Einschränkung eines Grundrechts

22. Zu Artikel 8 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 165/20 (Beschluss)

... für eine entsprechende Erweiterung des Anwendungsbereichs der branchenbezogenen Schlichtung im Luftverkehr ausgesprochen.



Drucksache 13/20

... Vor der Verbringung von Bohrkernen sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben an einen Ort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sind diese Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben der zuständigen Behörde nach Satz 1 anzubieten. Die zuständige Behörde entscheidet spätestens zwei Monate nach dem Angebot nach Satz 1 oder Satz 2, ob die Proben oder geologischen Daten an sie zu übermitteln sind. Die Kosten für die Übermittlung der Proben oder geologischen Daten trägt die zuständige Behörde.



Drucksache 256/20 (Beschluss)

... Verkehrsfeindliches Verhalten, insbesondere solches mit Todesfolge, ist in jüngerer Zeit wiederholt in den Fokus der Öffentlichkeit geraten. Außerhalb des Bereichs verbotener Kraftfahrzeugrennen ergeben sich im geltenden Recht jedoch erhebliche Defizite und Ungereimtheiten, weil die Erfolgsqualifikation der einschlägigen Strafbestimmungen zwar die schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen sowie die Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, nicht aber die Todesfolge umfasst.



Drucksache 316/20

... Die Kommission hat 2018 die Ausweitung des Geltungsbereichs der Soforthilfereserve vorgeschlagen, damit diese bei Katastrophen innerhalb der Union aktiviert werden kann. Die Kommission schlägt nun vor, den jährlichen Höchstbetrag unter diesem Instrument, das in Solidaritäts- und Soforthilfereserve umbenannt wird, auf 3 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) zu erhöhen, damit Soforthilfe in einer den unvorhergesehenen Herausforderungen angemessenen Höhe mobilisiert werden kann. Durch die ausgeweitete Reserve können EU-Maßnahmen bei Bedarf rasch aufgestockt werden, und zwar über EU-Instrumente, die Notfallhilfe bereitstellen, etwa das Instrument für Soforthilfe, aber auch das Instrument für humanitäre Hilfe, rescEU, das Gesundheitsprogramm, das Binnenmarktprogramm (einschließlich Sofortmaßnahmen in den Bereichen Tier- und Pflanzenschutz) oder der Asyl- und Migrationsfonds.



Drucksache 70/20

... Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, von welchem bisher nur Anbieter sozialer Netzwerke erfasst sind, auch auf Anbieter von Spieleplattformen, wird eine umfassendere Möglichkeit zur Bekämpfung der Hasskriminalität geschaffen, da so an verschiedenen Orten im Internet gegen die Täterinnen und Täter vorgegangen werden kann.



Drucksache 167/1/20

... Nach der in § 5 Nummer 5a Buchstabe b StGB-E vorgesehenen Erweiterung des Anwendungsbereichs soll deutsches Strafrecht auch für Auslandstaten bei Volksverhetzung nach § 130 Absatz 2 Nummer 1



Drucksache 175/20

... Die Krise, mit der wir aufgrund der COVID-19-Pandemie konfrontiert sind, verursacht nicht nur großes menschliches Leid, sondern wirkt sich auch in sozioökonomischer Hinsicht äußerst nachteilig aus. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten entschlossen, kollektiv und im Geiste der Solidarität handeln, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen, den Patienten zu helfen und wirtschaftliche Schäden sowie negative sozioökonomische Auswirkungen abzufedern. Im Rahmen dieser gemeinsamen koordinierten Reaktion wurde auch der Vorschlag der Kommission zur Ausweitung des Anwendungsbereichs des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) auf Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit und zur Festlegung spezifischer Maßnahmen, die für eine Finanzierung infrage kommen, verabschiedet; dies ist ein klares Zeichen für die große Solidarität der Union mit den Mitgliedstaaten bei der Bewältigung dieser Krise.



Drucksache 8/20

... ) - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen - in Bezug auf Bildaufnahmen bei Unfällen oder Unglücksfällen nur lebende Personen unter anderem vor der Herstellung von Bildaufnahmen, die ihre Hilflosigkeit zur Schau stellen und dadurch ihren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen, und davor, dass dritten Personen Bildaufnahmen zugänglich gemacht werden, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. Verstorbene Personen gehören hingegen nach geltendem Recht nicht zum geschützten Personenkreis des § 201a



Drucksache 164/1/20

... Die Amtssprachen Deutsch, Englisch und Französisch der Europäischen Union repräsentieren die drei bevölkerungsreichsten Länder innerhalb Europas. Die zusätzlich geforderten Sprachen Türkisch, Polnisch und Arabisch orientieren sich an den Sprachen der drei größten Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern in Deutschland.



Drucksache 10/20

... soll zukünftig die Gewährung von Ausgleichszahlungen sowohl für bundeseigene als auch für nichtbundeseigene öffentlichen Eisenbahnen regeln. Um entsprechende Zahlungen für die Erhaltung und den Betrieb von höhengleichen Kreuzungen auch weiterhin an den Betreiber der bundeseigenen Schieneninfrastruktur leisten zu können, schafft das vorliegende Gesetz die erforderlichen rechtlichen Grundlagen für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 16 AEG auf alle öffentlichen Eisenbahnen.



Drucksache 456/20 (Beschluss)

... privilegierten Hafenausbau auf wasserstraßenrechtlicher Grundlage - eine Verfahrensbeschleunigung geregelt werden. Dies führt zu einer sinnwidrigen Einengung des Anwendungsbereichs der angestrebten Neuregelung und widerspricht der beabsichtigten Investitionsbeschleunigung. Denn ein Hafenausbau kann auch auf eine landesrechtlich geregelte Planfeststellung gestützt sein, wie es etwa bei § 14 des Hamburgischen Hafenentwicklungsgesetzes (HafenEG) oder § 6 Absatz 6 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes des LandesMecklenburg-Vorpommern der Fall ist. Die Beschleunigung von Investitionen in infrastrukturell und verkehrspolitisch bedeutsame Hafenausbauten hängt jedenfalls nicht von der Rechtsgrundlage der Planfeststellung ab. Deshalb dürfen zum Beispiel Ausbauten des Hamburger Hafens als dem größten deutschen Hafen mit nationaler Bedeutung nicht von der Investitionsbeschleunigung ausgenommen sein, nur weil sie auf eine landesrechtliche Regelung gestützt sind. Um dem Ziel der Investitionsbeschleunigung gerecht zu werden, muss vielmehr sichergestellt sein, dass jedwede Planfeststellung für eine Hafenerrichtung, eine Hafenerweiterung oder eine Hafenumgestaltung umfasst ist, sofern sie planfeststellungspflichtig oder auch nur planfeststellungsfähig ist. Aus diesem Grunde ist auf die Nennung der Vorschrift des § 68



Drucksache 257/20

... vom 20. November 2019 (BGBl. I S.1626) sind unter anderem die bereichsspezifischen Datenschutzbestimmungen des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes angepasst worden. Infolge dieser Änderungen ergibt sich Anpassungsbedarf bezüglich der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung.



Drucksache 325/1/20

... 6. Der Bundesrat hat [aber im Hinblick auf das Prinzip der Subsidiarität erhebliche] Bedenken gegen die Verlagerung {eines Teils} der Aufsicht zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über die Verpflichteten des sogenannten Nichtfinanzbereichs von den nationalen Aufsichtsbehörden auf die EU-Ebene bzw. die Schaffung einer Aufsicht über die Aufsicht. Im Gegensatz zum Finanzsektor setzt sich der überwiegende Anteil des Nichtfinanzbereichs aus zum Beispiel freien und verkammerten Berufen sowie kleinen und mittelständischen Unternehmen zusammen, deren Arbeits- und Organisationsstrukturen sich in den Mitgliedstaaten und selbst teilweise innerhalb eines Landes unterscheiden.



Drucksache 436/20 (Beschluss)

... ) soll eine bereichsspezifische Regelung zur Datenübermittlung der Standesämter an die Elterngeldstellen geschaffen werden und damit sollen die Ausstellung der Geburtsurkunde und ihre Vorlage bei der Elterngeldstelle zur Leistungsgewährung entfallen.



Drucksache 131/1/20

... Es gilt, die Abschwemmung von Düngemitteln in die betreffenden Gewässer zu verhindern oder zumindest zu vermindern. Insoweit ist eine verpflichtende Begrünung des Bereichs von 5 Metern ab der Böschungsoberkante des Gewässers auf Flächen mit besonderer Hangneigung eine zielführende Maßnahme.



Drucksache 58/1/20

... 1. Der Bundesrat bedauert, dass mit dem mit Ablauf des 31. Januar 2020 erfolgten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU erstmals ein Mitgliedstaat die EU verlässt. Aus Sicht des Bundesrates ist es wichtig, dass sich beide Seiten auch weiterhin darum bemühen, die schwerwiegenden Folgen dieses Ereignisses für alle Betroffenen so weit als möglich abzumildern.



Drucksache 456/1/20

... privilegierten Hafenausbau auf wasserstraßenrechtlicher Grundlage - eine Verfahrensbeschleunigung geregelt werden. Dies führt zu einer sinnwidrigen Einengung des Anwendungsbereichs der angestrebten Neuregelung und widerspricht der beabsichtigten Investitionsbeschleunigung. Denn ein Hafenausbau kann auch auf eine landesrechtlich geregelte Planfeststellung gestützt sein, wie es etwa bei § 14 des Hamburgischen Hafenentwicklungsgesetzes (HafenEG) oder § 6 Absatz 6 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern der Fall ist. Die Beschleunigung von Investitionen in infrastrukturell und verkehrspolitisch bedeutsame Hafenausbauten hängt jedenfalls nicht von der Rechtsgrundlage der Planfeststellung ab. Deshalb dürfen zum Beispiel Ausbauten des Hamburger Hafens als dem größten deutschen Hafen mit nationaler Bedeutung nicht von der Investitionsbeschleunigung ausgenommen sein, nur weil sie auf eine landesrechtliche Regelung gestützt sind. Um dem Ziel der Investitionsbeschleunigung gerecht zu werden, muss vielmehr sichergestellt sein, dass jedwede Planfeststellung für eine Hafenerrichtung, eine Hafenerweiterung oder eine Hafenumgestaltung umfasst ist, sofern sie planfeststellungspflichtig oder auch nur planfeststellungsfähig ist. Aus diesem Grunde ist auf die Nennung der Vorschrift des § 68



Drucksache 164/20

... Absatz 2 gibt die Gesamtarchitektur der Telematikinfrastruktur technikneutral gesetzlich vor, indem deren einzelne Bestandteile geregelt werden. Hierdurch wird zugleich eine wesentliche Konturierung vorgenommen. Die genannten Strukturen bilden den obligatorischen Rahmen für die in den weiteren Regelungen erfolgende sukzessive Konkretisierung, insbesondere von Mitteln, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu verwenden sind, ab. Die Mittel der Verarbeitung werden folglich bereichsspezifisch gesetzlich vorgeprägt, so dass die Art und Weise einer Datenverarbeitung in der Telematikinfrastruktur im Ergebnis nicht mehr durch einzelne Datenverarbeiter bestimmt wird. Vielmehr werden die Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten gesetzlich festgelegt. Dies ist insbesondere auch von Bedeutung für die Bestimmung der verschiedenen datenschutzrechtlichen Verantwortlichen im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 DSGVO.



Drucksache 196/20

... Das Vereinigte Königreich ist am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgeschieden. Dies hat auch Auswirkungen auf die auf der Grundlage der (in den §§ 2 ff. Eu-RAG umgesetzten) Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36) in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen britischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Zwar muss allen britischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die auf der Grundlage des (in den §§ 11 ff. EuRAG umgesetzten) Artikels 10 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 98/5/EG nach zuvor mindestens dreijähriger Niederlassung eine Zulassung als deutsche Rechtsanwältin oder deutscher Rechtsanwalt erlangt haben, diese grundsätzlich erhalten bleiben (vergleiche Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 39 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7). Für die nur nach den Artikeln 2 ff. der Richtlinie 98/5/EG in der Bundesrepublik Deutschland derzeit niedergelassenen (etwa 160) britischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte enthält das Austrittsabkommen dagegen keinen über das Ende des Übergangszeitraums (voraussichtlich 31. Dezember 2020) hinausgehenden Bestandsschutz. Für sie gilt das Unionsrecht nach den Artikeln 126 und 127 des Austrittsabkommens nur bis zum Ende des Übergangszeitraums unverändert fort. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen in den derzeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich laufenden Verhandlungen über die zukünftigen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich beabsichtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz daher, mit dem Auslaufen der Übergangsregelung auf der Grundlage der aus § 40 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) folgenden Ermächtigung eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit der die derzeit für Großbritannien in der Anlage zu § 1 EuRAG enthaltenen Rechtsanwaltsberufe "Advocate", "Barrister" und "Solicitor" mit Wirkung zum Ende des Übergangszeitraums (voraussichtlich 1. Januar 2021) aus der Anlage gestrichen werden.



Drucksache 121/20

... (2) Hersteller mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben die Durchführung von Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld zu dokumentieren und regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Hersteller, Bevollmächtigte und Importeure mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben der zuständigen Behörde und der zuständigen Bundesoberbehörde den Abschluss einer Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld mitzuteilen. Importeure mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben der zuständigen Behörde und der zuständigen Bundesoberbehörde den Abschluss einer Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld nur dann mitzuteilen, wenn der Bevollmächtige seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat.



Drucksache 165/1/20

... für eine entsprechende Erweiterung des Anwendungsbereichs der branchenbezogenen Schlichtung im Luftverkehr ausgesprochen.



Drucksache 8/1/20

... Die Beispielsfälle zeigen, dass es vor allem eine Frage des Standorts und des Blickwinkels wie auch des Bewegungsverhaltens des Betroffenen ist, ob bestimmte Körperbereiche sichtbar sind. Auch wenn derartige Bereiche grundsätzlich sichtgeschützt sind, können sie aus den vorgenannten Gründen im Einzelfall offen zu Tage treten, ohne dass der Fotograf die Herbeiführung oder Ausnutzung einer solchen Situation intendiert hat. Das Merkmal des gegen Anblick geschützten Körperbereichs ermöglicht daher noch keine hinreichend sichere Ausgrenzung nicht strafwürdiger Verhaltensweisen, wenn für die Strafbarkeit bereits bedingter Vorsatz ausreichend ist.



Drucksache 293/20

... Die Regelungen treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Einer Übergangsfrist bedarf es angesichts der Dringlichkeit sowie des beschränkten zeitlichen Anwendungsbereichs nicht.



Drucksache 440/20 (Beschluss)

... Die Erweiterung des räumlichen Anwendungsbereichs auf Auslandstaten ist zu weitreichend. Zutreffend erfolgt zwar eine Erweiterung des Anwendungsbereiches, um bestehende Lücken bei der Erfassung von Auslandstaten zu schließen. So ist es derzeit möglich, sich der Verbandsverantwortlichkeit durch den gezielten Einsatz ausländischer Mitarbeiter zu entziehen. Dies liegt daran, dass die Verfolgung regelmäßig davon abhängt, dass der Verband im Ausland Leitungspersonen mit deutscher Staatsangehörigkeit einsetzt, auf deren Straftaten deutsches Strafrecht nach § 7 Absatz 2 Nummer 1



Drucksache 477/20

... s - Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereichs (sog. Upskirting)



Drucksache 107/20

... es einen Anspruch auf rechtliches Gehör, dieser umfasst jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll (vgl. BVerfG, NJW 2014, 2563). Der Anspruch des Betroffenen wird dadurch erfüllt, dass das Gericht ihm nach § 72 Absatz 1 Satz 2 OWiG-E eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage um eine Woche verlängerte dreiwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen hat. Auch die Bestimmungen der grundsätzlich auf das Bußgeldverfahren anwendbaren Europäischen Menschenrechtskonvention stehen einer Entscheidung im Beschlusswege - insbesondere in den Fällen des § 72 Absatz 1 Satz 5 OWiG-E - nicht entgegen. Zwar räumt Artikel 6 Absatz 1 EMRK dem Betroffenen grundsätzlich das Recht ein, dass über gegen ihn erhobene Vorwürfe im Rahmen einer öffentlichen Sitzung verhandelt wird. Jedoch wurden Einschränkungen dieses Rechts bei Verfahren außerhalb des Kernbereichs des Strafrechts - und damit insbesondere auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren - bereits mehrfach durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gebilligt. Dies gilt insbesondere für jene Fälle, in denen die Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen nicht erforderlich ist und das Gericht den Sachverhalt auf Grundlage der in der Akte befindlichen Unterlagen beurteilen kann (vgl. EGMR, Entscheidung vom 12. November 2002 - Nr. 28394/95, EGMR, Entscheidung vom 25. November 2003 - Nr. 57795/00).



Drucksache 436/2/20

... ) soll eine bereichsspezifische Regelung zur Datenübermittlung der Standesämter an die Elterngeldstellen geschaffen werden und damit sollen die Ausstellung der Geburtsurkunde und ihre Vorlage bei der Elterngeldstelle zur Leistungsgewährung entfallen.



Drucksache 29/20

... - Festlegung des geografischen Anwendungsbereichs und der Methode für die Zuweisung von Finanzmittel für den JTF;



Drucksache 288/20

... 1. Die Sozialausgaben der Kommunen steigen jährlich ungebremst. Im Jahr 2015 beliefen sich die reinen Sozialtransferausgaben bundesweit auf fast 54 Milliarden Euro. Sie binden aktuell ein Viertel der Ausgaben in den kommunalen Kernhaushalten und stellen den mit Abstand größten Ausgabenposten dar. Trotz der anhaltend positiven gesamtwirtschaftlichen Entwicklung hat die fiskalische Bedeutung des Aufgabenbereichs Soziales für die kommunalen Haushalte auch in der jüngeren Vergangenheit weiter zugenommen. Allein zwischen 2005 und 2015 sind die kommunalen Sozialtransferausgaben bundesweit um fast 19 Milliarden Euro gestiegen. Dies entspricht einer Zunahme um 53 Prozent. Die fiskalische Dominanz des Sozialbereichs ist für die Kommunen problematisch, denn die eigenen Steuerungsoptionen auf Höhe und Dynamik der Ausgaben sind infolge rechtlicher Leistungsansprüche begrenzt. Eine problematische Sozialstruktur schlägt sich daher in der Regel auch in höheren Sozialausgaben nieder. Zudem hat die Sozialstruktur Auswirkungen auf die Steuerkraft einer Kommune. Hohe Sozialausgaben fallen daher tendenziell mit geringeren Steuereinnahmen zusammen. Letztlich variiert die Ausgabenbelastung stark zulasten schwacher Kommunen. Die Sozialausgaben sind ein bedeutsamer Treiber zunehmender Disparitäten. Die betroffenen Kommunen geraten in einen Teufelskreis aus Haushaltsproblemen, schwindenden Handlungsspielräumen und verfallender Infrastruktur. Die disparate kommunale Finanzsituation wird angesichts unterschiedlicher und reziproker Ausgabenniveaus für Soziales und für Investitionen auch für die Zukunft weiter verstärkt.



Drucksache 348/20

... MediClin Reha-Zentrum Reichshof

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 348/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

a Bund, Länder und Gemeinden

b Gesetzliche Krankenversicherung

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Änderung der Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 2
Änderungen des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 3
Inkrafttreten

Anlage
Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 1 Absatz 1 Nummer 1

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

a Bund, Länder und Gemeinden

b Gesetzliche Krankenversicherung

4. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

4 Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3


 
 
 


Drucksache 96/20 (Beschluss)

... 8. Er betont, dass die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Datenwirtschaft das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in einen verantwortungsvollen Umgang mit ihren Daten und die Beachtung datenschutzrechtlicher Grundprinzipien wie Freiwilligkeit, Transparenz und Datensparsamkeit voraussetzt. Er bittet, dafür Sorge zu tragen, dass die berechtigten Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher ausreichend berücksichtigt werden. Verbraucherinnen und Verbraucher sind vor einer umfassenden Kontrolle ihres persönlichen Lebensbereichs und ihres Verhaltens sowie unangemessenen Diskriminierungen zu schützen.



Drucksache 268/20

... Zu § 11 (Pflichten für Schiffsführer von Fahrzeugen, die kein Gasöl als Kraftstoff benutzen oder Gasöl außerhalb des Anwendungsbereichs der Anlage 1 zum Übereinkommen tanken)



Drucksache 88/20

... Buchstabe a fügt in Absatz 2 die neue Nummer 3 ein. Diese regelt den Ausschluss des gesetzlichen Anwendungsbereichs für Stoffe, die als Einzelfuttermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 308/1/20

... Der Verordnungsvorschlag bestimmt nunmehr unter anderem Sozial- und Studentenwohnungen als Teil des Politikbereichs "Soziale Investitionen und Kompetenzen" und sieht deren Förderung als förderfähige Bereiche für EU-Finanzierungen und EU-Investitionen im Rahmen der sozialen Infrastruktur vor (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d des Verordnungsvorschlags).



Drucksache 395/20 (Beschluss)

... 5. Er stellt fest, dass die Kompetenzagenda auf eine verstärkte Verschränkung und Zusammenarbeit des Bildungsbereichs mit anderen Handlungsfeldern der EU, wie etwa der Beschäftigungs- oder der Forschungspolitik, abzielt. Dabei begrüßt er ausdrücklich das Bemühen um eine verbesserte Zusammenarbeit und eine stärkere Nutzung von Synergieeffekten. Er fordert jedoch, dass die verbesserte Zusammenarbeit nicht zu einer Aufgabe oder Vermischung der für die beteiligten Politikbereiche in den EU-Verträgen festgelegten spezifischen Rahmenbedingungen und Kompetenzgrundlagen führen darf, und warnt ausdrücklich davor, beispielsweise über eine stärkere Verschränkung der EU-Bildungskooperation mit der EU-Beschäftigungspolitik, die in dem letztgenannten Bereich vorgesehenen weitergehenden Unionskompetenzen auf den Bildungsbereich auszudehnen.



Drucksache 232/20

... (2) Die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik umfasst die Informations- und Kommunikationstechnik des Geschäftsbereichs des Auswärtigen Amts im In- und Ausland sowie die Informationstechnik der unmittelbaren Bundesverwaltung im Ausland."



Drucksache 386/20

... Das Gefährdungspotenzial für die Schweinegesundheit sowie die zu erwartenden wirtschaftlichen Auswirkungen eines Eintrages der Afrikanischen Schweinepest (ASP) nach Deutschland sind von einem enormen Ausmaß. Daher muss auch die Entwicklung in benachbarten Gebieten verfolgt und auf diese angemessen reagiert werden können. Sollten beispielweise in einem benachbarten Mitgliedstaat nicht alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Bekämpfung oder Verhinderung einer Weiterverschleppung der ASP durch Wildschweine im ausreichenden Umfang ergriffen werden (können), muss die zuständige Behörde in dem betroffenen Land die Möglichkeit haben, durch den präventiven Bau eines Zaunes die Einschleppung der ASP durch Wildschweine aus dem benachbarten Mitgliedstaat zu verhindern. Die Erfahrungen Belgiens und Frankreichs zeigen, dass die präventive Errichtung von festen Wildschutzzäunen dabei ein wirksames Mittel ist.



Drucksache 96/1/20

... 11. Er betont, dass die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Datenwirtschaft das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in einen verantwortungsvollen Umgang mit ihren Daten und die Beachtung datenschutzrechtlicher Grundprinzipien wie Freiwilligkeit, Transparenz und Datensparsamkeit voraussetzt. Er bittet, dafür Sorge zu tragen, dass die berechtigten Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher ausreichend berücksichtigt werden. Verbraucherinnen und Verbraucher sind vor einer umfassenden Kontrolle ihres persönlichen Lebensbereichs und ihres Verhaltens sowie unangemessenen Diskriminierungen zu schützen.



Drucksache 8/20 (Beschluss)

... Die Beispielsfälle zeigen, dass es vor allem eine Frage des Standorts und des Blickwinkels wie auch des Bewegungsverhaltens des Betroffenen ist, ob bestimmte Körperbereiche sichtbar sind. Auch wenn derartige Bereiche grundsätzlich sichtgeschützt sind, können sie aus den vorgenannten Gründen im Einzelfall offen zu Tage treten, ohne dass der Fotograf die Herbeiführung oder Ausnutzung einer solchen Situation intendiert hat. Das Merkmal des gegen Anblick geschützten Körperbereichs ermöglicht daher noch keine hinreichend sichere Ausgrenzung nicht strafwürdiger Verhaltensweisen, wenn für die Strafbarkeit bereits bedingter Vorsatz ausreichend ist.



Drucksache 196/1/20

... Rund 50 Prozent der Forderungen aus dem Massengeschäft mit Verbrauchern, bei denen der Schuldner säumig ist und die Gegenstand von Inkassomaßnahmen sind, liegen nach Angaben der Inkassobranche unterhalb einer Wertgrenze von 100 Euro. Innerhalb dieses für Verbrauchergeschäfte typischen Wertbereichs lässt sich kein signifikanter Unterschied im Aufwand für die Rechtsverfolgung und Anspruchsdurchsetzung feststellen. Um das Ziel des Gesetzes, Inkassokosten auf eine angemessene Höhe zu begrenzen, zu verwirklichen, sollte die Grenze für die auf 30 Euro ermäßigte Gebühr daher auf Gegenstandswerte bis 100 Euro angehoben werden. Die Staffelung des Gebührenfaktors nach Nummer 2300 der Anlage 1 zum



Drucksache 139/20

... Ferner ermöglichen die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien den Mitgliedstaaten die Einführung spezieller Unterstützungsregelungen für KMU und kleinere staatliche Unternehmen, auch zur Deckung ihres akuten Liquiditätsbedarfs für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten. Zum Beispiel hat die Kommission im Februar 2019 eine mit 400 Mio. EUR ausgestattete Unterstützungsregelung Irlands2 zur Deckung des akuten Liquiditäts-, Rettungs- und Umstrukturierungsbedarfs von KMU als Maßnahme zur Vorbereitung auf den Brexit genehmigt. Die irischen Behörden haben diese Maßnahme nun umgewidmet, um die Unternehmen bei der Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs zu unterstützen. Ähnliche Unterstützungsregelungen gibt es inzwischen auch in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in Deutschland, Finnland, Frankreich, Polen und Slowenien sowie in bestimmten Regionen Belgiens, Österreichs und Spaniens. Die Kommission ist bereit, erforderlichenfalls weiteren Mitgliedstaaten bei der zeitnahen Einführung ähnlicher Regelungen zu helfen. Sollten Mitgliedstaaten die Mittelausstattung genehmigter Regelungen angesichts des COVID-19-Ausbruchs erhöhen wollen, so muss eine Erhöhung um weniger als 20 % der Mittel nicht angemeldet werden, sondern kann von den Mitgliedstaaten direkt und ohne weitere Einbeziehung der Kommission vorgenommen werden. Für die Anmeldung von Mittelerhöhungen um mehr als 20 % gilt ein vereinfachtes Prüfverfahren.



Drucksache 213/20

... darstellt, ermöglicht es den Leitungsorganen von Flughäfen, abweichend von der Richtlinie 96/67/EG Verträge mit Bodenabfertigungsdienstleistern bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. Außerdem kann das Leitungsorgan eines Flughafens einen Bodenabfertigungsdienstleister für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten direkt auswählen. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission den Zeitraum durch einen delegierten Rechtsakt verlängern, der nach einem Dringlichkeitsverfahren erlassen werden kann. Auf diese Änderung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 107/20 (Beschluss)

... es einen Anspruch auf rechtliches Gehör, dieser umfasst jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll (vgl. BVerfG, NJW 2014, 2563). Der Anspruch des Betroffenen wird dadurch erfüllt, dass das Gericht ihm nach § 72 Absatz 1 Satz 2 OWiG-E eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage um eine Woche verlängerte dreiwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen hat. Auch die Bestimmungen der grundsätzlich auf das Bußgeldverfahren anwendbaren Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) stehen einer Entscheidung im Beschlusswege - insbesondere in den Fällen des § 72 Absatz 1 Satz 5 OWiG-E - nicht entgegen. Zwar räumt Artikel 6 Absatz 1 EMRK dem Betroffenen grundsätzlich das Recht ein, dass über gegen ihn erhobene Vorwürfe im Rahmen einer öffentlichen Sitzung verhandelt wird. Jedoch wurden Einschränkungen dieses Rechts bei Verfahren außerhalb des Kernbereichs des Strafrechts - und damit insbesondere auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren - bereits mehrfach durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gebilligt. Dies gilt insbesondere für jene Fälle, in denen die Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen nicht erforderlich ist und das Gericht den Sachverhalt auf Grundlage der in der Akte befindlichen Unterlagen beurteilen kann (vgl. EGMR, Entscheidung vom 12. November 2002 - Nr. 28394/95, EGMR, Entscheidung vom 25. November 2003 - Nr. 57795/00).



Drucksache 265/20 (Beschluss)

... "3. die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr recycelten Geräte-Altbatterien, untergliedert nach chemischen System und Typengruppen; dabei sind ausgeführte und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes recycelte Geräte-Altbatterien gesondert auszuweisen,"



Drucksache 87/20

... Die neu gefasste Überschrift stellt klar, dass § 1 neben der Bestimmung des Anwendungsbereichs in Absatz 1 bis Absatz 3 in Absatz 4 nunmehr auch eine Bestimmung für den Begriff "Beschwerde über rechtswidrige Inhalte" enthält.



Drucksache 86/20

... Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB V hatte. Insoweit wird auf die bestehende, bewährte Abgrenzung des Anwendungsbereichs zurückgegriffen.



Drucksache 58/20 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat bedauert, dass mit dem mit Ablauf des 31. Januar 2020 erfolgten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU erstmals ein Mitgliedstaat die EU verlässt. Aus Sicht des Bundesrates ist es wichtig, dass sich beide Seiten auch weiterhin darum bemühen, die schwerwiegenden Folgen dieses Ereignisses für alle Betroffenen so weit als möglich abzumildern.



Drucksache 98/20

... Folgeänderung aufgrund der Einführung des § 13a und Klarstellung des Geltungsbereichs, sodass auch Verstöße gegen die Vorgaben in den belasteten Gebieten als ordnungswidrig anzusehen sind.



Drucksache 426/20 (Beschluss)

... Neuere Rechtsprechung hat festgestellt, dass die Schonung des Außenbereichs allein es nicht rechtfertige, die Unterbringung von wiederkehrend temporär, auch in den Wintermonaten beschäftigten Arbeitskräften nur in Wohncontainern zuzulassen. Vielmehr sprächen gegen die Unterbringung in Wohncontainern auch Bedürfnisse von Hygiene, Sicherheit und Menschenwürde. Feste Gebäude nähmen gegebenenfalls auch eine geringere Grundfläche in Anspruch.



Drucksache 395/1/20

... 5. Der Bundesrat stellt fest, dass die Kompetenzagenda auf eine verstärkte Verschränkung und Zusammenarbeit des Bildungsbereichs mit anderen Handlungsfeldern der EU, wie etwa der Beschäftigungs- oder der Forschungspolitik, abzielt. Dabei begrüßt er ausdrücklich das Bemühen um eine verbesserte Zusammenarbeit und eine stärkere Nutzung von Synergieeffekten. Er fordert jedoch, dass die verbesserte Zusammenarbeit nicht zu einer Aufgabe oder Vermischung der für die beteiligten Politikbereiche in den EU-Verträgen festgelegten spezifischen Rahmenbedingungen und Kompetenzgrundlagen führen darf, und warnt ausdrücklich davor, beispielsweise über eine stärkere Verschränkung der EU-Bildungskooperation mit der EU-Beschäftigungspolitik, die in dem letztgenannten Bereich vorgesehenen weitergehenden Unionskompetenzen auf den Bildungsbereich auszudehnen.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.