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"Meldedaten"
Drucksache 453/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze
... III gleicht die Bundesagentur für Arbeit bestimmte Meldedaten zur Sozialversicherung, die ihr von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt werden, in einem automatisierten Verfahren (DALEB) mit den eigenen Leistungsdaten ab, um eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB III zu verhindern. Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift zählt nunmehr ausdrücklich und abschließend auf, welche Meldedaten dem automatisierten Abgleich unterliegen und verwirklicht so das datenschutzrechtliche Bestimmtheitsgebot. Gleichzeitig enthält er eine redaktionelle Klarstellung (Streichung des bisherigen in der Sache fehlgehenden Verweises auf § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 c)
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
Teil 2 Versorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Kapitel 1 Organisation
§ 27 Schließung der Zusatzversorgung
§ 28 Träger der Zusatzversorgung; Verordnungsermächtigung
§ 29 Geschäftsführung
§ 30 Aufsicht
Kapitel 2 Allgemeine Verfahrens- und Anspruchsregelungen; Finanzierung
§ 31 Versorgungsverfahren
§ 32 Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen
§ 33 Übergang von Schadenersatzansprüchen
§ 34 Verjährung
§ 35 Rechtsweg
§ 36 Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung
Kapitel 3 Versorgungsleistungen
§ 37 Ruhegeld
§ 38 Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit
§ 39 Witwen- und Witwergeld
§ 40 Waisengeld
§ 41 Interne Teilung beim Versorgungsausgleich
Artikel 2 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt und Ziel
II. Finanzielle Auswirkungen und Erfüllungsaufwand
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5 Bundeshaushalt:
Kommunale Haushalte:
2. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu den Änderungen im Recht der Arbeitsförderung:
3. Weitere Kosten
5 Gesetzgebungskompetenz
5 Nachhaltigkeit
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2207: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze
Drucksache 32/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Bevölkerungsstatistikgesetz - BevStatG )
... Diese Sichtweise berücksichtigt nicht, dass die Daten neugeborener Kinder heute - in der Regel - bereits in den Geburtskliniken für das Personenstandsregister der Gemeinden erfasst werden und die in den Kliniken vorhandenen Daten zu Körpergewicht und Körperlänge quasi als Nebenprodukt mit den übrigen Meldedaten mittransportiert werden. Der Aufbau eines eigenen Erfassungsweges nur für diese zwei Merkmale wäre ineffizient und teuer. Daher sollte die seitherige pragmatische Datenerfassung und -weiterleitung der Merkmale Körpergewicht und Körperlänge beibehalten werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu § 2 Absatz 1 und 4 BevStatG
3. Zu § 2 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu -, Buchstabe b 1 - neu -, Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu -, § 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a - neu - und b - neu - und § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a - neu - und b - neu - BevStatG* Bei Annahme entfällt Ziffer 7
3 4.
3 5.
6. Zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c - neu -, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c - neu -, Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d - neu -, Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c - neu -*
7. Entfällt bei Annahme von Ziffer 3
Zu Ziffer 3 und 5:
Zu Ziffern 5 bis 7:
8. Zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c - neu -, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c - neu -, Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d - neu - und e - neu -, Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c - neu - BevStatG
9. Zu § 2 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b BevStatG
10. Zu § 2 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe i - neu - BevStatG
11. Zu § 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben b - neu - und c - neu - BevStatG
12. Zu § 5 Absatz 1 Satz 2 BevStatG
13. Zu § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b - neu - BevStatG
14. Zu § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 557/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse 902. Sitzung des Bundesrates am 2. November 2012
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
... Ein praktischer Nutzen aus der Georeferenzierung könnte allenfalls im Bereich des Meldewesens, insbesondere für die Nutzer (Behörden und Private) der Meldedaten, erwartet werden. Dieser wäre jedoch zunächst konkret zu ermitteln und dem mit der Anpassung verbundenen Aufwand bei den Kommunen gegenüber zu stellen. Inwieweit zudem die in der Allgemeinen Begründung des Gesetzentwurfs zu Abschnitt E.3 dargestellten Personalkosten in Höhe von 554 000 EUR (20 Sekunden Arbeitsaufwand je Datensatz) realistisch sind, kann nicht abschließend beurteilt werden. Er ist jedenfalls aus Erfahrungen im Zusammenhang mit automatisierten Datenkonsolidierungen der Melderegister nicht ausreichend belegt und damit fachlich nicht belastbar.
Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 EGovG
8. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 5 EGovG Artikel 7 Änderung der Abgabenordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 EGovG und zum Gesetzentwurf insgesamt
10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 EGovG
11. Zu Artikel 1 § 12 EGovG
12. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 5 - neu - EGovG
13. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 EGovG
14. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 - neu - EGovG
15. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 6 - neu - EGovG
16. Zu Artikel 2 Änderung des De-Mail-Gesetzes
17. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 VwVfG
18. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 3a Absatz 2 Satz 5 VwVfG ^
19. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 3a Absatz 2 VwVfG
20. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 3a Absatz 2 VwVfG *, Artikel 4 § 36a Absatz 2 SGB I , Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b § 87a Absatz 3 und 4 AO
21. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 27a VwVfG
22. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 27a Absatz 1 Satz 3 und 4 VwVfG
23. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 27a Absatz 1 Satz 3 VwVfG
24. Zu Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe a § 10 Absatz 1 PAuswG , Nummer 3 Buchstabe b § 11 Absatz 4 PAuswG
25. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a - neu - PAuswG
26. Zu Artikel 20a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Satz 1 der 3. SprengV
'Artikel 20a Änderung der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
27. Zu Artikel 25 § 28 Absatz 2 Satz 3 WaStrG
28. Zu Artikel 26 § 32d Absatz 1 Satz 2 LuftVG
29. Zu Artikel 26 § 32d Absatz 2 LuftVG
30. Zu Artikel 26 § 32d LuftVG , Artikel 1 § 15 EGovG
31. Zu Artikel 26a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 4, Absatz 7 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1, Satz 3 BImSchG , Artikel 26b - neu - § 2 Absatz 1 Satz 1, § 6 der 9. BImSchV
'Artikel 26a Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 26b Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
32. Zu Artikel 29 Absatz 2 Nummer 1 Evaluierung
33. Zu Artikel 30 Absatz 1 Inkrafttreten
34. Zum Gesetzentwurf insgesamt
35. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 557/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
... Ein praktischer Nutzen aus der Georeferenzierung könnte allenfalls im Bereich des Meldewesens, insbesondere für die Nutzer (Behörden und Private) der Meldedaten, erwartet werden. Dieser wäre jedoch zunächst konkret zu ermitteln und dem mit der Anpassung verbundenen Aufwand bei den Kommunen gegenüber zu stellen. Inwieweit zudem die in der Allgemeinen Begründung des Gesetzentwurfs zu Abschnitt E.3 dargestellten Personalkosten in Höhe von 554 000 EUR (20 Sekunden Arbeitsaufwand je Datensatz) realistisch sind, kann nicht abschließend beurteilt werden. Er ist jedenfalls aus Erfahrungen im Zusammenhang mit automatisierten Datenkonsolidierungen der Melderegister nicht ausreichend belegt und damit fachlich nicht belastbar.
Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 5 EGovG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 EGovG und zum Gesetzentwurf insgesamt
9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 EGovG
10. Zu Artikel 1 § 12 EGovG
11. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 5 - neu - EGovG
12. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 EGovG
13. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 - neu - EGovG
14. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 6 - neu - EGovG
15. Zu Artikel 2 Änderung des De-Mail-Gesetzes
16. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 VwVfG
17. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 3a Absatz 2 Satz 5 VwVfG
18. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 3a Absatz 2 VwVfG
19. Zu Artikel 4 § 36a Absatz 2 SGB I ,
20. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 27a VwVfG
21. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 27a Absatz 1 Satz 3 und 4 VwVfG
22. Zu Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe a § 10 Absatz 1 PAuswG , Nummer 3 Buchstabe b § 11 Absatz 4 PAuswG
23. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a - neu - PAuswG
24. Zu Artikel 20a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Satz 1 der 3. SprengV
'Artikel 20a Änderung der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
25. Zu Artikel 25 § 28 Absatz 2 Satz 3 WaStrG
26. Zu Artikel 26 § 32d Absatz 1 Satz 2 LuftVG
27. Zu Artikel 26 § 32d Absatz 2 LuftVG
28. Zu Artikel 26 § 32d LuftVG , Artikel 1 § 15 EGovG
29. Zu Artikel 29 Absatz 2 Nummer 1 Evaluierung
30. Zu Artikel 30 Absatz 1 Inkrafttreten
31. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 9/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative
... Der Bundesrat weist die Bundesregierung nachdrücklich darauf hin, dass ein Zugriff des Bundesverwaltungsamtes im Wege des automatisierten Abrufverfahrens auf zentrale Meldedatenbestände der Länder rechtlich unzulässig und entsprechend abzulehnen wäre.
Drucksache 489/3/12
Antrag des Freistaates Sachsen
Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
... Der Antrag zielt bezogen auf die Zeit- und Berufssoldaten sowie Vollzugsdienst leistende Beamte der Bundespolizei und der Landespolizeien auf die Rückkehr zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung ab. Dieser hatte aus guten Gründen eine umfassende Befreiung dieser Personengruppen von der Meldepflicht vorgesehen, soweit diese an ihrem jeweiligen Dienstort eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen und für eine Wohnung im Inland gemeldet sind. Das MeldFortG in der vom Bundestag verabschiedeten Fassung legt demgegenüber nun eine Meldepflicht ab dem siebten Dienstmonat fest. Damit wird der ursprünglich mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung verfolgte Zweck der Vereinfachung des Melderechts jedoch verfehlt. Die geplante Neuregelung sollte Erleichterungen für den betroffenen Personenkreis mit sich bringen und damit einen Beitrag zum Abbau von Bürokratiekosten bei den Meldebehörden und den von ihnen mit Meldedaten versorgten Behörden leisten. Die vollständige Ausnahme von der Meldepflicht für Berufs- und Zeitsoldaten sowie Vollzugsbeamte der Bundes- und Länderpolizeien ist sachgerecht, weil diese Personengruppen, die am Standort lediglich eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen und für eine andere Wohnung im Inland gemeldet sind, ihren Lebensmittelpunkt typischerweise in der anderen Gemeinde haben. Des Weiteren besteht für eine Meldepflicht auch keine Notwendigkeit, weil es der Pass- und Personalausweisbehörde des Standortes auf Grundlage des § 8 Absatz 4
Drucksache 489/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
... Anders als bei der Wahrnehmung der Rechte als Gläubiger oder bei der Verhinderung kreditbetrügerischer Absichten oder ähnlicher berechtigter Interessen in den Fällen des § 45 BMG, muss der Wunsch an einer gewerblichen Nutzung von Meldedaten in Form des Adresshandels oder für Werbezwecke gegenüber dem grundrechtlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 GG i. V.m. Artikel 1 Absatz 1 GG) der betroffenen Personen zurücktreten. Dies gilt besonders dann, wenn die Auskunft aus einen amtlichen Register verlangt wird und der Meldepflichtige sich einer Meldedatenverarbeitung grundsätzlich nicht entziehen kann. Die vorgeschlagene Änderung in § 44 Absatz 3 Nummer 2 BMG fordert daher, wie auch § 28 Absatz 3
1. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4, §§ 47, 54 Absatz 1 und 2 Nummer 12 und 12a - neu -, Absatz 3 BMG
§ 47 Zweckbindung der Melderegisterauskunft
2. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4, §§ 47, 54 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 12 BMG
§ 47 Zweckbindung der Melderegisterauskunft
3. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4, § 47 BMG
Drucksache 9/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative
... Der Bundesrat weist die Bundesregierung nachdrücklich darauf hin, dass ein Zugriff des Bundesverwaltungsamtes im Wege des automatisierten Abrufverfahrens auf zentrale Meldedatenbestände der Länder rechtlich unzulässig und entsprechend abzulehnen wäre.
Drucksache 489/12 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
... Der Antrag zielt bezogen auf die Zeit- und Berufssoldaten sowie Vollzugsdienst leistende Beamte der Bundespolizei und der Landespolizeien auf die Rückkehr zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung ab. Dieser hatte aus guten Gründen eine umfassende Befreiung dieser Personengruppen von der Meldepflicht vorgesehen, soweit diese an ihrem jeweiligen Dienstort eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen und für eine Wohnung im Inland gemeldet sind. Das MeldFortG in der vom Bundestag verabschiedeten Fassung legt demgegenüber nun eine Meldepflicht ab dem siebten Dienstmonat fest. Damit wird der ursprünglich mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung verfolgte Zweck der Vereinfachung des Melderechts jedoch verfehlt. Die geplante Neuregelung sollte Erleichterungen für den betroffenen Personenkreis mit sich bringen und damit einen Beitrag zum Abbau von Bürokratiekosten bei den Meldebehörden und den von ihnen mit Meldedaten versorgten Behörden leisten. Die vollständige Ausnahme von der Meldepflicht für Berufs- und Zeitsoldaten sowie Vollzugsbeamte der Bundes- und Länderpolizeien ist sachgerecht, weil diese Personengruppen, die am Standort lediglich eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen und für eine andere Wohnung im Inland gemeldet sind, ihren Lebensmittelpunkt typischerweise in der anderen Gemeinde haben. Des Weiteren besteht für eine Meldepflicht auch keine Notwendigkeit, weil es der Pass- und Personalausweisbehörde des Standortes auf Grundlage des § 8 Absatz 4
1. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 1 Nummer 5 BMG
2. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4, §§ 47, 54 Absatz 1 und 2 Nummer 12 und 12a - neu -, Absatz 3 BMG
§ 47 Zweckbindung der Melderegisterauskunft
Drucksache 489/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
... "(6) Datenübermittlungen und Auskünfte von Meldebehörden an andere öffentliche Stellen im Inland sind gebührenfrei. Landesrechtliche Regelungen zur Gebührenerhebung bei Datenübermittlungen aus zentralen Meldedatenbeständen oder Portalen auf Landesebene bleiben unberührt."
‚Artikel 3 Änderung des Suchdienstedatenschutzgesetz
Drucksache 796/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetz es
... (1) In § 2a Satz 1 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2012 (BGBl. I S. 609) geändert worden ist, werden die Wörter "§ 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter "§ 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes" ersetzt.
Drucksache 524/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
... In der Systematik des Melderechts wird zwischen Datenübermittlungen an öffentliche Stellen im allgemeinen und Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden im Besonderen unterschieden (vgl. z.B. die Regelungen in der 1. und 2. BMeldDÜV, §§ 33 und 34 BMG-E). Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Ordnungsmerkmale auch für Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden verwendet werden dürfen und ist neben der automatisierten Rückmeldung insbesondere auch in den Fällen von Bedeutung, in denen die zentralen Meldedatenbestände landesrechtlich in eigener Zuständigkeit von einer Meldebehörde verwaltet werden und nicht im Auftrag der kommunalen Meldebehörden betrieben werden. Eine Registerführung zentraler Meldebestände ohne die Übermittlung von Ordnungsmerkmalen der lokalen Meldebehörden ist technisch nicht ohne zumutbaren Aufwand realisierbar.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 11 BMG
3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c BMG
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe g BMG
5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe g, Nummer 16 Buchstabe e BMG
6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 17 BMG
7. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 Satz 1 BMG
8. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 BMG
9. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 2a - neu - BMG
10. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 2 BMG
11. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 3 BMG
12. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Nummer 3 BMG
13. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 4 BMG
14. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Satz 1 BMG
15. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Satz 3 - neu - BMG
16. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 1 Nummer 5 BMG
17. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Satz 1 BMG
18. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 6 - neu - BMG
19. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 5 Satz 2, § 38 Absatz 2 Satz 2, § 51 Absatz 2 Satz 3 BMG
20. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 6 - neu - BMG
21. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Nummern 7 bis 11 - neu -, Absatz 3 Nummern 1, 2 und 4 BMG
22. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 2 BMG
23. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 4 Satz 3, 4 und 5 - neu - BMG
24. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 5 i.V.m. § 55 Absatz 6 BMG
25. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 3 Satz 1 BMG
26. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 3 BMG
27. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 BMG
28. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 3 BMG
29. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 BMG
30. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 BMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
31. Zu Artikel 1 § 50 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 - neu - BMG
32. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 2 Satz 2 BMG
33. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 10 - neu - BMG
34. Zu Artikel 1 allgemein
35. Zu Artikel 3 Satz 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
36. Zum Gesetzentwurf insgesamt Finanzielle Auswirkungen bei den Ländern und Kommunen
Drucksache 523/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative
... Die Änderung dient der kompetenzrechtlichen Klarstellung des Gewollten. Die Bestimmung der Behörden und des Verfahrens obliegt nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 1 GG für die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens nach § 3 Absatz 3 EBIG-E den Ländern. Die geplante Regelung verpflichtet die Länder, dem Bundesverwaltungsamt prioritär einen automatisierten Abruf aus zentralen Meldedatenbeständen in den Ländern zu ermöglichen, sofern es solche zentralen Registerführungen gibt. Das Wahlrecht, aus welchem Meldedatenbestand der Abruf erfolgen soll (zentral oder dezentral bei den Meldebehörden), obliegt dem Bundesverwaltungsamt.
1. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 EBIG
2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 EBIG
3. Zu Artikel 2 § 5d Absatz 3 2. BMeldDÜV
Drucksache 133/11
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse
... Für die Feststellung der Marktpreise der in Anlage III aufgeführten Milcherzeugnisse soll nach § 6a ein Preiserhebungsverfahren angewandt werden. Dieses Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass von den Herstellern der jeweiligen Milcherzeugnisse die verkauften Mengen und die Nettopreise ab Werk des Herstellers gemeldet werden. Die Notierungseinrichtungen stellen im Vorfeld der Meldungen sicher, dass die Meldungen das jeweilige Marktsegment repräsentativ abbilden. Der repräsentative Marktpreis ist rechnerisch alleine auf der Basis der von den Herstellern gemeldeten Verkaufsdaten zu errechnen. Das Verfahren der Preiserhebung und die Auswertung der Meldedaten soll wie die repräsentative Preisermittlung (§ 6 - neu) - den Notierungseinrichtungen übertragen werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
2. Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
§ 6 Repräsentative Preisermittlung
§ 6a Repräsentative Preiserhebung
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zu den Bürokratiekosten der Wirtschaft:
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Drucksache 523/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative
... (3) Zur Überprüfung auf unrichtige Angaben im Sinne von § 4 Nummer 5 kann das Bundesverwaltungsamt bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Meldebehörden sowie bei den Auslandsvertretungen folgende Daten abrufen und mit den Daten der ihm vorliegenden Unterstützungsbekundungen abgleichen:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative (EBIG)
§ 1 Zuständige Behörden und Prüfung von Online-Sammelsystemen
§ 2 Sammeln von Unterstützungsbekundungen
§ 3 Überprüfung von Unterstützungsbekundungen
§ 4 Ungültigkeit von Unterstützungsbekundungen Eine Unterstützungsbekundung ist ungültig, wenn
§ 5 Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
a Finanzieller Aufwand
b Personeller Aufwand
IV. Bürokratiekosten
V. Sonstige Kosten
VI. Nachhaltigkeit
VII. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IX. Befristung
X. Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz Nr. 1799: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung Europäischer Bürgerinitiativen
Drucksache 320/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen
... (4) In § 6 Absatz 2a Satz 4 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, werden die Wörter "elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de)" durch das Wort "Bundesanzeiger" ersetzt.
Drucksache 170/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 - WehrRÄndG 2011)
... Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Drucksache 523/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative
... Die Änderung dient der kompetenzrechtlichen Klarstellung des Gewollten. Die Bestimmung der Behörden und des Verfahrens obliegt nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 1 GG für die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens nach § 3 Absatz 3 EBIG-E den Ländern. Die geplante Regelung verpflichtet die Länder, dem Bundesverwaltungsamt prioritär einen automatisierten Abruf aus zentralen Meldedatenbeständen in den Ländern zu ermöglichen, sofern es solche zentralen Registerführungen gibt. Das Wahlrecht, aus welchem Meldedatenbestand der Abruf erfolgen soll (zentral oder dezentral bei den Meldebehörden), obliegt dem Bundesverwaltungsamt.
1. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 EBIG
2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 EBIG
3. Zu Artikel 2 § 5d Absatz 3 2. BMeldDÜV
Drucksache 524/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
... In der Systematik des Melderechts wird zwischen Datenübermittlungen an öffentliche Stellen im allgemeinen und Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden im Besonderen unterschieden (vgl. z.B. die Regelungen in der 1. und 2. BMeldDÜV, §§ 33 und 34 BMG-E). Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Ordnungsmerkmale auch für Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden verwendet werden dürfen und ist neben der automatisierten Rückmeldung insbesondere auch in den Fällen von Bedeutung, in denen die zentralen Meldedatenbestände landesrechtlich in eigener Zuständigkeit von einer Meldebehörde verwaltet werden und nicht im Auftrag der kommunalen Meldebehörden betrieben werden. Eine Registerführung zentraler Meldebestände ohne die Übermittlung von Ordnungsmerkmalen der lokalen Meldebehörden ist technisch nicht ohne zumutbaren Aufwand realisierbar.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 11 BMG
3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c BMG
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe g BMG
5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe g, Nummer 16 Buchstabe e BMG
6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 17 BMG
7. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 Satz 1 BMG
8. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 BMG
9. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 2a - neu - BMG
10. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 2 BMG
11. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 3 BMG
12. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Nummer 3 BMG
13. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 4 BMG
14. Zu Artikel 1 § 19 BMG
15. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Satz 1 BMG
16. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Satz 3 - neu - BMG
17. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 1 Nummer 5 BMG
18. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Satz 1 BMG
19. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 6 - neu - BMG
20. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 5 Satz 2, § 38 Absatz 2 Satz 2, § 51 Absatz 2 Satz 3 BMG
21. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 6 - neu - BMG
22. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Nummern 7 bis 11 - neu -, Absatz 3 Nummern 1, 2 und 4 BMG
23. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 2 BMG
24. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 4 Satz 3, 4 und 5 - neu - BMG
25. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 5 i.V.m. § 55 Absatz 6 BMG
26. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 3 Satz 1 BMG
27. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 3 BMG
28. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 BMG
29. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 3 BMG
30. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 BMG
31. Zu Artikel 1 § 47 BMG
32. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 BMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
33. Zu Artikel 1 § 50 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 - neu - BMG
34. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 2 Satz 2 BMG
35. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 10 - neu - BMG
36. Zu Artikel 3 Satz 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
37. Zum Gesetzentwurf insgesamt Finanzielle Auswirkungen bei den Ländern und Kommunen
Drucksache 315/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... VI) werden in Verbindung mit Änderungen in der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erweiterte Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden und der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen. Insbesondere durch die Übermittlung von Daten über Wiederverheiratungen soll künftig verhindert werden, dass Hinterbliebenenrenten zu lange gezahlt werden. Ferner erfolgen einige kleinere Korrekturen in den Vorschriften zur Gewährung von Zuschlägen zu Witwen- und Witwerrenten und in den Vorschriften über das Rentensplitting.
Drucksache 747/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung , des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
... In § 6 Absatz 2a Satz 4 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, werden die Wörter "elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de)" durch das Wort "Bundesanzeiger" ersetzt.
Drucksache 854/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... In § 4 Absatz 2b werden die Netzbetreiber verpflichtet, bis zum 1. Januar 2013 ein standardisiertes Verfahren für die Übermittlung und Nutzung der Meldedaten für den Bilanzkreiswechsel zu schaffen. Hierbei sollen die Verfahren des Bilanzkreiswechsels und das bei der Meldung zu nutzende Datenformat dem Verfahren und dem Datenformat nach § 33d Abs. 3 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 6b Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern
§ 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung
§ 7b Zuschlagzahlungen für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern
§ 13 Übergangsbestimmungen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Ausgangslage und Zielsetzung
1. Ausgangslage
2. Zielsetzung und Konzeption des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Wesentliche Regelungen im Überblick
IV. Gesetzesfolgen
1. Allgemeine Gesetzesfolgen
2. Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung
3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
b Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
3. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
a Allgemeine Kosten
b Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
c Preis- und Kostenwirkungen
4. Nachhaltigkeit
5. Evaluierung
V. Befristung
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4a
Zu Nummer 4b
Zu Nummer 4c
Zu Nummer 4d
Zu Nummer 4e
Zu Nummer 4f
Zu Nummer 5a
Zu Nummer 5b
Zu Nummer 5c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7a
Zu Nummer 7b
Zu Nummer 7c
Zu Nummer 7d
Zu Nummer 7e
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1977: Gesetz zur Änderung des Gesetzes für die Einhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
Drucksache 859/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 - WehrRÄndG 2011)
... Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Drucksache 247/10
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer
... Da notarielle Testamente in die besondere amtliche Verwahrung zu bringen sind, hätte auch das Verwahrgericht mit der Registrierung dieser Urkunden befasst werden können. Davon wurde aus mehreren Gründen abgesehen. Insbesondere liegen die relevanten Meldedaten dem beurkundenden Notar regelmäßig bereits in elektronischer Form vor, so dass ein direkter Export zum Zentralen Testamentsregister weniger fehleranfällig ist. Zudem verhindert ein früherer Registrierungszeitpunkt besser, dass eine Urkunde versehentlich nicht gemeldet wird. Außerdem sollen die Verwahrgerichte auf diese Weise spürbar entlastet werden. Eine etwaige Nachmeldung des Verwahrkennzeichens des Verwahrgerichts, die entweder bei Gericht oder beim beurkundenden Notar erheblichen Mehraufwand verursachen würde, ist entbehrlich: Bei Registrierung einer Urkunde, die in die besondere amtliche Verwahrung zu geben ist, kann das Zentrale Testamentsregister dem Melder sofort die entsprechende Testamentsregister-Nummer (Verwahrnummer) mitteilen. Diese eignet sich, um die besondere amtliche Verwahrung zu organisieren und die betreffende Urkunde nach Eintritt des Sterbefalls einfach aufzufinden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Bundesnotarordnung
§ 78a
§ 78b
§ 78c
§ 78d
§ 78e
§ 78f
Artikel 2 Änderung des Beurkundungsgesetzes
§ 34a Mitteilungs- und Ablieferungspflichten
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 163a Registrierung des Protokolls
Artikel 5 Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Personenstandsverordnung
Artikel 7 Gesetz zur Überführung der Testamentsverzeichnisse und der Hauptkartei des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer
§ 1 Grundsatz
§ 2 Übernahme
§ 3 Weiterverarbeitung
§ 4 Mitteilungswesen im Übergangszeitraum
§ 5 Vernichtung
§ 6 Protokollierung
§ 7 Auftragnehmer
§ 8 Datenschutz und Datensicherheit
§ 9 Außerkrafttreten
Artikel 8 Änderung der Kostenordnung
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Defizite des Benachrichtigungssystems in Nachlasssachen
II. Vorteile des Zentralen Testamentsregisters
1. Das Meldewesen wird so einfach gestaltet wie möglich.
2. Das Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen wird effektiver.
3. Die Innenverwaltungen werden von der Führung der Testamentsverzeichnisse entlastet.
4. Das Zentrale Testamentsregister schafft Transparenz im Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen.
5. Deutschland kann an europäischen Bestrebungen zur Vernetzung von Testamentskarteien mitwirken.
III. Errichtung und Betrieb durch die Bundesnotarkammer
• Effiziente Verwahrdatenpflege
• Konzept zum Betrieb, zur elektronischen Erfassung bestehender Verwahrungsnachrichten und zur Finanzierung
• Praktische Erfahrungen durch Zentrales Vorsorgeregister
• Materielle Sachnähe
IV. Gesetzgebungskompetenz
B.Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1
1. § 78 Absatz 2 BNotO
2. § 78a BNotO
3. § 78b BNotO
4. § 78c
5. § 78d
6. § 78e
7. § 78f
II. Zu Artikel 2
III. Zu Artikel 3
IV. Zu Artikel 4
V. Zu Artikel 5
VI. Zu Artikel 6
1. § 42 Absatz 3 Personenstandsverordnung
2. §§ 58 Absatz 4, 59 Absatz 4, 60 Absatz 1 und 2 Personenstandsverordnung
VII. Zu Artikel 7
1. § 1 Grundsatz
2. § 2 Übernahme
3. § 3 Weiterverarbeitung
4. § 4 Mitteilungswesen im Übergangszeitraum
5. § 5 Vernichtung
6. § 6 Protokollierung
7. § 7 Auftragnehmer
8. § 8 Datensicherheit und Datenschutz
9. § 9 Außerkrafttreten
VIII. Zu Artikel 8
IX. Zu Artikel 9
Drucksache 545/10
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
4 Bund
Länder und Kommunen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Informationspflichten für die Verwaltung
Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft
Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
A. Allgemeines
3 Bürokratiekosten:
Informationspflichten für die Verwaltung:
Vier Informationspflichten für die Verwaltung werden erweitert:
Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft:
B. Zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1352: Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Drucksache 824/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Drucksache 114/10
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über Verfahren und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011 (Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 - StichprobenV )
... Das Statistische Bundesamt hat ein wissenschaftliches Forschungsprojekt zur Entwicklung des Stichprobenverfahrens (Stichprobenforschungsprojekt) in Auftrag gegeben, dessen Ergebnisse zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Zensusgesetzes 2011 noch nicht vorlagen. Der Gutachter hat zunächst auf der Basis von Meldedaten mit Stand vom 31. Dezember 2008 eine Simulationsgesamtheit entwickelt und daraus ein Verfahrensmodell erstellt, mit dem die Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2011 für den Stichprobenplan und die Stichprobenziehung erfüllt werden können. Die Vorschläge des Gutachtens zum Stichprobenforschungsprojekt sind von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder sowie von der wissenschaftlichen Zensuskommission eingehend erörtert worden. Mit der Rechtsverordnung sollen die daraus abgeleiteten Ergebnisse in rechtliche Regelungen umgesetzt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Zweck
§ 2 Stichprobenverfahren
§ 3 Stichprobenumfang
§ 4 Fragebogen
§ 5 Zusammenarbeit der statistischen Ämter
§ 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1109: Rechtsverordnung über Verfahren und Umfang der Haushaltsstichprobe zum Zensusgesetz 2011
Drucksache 824/10
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
4 Bund
4 Länder
4 Kommunen
2. Vollzugskosten
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1491: Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Drucksache 679/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
... Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Drucksache 247/10 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer
... Da notarielle Testamente in die besondere amtliche Verwahrung zu bringen sind, hätte auch das Verwahrgericht mit der Registrierung dieser Urkunden befasst werden können. Davon wurde aus mehreren Gründen abgesehen. Insbesondere liegen die relevanten Meldedaten dem beurkundenden Notar regelmäßig bereits in elektronischer Form vor, so dass ein direkter Export zum Zentralen Testamentsregister weniger fehleranfällig ist. Zudem verhindert ein früherer Registrierungszeitpunkt besser, dass eine Urkunde versehentlich nicht gemeldet wird. Außerdem sollen die Verwahrgerichte auf diese Weise spürbar entlastet werden. Eine etwaige Nachmeldung des Verwahrkennzeichens des Verwahrgerichts, die entweder bei Gericht oder beim beurkundenden Notar erheblichen Mehraufwand verursachen würde, ist entbehrlich: Bei Registrierung einer Urkunde, die in die besondere amtliche Verwahrung zu geben ist, kann das Zentrale Testamentsregister dem Melder sofort die entsprechende Testamentsregister-Nummer (Verwahrnummer) mitteilen. Diese eignet sich, um die besondere amtliche Verwahrung zu organisieren und die betreffende Urkunde nach Eintritt des Sterbefalls einfach aufzufinden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten (Kosten der öffentlichen Haushalte/sonstige Kosten)
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer
Artikel 1 Änderung der Bundesnotarordnung
§ 78a
§ 78b
§ 78c
§ 78d
§ 78e
§ 78f
Artikel 2 Änderung des Beurkundungsgesetzes
§ 34a Mitteilungs- und Ablieferungspflichten
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 163a Registrierung des Protokolls
Artikel 5 Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Personenstandsverordnung
Artikel 7 Gesetz zur Überführung der Testamentsverzeichnisse und der Hauptkartei des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer (Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz - TVÜG)
§ 1 Grundsatz
§ 2 Übernahme
§ 3 Weiterverarbeitung
§ 4 Mitteilungswesen im Übergangszeitraum
§ 5 Vernichtung
§ 6 Protokollierung
§ 7 Auftragnehmer
§ 8 Datenschutz und Datensicherheit
§ 9 Außerkrafttreten
Artikel 8 Änderung der Kostenordnung
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Defizite des Benachrichtigungssystems in Nachlasssachen
II. Vorteile des Zentralen Testamentsregisters
1. Das Meldewesen wird so einfach gestaltet wie möglich.
2. Das Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen wird effektiver.
3. Die Innenverwaltungen werden von der Führung der Testamentsverzeichnisse entlastet.
4. Das Zentrale Testamentsregister schafft Transparenz im Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen.
5. Deutschland kann an europäischen Bestrebungen zur Vernetzung von Testamentskarteien mitwirken.
III. Errichtung und Betrieb durch die Bundesnotarkammer
- Effiziente Verwahrdatenpflege
- Konzept zum Betrieb, zur elektronischen Erfassung bestehender Verwahrungsnachrichten und zur Finanzierung
- Praktische Erfahrungen durch Zentrales Vorsorgeregister
- Materielle Sachnähe
IV. Gesetzgebungskompetenz
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 78
Zu Nummer 2
Zu § 78a
Zu § 78b
Zu § 78c
Zu § 78d
Zu § 78e
Zu § 78f
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu den Nummern 2 bis 4
Zu Artikel 7
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
1. Zugang der Sterbefallmitteilung beim Geburtsstandesamt vor dem Übernahmestichtag:
2. Zugang der Sterbefallmitteilung beim Geburtsstandesamt nach dem Übernahmestichtag: Die Benachrichtigung erfolgt mangels Testamentsverzeichnis beim Standesamt notwendig durch die Registerbehörde.
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Drucksache 545/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Drucksache 889/1/09
... Sofern das Standesamt Zugriff auf die Meldedaten hat, soll zum Nachweis des Personenstandes und der Identität der Eheschließenden nach Nummer 12.4.1.
1. Zu Nummer A 2.1.3. und A 2.1.4. Satz 1 Nummer A 2.1. ist wie folgt zu ändern:
3 2.
3 3.
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Nummer A 3.1.1. Satz 3 - neu -Nummer A 3.1.1. ist folgender Satz anzufügen:
5. Zu Nummer 9.1. Satz 2
6. Zu Nummer 12.4.1. Satz 1 Nummer 1*
7. Zu Nummer 12.4.1. Satz 1 Nummer 2*
8. Zu Nummer 13.4. Satz 2 und 3 Nummer 13.4. ist wie folgt zu ändern:
9. Zu Nummer 21.4.3.
10. Zu Nummer 28.3.
11. Zu Nummer 31.2. Satz 1
12. Zu Nummer 57.2. Satz 3 - neu -Nummer 57.2. ist folgender Satz anzufügen:
13. Zu Nummer 59.2.1.
14. Zu Nummer 64.1.1. Satz 1
15. Zu Nummer 65.7. Satz 2
16. Zu Nummer 68.6.1. Nummer 4
17. Zu Nummer 75.2.1. Satz 2 und Nummer 75.3.2.
18. Zu Teil II Satz 1
Drucksache 3/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen
... Sofern nicht sämtliche an der Anschrift wohnende Personen erfasst werden, kann das Ziel der etwa 45 Mio. Euro teuren Erhebung nicht erreicht werden, welches darin besteht, sämtliche Personen an der Anschrift zu ermitteln, die bei der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl zu berücksichtigen sind. Der zur Erreichung dieses Ziels zwingend erforderliche Abgleich mit den an der Anschrift gemeldeten Personen aus den Meldedaten ist nur dann durchführbar, wenn die ganze Anschrift in die Erhebung einbezogen wird. Dementsprechend müssen auch Personen in der Erhebung erfasst werden, die zwar an der Anschrift, nicht aber im Sonderbereich wohnen.
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 6, § 8 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 ZensG 2011
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 8 bis 10 - neu - ZensG 2011
5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Nummer 1 ZensG 2011
6. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 ZensG 2011
7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 4, § 6 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h - neu - ZensG 2011
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 5 ZensG 2011
9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 ZensG 2011
10. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 24 ZensG 2011
11. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 26 ZensG 2011
12. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 6 ZensG 2011
13. Zu Artikel 1 § 4 Einleitungssatzteil ZensG 2011
14. Zu Artikel 1 § 4 Nummer 1 Buchstaben d bis f und g - neu - ZensG 2011
15. Zu Artikel 1 § 5 Satz 2 ZensG 2011
16. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a,
17. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h - neu - ZensG 2011
18. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2,
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe b
19. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 3 ZensG 2011
20. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 ZensG 2011
21. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 ZensG 2011
22. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 4 Nummer 7 ZensG 2011
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
23. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 4 Nummer 18 - neu - ZensG 2011
24. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe h, § 16 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d ZensG 2011
25. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe i - neu -§ 11 Absatz 7 Satz 3 ZensG 2011
Zu § 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
26. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 4 ZensG 2011
27. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 und 5 - neu -, § 12 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 bis 8 ZensG 2011
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
29. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 ZensG 2011
30. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 Nummer 2 ZensG 2011
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
31. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 7 Satz 2 ZensG 2011
32. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 8 ZensG 2011
33. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 11 Satz 1 ZensG 2011
34. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2 Satz 1 ZensG 2011
35. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 8 Satz 2 ZensG 2011
36. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 ZensG 2011
37. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Satz 2 ZensG 2011
38. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 2 Satz 2 ZensG 2011
39. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 ZensG-2011
40. Zu Artikel 1 § 16 Satz 1 ZensG 2011
41. Zu Artikel 1 § 17 ZensG 2011
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
42. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 1 ZensG 2011
43. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 6 und 7 ZensG 2011
44. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 3 bis 5 sowie Absatz 7 und 8 ZensG 2011
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
45. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 ZensG 2011
46. Zu Artikel 1 §§ 25 bis 27 - neu - ZensG 2011
§ 25 Finanzzuweisung
§ 26 Nichtanwendung der Bußgeldvorschriften des Bundesstatistikgesetzes
§ 27 Sonderregelung zum Verwaltungsverfahren
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
47. Zu Artikel 1 allgemein
Drucksache 695/09
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
4 Bund
4 Länder
4 Kommunen
2. Vollzugskosten
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeines
3 Bürokratiekosten:
Informationspflichten für Bürger und Wirtschaft:
B. Zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe ff
Zu Buchstabe gg
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1030: Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Drucksache 889/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)
... 1. wenn sie im Inland gemeldet sind, eine Bescheinigung der Meldebehörde der Hauptwohnung und zusätzlich der Nebenwohnung, wenn diese die Zuständigkeit des Standesamts begründet, aus der ihre Vor- und Familiennamen, ihr Familienstand, ihr Wohnort und ihre Staatsangehörigkeit ersichtlich sind (Aufenthaltsbescheinigung); hat das Standesamt Zugriff auf die Meldedaten, soll auf die Vorlage der Bescheinigung verzichtet werden und eine Bildschirmkopie oder ein Vermerk über Inhalt und Abgleich der Meldedaten zur Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung genommen werden,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeiner Teil
A 1. Namensführung
A 2. Orts- und Zeitangaben
A 3. Religion
A 4. Sprache und Schrift
A 5. Ausländische öffentliche Urkunden
A 6. Anerkennung ausländischer Entscheidungen
A 7. Prüfung der Staatsangehörigkeit
A 8. Abkürzungen
Besonderer Teil
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2 Führung der Personenstandsregister
Kapitel 3 Eheschließung
Abschnitt 1 Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
Abschnitt 2 Fortführung des Eheregisters
Kapitel 4 Begründung der Lebenspartnerschaft
Kapitel 5 Geburt
Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung
Abschnitt 2 Besonderheiten
Abschnitt 3 Fortführung des Geburtenregisters
Kapitel 6 Sterbefall
Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung
Abschnitt 2 Fortführung des Sterberegisters, Todeserklärungen
Kapitel 7 Besondere Beurkundungen
Abschnitt 1 Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
Abschnitt 2 Familienrechtliche Beurkundungen
Kapitel 8 Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
Abschnitt 1 Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts
Abschnitt 2 Gerichtliches Verfahren
Kapitel 9 Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
Abschnitt 1 Beweiskraft; Personenstandsurkunden
Abschnitt 2 Benutzung der Personenstandsregister
Kapitel 10 Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten, Gebühren
Kapitel 11 Verordnungsermächtigungen
Kapitel 12 Übergangsvorschriften
77.1. Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag § 67 PStV
77.2. Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch § 49 PStV
78.1. Fortführung des Heiratseintrags § 68 PStV
78.2. Verlust des Familienbuchs
Anlage 1 zur PStG-VwV Bezeichnung der Folgebeurkundungen im Eheregister
1. Tod, Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten
2. Auflösung der Ehe durch Entscheidung
3. Namensänderung
3.1. Ehename
3.2. Behördliche Namensänderung
3.3. Sonstige
3.4. Religion
3.5. Berichtigung
Anlage 2 zur PStG-VwV Bezeichnung der Folgebeurkundungen im Geburtenregister
1. Bestehen/ Nichtbestehen eines Kindschaftsverhältnisses
2. Annahme als Kind
3. Namensänderung
4. Änderungen nach Transsexuellengesetz
5. Religion
6. Berichtigungen
Anlage 3 zur PStG-VwV
Begründung
3 Bürokratiekosten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 932: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz
Drucksache 3/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen
... Das Anschriften- und Gebäuderegister dient darüber hinaus der Kontrolle der Vollzähligkeit der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sowie der Vollzähligkeitskontrolle bei den Zusammenführungen der verschiedenen Erhebungsteile des Zensus (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 ZensVorbG 2011). Die Vollzähligkeit der einzubeziehenden Erhebungseinheiten wird kontrolliert, indem z.B. geprüft wird, ob in der Gebäude- und Wohnungszählung sowie in der Stichprobenerhebung Angaben zu jedem Wohngebäude im Anschriften- und Gebäuderegister gemacht wurden. Die Kontrolle der Vollzähligkeit bei den Zusammenführungen der Erhebungsteile erfolgt indem geprüft wird, ob beim Zensus für jede als bewohnt gekennzeichnete Anschrift auch Meldedaten eingehen oder indem den Fällen nachgegangen wird, bei denen Meldedaten zu Anschriften übermittelt werden, die im Anschriften- und Gebäuderegister nicht enthalten sind. Entsprechendes gilt für die Zusammenführungen mit den Daten aus den erwerbsstatistischen Registern.
A. Problem und Ziel
I. Zensusgesetz 2011 ZensG 2011
II. Zensusvorbereitungsgesetz 2011 ZensVorbG 2011
III. Mikrozensusgesetz 2005 MZG 2005
B. Lösung
I. Zensusgesetz 2011
II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011
III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
C. Alternativen
I. Zensusgesetz 2011
II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011
III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
I. Zensusgesetz 2011
II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011
III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
E. Sonstige Kosten
I. Zensusgesetz 2011
II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011
III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
F. Bürokratiekosten
I. Zensusgesetz 2011
II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011
III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011)
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
§ 1 Art, Zwecke und Berichtszeitpunkt des Zensus
§ 2 Erhebungseinheiten und Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Erhebung und Zusammenführung der Daten; Haushaltegenerierung
§ 3 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden
§ 4 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit
§ 5 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen
§ 6 Gebäude- und Wohnungszählung
§ 7 Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
§ 8 Erhebungen in Sonderbereichen
§ 9 Zusammenführung der Datensätze und Haushaltegenerierung
Abschnitt 3 Organisation
§ 10 Erhebungsstellen
§ 11 Erhebungsbeauftragte
§ 12 Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung
§ 13 Ordnungsnummern
Abschnitt 4 Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse
§ 14 Ergänzende Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und von bewohnten Unterkünften
§ 15 Mehrfachfalluntersuchung
§ 16 Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten
§ 17 Sicherung und Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse
Abschnitt 5 Auskunftspflicht und Datenschutz
§ 18 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
§ 19 Löschung
§ 20 Datenübermittlungen
§ 21 Information der Öffentlichkeit
§ 22 Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 23 Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben
§ 24 Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt
Artikel 2 Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
Artikel 3 Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes
§ 16 Umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zensusgesetz 2011
II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011
III. Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes
IV. Gesetzgebungskompetenz
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu den Nummern 13 bis 16
Zu Nummer 17
Zu den Nummern 20 bis 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu den Nummer n
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Nummer 2
Zu Absatz 7
Zu § 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
3. Zu den Erhebungsmerkmalen im Einzelnen:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Absatz 3
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
3. Zu den Erhebungsmerkmalen im Einzelnen:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu den Nummern 10 bis 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu den Nummer n
Zu Nummer 17
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 6
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 13
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 16
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu den Absätzen 2 bis 4
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Abschnitt 5
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu den Absätzen 3 und 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 21
Zu § 22
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 6
Zu § 23
Zu § 24
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 544: Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
Drucksache 695/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Drucksache 889/09 (Beschluss)
... Sofern das Standesamt Zugriff auf die Meldedaten hat, soll zum Nachweis des Personenstandes und der Identität der Eheschließenden nach Nummer 12.4.1. Satz 1 Nummer 1 auf die Vorlage einer Bescheinigung der Meldebehörde verzichtet werden und eine Bildschirmkopie oder ein Vermerk über Inhalt und Abgleich der Meldedaten zur Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließenden genommen werden. Da nach der aktuellen Entwicklungen im Meldewesen in Zukunft damit gerechnet werden kann, dass der Nachweis über Inhalt und Abgleich der Meldedaten auch in anderer Form als über eine Bildschirmkopie oder ein Vermerk geführt werden kann, soll die Vorschrift dahingehend erweitert werden, dass auch eine sonstige Information zum Nachweis ausreicht.
1. Zu Nummer A 2.1.3., A 2.1.4. Satz 1, A 2.1.5, A 2.1.6 und Nummer 56.1.3.
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
2. Zu Nummer A 3.1.1. Satz 3 - neu -Nummer A 3.1.1. ist folgender Satz anzufügen:
3. Zu Nummer 12.4.1. Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Nummer 12.4.1. Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Nummer 13.4. Satz 2 und 3
5. Zu Nummer 28.3.
6. Zu Nummer 31.2. Satz 1
7. Zu Nummer 57.2. Satz 3 - neu -Nummer 57.2. ist folgender Satz anzufügen:
8. Zu Nummer 59.2.1.
9. Zu Nummer 64.1.1. Satz 1
10. Zu Nummer 65.7. Satz 2
11. Zu Nummer 68.6.1. Nummer 4
12. Zu Nummer 75.2.1. Satz 2 und Nummer 75.3.2.
13. Zu Teil II Satz 1
Drucksache 670/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz /EU
... 5.3.3 Die Meldebehörde leitet die Angaben zu den Freizügigkeitsvoraussetzungen außerhalb der Meldedatenübermittlung an die Ausländerbehörde weiter. Die Festlegung des Verfahrensablaufs im Einzelnen bleibt den Ländern überlassen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Artikel 1
0 Vorbemerkung
0.1 Allgemeines
0.2 Gemeinschaftsrecht
1 Zu § 1 Anwendungsbereich
2 Zu § 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt
2.1 Freizügigkeitsrecht
2.2 Freizügigkeitsberechtigte
2.3 Aufrechterhaltung des Freizügigkeitsrechts für Erwerbstätige
2.4 Einreise und Aufenthalt
2.5 Aufenthaltsrecht bis zu drei Monaten
2.6 Gebührenfreie Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht und des Visums
3 Zu § 3 Familienangehörige
3.0 Allgemeines
3.1 Voraussetzungen des abgeleiteten Aufenthaltsrechts von Familienangehörigen
3.2 Begriff des Familienangehörigen
3.3 Hinterbliebene eines Unionsbürgers
3.4 Aufenthaltsrecht für Kinder und sorgeberechtigten Elternteil nach Tod oder Wegzug des Unionsbürgers
3.5 Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe
3.6 Recht auf Einreise und Aufenthalt von Lebenspartnern eines Unionsbürgers
4 Zu § 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
4.1 Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts
4.2 Familienangehörige von studierenden Unionsbürgern
4a Zu § 4a Daueraufenthaltsrecht
4a.0 Allgemeines
4a.1 Allgemeine Voraussetzungen
4a.2 Daueraufenthaltsrecht bei Beendigung einer Erwerbstätigkeit
4a.3 Familienangehörige verstorbener Unionsbürger
4a.4 Familienangehörige daueraufenthaltsberechtigter Unionsbürger
4a.5 Familienangehörige nach § 3 Absatz 3 bis 5
4a.6 Abwesenheitszeiten
4a.7 Verlust
5 Zu § 5 Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht, Aufenthaltskarten
5.0 Allgemeines
5.1 Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht
5.2 Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern
5.3 Glaubhaftmachung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen
5.4 Überprüfung des Fortbestands der Ausstellungsvoraussetzungen
5.5 Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts
5.6 Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts
5.7 Verlust des Daueraufenthaltsrechts
5a Zu § 5a Vorlage von Dokumenten
5a.0 Allgemeines
5a.1 Dokumente, deren Vorlage von Unionsbürgern verlangt werden kann
5a.2 Dokumente, deren Vorlage von Familienangehörigen eines Unionsbürgers verlangt werden kann
6 Zu § 6 Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt
6.0 Allgemeines
6.1 Verlustgründe
6.2 Verlust nach einer strafrechtlichen Verurteilung
6.3 Ermessenserwägungen
6.4 Verlust nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts
6.5 Verlust bei zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet und bei Minderjährigen
6.6 Nicht belegt.
6.7 Nicht belegt.
6.8 Anhörung
7 Zu § 7 Ausreisepflicht
7.1 Allgemeines
7.2 Wiedereinreisesperre
8 Zu § 8 Ausweispflicht
8.1 Ausweispflichten
8.2 Erhebung und Abgleich biometrischer Daten
9 Zu § 9 Strafvorschriften
10 Zu § 10 Bußgeldvorschriften
11 Zu § 11 Anwendung des Aufenthaltsgesetzes
11.0 Allgemeines
11.1 Anwendbare Bestimmungen des AufenthG
11.2 Anwendbarkeit des AufenthG bei Feststellung von Nichtbestehen oder Verlust des Freizügigkeitsrechts
11.3 Anrechnung von Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU
12 Zu § 12 Staatsangehörige der EWR-Staaten
13 Zu § 13 Staatsangehörige der Beitrittstaaten
13.0 Die Unionsbürger aus den mit Wirkung zum 1. Mai 2004 bzw. 1. Januar 2007 beigetretenen EU-Mitgliedstaaten
13.1 Auswirkungen der Übergangsregelung auf das Aufenthaltsrecht
13.2 Anwendung der Übergangsregelung im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit
13.3 Anwendung der Übergangsregelung im Bereich der Dienstleistungsfreiheit
14 Zu § 14 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
15 Zu § 15 Übergangsregelung
Artikel 2 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 756: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, zum Freizügigkeitsgesetz/EU und zum Ausländerzentralregistergesetz
Drucksache 3/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen
... Sofern nicht sämtliche an der Anschrift wohnende Personen erfasst werden, kann das Ziel der etwa 45 Mio. Euro teuren Erhebung nicht erreicht werden, welches darin besteht, sämtliche Personen an der Anschrift zu ermitteln, die bei der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl zu berücksichtigen sind. Der zur Erreichung dieses Ziels zwingend erforderliche Abgleich mit den an der Anschrift gemeldeten Personen aus den Meldedaten ist nur dann durchführbar, wenn die ganze Anschrift in die Erhebung einbezogen wird. Dementsprechend müssen auch Personen in der Erhebung erfasst werden, die zwar an der Anschrift, nicht aber im Sonderbereich wohnen.
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 6, § 8 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 ZensG 2011
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 8 bis 10 - neu - ZensG 2011
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Nummer 1 ZensG 2011
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 ZensG 2011
5. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 4,
3 6.
3 7.
8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 5 ZensG 2011
9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 ZensG 2011
10. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 24 ZensG 2011
11. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 26 ZensG 2011
12. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 6 ZensG 2011
13. Zu Artikel 1 § 4 Einleitungssatzteil ZensG 2011
14. Zu Artikel 1 § 4 Nummer 1 Buchstaben d bis f und g - neu - ZensG 2011
15. Zu Artikel 1 § 5 Satz 2 ZensG 2011
16. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 3 Nummer 5 ZensG 2011
17. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f1 - neu - ZensG 2011
18. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h und i - neu - ZensG 2011
3 19.
20. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h und i - neu - ZensG 2011
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
21. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 7 ZensG 2011
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe b
22. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 3 ZensG 2011
23. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 ZensG 2011
24. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 ZensG 2011
25. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 4 Nummer 7 ZensG 2011
26.b
27.b
28. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 4 Nummer 18 - neu - ZensG 2011
29. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 4 Nummer 18 - neu - ZensG 2011
30. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe h, § 16 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d ZensG 2011
31. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe i - neu -§ 11 Absatz 7 Satz 3 ZensG 2011
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
32. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 4 ZensG 2011
33. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 und 5 - neu -, § 12 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 bis 8 ZensG 2011
2 Allgemeines
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
34. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Satz 1 ZensG 2011
35. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 ZensG 2011
36. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 Nummer 2 ZensG 2011
37. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 Nummer 2 ZensG 2011
38. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 7 Satz 2 ZensG 2011
39. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 8 ZensG 2011
40. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 11 Satz 1 ZensG 2011
41. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2 Satz 1 ZensG 2011
42. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 8 Satz 2 ZensG 2011
43. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 ZensG 2011
44. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Satz 2 ZensG 2011
45. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 2 Satz 2 ZensG 2011
46. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 ZensG-2011
47. Zu Artikel 1 § 16 Satz 1 ZensG 2011 In Artikel 1 ist in § 16 Satz 1 das Wort nur nach den Wörtern Anschriften mit durch das Wort grundsätzlich zu ersetzen.
48. Zu Artikel 1 § 17 ZensG 2011
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
49. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 1 ZensG 2011
50. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 6 und 7 ZensG 2011
51. Zu Artikel 1 § 18 ZensG 2011
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
52. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 22 Absatz 2 Satz 4 ZensG 2011
53. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 ZensG 2011
54. Zu Artikel 1 § 25 - neu - ZensG 2011
§ 25 Finanzzuweisung
55. Zu Artikel 1 § 26 - neu - ZensG 2011
§ 26 Nichtanwendung der Bußgeldvorschriften des Bundesstatistikgesetzes
56. Zu Artikel 1 § 27 - neu - ZensG 2011
§ 27 Sonderregelung zum Verwaltungsverfahren
Zu Artikel 1
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 544/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... X ist es im Sinne der Rechtsklarheit erforderlich eine spezialgesetzliche Regelung bezüglich der von der Datenstelle der gesetzlichen Rentenversicherung erhobenen Meldedaten aufzunehmen die die unverzügliche Löschung der Daten gewährleistet.
1. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a § 28a Abs. 1 SGB IV , Buchstabe c § 28a Abs. 4 SGB IV
2. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c § 28a Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB IV , Artikel 12 Nr. 2 § 7 DEÜV
3. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c § 28a Abs. 4 Satz 5 - neu - SGB IV ,
Artikel 5 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
4. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 2 Abs. 1a Nr. 3 - neu -, Nr. 4 - neu - SchwarzArbG
5. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 2 Abs. 1a Satz 2 - neu - bis Satz 4 - neu - SchwarzArbG
Zu Artikel 2
6. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstaben b und c § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10a SchwarzArbG
7. Zu Artikel 2 Nr. 3a - neu - § 3 Abs. 3a - neu - SchwarzArbG
8. Zu Artikel 2 Nr. 3a - neu - § 4 Abs. 4 - neu - SchwarzArbG
9. Zu Artikel 2 Nr. 3a - neu - § 5 SchwarzArbG
10. Zu Artikel 2 Nr. 3a - neu - § 7 SchwarzArbG
11. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 8 Abs. 1 und 3 SchwarzArbG
12. Zu Artikel 2 Nr. 7 - neu - § 21 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG
13. Zu Artikel 2a - neu - § 112 Abs. 2 Nr. 7 TKG
Artikel 2a Änderung des Telekommunikationsgesetzes
14. Zu Artikel 4 Nr. 8 § 196 Abs. 2 Satz 4 - neu - SGB VI
15. Zu Artikel 4 Nr. 8 Buchstabe b - neu - § 196 Abs. 5 - neu - SGB VI
16. Zu Artikel 7 Nr. 1 § 33 Abs. 1 SGB XII , Nr. 2 § 42 Satz 1 Nr. 4 SGB XII
17. Zu Artikel 8 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
18. Zu Artikel 11 Nr. 2 § 5 Abs. 1 Nr. 7 der 2. BMeldDÜV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
19. Zu Artikel 11 Nr. 2 § 5 Abs. 1 Satz 2 - neu - der 2. BMeldDÜV
20. Zu Artikel 16 Abs. 2 Inkrafttreten
Drucksache 897/08
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz)
... Für die Datenübermittlung gilt § 6 Abs. 2a Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S.
Drucksache 544/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... X ist es im Sinne der Rechtsklarheit erforderlich eine spezialgesetzliche Regelung bezüglich der von der Datenstelle der gesetzlichen Rentenversicherung erhobenen Meldedaten aufzunehmen die die unverzügliche Löschung der Daten gewährleistet.
1. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a § 28a Abs. 1 SGB IV ,
Zum ersten Spiegelstrich:
Zum zweiten Spiegelstrich:
2. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c § 28a Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB IV , Artikel 12 Nr. 2 § 7 DEÜV
3. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c § 28a Abs. 4 Satz 5 - neu - SGB IV ,
Artikel 5 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
4. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 2 Abs. 1a Nr. 3 - neu -, Nr. 4 - neu - SchwarzArbG
5. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 2 Abs. 1a Satz 2 - neu - bis Satz 4 - neu - SchwarzArbG
Zu Artikel 2
6. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstaben b und c § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10a SchwarzArbG
7. Zu Artikel 2 Nr. 3a - neu - § 3 Abs. 3a - neu - SchwarzArbG
8. Zu Artikel 2 Nr. 3a - neu - § 4 Abs. 4 - neu - SchwarzArbG
9. Zu Artikel 2 Nr. 3a - neu - § 5 SchwarzArbG
10. Zu Artikel 2 Nr. 3a - neu - § 7 SchwarzArbG
11. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 8 Abs. 1 und 3 SchwarzArbG
12. Zu Artikel 2 Nr. 7 - neu - § 21 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG
13. Zu Artikel 2a - neu - § 112 Abs. 2 Nr. 7 TKG
Artikel 2a Änderung des Telekommunikationsgesetzes
14. Zu Artikel 4 Nr. 8 § 196 Abs. 2 Satz 4 - neu - SGB VI
15. Zu Artikel 4 Nr. 8 Buchstabe b - neu - § 196 Abs. 5 - neu - SGB VI
16. Zu Artikel 7 Nr. 1 § 33 Abs. 1 SGB XII , Nr. 2 § 42 Satz 1 Nr. 4 SGB XII
17. Zu Artikel 8 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
18. Zu Artikel 11 Nr. 2 § 5 Abs. 1 Nr. 7 der 2. BMeldDÜV Nr. 2a - neu - § 5c Nr. 8 der 2. BMeldDÜV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
19. Zu Artikel 11 Nr. 2 § 5 Abs. 1 Satz 2 - neu - der 2. BMeldDÜV
20. Zu Artikel 16 Abs. 2 Inkrafttreten
Drucksache 284/08
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften
... 6. Geschlecht an die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten Stellen und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie die für die Meldedaten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 zuständigen Stellen übermittelt werden. Die Daten, die der Wohngeldbehörde oder der sonst nach Landesrecht für den Datenabgleich zuständigen oder von der Landesregierung durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise für den Datenabgleich bestimmten Stelle übermittelt werden, dürfen nur für den Zweck der Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 genutzt werden. Die übermittelten Daten, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Die Betroffenen sind von der Wohngeldbehörde auf die Datenübermittlung hinzuweisen.
Gesetz
Teil 1 Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
§ 1 Zweck des Wohngeldes
§ 2 Wohnraum
§ 3 Wohngeldberechtigung
Teil 2 Berechnung und Höhe des Wohngeldes
Kapitel 1 Berechnungsgrößen des Wohngeldes
§ 4 Berechnungsgrößen des Wohngeldes
Kapitel 2 Haushaltsmitglieder
§ 5 Haushaltsmitglieder
§ 6 Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
§ 7 Ausschluss vom Wohngeld
§ 8 Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen
Kapitel 3 Miete und Belastung
§ 9 Miete
§ 10 Belastung
§ 11 Zu berücksichtigende Miete und Belastung
§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung, Beträge für Heizkosten
Kapitel 4 Einkommen
§ 13 Gesamteinkommen
§ 14 Jahreseinkommen
§ 15 Ermittlung des Jahreseinkommens
§ 16 Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
§ 17 Freibeträge
§ 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
Kapitel 5 Höhe des Wohngeldes
§ 19 Höhe des Wohngeldes
Teil 3 Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs
§ 20 Gesetzeskonkurrenz
§ 21 Sonstige Gründe
Teil 4 Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
§ 22 Wohngeldantrag
§ 23 Auskunftspflicht
§ 24 Wohngeldbehörde und Entscheidung
§ 25 Bewilligungszeitraum
§ 26 Zahlung des Wohngeldes
§ 27 Änderung des Wohngeldes
§ 28 Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs
§ 29 Haftung, Aufrechnung und Verrechnung
§ 30 Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall
§ 31 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides
Teil 5 Kostentragung und Datenabgleich
§ 32 Erstattung des Wohngeldes durch den Bund
§ 33 Datenabgleich
Teil 6 Wohngeldstatistik
§ 34 Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht
§ 35 Erhebungsmerkmale
§ 36 Erhebungszeitraum, Zusatz- und Sonderaufbereitungen
Teil 7 Schlussvorschriften
§ 37 Bußgeld
§ 38 Verordnungsermächtigung
§ 39 Wohngeld- und Mietenbericht
§ 40 Einkommen bei anderen Sozialleistungen
§ 41 Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohngeldentscheidung
Teil 8 Überleitungsvorschriften
§ 42 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften
§ 43 Weitergeltung bisherigen Rechts
Anlage 1
Anlage 2 Rechenschritte und Rundungen
Artikel 2 Folgeänderungen anderer Gesetze
Artikel 3 Änderung der Wohngeldverordnung
Artikel 4 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 5 Neubekanntmachung der Wohngeldverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 561/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA -Verfahrensgesetz)
... Damit können dann zukünftig unter Vorlage seines Zertifikates die notwendigen Daten beim Abruf durch die autorisierte Behörde festgestellt und übermittelt werden. Die Anmeldung zum Verfahren erfolgt über die Agenturen für Arbeit, die bundesweit vertreten sind. Die Anmeldedaten sind zum angegebenen Zeitpunkt zu löschen.
Drucksache 544/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... • Übermittlung von Einwohnermeldedaten durch die Meldebehörden an die Deutsche Rentenversicherung zur Sicherstellung der Aktualität der Angaben in den Versichertenkonten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
§ 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 33 Beiträge für die Vorsorge
Artikel 8 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 11 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
§ 5 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
Artikel 12 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
§ 7 Sofortmeldung
Artikel 13 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 14 Änderung der Renten Service Verordnung
Artikel 15 Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
Artikel 16 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
C. Finanzieller Teil
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
D. Bürokratiekosten
3 Kosten
4 Sofortmeldung
Kosteneinsparung durch elektronische Übermittlung der Meldekopie
Kosteneinsparung durch Verzicht auf Änderungsmeldungen
Kostenberechnung erweitertes Meldeverfahren der Meldebehörden an die DRV
5 Bund
Kosten des Hinweises auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht des Ausweispapiers
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 573: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
1. Einführung einer Sofortmeldungspflicht zur Sozialversicherung
2. Entlastende Maßnahmen im Rahmen der Meldungen zur Sozialversicherung
3. Einführung einer Hinweispflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern hinsichtlich der Mitführung von Personalausweisen
Drucksache 559/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften
... an die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten Stellen und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie die für die Meldedaten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 zuständigen Stellen übermittelt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Teil 1 Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
§ 1 Zweck des Wohngeldes
§ 2 Wohnraum
§ 3 Wohngeldberechtigung
Teil 2 Berechnung und Höhe des Wohngeldes
Kapitel 1 Berechnungsgrößen des Wohngeldes
§ 4 Berechnungsgrößen des Wohngeldes
Kapitel 2 Haushaltsmitglieder
§ 5 Haushaltsmitglieder
§ 6 Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
§ 7 Ausschluss vom Wohngeld
§ 8 Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen
Kapitel 3 Miete und Belastung
§ 10 Belastung
§ 11 Zu berücksichtigende Miete und Belastung
§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung
Kapitel 4 Einkommen
§ 13 Gesamteinkommen
§ 14 Jahreseinkommen
§ 15 Ermittlung des Jahreseinkommens
§ 16 Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
§ 17 Freibeträge
§ 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
Kapitel 5 Höhe des Wohngeldes
§ 19 Höhe des Wohngeldes
Teil 3 Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs
§ 20 Gesetzeskonkurrenz
§ 21 Sonstige Gründe
Teil 4 Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
§ 22 Wohngeldantrag
§ 23 Auskunftspflicht
§ 24 Wohngeldbehörde und Entscheidung
§ 25 Bewilligungszeitraum
§ 26 Zahlung des Wohngeldes
§ 27 Änderung des Wohngeldes
§ 28 Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs
§ 29 Haftung, Aufrechnung und Verrechnung
§ 30 Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall
§ 31 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides
Teil 5 Kostentragung und Datenabgleich
§ 32 Erstattung des Wohngeldes durch den Bund
§ 33 Datenabgleich
Teil 6 Wohngeldstatistik
§ 34 Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht
§ 35 Erhebungsmerkmale
§ 36 Erhebungszeitraum, Zufallsstichprobe und Sonderaufbereitungen
Teil 7 Schlussvorschriften
§ 37 Bußgeld
§ 38 Verordnungsermächtigung
§ 39 Wohngeld- und Mietenbericht
§ 40 Einkommen bei anderen Sozialleistungen
§ 41 Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohngeldentscheidung
Teil 8 Überleitungsvorschriften
§ 42 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften
§ 43 Festlegung der Mietenstufen
§ 44 Weitergeltung bisherigen Rechts
Anlage 1 Werte für a, b und c
Anlage n 3 bis 7 siehe gesonderte Anlagen
Artikel 2 Folgeänderungen anderer Gesetze
Artikel 3 Änderung der Wohngeldverordnung
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Bergmannssiedlungen
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
Artikel 6 Aufhebung des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses
Artikel 7 Neubekanntmachung der Wohngeldverordnung
Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Alternativen
VI. Kosten
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
3. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
4. Bürokratiekosten
a Informationspflichten für die Wirtschaft
b Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger
c Informationspflichten für die Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zur Überschrift des Teils 1 Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zur Überschrift des Teils 2 Wohngeldberechnung
Zur Überschrift des Kapitels 1 und zu § 4 Berechnungsgrößen des Wohngeldes
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zur Überschrift des Kapitels 3 Miete und Belastung
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zur Überschrift des Teils 3 Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs
Zu § 20
Zu § 21
Zur Überschrift des Teils 4 Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zur Überschrift des Teils 5 Kostentragung und Datenabgleich
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu § 42
Zu § 43
Zu § 44
Zu den Anlagen 1 bis 7
Zu Artikel 3
Zu den Nummer n
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 11
Zu Nummern 12 bis 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 23
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Drucksache 372/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Passdaten sowie zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Passdaten sowie zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Drucksache 544/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008)
... Um den erforderlichen Datentransfer von den Meldebehörden zum BZSt über den Austausch der Identifikationsnummer gewährleisten zu können, ist es erforderlich, dass die Meldedaten nach Melderechtsrahmengesetz (MRRG) um diese Informationen ergänzt werden. Im vorliegenden Gesetzentwurf ist dieser Zusammenhang nicht berücksichtigt. Für das Meldewesen ist nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG der Bund ausschließlich zuständig.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 1 Abs. 1 EStG , Artikel 3 Nr. 1a - neu - § 1 Abs. 3 KStG Artikel 5 Nr. 01 - neu - § 2 Abs. 7 GewStG
Zu Artikel 1
Zu Artikel 3
Zu Artikel 5
2. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 3 Nr. 14 EStG
3. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 3 Nr. 260a - neu - EStG
4. Zu Artikel 1 Nr. 3b - neu - § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG
5. Zu Artikel 1 Nr. 3c – neu – § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG
6. Zu Artikel 1 Nr. 3c - neu - und 37 § 4 Abs. 3 und § 52 Abs. 10 EStG
Zu § 4
Zu § 4
7. Zu Artikel 1 Nr. 3c - neu - und Nr. 37 Buchst. c2 - neu - § 4 Abs. 5 und Abs. 5b, § 52 Abs. 12 EStG
8. Zu Artikel 1 Nr. 3d - neu - § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG
9. Zu Artikel 1 Nr. 3e - neu - und Nr. 5 Buchstabe a § 4f Satz 5 und § 10 Abs. 1 EStG
10. Zu Artikel 1 Nr. 3f - neu - § 4h Abs. 3 EStG
11. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a § 10 Abs. 1 Nr. 1a und 1b EStG
12. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a und b § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG
13. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c - neu - § 10 Abs. 4 EStG
14. Zu Artikel 1 Nr. 6a – neu – § 10b Abs. 1 EStG
15. Zu Artikel 1 Nr. 7a - neu - und 37 Buchstabe d1 - neu - §§ 15 Abs. 4 und 52 Abs. 32b EStG
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
16. Zu Artikel 1 Nr. 7b - neu -, 8 und 9 Buchstabe a §§ 19 Abs. 2, 22 und 22a EStG Artikel 2a - neu - Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2a
Zu Nummer 2
17. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c - neu - § 22a Abs. 4 - neu - EStG
18. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG
19. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 32b EStG
20. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b § 32b Abs. 3 Satz 1 EStG
21. Zu Artikel 1 Nr. 14a - neu - und 37 Buchstabe h1 - neu - §§ 35 Abs. 1 und 52 Abs. 50a EStG
Zu Nummer 14a
Zu Nummer 37
22. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG
23. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 39f Abs. 2 Satz 1 – neu – EStG Artikel 27a – neu – Melderechtsrahmengesetz
Zu Artikel Nr. 22 (§ 39f Abs. 2 Satz 1 – neu – EStG)
Zu Artikel 27a
24. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 39f Abs. 4 EStG
25. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe a § 41b Abs. 1 EStG
26. Zu Artikel 1 Nr. 28a - neu - § 44 Abs. 1 EStG
27. Zu Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe 0a - neu - und c - neu - § 46 Abs. 2 und 5 EStG
28. Zu Artikel 1 nach Nummer 30 § 50 Abs. 1 EStG
29. Zu Artikel 1 Nr. 37 Buchstabe c3 - neu - § 52 Abs. 23 EStG
30. Zu Artikel 1 Nr. 37 Buchstabe d § 52 Abs. 23e EStG
31. Zu Artikel 1 Nr. 43a - neu - § 91 Abs. 1 EStG
32. Zu Artikel 1a - neu - Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
33. Zu Artikel 1a - neu - § 54 Abs. 1 EStDV
34. Zu Artikel 3 Nr. 1a - neu - § 5 Abs. 1 KStG
35. Zu Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe d § 34 Abs. 16 Satz 1 KStG
36. Zu Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe d § 34 Abs. 16 KStG
37. Zu Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe a, 6 und 7 §§ 37 Abs. 4, 38 Abs. 4 bis 9 und 40 KStG
38. Zu Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 37 Abs. 5 Satz 4 KStG
39. Zu Artikel 3 Körperschaftsteuergesetz
40. Zu Artikel 3 Körperschaftsteuergesetz Artikel 4 Umwandlungsteuergesetz
41. Zu Artikel 4 Nr. 2a - neu - und 3 § 18 Abs. 3 und § 27 Abs. 1a UmwStG
42. Zu Artikel 4 Nr. 2b - neu - § 22 Abs. 2 UmwStG
43. Zu Artikel 4 Nr. 2c - neu - § 23 Abs. 1 UmwStG
44. Zu Artikel 8 Nr. 4 Buchstabe b § 4 Nr. 8 UStG
45. Zu Artikel 8 Nr. 4a - neu - § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG
46. Zu Artikel 14 Nr. 2 § 42 AO
47. Zu Artikel 14 Nr. 3 § 116 Abs. 1 AO
48. Zu Artikel 14 Nr. 5a - neu - § 367 Abs. 2 AO
49. Zu Artikel 14 Nr. 6 § 393 Abs. 3 AO
50. Zu Artikel 18 Nr. 4 und 8 §§ 2c und 7a StStatG
51. Zu Artikel 23 Nr. 01 - neu -, 02 - neu - und 2 § 2 Abs. 2a - neu -, § 5 Abs. 2 und § 18 InvStG
52. Zu Artikel 23 Nr. 1a - neu -, 2 Buchstabe d - neu - § 13 Abs. 4 und § 18 Abs. 5 - neu - InvStG
53. Zu Artikel 23 Nr. 1a - neu -, 2 Buchstabe e - neu - § 13 Abs. 4 Satz 3, § 18 Abs. 9 - neu - InvStG
54. Zu Artikel 23 Nr. 1a - neu - und 2 Buchstabe e - neu - § 13 Abs. 4 Satz 3 und § 18 Abs. 9 - neu - InvStG
55. Zu Artikel 23 Nr. 1a - neu -, 2 Buchstabe f - neu - § 13 Abs. 4 Satz 4 - neu - und § 18 Abs. 10 - neu - InvStG
56. Zu Artikel 23 Nr. 1b - neu - und 2 Buchstabe g - neu - § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 11 - neu - InvStG
57. Zu Artikel 23 Investmentsteuergesetz
58. Zu Artikel 26a - neu - Steuerberatungsgesetz
59. Zu Artikel 28 Abs. 3 Inkrafttreten
60. Zur einkommensteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Problematik für Tagespflegepersonen
Drucksache 373/07
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Änderung passrechtlicher und anderer Vorschriften
... Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Drucksache 307/07
... und der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Drucksache 418/07
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Wehrerfassungsverwaltungsvorschrift
... Mit der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird einem aktuellen Änderungsbedarf Rechnung getragen. Das Wehrrechtsänderungsgesetz 2007 und die Änderungen der Form- und Verfahrensvorschriften der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV), die sich derzeit noch im Normgebungsverfahren befinden, sowie Änderungen des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld) – haben unmittelbare Auswirkungen auf die zu ändernde Allgemeine Verwaltungsvorschrift.
Drucksache 307/07 (Beschluss)
... und der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Drucksache 222/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011 - ZensVorbG 2011)
... Das Anschriften- und Gebäuderegister dient der Kontrolle der Vollzähligkeit der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sowie der Vollzähligkeitskontrolle bei den Zusammenführungen der verschiedenen Erhebungsteile des Zensus. Die Vollzähligkeit der einzubeziehenden Erhebungseinheiten wird kontrolliert, indem z.B. geprüft wird, ob in der Gebäude- und Wohnungszählung sowie in der Stichprobenerhebung zu jedem Wohngebäude im Anschriften- und Gebäuderegister Angaben gemacht wurden. Die Kontrolle der Vollzähligkeit bei den Zusammenführungen der Erhebungsteile erfolgt, indem geprüft wird, ob beim Zensus zu jeder bewohnten Adresse auch Meldedaten eingehen oder indem den Fällen nachgegangen wird, bei denen Meldedaten zu Anschriften übermittelt werden, die im Anschriften- und Gebäuderegister nicht enthalten sind. Entsprechendes gilt für die Zusammenführungen mit den Daten aus den erwerbsstatistischen Registern.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Entwurf
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Aufbau des Anschriften- und Gebäuderegisters sowie eines Verzeichnisses zum Geburtsort und Geburtsstaat
§ 2 Anschriften- und Gebäuderegister
§ 3 Ortsverzeichnis
§ 4 Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden
§ 5 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden
§ 6 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit
§ 7 Zusammenführung der Angaben
§ 8 Ordnungsnummern
§ 9 Sondergebäude
Abschnitt 3 Übermittlung von Daten zur Vorbereitung einer Gebäude- und Wohnungszählung
§ 10 Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten
§ 11 Geheimhaltung
§ 12 Nutzung allgemein zugänglicher Quellen
§ 13 Datenübermittlungen
§ 14 Kosten
§ 15 Löschung
§ 16 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 8
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
C. Kosten
Drucksache 238/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Drucksache 705/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse 827. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2006
Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Drucksache 705/06
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten
... Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern (Steueridentifikationsnummerverordnung - StIdV)
§ 1 Zeitpunkt der Einführung, Aufbau
§ 2 Form und Verfahren der Datenübermittlungen
§ 3 Erstmalige Zuteilung der Identifikationsnummer nach § 139b Abs. 6 der Abgabenordnung
§ 4 Löschungsfrist
§ 5 Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses
§ 6 Benachrichtigung des Betroffenen, Berichtigung unrichtiger Daten
§ 7 Erprobung des Verfahrens
Artikel 2 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeines
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 1 Verordnung zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern (Steueridentifikationsnummerverordnung - StIdV)
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
zu Absatz 4
Zu § 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 2
Artikel 2 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 258/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
... (2) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
>> Weitere Fundstellen >>
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