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"Komitologieverfahren"
Drucksache 883/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission 2009 - Jetzt für ein besseres Europa handeln KOM (2008) 712 endg.; Ratsdok. 15256/08
... Ziel ist die Schaffung eines Instruments innerhalb des Europäischen Statistischen Systems (ESS) zur Verwaltung von Straßengüterverkehr-Statistiken durch Meldepflichten (Schwellen der Zahl der Fahrzeuge pro Berichtsland), des Umfangs der Erhebungen (Fahrzeugarten) und der Präzisionsnorm (im Komitologieverfahren bereits modifizierbar). Im Einvernehmen mit dem ESS (Ausschuss für das Statistische Programm) können Umfang (Schwerpunkt auf dem internationalen Verkehr und schweren Fahrzeugen) und Stichproben (dem Datenbedarf anzupassende Präzisionsmaßnahmen) der berichtspflichtigen Straßengüterverkehrsfahrzeuge verringert werden.
Mitteilung
1. Bewährungsproben für Europa
2. Prioritäten für 2009
2.1. Wachstum und Beschäftigung
2.2. Klimawandel und nachhaltige Entwicklung Europas
2.3. Ein bürgernahes Europa
2.4. Europa als Partner in der Welt
3. Bessere Rechtsetzung – Erfüllung von Zusagen und Wandel der Regelungskultur
4. Europa vermitteln
Anhang 1 Verzeichnis der strategischen und vorrangigen Initiativen
Strategische Initiativen
Vorrangige Initiativen
Anhang 2 Verzeichnis der Vereinfachungsinitiativen
Anhang 3 Rücknahme anhängiger Rechtsetzungsvorschläge
Drucksache 745/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement KOM (2008) 602 endg.; Ratsdok. 13713/08
... Weitere technische Änderungen von Anhang III sollten im Komitologieverfahren verabschiedet werden. In den Durchführungsbefugnissen wird derzeit nicht explizit auf diesen Anhang verwiesen.
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
2. Anhörung von interessierten Kreisen
2.1 Großkredite unter Banken
2.2 Kapitalanforderungen bei Verbriefung
2.3 Aufsichtskollegien
2.4 Fachkenntnisse/Gutachten
3. Folgenabschätzung
3.1 Großkredite
3.2 Hybride Finanzinstrumente
3.3 Herkunfts-/Aufnahmestaataufsicht und Krisenmanagement
3.4 Ausnahmen von bestimmten Aufsichtsanforderungen für Banknetze
3.5 Behandlung von Organismen für gemeinsame Anlagen OGA im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes IRB-Ansatzes
3.6 Eigenkapitalanforderungen und Risikomanagement bei Verbriefungspositionen
4. Rechtliche Aspekte
5. Auswirkungen auf den Haushalt
6. Einzelerläuterung zum Vorschlag
6.1 Hybridkapital Kapitel 2 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG
6.1.1 Differenzierung zwischen den Bestandteilen des Kernkapitals der Banken und hybriden Finanzinstrumenten, die als ursprüngliche Eigenmittel angerechnet werden können Artikel 57 Buchstaben a und ca der Richtlinie 2006/48/EG
6.1.2. Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit Artikel 63a der Richtlinie 2006/48/EG
6.1.3. Quantitative Anrechnungsbeschränkungen Artikel 66 der Richtlinie 2006/48/EG
6.1.4. Übergangsbestimmungen Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG
6.1.5. Vorschriften zur Offenlegung Anhang XII Teil 2 Nummer 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG
6.2. Großkredite
6.2.1. Begriffsbestimmungen Artikel 4 Nummer 45 und Artikel 106 der Richtlinie 2006/48/EG
6.2.2. Vereinfachung der Großkreditvorschriften Kapitel 2 Abschnitt 5 der Richtlinie 2006/48/EG
6.2.3. Interbankenkredite Artikel 111 der Richtlinie 2006/48/EG
6.2.4. Ausnahmeregelung für bestimmte Wertpapierfirmen Artikel 28 der Richtlinie 2006/49/EG
6.3. Aufsichtsregelungen
6.3.1. Informationsaustausch und Zusammenarbeit – Artikel 40, 42a, 42 b, 49 und 50 der Richtlinie 2006/48
6.3.2. Aufsichtskollegien – Artikel 42a, 129 und 131a neu der Richtlinie 2006/48
6.4. Technische Änderungen
6.4.1. Ausnahmeregelungen für Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind Artikel 3 der Richtlinie 2006/48/EG
6.4.2. Eigenmittelanforderungen für Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen Artikel 87 der Richtlinie 2006/48/EG
6.4.3. Verbriefung neuer Artikel 122a der Richtlinie 2006/48/EG
6.4.4. Gegenparteiausfallrisiko Anhang III und Artikel 150 der Richtlinie 2006/48/EG
6.4.5. Liquiditätsrisiko Anhänge V und XI der Richtlinie 2006/48/EG
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2006/48/EG
Artikel 42a
Artikel 42b
Artikel 63a
Artikel 107
Artikel 110
Artikel 115
Abschnitt 7 Forderungen aus übertragenen Kreditrisiken
Artikel 122a
Artikel 131a
Artikel 2 Änderung der Richtlinie 2006/49/EG
Artikel 3 Umsetzung
Artikel 4 Inkrafttreten
Artikel 5 Adressaten
Drucksache 160/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EWG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94 /EG KOM (2008) 120 endg.; Ratsdok. 7232/08
... Die Mitgliedstaaten sollten daher Listen der betroffenen tiergesundheitlichen Einrichtungen erstellen, auf dem neuesten Stand halten und sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Zur Harmonisierung des Musters dieser Listen und der Art und Weise, wie ein einfacher Zugang zu aktualisierten Listen für die Gemeinschaft erreicht werden kann, müssen einheitliche Kriterien gemäß dem Komitologieverfahren eingeführt werden.
Drucksache 692/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung KOM (2008) 553 endg.; Ratsdok. 13312/08
... Der Bundesrat weist aus grundsätzlichen Erwägungen darauf hin, dass nach Artikel 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 des Verordnungsvorschlags für Fische nur Artikel 3 Abs. 1 des Verordnungsvorschlags Anwendung finden soll. Daher spricht sich der Bundesrat dagegen aus, dass nach Artikel 21 der Erlass von Durchführungsbestimmungen über die Schlachtung und Tötung von Fischen dem Komitologieverfahren überlassen bleiben soll.
1. Zur Vorlage allgemein
2. Zu den Artikeln und Anhängen
Zu Artikel 1
Zu Artikel 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 12
Zu Artikel 12
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 21
Zu Anhang II Nr. 4.2
Zu Anhang III Nr. 1.2
Drucksache 31/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) KOM (2007) 844 endg.; Ratsdok. 5088/08
... 26. Die Einführung von Mindeststandards für Umweltinspektionen greift in die Organisationshoheit der Mitgliedstaaten ein und ist unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität kritisch zu sehen. Bei der Harmonisierung der Anwendungen des Umweltrechts sollte vielmehr hinterfragt werden, ob dem Subsidiaritätsprinzip in jedem Regelungsfall entsprochen worden ist. Soweit Regelungen erfolgen, sollten die wesentlichen Elemente der Mindeststandards in den Richtlinien vorgenommen werden und nicht im Komitologieverfahren.
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 12
Zu Artikeln 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 18
Zu Artikel 22
Zu Artikel 23
Zu Artikel 24
Zu Artikel 25
Zu Artikel 37
Zu Artikel 50
Zu Artikeln 51
Zu Artikel 57
Zu Artikel 67
Zu Artikel 69
Zu Anhang I
Zu Anhang V
Zu Anhang VII Teil 5
Maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme
Drucksache 778/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf Deckungssumme und Auszahlungsfrist KOM (2008) 661 endg.; Ratsdok. 14317/08
... Änderungen der Deckungssumme sollten nach dem normalen Komitologieverfahren beschlossen werden. Im Krisenfall muss jedoch ein promptes, koordiniertes Eingreifen der Gemeinschaft möglich sein, um im Falle eines plötzlichen Vertrauenseinbruchs bei den Einlegern mit einer Anhebung der Deckungssumme reagieren zu können. Eine Dringlichkeitsmaßnahme im Komitologieverfahren ist daher unerlässlich. Solche Dringlichkeitsmaßnahmen sollten auf 18 Monate befristet sein.
Drucksache 110/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Zweite strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union KOM (2008) 32 endg.; Ratsdok. 6077/08
... 4. Der Bundesrat begrüßt die Vorschläge der Kommission zur Stärkung ihres Instrumentariums für die Folgenabschätzung, wie beispielsweise die Ausweitung der Durchführung von Folgenabschätzungen auf Maßnahmen, die im Komitologieverfahren beschlossen werden sollen, die Überarbeitung der Leitlinien für die Folgenabschätzung und eine verstärkte Rolle des kommissionsinternen Ausschusses für Folgenabschätzungen, als einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Qualität des Folgenabschätzungssystems. Nach Auffassung des Bundesrates kann allerdings noch mehr getan werden, um das Potential einer umfassenden Folgenabschätzung für den Gesetzgebungsprozess auf europäischer Ebene voll nutzen zu können.
2 Gesetzesfolgenabschätzungen
2 Vereinfachungsprogramm
Verringerung der Verwaltungslasten
Drucksache 692/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung KOM (2008) 553 endg.; Ratsdok. 13312/08
... 6. Der Bundesrat weist aus grundsätzlichen Erwägungen darauf hin, dass nach Artikel 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 des Verordnungsvorschlags für Fische nur Artikel 3 Abs. 1 des Verordnungsvorschlags Anwendung finden soll. Daher spricht sich der Bundesrat dagegen aus, dass nach Artikel 21 der Erlass von Durchführungsbestimmungen über die Schlachtung und Tötung von Fischen dem Komitologieverfahren überlassen bleiben soll.
1. Zur Vorlage allgemein
Zur Folgenabschätzung
Zu den Artikeln und
Zu Artikel 1
2. Hauptempfehlung:
Zu Artikel 4
3. Hilfsempfehlung:
4. [EU A]
Zu Artikel 4
5. Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 12
Zu Artikel 12
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
7. Zu Anhang I Tabelle 1 Nr. 4
8. Zu Anhang II Nr. 4.2
9. Zu Anhang III Nr. 1.2
Drucksache 765/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher KOM (2008) 614 endg.; Ratsdok. 14183/08
... 43. Angesichts der mit einer Missbilligung bestimmter Klauseln verbundenen einschneidenden Auswirkungen auf die Zivilrechtsordnungen der Mitgliedstaaten lehnt der Bundesrat auch das gemäß Artikeln 39, 40 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Komitologieverfahren zur Abänderung bzw. Ergänzung der in Anhang II und III enthaltenen Klauseln mit Nachdruck ab. Die Einführung neuer "
Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen
Zu einzelnen Aspekten des Richtlinienvorschlags:
Zu Kapitel I Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich :
Zu Kapitel II Information der Verbraucher :
Zu Kapitel III Information der Verbraucher und Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen :
Einführung eines einheitlichen Musters für Widerrufsbelehrungen:
Ausnahmekatalog zum Widerrufsrecht:
Zu Kapitel IV Sonstige Verbraucherrechte in Bezug auf Kaufverträge :
Zu Kapitel V Verbraucherrechte in Bezug auf Vertragsklauseln :
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 18/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Gesetz)
... Artikel 7 der TBT-Verordnung schreibt Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle unter Berücksichtigung des Artikels 11 des Übereinkommens vor. Da das Übereinkommen bis zum 1. Januar 2007 nicht in Kraft getreten ist wird die Europäische Kommission im Komitologieverfahren eigenständige Kontrollvorschriften erlassen, die bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens unmittelbar gelten werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 6
Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
Artikel 1 Allgemeine Verpflichtungen
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Anwendungsbereich
Artikel 4 Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen
Artikel 5 Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Abfälle im Sinne der Anlage 1
Artikel 6 Vorschlagsverfahren für die Änderung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen
Artikel 7 Facharbeitsgruppen
Artikel 8 Wissenschaftliche und technische Forschung und Überwachung
Artikel 9 Übermittlung und Austausch von Informationen
Artikel 10 Besichtigungen und Zeugniserteilung
Artikel 11 Überprüfungen von Schiffen und Aufdecken von Verstößen
Artikel 12 Verstöße
Artikel 13 Unangemessenes Auf- oder Festhalten von Schiffen
Artikel 14 Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 15 Verhältnis zum internationalen Seerecht
Artikel 16 Änderungen
Artikel 17 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
Artikel 18 Inkrafttreten
Artikel 19 Kündigung
Artikel 20 Verwahrer
Artikel 21 Sprachen
Anlage 1 Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen
Anlage 2 Vorgeschriebene Bestandteile eines ersten Vorschlags
Anlage 3 Vorgeschriebene Bestandteile eines umfassenden Vorschlags
Anlage 4 Besichtigungen und Vorschriften über die Erteilung von Zeugnissen für Bewuchsschutzsysteme
Regel 1 Besichtigungen
Regel 2 Ausstellung oder Bestätigung eines internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem
Regel 3 Ausstellung oder Bestätigung eines internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem durch eine andere Vertragspartei
Regel 4 Gültigkeit eines internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem
Regel 5 Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem
Anhang 1 zu Anlage 4 Mustervordruck des internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem
Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem Dieses Zeugnis ist durch eine Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme zu ergänzen.
Mustervordruck einer Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme
Bestätigung betreffend die Spezifikation5
Anhang 2 zu Anlage 4 Mustervordruck der Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem
Denkschrift
I . Allgemeines
II. Zu den einzelnen Vorschriften des Übereinkommens von 2001
Zur Präambel
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 21
Zu Anlage 1 Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zu dem internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Übereinkommen)
Drucksache 510/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) KOM (2007) 361 endg.; Ratsdok. 11978/07
... Auf jeden Fall muss sichergestellt sein, dass Rat und EU-Parlament auch im Bereich dieser Richtlinie ein grundsätzliches Rückholrecht für die im Komitologieverfahren erlassenen Vorschriften haben.
Drucksache 917/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2007 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1752/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegung sstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Internationalen Finanzberichtsstandard (IFRS) 8 bezüglich der Berichterstattung über Geschäftssegmente
... sstandards im Wege des Komitologieverfahrens in das EU-Recht übernommen werden,
Drucksache 277/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetz es und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... Die Ermächtigung in Absatz 5 ermöglicht die schnellere Anpassung von Bußgeldbestimmungen an geändertes EG-Recht. So soll eine erste Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ca. im Mai 2007 im Komitologieverfahren (Änderung der Anhänge IA, IB, IC, VII und VIII) erfolgen Die Bußgeldverordnung soll zeitgleich mit dem Gesetz in Kraft treten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen2 und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung3 (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
§ 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für:
§ 2 Grundsatz der Autarkie
§ 3 Bestimmungen im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, die die Behörden betreffen
§ 4 Pflichten der übrigen Beteiligten im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung
§ 5 Pflichten im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten
§ 6 Verordnungsermächtigungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 7 Gebühren und Auslagen
§ 8 Ergänzende Bestimmungen zu den Rücknahmeverpflichtungen
§ 9 Datenerhebung und -verwendung
§ 10 Kennzeichnung der Fahrzeuge
§ 11 Kontrollen
§ 12 Maßnahmen zur Überwachung
§ 13 Anordnungen im Einzelfall
§ 14 Zuständige Behörden
§ 15 Anlaufstelle
§ 16 Berichte und Übermittlung von Informationen
§ 17 Zollstellen
§ 18 Bußgeldvorschriften
§ 19 Einziehung
§ 20 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Artikel 2 Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Artikel 3 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Artikel 4 Änderung der Nachweisverordnung
Artikel 5 Änderung der Transportgenehmigungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Verpackungsverordnung
Artikel 7 Aufhebung des Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung
Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Kosten und Preiswirkungen
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
1.1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
1.2 Vollzugsaufwand
2. Sonstige Kosten und Preiswirkungen
III. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
Zu § 3
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
Zu § 4
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
e Zu Absatz 5
f Zu Absatz 6
Zu § 5
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
Zu § 6
Zu § 7
a Zu Absatz 1 und 2
b Zu Absatz 3
c Zu Absatz 4
Zu § 8
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
e Zu Absatz 5
Zu § 9
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
e Zu Absatz 5
Zu § 10
Zu § 11
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
e Zu Absatz 5
f Zu Absatz 6
Zu § 12
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
e Zu Absatz 5
Zu § 13
Zu § 14
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
Zu § 15
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
Zu § 16
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
Zu § 17
Zu § 18
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
e Zu Absatz 5
Zu § 19
Zu § 20
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Drucksache 516/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) KOM (2007) 433 endg.; Ratsdok. 12076/07
... Mit dem vorgeschlagenen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein Rahmen für die wichtigsten Ziele und Maßnahmen des Programms geschaffen. Über das konkrete jährliche Arbeitsprogramm werden die Mitgliedstaaten im Komitologieverfahren abstimmen. In vielen Fällen werden die einzelnen Maßnahmen durch Finanzhilfen an die Mitgliedstaaten unterstützt, daher haben die Mitgliedstaaten die Kontrolle über die Maßnahmen.
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
– Gründe und Ziele des Vorschlags
- Allgemeiner Kontext
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
– Anhörung von interessierten Kreisen
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte
– Zusammenfassung des Vorschlags
- Rechtsgrundlage
- Subsidiaritätsprinzip
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
– Europäischer Wirtschaftsraum
Vorschlag
Artikel 1 Aufstellung des Programms
Artikel 2 Geltungsbereich und allgemeine Ziele
Artikel 3 Maßnahmen
Artikel 4 Jährliches Arbeitsprogramm
Artikel 5 Ausschuss
Artikel 6 Bewertung
Artikel 7 Finanzierung
Artikel 8 Inkrafttreten
Anhang Untergliederung der in Artikel 3 aufgeführten Maßnahmen
Ziel 1: Entwicklung von Zielindikatoren und Überprüfung der Prioritäten
Maßnahme 1.1: Entwicklung neuer Bereiche
Maßnahme 1.2: Ermittlung von weniger wichtigen Bereichen
Ziel 2: Rationalisierung des Systems der unternehmensbezogenen Statistiken
Maßnahme 2.1: Integration von Konzepten und Methoden innerhalb des rechtlichen Rahmens
Maßnahme 2.2: Entwicklung von Statistiken über Unternehmensgruppen
Maßnahme 2.3: Europäische Erhebungen zur Minimierung der Belastung der Unternehmen
Ziel 3: Einführung eines effizienteren Verfahrens für die Datenerhebung
Maßnahme 3.1: Bessere Nutzung der im statistischen System bereits vorhandenen Daten, einschließlich der Möglichkeit von Schätzungen
Maßnahme 3.2: Bessere Nutzung der in der Wirtschaft bereits vorhandenen Daten
Maßnahme 3.3: Entwicklung von Hilfsmitteln zur effizienteren Extraktion, Übermittlung und Verarbeitung der Daten
Ziel 4: Modernisierung und Vereinfachung von Intrastat
Maßnahme 4.1: Harmonisierung der Methoden, um die Qualität in einem vereinfachten Intrastat-System zu erhöhen
Maßnahme 4.2: Bessere Nutzung von Verwaltungsdaten
Maßnahme 4.3: Verbesserung und Vereinfachung des Datenaustauschs für Intrastat
Finanzbogen
Drucksache 674/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/55 /EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt KOM (2007) 529 endg.; Ratsdok. 13045/07
... – Befugnis für Einzelfallentscheidungen. In Bezug auf die Regelung spezifischer grenzüberschreitender Angelegenheiten soll die Agentur individuelle Entscheidungsbefugnisse bei Ausnahmeanträgen5 für Infrastrukturvermögen von europäischem Interesse erhalten sowie die Entscheidungsbefugnis für das Regulierungssystem, das für Infrastrukturen mit Ausdehnung über ein Gebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gelten soll. Außerdem könnte die Agentur im Wege eines Komitologieverfahrens spezifische Entscheidungen in technischen Einzelfragen treffen, wenn ihr aufgrund besonderer im Rahmen der Gas- und der Stromrichtlinie erlassener Leitlinien entsprechende Befugnisse verliehen wurden.
Begründung
1. Wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze
1.1. Die bestehenden Entflechtungsvorschriften gewährleisten kein reibungsloses Funktionieren des Marktes
1.2. Daher ist eine wirksamere Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber unbedingt erforderlich
1.3. Aspekte betreffend Drittländer
2. Stärkung der Befugnisse und der Unabhängigkeit der Nationalen Regulierungsbehörden
2.1. Starke nationale Regulierungsbehörden, die das Funktionieren der Elektrizitäts- und Gasmärkte überwachen
2.2. Mehr Marktvertrauen durch nachweisliche Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden
3. Ein unabhängiger Mechanismus für die Zusammenarbeit der Nationalen Regulierungsbehörden und ihre Entscheidungsprozesse: Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
3.1. Die positiven Erfahrungen mit der ERGEG müssen in die Schaffung einer offiziellen Kooperationsstruktur einmünden
3.2. Hauptaufgaben der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
3.3. Verwaltung der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
3.4. Finanzielle Aspekte
3.5. Rolle der Kommission
4. Effiziente Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern
4.1. Eine intensive Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern ist für eine Integration der Elektrizitäts- und Gasmärkte unverzichtbar
4.2. Ein optimierter Kooperationsmechanismus
5. Verbesserung des Funktionierens des Marktes
5.1. Ausnahmeregelung
5.2. Transparenz
5.3. Zugang zu Speicheranlagen
5.4. Zugang zu LNG-Terminals
5.5. Langfristige Liefervereinbarungen
5.6. Ein Rahmen für die schrittweise Schaffung eines europäischen Endkundenmarktes
6. Zusammenarbeit für eine bessere Versorgungssicherheit
6.1. Überwachung der Versorgungssicherheit durch die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber
6.2. Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2003/55/EG
Artikel 2 Umsetzung
Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 4
Drucksache 675/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel KOM (2007) 531 endg.; Ratsdok. 13048/07
... – Befugnis für Einzelfallentscheidungen. In Bezug auf die Regelung spezifischer grenzüberschreitender Angelegenheiten soll die Agentur individuelle Entscheidungsbefugnisse bei Ausnahmeanträgen5 für Infrastrukturvermögen von europäischem Interesse erhalten sowie die Entscheidungsbefugnis für das Regulierungssystem, das für Infrastrukturen mit Ausdehnung über ein Gebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gelten soll. Außerdem könnte die Agentur im Wege eines Komitologieverfahrens spezifische Entscheidungen in technischen Einzelfragen treffen, wenn ihr aufgrund besonderer im Rahmen der Gas- und der Stromrichtlinie erlassener Leitlinien entsprechende Befugnisse verliehen wurden.
Begründung
1. Wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze
1.1. Die bestehenden Entflechtungsvorschriften gewährleisten kein reibungsloses Funktionieren des Marktes
1.2. Daher ist eine wirksamere Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber unbedingt erforderlich
1.3. Aspekte betreffend Drittländer
2. Stärkung der Befugnisse und der Unabhängigkeit der Nationalen Regulierungsbehörden
2.1. Starke nationale Regulierungsbehörden, die das Funktionieren der Elektrizitäts- und Gasmärkte überwachen
2.2. Mehr Marktvertrauen durch nachweisliche Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden
3. Ein unabhängiger Mechanismus für die Zusammenarbeit der Nationalen Regulierungsbehörden und ihre Entscheidungsprozesse: Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
3.1. Die positiven Erfahrungen mit der ERGEG müssen in die Schaffung einer offiziellen Kooperationsstruktur einmünden
3.2. Hauptaufgaben der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
3.2. Verwaltung der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
3.3. Finanzielle Aspekte
3.4. Rolle der Kommission
4. Effiziente Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern
4.1. Eine intensive Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern ist für eine Integration der Elektrizitäts- und Gasmärkte unverzichtbar
4.2. Ein optimierter Kooperationsmechanismus
5. Verbessern des Funktionierens des Marktes
5.1. Ausnahmeregelung
5.2. Transparenz
5.3. Zugang zu Speicheranlagen
5.4. Zugang zu LNG-Terminals
5.5. Langfristige Liefervereinbarungen
5.6. Ein Rahmen für die schrittweise Schaffung eines europäischen Endkundenmarktes
6. Zusammenarbeit für eine bessere Versorgungssicherheit
6.1. Überwachung der Versorgungssicherheit durch die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber
6.2. Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Artikel 1
Artikel 2
Drucksache 861/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21 /EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste KOM (2007) 697 endg.; Ratsdok. 15379/07
... 49. Vorgaben auf europäischer Ebene im Wege des Komitologieverfahrens sind nach Einschätzung des Bundesrates nicht geeignet, die Rechte der Mitgliedstaaten, insbesondere der Länder, zu wahren (Intransparenz, fehlende demokratische Legitimation, Verstoß gegen Subsidiaritätsprinzip).
A Konzeption des EU-Ausschusses
I. Allgemeine wirtschaftspolitische Stellungnahme:
4 Grundsätzliches
Fehlen von Regelungen für neue Märkte und Next-Generation-Network
Funktionelle Separierung
Vetorecht bei Abhilfemaßnahmen
Frequenzverwaltung - Grundsätze der Technologie- und Diensteneutralität
4 Frequenzhandel
4 Allgemeingenehmigung
Nutzungsbedingungen und Harmonisierungsregelungen für Dienste mit gesamteuropäischer Bedeutung
Regelung des einstweiligen Rechtsschutzes
II. Medienpolitische Stellungnahme:
III. Beteiligung der Länder
IV. Direktzuleitung an die Kommission
B Konzeption der Ausschüsse K, R und Wi
3 Grundsätzliches
Fehlen von Regelungen für neue Märkte und Next-Generation-Network
Funktionelle Separierung
Vetorecht bei Abhilfemaßnahmen
Frequenzverwaltung - Grundsätze der Technologie- und Diensteneutralität
Digitale Dividende
3 Frequenzhandel
3 Allgemeingenehmigung
Nutzungsbedingungen und Harmonisierungsregelungen für Dienste mit gesamteuropäischer Bedeutung
Weitere Bemerkungen
Drucksache 678/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden KOM (2007) 530 endg.; Ratsdok. 13046/07
... – Befugnis für Einzelfallentscheidungen. In Bezug auf die Regelung spezifischer grenzüberschreitender Angelegenheiten soll die Agentur individuelle Entscheidungsbefugnisse bei Ausnahmeanträgen5 für Infrastrukturvermögen von europäischem Interesse erhalten sowie die Entscheidungsbefugnis für das Regulierungssystem, das für Infrastrukturen mit Ausdehnung über ein Gebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gelten soll. Außerdem könnte die Agentur im Wege eines Komitologieverfahrens spezifische Entscheidungen in technischen Einzelfragen treffen, wenn ihr aufgrund besonderer im Rahmen der Gas- und der Stromrichtlinie erlassener Leitlinien entsprechende Befugnisse verliehen wurden.
Begründung
1. Wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze
1.1. Die bestehenden Entflechtungsvorschriften gewährleisten kein reibungsloses Funktionieren des Marktes
1.2. Daher ist eine wirksamere Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber unbedingt erforderlich
1.3. Aspekte betreffend Drittländer
2. Stärkung der Befugnisse und der Abhängigkeit der Nationalen Regulierungsbehörden
2.1. Starke nationale Regulierungsbehörden, die das Funktionieren der Elektrizitäts- und Gasmärkte überwachen
2.2. Mehr Marktvertrauen durch nachweisliche Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden
3. Ein unabhängiger Mechanismus für die Zusammenarbeit der Nationalen Regulierungsbehörden und ihre Entscheidungsprozesse: Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
3.1. Die positiven Erfahrungen mit der ERGEG müssen in die Schaffung einer offiziellen Kooperationsstruktur einmünden
3.2. Hauptaufgaben der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
3.3. Verwaltung der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
3.4. Finanzielle Aspekte
3.5. Rolle der Kommission
4. Effiziente Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern
4.1. Eine intensive Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern ist für eine Integration der Elektrizitäts- und Gasmärkte unverzichtbar
4.2. Ein optimierter Kooperationsmechanismus
5. Verbesserung des Funktionierens des Marktes
5.1. Ausnahmeregelung
5.2. Transparenz
5.3. Zugang zu Speicheranlagen
5.4. Zugang zu LNG-Terminals
5.5. Langfristige Liefervereinbarungen
5.6. Ein Rahmen für die schrittweise Schaffung eines europäischen Endkundenmarktes
6. Zusammenarbeit für eine bessere Versorgungssicherheit
6.1. Überwachung der Versorgungssicherheit durch die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber
6.2. Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Artikel 1 Gründung der Agentur
Artikel 2 Rechtsstellung und Sitz
Artikel 3 Zusammensetzung
Artikel 4 Tätigkeiten der Agentur
Artikel 5 Allgemeine Aufgaben
Artikel 6 Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern
Artikel 7 Aufgaben im Zusammenhang mit den nationalen Regulierungsbehörden
Artikel 8 Sonstige Aufgaben
Artikel 9 Verwaltungsrat
Artikel 10 Aufgaben des Verwaltungsrates
Artikel 11 Regulierungsrat
Artikel 12 Aufgaben des Regulierungsrates
Artikel 13 Direktor
Artikel 14 Aufgaben des Direktors
Artikel 15 Beschwerdeausschuss
Artikel 16 Beschwerden
Artikel 17 Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof
Artikel 18 Haushaltsplan der Agentur
Artikel 19 Gebühren
Artikel 20 Aufstellung des Haushaltsplans
Artikel 21 Ausführung und Kontrolle des Finanzplans
Artikel 22 Finanzregelung
Artikel 23 Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
Artikel 24 Vorrechte und Befreiungen
Artikel 25 Personal
Artikel 26 Haftung der Agentur
Artikel 27 Zugang zu Dokumenten
Artikel 28 Beteiligung von Drittländern
Artikel 29 Sprachenregelung
Artikel 30 Bewertung
Artikel 31 Inkrafttreten und Übergangsmaßnahmen
Drucksache 861/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21 /EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste KOM (2007) 697 endg.; Ratsdok. 15379/07
... 49. Vorgaben auf europäischer Ebene im Wege des Komitologieverfahrens sind nach Einschätzung des Bundesrates nicht geeignet, die Rechte der Mitgliedstaaten, insbesondere der Länder, zu wahren (Intransparenz, fehlende demokratische Legitimation, Verstoß gegen Subsidiaritätsprinzip).
I. Allgemeine wirtschaftspolitische Stellungnahme:
3 Grundsätzliches
Fehlen von Regelungen für neue Märkte und Next-Generation-Network
Funktionelle Separierung
Vetorecht bei Abhilfemaßnahmen
Frequenzverwaltung - Grundsätze der Technologie- und Diensteneutralität
3 Frequenzhandel
3 Allgemeingenehmigung
Nutzungsbedingungen und Harmonisierungsregelungen für Dienste mit gesamteuropäischer Bedeutung
Regelung des einstweiligen Rechtsschutzes
II. Medienpolitische Stellungnahme:
III. Beteiligung der Länder
IV. Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 305/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt
... sieht die Möglichkeit vor, mittels des Komitologieverfahrens detaillierte Vorschriften auszuarbeiten, um die Interoperabilität der Informationssysteme und die Nutzung der elektronischen Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Die Interoperabilität sollte nicht so verstanden werden, als dass die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, einen Standardisierungsprozess einzuleiten. Der Verweis auf die Interoperabilität betrifft eher die Tatsache, dass es für eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Person möglich sein sollte, das System eines anderen Mitgliedstaats vom Ort seiner Niederlassung/ seines Wohnsitzes aufzurufen und zu nutzen.
Anlage Expertengruppe zur Durchführung der Dienstleistungsrichtlinie
I. Einleitung
II. Allgemeine Grundsätze und Anwendungsbereich der Verpflichtung von Artikel 8
III. Einige spezifische Diskussionsthemen
3 Diskussionspunkte
• Identifizierung und Authentifizierung des Dienstleistungserbringers in einer grenzüberschreitenden Situation
• Bedingungen für den Erhalt von Authentifizierungsmitteln in einem anderen Mitgliedstaat
• Ein oder mehrere Authentifizierungsmittel für unterschiedliche öffentliche Dienste
• Validierung der zu übermittelnden Daten
• Mögliche legislative Hindernisse für die Verwendung elektronischer Verfahren
• Sprache der elektronischen Verfahren
Fragen für die Diskussion
IV. Rolle der Kommission und laufende Arbeiten auf EU-Ebene
Rolle der Kommission
Laufende Arbeiten auf EU-Ebene
Fragen für die Mitgliedstaaten
Drucksache 510/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) KOM (2007) 361 endg.; Ratsdok. 11978/07
... Auf jeden Fall muss sichergestellt sein, dass Rat und EU-Parlament auch im Bereich dieser Richtlinie ein grundsätzliches Rückholrecht für die im Komitologieverfahren erlassenen Vorschriften haben.
Drucksache 673/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/54 /EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt KOM (2007) 528 endg.; Ratsdok. 13043/07
... " im Komitologieverfahren zunehmend Kompetenzen der Mitgliedstaaten in der Energiepolitik an sich zieht. Mit diesem vereinfachten Rechtsetzungsverfahren werden Parlament und Europäischer Rat bei wesentlichen Entscheidungen zur Weiterentwicklung des europäischen Energiemarkts umgangen.
Drucksache 673/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/54 /EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt KOM (2007) 528 endg.; Ratsdok. 13043/07 Drucksache: 673/07 und
... " im Komitologieverfahren zunehmend Kompetenzen der Mitgliedstaaten in der Energiepolitik an sich zieht. Mit diesem vereinfachten Rechtsetzungsverfahren werden Parlament und Europäischer Rat bei wesentlichen Entscheidungen zur Weiterentwicklung des europäischen Energiemarkts umgangen.
Drucksache 679/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen KOM (2007) 532 endg.; Ratsdok. 13049/07
... – Befugnis für Einzelfallentscheidungen. In Bezug auf die Regelung spezifischer grenzüberschreitender Angelegenheiten soll die Agentur individuelle Entscheidungsbefugnisse bei Ausnahmeanträgen5 für Infrastrukturvermögen von europäischem Interesse erhalten sowie die Entscheidungsbefugnis für das Regulierungssystem, das für Infrastrukturen mit Ausdehnung über ein Gebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gelten soll. Außerdem könnte die Agentur im Wege eines Komitologieverfahrens spezifische Entscheidungen in technischen Einzelfragen treffen, wenn ihr aufgrund besonderer im Rahmen der Gas- und der Stromrichtlinie erlassener Leitlinien entsprechende Befugnisse verliehen wurden.
Begründung
1. Wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze
1.1. Die bestehenden Entflechtungsvorschriften gewährleisten kein reibungsloses Funktionieren des Marktes
1.2. Daher ist eine wirksamere Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber unbedingt erforderlich
1.3. Aspekte betreffend Drittländer
2. Stärkung der Befugnisse und der Unabhängigkeit der Nationalen Regulierungsbehörden
2.1. Starke nationale Regulierungsbehörden, die das Funktionieren der Elektrizitäts- und Gasmärkte überwachen
2.2. Mehr Marktvertrauen durch nachweisliche Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden
3. Ein unabhängiger Mechanismus für die Zusammenarbeit der Nationalen Regulierungsbehörden und ihre Entscheidungsprozesse: Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
3.1. Die positiven Erfahrungen mit der ERGEG müssen in die Schaffung einer offiziellen Kooperationsstruktur einmünden
3.2. Hauptaufgaben der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
3.3. Verwaltung der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
3.4. Finanzielle Aspekte
3.5. Rolle der Kommission
4. Effiziente Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern
4.1. Eine intensive Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern ist für eine Integration der Elektrizitäts- und Gasmärkte unverzichtbar
4.2. Ein optimierter Kooperationsmechanismus
5. Verbesserung des funktionierens des Marktes
5.1. Ausnahmeregelung
5.2. Transparenz
5.3. Zugang zu Speicheranlagen
5.4. Zugang zu LNG-Terminals
5.5. Langfristige Liefervereinbarungen
5.6. Ein Rahmen für die schrittweise Schaffung eines europäischen Endkundenmarktes
6. Zusammenarbeit für eine bessere Versorgungssicherheit
6.1. Überwachung der Versorgungssicherheit durch die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber
6.2. Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Drucksache 673/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/54 /EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt KOM (2007) 528 endg.; Ratsdok. 13043/07
... – Befugnis für Einzelfallentscheidungen. In Bezug auf die Regelung spezifischer grenzüberschreitender Angelegenheiten soll die Agentur individuelle Entscheidungsbefugnisse bei Ausnahmeanträgen5 für Infrastrukturvermögen von europäischem Interesse erhalten sowie die Entscheidungsbefugnis für das Regulierungssystem, das für Infrastrukturen mit Ausdehnung über ein Gebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gelten soll. Außerdem könnte die Agentur im Wege eines Komitologieverfahrens spezifische Entscheidungen in technischen Einzelfragen treffen, wenn ihr aufgrund besonderer im Rahmen der Gas- und der Stromrichtlinie erlassener Leitlinien entsprechende Befugnisse verliehen wurden.
Begründung
1. Wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze
1.1. Die bestehenden Entflechtungsvorschriften gewährleisten kein reibungsloses Funktionieren des Marktes.
1.2. Daher ist eine wirksamere Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber unbedingt erforderlich
1.3. Aspekte betreffend Drittländer
2. Stärkung der Befugnisse und der Unabhängigkeit der Nationalen Regulierungsbehörden
2.1. Starke nationale Regulierungsbehörden, die das Funktionieren der Elektrizitäts- und Gasmärkte überwachen
2.2. Mehr Marktvertrauen durch nachweisliche Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden
3. Ein unabhängiger Mechanismus für die Zusammenarbeit der Nationalen Regulierungsbehörden und ihre Entscheidungsprozesse: Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
3.1. Die positiven Erfahrungen mit der ERGEG müssen in die Schaffung einer offiziellen Kooperationsstruktur einmünden
3.2. Hauptaufgaben der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
3.3. Verwaltung der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
3.4. Finanzielle Aspekte
3.5. Rolle der Kommission
4. Effiziente Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern
4.1. Eine intensive Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern ist für eine Integration der Elektrizitäts- und Gasmärkte unverzichtbar
4.2. Ein optimierter Kooperationsmechanismus
5. Verbesserung des Funktionierens des Marktes
5.1. Ausnahmeregelung
5.2. Transparenz
5.3. Zugang zu Speicheranlagen
5.4. Zugang zu LNG-Terminals
5.5. Langfristige Liefervereinbarungen
5.6. Ein Rahmen für die schrittweise Schaffung eines europäischen Endkundenmarktes
6. Zusammenarbeit für eine bessere Versorgungssicherheit
6.1. Überwachung der Versorgungssicherheit durch die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber
6.2. Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2003/54/EG
Artikel 2 Umsetzung
Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 4
Drucksache 938/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Ermittlung und Ausweisung kritischer europäischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern KOM (2006) 787 endg. Ratsdok. 16933/06
... " (KEI), d.h. von Infrastrukturen, deren (Zer-)Störung Auswirkungen auf zwei oder mehr Mitgliedstaaten bzw. einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem sie sich befinden, hätte. Das Verfahren besteht aus drei Schritten: Zunächst entwickeln die Mitgliedstaaten gemeinsam mit der Kommission und den zuständigen Stellen sowohl sektorspezifische als auch sektorübergreifende Kriterien für die Ermittlung kritischer europäischer Infrastrukturen, die im Rahmen des Komitologieverfahrens angenommen werden. Die sektorübergreifenden Kriterien richten sich nach der Schwere der (Zer-)Störung. Bei der Abschätzung der Frage, wie gravierend die Folgen einer (Zer-)Störung einer gegebenen Infrastruktur sind, sollten nach Möglichkeit folgende Auswirkungen berücksichtigt werden:
Begründung
1 Hintergrund des Vorschlags
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Die Notwendigkeit eines gemeinsamen Rahmens
• Sektorspezifischer Dialog mit allen Beteiligten
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• im IT-Bereich
• im Gesundheitswesen:
• im Finanzsektor:
• im Verkehrssektor:
• im Chemiesektor:
• im Nuklearsektor:
• Übereinstimmung mit anderen Politikfeldern und Zielen der Europäischen Union
2 Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung
3 Rechtliche Aspekte des Vorschlags
4 Auswirkungen auf den Haushalt
5 Ergänzende Informationen
• Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
• Einzelerläuterung zum Vorschlag
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Ermittlung kritischer europäischer Infrastrukturen
Artikel 4 Ausweisung kritischer europäischer Infrastrukturen
Artikel 5 Sicherheitspläne
Artikel 6 Sicherheitsbeauftragte
Artikel 7 Berichterstattung
Artikel 8 Unterstützung der Kommission für kritische europäische Infrastrukturen
Artikel 9 Kontaktstellen für Fragen des Schutzes kritischer Infrastrukturen
Artikel 10 Vertraulichkeit und Austausch von Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen
Artikel 11 Ausschuss
Artikel 12 Durchführung
Artikel 13 Inkrafttreten
Artikel 14 Adressaten
Anhang I List von Sektoren mit kritischen Infrastrukturen
Anhang II Sicherheitsplan
Drucksache 696/2/06
Antrag des Landes Berlin
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur Änderung der Richtlinie 2004/35 /EG KOM (2006) 232 endg.;Ratsdok. 13388/06
... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass sich aus Artikel 16 kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand und unverhältnismäßige Berichtspflichten ergeben. Die Berichterstattung ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und klar zu formulieren. Eine spätere Konkretisierung der Berichterstattung im Komitologieverfahren (vgl. Artikel 19 Abs. 3) ist abzulehnen.
1. Der Bundesrat begrüßt den Ansatz Bodenschutz EU-weit zu stärken.
2. Der Bundesrat sieht in den folgenden Einzelpunkten dringend notwendigen Verbesserungsbedarf:
a. Zu Artikel 1 und 2:
b. Zu Artikel 3:
c. Zu Artikel 4:
d. Zu Artikel 5:
e. Zu Artikel 5:
f. Zu Artikel 6 und 7:
g. Zu Kapitel III:
h. Zu Artikel 10, 11 und 14:
i. Zu Artikel 11:
j. Zu Artikel 11:
k. Zu Artikel 11:
l. Zu Artikel 12:
m. Zu Artikel 13:
n. Zu Artikel 13:
o. Zu Artikel 13:
p. Zu Artikel 13 und 14:
q. Zu Artikel 14:
r. Zu Artikel 14:
s. Zu Artikel 14:
t. Zu Artikel 16:
u. Zu Artikel 18:
v. Zu Artikel 19:
w. Zu Artikel 23:
x. Zu Anhang II:
3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung,
Drucksache 376/06
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Lage der europäischen Wirtschaft: Vorbereitender Bericht über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik für 2006
... 3. glaubt, dass man sich in der derzeitigen Phase der Reflexion über den Verfassungsvertrag mit folgenden Themen befassen sollte: dem gegenwärtigen Rahmen für die makroökonomische Governance, wie er bereits in der Arbeitsgruppe des Konvents zur wirtschaftspolitischen Governance erörtert wurde; den wirtschaftlichen und sozialen Zielen der Europäischen Union; der Ausweitung des Verfahrens der Mitentscheidung auf wirtschaftspolitische Themen; der Verantwortlichkeit der EZB unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit; der Koordinierung der Wirtschaftspolitiken und der Rolle der Eurogruppe in diesem Kontext; dem Verfahren zum Umgang mit übermäßigen Defiziten; der Zuständigkeit der Europäischen Union in Steuerfragen; der Umsetzung eines Rückrufrechts für das Parlament im Zusammenhang mit dem Komitologieverfahren bis spätestens zum 1. April 2008 und der Vertretung des Euro-Währungsgebiets innerhalb internationaler Institutionen;
Drucksache 526/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) KOM (2006) 244 endg.; Ratsdok. 11281/06
... 10. Schließlich sollte das in Artikel 15a geregelte Komitologieverfahren grundlegend mit dem Ziel überarbeitet werden, die Verfahrensgarantien in der Verordnung selbst abschließend zu regeln. Jedenfalls bedarf Artikel 15a der Klarstellung. Weder aus dem Verordnungsvorschlag noch aus dessen Begründung ergibt sich, was unter den "
Drucksache 449/06
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds (2006/2006(INI))
... Komitologieverfahren
Drucksache 4/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse 821. Sitzung des Bundesrates am 7. April 2006
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle KOM (2005) 667 endg.; Ratsdok. 5050/06
... selbst konkretisiert werden. Hierbei ist insbesondere auf Ressourceneffizienz und Vollzugstauglichkeit zu achten. Da die Abgrenzung von Verwertung und Beseitigung von entscheidender Bedeutung für die Anwendung des Grundsatzes der Warenverkehrsfreiheit und die Prinzipien der Beseitigungsautarkie und der Nähe ist, sind die bisherigen Vorgaben für die Verwertung in den Artikeln 3 und 5 nicht ausreichend, um Auslegungsproblemen, Abgrenzungsschwierigkeiten und einem Standarddumping entgegenzuwirken. Die Konkretisierung der Begriffe muss zunächst durch die Vorgabe klarer Kriterien in der Richtlinie selbst erfolgen. Die weitere Ausgestaltung kann danach im Komitologieverfahren vorgenommen werden.
Drucksache 526/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) KOM (2006) 244 endg.; Ratsdok. 11281/06
... Schließlich sollte das in Artikel 15a geregelte Komitologieverfahren grundlegend mit dem Ziel überarbeitet werden, die Verfahrensgarantien in der Verordnung selbst abschließend zu regeln. Jedenfalls bedarf Artikel 15a der Klarstellung. Weder aus dem Verordnungsvorschlag noch aus dessen Begründung ergibt sich, was unter den "
Drucksache 225/06
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments über die Reflexionsphase: Struktur, Themen und Kontext für eine Bewertung der Debatte über die Europäische Union
... 9. stellt fest, dass es nur eine begrenzte Zahl demokratischer Reformen gibt, die in dieser Phase ohne eine Vertragsänderung, jedoch durch eine Änderung der Geschäftsordnung oder durch interinstitutionelle Vereinbarungen eingeführt werden können - wie z.B. Transparenz der Gesetzgebung im Rat, Einführung einer Art von Bürgerinitiative, Verbesserungen am Komitologieverfahren, umfassende Verwendung der sog. "
Drucksache 413/06
Vorlage der Bundesregierung
Beschluss des Rates zu "Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken für den Zeitraum 2007-2013" Rahmenprogramm "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte"
... der Vorschlag zum o. a. Finanzrahmenprogramm der EU wurde anlässlich der Tagung des Rates (Justiz und Inneres) am 1. und 2. Juni 2006 verhandelt. Das Programm sieht auf Grundlage des Art. 308 EGV die Durchführung von Maßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten vor. Den im Bezug zu 1. seitens des Bundesrates geforderten Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Wahrung des europäischen Mehrwertes und des Komitologieverfahrens konnte im Zuge der Verhandlungen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.
Beschluss des Bundesrates Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament zum Rahmenprogramm Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte 2007 bis 2013
Bezug 2 Auszug
I. allgemeine Bemerkungen
Anlage I Beschluss des Rates Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken für den Zeitraum 2007-2013 Rahmenprogramm Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Allgemeine Ziele des Programms
Artikel 4 Spezifische Ziele
Artikel 5 Förderfähige Maßnahmen
Artikel 6 Zugang zum Programm
Artikel 7 Form der Gemeinschaftsfinanzierung
Artikel 8 Durchführungsmaßnahmen
Artikel 9 Ausschuss
Artikel 9b [gestrichen]
Artikel 10 Komplementarität
Artikel 11 Haushaltsmittel
Artikel 12 Überwachung
Artikel 13 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
Artikel 14 Bewertung
Artikel 15 Inkrafttreten
Bezug 3
I. allgemeine Bemerkungen
Drucksache 4/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle KOM (2005) 667 endg.; Ratsdok. 5050/06
... selbst konkretisiert werden. Hierbei ist insbesondere auf Ressourceneffizienz und Vollzugstauglichkeit zu achten. Da die Abgrenzung von Verwertung und Beseitigung von entscheidender Bedeutung für die Anwendung des Grundsatzes der Warenverkehrsfreiheit und die Prinzipien der Beseitigungsautarkie und der Nähe ist, sind die bisherigen Vorgaben für die Verwertung in den Artikeln 3 und 5 nicht ausreichend, um Auslegungsproblemen, Abgrenzungsschwierigkeiten und einem Standarddumping entgegenzuwirken. Die Konkretisierung der Begriffe muss zunächst durch die Vorgabe klarer Kriterien in der Richtlinie selbst erfolgen. Die weitere Ausgestaltung kann danach im Komitologieverfahren vorgenommen werden.
Drucksache 873/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft KOM (2006) 684 endg.; Ratsdok. 15674/06
... Nur falls dies für die einheitliche Anwendung der Verordnung erforderlich sein sollte können einheitliche Rechtsvorschriften über die bei Kontrollen einzusetzenden Analysemethoden im Komitologieverfahren festgelegt werden.
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Übereinstimmung mit anderen Maßnahmen und Zielen der Union
2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung
• Anhörung interessierter Kreise
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
• Wahl des Instruments
• Durchsetzung des Verbots
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Informationen
• Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
• Konkordanztabelle
• Europäischer Wirtschaftsraum
Vorschlag
Artikel 1 Verbote
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Methoden zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen
Artikel 4 Durchführungsbefugnisse
Artikel 5 Ausschuss
Artikel 6 Sanktionen
Artikel 7 Inkrafttreten und Geltung
Drucksache 603/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, vor allem an den Binnengrenzen, und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen KOM (2005) 317 endg.; Ratsdok. 11407/05
... - Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 10 des Beschlussvorschlags sollten gestrichen werden. Eine Notwendigkeit, eine EU-weite genauere Bestimmung der Informationen, die zur Verfügung gestellt werden können, der Zugangsmodalitäten und der Übermittlungskanäle entsprechend dem Komitologieverfahren vorzunehmen, ist sowohl unter Subsidiaritätsgesichtspunkten als auch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht erkennbar. Genauere Abstimmungen dieser Fragen sollten entsprechend den Bedürfnissen und Möglichkeiten in den einzelnen Grenzregionen vorgenommen werden.
Drucksache 829/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 819. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2006
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Luftqualität und saubere Luft in Europa KOM (2005) 447 endg.; Ratsdok. 14335/05
... 31. Vor dieser Zielsetzung wird die Bundesregierung gebeten, insbesondere darauf zu achten, dass die zukünftige Berichterstattung den allgemeinen Bestrebungen zur Entbürokratisierung nicht entgegenläuft und nicht zu zusätzlichen Regulierungen führt. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die Eckpunkte der Berichtsverpflichtungen der Mitgliedstaaten in der Richtlinie festzulegen und nicht, wie im Vorschlag vorgesehen, dem Komitologieverfahren zu überlassen. Die Berichtsverpflichtungen haben wesentlichen Einfluss auf den Aufwand der Länder und des Bundes zum Vollzug der Richtlinie und sollten zusammen mit der Richtlinie beschlossen werden.
Drucksache 875/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Weißbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005 bis 2010 KOM (2005) 629 endg.; Ratsdok. 15345/05
... Die Kommission will ihren Vorschlag in Form eines einzigen Textes Mitte 2007 vorlegen; vervollständigt werden soll das Regelwerk dann durch Maßnahmen, die im Komitologieverfahren auf der Ebene 2 verabschiedet werden.
2 ÜBERSICHT
Weissbuch zur Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010
1. DYNAMISCHE Konsolidierung der Finanzdienstleistungen
2. Gute Gesetzgebungspraxis
2.1. Offene und transparente Konsultationen
2.2. Folgenabschätzungen
2.3. Umsetzung und rechtliche Durchsetzung
2.4. Expost-Bewertung
2.5. Vereinfachung, Kodifizierung und Klärung
2.6. Nutzer von Finanzdienstleistungen: Input, Informations- und Abhilfemaßnahmen
2.7. Weitere Stärkung der Interaktionen mit anderen politischen Bereichen
3. Dierichtigen EG-Regulierungs- und Aufsichtsstrukturen
3.1. Dafür sorgen, dass der Lamfalussy-Prozess funktioniert
3.2. Künftige Aufgaben der Aufsichtspolitik
3.2.1. Mehr Klarheit in Bezug auf Rolle und Aufgaben der Aufsichtsbehörden im Herkunfts- bzw. Aufnahmemitgliedstaat
3.2.2. Möglichkeiten für die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten auf andere Aufsichtsbehörden
3.2.3. Praktische Schritte für eine efizientere Aufsicht
3.2.4. Eine europäische Aufsichtskultur
4. AKTUELLE und künftige Rechtsetzungsinitiativen 2005-2010
4.1. Laufende Vorhaben
4.1.1. Privatkundenbankgeschäft
4.1.2. Solvabilität II
4.1.3. Überprüfung der Regelungen für qualifizierte Beteiligungen
4.1.4. Clearing und Abrechnung
4.2. Aktuelle Überlegungen
4.2.1. Beseitigung ungerechtfertigter Hemmnisse für die grenzübergreifende Konsolidierung
4.2.2. E-Geld-Richtlinie
4.2.3. Sicherungssysteme für Versicherungen
4.2.4. Haager Wertpapierübereinkommen
4.2.5. Freiwillige Instrumente
4.3. Bereiche, in denen derzeit keine neuen Rechtsvorschriften geplant sind
4.4. Künftige Initiativen
4.4.1. Investmentfonds
4.4.2. Finanzdienstleistungen für Privatkunden: Bankkonten und Kreditvermittler
5. Die Internationale Dimension
6. MONITORING
Drucksache 163/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 811. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2005
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
... Bei der Umsetzung von Basel II in EU-Recht ist das Lamfalussy-Verfahren vorgesehen (Richtlinienvorschläge und Anhänge der Kommission sollen im Mitentscheidungsverfahren zwischen Rat und Parlament beraten, technische Details von Regelungsausschüssen der Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden ausgearbeitet und von der Kommission erlassen werden). Da bei der Baseler Rahmenvereinbarung vom 26. Juni 2004 Punkte offen geblieben waren, müssen diese im Komitologieverfahren nachträglich erarbeitet werden. Dabei können sich ursprünglich als "technische" Fragen eingestufte Sachverhalte als politische Fragestellungen (Auswirkungen auf den Mittelstand) erweisen. Das Europäische Parlament hat bisher keine Möglichkeit des Zurückholens technischer Fragen in das politische Entscheidungsverfahren. Dies ist kritisch, da dadurch ein enger Kreis von Experten über für den Mittelstand wichtige Änderungen ohne Mitwirkung von Rat und Parlament entscheiden kann. Durch das Regelwerk des Baseler Bankenausschusses gewinnt diese Problematik verstärkt an Bedeutung.
1. Es wird begrüßt, dass die von dem Europäischen Parlament und Rat vorgelegten
2. Ausdehnung des Partial Use Tätigkeitsrichtlinie Artikel 89
3. Bürgschaftsbanken/staatliche Förderbanken
4. Use Test Tätigkeitsrichtlinie Artikel 86 IV
5. Granularitätsgrenze/Behandlung von Retailkrediten
6. Keine überzogenen Risikogewichte
7. Möglichkeit der Verrechenbarkeit des erwarteten Verlusts mit den Wertberichtigungen
8. Verbriefungen Tätigkeitsrichtlinie Artikel 94 ff.
9. Ausdehnung der anerkennungsfähigen Sicherheiten im Standardansatz
10. Anerkennung von Bürgschaften der Förderinstitute/Kreditgarantiegemeinschaften
11. Sachgerechte Lösungen für Ausfallbürgschaften und Rückgarantien
12. Verzicht auf die dreijährige Wertermittlung bei grundpfandrechtlich besicherten Krediten/jährliche Objektwertüberwachung Anhang VIII, Teil 2, Tz. 8b der Tätigkeitsrichtlinie
13. Risikogewichtung gedeckter Schuldverschreibungen Annex VI, Teil l, Tz. 68 und Annex VII, Teil 2, Tz. 8 lit. d der Tätigkeitsrichtlinie
14. Unterkonsolidierung Tätigkeitsrichtlinie Artikel 73, Tz. 2
15. Ausfallkriterium Anhang VII, Teil 4, Tz. 44b
16. Prozyklische Effekte von Basel II
17. Level playing field für international tätige Kreditinstitute
18. Operationelles Risiko Anhang X der Tätigkeitsrichtlinie - Bruttoertrag kein geeigneter Indikator
19. Übergangsregelungen
20. Barwertiges Zinsänderungsrisiko
21. Bankinterner Kapitaleinschätzungsprozess Artikel 123 Abs. 1 der Tätigkeitsrichtlinie
22. Bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess Tätigkeitsrichtlinie Artikel 124 Abs. 4
23. Offenlegungsanforderungen
24. Komitologie
25. Änderung von Vorschriften für Großkredite
Drucksache 332/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über den Betrieb elektronischer Mautsysteme (Mautsystemgesetz - MautSysG )
... Durch das Mautsystemgesetz wird die Interoperabilitätsrichtlinie in einer einheitlichen gesetzlichen Regelung für alle Arten der elektronischen Mauterhebung europarechtssicher umgesetzt. Hierzu werden der Anwendungsbereich des Gesetzes, die technischen Grundanforderungen sowie die Rahmenbedingungen für den künftigen europäischen elektronischen Mautdienstes geregelt. Da die näheren inhaltlichen Spezifikationen dieses elektronischen Mautdienstes erst noch im sog. Komitologieverfahren von der Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu treffen sind, wird für die künftige Umsetzung dieser Spezifikationen eine Verordnungsermächtigung aufgenommen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Technische Anforderungen
§ 3 Europäischer elektronischer Mautdienst
§ 4 Rechtsverordnungsermächtigung
§ 5 Überleitungsvorschrift
§ 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Drucksache 603/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 815. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2005
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, vor allem an den Binnengrenzen, und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen KOM (2005) 317 endg.; Ratsdok. 11407/05
... - Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 10 des Beschlussvorschlags sollten gestrichen werden. Eine Notwendigkeit, eine EU-weite genauere Bestimmung der Informationen, die zur Verfügung gestellt werden können, der Zugangsmodalitäten und der Übermittlungskanäle entsprechend dem Komitologieverfahren vorzunehmen, ist sowohl unter Subsidiaritätsgesichtspunkten als auch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht erkennbar. Genauere Abstimmungen dieser Fragen sollten entsprechend den Bedürfnissen und Möglichkeiten in den einzelnen Grenzregionen vorgenommen werden.
Drucksache 817/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft:
... Neufassung mit dem Ziel, die Regeln für die vorübergehende Zulassung von Saatgut, das den Anforderungen in Bezug auf die Keimfähigkeit nicht entspricht, zu vereinfachen Schnellere Reaktion auf vorübergehende Lieferschwierigkeiten bei Saatgut: Klare, von den Mitgliedstaaten zu befolgende Regeln als Ersatz für Adhoc-Abweichungen, die nach dem Komitologieverfahren angenommen wurden.
Mitteilung
1. Einführung
2. eine NEUE Vereinfachungsstrategie auf EU-Ebene
a. Ein fortlaufendes Programm, das auf der praktischen Erfahrung der Betroffenen beruht
b. Ein Konzept auf der Grundlage von kontinuierlichen umfassenden sektorbezogenen Beurteilungen
3. das Vereinfachungskonzept der Kommission
a. Aufhebung
b. Kodifizierung18
c. Neufassung21
d. Änderung des Regelungskonzepts
e. Stärkere Nutzung der Informationstechnologie
4. Unterstützung der Institutionen und der Mitgliedstaaten
5. Schlussfolgerungen
Anhang I
Anhang 2
Drucksache 564/05
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Beschluss des Europäischen Parlaments zu der Revision der Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission
... 3. ruft die Kommission auf, im Lichte ihres Vorschlags vom 11. Dezember 2002 die politischen Orientierungen, die das Parlament in Ausübung seines Befassungsrechts in Komitologieverfahren beschließt, zu berücksichtigen;
Beschluss des Europäischen Parlaments zu der Revision der Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission 2005/2076 ACI
Anlage
I. Geltungsbereich
II. politische Verantwortung
III. KONSTRUKTIVER Dialog und Informationsfluss
IV. Zusammenarbeit IM Bereich der Gesetzgebungsverfahren und der Programmplanung
V. Mitwirkung der Kommission an den Parlamentsarbeiten
VI. Schlussbestimmungen
Anhang 1 Übermittlung vertraulicher Informationen an das Europäische Parlament
1. Geltungsbereich
2. Allgemeine Bestimmungen
3. Modalitäten für den Zugang zu den vertraulichen Informationen und für ihre Behandlung
Anhang 2 Zeitplan für das Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission
Drucksache 829/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Luftqualität und saubere Luft in Europa KOM (2005) 447 endg.; Ratsdok. 14335/05
Komitologieverfahren
Drucksache 715/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt KOM (2005) 429 endg.; Ratsdok. 12588/05
... Diese Verordnung ist nun seit etwa 2½ Jahren in Kraft und wurde durch Durchführungsbestimmungen ergänzt, die gemäß den Artikeln 4 und 9 der Verordnung im Komitologieverfahren entwickelt wurden. Es gab ferner eine geringfügige Überarbeitung (die Verordnung (EG) Nr. 849/2004), mit der kleine Fehler im ursprünglichen Text korrigiert wurden.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
• Begründung und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Vorhandene Bestimmungen im Bereich des Vorschlags
• Übereinstimmungen mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Konsultierung der betroffenen Gruppen und Folgenabschätzung
• Konsultierung der betroffenen Gruppen Konsultationsverfahren, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Antwortenden
• Zusammenfassung und Berücksichtigung der Reaktionen
• Einholung und Nutzung von Fachwissen
• Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
• Zusammenfassung des Vorschlags
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Prinzip der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Rechtsinstruments vorgeschlagenes Instrument: Verordnung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Informationen
Vereinfachung Ziel des Vorschlags ist die Vereinfachung der Rechtsvorschriften
• Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften
• Europäischer Wirtschaftsraum
• Ausführliche Beschreibung des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Ziele
Artikel 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für
Artikel 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 4 Gemeinsame Normen
Artikel 5 Anwendung strengerer Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten
Artikel 6 In Bezug auf Drittländer erforderliche Sicherheitsmaßnahmen
Artikel 7 Nationale Behörde
Artikel 8 Programme
Artikel 9 Nationales Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt
Artikel 10 Programm für die Flughafensicherheit
Artikel 11 Sicherheitsprogramm für Luftfahrtunternehmen
Artikel 12 Sicherheitsprogramm für Stellen, die Luftsicherheitsnormen anwenden
Artikel 13 Nationales Qualitätskontrollprogramm
Artikel 14 Kommissionsinspektionen
Artikel 15 Verbreitung von Informationen
Artikel 16 Ausschuss
Artikel 17 Drittländer
Artikel 18 Sanktionen
Artikel 19 Aufhebung
Artikel 20 Inkrafttreten
Anhang Gemeinsame Normen für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen (Artikel 4)
1. Flughafensicherheit
1.1 Auflagen für die Flughafenplanung
1.2 Zugangskontrolle
1.3 Durchsuchung von anderen Personen als Fluggästen und mitgeführten Gegenständen
1.4 Überprüfung von Fahrzeugen
1.5 Überwachung, Streifen und andere physische Kontrollen
2. Abgegrenzte Bereiche von Flughäfen
3. Sicherheit der Luftfahrzeuge
4. Fluggäste und Handgepäck
4.1 Durchsuchung von Fluggästen und Handgepäck
4.2 Schutz von Fluggästen und Handgepäck
4.3 Potenziell gefährliche Fluggäste
5. Aufgegebenes Gepäck 5.1 Durchsuchung des aufgegebenen Gepäcks
5.2 Schutz des aufgegebenen Gepäcks
5.3 Zuordnung von aufgegebenem Gepäck
6. Fracht
6.1 Sicherheitskontrollen für Fracht
6.2 Schutz der Fracht
7. Post und Material von Luftfahrtunternehmen
8. Bordvorräte
9. Flughafenlieferungen
10. Sicherheitsmassnahmen während des Flugs
11. Einstellung und Schulung von Personal
12. Sicherheitsausrüstung
Drucksache 770/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Austausch von Informationen nach dem Grundsatz der Verfügbarkeit KOM (2005) 490 endg.; Ratsdok. 13413/05
... Die Anhörung der Vertreter der Strafverfolgungsbehörden bestätigte, dass Bedarf an einem neuen Konzept zur Ausweitung der Möglichkeiten zum Austausch von Informationen besteht. Dieser Interessengruppe kam es vor allen Dingen darauf an, eine pragmatische Lösung zu finden, die austauschbaren Datentypen zu spezifizieren und ein gemeinsames Schema für den Informationsaustausch zu erarbeiten. Die Anhörung führte dazu, dass neben Elementen, die dem Bereich der gegenseitigen Anerkennung zuzuordnen sind, auch Elemente, die sich aus dem Grundsatz des gleichberechtigten Zugangs ergeben (d.h. Bearbeitung des Informationsgesuchs gemäß den Bedingungen des ersuchten Mitgliedstaats), Eingang in den Rahmenbeschluss gefunden haben. Ein weiteres Ergebnis der Anhörung war die Einführung des Komitologieverfahrens zur Ausarbeitung der technischen Details des Informationsaustauschs.
Begründung
1. Hintergrund
• Ausgangspunkt und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Rahmen
• Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften
• Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Anhörung Interessierter Kreise und Folgenabschätzung
• Anhörung interessierter Kreise
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen Relevante Wissenschaftsbereiche / Spezialgebiete
• Folgenabschätzung
3. rechtliche Aspekte des Vorschlags
• Zusammenfassung des Vorschlags
• Rechtsgrundlage Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b EUV
• Subsidiaritätsprinzip
• Gewähltes Rechtsinstrument
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Ergänzende Informationen
• Entsprechungstabelle
• Ausführliche Erläuterung des Vorschlags Entfällt.
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Meldepflicht
Artikel 5 Gleichwertigkeit von zuständigen Behörden
Artikel 6 Bereitstellungspflicht
Artikel 7 Eingrenzung des Verwendungszecks
Artikel 8 Verpflichtungen von verfügungsberechtigten Behörden und Stellen
Artikel 9 Online-Zugang
Artikel 10 Online-Abfrage von Indexdaten
Artikel 11 Informationsanfrage
Drucksache 348/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich KOM (2005) 171 endg.; Ratsdok. 8630/05
... 6. Ermächtigungen an die Kommission, im Rahmen der Komitologieverfahren weitere und spezifischere Maßnahmen zur AI-Bekämpfung zu treffen und eine Geflügelpest-Impfstoffbank einzurichten.
Begründung
Kapitel I Gegenstand, Geltungsbereich und Definitionen
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Definition der Begriffe der Geflügelpest/aviären Influenza, der hochpathogenen aviären
Artikel 3 Sonstige Definitionen
Kapitel II Überwachung, MitteilungEN und epidemiologische Untersuchungen
Artikel 4 Jährliche Überwachungsprogramme
Artikel 5 Seuchenmeldung und Mitteilungen
Artikel 6 Epidemiologische Untersuchung
Kapitel III Massnahmen bei Seuchenverdacht
Artikel 7 Maßnahmen in Haltungsbetrieben
Artikel 8 Ausnahmen von bestimmten Maßnahmen für Haltungsbetriebe
Artikel 9 Dauer der Maßnahmen für Haltungsbetriebe
Artikel 10 Zusätzliche Maßnahmen infolge der epidemiologischen Untersuchung
Kapitel IV Massnahmen bei Ausbruch hochpathogener AVIÄRER Influenza(HPAI)
Abschnitt 1 Maßnahmen für Haltungsbetriebe
Artikel 11 Maßnahmen der zuständigen Behörde
Artikel 12 Ausnahmen von bestimmten Maßnahmen für Haltungsbetriebe
Artikel 13 Ausnahmen für bestimmte Haltungsbetriebe
Abschnitt 2 Massnahmen für SEPARATE Produktionseinheiten und Kontaktbetriebe
Artikel 14 Maßnahmen bei Ausbruch hochpathogener aviärer Influenza (HPAI) in separaten Produktionseinheiten
Artikel 15 Maßnahmen für Kontaktbetriebe
Abschnitt 3 Schutz- und Überwachungszonen, weitere Sperrgebiete
Artikel 16 Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen und weiteren Sperrgebieten bei Ausbruch hochpathogener aviärer Influenza (HPAI)
Artikel 17 Maßnahmen für Schutz- und Überwachungszonen
Abschnitt 4 Massnahmen für Schutzzonen
Artikel 18 Zählung, Betriebsbesichtigungen durch den amtlichen Tierarzt und Überwachung
Artikel 19 Maßnahmen für Haltungsbetriebe
Artikel 20 Verbot der Ver- oder Ausbringung von Einstreu oder Mist aus Haltungsbetrieben
Artikel 21 Messen, Märkte und sonstige Zusammenführungen, Aufstockung von Wildbeständen
Artikel 22 Verbot der Verbringung und der Beförderung von Geflügel, Vögeln anderer Spezies und Eiern
Artikel 23 Ausnahmen für Direktbeförderungen von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung
Artikel 24 Ausnahmen für Direktbeförderungen von Eintagsküken
Artikel 25 Ausnahmen für Direktbeförderungen von Junglegehennen
Artikel 26 Ausnahmen für Direktbeförderungen von Brut- und Konsumeiern
Artikel 27 Ausnahme für die Direktbeförderung von verendetem Geflügel oder verendeten Vögeln anderer Spezies
Artikel 28 Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln
Artikel 29 Dauer von Maßnahmen
Abschnitt 5 Maßnahmen für Überwachungszonen
Artikel 30 Maßnahmen für Überwachungszonen
Artikel 31 Dauer von Maßnahmen
Abschnitt 6 Massnahmen für weitere Sperrgebiete
Artikel 32 Maßnahmen für weitere Sperrgebiete
Abschnitt 7 Ausnahmen und Biosicherheitsvorkehrungen
Artikel 33 Ausnahmen
Artikel 34 Biosicherheitsvorkehrungen
Abschnitt 8 Massnahmen bei HPAI-VERDACHT und HPAI-Bestätigung IN anderen Einrichtungen ALS Haltungsbetrieben und bei Transportmitteln
Artikel 35 Untersuchung von HPAI-Verdachtsfällen in anderen Einrichtungen als Haltungsbetrieben und bei Transportmitteln
Artikel 36 Maßnahmen für Schlachthöfe
Artikel 37 Maßnahmen für Grenzkontrollstellen und Transportmittel
Artikel 38 Zusätzliche Maßnahmen für Schlachthöfe, Grenzkontrollstellen und Transportmittel
Kapitel V Massnahmen bei Ausbruch geringpathogener AVIÄRER Influenza(LPAI)
Abschnitt 1 Massnahmen für Haltungsbetriebe
Artikel 39 Maßnahmen der zuständigen Behörde
Artikel 40 Ausnahmen für bestimmte Betriebe
Abschnitt 2 Massnahmen bei LPAI- Ausbruch IN separaten Produktionseinheiten und Kontaktbetrieben
Artikel 41 Maßnahmen bei LPAI-Ausbruch in separaten Produktionseinheiten
Artikel 42 Maßnahmen für Kontaktbetriebe
Abschnitt 3 Abgrenzung von Sperrgebieten
Artikel 43 Abgrenzung von Sperrgebieten bei LPAI-Ausbruch
Artikel 44 Maßnahmen für das Sperrgebiet
Artikel 45 Dauer von Maßnahmen Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen gelten
Artikel 46 Ausnahmen
Kapitel VI Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Massnahmen betreffend andere Tiere ALS GEFLÜGEL und VÖGEL anderer Spezies
Artikel 47 Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit
Artikel 48 Laboranalysen und Maßnahmen betreffend Schweine und andere Tiere
Kapitel VII Reinigung, DESINFEKTION und Wiederbelegung
Artikel 49 Reinigung, Desinfektion und Behandlung
Artikel 50 Wiederbelegung von Haltungsbetrieben
Kapitel VIII Diagnosemethoden, DIAGNOSEHANDBUCH und Referenzlaboratorien
Artikel 51 Diagnosemethoden und Diagnosehandbuch
Artikel 52 Referenzlaboratorien
Kapitel IX Impfung
Abschnitt 1 Allgemeines Impfverbot
Artikel 53 Herstellung, Abgabe und Verwendung von Geflügelpestimpfstoffen
Abschnitt 2 Notimpfung
Artikel 54 Notimpfung von Geflügel und Vögeln anderer Spezies
Artikel 55 Genehmigung von Notimpfplänen
Artikel 56 Ausnahmen
Abschnitt 3 Schutzimpfung
Artikel 57 Schutzimpfung von Geflügel und Vögeln anderer Spezies
Artikel 58 Genehmigung von Schutzimpfplänen
Abschnitt 4 Impfstoffbanken
Artikel 59 Gemeinschaftliche Impfstoffbank
Artikel 60 Nationale Impfstoffbanken
Kapitel X Gemeinschaftskontrollen, SANKTIONEN und Krisenpläne
Artikel 61 Gemeinschaftskontrollen
Artikel 62 Sanktionen
Artikel 63 Krisenpläne
Kapitel XI DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN und Ausschussverfahren
Artikel 64 Durchführungsvorschriften
Artikel 65 Ausschussverfahren
Kapitel XII Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 66 Aufhebungen
Artikel 67 Übergangsvorschriften
Artikel 68 Umsetzung
Artikel 69 Inkrafttreten
Artikel 70 Adressaten
Begründung
Entwurf
Drucksache 807/04
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Instruments für Stabilität KOM (2004) 630 endg.; Ratsdok. 13690/04
... Dieser Artikel beinhaltet Bestimmungen, die mit jenen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit vergleichbar sind, und soll Flexibilität ermöglichen, damit im Rahmen der auf der Grundlage des Stabilitätsinstruments gewährten Hilfe auf unvorhergesehene, nicht krisenbezogene Erfordernisse eingegangen werden kann (vor allem Herausforderungen im Bereich nukleare Sicherheit sowie globaler und regionaler grenzübergreifender Natur). Artikel 11 sieht vor, dass bei außerplanmäßigem Bedarf oder unvorhergesehenen Ereignissen nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehene Sondermaßnahmen angenommen werden können. Da es sich hierbei um Kommissionsbeschlüsse handelt, die außerhalb der von den Mitgliedstaaten genehmigten Mehrjahresprogrammierung gefasst werden, ist bei diesen Beschlüssen das Komitologieverfahren anzuwenden, wenn die betreffende Finanzierung den Betrag von 15 Mio. Euro übersteigt. Somit werden die nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehenen Sondermaßnahmen von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 des Beschlusses
Drucksache 806/04
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und die wirtschaftliche Zusammenarbeit KOM (2004) 629 endg.; Ratsdok. 13689/04
... Artikel 8 sieht vor, dass bei außerplanmäßigem Bedarf oder unvorhergesehenen Ereignissen nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehene Sondermaßnahmen angenommen werden können. Diese Bestimmung ermöglicht es der Gemeinschaft, rascher zu reagieren und gewährleistet die für eine effiziente Durchführung der Außenhilfe der Gemeinschaft erforderliche Flexibilität, die besonderes bei dringlichen Maßnahmen geboten ist. Da es sich hierbei um Kommissionsbeschlüsse handelt, die außerhalb der von den Mitgliedstaaten genehmigten Mehrjahresprogrammierung gefasst werden, ist bei diesen Beschlüssen das Komitologieverfahren anzuwenden, wenn die betreffende Finanzierung den Betrag von 15 Mio. Euro übersteigt. Somit werden die nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehenen Sondermaßnahmen von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 des Beschlusses
Begründung
1. Ziele und Grundsätze Titel I
1.1. Allgemeine Ziele und Bereiche der Zusammenarbeit Artikel 1
1.2. Allgemeine Grundsätze Artikel 2
2. PROGRAMMIERUNG und Zuweisung der Mittel Titel II
2.1. Allgemeiner Rahmen für die Programmierung und Zuweisung der Mittel Artikel 3 , Mehrjahresprogrammierung der geografischen Programme Artikel 4 und Mehrjahresprogrammierung der thematischen Programme Artikel 5
2.2. Annahme der Mehrjahresprogrammierungsdokumente Artikel 6
3. DurchfÜhrung Titel III
3.1. Annahme der Aktionsprogramme Artikel 7
3.2. Annahme nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehener Sondermaßnahmen Artikel 8
3.3. Förderfähigkeit Artikel 9
3.4. Art der Maßnahmen Artikel 10 und flankierende Maßnahmen Artikel 11
3.5. Kofinanzierung Artikel 12 und Verwaltungsformen Artikel 13
3.6. Mittelbindungen Artikel 14
3.7. Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft Artikel 15
3.8. Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen und Anwendung der Ursprungsregeln Artikel 16
3.9. Vorfinanzierungen Artikel 17 und der Europäischen Investitionsbank oder anderen Finanzintermediären zur Verfügung gestellte Zuschüsse Artikel 18
3.10. Evaluierung Artikel 19
4. Schlussbestimmungen Titel IV
4.1. Jahresbericht Artikel 20
4.2. Ausschuss Artikel 21
4.3. Einbeziehung von nach dieser Verordnung nicht förderfähigen Drittländern Artikel 22
4.4. Aussetzung der Hilfe Artikel 23
4.5. Finanzbestimmungen Artikel 24
4.6. Überprüfung der Verordnung Artikel 25
Vorschlag
Titel I Ziele und Grundsätze
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Allgemeine Grundsätze
Titel II PROGRAMMIERUNG und Zuweisung der Mittel
Artikel 3 Allgemeiner Rahmen für die Programmierung und Zuweisung der Mittel
Artikel 4 Strategiepapiere und Mehrjahresprogrammierung im Rahmen der geografischen Programme
Artikel 5 Strategiepapiere und Mehrjahresprogrammierung im Rahmen der thematischen Programme
Artikel 6 Annahme der Mehrjahresprogrammierungsdokumente
Titel III Durchführung
Artikel 7 Annahme der Aktionsprogramme
Artikel 8 Annahme nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehener Sondermaßnahmen
Artikel 9 Förderfähigkeit
Artikel 10 Finanzierungsformen
Artikel 11 Flankierende Maßnahmen
Artikel 12 Kofinanzierung
Artikel 13 Verwaltungsformen
Artikel 14 Mittelbindungen
Artikel 15 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
Artikel 16 Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen und Anwendung der Ursprungsregeln
Artikel 17 Vorfinanzierungen
Artikel 18 Der Europäischen Investitionsbank oder anderen Finanzintermediären zur Verfügung gestellte Mittel
Artikel 19 Evaluierung
Titel IV Schlussbestimmungen
Artikel 20 Jahresbericht
Artikel 21 Ausschuss
Artikel 22 Einbeziehung nicht förderfähiger Drittländer
Artikel 23 Aussetzung der Hilfe
Artikel 24 Finanzierung
Artikel 25 Überprüfung der Verordnung
Artikel 26
Artikel 27
Drucksache 805/04
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit allgemeinen Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments KOM (2004) 628 endg.; Ratsdok. 13688/04
... Artikel 13 sieht vor, dass bei außerplanmäßigem Bedarf oder unvorhergesehenen Ereignissen nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehene Sondermaßnahmen angenommen werden können. Diese Bestimmung ermöglicht es der Gemeinschaft, rascher zu reagieren und gewährleistet die für eine effiziente Durchführung der Außenhilfe der Gemeinschaft erforderliche Flexibilität, die besonders bei dringlichen Maßnahmen geboten ist. Da es sich hierbei um Kommissionsbeschlüsse handelt, die außerhalb der von den Mitgliedstaaten genehmigten Mehrjahresprogrammierung gefasst werden, ist bei diesen Beschlüssen das Komitologieverfahren anzuwenden, wenn die betreffende Finanzierung den Betrag von 15 Mio. Euro übersteigt. Somit werden die nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehenen Sondermaßnahmen von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 des Beschlusses
Drucksache 1002/04
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 77/388/EWG an nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 hinsichtlich der Einführung von Verwaltungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Regelung der einzigen Anlaufstelle und dem Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer KOM (2004) 728 endg.;
Alle Einzelheiten zu den technischen Mitteilungen werden nach dem Komitologieverfahren beschlossen.
Drucksache 68/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse 797. Sitzung des Bundesrates am 12. März 2004
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen KOM (2003) 741 endg.; Ratsdok. 16260/03
... Der Vorschlag einer Netzzugangsverordnung verschafft der Kommission weit reichende Kompetenzen. Im Rahmen des vorgeschlagenen Komitologieverfahrens kann die Kommission ohne Einbeziehung von Ministerrat und Europäischem Parlament Festlegungen zu Einzelaspekten des Netzzugangs erlassen, die weit über die Regelungen des Madrid-Forums und der EU-Beschleunigungsrichtlinie hinausgehen. Eine Beteiligung der Mitgliedstaaten und der nationalen Entscheidungsgremien an der Regelung des Zugangs zu Fernleitungssystemen wird durch das Komitologieverfahren ausgeschlossen. Das Verfahren führt folglich langfristig zur Entstehung einer europäischen Regulierung, die die Mitgliedstaaten bereits in den Verhandlungen zur Beschleunigungsrichtlinie abgelehnt haben. Hier ist auch deutlich geworden, dass Umsetzungsspielräume bei den nationalen Gesetzgebungsorganen verbleiben sollen.
Drucksache 804/04
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) KOM (2004) 627 endg.; Ratsdok. 13687/04
... In Artikel 3 sind die fünf Komponenten aufgeführt, denen die verschiedenen Interventionsbereiche zugeordnet sein werden: Übergangshilfe und Institutionenaufbau, regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit, regionale Entwicklung, Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums. Mit diesem Artikel wird die Kommission außerdem ermächtigt, gegebenenfalls für die einzelnen Komponenten Durchführungsvorschriften zu erlassen. Die Annahme dieser Durchführungsvorschriften erfolgt nach dem entsprechend vorgesehenen Komitologieverfahren (Verwaltungsausschuss).
Begründung
1. allgemeine Einführung
2. ERLÄUTERUNGEN ZU den einzelnen Bestimmungen
2.1. Rechtsgrundlage
2.2. Titel 1: Ziele und Grundsätze
2.2.1. Artikel 1: Empfänger und übergeordnetes Ziel
2.2.2. Artikel 2: Anwendungsbereich
2.2.3. Artikel 3: Komponenten
2.2.4. Artikel 4: Rahmen für die Hilfe und Mittelzuweisung
2.3. Titel II: Komponenten
2.3.1. Artikel 5: Übergangshilfe und Institutionenaufbau
2.3.2. Artikel 6: Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit
2.3.3. Artikel 7: Regionale Entwicklung
2.3.4. Artikel 8: Entwicklung der Humanressourcen
2.3.5. Artikel 9: Entwicklung des ländlichen Raums
2.4. Titel III: Verwaltung und Durchführung
2.4.1. Artikel 10: Verwaltung der Hilfe und Berichterstattung
2.4.2. Artikel 11: Ausschüsse
2.4.3. Artikel 12: Arten der Hilfe
2.4.4. Artikel 14: Durchführung der Hilfe
2.4.5. Artikel 15: Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
2.4.6. Artikel 16: Teilnahme an Vergabeverfahren und Ursprungsregeln
2.4.7. Artikel 17: Aussetzung der Hilfe
2.5. Titel IV: Übergangs- und Schlussbestimmungen
2.5.1. Artikel 18: Status des Empfängerlandes
2.5.2. Artikel 19: Instrumentübergreifender Ansatz
2.5.3. Artikel 20: Übergangsbestimmungen
2.5.4. Artikel 21: Inkrafttreten
Vorschlag
Titel I : allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Empfänger und übergeordnetes Ziel
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Komponenten
Artikel 4 Rahmen für die Hilfe und Mittelzuweisung
Titel II : Bestimmungen ZU einzelnen Komponenten
Artikel 5 Übergangshilfe und Institutionenaufbau
Artikel 6 Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit
Artikel 7 Regionale Entwicklung
Artikel 8 Entwicklung der Humanressourcen
Artikel 9 Entwicklung des ländlichen Raums
Titel III : Verwaltung und Durchführung
Artikel 10 Verwaltung der Hilfe und Berichterstattung
Artikel 11 Ausschüsse
Artikel 12 Arten der Hilfe
Artikel 13 Unterstützungsausgaben
Artikel 14 Durchführung der Hilfe
Artikel 15 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
Artikel 16 Teilnahme an Vergabeverfahren und Ursprungsregeln
Artikel 17 Aussetzung der Hilfe
Titel IV : Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 18 Status des Empfängerlandes
Artikel 19 Instrumentübergreifender Ansatz
Artikel 20 Übergangsbestimmungen
Artikel 21 Inkrafttreten
Anhang I
Anhang II
Drucksache 68/04 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen KOM (2003) 741 endg.; Ratsdok. 16260/03
... Der Vorschlag einer Netzzugangsverordnung verschafft der Kommission weit reichende Kompetenzen. Im Rahmen des vorgeschlagenen Komitologieverfahrens kann die Kommission ohne Einbeziehung von Ministerrat und Europäischem Parlament Festlegungen zu Einzelaspekten des Netzzugangs erlassen, die weit über die Regelungen des Madrid-Forums und der EU-Beschleunigungsrichtlinie hinausgehen. Eine Beteiligung der Mitgliedstaaten und der nationalen Entscheidungsgremien an der Regelung des Zugangs zu Fernleitungssystemen wird durch das Komitologieverfahren ausgeschlossen. Das Verfahren führt folglich langfristig zur Entstehung einer europäischen Regulierung, die die Mitgliedstaaten bereits in den Verhandlungen zur Beschleunigungsrichtlinie abgelehnt haben. Hier ist auch deutlich geworden, dass Umsetzungsspielräume bei den nationalen Gesetzgebungsorganen verbleiben sollen.
Drucksache 47/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16 /EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung - COM(2016) 25 final
Drucksache 95/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (Neufassung)
Drucksache 163/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten KOM(2004) 486 endg.; Ratsdok. 11545/04
Drucksache 213/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union COM(2016) 799 final
Drucksache 240/10
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung - PAuswV)
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
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