Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 309394 - vom 4. Juli 2005.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 26. Mai 2005 angenommen.
Beschluss des Europäischen Parlaments zu der Revision der Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission (2005/2076(ACI))
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf Artikel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie auf die Erklärung Nr. 3, die der Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Nizza festgelegt hat, als Anhang beigefügt ist;
- - unter Hinweis auf Artikel III-397 des Vertrags über eine Verfassung für Europa,
- - in Kenntnis der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission vom 5. Juli 20001,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. November 2004 zur Wahl der neuen Kommission2,
- - unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 14. April 2005,
- - in Kenntnis des Entwurfs der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (nachstehend "die Vereinbarung"),
- - gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 120 seiner Geschäftsordnung sowie auf Punkt XVIII Absatz 4 des Anhangs VI dieser Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0147/2005),
A. in der Erwägung, dass die Vertiefung der Demokratie in der Europäischen Union, von der besonders die Unterzeichnung des Vertrags über eine Verfassung für Europa zeugt, eine Stärkung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission sowie eine bessere parlamentarische Kontrolle erfordert,
B. in der Erwägung, dass der Prozess der Einsetzung dieser Kommission die demokratische Legitimität des institutionellen Systems der Union gestärkt und die politische Dimension der Beziehungen zwischen den beiden Institutionen hervorgehoben hat,
C. in der Erwägung, dass die ihm vorgelegte Vereinbarung diese Entwicklung widerspiegelt,
D. in der Erwägung, dass diese Vereinbarung der nachstehend beschriebenen Klärungen bedarf,
E. in der Erwägung, dass es mit Blick auf den Verlauf der Verhandlungen, die zu einer politischen Vereinbarung geführt haben, äußerst zweckmäßig ist, mit der Verhandlungsführung zukünftig Personen zu beauftragen, die über ein politisches Mandat verfügen,
F. in der Erwägung, dass interinstitutionelle Vereinbarungen sowie Rahmenvereinbarungen bedeutende Auswirkungen haben und dass es deshalb zur Erleichterung des Zugangs und zur Gewährleistung der Transparenz unerlässlich ist, alle bestehenden Abkommen zusammenzustellen und als Anhang zur Geschäftsordnung des Parlaments zu veröffentlichen,
- 1. begrüßt neben der Stärkung der Kohärenz und der Vereinfachung der Struktur die folgenden positiven Punkte im Entwurf einer neuen Vereinbarung:
- a) die neuen Bestimmungen im Bereich des potenziellen Interessenkonflikts (Nummer 2);
- b) die vereinbarten Vorkehrungen für den Fall, dass ein Mitglied der Kommission während seiner Amtszeit ersetzt wird (Nummer 4);
- c) die Versicherung, dass die designierten Kommissionsmitglieder im Rahmen des Verfahrens für die Zustimmung zur neuen Kommission alle relevanten Informationen offen legen (Nummer 7);
- d) die Einführung eines regelmäßigen Dialogs auf höchster Ebene zwischen dem Präsidenten der Kommission und der Konferenz der Präsidenten (Nummer 10);
- e) die gemeinsame Festlegung der Vorschläge und Initiativen von besonderer Bedeutung auf der Grundlage des Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramms der Kommission und des mehrjährigen interinstitutionellen Programms und die Gewährleistung, dass das Parlament gleichrangig mit dem Rat über jede Maßnahme der Kommission unterrichtet wird (Nummern 8 und 12);
- f) die Verbesserung der von der Kommission über die Weiterbehandlung und Berücksichtigung der Standpunkte des Parlaments erteilten Informationen (Nummern 14 und 31);
- g) die Öffentlichkeit der relevanten Informationen betreffend die Sachverständigengruppen der Kommission (Nummer 16), vorbehaltlich der Berücksichtigung von Absatz 2 dieses Beschlusses;
- h) die Bestätigung der Bestimmungen über die Teilnahme des Parlaments an den internationalen Konferenzen und die neuen konkreten Bezüge auf die Geldgeberkonferenzen und die Wahlbeobachtung (Nummern 19 bis 25), vorbehaltlich der in Absatz 4 dieses Beschlusses enthaltenen Forderung;
- i) die Übernahme in die Vereinbarung (Nummer 35) der von der Kommission eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen betreffend den Wertpapier-, Banken- und den Versicherungssektor ("Verfahren Lamfalussy") und die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Anwendungsmodalitäten des "Komitologie"-Beschlusses3, vorbehaltlich der in Absatz 3 dieses Beschlusses formulierten Anmerkungen;
- j) die auf dem Gebiet der Mitwirkung der Kommission an den Arbeiten des Parlaments eingegangenen Verpflichtungen (Nummern 37 bis 39);
- k) die Einfügung einer Klausel betreffend die Überprüfung der Vereinbarung (Nummern l bis 43) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über eine Verfassung für Europa;
- 2. weist nachdrücklich auf die Bedeutung hin, die es einer uneingeschränkten Transparenz beimisst, was die Zusammensetzung und die Tätigkeiten der Sachverständigengruppen der Kommission anbelangt (Nummer 16 der Vereinbarung), und fordert die Kommission auf, die Vereinbarung in diesem Sinne anzuwenden;
- 3. ruft die Kommission auf, im Lichte ihres Vorschlags vom 11. Dezember 2002 die politischen Orientierungen, die das Parlament in Ausübung seines Befassungsrechts in Komitologieverfahren beschließt, zu berücksichtigen;
- 4. hält es für wichtig, dass bei Teilnahme seiner Mitglieder an Delegationen an internationalen Konferenzen und anderen internationalen Verhandlungen jene bei den unionsinternen Koordinierungssitzungen anwesend sein können, wobei das Parlament die diesen Sitzungen eigenen Vertraulichkeitsregeln selbstverständlich beachten wird, und ersucht deshalb die Kommission, entsprechende Wünsche des Parlaments gegenüber dem Rat zu unterstützen;
- 5. drängt darauf, dass die Kommission bei der Vorlage der Integrierten Leitlinien für Wirtschaft und Beschäftigung einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten für eine angemessene Konsultation des Europäischen Parlaments vorsieht;
- 6. billigt die diesem Beschluss als Anhang beigefügte Vereinbarung;
- 7. beschließt, dass diese Vereinbarung seiner Geschäftsordnung beigefügt und die Anlagen XIII und XIV dieser Geschäftsordnung ersetzen wird;
- 8. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und dessen Anhang der Kommission und dem Rat sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Anlage
Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission
Das Europäische Parlament und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "die beiden Organe"),
- - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, (nachstehend "die Verträge"),
- - gestützt auf die Interinstitutionellen Vereinbarungen und Texte, die die Beziehungen zwischen den beiden Organen regeln,
- - unter Hinweis auf die Geschäftsordnung des Parlaments4, insbesondere auf die Artikel 98, 99 und 120 sowie auf Anlage VII,
A. in der Erwägung, dass die Verträge die demokratische Legitimität des Entscheidungsprozesses der Europäischen Union stärken,
B. in der Erwägung, dass die beiden Organe der wirksamen Umsetzung und Durchführung des Gemeinschaftsrechts größte Bedeutung beimessen,
C. in der Erwägung, dass diese Rahmenvereinbarung weder die Befugnisse und Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments noch der Kommission oder eines anderen Organs oder einer anderen Einrichtung der Europäischen Union berührt, sondern darauf abzielt, dass diese Befugnisse und Zuständigkeiten so wirksam wie möglich ausgeübt werden können,
D. in der Erwägung, dass es angebracht ist, die im Juli 2000 geschlossene Rahmenvereinbarung5 zu aktualisieren und durch folgenden Text zu ersetzen,
erzielen folgende Vereinbarung:
I. Geltungsbereich
- 1. Die beiden Organe vereinbaren die folgenden Maßnahmen, um die politische Verantwortung und Legitimität der Kommission zu stärken, den konstruktiven Dialog auszubauen, den Informationsfluss zwischen den beiden Organen und die Koordinierung der Verfahren und der Planung zu verbessern.
Sie vereinbaren ferner spezifische Durchführungsmaßnahmen für die Weiterleitung von vertraulichen Dokumenten und Informationen der Kommission, die in Anhang 1 dargelegt sind, und den Zeitplan für das Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission, der in Anhang 2 dargelegt ist.
II. politische Verantwortung
- 2. Unbeschadet des Grundsatzes des kollegialen Charakters der Kommission übernimmt jedes Mitglied der Kommission die politische Verantwortung für das Handeln in dem Bereich, für den es zuständig ist.
Der Präsident der Kommission trägt die volle Verantwortung für die Feststellung jedes Interessenkonflikts, der ein Mitglied der Kommission an der Wahrnehmung seiner Aufgaben hindert.
Der Präsident der Kommission trägt ebenso die Verantwortung für das weitere Vorgehen in einer solchen Situation; wurde ein einzelner Fall neu zugewiesen, unterrichtet der Präsident unverzüglich schriftlich den Präsidenten des Parlaments.
- 3. Beschließt das Parlament, sein mangelndes Vertrauen in ein Mitglied der Kommission zum Ausdruck zu bringen, fordert der Präsident der Kommission nach reiflicher Prüfung dieses Beschlusses entweder das betreffende Mitglied zum Rücktritt auf oder erläutert seine Entscheidung dem Parlament.
- 4. Muss ein Mitglied der Kommission während seiner Amtszeit gemäß Artikel 215 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ersetzt werden, setzt sich der Präsident der Kommission unverzüglich mit dem Präsidenten des Parlaments in Verbindung, um eine Einigung darüber zu erzielen, wie der Präsident der Kommission beabsichtigt, das künftige Mitglied der Kommission dem Parlament unter uneingeschränkter Achtung der Vorrechte der Organe umgehend vorzustellen.
Das Parlament stellt sicher, dass seine Verfahren mit der gebotenen Zügigkeit abgewickelt werden, damit der Präsident der Kommission rechtzeitig den Standpunkt des Parlaments erfahren kann, bevor das Mitglied der Kommission aufgefordert wird, seine Aufgaben als Vertreter der Kommission wahrzunehmen.
- 5. Der Präsident der Kommission teilt dem Parlament unverzüglich jede Entscheidung bezüglich der Aufteilung der Aufgaben auf die einzelnen Mitglieder der Kommission mit. Im Falle wesentlicher Änderungen, die ein einzelnes Mitglied der Kommission betreffen, erscheint das betreffende Mitglied der Kommission auf Antrag des Parlaments vor dem zuständigen Ausschuss.
- 6. Änderungen der Bestimmungen des Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission, die einen Interessenkonflikt oder das ethische Verhalten betreffen, werden dem Parlament unverzüglich zugeleitet.
Die Kommission berücksichtigt die vom Parlament diesbezüglich geäußerten Auffassungen.
- 7. Gemäß Artikel 99 seiner Geschäftsordnung setzt sich das Parlament rechtzeitig vor der Eröffnung der Verfahren für die Zustimmung zur neuen Kommission mit dem designierten Präsidenten der Kommission in Verbindung. Das Parlament trägt den vom designierten Präsidenten geäußerten Bemerkungen Rechnung.
Die Verfahren sind so gestaltet, dass eine offene, faire und kohärente Beurteilung der gesamten designierten Kommission sichergestellt ist.
Die designierten Mitglieder der Kommission sorgen gemäß der in Artikel 213 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Unabhängigkeitspflicht für die uneingeschränkte Offenlegung aller relevanten Informationen.
III. KONSTRUKTIVER Dialog und Informationsfluss
(i) Allgemeine Bestimmungen
- 8. Die Kommission unterrichtet das Parlament rechtzeitig und umfassend über ihre Vorschläge und Initiativen in den Bereichen Gesetzgebung und Haushalt.
In sämtlichen Bereichen, in denen das Parlament in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber oder als Teil der Haushaltsbehörde handelt, wird es in jedem Stadium des Gesetzgebungs- und Haushaltsverfahrens gleichrangig mit dem Rat unterrichtet.
- 9. Im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ergreift die Kommission die notwendigen Vorkehrungen zur Verbesserung der Mitwirkung des Parlaments, damit sie dessen Standpunkte soweit wie möglich berücksichtigen kann.
- 10. Der Präsident der Kommission und/oder der für interinstitutionelle Beziehungen zuständige Vizepräsident wird alle drei Monate mit der Konferenz der Präsidenten zusammentreffen, um einen regelmäßigen Dialog zwischen den beiden Organen auf höchster Ebene sicherzustellen. Der Präsident der Kommission wird mindestens zweimal jährlich an Sitzungen der Konferenz der Präsidenten teilnehmen.
- 11. Jedes Mitglied der Kommission gewährleistet, dass es einen regelmäßigen, direkten Informationsfluss zwischen ihm und dem Vorsitzenden des jeweils zuständigen Parlamentsausschusses gibt.
- 12. Die Kommission veröffentlicht keine gesetzgeberische oder bedeutende Initiative bzw. keinen bedeutenden Beschluss, ehe sie das Parlament schriftlich darüber unterrichtet hat.
Die beiden Organe legen auf der Grundlage des Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramms der Kommission und des mehrjährigen Programms im gemeinsamen Einvernehmen vorab die Vorschläge und Initiativen fest, denen besondere Bedeutung zukommt, um sie dem Parlament in einer Plenarsitzung vorzulegen.
Dementsprechend bestimmen sie auch die Vorschläge und Initiativen, zu denen vor der Konferenz der Präsidenten Informationen vorgetragen werden oder über die der zuständige Ausschuss oder dessen Vorsitzender in geeigneter Form unterrichtet werden müssen.
Diese Beschlüsse werden im Rahmen des in Nummer 10 dieser Vereinbarung vorgesehenen regelmäßigen Dialogs zwischen den beiden Organen gefasst und regelmäßig aktualisiert, wobei allen politischen Entwicklungen Rechnung zu tragen ist.
- 13. Wird ein internes Dokument der Kommission, über das das Parlament nicht informiert wurde (wie in den Nummern 8, 9 und 12 dieser Vereinbarung vorgesehen), außerhalb der Organe verteilt, kann der Präsident des Parlaments fordern, dass dieses Dokument ihm unverzüglich weitergeleitet wird, damit er es auf Wunsch an jedes Mitglied weiterleiten kann.
- 14. Die Kommission übermittelt regelmäßig schriftliche Informationen zu den Maßnahmen, die im Anschluss an die in Entschließungen des Parlaments an sie gerichteten spezifischen Aufforderungen getroffen wurden und unterrichtet das Parlament über die Fälle, in denen sie seinen Standpunkten nicht folgen konnte.
Für das Entlastungsverfahren gelten die besonderen Bestimmungen von Nummer 26 dieser Vereinbarung.
Die Kommission wird allen Aufforderungen des Parlaments, gemäß Artikel 192 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Gesetzgebungsvorschläge zu unterbreiten, Rechnung tragen und auf jede derartige Aufforderung eine umgehende und ausreichend detaillierte Antwort geben.
Auf Antrag des Parlaments oder der Kommission werden Informationen über die Weiterbehandlung wichtiger Ersuchen des Parlaments auch im zuständigen Ausschuss des Parlaments und, falls erforderlich, im Plenum vorgetragen.
- 15. Unterbreitet ein Mitgliedstaat eine Gesetzesinitiative gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union, so unterrichtet die Kommission das Parlament auf dessen Ersuchen über ihren Standpunkt zu dieser Initiative im zuständigen Ausschuss des Parlaments.
- 16. Die Kommission teilt dem Parlament die Liste ihrer Sachverständigengruppen mit, die zur Unterstützung der Kommission bei der Wahrnehmung ihres Initiativrechts eingesetzt werden. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht.
In diesem Rahmen unterrichtet die Kommission den zuständigen Ausschuss des Parlaments auf ausdrücklichen und begründeten Antrag des Ausschussvorsitzenden in angemessener Weise über die Tätigkeiten und die Zusammensetzung dieser Gruppen.
- 17. Die beiden Organe führen mittels geeigneter Mechanismen einen konstruktiven Dialog über wichtige Verwaltungsfragen, insbesondere über Fragen, die direkte Auswirkungen auf die Verwaltung des Parlaments haben.
- 18. Sind Informationen, die gemäß dieser Rahmenvereinbarung weitergeleitet werden, vertraulich zu behandeln, gelten die Bestimmungen von Anhang 1.
(ii) Außenbeziehungen, Erweiterung und internationale Abkommen
- 19. In Bezug auf internationale Abkommen, darunter auch Handelsabkommen, unterrichtet die Kommission das Parlament frühzeitig und eindeutig sowohl während der Phase der Vorbereitung der Abkommen als auch während des Verlaufs und des Abschlusses internationaler Verhandlungen. Diese Unterrichtung erstreckt sich auf den Entwurf der Verhandlungsleitlinien, die angenommenen Verhandlungsleitlinien, den anschließenden Verlauf der Verhandlungen und den Abschluss der Verhandlungen.
Die Unterrichtung des Parlaments gemäß Unterabsatz 1 erfolgt so rechtzeitig, dass es erforderlichenfalls seinen Standpunkt zum Ausdruck bringen kann und die Kommission den Standpunkten des Parlaments im Rahmen des Möglichen Rechnung tragen kann. Diese
Unterrichtung erfolgt über den zuständigen Parlamentsausschuss und erforderlichenfalls im Plenum.
Das Parlament verpflichtet sich seinerseits, angemessene Verfahren und Garantien bezüglich der Vertraulichkeit gemäß den Bestimmungen von Anhang 1 vorzusehen.
- 20. Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das Parlament unverzüglich und umfassend unterrichtet wird über:
(i) die vorläufige Anwendung oder die Aussetzung von Abkommen und
(ii) einen von der Gemeinschaft in einem durch das Abkommen eingesetzten Gremium vertretenen Standpunkt.
- 21. In den Fällen, in denen die Kommission die Europäische Gemeinschaft vertritt, erleichtert die Kommission auf Ersuchen des Parlaments die Aufnahme von Mitgliedern des Parlaments als Beobachter in die Verhandlungsdelegationen der Gemeinschaft bei multilateralen Übereinkommen. Die Mitglieder des Parlaments dürfen nicht an den eigentlichen Verhandlungssitzungen teilnehmen.
Die Kommission verpflichtet sich, die Mitglieder des Parlaments, die als Beobachter in Verhandlungsdelegationen bei multilateralen Übereinkommen teilnehmen, systematisch zu unterrichten.
- 22. Bevor sie auf Geberkonferenzen finanzielle Zusagen macht, die neue finanzielle Verpflichtungen umfassen und die Zustimmung der Haushaltsbehörde erfordern, unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde und prüft ihre Bemerkungen.
- 23. Die beiden Organe kommen überein, im Bereich der Wahlbeobachtung zusammenzuarbeiten. Die Kommission arbeitet mit dem Parlament zusammen, indem sie den Delegationen des Parlaments, die an Wahlbeobachtungsmissionen der Gemeinschaft teilnehmen, die notwendige Unterstützung gewährt.
- 24. Die Kommission unterrichtet das Parlament umfassend über den Fortgang von Beitrittsverhandlungen und insbesondere über wichtige Aspekte und Entwicklungen, so dass es seine Standpunkte im Rahmen der geeigneten parlamentarischen Verfahren rechtzeitig formulieren kann.
- 25. Nimmt das Parlament gemäß Artikel 82 seiner Geschäftsordnung eine Empfehlung zu den in Nummer 24 genannten Fragen an, und beschließt die Kommission aus wichtigen Gründen, dass sie diese Empfehlung nicht unterstützen kann, so erläutert sie die Gründe dafür vor dem Parlament in einer Plenarsitzung oder in der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses des Parlaments.
(iii) Ausführung des Haushaltsplans
- 26. Im Rahmen der jährlichen Entlastung gemäß Artikel 276 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übermittelt die Kommission alle für die Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans des betreffenden Jahres notwendigen Informationen, um die sie vom Vorsitzenden des gemäß Anlage VI zur Geschäftsordnung des Parlaments mit dem Entlastungsverfahren beauftragten Ausschusses des Parlaments ersucht wird.
Wenn sich im Zusammenhang mit vorangegangenen Jahren, für die bereits Entlastung erteilt wurde, neue Elemente ergeben, übermittelt die Kommission alle damit zusammenhängenden notwendigen Informationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
IV. Zusammenarbeit IM Bereich der Gesetzgebungsverfahren und der Programmplanung
(i) Politische und Gesetzgebungsprogramme der Kommission und mehrjährige Programmplanung der Union
- 27. Die Kommission unterbreitet Vorschläge für die mehrjährige Programmplanung der Union mit Blick auf die Erzielung einer Einigung über die interinstitutionelle Programmplanung zwischen den betroffenen Organen.
- 28. Jede ihr Amt antretende Kommission stellt so bald wie möglich ihr politisches und ihr Gesetzgebungsprogramm vor.
- 29. Wenn die Kommission ihr Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm vorbereitet, arbeiten die beiden Organe nach dem in Anhang 2 festgelegten Zeitplan zusammen.
Die Kommission berücksichtigt die Prioritäten des Parlaments.
Die Kommission legt ausreichend detailliert dar, was unter den einzelnen Punkten des Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramms geplant ist.
- 30. Der für interinstitutionelle Beziehungen zuständige Vizepräsident der Kommission verpflichtet sich, vierteljährlich vor der Konferenz der Ausschussvorsitzenden die politische Durchführung des Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramms für das laufende Jahr sowie seine etwaige Aktualisierung aufgrund aktueller und wichtiger politischer Ereignisse darzulegen. (ii) Allgemeine Gesetzgebungsverfahren
- 31. Die Kommission verpflichtet sich, vom Parlament angenommene Abänderungen zu ihren Gesetzgebungsvorschlägen sorgfältig zu prüfen, um sie in jeglichem geänderten Vorschlag zu berücksichtigen.
Wenn die Kommission im Rahmen von Artikel 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu Abänderungen des Parlaments Stellung nimmt, verpflichtet sie sich, die in zweiter Lesung angenommenen Abänderungen weitestgehend zu berücksichtigen; wenn sie aus wichtigen Gründen und nach Beratung im Kollegium beschließt, solche Abänderungen nicht zu übernehmen oder zu unterstützen, so legt sie die Gründe dafür vor dem Parlament und in jedem Fall in ihrer gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c zu den Abänderungen des Parlaments abzugebenden Stellungnahme dar.
- 32. Die Kommission verpflichtet sich, das Parlament und den Rat vorab zu unterrichten, wenn sie ihre Vorschläge zurückzieht.
- 33. Für nicht der Mitentscheidung unterliegende Gesetzgebungsverfahren gilt, dass die Kommission:
- (i) dafür Sorge trägt, die Instanzen des Rates rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass sie kein politisches Einvernehmen über ihre Vorschläge erzielen sollen, solange das Parlament seine Stellungnahme nicht abgegeben hat. Sie wird beantragen, dass die Beratungen auf Ministerebene erst abgeschlossen werden, nachdem den Mitgliedern des Rates eine angemessene Frist für die Prüfung der Stellungnahme des Parlaments eingeräumt wurde,
- (ii) dafür Sorge trägt, dass der Rat im Falle einer wesentlichen Änderung eines Vorschlags der Kommission durch den Rat die Grundsätze beachtet, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für die erneute Anhörung des Parlaments herausgearbeitet hat. Die Kommission unterrichtet das Parlament darüber, wenn sie den Rat an die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung erinnert,
- (iii) sich verpflichtet, gegebenenfalls einen vom Parlament abgelehnten Gesetzgebungsvorschlag zurückzuziehen. Sofern die Kommission aus wichtigen Gründen und nach Prüfung durch das Kollegium beschließt, ihren Vorschlag aufrecht zu erhalten, legt sie die Gründe dafür in einer Erklärung vor dem Parlament dar.
- 34. Zur Verbesserung der gesetzgeberischen Programmplanung verpflichtet sich das Parlament seinerseits:
- (i) die gesetzgeberischen Teile seiner Tagesordnungen so zu planen, dass sie mit dem geltenden Gesetzgebungsprogramm und den von ihm hierzu angenommenen Entschließungen in Einklang stehen;
- (ii) soweit es für das Verfahren nützlich ist, eine angemessene Frist einzuhalten, um seine Stellungnahmen in der ersten Lesung der Verfahren der Zusammenarbeit und der Mitentscheidung oder seine Stellungnahmen im Verfahren der Konsultation abzugeben;
- (iii) unmittelbar nach der Verabschiedung des Gesetzgebungsprogramms nach Möglichkeit bereits die Berichterstatter für die künftigen Vorschläge zu benennen;
- (iv) mit absolutem Vorrang die Ersuchen um erneute Anhörung zu prüfen, wenn ihm sämtliche zweckdienlichen Auskünfte übermittelt worden sind.
- (iii) Spezielle Gesetzgebungs- und Durchführungszuständigkeiten der Kommission
- 35. Die Kommission verpflichtet sich, das Europäische Parlament umfassend und rechtzeitig über die von ihr angenommenen Rechtsakte, die in ihre eigene Rechtsetzungszuständigkeit fallen, zu unterrichten.
Die Anwendung des Beschlusses des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse6 erfolgt gemäß der Vereinbarung zwischen der Kommission und dem Parlament über die Modalitäten der Anwendung dieses Beschlusses7.
Was die Durchführungsmaßnahmen im Wertpapier-, Banken- und Versicherungssektor betrifft, so bestätigt die Kommission die von ihr am 5. Februar 2002 in der Plenarsitzung eingegangenen und am 31. März 2004 bekräftigten Verpflichtungen. Die Kommission verpflichtet sich insbesondere, den Standpunkt des Parlaments und die Entschließungen, die es möglicherweise annimmt, wenn die Durchführungsmaßnahmen seiner Ansicht nach die im Basisrechtsakt vorgesehenen Zuständigkeiten überschreiten, weitestgehend zu berücksichtigen; in diesen Fällen bemüht sie sich um eine ausgewogene Lösung.
(iv) Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
- 36. Neben den spezifischen Berichten und dem Jahresbericht über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts unterrichtet die Kommission auf Ersuchen des zuständigen Parlamentsausschusses das Parlament mündlich über den Stand des Verfahrens unmittelbar nach der Übermittlung der mit Gründen versehenen Stellungnahme und im Fall von Verfahren wegen Nichtmitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie oder wegen Nichtbeachtung eines Urteils des Gerichtshofs unmittelbar nach der Aufforderung zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands.
V. Mitwirkung der Kommission an den Parlamentsarbeiten
- 37. Das Parlament bemüht sich generell, dass Punkte, die in die Verantwortung eines Mitglieds der Kommission fallen, gemeinsam behandelt werden.
Die Kommission bemüht sich generell, dass die zuständigen Mitglieder der Kommission auf Ersuchen des Parlaments bei Tagesordnungspunkten, die unter ihre Verantwortung fallen, bei Plenarsitzungen anwesend ist.
- 38. Um die Anwesenheit der Mitglieder der Kommission sicherzustellen, verpflichtet sich das Parlament, sein Möglichstes zu tun, um an seinen endgültigen Entwürfen von Tagesordnungen festzuhalten.
Ändert das Parlament den endgültigen Entwurf seiner Tagesordnung oder ändert es die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte für eine Tagung, unterrichtet es unverzüglich die Kommission. Die Kommission wird ihr Bestmögliches unternehmen, um die Anwesenheit des zuständigen Mitglieds der Kommission sicherzustellen.
- 39. Die Kommission kann die Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung vorschlagen, jedoch nicht nach der Sitzung, in der die Konferenz der Präsidenten den endgültigen Entwurf der Tagesordnung für eine Tagung festlegt. Das Parlament berücksichtigt solche Vorschläge soweit irgend möglich.
- 40. In der Regel ist das zuständige Mitglied der Kommission für einen Punkt, der in einem Ausschuss zur Prüfung ansteht, in der betreffenden Sitzung anwesend, wenn es dazu eingeladen wird.
Alle Mitglieder der Kommission werden auf ihr Ersuchen hin gehört.
Die Ausschüsse des Parlaments bemühen sich, den Entwurf ihrer Tagesordnung und ihre Tagesordnung einzuhalten.
Ändert ein Ausschuss des Parlaments seinen Entwurf der Tagesordnung oder seine Tagesordnung, wird die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
Wird die Anwesenheit eines Mitglieds der Kommission bei einer Ausschusssitzung nicht ausdrücklich gefordert, sorgt die Kommission dafür, dass sie durch einen kompetenten Beamten von angemessenem Rang vertreten ist.
VI. Schlussbestimmungen
- 41. Beide Organe verpflichten sich, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Information und Kommunikation zu verstärken.
- 42. Beide Organe nehmen in regelmäßigen Abständen eine Bewertung der Anwendung dieser Rahmenvereinbarung und ihrer Anhänge vor und ihre Änderung wird auf Ersuchen eines der beiden Organe unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen geprüft.
- 43. Diese Vereinbarung wird nach dem Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa überprüft.
Geschehen zu ...
Für das Europäische Parlament | Für die Kommission |
Der Präsident | Der Präsident |
Anhang 1 Übermittlung vertraulicher Informationen an das Europäische Parlament
1. Geltungsbereich
1.1. Der vorliegende Anhang regelt die Übermittlung und Behandlung vertraulicher Informationen der Kommission an das Parlament im Rahmen der Ausübung der parlamentarischen Vorrechte bezüglich des Gesetzgebungs- und Haushaltsverfahrens, des Verfahrens der Entlastung oder der allgemeinen Ausübung seiner Kontrollbefugnisse. Die beiden Organe handeln unter Beachtung ihrer wechselseitigen Pflichten in redlicher Zusammenarbeit, in einem Geiste uneingeschränkten gegenseitigen Vertrauens und unter strengster Beachtung der einschlägigen Vertragsbestimmungen, insbesondere der Artikel 6 und 46 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 276 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
1.2. Unter Information ist jede mündliche oder schriftliche Information unabhängig von Form und Verfasser zu verstehen.
1.3. Die Kommission gewährleistet dem Parlament gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs Zugang zur Information, wenn sie von einer der unter Nummer 1.4 aufgeführten Parlamentsstellen einen Antrag auf Übermittlung vertraulicher Informationen erhält.
1.4. Im Rahmen des vorliegenden Anhangs können bei der Kommission Anträge auf Übermittlung vertraulicher Auskünfte stellen: der Präsident des Parlaments, die Vorsitzenden der betroffenen Parlamentsausschüsse, das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten.
1.5. Von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen sind Informationen über die Vertragsverletzungsverfahren und Verfahren in Wettbewerbsangelegenheiten, sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung durch eine der Parlamentsstellen noch kein endgültiger Beschluss der Kommission ergangen ist.
1.6. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet des Beschlusses 97/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Parlaments8 sowie der einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF)9.
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1. Auf Antrag einer der in Nummer 1.4 genannten Stellen übermittelt die Kommission dieser sämtliche für die Ausübung der Kontrollbefugnisse des Parlaments erforderlichen vertraulichen Informationen innerhalb kürzester Frist, wobei beide Organe im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten folgendes beachten:
- - die Grundrechte der Person, einschließlich des Rechts auf Verteidigung und Schutz der Privatsphäre,
- - die Bestimmungen über die Gerichts- und Disziplinarverfahren,
- - den Schutz des Berufsgeheimnisses und der Geschäftsbeziehungen,
- - den Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, den internationalen Beziehungen, der Währungsstabilität und den finanziellen Interessen.
Bei Nichteinigung werden die Präsidenten der beiden Organe befasst, um eine Lösung zu erzielen. Die vertraulichen Informationen mit Ursprung in einem Staat, einem Organ oder einer internationalen Organisation werden nur mit Zustimmung der Herkunftsstelle übermittelt.
2.2. Bei Zweifeln bezüglich des vertraulichen Charakters einer Information, oder falls die geeigneten Modalitäten für deren Übermittlung anhand der Optionen gemäß Nummer 3.2 festgelegt werden müssen, findet unverzüglich eine Konzertierung zwischen dem Vorsitzenden des zuständigen Parlamentsausschusses, gegebenenfalls in Begleitung des Berichterstatters, und dem zuständigen Mitglied der Kommission statt. Bei Nichteinigung werden die Präsidenten der beiden Organe befasst, um eine Lösung zu erzielen.
2.3. Besteht nach Abschluss des Verfahrens gemäß Nummer 2.2 nach wie vor Uneinigkeit, fordert der Präsident des Parlaments auf begründeten Antrag des zuständigen Ausschusses des Parlaments die Kommission auf, binnen der ordnungsgemäß angegebenen und angemessenen Frist die betreffende vertrauliche Information zu übermitteln, und zwar unter Angabe der aus Abschnitt 3 ausgewählten Verfahrensmöglichkeiten. Die Kommission unterrichtet das Parlament schriftlich vor Ablauf dieser Frist über ihren endgültigen Standpunkt zu diesem Antrag; das Parlament behält sich vor, gegebenenfalls von seinem Recht, den Rechtsweg zu beschreiten, Gebrauch zu machen.
3. Modalitäten für den Zugang zu den vertraulichen Informationen und für ihre Behandlung
3.1. Die gemäß den in Nummer 2.2 und gegebenenfalls Nummer 2.3 vorgesehenen Verfahren mitgeteilten vertraulichen Informationen werden unter Verantwortung des Präsidenten oder eines Mitglieds der Kommission der beantragenden Parlamentsstelle übermittelt.
3.2. Unbeschadet der Bestimmungen von Nummer 2.3 werden der Zugang und die Modalitäten für die Wahrung der Vertraulichkeit der Information einvernehmlich zwischen dem für diesen Bereich zuständigen Mitglied der Kommission und der betroffenen Parlamentsstelle, die durch ihren Vorsitzenden ordnungsgemäß vertreten ist, für folgende Optionen festgelegt:
- - für den Vorsitzenden und den Berichterstatter des zuständigen Ausschusses bestimmte Information;
- - beschränkter Zugang zu den Informationen für alle Mitglieder des zuständigen Ausschusses gemäß den geeigneten Modalitäten, gegebenenfalls mit Rücknahme der Dokumente nach ihrer Prüfung und dem Verbot, Kopien anzufertigen;
- - Erörterung im zuständigen Ausschuss unter Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Modalitäten, die vom Vertraulichkeitsgrad abhängen, und unter Wahrung der Grundsätze gemäß Anlage VII zur Geschäftsordnung des Parlaments;
- - Übermittlung von Unterlagen, aus denen alle persönlichen Angaben entfernt wurden, die eine Identifizierung ermöglichen würden;
- - in durch absolut außergewöhnliche Umstände begründeten Fällen ausschließliche Information des Präsidenten des Parlaments.
Die Veröffentlichung der betreffenden Informationen oder deren Übermittlung an andere Empfänger ist verboten.
3.3. Bei Nichtbeachtung dieser Modalitäten finden die in Anlage VII der Geschäftsordnung des Parlaments aufgeführten Sanktionen Anwendung.
3.4. Im Hinblick auf die Durchführung der genannten Bestimmungen sorgt das Parlament für die wirksame Einführung folgender Modalitäten:
- - ein sicheres Archivierungssystem für die als vertraulich eingestuften Dokumente;
- - ein gesicherter Lesesaal (ohne Fotokopiermaschinen, ohne Telefon, ohne Fax, ohne Scanner oder sonstige Vervielfältigungs- oder Weiterleitungsmöglichkeiten für Dokumente usw.);
- - Sicherheitsbestimmungen für den Zugang zum Lesesaal in Form der Eintragung per Unterschrift in ein Zugangsverzeichnis und einer ehrenwörtlichen Erklärung, die gesichteten vertraulichen Informationen nicht zu verbreiten.
3.5. Die Kommission ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs zu gewährleisten.
Anhang 2 Zeitplan für das Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission
- 1. Im Februar legt der Präsident der Kommission und/oder der für interinstitutionelle Beziehungen zuständige Vizepräsident der Konferenz der Präsidenten den Beschluss über die jährliche Strategieplanung (JSP) für das folgende Jahr vor.
- 2. Auf der Februar/März-Tagung beteiligen sich die betroffenen Organe an einer Debatte über die Leitlinien für die politischen Prioritäten auf der Grundlage des Beschlusses über die JSP für das folgende Jahr.
- 3. Im Anschluss an diese Debatte führen die zuständigen Ausschüsse des Parlaments und die jeweiligen Mitglieder der Kommission das ganze Jahr über einen regelmäßigen bilateralen Dialog, um den Stand der Umsetzung des laufenden Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramms der Kommission zu bewerten und über die Vorbereitung des künftigen Programms in jedem der spezifischen Zuständigkeitsbereiche zu beraten. Jeder Ausschuss des Parlaments berichtet der Konferenz der Ausschussvorsitzenden regelmäßig über das Ergebnis dieser Sitzungen.
- 4. Die Konferenz der Ausschussvorsitzenden führt regelmäßige Aussprachen mit dem für interinstitutionelle Beziehungen zuständigen Vizepräsidenten der Kommission, um den Stand der Umsetzung des laufenden Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramms der Kommission zu bewerten, über die Vorbereitung des künftigen Programms zu beraten und eine Bestandsaufnahme der Ergebnisse des laufenden bilateralen Dialogs zwischen den betroffenen Ausschüssen des Parlaments und den jeweiligen Mitgliedern der Kommission vorzunehmen.
- 5. Im September unterbreitet die Konferenz der Ausschussvorsitzenden der Konferenz der Präsidenten einen zusammenfassenden Bericht. Diese unterrichtet die Kommission.
- 6. In der Plenartagung im November legt der Präsident der Kommission mit Beteiligung des Kollegiums vor dem Parlament das Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission für das folgende Jahr vor. Hierbei wird eine Bewertung der Umsetzung des laufenden Programms vorgenommen. Im Anschluss an diese Aussprache nimmt das Parlament auf der Dezember-Tagung eine Entschließung an.
- 7. Dem Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission wird eine Liste der für das folgende Jahr vorgesehenen gesetzgeberischen und nicht gesetzgeberischen Vorschläge in einer noch festzulegenden Form beigefügt10. Das Programm wird dem Parlament rechtzeitig vor der Tagung übermittelt, in deren Verlauf darüber beraten werden soll.
- 8. Der Zeitplan gilt für jeden regulären Planungszyklus außer für die Jahre, in denen die Wahl des Parlaments mit dem Ende der Amtszeit der Kommission zusammenfällt.
- 9. Eine künftige Vereinbarung über die interinstitutionelle Programmplanung bleibt von diesem Zeitplan unberührt.
- 10 Einschließlich des Zeitplans und gegebenenfalls der Rechtsgrundlage und der finanzielle Auswirkungen.
1 ABl. C 121 vom 24.4.2001, S. 122.
2 An diesem Datum angenommene Texte, P6_TA(2004)0063.
3 Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).
4 ABl. L 44 vom 15.2.2005, S.l.
5 ABl. C 121 vom 24.4.2001.
6 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
7 ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 19.
8 ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 2.
9 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.