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"Milliarde"
Drucksache 85/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
... Der Bundesrat hält das Verhältnis der zu erwartenden Grundrentenleistungen von rund 1,3 Milliarden Euro jährlich zum zu erwartenden einmaligen (400 Millionen Euro) und jährlichen (200 Millionen Euro) Erfüllungsaufwand für nicht akzeptabel. Insbesondere die Rentenversicherungsträger dürfen durch den erheblichen Erfüllungsaufwand bei der Umsetzung finanziell nicht unangemessen belastet werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 76g SGB VI
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 97a SGB VI
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 97a Absatz 2 Satz 2, 3 SGB VI
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 97a Absatz 2 Satz 4 - neu -, Satz 6 SGB VI
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 97a Absatz 2 Satz 6 - neu - SGB VI
8. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 151b SGB VI
9. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 213 Absatz 2 Satz 4 SGB VI
10. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 213 Absatz 2 Satz 4 SGB VI
11. Zu Artikel 1 Nummer 14 §§ 307e bis 307g SGB VI
12. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 307f Absatz 5 Satz 1 - neu -, Satz 2 SGB VI
13. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 307g Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - SGB VI
14. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 17a WoGG
15. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 36 Absatz 2 Nummer 4 - neu - EStG Nummer 1b - neu - § 36b - neu - EStG Nummer 1c - neu - § 46 Absatz 2 Nummer 8 EStG Nummer 3 - neu - §§ 101 bis 107 EStG
§ 36b Mobilitätsprämie
16. Zu Artikel 7a - neu - § 2 Absatz 4 Satz 1 SvEV Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 - neu - Inkrafttreten
‚Artikel 7a Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
17. Zu Artikel 8 Inkrafttreten
18. Zu Artikel 8 Inkrafttreten
Drucksache 3/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
... Durch die neuen Artikel 2a und 2b wird die Umsetzungsfrist des KInvFG sowohl für Kapitel 1 als auch für Kapitel 2 um jeweils zwei Jahre verlängert. Dies ist insbesondere notwendig, um die vollständige und fristgerechte Umsetzung der Bundesmittel aus dem Sondervermögen "Kommunalinvestitionsförderungsfonds" zu gewährleisten. Die Verlängerung dient dazu, das wichtige Anliegen des Bundes umzusetzen, die Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 7 Milliarden Euro, die über das Sondervermögen "Kommunalinvestitionsförderungsfonds" zur Verfügung stehen, auch in voller Höhe abzurufen und in den finanzschwachen Kommunen zu investieren.
Zu Artikel 2
'Artikel 2a Änderung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen
Artikel 2b Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Kommunalinvestitionsförderungsfonds
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 2a
Zu Artikel 2b
Zu Artikel 3
Drucksache 4/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" (Ganztagsfinanzierungsgesetz - GaFG )
... Der Bundesrat sieht in der Errichtung des Sondervermögens "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" und dessen Ausstattung mit jeweils 1 Milliarde Euro in den Jahren 2020 und 2021 nur einen ersten Schritt des Bundes zur Finanzierung des Vorhabens der Bundesregierung, ab 2025 einen bundesgesetzlichen Rechtsanspruch auf ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter einzuführen.
1. Zu § 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - GaFG
Drucksache 85/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
... Im Gesetzentwurf wird ausgeführt, dass die Kosten der Grundrente von rund 1,3 Milliarden Euro im Einführungsjahr 2021 vollständig durch eine Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung finanziert werden sollen. Der Bundeszuschuss soll danach ab dem Jahr 2021 dauerhaft um 1,4 Milliarden Euro erhöht werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 97a Absatz 2 Satz 2, 3 SGB VI
3. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 151b SGB VI
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 213 Absatz 2 Satz 4 SGB VI
5. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 213 Absatz 2 Satz 4 SGB VI
6. Zu Artikel 1 Nummer 14 §§ 307e bis 307g SGB VI
7. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 307f Absatz 5 Satz 1 - neu -, Satz 2 SGB VI
8. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 307g Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - SGB VI
9. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 17a WoGG
10. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 36 Absatz 2 Nummer 4 - neu - EStG Nummer 1b - neu - § 36b - neu - EStG Nummer 1c - neu - § 46 Absatz 2 Nummer 8 EStG Nummer 3 - neu - §§ 101 bis 107 EStG
§ 36b Mobilitätsprämie
11. Zu Artikel 7a - neu - § 2 Absatz 4 Satz 1 SvEV Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 - neu - Inkrafttreten
‚Artikel 7a Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
12. Zu Artikel 8 Inkrafttreten
13. Zu Artikel 8 Inkrafttreten
Drucksache 59/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Aufnahme der Schiffbaufinanzierung in das neue Programm für parallele Bund-/ Landesbürgschaften als gleichberechtigter Förderbereich
... Für ein exportorientiertes Land wie Deutschland ist eine innovative, leistungsstarke und international wettbewerbsfähige maritime Wirtschaft von besonders hoher Bedeutung. Nach wie vor bildet die Schiffbauindustrie, mit insgesamt rund 18 000 direkt beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den wirtschaftlichen Kern der maritimen Wirtschaft. Die deutschen Werften haben sich nach dem Krisenjahr 2008 erfolgreich auf den Spezialschiffbau fokussiert und produzieren heute hochinnovative Schiffe, die auch auf einem veränderten Weltmarkt ihre Kundinnen und Kunden finden. So belaufen sich die aktuellen Auftragsbestände der deutschen Werften auf fast 20 Milliarden Euro. Aktuell werden ungefähr 70 bis 80 Prozent der Wertschöpfung bei dem Bau eines Schiffes auf einer deutschen Werft durch die beteiligten Schiffbauzulieferfirmen erbracht. Etwa die Hälfte dieser Zulieferungen stammen hierbei nicht aus den Küstenländern, sondern aus dem gesamten küstenferneren Bundesgebiet. Dies verdeutlicht, dass der Erhalt einer zukunftsfähigen Schiffbauindustrie in Deutschland nicht nur ein norddeutsches Thema ist, sondern im gesamtdeutschen Interesse liegt.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Aufnahme der Schiffbaufinanzierung in das neue Programm für parallele Bund-/ Landesbürgschaften als gleichberechtigter Förderbereich
Drucksache 4/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" (Ganztagsfinanzierungsgesetz - GaFG )
... Hierfür sind die in den Jahren 2020 und 2021 vorgesehenen Zuführungen ausschließlich für Investitionen von jeweils einer Milliarde Euro bei weitem nicht ausreichend. Das Deutsche Jugendinstitut e.V. (DJI) beziffert in einer aktuellen Berechnung für die zusätzlichen Plätze die Investitionskosten bis zum Jahr 2025 bundesweit auf 7,5 Milliarden Euro. Hinzu kommen laufende Betriebskosten ab dem Jahr 2025 in Höhe von rund 4,5 Milliarden Euro pro Jahr. Je nach qualitativer Ausgestaltung dieser Plätze können die Kosten aber auch noch deutlich höher ausfallen.
1. Zu § 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - GaFG
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 4/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" (Ganztagsfinanzierungsgesetz - GaFG )
... Daher wurde im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode vereinbart, dass bis 2025 ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter eingeführt wird. Dazu sollen über ein Sondervermögen des Bundes Finanzhilfen in Höhe von zwei Milliarden Euro für Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote zur Verfügung gestellt werden. Ziel ist es, den Ausbau verlässlicher und bedarfsgerechter Bildungs- und Betreuungsangebote zu fördern.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
§ 1 Errichtung des Sondervermögens
§ 2 Zweck des Sondervermögens
§ 3 Stellung des Sondervermögens im Rechtsverkehr
§ 4 Finanzierung des Sondervermögens
§ 5 Rücklagen des Sondervermögens
§ 6 Wirtschaftsplan für das Sondervermögen, Haushaltsrecht
§ 7 Jahresrechnung für das Sondervermögen
§ 8 Verwaltungskosten des Sondervermögens
§ 9 Auflösung des Sondervermögens
§ 10 Inkrafttreten
Anlage Wirtschaftsplan des Sondervermögens Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
5.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu Anlage Wirtschaftsplan des Sondervermögens
Drucksache 3/1/20
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
... Durch die neuen Artikel 2a und 2b wird die Umsetzungsfrist des KInvFG sowohl für Kapitel 1 als auch für Kapitel 2 um jeweils zwei Jahre verlängert. Dies ist insbesondere notwendig, um die vollständige und fristgerechte Umsetzung der Bundesmittel aus dem Sondervermögen "Kommunalinvestitionsförderungsfonds" zu gewährleisten. Die Verlängerung dient dazu, das wichtige Anliegen des Bundes umzusetzen, die Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 7 Milliarden Euro, die über das Sondervermögen "Kommunalinvestitionsförderungsfonds" zur Verfügung stehen, auch in voller Höhe abzurufen und in den finanzschwachen Kommunen zu investieren.
Zu Artikel 2
'Artikel 2a Änderung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen
Artikel 2b Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Kommunalinvestitionsförderungsfonds
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 2a
Zu Artikel 2b
Zu Artikel 3
Drucksache 205/20
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2020 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020 - BBFestV 2020)
... Aus den Mitteilungen der Länder ergibt sich, dass im Jahr 2019 insgesamt rund 754 Millionen Euro für Bildungs- und Teilhabeleistungen verausgabt worden sind. Dies entspricht bei rechnerischen bundesweiten Gesamtausgaben der Kommunen für Unterkunfts- und Heizkosten von rund 13,6 Milliarden Euro einem bundesdurchschnittlichen Anteil von 5,5 Prozent.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 2 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 3 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4
Drucksache 51/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
... ‚20a. In § 29 Absatz 1 werden die Wörter "1,5 Milliarden Euro" durch die Wörter "2 Milliarden Euro" ersetzt.‘
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zu Artikel 1 allgemein
10. Zu Artikel 1 § 23 KVBG
11. Zu Artikel 1 § 40 und Anlage 2 zu § 42 und 43 KVBG
12. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG
13. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG
14. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 KVBG
15. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1, § 51 Satz 1 KVBG
16. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 KVBG
17. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG
18. Zu Artikel 1 § 50 Überschrift, Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 KVBG
19. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 KVBG
20. Zu Artikel 1 § 52
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
21. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 1 KVBG
22. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 Satz 1 KVBG
23. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 1 KVBG
24. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 24a Absatz 2 Satz 1 EnWG
25. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe b § 95Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG
26. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KWKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
27. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG
28. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b § 6 Absatz 1 Satz 2 KWKG Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b ist zu streichen.
29. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG
30. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f und Nummer 13 § 7 Absatz 6 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 KWKG
31. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG
32. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1 KWKG
33. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 2 Satz 1 KWKG
34. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c KWKG
35. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1, 3, 3a - neu - und 5 KWKG
36. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 KWKG
37. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG
38. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe d - neu - § 18 Absatz 4 Nummer 4 KWKG
39. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Nummer 2 KWKG
40. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 22 Absatz 1 Nummer 3 KWKG
41. Zu Artikel 6 Nummer 20a - neu - § 29 Absatz 1 KWKG
42. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG
43. Zu Artikel 7a - neu - § 36i Absatz 2 - neu -, § 49 Absatz 2, 3, 5 und 6, § 55 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Absatz 2 Satz 4 - neu - und § 104 Absatz 8 Satz 1 EEG 2017
‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
Zu Nummer n
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
44. Zu Artikel 10 Absatz 2 Inkrafttreten
Drucksache 313/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf außerordentliche zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) - COM(2020) 451 final
... 1. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die EU-Kohäsionspolitik durch die Förderung von Investitionsprojekten vor Ort einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen wirtschaftlichen Erholung und zur Förderung einer digitalen und grünen Wirtschaft in Europa leisten kann. Er begrüßt daher die vorgeschlagene Mittelaufstockung der EU-Kohäsionspolitik durch das Programm REACT-EU in Höhe von 55 Milliarden Euro.
Drucksache 196/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Die Erbringung von Inkassodienstleistungen ist in der Bundesrepublik Deutschland neben den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten den derzeit etwa 2 100 natürlichen und juristischen Personen vorbehalten, die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG als Inkassodienstleister registriert sind. Die Größe der einzelnen Inkassodienstleister ist sehr unterschiedlich und reicht von Einzelkaufleuten mit wenigen Beschäftigten bis zu großen Firmen. Gerade bei Letzteren handelt es sich zunehmend um Firmen, die im Konzernverbund großer Unternehmen stehen. Nach den Angaben des BDIU, dem derzeit etwa 540 Unternehmen angehören, die etwa 90 Prozent des Marktvolumens repräsentieren, seien seinen Mitgliedern im Jahr 2017 ca. 20,6 Millionen neue Forderungen übergeben worden und hätten durch sie ca. 5,8 Milliarden Euro der Wirtschaft wieder zugeführt werden können. Dabei seien 84 Prozent der Forderungen solche von Unternehmen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern gewesen und nur 16 Prozent solche von Unternehmen untereinander. Etwa 51 Prozent der Forderungen hätten im Bereich von unter 100 Euro gelegen; weitere 32 Prozent im Bereich zwischen 100 und 500 Euro. Die Summe der der Wirtschaft wieder zugeführten Beträge hat sich dabei im Vergleich zu der Branchenstudie 2012 des BDIU, als sie 3,1 Milliarden Euro betrug, fast verdoppelt. Gerade da die Wirtschafts- und Einkommenslage in der Bundesrepublik Deutschland derzeit gut ist, dürfte dies vor allem dadurch begründet sein, dass nach dem Schlussbericht des iff (S. 2 f.) der Waren- und Dienstleistungsaustausch auf Kreditierungsbasis erheblich zugenommen hat. Ein wesentlicher Grund dafür dürfte der zunehmende Vertrieb über das Internet sein, bei dem die Verkäufer häufig liefern, ohne vorher die Gegenleistung erhalten zu haben. Durch die vorstehenden Entwicklungen dürfte auch zu erklären sein, dass der Anteil relativ kleiner Forderungen an den den Inkassodienstleistern übergebenen Forderungen in letzter Zeit sehr stark gestiegen ist. Insgesamt hat die Bedeutung der Inkassobranche und der Inkassokosten somit in den letzten Jahren noch einmal deutlich zugenommen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
§ 13a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
§ 13b Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern
§ 13c Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern
§ 13d Vergütung der Rentenberater
Artikel 2 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
Artikel 3 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 288 Verzugszinsen, Kosten der Rechtsverfolgung und sonstiger Verzugsschaden.
Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
Artikel 7 Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
§ 4 Vergütung
Artikel 9 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 753a Vollmachtsnachweis
Artikel 10 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 11 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 12 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Hintergrund der inkassorechtlichen Regelungen
1. Vorangegangene Rechtsänderungen
2. Aktuelle Lage
II. Wesentliche Änderungen im Inkassobereich
1. Inkassokosten
a Geschäftsgebühr
aa Problem
bb Lösung
cc Rechtssystematik
dd Nicht berücksichtigte Alternativen
ee Zu erwartende Folgen
b Einigungsgebühr
c Gleichbehandlung von Rechtsanwaltschaft und Inkassodienstleistern
d Doppelbeauftragung von Inkassodienstleistern sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
2. Aufklärungspflichten der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Inkassodienstleister
a Identitätsdiebstähle
b Zahlungsvereinbarungen
3. Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit zu registrierender Personen
4. Aufsicht über Inkassodienstleister
a Überwachung von sich aus anderen Gesetzen ergebenden Berufspflichten
b Untersagungsverfügungen
c Information von Beschwerdeführern
d Transparenz bei Rücknahmen und Widerrufen von Registrierungen
e Sanktionen bei verspäteten oder unterlassenen Mitteilungen
f Zuständigkeit
5. Hinweispflichten
6. Vollmachtsnachweise
7. Systematik von RDG und RDGEG
8. Weitere Änderungen
III. Änderungen für niedergelassene europäische Anwältinnen und Anwälte
1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
2. Patentanwältinnen und Patentanwälte
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
aa Hinweispflichten bei Adressermittlungen, Zahlungsvereinbarungen und Schuldanerkenntnissen
bb Hinweis auf die zuständige Aufsichtsbehörde
cc Hinweispflichten vor der Beauftragung von Inkassodienstleistern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
dd Gesamtaufwand
c Verwaltung
5. Weitere Kosten
a Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
b Inkassodienstleister
aa Änderungen bei den Geschäftsgebühren
bb Änderungen bei den Einigungsgebühren
cc Änderungen bei den Vergütungen für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
1. Anlass der Änderung
2. Die bestehenden Probleme im Einzelnen
3. Die Neuregelung
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu § 13a
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 13b
Zu § 13c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 13d
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu den Nummer n
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu den Nummer n
Zu Artikel 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4972 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten
II.3. ‚One in one out‘-Regel
II.4. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 494/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Zwischenbewertung von Horizont 2020 - Maximierung der Wirkung der EU-Unterstützung für Forschung und Innovation - COM(2018) 2 final
... 15. Der Bundesrat hält eine adäquate Finanzierung des EFR für dessen erfolgreiche Ausgestaltung für unabdingbar. Im EFR müssen wissenschaftliche Projekte, Netzwerke und Verbünde mit europäischem Mehrwert angemessen gefördert werden. Vor diesem Hintergrund sehen die Länder die vom Europäischen Rat vorgeschlagene Mittelausstattung für das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation kritisch und fordern eine spürbare Aufstockung des Budgets. Wie bereits in der Stellungnahme vom 21. September 2018 (vergleiche BR-Drucksache 261/18(B)) zum Ausdruck gebracht, unterstützen die Länder die Forderung des Europäischen Parlaments, das Budget für das Rahmenprogramm Horizont Europa auf 120 Milliarden Euro anzuheben.
Drucksache 293/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht
... Insgesamt sind nach Schätzungen der Reisewirtschaft von Ende April 2020 für alle Reisen, die vor dem 8. März 2020 gebucht worden sind und bis Ende 2020 stattfinden sollten, Vorauszahlungen in Höhe von rund 6 Milliarden Euro geleistet worden. Die konkrete Haushaltsbelastung hängt letztlich davon ab, wie viele Reiseveranstalter die derzeitige Krise bewältigen. Nicht zuletzt wegen der sonstigen Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ist zu erwarten, dass die große Mehrheit der Reiseveranstalter die derzeitige Krise bewältigen wird. Verlässliche Vorhersagen hierzu sind aber nicht möglich. Die ergänzende staatliche Insolvenzsicherung soll zudem erst dann eingreifen, wenn aufgrund der Möglichkeit der Haftungsbegrenzung auf 110 Millionen Euro im Rahmen der bereits bestehenden gesetzlichen Insolvenzsicherung ein weitergehender Schaden verbleibt. Dieser vorrangige Schadensanteil der Kundengeldabsicherer wäre daher im Fall der Insolvenz eines oder mehrerer Reiseveranstalter in Abzug zu bringen. Die Leistungspflicht der insgesamt sechs am Markt tätigen Kundengeldabsicherer kann sich bei der Insolvenz mehrerer Reiseveranstalter im besten Fall auf insgesamt 660 Millionen Euro belaufen, die von der ergänzenden staatlichen Insolvenzabsicherung nicht abgedeckt werden müssten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ 5 Reisegutschein; Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Artikel 2
Drucksache 85/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
... Die Kosten der Grundrente von rund 1,3 Milliarden Euro im Einführungsjahr 2021 werden vollständig durch eine Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung finanziert, damit es nicht zu einer Belastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler in der Rentenversicherung kommt. Der Bundeszuschuss wird ab dem Jahr 2021 dauerhaft um 1,4 Milliarden Euro erhöht. Da die gesetzlich festgelegte Fortschreibung des Bundeszuschusses in den Folgejahren weniger dynamisch ausfällt als die Kostenentwicklung der Grundrente, ist es erforderlich, dass die Erhöhung des Bundeszuschusses im Einführungsjahr 2021 mit 1,4 Milliarden Euro etwas höher ausfällt als die Kosten der Grundrente mit 1,3 Milliarden Euro. Nur so kann gewährleistet werden, dass auch in den Folgejahren insgesamt keine zusätzliche Beitragsbelastung entsteht. Die Grundrente ist damit vollständig aus Steuermitteln finanziert.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 76g Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 97a Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 117a Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 151b Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 151c Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 307e Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020
§ 307f Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992
§ 307g Evaluierung
Artikel 2 Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 82a Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
Artikel 4 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Wohngeldgesetzes
§ 17a Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
Artikel 6 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 7 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Freibetrag beim Wohngeld
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung
2. Einführung eines Freibetrags im Wohngeldgesetz
3. Einführung eines Freibetrags in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XII
4. Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II
5. Einführung eines Freibetrags bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung
6. Erhöhung des steuerlichen Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung
7. Zusätzliche Bundesmittel
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5 Grundrente
Freibeträge in den Fürsorgesystemen
Freibetrag in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG
5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5 Grundrente
Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG
5.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5 Grundrente
Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 11
Zu Nummer 10
§ 151c
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
§ 307f
§ 307g
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
§ 82a
Zu Artikel 4
§ 25d
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 32
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen - Grundrentengesetz (BMAS)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Alternativen
II.2 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Bund
Länder und Kommunen
II.2 Evaluierung
III. Ergebnis
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates
Drucksache 6/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2 -Bepreisung (Wohngeld-CO2 -Bepreisungsentlastungsgesetz - WoGCO2 BeprEntlG)
... -Komponente im Wohngeld werden die Wohngeldausgaben auf rund 1,31 Milliarden Euro (Bund und Länder je zur Hälfte) im Jahr 2021 steigen. Berücksichtigt ist dabei im Vorfeld das Wohngeldstärkungsgesetz, das am 1. Januar 2020 in Kraft treten soll, sowie ein senkender Effekt im Jahr 2021 auf die Wohngeldausgaben, da durch Einkommenssteigerungen (sogenannte Herauswachser) und Regelsatzerhöhungen (Wechsler in die Grundsicherung nach dem SGB II bzw.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Wohngeldgesetzes
§ 42c Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Einführung einer CO2-Komponente im Wohngeld
2. Ausgestaltung der CO2-Komponente im Wohngeld
3. Wirkungen der Wohngelderhöhung
Tabelle
IV. Alternativen
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Wohngelderhöhung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
aa Bund
aaa Kinderzuschlag
bbb SGB II
bb Länder und Kommunen
aaa Wohngeld
bbb Bildung und Teilhabe
ccc SGB XII
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 5036, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
4 Bund
II.2. ‚One in one Out‘-Regel
II.3. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 313/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf außerordentliche zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) - COM(2020) 451 final
... 1. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die EU-Kohäsionspolitik durch die Förderung von Investitionsprojekten vor Ort einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen wirtschaftlichen Erholung und zur Förderung einer digitalen und grünen Wirtschaft in Europa leisten kann. Er begrüßt daher die vorgeschlagene Mittelaufstockung der EU-Kohäsionspolitik durch das Programm REACT-EU in Höhe von 55 Milliarden Euro.
Drucksache 288/20
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates für ein Programm zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie für kommunale Haushalte und kommunal beherrschte Betriebe
... 1. Die Sozialausgaben der Kommunen steigen jährlich ungebremst. Im Jahr 2015 beliefen sich die reinen Sozialtransferausgaben bundesweit auf fast 54 Milliarden Euro. Sie binden aktuell ein Viertel der Ausgaben in den kommunalen Kernhaushalten und stellen den mit Abstand größten Ausgabenposten dar. Trotz der anhaltend positiven gesamtwirtschaftlichen Entwicklung hat die fiskalische Bedeutung des Aufgabenbereichs Soziales für die kommunalen Haushalte auch in der jüngeren Vergangenheit weiter zugenommen. Allein zwischen 2005 und 2015 sind die kommunalen Sozialtransferausgaben bundesweit um fast 19 Milliarden Euro gestiegen. Dies entspricht einer Zunahme um 53 Prozent. Die fiskalische Dominanz des Sozialbereichs ist für die Kommunen problematisch, denn die eigenen Steuerungsoptionen auf Höhe und Dynamik der Ausgaben sind infolge rechtlicher Leistungsansprüche begrenzt. Eine problematische Sozialstruktur schlägt sich daher in der Regel auch in höheren Sozialausgaben nieder. Zudem hat die Sozialstruktur Auswirkungen auf die Steuerkraft einer Kommune. Hohe Sozialausgaben fallen daher tendenziell mit geringeren Steuereinnahmen zusammen. Letztlich variiert die Ausgabenbelastung stark zulasten schwacher Kommunen. Die Sozialausgaben sind ein bedeutsamer Treiber zunehmender Disparitäten. Die betroffenen Kommunen geraten in einen Teufelskreis aus Haushaltsproblemen, schwindenden Handlungsspielräumen und verfallender Infrastruktur. Die disparate kommunale Finanzsituation wird angesichts unterschiedlicher und reziproker Ausgabenniveaus für Soziales und für Investitionen auch für die Zukunft weiter verstärkt.
Drucksache 302/20
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Der einmalige Umstellungsaufwand der Wirtschaft von ca. 1,116 Milliarden Euro wurde vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) im Auftrag der Bundesregierung ermittelt. Er ergibt sich vor allem aus der Umstellung der Haltungssysteme im Abferkelbereich. Ein im Vergleich geringerer Anteil des Umstellungsaufwandes resultiert aus der erforderlichen Umstellung der Haltungssysteme von Sauen im Deckzentrum.
Zu Artikel 1 Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Drucksache 51/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
... "3. eine Entschädigung für die endgültigen Stilllegungen von Braunkohleanlagen nach Anlage 2 mit einer Nettonennleistung von mehr als 150 Megawatt sowie von Braunkohletagebauen, die von der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung unmittelbar betroffen sind und keinen Entschädigungsanspruch gegen den Kraftwerksbetreiber haben, in Höhe von 2,6 Milliarden + x1 Euro für Braunkohleanlagen im Rheinland, in Höhe von x2 Euro für Braunkohleanlagen in Mitteldeutschland und in Höhe von 1,75 Milliarden + x3 Euro für die Braunkohleanlagen in der Lausitz - durch die Entschädigung werden wirtschaftliche Nachteile aufgrund des vorzeitigen Braunkohleausstiegs im Hinblick auf Bergbauverpflichtungen, notwendige Umstellungen, Personalrestrukturierungen und Stromvermarktung abgegolten;"
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zum Gesetzentwurf allgemein*
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
14. Zu Artikel 1 allgemein
15. Zu Artikel 1 § 23 KVBG
16. Zu Artikel 1 § 39a - neu - KVBG
§ 39a Entschädigung
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
19. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG
20. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 3 KVBG
21. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 3 Halbsatz 2 - neu - KVBG
22. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 5 Halbsatz 3 - neu - KVBG
23. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG
24. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 7 KVBG
25. Zu Artikel 1 § 42 und § 43 KVBG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
26. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 KVBG
27. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 2 KVBG
28. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1, § 51 Satz 1 KVBG
29. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KVBG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
30. Hilfsempfehlung zu Ziffer 29
Zu Artikel 1
31. Zu Artikel 1 § 50 Überschrift, Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 KVBG
32. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 KVBG
33. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 KVBG
34. Zu Artikel 1 § 52
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
35. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 1 KVBG
36. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 Satz 1 KVBG
37. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 1 KVBG
38. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - und Nummer 10 - neu - § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 2 und § 118 Absatz 22 Satz 1 EnWG
39. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 24a Absatz 2 Satz 1 EnWG
40. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe b § 95Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG
41. Zu Artikel 4 Nummer 10 - neu - § 119 EnWG *
42. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 KWKG
43. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 2 - neu - KWKG * In Artikel 6 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:
44. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG
45. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG
46. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 1 KWKG , Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 18 Absatz 1 Nummer 1 KWKG , Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 22 Absatz 1 Nummer 1 KWKG
47. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b § 6 Absatz 1 Satz 2 KWKG * Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b ist zu streichen.
48. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG
49. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG
50. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 einleitender Satzteil und Nummer 5 KWKG *
51. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f und Nummer 13 § 7 Absatz 6 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 KWKG
52. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f § 7 Absatz 6 Satz 2 KWKG
53. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG
54. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG
55. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1 KWKG
56. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 KWKG
57. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 2 Satz 1 KWKG
58. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c KWKG
59. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1, 3 und 5 KWKG
60. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 KWKG
61. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 2 KWKG
62. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 KWKG *
63. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 KWKG
64. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 und Satz 3a - neu - KWKG *
65. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KWKG
66. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7d Absatz 1 Satz 2 KWKG
67. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 KWKG
68. Hilfsempfehlung zu Ziffer 67
Zu Artikel 6 Nummer 8
69. Hilfsempfehlung zu Ziffer 67 und Ziffer 68
Zu Artikel 6 Nummer 8
70. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 Satz 2 - neu - KWKG
71. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG
72. Hilfsempfehlung zu Ziffer 71
Zu Artikel 6 Nummer 14
73. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe d - neu - § 18 Absatz 4 Nummer 4 KWKG
74. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Nummer 2 KWKG
75. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 22 Absatz 1 Nummer 3 KWKG
76. Zu Artikel 6 Nummer 20a - neu - § 29 Absatz 1 KWKG
77. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG
78. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG
79. Zu Artikel 6 Nummer 27 Anlage zu § 7b und 7d Angaben zum Land Bayern - neu - KWKG
80. Zu Artikel 6 Nummer 27 Anlage zu § 7b und 7d Tabellenzeile 3a - neu - und 7 - neu - der Angaben zum Land Hessen KWKG
81. Zu Artikel 7a - neu - § 36i Absatz 2 - neu -, § 49 Absatz 5 und 6, § 55 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Absatz 2 Satz 4 - neu - und § 104 Absatz 8 Satz 1 EEG 2017
‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
Zu Nummer n
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
82. Zu Artikel 7a - neu - § 49 Absatz 2, 3, 5 und 6 EEG 2017 *
‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe n
83. Zu Artikel 10 Absatz 2 Inkrafttreten
Drucksache 62/20
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetz es im Ausgleichsjahr 2020
... Keine. Das Umverteilungsvolumen im Finanzkraftausgleich der Länder wird für das Jahr 2020 auf rund 16 Milliarden Euro geschätzt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
§ 1 Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2020
§ 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Anlage 2 Berechnung der Ablieferungssätze zum Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs 2020
Drucksache 98/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
... a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung angekündigt hat die Landwirtschaft in Deutschland vor dem Hintergrund der Novellierung des Düngerechts mit einer Milliarde Euro zu unterstützen. Die Ausführungen der Bundesregierung zur Ausgestaltung der begleitenden Förderung haben ergeben, dass es sich bei der angekündigten Milliarde um ein über vier Jahre gestrecktes Bundesprogramm handeln soll, das nicht der Kofinanzierung der Länder bedarf. Der Bundesrat stellt fest, dass bisher unklar ist, wie diese Mittel finanziert werden. Er bittet darum sicherzustellen, dass diese Mittel nicht aus anderen, umweltrelevanten Bereichen, insbesondere aus Mitteln für den Insektenschutz, umgeschichtet werden.
Anlage Änderung und Entschließung zur Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
Zu Artikel 1 Nummer 11
B Entschließung
Drucksache 494/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Zwischenbewertung von Horizont 2020 - Maximierung der Wirkung der EU-Unterstützung für Forschung und Innovation - COM(2018) 2 final
... 15. Der Bundesrat hält eine adäquate Finanzierung des EFR für dessen erfolgreiche Ausgestaltung für unabdingbar. Im EFR müssen wissenschaftliche Projekte, Netzwerke und Verbünde mit europäischem Mehrwert angemessen gefördert werden. Vor diesem Hintergrund sehen die Länder die vom Europäischen Rat vorgeschlagene Mittelausstattung für das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation kritisch und fordern eine spürbare Aufstockung des Budgets. Wie bereits in der BR-Drucksache 261/18(B) beschlossen, unterstützen die Länder die Forderung des Europäischen Parlaments, das Budget für das Rahmenprogramm Horizont Europa auf 120 Milliarden Euro anzuheben.
Drucksache 364/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder
... II bettet sich ein in ein überaus kompliziertes Finanztableau, in dem die ehemalige Sozialhilfe (Kommunen zuständig) und die ehemalige Arbeitslosenversicherung (Bund zuständig) zu einem neuen Rechtssystem, dem SGB II zusammengeführt wurden. Die bis 2004 geltenden finanziellen Zuständigkeiten und Lastenverteilungen sollten die Kommunen bundesweit um 2,5 Milliarden Euro entlasten. Diese Regelung ist bereits 2006 ersatzlos gestrichen worden.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 46 Absatz 5 Satz 2 SGB II Nummer 3 Buchstabe a § 46 Absatz 10 Satz 6 SGB II Buchstabe b § 46 Absatz 10 Satz 7 SGB II
3. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 46 Absatz 6 Satz 2 - neu - SGB II
4. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 46 Absatz 6a - neu - SGB II
5. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 46 Absatz 6 SGB II
Drucksache 3/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
... In den vergangenen Jahren haben Bund, Länder und Kommunen den Ausbau der Kindertagesbetreuung enorm vorangetrieben. Für Investitionskostenzuschüsse hat der Bund im Jahr 2007 das Sondervermögen "Kinderbetreuungsfinanzierung" aufgelegt. Mit den Investitionsprogrammen "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008-2013, 2013-2014 sowie 2015- 2018 unterstützte der Bund den Ausbau an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren bundesweit mit insgesamt 3,28 Milliarden Euro. In diesem Zeitraum wurden über 450 000 zusätzliche Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren in
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Artikel 2 Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 364/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder
... es. Hierzu erhalten die Länder aus dem Bundeshaushalt einen Betrag in Höhe von insgesamt 6,134 Milliarden Euro. Der Betrag enthält die Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Bundesergänzungszuweisungen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung; Nutzen
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder
§ 1 Pauschaler Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden
§ 2 Verteilung auf die Gemeinden
§ 3 Sondervorschriften für Berlin und Hamburg
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2020
Artikel 4 Änderung des Anspruchsund Anwartschaftsüberführungsgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Inkrafttreten; Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 279/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 - Mehr Raum für die Natur in unserem Leben - COM(2020) 380 final
... 10. Der Bundesrat bekräftigt die Feststellung der Kommission, dass für die Umsetzung der europäischen Biodiversitätsziele ein finanzielles Budget von europaweit 20 Milliarden Euro pro Jahr erforderlich ist. Daraus ergibt sich ein derzeitiges Finanzierungsdefizit des Naturschutzes um mindestens den Faktor Drei, was der Bundesrat bereits 2018 in einer Stellungnahme zum Ausdruck gebracht hat (vergleiche BR-Drucksache 246/18(B)). Diese Lücke gilt es zu schließen, um die erforderlichen Maßnahmen, die sich unter anderem aus der EU-Biodiversitätsstrategie ergeben, umsetzen zu können.
Drucksache 264/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (SURE-Gewährleistungsgesetz - SURE-GewährlG)
... Das Europäischen Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (SURE) erlaubt es der Europäischen Union, Darlehen von bis zu 100 Milliarden Euro an die Mitgliedstaaten zu den günstigen Finanzierungsbedingungen der Union auszureichen. Die Mitgliedstaaten können diese verwenden, um Kurzarbeit oder vergleichbare Maßnahmen sowie unterstützende Maßnahmen im Gesundheitsbereich insbesondere zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu finanzieren. Dies eröffnet nötige Spielräume für besonders betroffene Staaten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
§ 1 Gewährleistungsermächtigung
§ 2 Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
§ 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Drucksache 98/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
... a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung angekündigt hat die Landwirtschaft in Deutschland vor dem Hintergrund der Novellierung des Düngerechts mit einer Milliarde Euro zu unterstützen. Die Ausführungen der Bundesregierung zur Ausgestaltung der begleitenden Förderung haben ergeben, dass es sich bei der angekündigten Milliarde um ein über vier Jahre gestrecktes Bundesprogramm handeln soll, das nicht der Kofinanzierung der Länder bedarf. Der Bundesrat stellt fest, dass bisher unklar ist, wie diese Mittel finanziert werden. Er bittet darum sicherzustellen, dass diese Mittel nicht aus anderen, umweltrelevanten Bereichen, insbesondere aus Mitteln für den Insektenschutz, umgeschichtet werden.
Drucksache 1/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetz es und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts
... Ein entsprechender Aufgabenzuwachs ist auch im Zuwendungsbereich zu verzeichnen. Die Haushaltsmittel für die Projektförderung, beispielsweise im Bereich der Humanitären Hilfe, der Krisenprävention und der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik, sind erheblich gestiegen. Das Auswärtige Amt fördert unter anderem Maßnahmen der Krisenprävention, Konfliktbewältigung, Stabilisierung und Friedensförderung weltweit. Nach OECD-Schätzungen leben derzeit etwa 2 Milliarden. Menschen in fragilen Staaten, etwa 58 Staaten gelten als fragil. Die Zahl hat zuletzt zugenommen und wird nach OECD-Projektionen weiter zunehmen. Auch die Zahl der Menschen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, ist in den letzten Jahren beständig angewachsen und hat im Juli 2019 einen Höchststand von knapp 142 Millionen. erreicht. Zudem hat sich das Aufgabenfeld der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik erweitert, so insbesondere in den Bereichen strategische Kommunikation, Medienförderung und Digitalisierung, Wissenschaftsförderung, Auslandsschulwesen, Kulturerhalt, Stipendien und Austauschprojekte. Im Zentrum der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik steht die Aufgabe, Zugang zu Kultur und Bildung über soziale, geografische und politische Grenzen hinweg zu schaffen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten (BfAAG)
§ 1 Errichtung und Sitz des Bundesamts
§ 2 Aufgaben des Bundesamts
§ 3 Aufsicht
§ 4 Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
§ 5 Wahl des Personalrats
§ 6 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
§ 7 Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin
§ 8 Übergangsregelungen für die Personalvertretungen und die Gleichstellungsbeauftragte
§ 9 Fortgeltung der Dienstvereinbarungen
§ 10 Aufbauzulage
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
§ 9 Kurierdienst und Auslands-IT
Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 5 Änderungen sonstiger Rechtsvorschriften
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5 Bund:
Länder und Kommunen:
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung, Evaluierung
VIII. Kosten und Personalentwicklung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 9
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5024, AA: Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Auswärtige Angelegenheiten, des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und des AZR-Gesetzes
I. Zusammenfassung
4 Bund
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Verwaltung Bund
III. Ergebnis
Drucksache 434/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) Nr. 2019/878 und (EU) Nr. 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz - RiG )
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die bisher in § 25n KWG bestehende Möglichkeit beibehalten werden kann, wonach Institute auch bei Überschreitung des Schwellenwerts von 15 Milliarden Euro die Einstufung als bedeutendes Institut durch eine Risikoanalyse widerlegen und sich somit von der Einhaltung der besonderen Vergütungsvorschriften befreien können.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46f Absatz 7a KWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe f - neu - § 2 Absatz 9i - neu - KWG
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2 KWG
4. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 6d Absatz 1 Satz 3 KWG
5. Zu Artikel 2 Nummer 36 Buchstabe c § 15 Absatz 6 KWG
6. Zu Artikel 2 Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 24 Absatz 1 Nummer 15 KWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 25a Absatz 5b Satz 1 KWG
8. Zu Artikel 2 Nummer 42 § 25n KWG
9. Zu Artikel 8 Absatz 1 § 2 Absatz 4 Nummer 7 WpHG
10. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 § 65b Satz 1 und 2 WpHG
11. Zu Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 1a -neu- § 8a Absatz 5a, § 8b Absatz 2 Satz 1 StFG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 9 § 319a Absatz 1 HGB
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 392/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
... (1) Für die endgültige und sozialverträgliche Stilllegung von Braunkohleanlagen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 nach Anlage 2 hat die RWE Power AG Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe eines Nominalbetrages von 2,6 Milliarden Euro für die Braunkohleanlagen im Rheinland und die Lausitz Energie Kraftwerk AG einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Nominalbetrages von 1,75 Milliarden Euro für die Braunkohleanlagen in der Lausitz. Zinsen fallen nicht an. Für Braunkohle-Kleinanlagen wird vorbehaltlich § 43 keine Entschädigung gewährt.
Gesetz
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz - KVBG)
3 Inhaltsübersicht
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 3) Südregion Anlage 2 (zu Teil 5) Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zweck und Ziele des Gesetzes
§ 3 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Zielniveau, Ausschreibungsvolumen und Umfang der gesetzlichen Reduzierung
§ 4 Zielniveau und Zieldaten
§ 5 Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung
§ 6 Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und des Umfangs der gesetzlichen Reduzierung
§ 7 Ermittlung des Ausgangsniveaus durch die Bundesnetzagentur
§ 8 Beschleunigtes Verfahren zur Erfassung der Steinkohleanlagen
§ 9 Verbindliche Stilllegungsanzeige und verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige
Teil 3 Ausschreibungen zur Reduzierung der Steinkohleverstromung
§ 10 Gegenstand der Ausschreibungen, Gebotstermine
§ 11 Bekanntmachung der Ausschreibung
§ 12 Teilnahmeberechtigung
§ 13 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die Ausschreibungen
§ 14 Anforderungen an Gebote
§ 15 Rücknahme von Geboten
§ 16 Ausschluss von Bietern
§ 17 Ausschluss von Geboten
§ 18 Zuschlagsverfahren
§ 19 Höchstpreis
§ 20 Verfahren bei Unterzeichnung der Ausschreibung
§ 21 Zuschlagstermine, Erteilung der Zuschläge
§ 22 Unterrichtung der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden
§ 23 Anspruch auf den Steinkohlezuschlag, Fälligkeit
§ 24 Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge
§ 25 Verhältnis der Steinkohleausschreibung zur Kapazitätsreserve
§ 26 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der Ausschreibung
Teil 4 Gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung
§ 27 Gesetzliche Reduzierung, Anordnungstermine
§ 28 Gesetzliche Reduktionsmenge
§ 29 Verfahren der Reihung durch die Bundesnetzagentur
§ 30 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die gesetzliche Reduzierung
§ 31 Investitionen in Steinkohleanlagen
§ 32 Aktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber
§ 33 Anordnungsverfahren
§ 34 Netzanalyse und Prüfung der Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung
§ 35 Anordnung der gesetzlichen Reduzierung und deren Aussetzung
§ 36 Verhältnis der gesetzlichen Reduzierung zur Kapazitätsreserve
§ 37 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der gesetzlichen Reduzierung
§ 38 Steinkohle-Kleinanlagen
§ 39 Härtefälle
Teil 5 Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung
§ 40 Stilllegung von Braunkohleanlagen
§ 41 Wahlrechte im Stilllegungspfad
§ 42 Netzreserve
§ 43 Braunkohle-Kleinanlagen
§ 44 Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen
§ 45 Auszahlungsmodalitäten
§ 46 Ausschluss Kohleersatzbonus
§ 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung
§ 48 Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II
§ 49 Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrags
§ 50 Sicherheitsbereitschaft
Teil 6 Verbot der Kohleverfeuerung, Neubauverbot
§ 51 Verbot der Kohleverfeuerung
§ 52 Vermarktungsverbot
§ 53 Verbot der Errichtung und der Inbetriebnahme neuer Stein- und Braunkohleanlagen
Teil 7 Überprüfungen
§ 54 Regelmäßige Überprüfungen der Maßnahme
§ 55 Überprüfung der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Preisgünstigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems; Zuschüsse für stromkostenintensive Unternehmen
§ 56 Überprüfung des Abschlussdatums
Teil 8 Anpassungsgeld
§ 57 Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Teil 9 Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme
§ 58 Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme
Teil 10 Sonstige Bestimmungen
§ 59 Bestehende Genehmigungen
§ 60 Verordnungsermächtigungen
§ 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur
§ 62 Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur
§ 63 Gebühren und Auslagen
§ 64 Rechtsschutz
§ 65 Bußgeldvorschriften
§ 66 Fristen und Termine
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 3) Südregion
Anlage 2 (zu Teil 5) Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen
Anlage n
Artikel 2 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 24a Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse.
§ 54b Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2019/941 , Verordnungsermächtigung
Anlage 2 (zu § 13g) Vergütung Sicherheitsbereitschaft
Artikel 5 Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung
Artikel 6 Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
Artikel 7 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
§ 7a Bonus für innovative erneuerbare Wärme
§ 7b Bonus für elektrische Wärmeerzeuger
§ 7c Kohleersatzbonus
§ 7d Südbonus
§ 7e Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni
§ 8c Ausschreibungsvolumen
Anlage (zu den §§ 7b und 7d) Südregion
Artikel 8 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Artikel 9 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 274a Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
§ 291 Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld
Artikel 10 Beihilferechtlicher Vorbehalt
Artikel 11 Inkrafttreten
Drucksache 302/2/20
Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Der einmalige Umstellungsaufwand der Wirtschaft von ca. 1,116 Milliarden Euro wurde vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) im Auftrag der Bundesregierung ermittelt. Er ergibt sich vor allem aus der Umstellung der Haltungssysteme im Abferkelbereich. Für die Abschaffung der Kastenstände und Umgestaltung des Deckzentrums in ein Gruppenhaltungssystem wurden bisher keine Umstellungsaufwände berechnet.
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Absatz 11a
Zu Absatz 11a
Zu Absatz 11a
Zu Buchstabe b
Drucksache 528/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG )
... a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt und werden die Wörter "2022 weitere Mittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jährlich" durch die Wörter "2024 weitere Mittel in Höhe von insgesamt bis zu 2 Milliarden Euro" ersetzt.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 14a Krankenhauszukunftsfonds
§ 14b Evaluierung des Reifegrades der Krankenhäuser hinsichtlich der Digitalisierung
§ 26a Sonderleistung an Pflegekräfte auf Grund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie
Artikel 2 Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
Teil 3 Förderung nach § 14a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 19 Förderungsfähige Vorhaben
§ 20 Förderungsfähige Kosten
§ 21 Verwaltungsaufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung
§ 22 Antragstellung
§ 23 Auszahlungsbescheide des Bundesamtes für Soziale Sicherung
§ 24 Rückforderung, Verzinsung und Bewirtschaftung von Fördermitteln
§ 25 Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 150b Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d
Artikel 6 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 7 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 8 Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
§ 2b Erneute Familienpflegezeit nach Inanspruchnahme einer Freistellung auf Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
§ 16 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Artikel 9 Weitere Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
Artikel 10 Änderung des Pflegezeitgesetzes
§ 4a Erneute Pflegezeit nach Inanspruchnahme einer Freistellung auf Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
§ 9 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Artikel 11 Weitere Änderung des Pflegezeitgesetzes
Artikel 12 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 13 Inkrafttreten
Drucksache 434/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) Nr. 2019/878 und (EU) Nr. 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz - RiG )
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die bisher in § 25n KWG bestehende Möglichkeit beibehalten werden kann, wonach Institute auch bei Überschreitung des Schwellenwerts von 15 Milliarden Euro die Einstufung als bedeutendes Institut durch eine Risikoanalyse widerlegen und sich somit von der Einhaltung der besonderen Vergütungsvorschriften befreien können.
1. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe f - neu - § 2 Absatz 9i - neu - KWG
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2 KWG
3. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 6d Absatz 1 Satz 3 KWG
4. Zu Artikel 2 Nummer 36 Buchstabe c § 15 Absatz 6 KWG
5. Zu Artikel 2 Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 24 Absatz 1 Nummer 15 KWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 25a Absatz 5b Satz 1 KWG
7. Zu Artikel 2 Nummer 42 § 25n KWG
8. Zu Artikel 8 Absatz 1 § 2 Absatz 4 Nummer 7 WpHG
9. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 § 65b Satz 1 und 2 WpHG
10. Zu Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 1a -neu- § 8a Absatz 5a, § 8b Absatz 2 Satz 1 StFG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 9 § 319a Absatz 1 HGB
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 343/19
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates: Reduzierung unnötiger Kunststoffabfälle
... Obwohl seit Juli 2016 im Handel auf die Ausgabe von Einwegplastiktüten auf freiwilliger Basis ein Entgelt erhoben wird, wurden im Jahr 2018 noch 2 Milliarden Plastiktüten in Deutschland verbraucht, was einem pro Kopf-Verbrauch von 24 Stück entspricht. Dabei verbrauchen die aus Erdöl hergestellten Tüten nicht nur Ressourcen. Sie belasten auch in anderer Beziehung die Umwelt. Plastiktüten sind biologisch nicht abbaubar, alte Tüten werden meist energetisch - und nicht stofflich - verwertet. Hinzu kommen die Tüten, die falsch entsorgt werden und als Müll in der Natur zurückbleiben und dort langsam zu Mikroplastik zerfallen. Daher ist es sinnvoll, die von der EU ohnehin normierten Inverkehrbringungsverbote auch auf Einwegplastiktüten auszuweiten. Auch für diese "Produkte" gibt es bereits eine Reihe von Alternativen auf dem Markt. Der Handel kann somit Kunststoffe in diesem Bereich leicht substituieren. Darüber hinaus sollte geprüft werden, auf welche anderen als die in der Richtlinie genannten Einwegerzeugnisse die Inverkehrbringungsverbote ausgeweitet werden könnten.
Drucksache 456/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Ergänzung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)
... c) Der Bundesrat bedauert, dass die Bundesregierung nicht mehr Haushaltsmittel für den Klimaschutz vorsehen will. Der Bundesrat stellt fest, dass lediglich 3,4 Milliarden Euro zusätzlich bereitgestellt werden und bereits fast ein Drittel davon für eine Eigenkapitalerhöhung der Deutschen Bahn AG verplant ist. Angesichts dessen, dass mit dem vorliegenden Entwurf eines Ergänzungshaushalts ein Schwerpunkt im Kampf gegen die Klimakrise gesetzt werden soll, ist dies nach Auffassung des Bundesrates nicht ausreichend.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Beschlussvorschlag zur Ergänzung des Entwurfes des Bundeshaushaltes 2020 Einzelplan 10 BMEL, S. 4 Tgr. 01 Titel 632 93-521
4. Beschlussvorschlag zur Ergänzung des Entwurfes des Bundeshaushaltes 2020 Öffnung des GAK-Rahmenplanes für den Landes-/Staatswald
Drucksache 312/19
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2020 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020 - InsoGeldFestV 2020)
... Im Jahr 2019 wird ein Defizit aus der Insolvenzgeldumlage in Höhe von rund 200 Millionen Euro erwartet. Voraussichtlich wird sich somit bis Ende des Jahres 2019 eine Rücklage von rund 1,605 Milliarden Euro aus der Umlage gebildet haben. Die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der dem Kalenderjahr 2020 vorhergehenden fünf Kalenderjahre 2015 bis 2019 werden voraussichtlich rund 715 Millionen Euro betragen. Da die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, sind die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz für das Kalenderjahr 2020 erfüllt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Umlagesatz
§ 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
6. Weitere Kosten
7. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Drucksache 400/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen
... Die gegenwärtigen Formulierungen zu den Finanzierungszusagen des Bundes lassen indes erhebliche Abweichungen von der sowohl im Abschlussbericht der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" als auch seitens der Bundesregierung öffentlichkeitswirksam avisierten Zielgröße von insgesamt 40 Milliarden Euro (über den gesamten Förderzeitraum bis 2038) zu. Dies beeinträchtigt zum einen die Planungssicherheit der betroffenen Gebietskörperschaften, unter anderem in Bezug auf die Etatisierung der erforderlichen Kofinanzierungsbeiträge, und zum anderen die Akzeptanz des Gesetzes in den Revieren.
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 3 und § 26 Absatz 2 Satz 1 InvKG
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 3 - neu -, § 26 Absatz 2 Satz 1 InvKG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Satz 3 InvKG
4. Zu Artikel 1 § 2 Nummer 3 Buchstabe a InvKG
5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 7 InvKG
6. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 8, Absatz 2 Nummer 2a - neu - InvKG
7. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 8, Nummer 9 InvKG
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe a
8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 2b* - neu - InvKG
9. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 InvKG
10. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 - neu - InvKG
11. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Satz 3 - neu - InvKG
12. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Einleitungsteil InvKG
13. Zu Artikel 1 § 13 Satz 1 InvKG
14. Zu Artikel 1 § 14 InvKG
15. Zu Artikel 1 § 15 InvKG
16. Zu Artikel 1 § 17 Nummer 31 - neu - InvKG
17. Zu Artikel 1 § 26 InvKG
18. Zum Gesetzentwurf allgemein
19. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe b
20. Zum Gesetzentwurf allgemein
21. Zum Gesetzentwurf allgemein
22. Zum Gesetzentwurf allgemein
23. Zu Artikel 1 Kapitel 1
Drucksache 374/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt - COM(2019) 352 final; Ratsdok. 11449/1/19
... 4. Der Bundesrat stellt fest, dass die finanziellen Lasten für private und öffentliche Eigentümer stark steigen, da die Ertragsmöglichkeiten aus den Wäldern weggebrochen sind. Zusätzlich zum Verlust laufender Einnahmemöglichkeiten sind langfristige Vermögensschäden in Milliardenhöhe zu verzeichnen.
Drucksache 546/19
Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entschließung des Bundesrates für eine erhebliche Erweiterung der Angebote im öffentlichen Personennahverkehr durch die schrittweise Erhöhung von Regionalisierungsmitteln
... es haben die Länder für das Jahr 2016 einen Betrag von insgesamt 8,2 Milliarden Euro erhalten. Dieser Betrag wird seit dem Jahr 2017 bis zum Jahr 2031 um jährlich 1,8 Prozent erhöht. Diese Erhöhung reicht jedoch nur aus, um die Kostensteigerung auszugleichen. Eine erhebliche Erweiterung des Angebots des öffentlichen Personennahverkehrs kann damit nicht finanziert werden. Hierfür ist eine schrittweise Erhöhung der bisher vorgesehenen Ausstattung mit Regionalisierungsmitteln erforderlich.
Drucksache 650/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz - GKV-BRG)
... Durch die geplante Einführung eines Freibetrags entstehen der GKV ab dem Jahr 2020 Mindereinnahmen in Höhe von 1,2 Milliarden Euro jährlich. Im Jahr 2020 werden die Beträge voll und in den Jahren 2021 bis 2023 abnehmend aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds entnommen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 271 Absatz 2 Satz 3 SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 226 Absatz 2 Satz 2 SGB V und Nummer 3 Buchstabe b § 271 Absatz 2 Satz 6 SGB V und Artikel 3 Nummer 1 § 39 Absatz 2 KVLG 1989 und Nummer 2 § 45 Absatz 2 KVLG 1989
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 587/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Der einmalige Umstellungsaufwand der Wirtschaft von ca. 1,116 Milliarden Euro wurde vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) im Auftrag der Bundesregierung ermittelt. Er ergibt sich vor allem aus der Umstellung der Haltungssysteme im Abferkelbereich. Ein im Vergleich geringerer Anteil des Umstellungsaufwandes resultiert aus der erforderlichen Umstellung der Haltungssysteme von tragenden und nichttragenden Sauen im Deckzentrum und Wartestall.
1. Hauptempfehlung zu Ziffer 24
Zu Artikel 1
Abschnitt 6a Anforderungen an das Halten von Junghennen
§ 37a Anwendungsbereich
§ 37b Sachkunde
§ 37c Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen
§ 37d Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen
§ 37e Überwachung, Fütterung und Pflege von Junghennen
§ 37f Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen
Abschnitt 6b Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren
§ 37g Anwendungsbereich
§ 37h Sachkunde
§ 37i Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner-Elterntiere
§ 37j Besondere Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - Inhaltsübersicht , Nummer 01a - neu - § 2 Nummer 3a - neu - , Nummer 01b - neu - Überschrift Abschnitt 2 , Nummer 01c - neu - § 11a - neu - , Nummer 9 § 45 Absatz 2b - neu -
§ 11a Anbindehaltung von Rindern
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 1
Zu Nummer n
3. Hauptempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1 Nummer 01
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
Zu Artikel 1 Nummer 01
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 13 Absatz 6 Satz 2 - neu -
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 13a Absatz 1 Satz 2
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Absatz 4 Satz 1
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 24 Absatz 4 Satz 1a - neu -
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 24 Absatz 5 Satz 1
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 26 Absatz 1 Satz 2
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - § 26 Absatz 2 Satz 2a - neu -
12. Hauptempfehlung zu Ziffer 13*
Zu Artikel 1 Nummer 6
13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 12
Zu Artikel 1 Nummer 6
14. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 30 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 , Buchstabe b § 30 Absatz 2a Satz 3 , Buchstabe c § 30 Absatz 3 Satz 3
15. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 30 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2
16. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 30 Absatz 02a - neu - , Buchstabe e § 30 Absatz 8
17. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 30 Absatz 2a Satz 2
18. Hauptempfehlung zu Ziffer 19*
Zu Artikel 1 Nummer 9
19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18
Zu Artikel 1 Nummer 9
20. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 45 Absatz 11a Satz 1 Nummer 2
21. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 45 Absatz 11a Satz 3
24. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Drucksache 608/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
... gg) Im Bereich vermieteter Wohnraum müssen weitere effektive Förder- und Rechtsinstrumente auch für die warmmietenneutrale energetische Sanierung verabschiedet werden, insbesondere ein Förderprogramm "Gutes Klima im Quartier" im Rahmen der Städtebauförderung in Höhe von zwei Milliarden Euro jährlich. Zudem muss ein Klimazuschuss zum
1. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
a Steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung
b Erhöhung der Entfernungspauschale
c Senkung der Umsatzsteuer für den Fernverkehr der Bahn
d Einführung eines gesonderten kommunalen Hebesatzes für mit Windenergieanlagen überbaute Gebiete
e Kompensation über Stromsteuer und Energiegeld
f Zudem besteht ein Ungleichgewicht bei der Lastenverteilung zu Ungunsten der Länder.
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Zur Mobilitätsprämie:
Drucksache 578/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Verpackungsgesetzes
... Seit der Vereinbarung zwischen dem Bundesumweltministerium und dem HDE im Jahr 2016 führte die Selbstverpflichtung des Handels bereits zu einer Reduktion des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen um zwei Drittel (5,6 Milliarden Taschen in 2015, 1,9 Milliarden in 2018). Der Verbrauch pro Kopf lag im Jahr 2018 bei nur noch 20 Taschen. Dies unterschreitet das von der EU für das Jahr 2025 formulierte Ziel von 40 Taschen pro Kopf daher schon jetzt deutlich. Ein darüber hinausgehendes, gesetzliches Verbot konterkariert die erfolgreichen Bemühungen des Handels und ist aus ordnungspolitischen Gründen abzulehnen. Das Verbot kann auch nicht auf das formulierte Ziel gestützt werden, das unkontrollierte Entsorgen der Tragetaschen in der Umwelt (Littering) zu vermeiden. Das Problem des Littering ist in Deutschland bei Tüten nicht stärker feststellbar als bei anderen Verpackungen. Die betroffenen leichten Kunststofftragetaschen unterliegen den Bestimmungen des Verpackungsgesetzes, das heißt, sie werden wie andere Verpackungen im Auftrag der Dualen Systeme ordnungsgemäß gesammelt und verwertet. In Deutschland wurden laut Umweltbundesamt 2018 97,2 Prozent aller Verpackungen entweder werkstofflich oder thermisch verwertet. An Verpackungen aus Kunststoff machen die betroffenen leichten Kunststofftragetaschen weniger als ein Prozent aus.
1. Hauptempfehlung
Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 5 Absatz 2 Satz 2 VerpackG
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
6. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2a
§ 34a Übergangsvorschrift zu § 5 Absatz 2
7. Hilfs-Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 und Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 2
8. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 34a - neu - VerpackG *
§ 34a Einziehung
9. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 454/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz )
... Jahresabschlüsse sowie Buchführungsunterlagen sind nach den geltenden handels- und steuerrechtlichen Vorschriften zehn Jahre lang aufzubewahren. In diesem Zeitraum muss sichergestellt werden, dass elektronisch vorhandene Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Das Statistische Bundesamt hat für das Jahr 2017 Bürokratiekosten aufgrund der allgemeinen handelsrechtlichen Pflicht zur Führung von Büchern mit 4,2 Milliarden Euro angegeben. Die umsatzsteuerrechtliche Pflicht zur Aufbewahrung von Rechnungen verursachte statistisch einen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von 3,3 Milliarden Euro. Mit einer Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Pflicht zur Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen könnte daher eine substanzielle Bürokratiekostenentlastung erreicht werden.}
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein*
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a0 - neu - § 29 Absatz 2 Satz 1 BMG
9. Zu Artikel 2 Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes
10. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Absatz 2 Nummer 2, Nummer 8, Nummer 9 InStatG
11. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 4 Absatz 4 - neu - InsStatG
12. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe
13. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 147 Absatz 6 Satz 6 AO
14. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 11 StBerG
§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
15. Zu Artikel 6a - neu -, Artikel 15 Absatz 4 - neu - § 39a Absatz 6 Satz 3 EStG und Inkrafttreten
Artikel 6a Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
16. Zu Artikel 7 Nummer 1 § 18 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 2a Satz 4 UStG
Artikel 7 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
17. Zu Artikel 7 Nummer 3 - neu - § 20 Satz 1 Nummer 1 UStG
Drucksache 517/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... Mit der Ergänzung in Absatz 2 werden den Einnahmen des Gesundheitsfonds im Jahr 2020 einmalig 225 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zugeführt. Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenkassen, die aus dem im Jahr 2020 von Krankenhäusern nach § 8 Absatz 11 Krankenhausentgeltgesetz zu erhebenden Rechnungszuschlag entstehen. Eine auf das Jahr 2020 begrenzte Finanzierung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ist sachgerecht, um eine temporäre Mehrbelastung der gesetzlichen Krankenkassen auszugleichen. Eine einmalige Entnahme aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ist möglich, da der Gesundheitsfonds derzeit über Reserven verfügt, die deutlich über die Mindestreserve hinausgehen. Zum Stichtag 15. Januar 2019 betrug die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds rund 9,7 Milliarden Euro. Gemäß § 271 Absatz 2 Satz 3 muss der Bestand an liquiden Mitteln nach Ablauf eines Geschäftsjahres mindestens 25 Prozent einer Monatsausgabe betragen. Das entspricht derzeit rund 5 Milliarden Euro. Dieser Mindestbetrag der Liquiditätsreserve wird auch nach Bereitstellung dieser Mittel Ende 2020 noch deutlich überschritten. Die Funktion der Liquiditätsreserve als Instrument zur Absicherung gegen Einnahmeausfälle und zum Ausgleich unterjähriger Schwankungen in den Einnahmen des Gesundheitsfonds wird dadurch nicht beeinträchtigt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Weiterentwicklung des RSA
Weiterentwicklung des Organisationsrechts
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 4a Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung
Erster Abschnitt
Erster Titel Arten der Krankenkassen
§ 143 Ortskrankenkassen
§ 144 Betriebskrankenkassen
§ 145 Innungskrankenkassen
§ 146 Landwirtschaftliche Krankenkasse
§ 147 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§ 148 Ersatzkassen
Zweiter Titel Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen
§ 149 Errichtung von Betriebskrankenkassen
§ 150 Verfahren bei Errichtung
§ 151 Ausdehnung auf weitere Betriebe
§ 152 Ausscheiden von Betrieben
§ 153 Auflösung
§ 154 Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen
Dritter Titel Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
§ 155 Freiwillige Vereinigung
§ 156 Vereinigung auf Antrag
§ 157 Verfahren bei Vereinigung auf Antrag
§ 158 Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen
§ 159 Schließung
§ 160 Insolvenz von Krankenkassen
§ 161 Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung
§ 162 Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden
§ 163 Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen
§ 164 Vorübergehende finanzielle Hilfen
Vierter Titel Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz
§ 165 Abwicklung der Geschäfte
§ 166 Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung
§ 167 Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen
§ 168 Personal
§ 169 Haftung im Insolvenzfall
§ 170 Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung
§ 267 Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs
§ 268 Risikopool
§ 273 Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich
§ 293a Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung oder über eine besondere Versorgung
§ 327 Übergangsregelung zur Änderung der Größe des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
§ 328 Übergangsregelung für am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 11 bereits geschlossene Krankenkassen
Artikel 6 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften.
§ 2 Risikogruppen
§ 3 Versicherungszeiten
§ 5 Bekanntmachungen
§ 6 Zahlungsverkehr und Verrechnung
Abschnitt 2 Datenmeldungen, Versichertenklassifikationsmodell und Gutachten
§ 7 Verarbeitung von Daten für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs
§ 8 Auswahl und Anpassung des Versichertenklassifikationsmodells
§ 9 Datenmeldungen für den monatlichen Ausgleich
§ 10 Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
Abschnitt 3 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
§ 11 Zuweisungen für das Krankengeld
§ 12 Ermittlung der Höhe der Grundpauschale
§ 13 Zuweisungen für sonstige Aufgaben
§ 14 Risikopool
§ 15 Zuweisungen für Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen und für strukturierte Behandlungsprogramme
§ 16 Durchführung des Zahlungsverkehrs, monatlicher Ausgleich und Kostentragung
§ 17 Mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen
§ 18 Jahresausgleich
§ 19 Ausschluss auffälliger Risikogruppen
§ 20 Prüfung der Datenmeldungen
§ 21 Ermittlung des Korrekturbetrags nach § 273 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 22 Durchführung des Einkommensausgleichs
Abschnitt 4 Aufbringung der Finanzmittel für den Innovationsfonds bei den Krankenkassen
§ 23 Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds
Abschnitt 5 Anforderungen an die Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137f
§ 24 Anforderungen an das Verfahren der Einschreibung der Versicherten in ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Dauer der Teilnahme
§ 25 Anforderungen an das Verfahren der Verarbeitung der für die Durchführung der Programme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen personenbezogenen Daten
§ 26 Berechnung der Kosten für die Bescheidung von Zulassungsanträgen
Abschnitt 6 Übergangsregelung
§ 27 Übergangsregelung
Artikel 7 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 8 Änderung der SGB V-Übertragungsverordnung
§ 1 Die in § 170 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 162 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Bundesversicherungsamt übertragen.
Artikel 9 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Einführung einer Regionalkomponente in den RSA
Einführung eines Krankheits-Vollmodells
4 Risikopool
Streichung der Erwerbsminderungsgruppen
Versichertenindividuelle Berücksichtigung von Abschlägen und Rabatten für Arzneimittel im RSA
Begleitende untergesetzliche Regelungen
Stärkung von Präventionsanreizen durch den RSA
Stärkung der Manipulationsresistenz des RSA
Vereinfachung der Prüfungen nach § 20 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung RSAV
Einführung einer regelmäßigen Evaluation durch den Wissenschaftlichen Beirat
Modernisierung des Organisationsrechts der Krankenkassen
Weiterentwicklung der Strukturen des GKV-Spitzenverbandes
Rechnungszuschlag für Krankenhäuser
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Vl. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden
Gesetzliche Krankenversicherung
4. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
4 Verwaltung
Weiterentwicklung des RSA
Weiterentwicklung des Organisationsrechts
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu § 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu § 4a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 3
Zu § 4b
Zu Nummer 4
Zu § 71
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu § 73b
Zu Nummer 6
Zu § 77
Zu Nummer 7
Zu § 83
Zu Nummer 8
Zu § 87a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu § 92a
Zu Nummer 10
Zu § 137g
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu § 140a
Zu Nummer 12
Zu § 143
Zu § 144
Zu § 145
Zu § 146
Zu § 147
Zu § 148
Zu § 149
Zu § 150
Zu § 151
Zu § 152
Zu § 153
Zu § 154
Zu § 155
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu den Absätzen 5 und 6
Zu § 156
Zu § 157
Zu § 158
Zu § 159
Zu § 160
Zu § 161
Zu § 162
Zu § 163
Zu § 164
Zu § 165
Zu § 166
Zu § 167
Zu § 168
Zu § 169
Zu § 170
Zu Nummer 13
Zu § 173
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 14
Zu § 217b
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu § 217c
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 16
Zu § 217d
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu § 217f
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu § 260
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu § 266
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe e
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe i
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe j
Zu Nummer 21
Zu § 267
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 268
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 22
Zu § 269
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 23
Zu § 270
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 24
Zu § 270a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 25
Zu § 271
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 26
Zu § 273
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 27
Zu § 284
Zu Nummer 28
Zu § 293a
Zu Nummer 29
Zu § 295
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 30
Zu § 302
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 31
Zu § 303
Zu Nummer 32
Zu § 304
Zu Nummer 33
Zu § 305a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 34
Zu § 318
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 35
Zu § 323
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 36
Zu § 327
Zu § 328
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu § 2
Zu § 3
Zu Nummer 4
Zu § 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 5
Zu § 5
Zu § 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 20
Zu § 21
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu Nummer 8
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4785, BMG: Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Verwaltung
II.2. Weitere Kosten
II.3. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 248/19
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetz | es - Gesetz zur effektiveren Verfolgung der Computerkriminalität
... Die bekannt gewordenen "Datenleaks" der letzten Jahre verdeutlichen dabei die enorme Dimension, die unberechtigte Datenabgriffe inzwischen erlangt haben. So wurden bei MySpace 360 Mio. Datensätze, bei Sony 102 Mio. Datensätze, bei Dropbox 69 Mio. Datensätze, bei LinkedIn 177 Mio. Datensätze, bei Yahoo 500 Mio. Datensätze und bei Ashley Madison 36 Mio. Datensätze unbefugt abgegriffen. Eine im Januar 2019 bekanntgewordene Sammlung von Passwort-Leaks enthielt bei einem Volumen von 935 Gigabyte über 2,2 Milliarden Accounts. Bundesweites Aufsehen erregte Ende des Jahres 2018/Anfang 2019 die Meldung, dass ein Hacker mit offenbar einfachen Mitteln massenhaft persönliche Daten von mehreren hundert Politikern, Prominenten und Journalisten ausgespäht und auf der Internetplattform Twitter verbreitet hatte. Neben diesen "Datenleaks" kam es zuletzt auch vermehrt zu Cyberattacken, bei denen Verschlüsselungstrojaner (sog. Ransomware) in die IT-Infrastruktur von Unternehmen oder Krankenhäusern eingeschleust wurden und dort zu massiven Betriebsstörungen und Schäden führten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 3
Drucksache 53/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
... Nach Berechnungen des Deutschen Arzneiprüfungsinstituts liegen die im Jahr 2017 erzielten Einsparungen durch Importarzneimittel bei lediglich 120 Millionen Euro. Dem gegenüber stehen für den gleichen Zeitraum Einsparungen von rund vier Milliarden Euro durch Rabattvereinbarungen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 1 AMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 13 Absatz 2b Satz 2 Nummer 3 AMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 43 Absatz 3a AMG , Nummer 14 Buchstabe a § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AMG , Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe a § 130a Absatz 3a Satz 13 SGB V , Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 7a SGB V , Nummer 11 § 130d SGB V , Artikel 14 Nummer 1 § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AMPreisV , Artikel 15 § 3 Absatz 1 PackungsV , Artikel 19 § 11 Absatz 2a ApoG und Artikel 22 Absatz 3 Inkrafttreten
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 47 Absatz 1 Satz 1 AMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a1 - neu - § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d - neu - AMG
6. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 62 Absatz 1 Satz 2 AMG
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 63j Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 AMG
8. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a1 - neu - § 64 Absatz 2 Satz 3a - neu - AMG
9. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
10. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
11. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
12. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c § 67 Absatz 9 und Absatz 10 - neu - AMG
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
13. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe c § 69 Absatz 1b Satz 1 und Satz 1a - neu - AMG
14. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AMG
15. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 77a Absatz 1 Satz 3 AMG
16. Zu Artikel 3a - neu - § 27 Absatz 4 - neu - AMWHV
‚Artikel 3a Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
17. Zu Artikel 10
18. Zu Artikel 11 § 21 Absatz 1 MPG
19. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V
20. Zu Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 35a Absatz 1 Satz 12 SGB V
21. Zu Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V , Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 129 Absatz 1 Satz 8 SGB V und Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu -, Doppelbuchstabe bb - neu - und Doppelbuchstabe cc § 130a Absatz 3a Satz 6, Satz 7, Satz 8 und Satz 12 SGB V
22. Zu Artikel 12 Nummer 8 § 129 Absatz 1 und Absatz 1a SGB V
23. Zu Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe b § 129 Absatz 1a SGB V
24. Zu Artikel 12 Nummer 9 § 130a Absatz 2 SGB V
25. Zu Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 130a Absatz 3a Satz 4 SGB V und Doppelbuchstabe bb § 130a Absatz 3a Satz 13 SGB V
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
26. Zu Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe b § 130a Absatz 8 Satz 9 SGB V
27. Zu Artikel 12 Nummer 11a - neu - § 131 Absatz 4 Satz 2a - neu - SGB V
28. Zu Artikel 12 § 140f Absatz 7 SGB V
29. Zu Artikel 17 § 3 Absatz 1 Satz 1 ZHG
30. Zu Artikel 17 § 3 Absatz 1 Satz 1 ZHG
31. Zu Artikel 20 § 15 Absatz 2 ApBetrO
32. Zu Artikel 21a - neu - § 9 Absatz 1a Nummer 3 KHEntgG
‚Artikel 21a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Drucksache 53/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
... Nach Berechnungen des Deutschen Arzneiprüfungsinstituts liegen die im Jahr 2017 erzielten Einsparungen durch Importarzneimittel bei lediglich 120 Millionen Euro. Dem gegenüber stehen für den gleichen Zeitraum Einsparungen von rund vier Milliarden Euro durch Rabattvereinbarungen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 1 AMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 13 Absatz 2b Satz 2 Nummer 3 AMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 43 Absatz 3a AMG , Nummer 14 Buchstabe a § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AMG , Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe a § 130a Absatz 3a Satz 13 SGB V , Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 7a SGB V , Nummer 11 § 130d SGB V , Artikel 14 Nummer 1 § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AMPreisV , Artikel 15 § 3 Absatz 1 PackungsV , Artikel 19 § 11 Absatz 2a ApoG und Artikel 22 Absatz 3 Inkrafttreten
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 47 Absatz 1 Satz 1 AMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a1 - neu - § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d - neu - AMG
6. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 62 Absatz 1 Satz 2 AMG
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 63j Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 AMG
8. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a1 - neu - § 64 Absatz 2 Satz 3a - neu - AMG
9. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
10. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
11. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
12. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c § 67 Absatz 9 Satz 2 AMG
13. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c § 67 Absatz 9 und Absatz 10 - neu - AMG
14. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe c § 69 Absatz 1b Satz 1 und Satz 1a - neu - AMG
15. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AMG
16. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 77a Absatz 1 Satz 3 AMG
17. Zu Artikel 3a - neu - § 27 Absatz 4 - neu - AMWHV
‚Artikel 3a Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
18. Zu Artikel 10 § 27 Absatz 2 Satz 2 PflBG
19. Zu Artikel 10
20. Zu Artikel 11 § 21 Absatz 1 MPG
21. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21
Zu Artikel 12 Nummer 1
23. Zu Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 35a Absatz 1 Satz 12 SGB V
24. Zu Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V , Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 129 Absatz 1 Satz 8 SGB V und Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu -, Doppelbuchstabe bb - neu - und Doppelbuchstabe cc § 130a Absatz 3a Satz 6, Satz 7, Satz 8 und Satz 12 SGB V
25. Zu Artikel 12 Nummer 8 § 129 Absatz 1 und Absatz 1a SGB V
26. Zu Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe b § 129 Absatz 1a SGB V
27. Zu Artikel 12 Nummer 9 § 130a Absatz 2 SGB V
28. Zu Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 130a Absatz 3a Satz 4 SGB V und Doppelbuchstabe bb § 130a Absatz 3a Satz 13 SGB V
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
29. Zu Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe b § 130a Absatz 8 Satz 9 SGB V
30. Zu Artikel 12 Nummer 11a - neu - § 131 Absatz 4 Satz 2a - neu - SGB V
31. Zu Artikel 12 § 140f Absatz 7 SGB V
32. Zu Artikel 17 § 3 Absatz 1 Satz 1 ZHG
33. Zu Artikel 17 § 3 Absatz 1 Satz 1 ZHG
34. Zu Artikel 20 § 15 Absatz 2 ApBetrO
35. Zu Artikel 21a - neu - § 9 Absatz 1a Nummer 3 KHEntgG
‚Artikel 21a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Drucksache 521/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
... jj) Der Bundesrat ist ferner der Auffassung, dass die mit der Anhebung der Luftverkehrsteuer beabsichtigte Lenkungswirkung durch die Deckelung der in diesem Bereich entstehenden staatlichen Einnahmen auf 1,75 Milliarden Euro pro Jahr beeinträchtigt wird. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, diese Regelung dahingehend zu überarbeiten, dass ein Anstieg des Flugverkehrsaufkommens nicht zu einer Absenkung der Flugverkehrsteuersätze führen kann.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
10. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 1a - neu - KSG
11. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2, Absatz 5 Satz 1, § 5 Absatz 4 KSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 KSG
13. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 Satz 1 KSG
14. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Satz 2 KSG
15. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 1 KSG
16. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 5 - neu - KSG
17. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 KSG
18. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 KSG ****
19. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 - neu - KSG
20. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 - neu - KSG *****
21. Hauptempfehlung zu Ziffer 22
Zu Artikel 1
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21
Zu Artikel 1
23. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Satz 1, Satz 3 KSG
24. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Satz 2 KSG
25. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 4 Satz 2 KSG
Drucksache 650/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz - GKV-BRG)
... Durch die geplante Einführung eines Freibetrags entstehen der GKV ab dem Jahr 2020 Mindereinnahmen in Höhe von 1,2 Milliarden Euro jährlich. Im Jahr 2020 werden die Beträge voll und in den Jahren 2021 bis 2023 abnehmend aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds entnommen.
Anlage Entschließung zum Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz - GKV-BRG)
Zu Artikel 1 Nummer 3
Drucksache 343/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Reduzierung unnötiger Kunststoffabfälle
... Obwohl seit Juli 2016 im Handel auf die Ausgabe von Einwegplastiktüten auf freiwilliger Basis ein Entgelt erhoben wird, wurden im Jahr 2018 noch 2 Milliarden Plastiktüten in Deutschland verbraucht, was einem Pro-Kopf-Verbrauch von 24 Stück entspricht. Dabei verbrauchen die aus Erdöl hergestellten Tüten nicht nur Ressourcen. Sie belasten auch in anderer Beziehung die Umwelt. Plastiktüten sind biologisch nicht abbaubar, alte Tüten werden meist energetisch - und nicht stofflich - verwertet. Hinzu kommen die Tüten, die falsch entsorgt werden und als Müll in der Natur zurückbleiben und dort langsam zu Mikroplastik zerfallen. Daher ist es sinnvoll, die von der EU ohnehin normierten Inverkehrbringungsverbote auch auf Einwegplastiktüten auszuweiten. Auch für diese "Produkte" gibt es bereits eine Reihe von Alternativen auf dem Markt. Der Handel kann somit Kunststoffe in diesem Bereich leicht substituieren. Darüber hinaus sollte geprüft werden, auf welche anderen als die in der Richtlinie genannten Einwegerzeugnisse die Inverkehrbringungsverbote ausgeweitet werden könnten.
Anlage Entschließung des Bundesrates: Reduzierung unnötiger Kunststoffabfälle
Drucksache 587/19
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Einmaliger Umstellungsaufwand von ca. 1,116 Milliarden Euro; zwei neue Informationspflichten mit Bürokratiekosten von einmalig ca. 53.000 Euro (Übermittlung eines Betriebs- und Umbaukonzepts und ggf. eines Nachweises über den gestellten Bauantrag an die zuständige Behörde zur Verlängerung der Übergangsfrist auf 15 Jahre gemäß § 45 Absatz 11a Satz 1 Nummer 3, Antrag auf Härtefallregelung gemäß § 45 Absatz 11a Satz 2).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Siebte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4275, BMEL: Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Vorab: Unwägbarkeiten bei der Berechnung des Erfüllungsaufwands
Annahmen zur Herleitung der Fallzahl an Zuchtsauen
Annahmen zur Herleitung der Anteile an Um- und Neubauten
Annahmen zur Herleitung der Investitionskosten pro Zuchtsau
Bewertung dieser Annahmen durch die Verbände und den NKR
5 Informationspflichten
Weitere Regelungen
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
II.2. Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 205/19
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2019 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2019 - BBFestV 2019)
... Aus den Mitteilungen der Länder ergibt sich, dass im Jahr 2018 insgesamt rund 663 Millionen Euro für Bildungs- und Teilhabeleistungen verausgabt worden sind. Dies entspricht bei rechnerischen bundesweiten Gesamtausgaben der Kommunen für Unter-kunfts- und Heizkosten von rund 14,2 Milliarden Euro einem bundesdurchschnittlichen Anteil von 4,7 Prozent.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 2 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 3 Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46
§ 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Drucksache 581/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
... Im Rahmen der seit der Abschaffung der "Versteinerungsklausel" geführten Diskussion zum Inhalt des novellierten GVFG war einer der zentralen Punkte die Aufnahme der genannten zusätzlichen Fördertatbestände. Diese sind für den Abfluss der Mittel in Richtung des kommunalen ÖPNV von entscheidender Bedeutung. Die Erhöhung der Mittel auf 2 Milliarden Euro muss mit einer Ausweitung der Tatbestände einhergehen. Die Mittelabflussschwierigkeiten der letzten Jahre zeigen, dass im gemeindlichen Bereich derzeit nur bedingt Neu- und Ausbauprojekte vorhanden sind, so dass unter den derzeitigen Voraussetzungen die Gefahr besteht, dass entgegen dem Sinn und Zweck des Gesetzes ein überwiegender Abfluss in Richtung Deutsche Bahn vorgezeichnet ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - und Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 - neu - GVFG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Nummer 2 GVFG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 - neu - GVFG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 2 GVFG
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 3 bis 8 - neu - GVFG
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 9 - neu - GVFG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 einleitender Satzteil und Nummer 1 GVFG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 - neu - GVFG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4 Absatz 1 Satz 1a, 1b und 5 - neu - und Absatz 4 Satz 1 GVFG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Satz 2 GVFG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 4 Absatz 4 Satz 1 GVFG
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 GVFG
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GVFG
Drucksache 587/3/19
Antrag des Landes Niedersachsen
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Der einmalige Umstellungsaufwand der Wirtschaft von ca. 1,116 Milliarden Euro wurde vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) im Auftrag der Bundesregierung ermittelt. Er ergibt sich vor allem aus der Umstellung der Haltungssysteme im Abferkelbereich. Ein im Vergleich geringerer Anteil des Umstellungsaufwandes resultiert aus der erforderlichen Umstellung der Haltungssysteme von tragenden und nichttragenden Sauen im Deckzentrum und Wartestall.
Drucksache 581/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
... Die Clean-Vehicle-Richtlinie zwingt kurz und mittelfristig auf nationaler Ebene zu Flottenumstellungsprozessen auf emissionsfreie und -arme Fahrzeuge in einem bisher nie dagewesenen Umfang. Dies erfordert im Bereich des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs Investitionen außerhalb der Straßenbahnverkehre im Milliardenbereich. Die Umsetzung der Richtlinie auf nationaler Ebene kann nur bei einer grundlegend veränderten Förderkulisse erfolgen. Denn die Investitionen liegen allein im Bereich der Elektromobilität bei den gegenwärtig verfügbaren Angeboten beim zwei- bis dreistelligen Beschaffungspreis im Vergleich zu Dieselbussen. Weder die Verkehrsunternehmen noch die Aufgabenträger und auch die Länder verfügen über die notwendige Finanzausstattung, um diesen Prozess in erforderlichem Umfang finanziell zu begleiten. Es ist daher auch zur Erreichung der Klimaziele 2030 unabweisbar erforderlich, die Neufassung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes zur Umstellung der ÖPNV-Flotten zu öffnen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - und Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 - neu - GVFG
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Nummer 2 GVFG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 - neu - GVFG
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 2 GVFG
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 3 und 4 - neu - GVFG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 einleitender Satzteil und Nummer 1 GVFG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 - neu - GVFG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4 Absatz 1 Satz 1a, 1b und 3 - neu - und Absatz 4 Satz 1 GVFG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Satz 2 GVFG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 4 Absatz 4 Satz 1 GVFG *
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 GVFG
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GVFG
Drucksache 581/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
... Im Koalitionsvertrag vom 12. März 2018 ist dargelegt, dass die Investitionsmittel des GVFG in den Jahren 2020 und 2021 zusammen um 1,0 Milliarden Euro steigen sollen (kumulierter Erhöhungsbetrag in beiden Jahren) und ab dem Jahr 2021 dann 1,0 Milliarden Euro jährlich betragen (Jahresgesamtbetrag). Im Jahr 2025 sollen die Bundesfinanzhilfen auf Grundlage der Beschlüsse des Klimakabinetts zum Klimaschutzprogramm 2030 dann für die Infrastrukturfinanzierung 2,0 Milliarden Euro betragen. Ab dem Jahr 2026 wird dieser Betrag jährlich um 1,8 Prozent dynamisiert.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 2 Förderungsfähige Vorhaben
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Artikel 1 Nummer 4
Zu Artikel 1 Nummer 5
Zu Artikel 1 Nummer 6
Zu Artikel 1 Nummer 7
Zu Artikel 1 Nummer 8
Zu Artikel 1 Nummer 9
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5019, BMVI: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Verwaltung
II.2. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 291/19
Antrag der Länder Bremen, Thüringen
Entschließung des Bundesrates für die Festlegung für eine verbindliche durchschnittliche Personalausstattung in Krankenhäusern
... Zum 01. Januar 2019 ist das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) in Kraft getreten. Insgesamt stärkt das PpSG die Pflege in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen maßgeblich: so soll im Bereich der Krankenhaus-Pflege jede zusätzliche oder aufgestockte Pflegestelle am Krankenhausbett vollständig refinanziert werden. Die Vergütung von Auszubildenden in der Kinderkrankenpflege, Krankenpflege und Krankenpflegehilfe wird im 1. Jahr der Ausbildung vollständig refinanziert, und der Krankenhausstrukturfonds wird für vier Jahre mit 1 Milliarde Euro jährlich fortgesetzt. Insbesondere die Einführung von Pflegepersonaluntergrenzen zum 01.01.2019 - zunächst für die Intensivmedizin, Geriatrie, Unfallchirurgie und Kardiologie - sorgt verstärkt für verbindliche Personalstandards in der Pflege im Krankenhaus. Zum 01.01.2020 sollen Standards für die Herzchirurgie und die Neurologie folgen sowie Untergrenzen für weitere Krankenhausbereiche mit Wirkung zum 01.01.2021 durch die Selbstverwaltungspartner festgelegt werden. Begleitet wird diese Maßnahme ab 2020 durch entsprechende Vorgaben für die gesamte Pflege im Krankenhaus - den so genannten Pflegepersonalquotienten.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.