658 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Hygiene"
Drucksache 845/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene
Drucksache 638/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Aufhebung der Zweiten Futtermittel -Verwertungsverbotsverordnung
... /EG wurden in die unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10. 10.2002, S. 1) übernommen. Insoweit sind Nachhaltigkeitsaspekte nicht berührt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Kosten mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
a Bürokratiekosten der Wirtschaft
b Bürokratiekosten für die Verwaltung
Verordnung
Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Sonstige Kosten
3 Bürokratiekosten
a Bürokratiekosten der Wirtschaft
b Bürokratiekosten für die Verwaltung
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1457: Entwurf einer Verordnung zur Aufhebung der Zweiten Futtermittel-Verwertungsverbotsverordnung
Drucksache 262/10
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
... (10) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung – OStrV)
Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung; Messungen
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 4 Messungen und Berechnungen
§ 5 Fachkundige Personen
Abschnitt 3 Expositionsgrenzwerte für und Schutzmaßnahmen gegen künstliche optische Strahlung
§ 6 Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung
§ 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung
Abschnitt 4 Unterweisung der Beschäftigten bei Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung, Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 8 Unterweisung der Beschäftigten
§ 9 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
Abschnitt 5 Ausnahmen; Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Ausnahmen
§ 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Artikel 3 Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Abschnitt 5 Unterweisung der Beschäftigten; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit.
Artikel 4 Änderung der Arbeitsstättenverordnung
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Ausführung
III. Kosten und Preiswirkungen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
2. Sonstige Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 12
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr.1046: Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
Drucksache 817/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik -Verordnung
... - und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) wurden mit der Ersten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612) die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung wie auch die Untersuchung auf Trichinen bei Schlachtungen für den eigenen häuslichen Verbrauch („Hausschlachtungen“) und bei für den eigenen häuslichen Verbrauch erlegtem Großwild durch Einfügung diesbezüglicher Bestimmungen in die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S.
Drucksache 693/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2011 KOM (2010) 623 endg.
... Zusammengesetzte Erzeugnisse: Hauptziel ist die Änderung der Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Einfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse (Entscheidung der Kommission 2007/275/EG). Dies hatte die Kommission bereits auf einer Sitzung des Ständigen Ausschusses fir die Lebensmittelkette und Tiergesundheit bei der Verlängerung der betreffenden Maßnahmen angekündigt. Der Vorschlag wird fir eine Angleichung der fir die Einfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse geltenden veterinärrechtlichen Bestimmungen an die Hygienevorschriften sorgen und teilweise den unlauteren Wettbewerb zwischen Drittstaaten und Mitgliedstaaten beseitigen. Der Vorschlag sieht die Einfiihrung weiterer Genusstauglichkeitsbescheinigungen vor, wobei die Genusstauglichkeits- und Veterinärbescheinigungen nun in einem gemeinsamen Dokument zusammengefasst werden sollen, das fir alle Arten von Lebensmitteln tierischen Ursprungs verwendet werden kann (Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands). In einem nächsten Schritt sollen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 überprüft werden, um sicherzustellen, dass fir zusammengesetzte Erzeugnisse risikogestützte Vorschriften gelten. Fleischuntersuchung: Ziel ist die Überarbeitung der Vorschriften zur Fleischuntersuchung, um sie den Entwicklungen der Tierseuchenlage bezüglich bestimmter Zoonosen anzupassen. Um einen stärker risikogeprägten Ansatz zu gewährleisten, sollen neu entstehende Risiken besser abgedeckt und begrenzten Risiken geringere Beachtung geschenkt werden. Die Initiative wird zusammen mit wichtigen Handelspartnern in Drittländern entwickelt, um die Ausfuhr zu erleichtern.
Anhänge zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2011
Anhang I : Strategische Initiativen, deren Annahme für 2011 vorgesehen ist
Anhang II : Vorläufiges Verzeichnis möglicher, zur Prüfung vorliegender Initiativen*
Arbeitsprogramm der Kommission für 2011 - Anhang II Fortlaufendes Vereinfachungsprogramm und Initiativen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands
Anhang IV : Liste der zurückzuziehenden Vorschläge
Drucksache 31/1/10
... Gesunde Tiere sind die Voraussetzung für gesunde Nahrungsmittel. Die Labordiagnostik ist eine wesentliche Voraussetzung, um Krankheitsursachen präzise festzustellen und so gezielte Behandlungen und angemessene Hygiene- und Managementmaßnahmen durchzuführen. Zur Differentialdiagnostik von Krankheiten sind auch Proben für die Abklärung nicht infektiöser Ursachen erforderlich. Die Definition von § 1 Absatz 2 des
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Nummer 7 Satz 4
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Nummer 7 Satz 4
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - § 3 Nummer 12 KraftStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b KraftStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 13 Absatz 1a Satz 4 KraftStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 13 Absatz 1a Satz 9 - neu - KraftStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 13 Absatz 1a Satz 1 KraftStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 13 Absatz 1a Satz 9* - neu - KraftStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 14 KraftStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 14 KraftStG
§ 14 Außerbetriebsetzung von Amts wegen
Drucksache 230/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
... Aufhebung der Verordnung über die Nichtanwendung fleisch- und lebensmittelhygiene-, arzneimittel- und medizinprodukterechtlicher Vorschriften infolge gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über transmissible spongiforme Enzephalopathien
Drucksache 855/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
... Bei der Beurteilung, was im Einzelfall vom Tatbestandsmerkmal der Prüfung der Funktionsweise und der Eigenschaften der Ware umfasst ist, wird man sich in der Praxis daran orientieren können, was ein Verbraucher beim Testen und Ausprobieren der gleichen Ware in einem Ladengeschäft typischerweise hätte tun können. Dem Verbraucher muss dabei die Möglichkeit eingeräumt werden, die Ware eingehend auf ihre Eigenschaften und ihre Funktionsweise zu untersuchen. Je nach Art der Ware kann hierfür eine Ingebrauchnahme erforderlich sein. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass der Verbraucher für eine Prüfung durch Ingebrauchnahme auch dann keinen Wertersatz leisten muss, wenn die Ware einen nahezu vollständigen Wertverlust erfahren hat – z.B. durch das Befüllen und Probeliegen eines Wasserbetts (vgl. auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. November 2010, Az.: VIII ZR 337/ 09). Dem Verbraucher muss es zumindest gestattet sein, dieselben Ergebnisse wie bei einer Prüfung im Ladengeschäft zu erzielen. Der Umstand, dass bei einer Prüfung der Ware zu Hause die im stationären Handel vielfach üblichen Beratungs-, Vergleichs- und Vorführmöglichkeiten fehlen, ist durch angemessene Prüfungsmöglichkeiten zu Hause auszugleichen. Der Verbraucher darf also mit der Ware grundsätzlich so umgehen und sie so ausprobieren, wie er das in einem Geschäft hätte tun dürfen. Nicht umfasst ist jedoch die intensive, nicht zur Prüfung notwendige Nutzung. So darf etwa eine Fotokamera nicht in den Urlaub mitgenommen werden. Ein Kleidungsstück sollte der Verbraucher nur anprobieren, jedoch nicht über eine längere Zeit tragen dürfen. Regelmäßig zulässig dürfte es jedoch sein, wenn der Verbraucher das Kleidungsstück innerhalb der Widerrufsfrist zu Hause mehrfach anprobiert. Gegenstände, bei denen eine Prüfung durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme oder ein Öffnen der Verpackung nach der Verkehrssitte nicht üblich ist (z.B. Hygieneartikel, verschweißte Medikamente), sollen weder im Ladengeschäft noch zu Hause auf diese Art und Weise geprüft werden dürfen. Der reine Besitz der Ware kann keine Pflicht zum Wertersatz begründen, da er notwendige Bedingung für die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 312e Wertersatz bei Fernabsatzverträgen
§ 312f Zu Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hinzugefügte Verträge
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum des Gesetzes]
Anlage 1 (zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1)
Muster für die Widerrufsbelehrung Widerrufsbelehrung
4 Widerrufsrecht
4 Widerrufsfolgen5
Besondere Hinweise12
Finanzierte und hinzugefügte Geschäfte 13 14
4 Gestaltungshinweise:
Anlage 2 (zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1)
Muster für die Rückgabebelehrung Rückgabebelehrung
4 Rückgaberecht
4 Rückgabefolgen
Finanzierte Geschäfte 8
4 Gestaltungshinweise:
Artikel 3 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt
III. Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs
IV. Künftige Rechtslage im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrags
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Gesetzesfolgenabschätzung; Nachhaltigkeitsaspekte
VII. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
VIII. Bürokratiekosten
IX. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
X. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu § 312e
Zu § 312e
Zu § 312e
Zu § 312f
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchtstabe d Änderung des § 358 Absatz 4
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Anlage 1
Zu Anlage 2
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1232: Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
Drucksache 530/10
... 9. ist "technischer Maßnahmenwert" ein Wert, bei dessen Erreichen oder Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden;
Drucksache 412/10
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin
Entschließung des Bundesrates für eine soziale Revision der Entsenderichtlinie
... 3. Zu den Schutzbereichen der Entsenderichtlinie gehören Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, bezahlter Mindestjahresurlaub, Mindestlohnsätze einschließlich der Überstundensätze, Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften (insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen), Sicherheit, Hygiene und Gesundheit am Arbeitsplatz, Nichtdiskriminierungsbestimmungen und Schutzmaßnahmen unter anderem für Schwangere.
Drucksache 845/10
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene
Drucksache 262/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
... der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse dokumentiert werden muss. Mit einer Verlängerung der Übergangszeit um zwei Jahre wird sichergestellt, dass dann alle in der
Drucksache 530/10 (Beschluss)
... Nichttrinkwasseranlagen mit eigener Förderung oder Gewinnung können nur insofern bezüglich der Trinkwasserhygiene von Belang sein, wenn sie zusätzlich zu trinkwasserführenden Leitungen im Haushalt installiert sind.
Drucksache 805/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Gesundheit von Honigbienen KOM (2010) 714 endg.
... bestehen in der EU vollständig harmonisierte Vorschriften. Die Kontrollen werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an Veterinärkontrollstellen an den EU-Grenzen durchgeführt, um sicherzustellen, dass aus Drittländern eingeführte Produkte den Hygienevorschriften für die Einfuhr entsprechen und Garantien bieten, die mit den für EU-Produkte geltenden vergleichbar sind.
I. Einleitung
II. Der Bienenzuchtsektor in der EU
III. Einflussfaktoren der Bienengesundheit
IV. EU-Rahmen für Tiergesundheit im Hinblick auf Bienen
V. Verfügbarkeit von Veterinärarzneimitteln für Bienen
VI. Aspekte der Lebensmittelsicherheit Rückstände im Honig
VII. Pestizide
VIII. Gentechnisch veränderte Organismen GVO
IX. Schutz von Bienen durch Maßnahmen gegen Verlust der biologischen Vielfalt
X. Gemeinsame Agrarpolitik und die Gesundheit von Bienen
XI. Forschung zur Bienengesundheit
XII. Kommunikation zu Fragen der Bienengesundheit
XIII. Allgemeine Verbindung zu internationalen Aktivitäten
XIV. Schlussfolgerungen
Drucksache 177/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2010 zum Grünbuch "Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik " (2009/2106(INI))
... 101. vertritt die Auffassung, dass der gegenwärtige EFF und die künftigen Strukturfonds, die die Fischerei betreffen, weiterhin die Erneuerung und Modernisierung der Flotten unterstützen müssen, vor allem in Bezug auf die kleine Küstenfischerei und die handwerkliche Fischerei, weil diese Unterstützung auf Kriterien der Sicherheit (im Hinblick auf die Minimierung von Arbeitsunfällen), der Hygiene und des Komforts sowie auf Kriterien des Umweltschutzes, der Kraftstoffeinsparung und weiteren Kriterien beruht, die nicht mit einer Erhöhung der Fangkapazität der betreffenden Flotte zusammenhängen;
Drucksache 80/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Drucksache 273/09
Gesetzesantrag des Saarlandes
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches
... Diese Möglichkeit besteht nicht, wenn der Lebensmittelunternehmer bei der Lebensmittelherstellung oder beim Transport gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 139 vom 30.4.2004, S.1, ber. ABl. Nr. L 226 vom 25.6.2004, S. 3), in erheblichem Ausmaß verstoßen hat. Hier sind insbesondere die Bestimmungen der Anlage II, Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer, der Verordnung zu nennen. In der Praxis kann das dazu führen dass durch örtliche Medien über erhebliche hygienische Mängel in einem Lebensmittelherstellungsbetrieb berichtet wird, die Behörden dem berechtigten Informationsbedürfnis der Verbraucher und Verbraucherinnen auf Namensnennung des Betriebes aus rechtlichen Gründen aber nicht nachkommen können.
Drucksache 647/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über rauchfreie Zonen KOM (2009) 328 endg.; Ratsdok. 11533/09
... 36. Die Überwachung sollte ein Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Unternehmen umfassen. Es ist nur in wenigen Fällen notwendig, ein neues Kontrollsystem zur Durchsetzung eines Rauchverbots zu schaffen. Stattdessen kann die Einhaltung für gewöhnlich über einen oder mehrere bereits bestehende Mechanismen zur Kontrolle von Einrichtungen und Arbeitsplätzen überprüft werden. Dieses Ziel kann in der Regel über viele verschiedene Wege erreicht werden. In vielen Ländern kann die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften verbunden werden mit Kontrollen vor der Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, Gesundheitskontrollen und Untersuchungen der Betriebshygiene, Kontrollen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz, Kontrollen des Brandschutzes oder ähnlichen Programmen. Es kann sich als sinnvoll erweisen, verschiedene dieser Informationsquellen gleichzeitig zu nutzen.
Drucksache 617/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten KOM (2009) 267 endg.; Ratsdok. 11063/09
... In Anhang V des Verordnungsvorschlags werden zur Produktart 4 Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich beschrieben. Dabei handelt es sich um Produkte zur Desinfektion von Einrichtungen, Behältern, Besteck und Geschirr, Oberflächen und Leitungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Beförderung, Lagerung oder dem Verzehr von Lebens- oder Futtermitteln oder Getränken (einschließlich Trinkwasser) für Menschen und Tiere Verwendung finden. Dies steht jedoch im Widerspruch zur Regelung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben o und p. Danach soll die Biozidverordnung nicht für Biozidprodukte gelten, die in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 (Lebensmittelhygiene) und Nr. 853/2004 (spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs) fallen. Die beiden genannten Verordnungen regeln Anforderungen an die Hygiene in Lebensmittel verarbeitenden Betrieben. Vorgaben für die Verwendung und die Zusammensetzung von Desinfektionsmitteln oder Biozidprodukten werden nicht gemacht.
Zur Vorlage allgemein
Zur Vorlage im Einzelnen
Zu Erwägungsgrund 19
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 15
Zu Artikel 17
Zu Artikel 20
Zu Artikel 31
Zu Artikel 46
Zu Artikel 47
Zu Artikel 55
Zu Artikel 58
Zu Artikel 59
Zu Artikel 62
Zu Artikel 70
Zu Artikel 75
Zu Kapitel XI Datenschutz und Datenaustausch - Inkrafttreten
Zu Anhang II Datenanforderungen für Wirkstoffe und Anhang III Datenanforderungen für Biozidprodukte
Zu Anhang V Produktart 3 und 19
Drucksache 242/09
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten -Verordnung
... - Für die übrigen Erkrankungen des hämolymphatischen Systems (übrige NHL außer der chronischen lymphatischen Leukämie, myeloproliferative Syndrome einschließlich der chronischen myeloischen Leukämie), bei denen der generelle Kausalzusammenhang wissenschaftlich ebenfalls gesichert ist, ist eine Einzelfallbeurteilung erforderlich. Dabei sind die konkreten Arbeitsumstände (unzureichende Arbeitshygiene, erheblicher Hautkontakt mit Benzol) besonders zu berücksichtigen. Die wissenschaftliche Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats "
Drucksache 107/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu den Entwicklungsperspektiven für die Friedensschaffung und Nationenbildung im Anschluss an die Konfliktbeilegung (2008/2097(INI))
... 7. ist der festen Überzeugung, dass alle erdenklichen Schritte unternommen werden müssen, um eine Mindestgrundversorgung der von Konflikten betroffenen Bevölkerungen zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf Zugang zu Lebensmitteln, zu sauberem Wasser und Hygiene, zu Medikamenten, zur Gesundheitsfürsorge (einschließlich der reproduktiven Gesundheit) und auf die persönliche Sicherheit; in der ersten Zeit müssen Nachhaltigkeitserwägungen hinter der Gewährleistung der Grundversorgung zurückstehen;
Drucksache 299/09
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Anpassung der Meldepflicht nach § 7 des Infektionsschutzgesetz es an die epidemische Lage (Labormeldepflicht-Anpassungsverordnung - LabMeldAnpV )
... " gibt es jährlich in Deutschland insgesamt 400 000 bis 600 000 nosokomiale Infektionen. Vermutlich 30 Prozent davon könnten insbesondere durch eine bessere Infektionshygiene verhindert werden.
Drucksache 164/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung
... Ähnliche Konstellationen finden sich in der geplanten Änderung der Schweinehaltungs-Hygieneverordnung, die Tierhalter zur Meldung von zweimaligen erfolglosen Behandlungen mit Antibiotika verpflichtet, oder im Rahmen der BVD-Bekämpfung, deren Meldepflicht sinnvollerweise auf die Untersuchungseinrichtung zu übertragen wäre.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
A Änderungen
1. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 4 Absatz 3 EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung
2. Zu Artikel 6 Nummer 3 und 5 § 25 Satz 1 Nummer 5, § 49 Absatz 1 Nummer 8 GeflPestSchV
3. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 53a GeflPestSchV
§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen
4. Zu Artikel 6a - neu - § 14a Absatz 6, Absatz 7, § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a SchwPestV 1988
Artikel 6a Änderung der Schweinepest-Verordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
B Entschließung
Drucksache 81/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner -Salmonellen-Verordnung) sowie zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten und der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
... nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung
Anlage Änderungen zur Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung) sowie zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten und der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
1. Zu Artikel 1 § 6 Satz 1, Satz 2 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung
2. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a - neu -, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, Absatz 5 - neu -, Absatz 6 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung
3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe e, Absatz 4 Nummer 1 Hühner-Salmonellen-Verordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 § 9 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a Hühner-Salmonellen-Verordnung
5. Zu Artikel 1 § 9 Satz 2 Nummer 3 Hühner-Salmonellen-Verordnung
6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Hühner-Salmonellen-Verordnung
7. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Satz 1 Hühner-Salmonellen-Verordnung
8. Zu Artikel 1 § 22 Hühner-Salmonellen-Verordnung
9. Zu Artikel 1 § 23 Hühner-Salmonellen-Verordnung
§ 23 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
10. Zu Artikel 1 § 25 Absatz 1 Satz 3 Hühner-Salmonellen-Verordnung
11. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 2 Satz 1, Satz 3 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung
12. Zu Artikel 1 § 31 Satz 1, Satz 2 Nummer 2, Satz 3 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung
13. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Hühner-Salmonellen-Verordnung
14. Zu Artikel 1 Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt 1 Nummer 1 Satz 2 Hühner-Salmonellen-Verordnung
15. Zu Artikel 2 Anlage zu § 1 Zeile 17a - neu - TKrMeldepflV 1983 , Artikel 3 § 1 Nummer 20a TierseuchenAnzV
Artikel 2 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Artikel 3 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Drucksache 202/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Lebensmittelrecht s
... Nach dem bisherigen Wortlaut des § 2 Absatz 6 der AVV-Lebensmittelhygiene "
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 6 AVV-LmH
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 11 AVV-LmH
Drucksache 617/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten KOM (2009) 267 endg.; Ratsdok. 11063/09
... In Anhang V des Verordnungsvorschlags werden zur Produktart 4 Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich beschrieben. Dabei handelt es sich um Produkte zur Desinfektion von Einrichtungen, Behältern, Besteck und Geschirr, Oberflächen und Leitungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Beförderung, Lagerung oder dem Verzehr von Lebens- oder Futtermitteln oder Getränken (einschließlich Trinkwasser) für Menschen und Tiere Verwendung finden. Dies steht jedoch im Widerspruch zur Regelung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben o und p. Danach soll die Biozidverordnung nicht für Biozidprodukte gelten, die in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 (Lebensmittelhygiene) und Nr. 853/2004 (spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs) fallen. Die beiden genannten Verordnungen regeln Anforderungen an die Hygiene in Lebensmittel verarbeitenden Betrieben. Vorgaben für die Verwendung und die Zusammensetzung von Desinfektionsmitteln oder Biozidprodukten werden nicht gemacht.
Zur Vorlage allgemein
Zur Vorlage im Einzelnen
Zu Erwägungsgrund 19
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 15
Zu Artikel 17
Zu Artikel 20
Zu Artikel 31
Zu Artikel 46
Zu Artikel 47
Zu Artikel 55
Zu Artikel 58
Zu Artikel 59
Zu Artikel 62
Zu Artikel 70
Zu Artikel 75
Zu Kapitel XI Datenschutz und Datenaustausch - Inkrafttreten
Zu Anhang II Datenanforderungen für Wirkstoffe und Anhang III Datenanforderungen für Biozidprodukte
Zu Anhang V Produktart 3 und 19
Drucksache 163/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... Schweinehaltungshygieneverordnung
Drucksache 78/09
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005
... Genaue Angaben über jede während des Fluges durchgeführte Befreiung von Insekten oder sonstige Hygienemaßnahme (Ort, Datum, Uhrzeit, Verfahren). Falls während des Fluges keine Befreiung von Insekten erfolgt ist, sind genaue Angaben über die zuletzt durchgeführte Befreiung von Insekten zu machen
Drucksache 529/09
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Siebte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... und zur Aufhebung der Verordnung über die Nichtanwendung fleisch- und lebensmittelhygiene-, arzneimittel- und medizinproduktrechtlicher Vorschriften infolge gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über transmissible spongioforme Enzephalopathien (BMG)
Drucksache 163/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... Schweinehaltungshygieneverordnung
Drucksache 81/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner -Salmonellen-Verordnung) sowie zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten und der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
... nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung
1. Zu Artikel 1 § 6 Satz 1, Satz 2 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung
2. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a - neu -, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, Absatz 5 - neu -, Absatz 6 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung
3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe e, Absatz 4 Nummer 1 Hühner-Salmonellen-Verordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 § 9 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a Hühner-Salmonellen-Verordnung
5. Zu Artikel 1 § 9 Satz 2 Nummer 3 Hühner-Salmonellen-Verordnung
6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Hühner-Salmonellen-Verordnung
7. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Satz 1 Hühner-Salmonellen-Verordnung
8. Zu Artikel 1 § 22 Hühner-Salmonellen-Verordnung
9. Zu Artikel 1 § 23 Hühner-Salmonellen-Verordnung
§ 23 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
10. Zu Artikel 1 § 25 Absatz 1 Satz 3 Hühner-Salmonellen-Verordnung
11. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 2 Satz 1, Satz 3 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung
12. Zu Artikel 1 § 31 Satz 1, Satz 2 Nummer 2, Satz 3 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung
13. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Hühner-Salmonellen-Verordnung
14. Zu Artikel 1 Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt 1 Nummer 1 Satz 2 Hühner-Salmonellen-Verordnung
15. Zu Artikel 2 Anlage zu § 1 Zeile 17a - neu - TKrMeldepflV 1983 , Artikel 3 § 1 Nummer 20a TierseuchenAnzV
Artikel 2 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Artikel 3 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Drucksache 230/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zu der Anwendung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten: Reisen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres von 2005 bis 2008 (2008/2235(INI))
... L. in der Erwägung, dass die Abgeordneten bei einigen Besuchen wiederholt festgestellt haben – wo dies auf Grund der in einem bestimmten Zentrum herrschenden schlechten Bedingungen notwendig war –, dass die Bedingungen des Gewahrsams hinsichtlich Hygiene, Promiskuität und verfügbarer Einrichtungen in einigen Zentren untragbar sind, und dass die in Gewahrsam befindlichen Personen nicht systematisch über die Gründe für diesen sowie über ihre Rechte und den Bearbeitungsstand ihrer Anträge unterrichtet werden,
Drucksache 168/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)
... Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerfreiheit des Existenzminimums hatte sich bisher nur mit dem so genannten sächlichen Existenzminimum - also im Wesentlichen mit den Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Hygiene, Hausrat, Wohnung und Heizung sowie den korrespondierenden Leistungstatbeständen des Sozialhilferechts - und mit dem zum Kinderexistenzminimum gehörenden Betreuungs- und Erziehungsbedarf befasst. Aufwendungen der steuerpflichtigen Person für die Kranken- und Pflegeversorgung für sich, ihren nicht dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten und ihre Kinder - insbesondere entsprechende Versicherungsbeiträge - können aber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 auch Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sein.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Abschnitt 2 Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
Abschnitt 4 Vorschriften zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle
§ 22 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 23 Erprobung des Verfahrens
Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 434t Bürgerentlastungsgesetz – Krankenversicherung
Artikel 5 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 Gesetzgebungskompetenz
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Behandlung von Grenzgängern
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen insgesamt
Sonstige Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 10
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu § 10c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Erster Teil
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zweiter Teil
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 17
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 22
Zu § 23
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 764: Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung – BürgerEntlastG)
Drucksache 111/09 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetz es
... c) Einhaltung der Hygienerichtlinien und sonstiger Regelungen (z.B.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 1 Gesetz über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten (OTAG)
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen von Berufsbezeichnungen
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 3 Ausbildungsziel
§ 4 Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 7 Anrechnung von Fehlzeiten
§ 8 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
§ 9 Ausbildungsvertrag
§ 10 Pflichten des Trägers der Ausbildung
§ 11 Pflichten der Schülerin und des Schülers
§ 12 Ausbildungsvergütung
§ 13 Probezeit
§ 14 Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 15 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 16 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 17 Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 18 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern
Abschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen
§ 19 Dienstleistungserbringer
§ 20 Verwaltungszusammenarbeit
Abschnitt 5 Zuständigkeiten und Mitteilungspflichten
§ 21 Aufgaben der zuständigen Behörden
Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 23 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 24 Übergangsvorschriften für die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
§ 25 Übergangsvorschrift für die staatliche Anerkennung von Schulen
Artikel 2 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Notwendigkeit und Zielsetzung
II. Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 286/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über das Verbot der Einfuhr, der Verarbeitung und des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen (Robbenerzeugnisse-Verbotsgesetz - RobErzVerbG )
... eingeführt, in den Verkehr gebracht oder be- oder verarbeitet werden. Die Ausnahme vom Verbot der Be- oder Verarbeitung gilt im Falle des Satzes 1 Nummer 2 nur, soweit die Tierkörper oder Tierkörperteile in einer nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Anlage be- oder verarbeitet werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Verbote
§ 3 Mitwirkung von Zolldienststellen
§ 4 Überwachung
§ 5 Bußgeldvorschriften
§ 6 Gebühren und Auslagen
§ 7 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 8 Übergangsvorschriften
§ 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Allgemeines
2. Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht
a. Vereinbarkeit mit Artikel 133 EG-Vertrag
b. Vereinbarkeit mit Artikel 28 EG-Vertrag
c. Notifizierungen anderer Mitgliedstaaten
3. Gesetzgebungskompetenz
a Gesetzgebungskompetenz des Bundes
b Erfordernis einer bundesgesetzlichen Regelung
4. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
5. Sonstige Kosten
6. Bürokratiekosten
7. Vollzugskosten
8. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
§ 1 (Begriffsbestimmungen)
§ 2 (Verbote)
Zu §§ 3
§ 3 (Mitwirkung Zollbehörden):
§ 4 (Überwachung):
§ 5 (Bußgeldvorschrift)
§ 6 (Gebühren und Auslagen)
§ 7 (Verkündung von Rechtsverordnungen)
§ 8 (Übergangsvorschriften)
§ 9 (Inkrafttreten)
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes über das Verbot der Einfuhr, der Verarbeitung und des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen
Drucksache 248/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu dem Thema "Außenmaßnahmen der EU: Ein besonderer Platz für Kinder " (2008/2203(INI))
... 45. nimmt die besonders negativen Auswirkungen der Krise infolge steigender Nahrungsmittelpreise auf Kinder zur Kenntnis und betont, das umfassende Strategien notwendig sind, um die Ernährungssicherheit zu vergrößern, was nicht nur Zugang zu angemessenen Nahrungsmitteln bedeutet, sondern auch Zugang zu geeigneten Mikronährstoffen, sauberes Wasser, Hygiene und Kanalisation, Gesundheitsversorgung, angemessene Kinderbetreuung und eine gesunde Umwelt;
Drucksache 172/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
... vorhanden war, erweitert. Der genannte Erfahrungsbericht enthält auch Schlussfolgerungen im Hinblick auf eine erforderliche Überarbeitung der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (RKI) und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu den "
Drucksache 202/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Lebensmittelrecht s
... Nach dem bisherigen Wortlaut des § 2 Absatz 6 der AVV-Lebensmittelhygiene "
Drucksache 341/1/09
... h) einer tiergerechten Lufthygiene (Staubbelastung) und Luftqualität (Vermeidung von Hitzetoten),
Drucksache 528/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und zur Änderung der TSE -Überwachungsverordnung
... Mit der Verordnung (EG) Nr. 1432/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU L Nr. L 320 S. 13), die seit 01.07.2008 gilt, wurden die Anhänge I, II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr.) L 273 S. 1) geändert.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
9a Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen
Artikel 2 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
§ 4 Durchführung des Anhangs V Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen
1. Farbliche Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern und Fahrzeugen
2. Färbung von spezifiziertem Risikomaterial
II. Verordnungskompetenz
III. Finanzielle Auswirkungen, Kosten für die Wirtschaft
1. Finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugaufwand
2. Kosten für die Wirtschaft
a Farbliche Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern und Fahrzeugen
b Färbung von spezifiziertem Risikomaterial
IV. Bürokratiekosten
1. Farbliche Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern und Fahrzeugen
2. Färbung von spezifiziertem Risikomaterial
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1
1. Zu Nr. 1 § 1
2. Zu Nr. 2 § 9a - neu
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
3. Zu Nr. 3 § 28 Abs. 8a - neu
4. Zu Nr. 4 Anlage 5
II. Zu Artikel 2
1. Zu Nr. 1
2. Zu Nr. 2 § 4 neu
III. Zu Artikel 3
IV. Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 813: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung und zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
Drucksache 280/09A
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
... Die Neuregelung in Absatz 3 soll in Anlehnung an entsprechende landesrechtliche Vorschriften einen sorgsamen Umgang mit Wasser durch Wasserversorgungsunternehmen und Endverbraucher sicherstellen. Hierbei geht es vor allem darum, unnötigen Wasserverbrauch unter Beachtung der Anforderungen von Wirtschaftlichkeit und Hygiene in der öffentlichen Wasserversorgung zu vermeiden.
A. Allgemeines
I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Vereinbarkeit mit EG-Recht
V. Alternativen
VI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen
VII. Befristung
VIII. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
2. Kosten für die Wirtschaft, Preiswirkungen
IX. Bürokratiekosten
1. Unternehmen
Zu den Informationspflichten im Einzelnen
1.1 Erlaubnis- bzw. Bewilligungspflicht für Gewässerbenutzungen § 8 Absatz 1
1.2 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 21 Absatz 1 Satz 1
1.3 Antrag auf Ausgleichsverfahren für konkurrierende Gewässerbenutzungen § 22 Satz 1
1.4 Anzeigepflicht für Arbeiten, die sich auf das Grundwasser auswirken können § 49 Absatz 1 Satz 1
1.5 Anzeigepflicht für die unbeabsichtigte Erschließung von Grundwasser § 49 Absatz 2
1.6 Pflicht von Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung zur Information der Endverbraucher § 50 Absatz 3 Satz 2
1.7 Pflicht zur Übermittlung von Untersuchungsergebnissen zu Rohwasser § 50 Absatz 5 Satz 2
1.8 Genehmigungspflicht für Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen Indirekteinleitungen, § 58 Absatz 1
1.9 Genehmigungspflicht für Einleitungen von Abwasser in private Abwasseranlagen § 59 Absatz 1 i. V. m. § 58 Absatz 1 Satz 1
1.11 Anzeigepflicht für Kanalisationen § 60 Absatz 4 Satz 1
1.12 Pflicht zur Vorlage von Aufzeichnungen zu Abwasserbehandlungsanlagen § 61 Absatz 2 Satz 2
1.13 Verpflichtung zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 63 Absatz 1 Satz 1
1.14 Anzeigepflicht des Gewässerbenutzers im Zusammenhang mit der Bestellung und Abberufung von Gewässerschutzbeauftragten § 66 i.V.m. § 55 Absatz 1 Satz 2 BImSchG
1.15 Planfeststellungs- oder Plangenehmigungspflicht für Gewässerausbauten, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten § 68 Absatz 1 und 2
1.16 Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten § 78 Absatz 3
1.17 Zulassung bestimmter Maßnahmen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten § 78 Absatz 4 Satz 1
1.18 Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen in vorläufig gesicherten Gebieten § 78 Absatz 6 i. V. m. Absatz 3
1.19 Zulassung bestimmter Maßnahmen in vorläufig gesicherten Gebieten § 78 Absatz 6 i.V.m. Absatz 4 Satz 1
1.20 Verpflichtung von Trägern wasserwirtschaftlicher Maßnahmen zur Übermittlung von Informationen und Aufzeichnungen und zur Erteilung von Auskünften § 88 Absatz 2
1.21 Auskunftspflicht von Vorhabenträgern § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2
2. Bürgerinnen und Bürger
3. Verwaltung
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Kapitel 2 Bewirtschaftung von Gewässern
Zu Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu § 42
Zu Abschnitt 3 Bewirtschaftung von Küstengewässern
Zu § 43
Zu § 44
Zu § 45
Zu Abschnitt 4 Bewirtschaftung des Grundwassers
Zu § 46
Zu § 47
Zu § 48
Zu § 49
Zu Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Zu Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
Zu § 50
Zu § 51
Zu § 52
Zu § 53
Zu Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung
Zu § 54
Zu § 55
Zu § 56
Zu § 57
Zu § 58
Zu § 59
Zu § 60
Zu § 61
Zu Abschnitt 3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Zu § 62
Zu § 63
Zu Abschnitt 4 Gewässerschutzbeauftragte
Zu § 64
Zu § 65
Zu § 66
Zu Abschnitt 5 Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
Zu § 67
Zu § 68
Zu § 69
Zu § 70
Zu § 71
Zu Abschnitt 6 Hochwasserschutz
Zu § 72
Zu § 73
Zu § 74
Zu § 75
Zu § 74
Zu § 77
Zu § 78
Zu § 79
Zu § 80
Zu § 81
Zu Abschnitt 7 wasserueber.htmwirtschaftliche Planung und Dokumentation
Zu § 82
Zu § 83
Zu § 84
Zu § 85
Zu § 86
Zu § 87
Zu § 88
Zu Abschnitt 8 Haftung für Gewässerveränderungen
Zu § 89
Zu § 90
Zu Abschnitt 9 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
Zu § 91
Zu § 92
Zu § 93
Zu § 94
Zu § 95
Zu Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich
Zu § 96
Zu § 97
Zu § 98
Zu § 99
Zu Kapitel 5 Gewässeraufsicht
Zu § 100
Zu § 101
Zu § 102
Zu Kapitel 6 Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
Zu § 103
Zu § 104
Zu § 105
Zu § 106
Zur Anlage 1 zu § 3 Nummer 11
Zur Anlage 2 zu § 7 Absatz 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 21
Zu Artikel 22
Zu Artikel 23
Zu Artikel 24
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 870: Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
Drucksache 163/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... Schweinehaltungshygieneverordnung
Drucksache 81/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner -Salmonellen-Verordnung) sowie zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten und der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
... § 2 Hygiene
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung)
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Hygiene
§ 3 Impfung
§ 4 Mitteilungspflicht
§ 5 Untersuchungseinrichtung
§ 6 Ursachenermittlung im Betrieb
§ 7 Reinigung und Desinfektion
Abschnitt 2 Zuchtbetriebe
§ 8 Betriebseigene Kontrollen, sonstige Mitteilungspflichten
§ 9 Maßregeln vor amtlicher Feststellung
§ 10 Amtliche Untersuchung
§ 11 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
§ 12 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abschnitt 3 Aufzuchtbetriebe
§ 13 Impfungen
§ 14 Betriebseigene Kontrollen
§ 15 Maßregeln vor amtlicher Feststellung
§ 16 Amtliche Untersuchung
§ 17 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
§ 18 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abschnitt 4 Legehennenbetriebe
§ 19 Einstallen von Junghennen
§ 20 Betriebseigene Kontrollen
§ 21 Maßregeln vor amtlicher Feststellung
§ 22 Amtliche Untersuchung
§ 23 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
§ 24 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abschnitt 5 Masthähnchenbetriebe
§ 25 Betriebseigene Kontrollen
§ 26 Maßregeln vor amtlicher Feststellung
§ 27 Amtliche Untersuchung
§ 28 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
§ 29 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abschnitt 6 Brütereien
§ 30 Betriebseigene Kontrollen
§ 31 Maßregeln vor amtlicher Feststellung
§ 32 Amtliche Untersuchung
§ 33 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
§ 34 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abschnitt 7 Weitergehende Maßnahmen
§ 35 Schutzmaßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum
§ 36 Mitteilungen der Länder
Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Übergangsregelungen
Anlage (zu § 2 Abs. 1) Anforderungen an gewerbsmäßige Geflügelhaltungen
Abschnitt 1 Anforderungen an den Betrieb
Abschnitt 2 Bauliche Anforderungen
Artikel 2 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Artikel 3 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
Sonstige Kosten
4 Bürokratiekosten
B. Spezieller Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn sowie zur Änderung tierseuchenrechtlicher Pflichten
Drucksache 202/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Lebensmittelrecht s
... Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene wurden den zuständigen Behörden u. a. Auslegungshilfen mit dem Ziel zur Verfügung gestellt, eine bundesweit möglichst einheitliche Anwendung des unmittelbar geltenden EG-Lebensmittelhygienerechts insbesondere im Zulassungsverfahren zu erreichen, ohne die im Einzelfall erforderlichen Ermessens- und Bewertungsspielräume zu verkürzen. Im ersten Jahr der Geltung dieser neuartigen Regelungskonzeption wurden insbesondere die Anwendbarkeit und ihre Angemessenheit bei der Zulassung kleiner und mittlerer Lebensmittelbetriebe sorgfältig beobachtet. Auf Grund der Erfahrungen der zuständigen Behörden ist es vertretbar, bestimmte Auslegungshilfen noch stärker auf die Belange kleiner und mittlerer Betriebe auszurichten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Artikel 1 Änderung der AVV-Lebensmittelhygiene
§ 11 Transport von ungekühltem Fleisch nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Abschnitt 6 Berücksichtigung bestimmter Leitlinien bei der Durchführung der Überwachung
§ 15 Probenahmehäufigkeiten bei der Herstellung kleiner Mengen Hackfleisch und Fleischzubereitungen nach Anhang I Kapitel 3 Nr. 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
Artikel 2 Änderung der AVV-Zoonosen-Lebensmittelkette
Artikel 3 Bekantmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 744: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Lebensmittelrechts
Drucksache 727/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im Binnenmarkt KOM (2009) 467 endg.; Ratsdok. 13286/09
... In Europa fügt die Marken- und Produktpiraterie1 der Wirtschaft enormen Schaden zu und könnte in Zukunft angesichts der jüngsten Wirtschaftskrise und des immer breiteren Angebots an nachgeahmten Produkten zu einem noch größeren Problem werden als heute. Während Luxusartikel, Mode, Musik- und Filmprodukte schon immer Zielscheibe von Marken- und Produktpiraterie waren, ist heute eine größere Vielfalt von Massenkonsumgütern betroffen, z.B. Lebensmittel, Kosmetik- und Hygieneprodukte, Auto-Ersatzteile, Spielzeug sowie diverse technische Ausrüstungen und Elektrogeräte.2 Daraus erwachsen Risiken für Gesundheit und Sicherheit der EU-Bürger. Wachsende Sorge3 bereitet insbesondere die Zunahme nachgeahmter Arzneimittel4. Die Kommission hat innerhalb des Binnenmarkts einen Rechtsrahmen geschaffen, der die entsprechenden Instrumente vorsieht, um Rechte des geistigen Eigentums fair, wirksam und verhältnismäßig durchzusetzen. Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums5 ist ein Eckpfeiler dieses Rechtsrahmens. Mit ihr wurden die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die zivilrechtliche Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums harmonisiert, und ein Vorschlag für strafrechtliche Maßnahmen6 wird derzeit im Rat erörtert.
Mitteilung
1. Rechte des geistigen Eigentums durchsetzen: eine Langfristige Verpflichtung wird in die Tat umgesetzt
2. Herausforderungen erkennen und Risiken eindämmen: Eu-Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie
2.1. Die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums durch umfassenden Austausch von Informationen und bewährten Praktiken unterstützen
2.2. Die Beobachtungsstelle zur Plattform für beteiligte Akteure und Mitgliedstaaten machen
3. Die Verwaltungszusammenarbeit Europaweit fördern
3.1. Nationale Strukturen und Systeme transparenter machen
3.2. Die grenzübergreifende Zusammenarbeit durch modernen Informationsaustausch fördern
4. Bündnisse schmieden: Freiwillige Vereinbarungen zwischen den Akteuren erleichtern
4.1. Auf Gemeinsamkeiten zwischen den Akteuren konzentrieren
4.2. Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums durch einen Dialog zwischen den Akteuren bekämpfen
4.3. Gegen den Internet-Handel mit gefälschten Waren vorgehen
5. Schlussfolgerungen
Drucksache 111/09
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Saarland
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetz es
... c) Einhaltung der Hygienerichtlinien und sonstiger Regelungen (z.B.
A. Problem und Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten (OTAG)
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen von Berufsbezeichnungen
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 3 Ausbildungsziel
§ 4 Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 7 Anrechnung von Fehlzeiten
§ 8 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
§ 9 Ausbildungsvertrag
§ 10 Pflichten des Trägers der Ausbildung
§ 11 Pflichten der Schülerin und des Schülers
§ 12 Ausbildungsvergütung
§ 13 Probezeit
§ 14 Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 15 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 16 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 17 Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 18 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern
Abschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen
§ 19 Dienstleistungserbringer
§ 20 Verwaltungszusammenarbeit
Abschnitt 5 Zuständigkeiten und Mitteilungspflichten
§ 21 Aufgaben der zuständigen Behörden
Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 23 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 24 Übergangsvorschriften für die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
§ 25 Übergangsvorschrift für die staatliche Anerkennung von Schulen
Artikel 2 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 3 In-Kraft-Treten
Begründung
Allgemeiner Teil
5 Kosten
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 23/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Bewirtschaftung von Bioabfall in der Europäischen Union KOM (2008) 811 endg.; Ratsdok. 17559/08
... -Richtlinie, die Grundregeln für die Zulassung und Kontrolle von Bioabfallbehandlungsanlagen enthält, wird alle Anlagen mit einer Kapazität von über 50 Tonnen pro Tag erfassen. Die Verbrennung von Bioabfall ist in der Abfallverbrennungsrichtlinie geregelt während die Hygieneauflagen für Kompostierungs- und
Grünbuch über die Bewirtschaftung von Bioabfall in der Europäischen Union
1. Einleitung
2. Ziele des Grünbuchs
3. Stand der Bioabfallbewirtschaftung
3.1. Derzeitige Techniken
3.2. Derzeitige Bewirtschaftungspraxis in den EU-Mitgliedstaaten
3.3. Rechtsinstrumente der EU zur Regelung der Behandlung von Bioabfall
3.4. Rechtsinstrumente der EU zur Regelung der Verwendung von Bioabfall
4. Ökologische, wirtschaftliche und soziale Aspekte der Bioabfallbewirtschaftung
4.1. Umweltauswirkungen
4.2. Wirtschaftliche Auswirkungen
4.3. Soziale und gesundheitliche Auswirkungen
5. Zu erörternde Fragen
5.1. Verbesserung der Abfallvermeidung
5.2. Begrenzung der Ablagerung auf Deponien
5.3. Behandlungsoptionen für Bioabfall, der nicht auf Deponien gelangt
5.4. Verbesserung der energetischen Verwertung
5.5. Verstärktes Recycling
5.5.1. Gemeinsame Ziele für das Bioabfall-Recycling
5.5.2. Einzelstaatliche Ziele für das Bioabfall-Recycling
5.5.3. Verpflichtung zur getrennten Sammlung
5.6. Beitrag zur Bodenverbesserung
5.6.1. EU-Normen für Qualitätskompost
5.6.2. EU-Normen für behandelte Bioabfälle minderer Qualität
5.6.3. Vorschriften auf nationaler Ebene
5.6.4. Betriebs- Behandlungs- normen für kleine Anlagen
5.7. Andere Verwendungen für Bioabfall
Drucksache 164/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung
... Ähnliche Konstellationen finden sich in der geplanten Änderung der Schweinehaltungs-Hygieneverordnung, die Tierhalter zur Meldung von zweimaligen erfolglosen Behandlungen mit Antibiotika verpflichtet, oder im Rahmen der BVD-Bekämpfung, deren Meldepflicht sinnvollerweise auf die Untersuchungseinrichtung zu übertragen wäre.
1. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 4 Absatz 3 EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung
2. Zu Artikel 6 Nummer 3 und 5 § 25 Satz 1 Nummer 5, § 49 Absatz 1 Nummer 8 GeflPestSchV
3. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 53a GeflPestSchV
§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen
4. Zu Artikel 6a - neu - § 14a Absatz 6, Absatz 7, § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a SchwPestV 1988
Artikel 6a Änderung der Schweinepest-Verordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Drucksache 853/08 (Beschluss)
Beschluss Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung antimikrobieller Stoffe zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen von Geflügelschlachtkörpern KOM (2008) 430 endg.; Ratsdok. 15214/08
... Die Zulassung von antimikrobiellen Stoffen zur Behandlung von Geflügelfleisch würde eine Abkehr vom Grundsatz der Einhaltung der Hygienevorschriften auf allen Stufen der Produktion ("
Zur Vorlage allgemein
Zu Artikel 5
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.