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"Hauptverantwortung"
Drucksache 434/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) Nr. 2019/878 und (EU) Nr. 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz - RiG )
... Die in § 24 Absatz 1 Nummer 15 KWG vorgeschlagene Beurteilung der Eignungsanforderungen durch ein Institut erfasst insbesondere auch Sparkassen. Damit greift sie in das der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfallende Sparkassenrecht ein und widerspricht dabei sparkassenorganisationsrechtlichen Vorgaben der Länder zur Bestellung von Verwaltungsratsmitgliedern. Je nach landesgesetzlicher Ausgestaltung werden die Mehrzahl der Verwaltungsratsmitglieder vom Träger und eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern von den Bediensteten gewählt. Von ihnen ist die Eignung der zur Wahl stehenden Personen zu beurteilen. Sie entscheiden, wer im Verwaltungsrat die Aufsicht über das Institut wahrnehmen soll. Die Sparkassen selbst haben hierauf dagegen keinen Einfluss. Ihnen stehen - anders als den meisten anderen Institutsformen - keine Vorschlags- oder Vetorechte zu. Daher wäre es nicht sachgerecht und stünde in einem deutlichen Widerspruch zu sparkassenorganisationsrechtlichen Vorgaben der Länder, wenn Sparkassen die Eignung von Verwaltungsratsmitgliedern bewerten und im Ergebnis nachweisen müssten. Dementsprechend ist die Aussage in der Begründung zum Gesetzentwurf, dass die Institute die Hauptverantwortung für die Eignung ihrer Organmitglieder trügen, in Bezug auf die Verwaltungsratsmitglieder von Sparkassen nicht zutreffend. Im Übrigen wäre die Verpflichtung zu Eignungsbewertungen von Sparkassen als kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts systemwidrig und auch möglicherweise konfliktträchtig. Verwaltungsratsmitglieder werden von der Vertretung des Trägers oder Sparkassenbediensteten in Kenntnis der Eignungsanforderungen und Mandatsverantwortung gewählt. Demnach ist es nicht Aufgabe der Sparkassen, diese Entscheidung zu bewerten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46f Absatz 7a KWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe f - neu - § 2 Absatz 9i - neu - KWG
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2 KWG
4. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 6d Absatz 1 Satz 3 KWG
5. Zu Artikel 2 Nummer 36 Buchstabe c § 15 Absatz 6 KWG
6. Zu Artikel 2 Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 24 Absatz 1 Nummer 15 KWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 25a Absatz 5b Satz 1 KWG
8. Zu Artikel 2 Nummer 42 § 25n KWG
9. Zu Artikel 8 Absatz 1 § 2 Absatz 4 Nummer 7 WpHG
10. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 § 65b Satz 1 und 2 WpHG
11. Zu Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 1a -neu- § 8a Absatz 5a, § 8b Absatz 2 Satz 1 StFG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 9 § 319a Absatz 1 HGB
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 434/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) Nr. 2019/878 und (EU) Nr. 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz - RiG )
... Die in § 24 Absatz 1 Nummer 15 KWG vorgeschlagene Beurteilung der Eignungsanforderungen durch ein Institut erfasst insbesondere auch Sparkassen. Damit greift sie in das der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfallende Sparkassenrecht ein und widerspricht dabei sparkassenorganisationsrechtlichen Vorgaben der Länder zur Bestellung von Verwaltungsratsmitgliedern. Je nach landesgesetzlicher Ausgestaltung werden die Mehrzahl der Verwaltungsratsmitglieder vom Träger und eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern von den Bediensteten gewählt. Von ihnen ist die Eignung der zur Wahl stehenden Personen zu beurteilen. Sie entscheiden, wer im Verwaltungsrat die Aufsicht über das Institut wahrnehmen soll. Die Sparkassen selbst haben hierauf dagegen keinen Einfluss. Ihnen stehen - anders als den meisten anderen Institutsformen - keine Vorschlags- oder Vetorechte zu. Daher wäre es nicht sachgerecht und stünde in einem deutlichen Widerspruch zu sparkassenorganisationsrechtlichen Vorgaben der Länder, wenn Sparkassen die Eignung von Verwaltungsratsmitgliedern bewerten und im Ergebnis nachweisen müssten. Dementsprechend ist die Aussage in der Begründung zum Gesetzentwurf, dass die Institute die Hauptverantwortung für die Eignung ihrer Organmitglieder trügen, in Bezug auf die Verwaltungsratsmitglieder von Sparkassen nicht zutreffend. Im Übrigen wäre die Verpflichtung zu Eignungsbewertungen von Sparkassen als kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts systemwidrig und auch möglicherweise konfliktträchtig. Verwaltungsratsmitglieder werden von der Vertretung des Trägers oder Sparkassenbediensteten in Kenntnis der Eignungsanforderungen und Mandatsverantwortung gewählt. Demnach ist es nicht Aufgabe der Sparkassen, diese Entscheidung zu bewerten.
1. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe f - neu - § 2 Absatz 9i - neu - KWG
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2 KWG
3. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 6d Absatz 1 Satz 3 KWG
4. Zu Artikel 2 Nummer 36 Buchstabe c § 15 Absatz 6 KWG
5. Zu Artikel 2 Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 24 Absatz 1 Nummer 15 KWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 25a Absatz 5b Satz 1 KWG
7. Zu Artikel 2 Nummer 42 § 25n KWG
8. Zu Artikel 8 Absatz 1 § 2 Absatz 4 Nummer 7 WpHG
9. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 § 65b Satz 1 und 2 WpHG
10. Zu Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 1a -neu- § 8a Absatz 5a, § 8b Absatz 2 Satz 1 StFG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 9 § 319a Absatz 1 HGB
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 223/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung - COM(2018) 337 final
... enthält allgemeine Vorschriften für Lebensmittelunternehmer und erstreckt sich auf die Produktion, die Verarbeitung, den Vertrieb und das Inverkehrbringen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln. Die Verordnung betrifft die Gesundheitsqualität von Lebensmitteln und gemäß einem ihrer Grundprinzipien liegt die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels beim Lebensmittelunternehmer. Zu der Verordnung wurden detaillierte Orientierungshilfen vorgelegt, wobei der Bekanntmachung der Kommission mit dem Leitfaden zur Eindämmung mikrobiologischer Risiken durch gute Hygiene bei der Primärproduktion von frischem Obst und Gemüse (2017/C 163/01) besondere Bedeutung zukommt. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Leistungsziele für aufbereitetes Wasser schließen nicht aus, dass die Lebensmittelunternehmer die zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultationen der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 Gegenstand und Zweck
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Verpflichtungen der Betreiber von Aufbereitungsanlagen hinsichtlich der Wasserqualität
Artikel 5 Risikomanagement
Artikel 6 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser
Artikel 7 Erteilung der Genehmigung
Artikel 8 Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen
Artikel 9 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Artikel 10 Information der Öffentlichkeit
Artikel 11 Information über die Überwachung der Umsetzung
Artikel 12 Zugang zu Gerichten
Artikel 13 Evaluierung
Artikel 14 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 15 Ausschussverfahren
Artikel 16 Sanktionen
Artikel 17 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand und Zweck
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Verpflichtungen der Betreiber von Aufbereitungsanlagen hinsichtlich der Wasserqualität
Artikel 5 Risikomanagement
Artikel 6 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser
Artikel 7 Erteilung der Genehmigung
Artikel 8 Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen
Artikel 9 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Artikel 10 Information der Öffentlichkeit
Artikel 11 Information über die Überwachung der Umsetzung
Artikel 12 Zugang zu Gerichten
Artikel 13 Evaluierung
Artikel 14 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 15 Ausschussverfahren
Artikel 16 Sanktionen
Artikel 17 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Drucksache 103/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen - COM(2018) 134 final
... Der hohe Bestand an NPL verlangt einen ganzheitlichen Ansatz. Auch wenn die Hauptverantwortung für den Abbau der hohen NPL-Bestände weiterhin bei den Banken und Mitgliedstaaten liegt5, besteht angesichts der Verflechtung des Bankensystems in der EU und insbesondere im Euroraum doch auch auf EU-Ebene ein klares Interesse daran, dass der derzeitige Anteil an notleidenden Krediten verringert und ein künftiges Auflaufen solcher Kredite verhindert wird. Insbesondere könnten von Mitgliedstaaten mit einem hohen Anteil an NPL bedeutende Spillover-Effekte auf die EU-Gesamtwirtschaft ausgehen, sowohl was die Finanzstabilität als auch was das Wirtschaftswachstum angeht.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 47a Notleidende Risikopositionen
Artikel 47b Stundungsmaßnahmen
Artikel 47c Abzug für notleidende Risikopositionen
Artikel 159 Behandlung erwarteter Verlustbeträge
Artikel 469a Ausnahme von den Abzügen von Posten des harten Kernkapitals für notleidende Risikopositionen
Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 319/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen: Stärkung des Katastrophenmanagements der EU: rescEU - Solidarität und Verantwortung
... Die Änderungen stehen mit Artikel 196 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Einklang, da die Hauptverantwortung im Bereich des Katastrophenschutzes bei den Mitgliedstaaten verbleibt. Nur im Falle eines Hilfeersuchens eines Mitgliedstaats können europäische Bewältigungskapazitäten mobilisiert werden (zunächst die für den Pool bereitgehaltenen Kapazitäten und dann, jedoch nur wenn diese nicht ausreichen, rescEU-Kapazitäten).
Drucksache 819/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission: EU-Recht - Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung
... 1. Der Bundesrat begrüßt das in der Mitteilung formulierte Ansinnen der Kommission, der wirksamen Umsetzung der bestehenden EU-Rechtsvorschriften denselben Stellenwert beizumessen, wie der Entwicklung neuer Rechtsvorschriften. In der wirksamen und einheitlichen Rechtsdurchsetzung kommt der Charakter der EU als Rechtsgemeinschaft zum Ausdruck. Dabei bekennt sich der Bundesrat zu der in der Mitteilung genannten Hauptverantwortung der Mitgliedstaaten für die ordnungsgemäße Umsetzung, Anwendung und Durchführung des EU-Rechts.
Drucksache 819/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission: EU-Recht - Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung
... 1. Der Bundesrat begrüßt das in der Mitteilung formulierte Ansinnen der Kommission, der wirksamen Umsetzung der bestehenden EU-Rechtsvorschriften denselben Stellenwert beizumessen, wie der Entwicklung neuer Rechtsvorschriften. In der wirksamen und einheitlichen Rechtsdurchsetzung kommt der Charakter der EU als Rechtsgemeinschaft zum Ausdruck. Dabei bekennt sich der Bundesrat zu der in der Mitteilung genannten Hauptverantwortung der Mitgliedstaaten für die ordnungsgemäße Umsetzung, Anwendung und Durchführung des EU-Rechts.
Drucksache 556/13
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
... Deutschland hat im Jahr 2011 den historischen Höchstwert von 2,88 Prozent seines Bruttoinlandsproduktes (BIP) für Forschung und Entwicklung ausgegeben - die Gesamtausgaben für Forschung und Entwicklung von Wirtschaft und öffentlicher Hand beliefen sich auf 74,6 Milliarden Euro. Dazu leisten die Länder, bei denen die Hauptverantwortung für die Hochschulen liegt, angesichts des Konsolidierungsbedarfs in Zeiten der Schuldenbremse unter schwierigen finanziellen Rahmenbedingungen ihren stetig zunehmenden Beitrag. Auch der Bund und private Unternehmen haben ihre Investitionen in Forschung und Entwicklung weiter erhöht. Das deutsche Wissenschaftssystem ist im internationalen Vergleich damit sehr gut aufgestellt - im europäischen Vergleich liegt Deutschland bei den Ausgaben für Forschung und Entwicklung auf den vorderen Plätzen, aber (noch) nicht an der Spitze.
Entschließung
1. Bildungschancen in Deutschland
2. Finanzielle Verantwortung
3. Kita-Ausbauprogramm
4. Ganztagsschulprogramm
5. Inklusion
6. Hochschulen, Wissenschaft und Forschung
7. Änderung des Grundgesetzes
Drucksache 556/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Gute Bildung und gute Wissenschaft für Deutschland"
... Deutschland hat im Jahr 2011 den historischen Höchstwert von 2,88 Prozent seines Bruttoinlandsproduktes für Forschung und Entwicklung ausgegeben - die Gesamtausgaben für Forschung und Entwicklung von Wirtschaft und öffentlicher Hand beliefen sich auf 74,6 Milliarden Euro. Dazu leisten die Länder, bei denen die Hauptverantwortung für die Hochschulen liegt, angesichts des Konsolidierungsbedarfs in Zeiten der Schuldenbremse unter schwierigen finanziellen Rahmenbedingungen ihren stetig zunehmenden Beitrag. Auch der Bund und private Unternehmen haben ihre Investitionen in Forschung und Entwicklung weiter erhöht. Das deutsche Wissenschaftssystem ist im internationalen Vergleich damit sehr gut aufgestellt - im europäischen Vergleich liegt Deutschland bei den Ausgaben für Forschung und Entwicklung auf den vorderen Plätzen, aber (noch) nicht an der Spitze.
Anlage Entschließung des Bundesrates Gute Bildung und gute Wissenschaft für Deutschland
1. Bildungschancen in Deutschland
2. Finanzielle Verantwortung
3. Kita-Ausbauprogramm
4. Ganztagsschulprogramm
5. Inklusion
6. Hochschulen, Wissenschaft und Forschung
7. Änderung des Grundgesetzes
Drucksache 527/13
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/71 /Euratom des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen - Vorlage eines Entwurfs nach Artikel 31 Euratom-Vertrag zur Stellungnahme durch den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss - COM(2013) 343 final
... Die bisherigen Bestimmungen des Artikels 8 der Richtlinie über nukleare Sicherheit beschränken sich auf allgemeine Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit. Darüber hinaus enthält dieser Artikel keine entsprechenden Verpflichtungen für den Genehmigungsinhaber, der die Hauptverantwortung für die nukleare Sicherheit trägt. Um diesen Mangel zu beheben, werden mit der Änderung die bestehenden Bestimmungen erweitert und präzisiert. So müssen nun sowohl die zuständige Regulierungsbehörde als auch der Genehmigungsinhaber eine Transparenzstrategie erstellen, die die Bereitstellung von Informationen unter normalen Betriebsbedingungen kerntechnischer Anlagen und die Kommunikation bei einem Unfall oder einem außergewöhnlichen Ereignis berücksichtigt. Die Rolle der Öffentlichkeit wird durch die Vorschrift, dass diese effektiv an der Genehmigung kerntechnischer Anlagen zu beteiligen ist, in vollem Umfang anerkannt. Kürzlich organisierte Veranstaltungen zum Austausch mit Sachverständigen 24 in diesem Bereich haben bestätigt, dass die Öffentlichkeit eine sehr wichtige Rolle spielen kann, wenn sie effektiv an der Beschlussfassung beteiligt ist, und dass ihre Standpunkte berücksichtigt werden sollten; hier ist dem Übereinkommen von Århus25 Rechnung zu tragen.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1. Allgemeiner Kontext
1.2. Begründung und Zielsetzung
1.3. Bestehende Rechtsvorschriften der EU im Bereich der nuklearen Sicherheit
1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen
2. Ergebnisse der Konsultation der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
2.1. Konsultation der interessierten Kreise
2.2. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
3.3. Rechtliche Aspekte
3 Ziele
3 Begriffsbestimmungen
Gesetzes -, Vollzugs- und Organisationsrahmen
3 Transparenz
Ziele im Bereich der nuklearen Sicherheit
Anlage ninterne Notfallvorsorge und -bekämpfung
Peer Reviews
Angemessene Durchführung der geänderten Richtlinie
Bericht
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. ERLÄUTERNDE Dokumente
• Komplexität der Umsetzung der geänderten Richtlinie über nukleare Sicherheit auf nationaler Ebene
• Bereits bestehende einzelstaatliche Rechtsvorschriften
• Rahmenrichtlinie
Grundsatz der Verhältnismässigkeit
Entwurf
Vorlage eines Entwurfs nach Artikel 31 Euratom-Vertrag zur Stellungnahme durch den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss
Artikel 1
Abschnitt 1 Allgemeine Verpflichtungen.
Artikel 7 Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit
Artikel 8 Transparenz
Abschnitt 2 Besondere Verpflichtungen
Artikel 8a Sicherheitsziel für kerntechnische Anlagen
Artikel 8b Umsetzung des Sicherheitsziels für kerntechnische Anlagen
Artikel 8c Methodik für Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung kerntechnischer Anlagen
Artikel 8d Anlageninterne Notfallvorsorge und -bekämpfung
Kapitel 2a PEER REVIEWS und Leitlinien
Artikel 8e Peer Reviews
Artikel 8f Leitlinien für die Verbesserung der nuklearen Sicherheit
Kapitel 2b Allgemeine Bestimmungen
Artikel 9a Sanktionen
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Drucksache 430/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. April 2013 über den Waffenhandel
... Insgesamt wird dieser Abschnitt, Präambel und Prinzipien, von einer Dichotomie zwischen der Wiederholung von humanitären Zielen und der Bekräftigung sicherheitspolitischer Interessen der Staaten dominiert. Dazu zählen einerseits u.a. die Verhinderung des illegalen Waffenhandels, die Betonung von Frieden, Sicherheit und Entwicklung, die Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte. Andererseits werden die Grund sätze der Souveränität, der politischen Unabhängigkeit, des Gewaltverzichts, des Rechts auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung und der Nichteinmischung, die aus der Charta der Vereinten Nationen entnommen sind (Prinzipien 1 bis 4) sowie der Hauptverantwortung der Staaten bei der Regulierung des Handels mit konven tionellen Waffen wiederholt.
Drucksache 92/2/12
Antrag der Länder Bayern, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz - BwRefBeglG )
... Bund und Länder tragen eine gemeinsame Verantwortung für die Bewältigung der nachteiligen Folgen der Bundeswehrstrukturreform in den Kommunen. Angesichts der gesamtstaatlichen Auswirkungen der Reform trägt der Bund eine Hauptverantwortung für deren Folgen und bleibt gehalten, eigene Kompensationsmaßnahmen zu ergreifen.
Drucksache 434/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Strategie für die nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit des Baugewerbes und seiner Unternehmen COM(2012) 433 final
... Hauptverantwortung
Mitteilung
1. Einleitung
2. Stand der Dinge die wichtigsten Herausforderungen
2.1 Der allgemeine makroökonomische Kontext
2.2 Die Leistung entlang der Wertschöpfungskette
2.3 Die kohlenstoffarme Wirtschaft
2.4 Wettbewerb in der Bauwirtschaft in der EU und auf internationalen Märkten
3. Europäische Strategie für die Nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit des Baugewerbes
3.1 Schaffung günstiger Bedingungen für Investitionen
3.1.1 Kurzfristige Maßnahmen
3.1.2 Mittel- bis langfristige Maßnahmen
3.2. Verbesserung des grundlegenden Faktors Humankapital in der Baubranche
3.2.1 Kurzfristige Maßnahmen
3.2.2 Mittel- bis langfristige Maßnahmen
3.3 Verbesserung der Ressourceneffizienz, der Umweltverträglichkeit und der Geschäftschancen
3.4 Stärkung des Binnenmarktes im Bereich der Bauwirtschaft
3.5 Stärkung der Position der EU-Baufirmen im weltweiten Wettbewerb
4. Steuerung Umsetzung der Strategie
5. Schlussfolgerungen
Drucksache 367/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012 - 2016 COM(2012) 286 final
... Die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung des Menschenhandels tragen die Mitgliedstaaten. Diese Mitteilung soll aufzeigen, wie die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten hierbei unterstützen will. Das Urteil im Fall Rantsev gegen Zypern und Russland 17 ist für Menschenrechtsstandards wegweisend und verpflichtet die Mitgliedstaaten eindeutig, die erforderlichen Schritte zur Bekämpfung der verschiedenen Aspekte des Menschenhandels einzuleiten. Dies beinhaltet Anwerbung, Ermittlungen, Strafverfolgung, Schutz der Menschenrechte sowie Hilfeleistung für Opfer. Haben Behörden Grund zu der Annahme, eine bestimmte Person sei Opfer von Menschenhandel oder in Gefahr, Opfer zu werden, so müssen sie Maßnahmen zu ihrem Schutz treffen.
Mitteilung
1. Bestimmung der Ausgangslage
Maßnahmen der EU-zur Bekämpfung des Menschenhandels
Maßnahmen auf internationaler Ebene
2. Die wichtigsten Prioritäten
2.1. PRIORITÄT A: Erkennung, Schutz und Unterstützung der Opfer des Menschenhandels
1 Maßnahme 1: Einrichtung nationaler und länderübergreifender Verweismechanismen referral mechanisms
2 Maßnahme 2: Erkennen von Opfern
3 Maßnahme 3: Schutz von Kindern, die Opfer von Menschenhandel sind
4 Maßnahme 4: Bereitstellung von Informationen zu den Rechten der Opfer
2.2. PRIORITÄT B: Verstärkung der Präventionsmaßnahmen gegen Menschenhandel
1 Maßnahme 1: Die Nachfrage verstehen und verringern
2 Maßnahme 2: Förderung der Einrichtung einer Plattform für den Privatsektor
3 Maßnahme 3: EU-weite Sensibilisierungsmaßnahmen und Präventionsprogramme
2.3. PRIORITÄT C: Verstärkung der strafrechtlichen Verfolgung der Menschenhändler
1 Maßnahme 1: Einrichtung nationaler, multidisziplinärer Strafverfolgungseinheiten
2 Maßnahme 2: Sicherstellung proaktiver Finanzermittlungen
3 Maßnahme 3: Verstärkung der grenzüberschreitenden polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit
4 Maßnahme 4: Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
2.4. PRIORITÄT D: Verbesserung der Koordination und Kooperation zwischen den maßgeblichen Akteuren sowie Kohärenz der Politiken
1 Maßnahme 1: Stärkung des EU-Netzwerks nationaler Berichterstatter oder gleichwertiger Mechanismen
2 Maßnahme 2: Koordinierung der externen politischen Aktivitäten der EU
3 Maßnahme 3: Förderung der Einrichtung einer Plattform der Zivilgesellschaft
4 Maßnahme 4: Überprüfung EU-finanzierter Projekte
5 Maßnahme 5: Stärkung der Grundrechte in der Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels und in verwandten Maßnahmen
6 Maßnahme 6: Koordinierung von Schulungsmaßnahmen in einem multidisziplinären Kontext
2.5. PRIORITÄT E: Verbesserung der einschlägigen Kenntnisse und effiziente
1 Maßnahme 1: Entwicklung eines EU-weiten Datenerhebungssystems
2 Maßnahme 2: Ausbau von Kenntnissen über die geschlechterspezifische Dimension des Menschenhandels und die gefährdeten Gruppen
3 Maßnahme 3: Kenntnisse über Anwerbung im Internet
4 Maßnahme 4: Bekämpfung des Menschenhandels zu Zwecken der Ausbeutung der Arbeitskraft
3. Bewertung, Überwachung
Zusammenfassung der Maßnahmen der EU-Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels 2012-2016
Drucksache 128/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Konkretere Vorteile aus den Umweltmaßnahmen der EU - Schaffung von Vertrauen durch mehr Information und größere Reaktionsbereitschaft der Behörden - COM(2012) 95 final
... Die Hauptverantwortung für die Anwendung der Vorschriften liegt bei den Mitgliedstaaten, und hier sind der Bedarf von Bürgern, Behörden und Unternehmen an Umweltinformationen und ihre diesbezüglichen Erwartungen am größten. Um diesem Bedarf und diesen Erwartungen gerecht zu werden, müssen die Mitgliedstaaten Informationssysteme errichten, die Informationen generieren, verwalten und verbreiten, die wiederum zeigen, wie die Rechtsvorschriften der EU in der Praxis angewendet und eingehalten werden11. Die betreffenden Informationen müssen den physischen Zustand der Umwelt und administrative Maßnahmen, stabile 12 und dynamische13 Elemente abdecken. Sie müssen unterschiedlichen Endnutzern dienen und dazu beitragen, dass die zuständigen Behörden ihre Aufgaben wahrnehmen, die Überwachungsstellen die Einhaltung der Vorschriften überprüfen und die Bürgerinnen und Bürger verstehen können, wie sie und ihre Umwelt geschützt werden. Dies ist nur dann möglich, wenn Umweltwissenschaftler, Statistiker, IKT-Experten und Verwaltungsfachleute eng zusammenarbeiten, um Informationen zu liefern, die zum einen wissenschaftlich und rechtlich belastbar und zum anderen für die breite Öffentlichkeit, Sachverständige und politische Entscheidungsträger von Belang sind. Darüber hinaus sieht das Aarhus-Übereinkommen die schrittweise Verbesserung von Online-Umweltinformationen vor.
2 Einleitung
Warum eine ordnungsgemäße Anwendung wichtig ist
Warum die EU die Informationen über die Anwendung verbessern muss
Verbesserung der Informationen über die Anwendung
2 Fazit
Drucksache 624/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen COM(2012) 617 final
... (19) Gemäß dem Grundsatz der geteilten Verwaltung sollte die Hauptverantwortung für die Umsetzung und Kontrolle ihres operationellen Programms bei den Mitgliedstaaten liegen (im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme).
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Armut und materielle Deprivation in der Union
1.2. Die Antwort der Union auf Armut und materielle Armut
2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen
2.1. Standpunkt der interessierten Kreise
2.2. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
4. Auswirkungen auf das Budget
5. Inhalt der Verordnung
5.1. Ziele und Geltungsbereich
5.2. Förderfähiger Personenkreis und Zielgruppen
5.3. Partnerorganisationen
5.4. Durchführungsbestimmungen
Vorschlag
Titel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Ziele
Artikel 4 Umfang der Unterstützung
Artikel 5 Grundsätze
Titel II Ressourcen und Planung
Artikel 6 Gesamtmittel
Artikel 7 Operationelles Programm
Artikel 8 Genehmigung des operationellen Programms
Artikel 9 Änderungen des operationellen Programms
Artikel 10 Plattform
Titel III Monitoring und Evaluierung, Information und Kommunikation
Artikel 11 Durchführungsberichte und Indikatoren
Artikel 12 Bilaterales Treffen zur Überprüfung
Artikel 13 Allgemeine Vorschriften zur Evaluierung
Artikel 14 Exante-Evaluierung
Artikel 15 Evaluierung im Programmplanungszeitraum
Artikel 16 Expost-Evaluierung
Artikel 17 Information und Kommunikation
Titel IV Finanzielle Unterstützung aus dem Fonds
Artikel 18 Kofinanzierung
Artikel 19 Höhere Zahlungen für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Budgetproblemen
Artikel 20 Förderzeitraum
Artikel 21 Förderfähige Vorhaben
Artikel 22 Formen der Unterstützung
Artikel 23 Finanzhilfearten
Artikel 24 Förderfähigkeit von Ausgaben
Artikel 25 Technische Unterstützung
Titel V Verwaltung und Kontrolle
Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
Artikel 27 Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
Artikel 28 Benennung und Organisation von Verwaltungs- und Kontrollstellen
Artikel 29 Aufgaben der Verwaltungsbehörde
Artikel 30 Aufgaben der Bescheinigungsbehörde
Artikel 31 Aufgaben der Auditbehörde
Artikel 32 Verfahren zur Benennung der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden
Artikel 33 Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission
Artikel 34 Zusammenarbeit mit der Auditbehörde
Titel VI Finanzmanagement, Rechnungsprüfung und Rechnungsabschluss, Finanzkorrekturen, Aufhebung von Mittelbindungen
Kapitel 1 Finanzmanagement
Artikel 35 Mittelbindungen
Artikel 36 Zahlungen der Kommission
Artikel 37 Zwischenzahlungen, Jahresabschlusszahlung und Restzahlung durch die Kommission
Artikel 38 An die Kommission gerichtete Zahlungsanträge
Artikel 39 Zahlungen an die Empfängereinrichtungen
Artikel 40 Verwendung des Euro
Artikel 41 Zahlung und Verbuchung des Vorschusses
Artikel 42 Einreichfristen für die Beantragung von Zwischenzahlungen und für deren Auszahlung
Artikel 43 Unterbrechung der Zahlungsfrist
Artikel 44 Aussetzung von Zahlungen
Kapitel 2 Rechnungsprüfung und Rechnungsabschluss
Artikel 45 Vorlage von Informationen
Artikel 46 Inhalt der Buchführung
Artikel 47 Rechnungsprüfung und Rechnungsabschluss
Artikel 48 Verfügbarkeit von Unterlagen
Artikel 49 Vorlage der Abschlussdokumente und Restzahlung
Kapitel 3 Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen
Artikel 50 Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten
Artikel 51 Finanzkorrekturen durch die Kommission
Artikel 52 Kriterien für Finanzkorrekturen durch die Kommission
Artikel 53 Verfahren für Finanzkorrekturen durch die Kommission
Artikel 54 Rückzahlungen aus dem Unionsbudget - Wiedereinziehungen
Artikel 55 Angemessene Kontrolle operationeller Programme
Kapitel 4 Aufhebung der Mittelbindung
Artikel 56 Regelungen zur Aufhebung der Mittelbindung
Artikel 57 Ausnahmen von der Aufhebung der Mittelbindung
Artikel 58 Verfahren für die Aufhebung von Mittelbindungen
Titel VII Befugnisübertragungen, Durchführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 59 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 60 Ausschussverfahren
Artikel 61 Inkrafttreten
Anhang I Muster für das operationelle Programm
Format für Finanzdaten Abschnitt 4 :
4.1.1. Finanzierungsplan des operationellen Programms mit der jährlichen Verpflichtung des Fonds und der entsprechenden nationalen Kofinanzierung in EUR
4.1.2. Finanzierungsplan mit der Gesamthöhe der Mittelausstattung für die Unterstützung aus dem operationellen Programm, nach Form der bekämpften materiellen Armut sowie den entsprechenden flankierenden Maßnahmen gegliedert in EUR
Anhang II Jährliche Mittelaufteilung für Verpflichtungen für den Zeitraum 2014-2002
Finanzbogen
Drucksache 86/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Von Herausforderungen zu Chancen - Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation KOM (2011) 48 endg.
... Die Hauptverantwortung für den Aufbau einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Wissenschaftsbasis liegt bei den Mitgliedstaaten. Die EU-Unterstützung kann hier eindeutig einen Mehrwert schaffen, wie sie dies in der Vergangenheit auch im Rahmen verschiedener Initiativen getan hat, die zum Aufbau des europäischen Forschungsraums (EFR) beitragen. Es muss genau geprüft werden, wie Mittel, die im Rahmen der gemeinsamen Strategie zur Verfügung gestellt werden, für die Beschleunigung des Prozesses zur Schaffung eines echten einheitlichen EFR eingesetzt werden können.
Grünbuch Von Herausforderungen zu Chancen: Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation
1. Zweck
2. Forschung und Innovation in der EU: von Herausforderungen zu Chancen
3. Lehren aus den derzeitigen Forschungs- und Innovationsprogrammen der EU
4. Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation
4.1. Gemeinsame Anstrengung für das Gelingen der Strategie Europa 2020
4.2. Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen
4.3. Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit
4.4. Stärkung der Wissenschaftsbasis Europas und des europäischen Forschungsraums
5. öffentliche Diskussion weitere Schritte
Drucksache 876/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Initiative "Chancen für junge Menschen" KOM (2011) 933 endg.
... Die Hauptverantwortung für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit liegt bei den Mitgliedstaaten einschließlich ihrer regionalen und kommunalen Ebenen. Ihre Behörden finanzieren Bildungs- und Sozialprogramme und verfügen über die politischen Instrumente und die Mittel, um Beschäftigungsprogramme für junge Menschen zu fördern. Die Sozialpartner auf nationaler oder Branchenebene spielen ebenfalls eine wichtige Rolle, besonders in den Bereich Lehrstellen, Berufsbildung und Arbeitspraxis.
1. Ist eine verlorene Generation zu befürchten?
2. Die zentrale Rolle der Mitgliedstaaten
3. Die Rolle der EU in der initiative Chancen für Junge Menschen
3.1. Stärkere Nutzung des Europäischen Sozialfonds für Beschäftigungsförderungsmaßnahmen für junge Menschen
3.2. Innovative Konzepte zur Unterstützung beim Übergang von der Schule in die Arbeitswelt
3.3. Unterstützung der Mobilität junger Menschen auf dem Arbeitsmarkt
4. Nächste Schritte
Die neue Initiative Chancen für junge Menschen
Mobilisierung des ESF zur Förderung der Entwicklung von Kompetenzen und des Übergangs von der Schule in die Arbeitswelt
Unterstützung beim Übergang vom Bildungssystem in die Arbeitswelt
Unterstützung der Arbeitsmarktmobilität
Intensivere Politikumsetzung als Teil des Europäischen Semesters
Drucksache 191/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020 KOM (2011) 173 endg.
... Der vorliegende EU-Rahmen soll die Alltagssituation der Roma spürbar verbessern. Er ist die Reaktion der EU auf die aktuelle Situation, entbindet jedoch die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht nicht von ihrer Hauptverantwortung. Mit diesem EU-Rahmen hält die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten dazu an, je nach Größe der in den einzelnen Gebieten
1. Verbesserung der Situation der ROMA: eine soziale wirtschaftliche Notwendigkeit für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten
2. Notwendigkeit eines zielgerichteten Ansatzes: Ein EU-Rahmen für Nationale Strategien zur Integration der ROMA
3. Festlegung von EU-Zielen zur Integration der ROMA
- Zugang zur Bildung: Sicherstellen, dass alle Roma -Kinder zumindest die Grundschule abschließen
- Zugang zur Beschäftigung: Die Beschäftigungsquote der Roma an die der übrigen Bevölkerung annähern
- Zugang zur Gesundheitsfürsorge: Gesundheitssituation der Roma an die der restlichen Bevölkerung angleichen
- Zugang zu Wohnraum und grundlegenden Diensten: Den Anteil der Roma mit Zugang zu Wohnraum und zu den öffentlichen Versorgungsnetzen z.B. Wasser, Strom und Gas auf den entsprechenden Anteil an der restlichen Bevölkerung bringen
4. Nationale Strategien zur Integration der ROMA: eine klare politische Verpflichtung der Mitgliedstaaten
5. Die Situation der ROMA verbessern
6. Förderung der Integration der ROMA ausserhalb der EU: die besondere Situation der Beitrittsländer
7. Stärkung der Einflussmöglichkeiten der Zivilgesellschaft: eine bedeutendere Rolle der Europäischen Plattform für die Einbeziehung der ROMA
8. Messung der Fortschritte: Einrichtung eines soliden Monitoringsystems
9. Fazit: Jetzt ist Handeln angezeigt
Anhang Angaben basierend auf den Daten des Europarats
Drucksache 189/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Europäischer Corporate Governance-Rahmen KOM (2011) 164 endg.
... Um wirksam und konsistent zu sein, muss jegliche Risikopolitik klar 'von oben herab' definiert werden, d.h. sie muss vom Verwaltungsrat für die gesamte Organisation festgelegt werden. Allgemein ist anerkannt43, dass der Verwaltungsrat die Hauptverantwortung für die Definition des Risikoprofils einer bestimmten Organisation im Sinne der jeweils verfolgten Strategie trägt sowie für eine angemessene Überwachung, mit der ein wirksames Funktionieren in der Praxis sichergestellt werden soll.
Grünbuch Europäischer Corporate Governance-Rahmen Text von Bedeutung für den EWR
1. Verwaltungsrat
1.1 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
1.1.1 Berufliche Vielfalt
1.1.2 Internationale Diversität
1.1.3 Geschlechterspezifische Diversität
1.2 Verfügbarkeit und zeitliches Engagement
1.3 Beurteilung des Verwaltungsrats
1.4 Vergütung von Verwaltungsratsmitgliedern
1.5 Risikomanagement
2. Aktionäre
2.1 Mangelndes Engagement der Aktionäre
2.2 Kurzfristiges Denken auf den Kapitalmärkten
2.3 Bevollmächtigtenverhältnis zwischen institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern
2.3.1 Kurzfristiges Denken und Vermögensverwaltungsverträge
2.3.1 Mangelnde Transparenz bei der Wahrnehmung treuhänderischer Verpflichtungen
2.4 Sonstige mögliche Hindernisse für das Engagement institutioneller Anleger
2.4.1 Interessenkonflikte
2.4.2 Hindernisse für die Zusammenarbeit zwischen Aktionären
2.5 Berater für die Stimmrechtsvertretung „Proxy advisors
2.6 Identifizierung der Aktionäre
2.7 Schutz von Minderheitsaktionären
2.7.1 Möglichkeiten für ein Engagement und die Funktionsweise des Grundsatzes „Mittragen oder Begründen ‘comply or explain’ im Falle eines Mehrheitsaktionärs oder eines Aktionärs mit beherrschendem Einfluss
2.7.2 Schutz gegen möglichen Missbrauch
2.8 Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern
3. der Grundsatz „Mittragen ODER Begründen ‘COMPLY OR EXPLAIN’ – überwachung Umsetzung der Corporate Governance-Kodizes
3.1 Verbesserung der Qualität der Erläuterungen in Corporate Governance-Erklärungen
3.2 Bessere Überwachung der Corporate Governance
4. Nächste Schritte
Anhang 1 Fragenkatalog
Allgemeine Fragen
3 Verwaltungsrat
3 Aktionäre
Überwachung und Umsetzung der Corporate Governance- Kodizes
Anhang 2 Aufstellung der EU-Maßnahmen auf dem Gebiet der Corporate Governance
Drucksache 370/11
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... 81. bekräftigt, dass die EU die Bestimmungen und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen in vollem Umfang achtet, und erkennt an, dass die Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung des Friedens und der Sicherheit in der Welt beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen liegt;
Entschließung
Allgemeine Fragen
3 Warenverkehr
Dienstleistungsverkehr, Niederlassung
3 Investitionen
Öffentliche Aufträge
Handel und Wettbewerb
Handel und nachhaltige Entwicklung
Die Rolle des Europäischen Parlaments
Sonstige Erwägungen
Entschließung
Entschließung
Sicherheit und Außenpolitik
Sicherheit und Verteidigung
Innen - und außenpolitische Sicherheit
Sicherheit durch Einsätze
Sicherheit in Partnerschaften
Entschließung
Stärkung der Rolle der EU im multilateralen System
Die Rolle der EU im System der Vereinten Nationen
Die UN-Generalversammlung UNGA
Der UN-Sicherheitsrat UNSC
Der UN-Menschenrechtsrat UNHRC
Die Rolle der EU in den internationalen Finanzinstitutionen IFI
Der Internationale Währungsfond IWF
Die Weltbank WB und die wichtigsten multilateralen Entwicklungsbanken
Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich BIZ
Die Rolle der EU in multilateralen Sicherheitsorganisationen - Der Nordatlantikpakt NATO
Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa OSZE
Die Rolle der EU in anderen multilateralen Organisationen - Der Europarat
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD
Die Welthandelsorganisation WTO
Die Rolle der EU in der „Gipfeldiplomatie“ - Ambitionen im G8- und G20-Prozess
Entschließung
Entschließung
Kultur und europäische Werte
EU -Programme
Medien und neue Informationstechnologien
Kulturdiplomatie und kulturelle Zusammenarbeit
EU -Außenbeziehungen und Europäischer Auswärtiger Dienst EAD
UNESCO -Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
GD Bildung und Kultur der Kommission, März 2009
Entschließung
Entschließung
Drucksache 580/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Wachstum und Beschäftigung unterstützen - eine Agenda für die Modernisierung von Europas Hochschulsystemen KOM (2011) 567 endg.
... Die Hauptverantwortung für die Durchführung von Reformen in der Hochschulbildung liegt bei den Mitgliedstaaten und bei den Bildungseinrichtungen selbst. Allerdings machen der Bologna-Prozess, das EU-Modernisierungsprogramm für Universitäten6 und die Schaffung des Europäischen Forschungsraums deutlich, dass die Herausforderungen und Lösungsansätze grenzüberschreitender Natur sind. Um den Beitrag der europäischen tertiären Bildungssysteme zum intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum zu maximieren, sind Reformen in folgenden Schlüsselbereichen notwendig: Steigerung der Zahl der Hochschulabsolventen auf allen Niveaus; Verbesserung der Qualität und Relevanz der Humankapitalentwicklung an den Hochschulen; Schaffung wirksamer Lenkungs- und Finanzierungsmechanismen für die Exzellenzförderung; und Stärkung des Wissensdreiecks zwischen Bildung, Forschung und Wirtschaft. Darüber hinaus wirken sich die internationale Mobilität der Studierenden und Forschenden sowie generell des Hochschulpersonals und die wachsende Internationalisierung der Hochschulbildung ganz erheblich auf die Qualität aus und berühren jeden dieser Schlüsselbereiche.
Mitteilung
3 Einleitung
Die zentralen Aspekte für Mitgliedstaaten Hochschulen
Anhebung des Bildungsgrads zur Deckung von Europas Bedarf an Akademikern und Forschern
Zentrale strategische Aspekte für Mitgliedstaaten und Hochschulen:
Verbesserung der Qualität und Relevanz der Hochschulbildung
Zentrale strategische Aspekte für Mitgliedstaaten und Hochschulen:
Stärkung der Qualität durch Mobilität und grenzübergreifende Zusammenarbeit
Zentrale strategische Aspekte für Mitgliedstaaten und Hochschulen:
Das Wissensdreieck zur Wirkung bringen: Verknüpfung von Hochschulbildung, Forschung und Wirtschaft im Interesse von Exzellenz und regionaler Entwicklung
Zentrale strategische Aspekte für Mitgliedstaaten und Hochschulen:
Verbesserung von Steuerung und Finanzierung
Zentrale strategische Aspekte für Mitgliedstaaten und Hochschulen:
Der Beitrag der EU: ANREIZE für Transparenz, Diversifizierung, Mobilität Kooperation
Unterstützung von Reformen durch Bereitstellung der Faktengrundlage, Analyse und Transparenz
Förderung von Mobilität und neuen Kooperationsplattformen
Die Hochschulbildung als zentrales Element für Innovation, Arbeitsplatzschaffung und Beschäftigungsfähigkeit
Unterstützung der Internationalisierung der europäischen Hochschulen
Stärkung der Langzeitwirkung und Komplementarität von EU-Finanzierungen
1. Bildung Europa als Gesamtprogramm für allgemeine Bildung, Berufsbildung und Jugend
2. Horizont 2020, das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation
3. Kohäsionspolitische Instrumente
Drucksache 96/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine bessere Governance für den Binnenmarkt mittels verstärkter administrativer Zusammenarbeit - Eine Strategie für den Ausbau und die Weiterentwicklung des Binnenmarkt-Informationssystems (Internal Market Information System/IMI) KOM (2011) 75 endg.
... Die Hauptverantwortung für die Umsetzung und die reibungslose Funktionsweise des IMI liegt bei den Mitgliedstaaten, die für die Gewährleistung einer effizienten Arbeitsweise des Netzes gerade stehen müssen.
Mitteilung
1. Einleitung
1.1. Binnenmarktakte
1.2. Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit im Binnenmarkt
1.3. Das volle Potenzial des IMI nutzen
a Höhere Kosteneffizienz
b Größere Benutzerfreundlichkeit
c Schnellere und besser vorhersehbare Lösungen
d Sichere Grundlage
e Niedrige Schwelle für Pilotprojekte
2. Strategie für weitere Ausweitung
2.1. Grundprinzipien des IMI
a Wiederverwendbarkeit
b Organisatorische Flexibilität
c Einfache vereinbarte Verfahren
d Mehrsprachigkeit
e Benutzerfreundlichkeit
f Datenschutz
g Keine IT-Kosten für die Nutzer
2.2. Kriterien für die Ausweitung des Systems
2.3. Potenzielle neue Funktionen
2.4. Potenzielle neue Politikbereiche
2.5. Synergien mit bestehenden IT-Instrumenten/-systemen
2.6. Nutzung bestehender Funktionen für neue Zwecke
3. Herausforderungen einer Systemausweitung
3.1. Gewährleistung des Schutzes persönlicher Daten
3.2. Erleichterung einer flexiblen Ausweitung des Systems
3.3. Gewährleistung angemessener Ressourcen
a Finanzierung
b Ressourcen der Kommission
c Nationale Ressourcen
3.4. Einfache Handhabung
3.5. Einbeziehung aller Interessengruppen
a Tägliche Verwaltung des Systems
b Politische Entscheidungen
c Beratung und Orientierung durch Experten-Interessengruppen
d Ausbau der Governance-Struktur
3.6. Gewährleistung einer Systemleistung und -sicherheit auf hohem Niveau
a Leistung
b Sicherheit
4. Schlussfolgerungen – die weiteren Schritte
4.1. Überprüfung der Verwaltungszusammenarbeit
4.2. Vorschlag für ein Rechtsinstrument für das IMI-System
4.3. Anwendungsbereich und Zeitplan der vorgesehenen Systemausweitung
4.4. Weitere IT-Entwicklung
Drucksache 432/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung für Stabilität, Wachstum und Beschäftigung - Instrumente für bessere wirtschaftspolitische Steuerung der EU KOM (2010) 367 endg. ... • Programmierung und Durchführung der Mittel im Rahmen der geteilten Verwaltung, d. h. die Hauptverantwortung liegt bei den Mitgliedstaaten, oder es handelt sich um EU-Erstattungen an Mitgliedstaaten;
Mitteilung
1. Breiter angelegte makroökonomische Überwachung
1.1. Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte
Präventive Komponente: ein Warnsystem
Hauptmerkmale des Warnmechanismus für makroökonomische Ungleichgewichte
Korrektive Maßnahmen
1.2. Thematische Überwachung der Strukturreformen
2. Fiskalpolitische Regelungsrahmen in den Mitgliedstaaten
3. Stärkere Konzentration auf die Schulden- und Nachhaltigkeitsproblematik im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts
4. Wirksame Durchsetzung der wirtschaftspolitischen Überwachung durch angemessene Sanktionen und Anreize
5. Der Koordinierungszyklus im Europäischen Semester
6. Schlussfolgerungen und nächste Schritte
Anhang 1 Fahrplan
Anhang 1 Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme
3 Einleitung
Abschnitt II Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme
1 Stand des Programms und der Maßnahmen
2 Inhalt der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme
Ziele und Verwirklichung
Annahmen und Daten
Maßnahmen, Strukturreformen und langfristige Tragfähigkeit
4 Sensitivitätsanalyse
4 Planungshorizont
Aktualisierung der Programme
Anhang 2 Europäisches Semester der Politikkoordinierung
Drucksache 312/10
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaft srechts sowie des Bergrecht s
... Absatz 1 sieht vor, dass die Kosten für den Anschluss zu 75 Prozent vom Netzbetreiber zu zahlen sind. Die verbleibenden Kosten sind zu 25 Prozent vom Anschlussnehmer zu zahlen. Für den Netzanschluss und die Verbindungsleitung von bis zu einem Kilometer Länge wird eine Kostendeckelung eingefügt. Durch diese Kostenaufteilung wird gewährleistet, dass die Hauptverantwortung bei der Anschlussplanung beim Netzbetreiber liegt, gleichzeitig aber auch das Interesse des Biogaseinspeisers an einer effizienten Umsetzung des Netzanschlusses sichergestellt wird. Darüber hinaus wird gewährleistet, dass für den Netzbetreiber ein besonderer Anreiz zur kosteneffizienten Durchführung des Anschlusses besteht. Zu den Anschlusskosten zählen auch die Kosten für die Anlagen zur Qualitätsmessung und zur Verdichtung. Der Netzbetreiber ist Eigentümer des Anschlusses und ist für die Wartung verantwortlich. Die Kosten für Verbindungsleitungen mit einer Länge zwischen einem und zehn Kilometern Länge werden nach dem Schlüssel in Satz 1 und 2 geteilt, d.h. der Netzbetreiber trägt 75 Prozent und der Anschlussnehmer 25 Prozent der Kosten. Der Kostendeckel gilt in diesem Fall jedoch nicht. Soweit die Verbindungsleitung zehn Kilometer überschreitet, hat der Anschlussnehmer die darauf entstehenden Mehrkosten zu tragen. Damit werden Anreize für eine Optimierung der Standortwahl gesetzt. Der Netzbetreiber trägt insbesondere die Betriebskosten für die Messeinrichtungen und die Einrichtung für die Druckerhöhung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
2. Bürokratiekosten für die Bürger
3. Bürokratiekosten für die Verwaltung
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung – GasNZV)
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs
§ 3 Verträge für den Netzzugang
§ 4 Mindestanforderungen an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
§ 5 Haftung bei Störung der Netznutzung
§ 6 Registrierung
Teil 3 Abwicklung des Netzzugangs
§ 7 Netzkopplungsvertrag
§ 8 Abwicklung des Netzzugangs
§ 9 Ermittlung technischer Kapazitäten
§ 10 Zusatzmenge; Rückkaufsverfahren
§ 11 Kapazitätsprodukte
§ 12 Kapazitätsplattformen
§ 13 Zuteilung von Ein- und Ausspeisekapazität
§ 14 Vertragslaufzeiten
§ 15 Nominierung und Nominierungsersatzverfahren
§ 16 Freigabepflicht ungenutzter Kapazitäten
§ 17 Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs
§ 18 Reduzierung der Kapazität nach Buchung
§ 19 Gasbeschaffenheit
Teil 4 Kooperation der Netzbetreiber
§ 20 Marktgebiete
§ 21 Reduzierung der Anzahl der Marktgebiete
Teil 5 Bilanzierung und Regelenergie
Abschnitt 1 Bilanzierung
§ 22 Grundsätze der Bilanzierung
§ 23 Bilanzkreisabrechnung
§ 24 Standardlastprofile
§ 25 Mehr- oder Mindermengenabrechnung
§ 26 Datenbereitstellung
Abschnitt 2 Regelenergie
§ 27 Einsatz von Regelenergie
§ 28 Beschaffung externer Regelenergie
§ 29 Regelenergiekosten und -erlöse; Kosten und Erlöse bei der Erbringung von Ausgleichsleistungen
§ 30 Evaluierung des Ausgleichs- und Regelenergiesystems
Teil 6 Biogas
§ 31 Zweck der Regelung
§ 32 Begriffsbestimmungen
§ 33 Netzanschlusspflicht
§ 34 Vorrangiger Netzzugang für Transportkunden von Biogas
§ 35 Erweiterter Bilanzausgleich
§ 36 Qualitätsanforderungen für Biogas
§ 37 Monitoring
Teil 7 Besondere Regelungen für Speicheranlagen-, Produktionsanlagen- und Gaskraftwerksbetreiber
§ 38 Kapazitätsreservierung für Betreiber neuer Speicher- und Produktionsanlagen sowie neuer Gaskraftwerke
§ 39 Kapazitätsausbauanspruch für Betreiber neuer Gaskraftwerke sowie neuer Speicher- und Produktionsanlagen
Teil 8 Veröffentlichungs- und Informationspflichten
§ 40 Veröffentlichungspflichten
Teil 9 Wechsel des Gaslieferanten
§ 41 Lieferantenwechsel
§ 42 Rucksackprinzip
Teil 10 Messung
§ 43 Messung
§ 44 Messung des von Haushaltskunden entnommenen Gases
§ 45 Messung nach Vorgabe des Transportkunden
§ 46 Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen
§ 47 Nachprüfung von Messeinrichtungen
§ 48 Vorgehen bei Messfehlern
Teil 11 Verweigerung des Netzzugangs nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 49 Verfahren zur Verweigerung des Netzzugangs nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes
Teil 12 Befugnisse der Regulierungsbehörde
§ 50 Festlegungen
Teil 13 Sonstige Bestimmungen
§ 51 Ordnungswidrigkeiten
Artikel 2 Änderung der Messzugangsverordnung
Artikel 3 Änderung der Niederdruckanschlussverordnung5
Artikel 4 Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung6
Artikel 5 Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
Artikel 6 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Ziel und Gegenstand der Verordnung
II. Finanzielle Auswirkungen
III. Bürokratiekosten
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Teil 6
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu § 42
Zu § 43
Zu § 44
Zu § 45
Zu § 46
Zu § 47
Zu § 48
Zu § 49
Zu § 50
Zu § 51
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Artikel 8 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung und das Außerkrafttreten der GasNZV a. F.
Anlage 1
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1239: Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
Drucksache 445/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu den Fortschritten auf dem Weg zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele: Halbzeitüberprüfung in Vorbereitung auf das UN-Gipfeltreffen im September 2010 (2010/2037(IN I))
... Q. in der Erwägung, dass die Industrienationen die Hauptverantwortung für den Klimawandel und die Finanz- und Wirtschaftskrise tragen,
Drucksache 839/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung - Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt KOM (2010) 758 endg.
... „Europa 2020“ soll diesen Bestrebungen neue Impulse und Relevanz verleihen und helfen, maßgeschneiderte Strategien und Maßnahmen gegen Armut und soziale Ausgrenzung zu entwickeln. Obwohl die Hauptverantwortung in diesem Bereich bei den Mitgliedsstaaten liegt, kann das Armutsreduktionsziel nur durch Bündelung aller Bemühungen und Instrumente auf EU- und nationaler Ebene erreicht werden.
Mitteilung
1. Einleitung
2. die Herausforderungen
2.1. Armut und Ausgrenzung haben viele Dimensionen
2.2. Maßnahmen gegen Armut in verschiedenen Lebensphasen
2.3. Starke Ausgrenzung, neue Formen der Gefährdung und spezifische Nachteile
3. Europäische PLATTFORM gegen Armut soziale Ausgrenzung
3.1. Maßnahmen für den Kampf gegen Armut und Ausgrenzung in allen Politikbereichen
Zugang zur Beschäftigung
Sozialschutz und Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen
Bildungs - und Jugendpolitik
Soziale Eingliederung und Antidiskriminierung
Branchenspezifische Politik
Externe Dimension
5 Sozialverträglichkeitsprüfung
3.2. EU-Mittel im Dienst der Ziele für die soziale Eingliederung und den sozialen Zusammenhalt
Die Haushaltsüberprüfung und die Ziele der Strategie „Europa 2020 “
Der Beitrag der EU-Fonds
3.3. Entwicklung eines evidenzbasierten Ansatzes für soziale Innovationen und Reformen
3.4. Förderung eines partnerschaftlichen Ansatzes und der Sozialwirtschaft
Breitere und stärkere Einbeziehung der Stakeholderinnen
Das Potenzial der Sozialwirtschaft bündeln
3.5. Intensivierung der strategischen Koordinierung zwischen den Mitgliedsstaaten
4. Nutzung der Ergebnisse des Europäischen Jahres zur Bekämpfung von Armut sozialer Ausgrenzung 2010
5. Schlussfolgerungen
Anhang
Drucksache 133/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2010 zu dem Fortschrittsbericht 2009 über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
... 34. fordert die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und ihre Nachbarländer auf, zu einer politischen Kultur beizutragen, die sich auf gegenseitigen Respekt, Verständnis füreinander, gegenseitiges Vertrauen und gegenseitige Toleranz stützt; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die Politiker und Medien die Hauptverantwortung hierfür tragen;
Drucksache 693/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2011 KOM (2010) 623 endg.
... Im Einklang mit der Frauen-Charta von 2010 und aufgrund des Vereinbarkeitspakets von 2008 wird die Kommission die europäischen Sozialpartner zu weiteren Legislativmaßnahmen fir eine bessere Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben (einschließlich Vaterschafts- und Betreuungsurlaub) anhören. Diese Maßnahmen verfolgen zwei Ziele: Zum einen soll die Erwerbstätigenquote von Frauen gesteigert werden, da Frauen die Hauptverantwortung für die Betreuung von Kindern und sonstigen unterhaltsberechtigten Personen tragen, zum anderen soll die demographische Herausforderung bewältigt werden. Je nach Ergebnis der Anhörung kann die Kommission 2012 einen Legislativvorschlag zur Vereinbarkeit (einschließlich Vaterschafts- und Betreuungsurlaub) annehmen.
Anhänge zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2011
Anhang I : Strategische Initiativen, deren Annahme für 2011 vorgesehen ist
Anhang II : Vorläufiges Verzeichnis möglicher, zur Prüfung vorliegender Initiativen*
Arbeitsprogramm der Kommission für 2011 - Anhang II Fortlaufendes Vereinfachungsprogramm und Initiativen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands
Anhang IV : Liste der zurückzuziehenden Vorschläge
Drucksache 811/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor KOM (2010) 716 endg.
... Unter diesen Umständen könnte eine natürliche Person (wie der Chef einer Bank), die die Hauptverantwortung für einen Verstoß trägt, nicht von dessen Begehen abgehalten werden, wenn sie keine Gefahr läuft, persönlich für ihr unerlaubtes Verhalten zur Rechenschaft gezogen zu werden, da Sanktionen ja nur gegen juristische Personen (d.h. die Bank) verhängt werden. Hat demgegenüber eine natürliche Person einen Verstoß zum Vorteil eines Finanzinstituts begangen, könnten Sanktionen gegen die natürliche Person allein möglicherweise keine ausreichende Abschreckung für das Finanzinstitut darstellen. Liegt die Verantwortung für einen Verstoß zudem bei einer juristischen Person (z.B. einem Finanzinstitut als Ganzem), könnte sich die Sanktionierung der natürlichen Personen (d.h. der an dem Verstoß beteiligten Mitarbeiter) allein als unzureichend im Hinblick darauf erweisen, das Finanzinstitut dazu zu veranlassen, die zur Vorbeugung von Verstößen notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu treffen und die notwendigen Mitarbeiterschulungen anzubieten.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Sanktionsregelungen IM Finanzsektor
2.1. Schlüsselbegriffe
2.2. Der EU-Rechtsrahmen
3. SCHWÄCHEN der Derzeitigen Sanktionsregelungen
3.1. Unterschiede und Schwächen bei den nationalen Sanktionsregelungen
3.2. Folgen unterschiedlicher und schwacher Sanktionsregelungen
4. VORGESCHLAGENE Massnahmen
4.1. Mindestangleichung der nationalen Sanktionsregelungen
4.2. Zentrale Bereiche für die Angleichung
• Angemessene Verwaltungssanktionen bei Verstößen gegen zentrale Bestimmungen
• Öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen
• Ausreichend hohe Bußgelder
• Sanktionen sowohl für natürliche Personen als auch für Finanzinstitute
• Zugrundelegung angemessener Kriterien bei der Anwendung von Sanktionen
• Mögliche Einführung strafrechtlicher Sanktionen für die schwersten Verstöße
• Angemessene Mechanismen zur Unterstützung einer wirksamen Sanktionierung
5. Schlussfolgerung
Drucksache 786/10
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten - Europas Beitrag zur Vollbeschäftigung KOM (2010) 682 endg./2; Ratsdok. 17066/1/10
... Die Mitgliedstaaten tragen im Einklang mit dem Vertrag und dem Grundsatz der Subsidiarität die Hauptverantwortung und sie verfügen auch über die wesentlichen Instrumente, um diese Ziele zu erreichen. Allerdings wird die zum Jahr 2020 anvisierte EU-Beschäftigungsquote für Frauen und Männer von 75 % nur erreicht, wenn die Bemühungen und Instrumente gebündelt werden. In der vorliegenden Leitlinie „Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“ werden 13 Leitaktionen sowie die begleitenden und vorbereitenden Maßnahmen festgelegt – dies ist der Beitrag, den die EU im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ zu dieser gemeinsamen Anstrengung leisten kann. Die Kommission wird zudem dafür Sorge tragen, dass die Ziele dieser Agenda im Rahmen des Erweiterungsprozesses der EU und der Europäischen Nachbarschaftspolitik in den entsprechenden Ländern Berücksichtigung finden werden.
2 Einleitung
Prioritäten der Agenda
1. Ein neuer Impuls für Flexicurity: Reduzierung der Segmentierung Unterstützung von Übergängen
1.1. Prioritäten zur Stärkung der vier Flexicurity-Komponenten
Flexible und verlässliche vertragliche Vereinbarungen:
Umfassendes lebenslanges Lernen:
Aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen:
Moderne Systeme der sozialen Sicherheit
1.2. Prioritäten für eine bessere Durchführung, Überwachung und Governance der Flexicurity
Flexicurity – Leitaktionen 1 bis 3:
Begleitende und vorbereitende Maßnahmen:
2. Bereitstellungen der richtigen Kompetenzen für den Arbeitsmarkt
2.1. Ausbau von Arbeitsmarktdaten und Steuerung der Kompetenzen
2.2. Der richtige Kompetenzmix
2.3. Abstimmung von Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie Konzentration auf die potenziellen Arbeitsstellen in Europa
2.4. Größere geografische Mobilität in der gesamten EU
2.5. Nutzung des Potenzials der Migration
Steigerung des Kompetenzniveaus und Abstimmung der Kompetenzen – Leitaktionen 4 bis 8:
Begleitende und vorbereitende Maßnahmen:
3. Qualitativ bessere Arbeit Arbeitsbedingungen
Unterschiedliche Ergebnisse bei der Arbeitsplatzqualität in der gesamten EU während der letzten zehn Jahre
Überprüfung der EU-Rechtsvorschriften und Förderung „weicher“ Instrumente
3.1. Ein besserer EU-Rechtsrahmen für Beschäftigung sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
3.2. Ein strategischer Ansatz auf Grundlage der „weichen“ Instrumente
Qualität der Arbeit und der Arbeitsbedingungen – Leitaktionen 9 bis 12:
Begleitende und vorbereitende Maßnahmen:
4. Unterstützung der Arbeitsplatzschaffung
Rückkehr zur Schaffung von Arbeitsplätzen, damit all diejenigen, die arbeiten möchten, einen Arbeitsplatz erhalten können
4.1. Stärkung der Rahmenbedingungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen
4.2. Förderung von Unternehmertum, Selbständigkeit und Innovation
Unterstützung der Schaffung von Arbeitsplätzen – Leitaktion 13:
Begleitende und vorbereitende Maßnahmen:
EU -Finanzinstrumente für neue Kompetenzen Beschäftigungsmöglichkeiten
2 Fazit
Drucksache 407/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu "Ein Jahr nach Lissabon: Fortschritte und Herausforderungen bei der Umsetzung der Partnerschaft Afrika-EU" (2008/2318(INI))
... 49. erinnert daran, dass die Industrieländer die Hauptverantwortung für den Klimawandel tragen, dessen negative Auswirkungen jedoch vor allem in den Entwicklungsländern zu spüren sind; vertritt daher mit Nachdruck den Standpunkt, dass neue Mittel erforderlich sind, wenn vermieden werden soll, dass afrikanische Länder gezwungen sind, einen unverhältnismäßig hohen Preis für die Anpassung an den Klimawandel und die Eindämmung seiner Auswirkungen zu zahlen; unterstützt ferner die auf der UN-Klimakonferenz zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Dezember 2008 in Poznan veröffentlichte Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und Afrika zum Klimawandel;
Drucksache 259/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu der Rolle der NATO im Rahmen der Sicherheitsarchitektur der EU (2008/2197(INI))
... B. in der Erwägung, dass der VN-Sicherheitsrat nach der Charta der Vereinten Nationen die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit trägt; unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Charta die Rechtsgrundlage für die Errichtung der NATO ist; unter Hinweis auf die Tatsache, dass die NATO-Mitgliedstaaten mit Unterzeichnung des Nordatlantikvertrages ihren Glauben an die Ziele und Grundsätze der Charta bekräftigt und sich verpflichtet haben, sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar sind,
Drucksache 229/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2009 zu der Rückführung und Neuansiedlung der Insassen des Gefangenenlagers Guantánamo
... 2. erinnert daran, dass die Hauptverantwortung für das gesamte Verfahren der Schließung des Gefangenenlagers Guantánamo und für die Zukunft seiner Insassen bei den Vereinigten Staaten liegt; bekräftigt jedoch, dass die Verantwortung für die Achtung des Völkerrechts und der Grundrechte bei allen demokratischen Staaten liegt, und insbesondere bei der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, die zusammen eine Wertegemeinschaft darstellen;
Drucksache 427/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zur Zukunft der Automobilindustrie
... K. in der Erwägung, dass die Hauptverantwortung für die Bewältigung der Krise bei der Automobilindustrie liegt,
Drucksache 433/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Verordnung über tierische Nebenprodukte) KOM (2008) 345 endg.; Ratsdok. 10637/08
... s, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit19 erlassen wurde, liegt die Verantwortung, die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier einzuhalten hauptsächlich bei den Lebensmittelunternehmern; es handelt sich bei diesen anderen Vorschriften um die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene20 und die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs21. In Übereinstimmung mit den genannten Vorschriften sollten Unternehmer, die Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung durchführen, ebenfalls die Hauptverantwortung dafür tragen, dass diese Verordnung eingehalten wird. Die entsprechende grundsätzliche Pflicht einschlägiger Unternehmer, die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte klar gefasst und näher erläutert werden, was die Mittel betrifft, mit denen die Rückverfolgbarkeit sichergestellt wird, also etwa die gesonderte Sammlung/Abholung und Kanalisierung tierischer Nebenprodukte.
Begründung
1. Hintergrund
2. Bericht der Kommission
3. Problembeschreibung
4. Anhörung und Folgenabschätzung
4.1. Anhörung interessierter Kreise
4.1.1. Anhörungsmethoden und angesprochene Sektoren
4.1.2. Reaktionen und Folgemaßnahmen
4.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen
4.2.1. Wissenschaftliche Gutachten
4.2.2. Methodik
4.3. Folgenabschätzung
5. Rechtliche Aspekte
5.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
5.2. Rechtsgrundlage
5.3. Subsidiaritätsprinzip
5.4. Verhältnismäßigkeit und Vereinfachung
6. Anwendungsbereich des Vorschlags
i Klärung
ii Ein Konzept, das sich stärker an den Risiken orientiert
7. Sonstige Angaben
7.1. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
7.2. Auswirkungen auf den Haushalt
7.3. Sonstige
Vorschlag
Kapitel I Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 1 Gegenstand, Anwendungsbereich, Definitionen, Infrastruktur
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Definitionen
Artikel 4 Nationale Infrastrukturen und Systeme zur Sammlung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte
Abschnitt 2 Tiergesundheitliche Beschränkungen
Artikel 5 Allgemeine tiergesundheitliche Beschränkungen
Abschnitt 3 Zulassung von Anlagen und Betrieben
Artikel 6 Zulassungsbedürftige Anlagen und Betriebe
Artikel 7 Ausnahmen von der Zulassungspflicht
Artikel 8 Zulassung von Anlagen
Artikel 9 Durchführungsmaßnahmen
Abschnitt 4 Einstufung
Artikel 10 Einstufung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte
Artikel 11 Material der Kategorie 1
Artikel 12 Material der Kategorie 2
Artikel 13 Material der Kategorie 3
Artikel 14 Änderung der Kategorien
Kapitel II Pflichten der Unternehmer, Betrieb von Anlagen und Betrieben
Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten der Unternehmer
Artikel 15 Sammlung, Kennzeichnung der Kategorie und Beförderung
Artikel 16 Aufzeichnungen
Abschnitt 2 Betrieb von Anlagen und Betrieben
Artikel 17 Eigenkontrollen von Anlagen und Betrieben
Kapitel III Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte
Abschnitt 1 Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung
Artikel 18 Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung
Abschnitt 2 Beseitigung und Verwendung
Artikel 19 Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 1
Artikel 20 Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2
Artikel 21 Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 3
Artikel 22 Ausnahmen
Artikel 23 Durchführungsmaßnahmen
Abschnitt 3 Inverkehrbringen
Artikel 24 Inverkehrbringen tierischer Nebenprodukte zu Fütterungszwecken
Artikel 25 Inverkehrbringen und Verwendung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln
Abschnitt 4 Ausnahmen hinsichtlich Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte
Artikel 26 Ausnahmen bezüglich der Verwendung tierischer Nebenprodukte für Forschungszwecke und andere spezifische Zwecke
Artikel 27 Ausnahmen hinsichtlich der Sammlung und der Verwendung tierischer Nebenprodukte zu besonderen Fütterungszwecken
Artikel 28 Ausnahmen hinsichtlich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
Abschnitt 5 Alternative Methoden zur Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte
Artikel 29 Zulassung alternativer Methoden der Verwendung oder Beseitigung
Kapitel IV : Amtliche Kontrollen
Artikel 30 Amtliche Kontrollen
Artikel 31 Aussetzung bzw. Entzug von Zulassungen sowie Verbot des Betriebs
Artikel 32 Liste der zugelassenen oder registrierten Anlagen, Betriebe und Nutzer
Artikel 33 Kontrollen der Versendung tierischer Nebenprodukte in andere Mitgliedstaaten
Artikel 34 Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten
Kapitel V Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr
Artikel 35 Einfuhr und Durchfuhr tierischer Nebenprodukte
Artikel 36 Durchführungsmaßnahmen
Artikel 37 Ausfuhr
Artikel 38 Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Zwecke bestimmter Kontrollen
Kapitel VI Sonderregelung
Abschnitt 1 Folgeprodukte, die in bestimmten anderen Gemeinschaftsvorschriften geregelt sind
Artikel 39 Inverkehrbringen von Folgeprodukten, die in anderen Gemeinschaftsvorschriften geregelt sind
Artikel 40 Herstellung von Folgeprodukten, die in anderen Gemeinschaftsvorschriften geregelt sind
Abschnitt 2 Inverkehrbringen anderer Folgeprodukte
Artikel 41 Inverkehrbringen anderer Folgeprodukte außerhalb der Futtermittelkette
Artikel 42 Herkunftssicherung
Artikel 43 Sichere Behandlung
Artikel 44 Sichere Endverwendungszwecke
Artikel 45 Registrierung der Unternehmer
Artikel 46 Durchführungsmaßnahmen
Kapitel VII Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 47 Nationale Rechtsvorschriften
Artikel 48 Ausschuss
Artikel 49 Sanktionen
Artikel 50 Aufhebung
Artikel 51 Übergangsmaßnahmen
Artikel 52 Inkrafttreten
Anhang Entsprechungstabelle
Drucksache 394/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008 zu dem Jahresbericht 2007 zur Menschenrechtslage in der Welt und zur Menschenrechtspolitik der Europäischen Union (2007/2274(INI))
... 134. verweist auf die Erklärung über das Recht auf Entwicklung, die mit Resolution 41/128 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1986 angenommen wurde, und in der anerkannt wird, dass das Recht auf Entwicklung ein unveräußerliches Menschenrecht ist, und dass die Staaten die Hauptverantwortung für die Schaffung von Bedingungen tragen, die der Verwirklichung dieses Rechts förderlich sind, und Maßnahmen zur Aufstellung internationaler Entwicklungspolitiken ergreifen müssen, die darauf gerichtet sind, die volle Verwirklichung des Rechts auf Entwicklung zu erleichtern; fordert Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die internationale Entwicklungsprogramme zur Behandlung dieser Verantwortung der Staaten auch Behinderte mit einbeziehen und für sie zugänglich sind, und zwar gemäß Artikel 32 des VN-Übereinkommens über die Rechte von Personen mit Behinderungen, das am 30. März 2007 von den Europäischen Gemeinschaften unterzeichnet wurde;
Allgemeine Prinzipien und Vorschläge für Menschenrechte, Demokratie, Frieden und Gewaltlosigkeit
Der EU-Jahresbericht 2007 zur Menschenrechtslage
Die Tätigkeiten von Rat und Kommission in Menschenrechtsfragen in internationalen Gremien
Wirksamkeit der Leitlinien der Europäischen Union auf dem Gebiet der Menschenrechte
Die Todesstrafe
Kinder und bewaffnete Konflikte
2 Menschenrechtsverteidiger
Leitlinien für die Menschenrechtsdialoge und anerkannte Konsultationen mit Drittländern
Genitalverstümmelung bei Frauen und andere schädliche traditionelle Praktiken
Allgemeine Überprüfung der Tätigkeiten des Rates und der Kommission, einschließlich der Bilanz der beiden Ratsvorsitze
Die Außenhilfeprogramme der Kommission und EIDHR
Wahlhilfe und Wahlbeobachtung
Umsetzung von Menschenrechts- und Demokratieklauseln in Abkommen mit Drittländern
Durchgehende Berücksichtigung der Menschenrechte Mainstreaming
Wirksamkeit der Interventionen des Europäischen Parlaments in Menschenrechtsfällen
Drucksache 378/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu der Politik Chinas und deren Auswirkungen auf Afrika (2007/2255(INI))
... AM. in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte aller Abholzungsmaßnahmen insbesondere in sensiblen Regionen, einschließlich Zentralafrika, schätzungsweise illegal sind; in der Erwägung, dass China beschuldigt wird, die Hauptverantwortung für den jüngsten Anstieg der illegalen Abholzungsmaßnahmen weltweit zu tragen; in der Erwägung, dass beispielsweise angenommen wird, dass 90 % der Holzexporte aus Äquatorial-Guinea nach China illegal sind,
Drucksache 428/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zum Nationalen Aktionsplan zur Prävention von Fehlernährung, Bewegungsmangel, Übergewicht und damit zusammenhängenden Krankheiten - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
... Unabhängig von allen schulischen Maßnahmen zum Ernährungs- und Bewegungsverhalten der Schülerinnen und Schüler tragen die Familien bzw. die Erziehungsberechtigten die Hauptverantwortung in dieser Angelegenheit. Diese Tatsache findet in der vorliegenden Fassung der Entschließung zu wenig Berücksichtigung.
1. Zu Abschnitt II Abs. 3 - neu -In Abschnitt II der Entschließung ist nach dem zweiten Absatz folgender Absatz einzufügen:
2. Zu Abschnitt II Abs. 6 erster Halbsatz
3. Zu Abschnitt II Abs. 6 vorletzter Spiegelstrich
Drucksache 958/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Für eine barrierefreie Informationsgesellschaft KOM (2008) 804 endg.; Ratsdok. 16830/08
... Die Hauptverantwortung für die Verbesserung der Barrierefreiheit im Web liegt weiterhin bei den Mitgliedstaaten und den Diensteanbietern. Es gibt aber durchaus Maßnahmen, die die Kommission ergreifen oder erleichtern kann, um in Europa die Verbesserung der Barrierefreiheit im Web zu beschleunigen, auch wenn es dafür keine besonderen EU-Vorschriften gibt. Insgesamt wird nur ein gemeinsames und einheitliches Vorgehen zum Erfolg führen. Die wichtigsten Handlungsbereiche sind:
Mitteilung
1. Zusammenfassung
2. Barrierefreiheit
2.1. Gegenwärtiger Stand
2.2. Gründe für weitere Maßnahmen
2.3. Vorgeschlagene Maßnahmen
3. Barrierefreies Web
3.1. Gegenwärtiger Stand
3.2. Gründe für weitere Maßnahmen
3.3. Vorgeschlagene Maßnahmen
4. Fazit
Anhang Überblick über die Maßnahmen
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.