[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

696 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Gefangene"


⇒ Schnellwahl ⇒

0093/20
0278/20
0437/1/20
0343/20B
0435/20B
0013/20
0504/20
0435/1/20
0008/20
0278/20B
0437/20B
0278/1/20
0051/1/20
0139/20
0376/20
0376/20B
0343/1/20
0075/20
0269/19
0100/19B
0357/1/19
0587/1/19
0179/19B
0533/19
0363/1/19
0517/19
0134/1/19
0134/19B
0150/19
0584/19B
0381/19
0397/19B
0243/19
0140/19
0532/19
0308/19
0620/19
0523/19
0373/19B
0134/19
0366/19B
0275/1/19
0373/1/19
0630/1/19
0357/19B
0219/19
0665/19
0158/18
0444/18
0257/18
0384/18
0132/18B
0116/18
0315/18
0376/18B
0221/18
0551/18B
0202/18
0132/1/18
0433/3/18
0433/2/18
0151/18
0375/18
0433/18B
0281/18
0366/18B
0136/18
0626/18
0433/4/18
0366/2/18
0132/18
0084/18
0556/18
0352/18
0136/18B
0777/17
0183/1/17
0498/17
0522/17
0654/17
0772/17
0109/1/17
0390/1/17
0388/17B
0388/1/17
0742/17
0183/17B
0120/17
0109/17B
0262/1/17
0606/16B
0409/16
0235/16
0369/16
0716/16B
0236/1/16
0236/16B
0541/16B
0266/16B
0073/1/16
0792/16B
0031/16
0066/2/16
0716/1/16
0436/16
0607/16
0396/16
0520/16
0552/16
0403/16
0419/16
0792/1/16
0066/16B
0334/16
0541/1/16
0275/16
0677/16
0740/16
0137/16
0740/16B
0606/1/16
0147/16
0352/3/16
0335/16
0720/3/16
0360/15
0414/15
0344/15B
0053/15
0617/15B
0217/15B
0025/15
0446/15
0024/15
0057/15
0119/15
0344/1/15
0500/15
0217/15
0207/15
0617/1/15
0432/14
0077/14B
0471/14
0592/14
0274/14
0737/13
0150/13
0164/13
0023/13
0441/13
0441/13B
0038/1/13
0323/13
0038/13
0372/13
0435/1/13
0535/13
0325/13
0027/13
0177/13B
0493/13
0435/13B
0200/13
0515/13
0290/13
0343/13B
0177/13
0735/1/13
0038/13B
0751/13
0188/13
0050/13X
0570/1/13
0109/13
0264/13
0152/1/12
0092/12
0672/12
0066/12
0472/12
0440/12
0751/12
0170/12
0517/1/12
0635/12
0475/12
0204/3/12
0185/12
0317/12
0502/12
0040/12
0173/12B
0578/12
0016/12
0808/12
0575/12
0670/12
0507/12
0603/12
0173/1/12
0661/12
0008/12
0469/12
0501/12
0571/12
0214/12
0517/12
0672/1/12
0466/12
0684/12
0517/12B
0371/12
0689/12
0428/12X
0509/12
0329/12
0152/12
0689/2/12
0672/12B
0657/11
0354/11
0342/11
0876/11
0522/1/11
0524/1/11
0230/11
0583/11
0280/11
0090/11
0208/11B
0170/11
0360/1/11
0370/11
0328/11
0366/11
0208/1/11
0522/11B
0809/11
0237/11
0709/11
0395/1/11
0043/11
0310/11
0533/11B
0112/1/11
0089/11
0054/1/11
0054/11
0354/11B
0735/1/11
0831/11
0584/11
0051/11
0533/11
0360/11
0580/11
0230/11B
0054/11B
0088/11B
0874/11
0278/11
0774/11
0088/1/11
0524/11B
0616/10
0267/10
0723/10
0306/10
0659/10
0808/10
0536/10
0667/10
0069/10B
0341/10
0003/10
0846/10
0839/10
0059/10
0534/1/10
0679/10
0808/10B
0007/10
0859/10
0461/10
0483/10
0329/10
0638/10
0430/10
0493/10
0462/10
0213/10
0856/10
0231/10
0549/10
0174/10
0539/10B
0203/10
0477/10
0476/2/10
0715/10
0052/10
0669/10
0155/10
0127/10
0490/10
0138/10
0681/1/10
0270/10
0693/10
0001/10
0230/10
0849/1/10
0793/10
0176/10
0413/10
0787/10B
0539/1/10
0787/10
0849/10B
0511/10
0177/10
0734/09
0791/09B
0380/09
0712/09
0145/09
0918/09
0712/1/09
0734/09B
0486/09
0553/09
0122/09
0190/1/09
0275/09
0254/09
0293/09B
0431/09
0587/09
0067/1/09
0400/09
0100/09
0196/09
0229/09
0017/09B
0174/09
0293/09
0910/09
0261/09
0068/09
0858/09
0178/09
0386/09
0198/09
0587/1/09
0004/09
0003/09B
0620/09
0003/1/09
0234/09
0773/09
0137/09
0067/09B
0278/09
0088/09
0892/09
0017/1/09
0855/09
0791/1/09
0048/09
0017/09
0190/09B
0143/09
0251/09
0165/09
0256/09
0187/09
0293/1/09
0763/08
0719/08
0226/08
0238/08
0304/1/08
0768/08A
0179/08
0173/08
0648/08B
0056/08
0143/08
0377/08
0684/08
0757/08
0697/08B
0755/08
0394/08
0697/1/08
0697/08
0196/08
0304/08B
0305/08
0133/08
0703/08
0710/08
0515/08
0517/08
0683/08
0462/08
0010/08A
0083/08
0052/3/08
0505/08
0648/08
0716/08
0760/08
0207/08
0167/08
0960/1/08
0733/08
0477/08
0228/08
0817/08
0265/08
0768/08
0937/08
0829/08B
0993/08
0263/08
0240/08
0493/08
0167/1/08
0437/08
0203/08
0589/08
0382/08
0008/08
0594/08
0630/08
0913/08
0015/08
0984/08
0511/08
0873/08
0960/08B
0829/08
0829/1/08
0938/08
0396/08
0879/08
0782/08
0253/08
0238/2/08
0987/08
0840/1/08
0426/07
0411/07
0923/07
0552/07
0643/1/07
0017/07B
0899/07
0718/07
0082/07
0680/07
0446/07
0950/07
0641/07
0309/07
0129/2/07
0551/1/07
0007/07
0643/07B
0019/07
0666/07
0601/07
0211/07
0003/07
0439/07
0075/07
0453/07
0165/07
0170/07
0354/07
0412/07
0017/1/07
0117/1/07
0410/07
0736/07
0601/07B
0463/07
0583/07
0750/07
0686/07
0548/07
0017/07
0618/07
0720/07
0114/07
0309/2/07
0932/07
0150/07B
0535/07B
0309/07A
0500/07
0150/07
0601/1/07
0063/07
0535/1/07
0566/07
0566/07B
0619/07
0408/07
0489/07
0751/07
0643/07
0720/07C
0906/07
0414/07
0439/07B
0404/07
0282/07
0942/1/07
0276/1/07
0720/07A
0815/07
0117/07B
0065/07
0080/07
0559/07
0309/07B
0568/07
0460/07
0579/07
0387/1/07
0214/07
0942/07B
0924/07
0949/07
0256/06
0640/06
0353/06
0710/06
0780/06
0505/06
0493/06
0217/06B
0556/06
0651/06
0206/06
0054/06
0239/06
0675/06
0484/06
0242/06
0139/1/06
0710/1/06
0802/06
0359/06
0454/06
0932/06
0781/06
0285/1/06
0911/06
0729/06
0217/06
0868/06
0865/06
0139/06B
0474/06
0348/06B
0710/06B
0507/06
0225/06
0620/06
0285/06B
0910/06
0654/06
0600/06
0819/06
0130/06
0716/06
0178/06
0623/06
0255/06
0552/06
0693/06
0176/06
0676/06
0946/06
0245/06
0348/1/06
0755/06
0380/06
0539/05
0166/05
0933/05
0745/05
0225/05B
0463/05
0081/05B
0919/05
0412/05
0194/05
0276/05B
0916/05
0006/05
0882/05
0397/05
0763/05
0081/1/05
0400/05B
0327/05
0232/05
0329/05
0364/05
0616/05
0818/05
0401/05
0241/05
0490/05
0721/05
0349/05
0182/05
0269/05
0819/05B
0705/05B
0585/05
0400/1/05
0588/05
0276/05
0766/05
0615/05
0819/1/05
0539/05B
0568/05
0225/1/05
0092/05
0137/05
0166/05B
0720/05
0005/05
0520/05
0705/1/05
0561/05
0618/05
0672/05
0942/05
0348/05
0122/05
0539/1/05
0238/04B
0833/04
0305/1/04
0590/04
0622/04
0438/04
0782/04
0280/04
0991/04
0238/04
0982/04
0664/04
0105/04
0305/04B
0455/04B
0981/04
0774/03
0163/03B
0774/03B
0923/03B
0450/03
0661/03B
0697/03
0830/03B
0312/03B
Drucksache 606/1/16

... Der § 29 wurde grundsätzlich als befristete Flankierungsmaßnahme geschaffen, bis der Wettbewerb auf dem Strom- und Gasmarkt strukturell so gesichert ist, dass eine besondere Missbrauchskontrolle nicht mehr erforderlich ist. Es zeigt sich aber, dass sich trotz der Wechselmöglichkeiten noch immer beim Strombezug ca. ein Drittel und beim Gasbezug ca. ein Viertel der Haushalte in der Grundversorgung befinden. Zudem wurde die Grundversorgung zum Schutz benachteiligter Kunden geschaffen, die voraussichtlich auch zukünftig keine andere als Grund- oder Ersatzversorgung erhalten. So gibt es nach wie vor "gefangene Kunden", denen z.B. wegen schlechter Bonität keine Sonderverträge angeboten werden. Auch wird ein Kunde im Falle eines Anbieterwechsels ab Kündigungstermin bis zum Vollzug des Wechsels übergangsweise in den in der Regel teureren Grundversorgungstarif übernommen, selbst wenn er bei seinem bisherigen Versorger Sondervertragskunde war.



Drucksache 335/16

... - Die Mitgliedstaaten sollten alle relevanten Informationen über mutmaßlich radikalisierte entlassene Strafgefangene oder bekannt radikale Einzelpersonen proaktiv mit anderen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Europol austauschen, um eine enge Überwachung jener Personen zu gewährleisten, die ein Hochrisiko darstellen.



Drucksache 53/15

... Gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 HHG werden der StepH im Jahr 2016 aus dem Bundeshaushalt einmalig 13,5 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Diese Erhöhung des Zuschusses ist erforderlich, damit die abschließende Einmalzahlung deutlich über der bisherigen jährlichen Unterstützungsleistung liegt. Es wird aufbauend auf der bisherigen Antragspraxis die Auszahlung eines Betrags von 3 000 Euro an jeden positiv zu bescheidenden Antragssteller angestrebt. Dies entspricht dem Betrag, der sonst über einen Zeitraum von sechs Jahren seitens der StepH gewährt würde, vorausgesetzt die jährlichen Anträge würden alle positiv beschieden. Ein eventuell gesteigertes Antragsaufkommen aufgrund der Abschlussregelung soll durch die Rückgriffsmöglichkeit auf das Stiftungsvermögen in Höhe von circa 2 Millionen Euro aufgefangen werden. Ferner wird durch § 18 Satz 3 nun klargestellt, dass die abschließende Einmalzahlung nicht nur als Einkommen, sondern auch als Vermögen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt bleibt.



Drucksache 446/15

... Es darf als gewährleistet angesehen werden, dass in Albanien keine asylrelevante Verfolgung stattfindet. Systematische Menschenrechtsverletzungen finden nicht statt. Politische Verfolgung, das Verschwindenlassen politischer Gegner, Folter oder Zensur gehören der Vergangenheit an. Dies wird auch durch die Feststellungen im "Albania 2014 Human Rights Report" vom United States Department of State bestätigt, wonach es keinerlei Hinweise auf politische Gefangene oder politische Untersuchungshäftlinge gibt. Auch wenn es vereinzelte Übergriffe durch Polizeibeamte gibt (Gewaltanwendung insbesondere gegenüber inhaftierten Personen), so wird nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen im Polizeigewahrsam und in Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Im Mai 2014 richtete das Parlament eine neue Institution für interne Angelegenheiten und Beschwerden ein, die gegen Polizeikorruption und Menschenrechtsverletzungen vorgehen soll.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 446/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

§ 29a
Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung.

§ 63a
Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender

§ 83c
Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten

§ 90
Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde

Artikel 2
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)

§ 14
Dauer der Anspruchseinschränkung

Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

§ 45a
Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung

§ 105c
Überleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit

Artikel 4
Änderung des Bundesmeldegesetzes

Artikel 5
Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes

§ 18
Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug

Artikel 6
Änderung des Baugesetzbuchs

Artikel 7
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 17

§ 18
Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden.

Artikel 8
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

§ 9a
Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen

Artikel 10
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 131
Sonderregelung zur Eingliederung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung

§ 421
Förderung der Teilnahme an Sprachkursen

Artikel 11
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 12
Änderung des Entflechtungsgesetzes

Artikel 13
Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 14
Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen

Artikel 15
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

4 Verfahrensbeschleunigung

Faire und effektive Verfahren

4 Unterbringung

4 Asylbewerberleistungen

Ärztliche Versorgung

4 Integration

Kostenbeteiligung des Bundes

III. Alternativen Keine IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Gesetzesfolgen

1. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Leistungen für Asylbewerber

Kostenbeteiligung des Bundes

2. Erfüllungsaufwand

a. Bürgerinnen und Bürger

b. Wirtschaft

5 Ausländerbeschäftigung

c. Verwaltung

Lockerung des Leiharbeitsverbots

Leistungseinschränkungen nach dem AsylbLG

Regelung zu minderjährigen Kindern

Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Öffnung der Integrationskurse

Berufsqualifizierende Sprachkurse nach § 45a AufenthG

Förderung der Teilnahme an Sprachkursen

5 Bundesmeldegesetz

Gesundheitsversorgung, SGB V

5 Schutzimpfungen

VI. Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 18

Zu Nummer 20

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Absatz 16

Zu Absatz 17

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 14

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3467: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer Gesetze - Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

4 Verfahrensbeschleunigung

4 Asylbewerberleistungen

1. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

2. Befristungs- und Evaluierungserwägungen

3. Gesamtbewertung


 
 
 


Drucksache 24/15

... Gerade die angesprochene Unterschiedlichkeit der Vollstreckungssysteme der EU-Mitgliedstaaten und deren Praxis setzt aber der Möglichkeit, bei der Entscheidung über die vorzeitige oder bedingte Entlassung die nationalen Bestimmungen des anderen Mitgliedstaates zu beachten, auch Grenzen. Die teilweise historisch unterschiedlich gewachsenen Rechtsverständnisse oder weltanschaulichen Ausprägungen, die die nationalen Vollstreckungsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten prägen, machen es unmöglich, diese miteinander zu vergleichen und sie insbesondere so miteinander in Einklang zu bringen, dass der verurteilten Person daraus nur Vorteile erwachsen können. Von der Einführung einer über die Vorverlegung des Aussetzungstermins hinausgehenden Berechtigung oder Verpflichtung der deutschen Gerichte, bei der Entscheidung über die vorzeitige oder bedingte Entlassung ausländische Strafaussetzungsnormen direkt heranzuziehen, wird daher abgesehen. Es kann nicht Aufgabe der Gerichte sein, das gesamte ausländische Strafaussetzungsrecht zu vergleichen und gegebenenfalls entsprechend der Praxis im Ausstellungsstaat anzuwenden, wenn dies im Einzelfall für die verurteilte Person günstiger erscheint, zumal die dortige Vollstreckungspraxis im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland auf anderen sozialen, geographischen, ethnischen oder gesellschaftspolitischen Verhältnissen fußen kann. Dies fordert auch nicht das sogenannte Meistbegünstigungsprinzip im Vollstreckungshilfeverkehr. Es beinhaltet kein Recht der verurteilten Person bzw. eine Verpflichtung des Vollstreckungsstaates, diese Person nur deshalb, weil sie aus einem anderen Staat überstellt worden ist, gegenüber allen anderen Strafgefangenen in der Bundesrepublik Deutschland aber auch im Verhältnis zu denen im Ausstellungsstaat besserzustellen, je nachdem ob das innerstaatliche Recht für sie günstiger ist oder das Recht des Ausstellungsstaates. Die Gerichte haben vielmehr grundsätzlich nach einheitlichen rechtlichen Bestimmungen vorzugehen, unabhängig davon, ob der Vollstreckung eine in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangene strafrechtliche Entscheidung zugrunde liegt. Sollte im Einzelfall einer verurteilten Person, die mit der Vollstreckung ihrer Sanktion in einem anderen Mitgliedstaat nicht einverstanden war, ein erheblicher Nachteil durch die Vollstreckung in dem anderen Staat entstehen, steht es sowohl dem Vollstreckungs- als auch dem Ausstellungsstaat frei, z.B. im Wege der Begnadigung ausgleichend einzugreifen. Geringfügigere Nachteile sind dagegen durch die verurteilte Person hinzunehmen, solange die Verbüßungsdauer im Vollstreckungsstaat nicht offenkundig unverhältnismäßig im Hinblick auf die Verbüßungsdauer im Ausstellungsstaat ist bzw. die zu verbüßende Sanktion die ursprünglich verhängte Sanktion nicht überschreitet. Hierbei ist zu beachten, dass die Sanktion durch den Vollstreckungsstaat gegebenenfalls auf das nach seinem nationalen Recht für die Tat angedrohte Höchstmaß ermäßigt wird und dadurch eine theoretisch längere Verbüßungsdauer de facto zu gar keiner längeren Verbüßung der Sanktion führt (vgl. EGMR, No. 38704/03, Urteil vom 15. März 2005, Veermäe ./. Finnland, S. 14; EGMR, No. 498/10, Urteil vom 23. Oktober 2012, Ciok ./. Polen, Ziffer 25; EGMR, No. 1997/11, Urteil vom 23. Oktober 2012, Giza ./. Polen, Ziffer 23; EGMR, No. 22318/02, Urteil vom 27. Juni 2006, Csoszánszki ./. Schweden, S. 9; EGMR, No. 28578/03, Urteil vom 27. Juni 2006, Stabó ./. Schweden, S. 9 und 10). Durch die in § 84k Absatz 1 Satz 3 IRG-E verbindlich vorgeschriebene Vorverlagerung des Prüfungstermins auf den zeitlich vor den innerstaatlichen Verbüßungsgrenzen oder Überprüfungsfristen liegenden, nach dem Recht des Ausstellungsstaates zwingenden Aussetzungstermin wird die Wahrscheinlichkeit, dass es durch die einheitliche Anwendung des deutschen innerstaatlichen Rechts zu einer unverhältnismäßigen Verbüßungsdauer in Deutschland kommen könnte, bereits fast vollständig ausgeräumt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 24/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 54a
Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen

§ 71
Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland

§ 71a
Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens

Abschnitt 1
Freiheitsentziehende Sanktionen

Unterabschnitt 1
Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland

§ 84
Grundsatz

§ 84a
Voraussetzungen der Zulässigkeit

§ 84b
Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

§ 84c
Unterlagen

§ 84d
Bewilligungshindernisse

§ 84e
Vorläufige Bewilligungsentscheidung

§ 84f
Gerichtliches Verfahren

§ 84g
Gerichtliche Entscheidung

§ 84h
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

§ 84i
Spezialität

§ 84j
Sicherung der Vollstreckung

§ 84k
Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung

§ 84l
Durchbeförderung zur Vollstreckung

§ 84m
Durchbeförderungsverfahren

§ 84n
Durchbeförderung auf dem Luftweg

Unterabschnitt 2
Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 85
Vorläufige Bewilligungsentscheidung

§ 85a
Gerichtliches Verfahren

§ 85b
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person

§ 85c
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde

§ 85d
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

§ 85e
Inländisches Vollstreckungsverfahren

§ 85f
Sicherung der weiteren Vollstreckung

Abschnitt 4
Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen

Unterabschnitt 1
Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland

§ 90a
Grundsatz

§ 90b
Voraussetzungen der Zulässigkeit

§ 90c
Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

§ 90d
Unterlagen

§ 90e
Bewilligungshindernisse

§ 90f
Vorläufige Bewilligungsentscheidung

§ 90g
Gerichtliches Verfahren

§ 90h
Gerichtliche Entscheidung

§ 90i
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

§ 90j
Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung

§ 90k
Überwachung der verurteilten Person

Unterabschnitt 2
Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 90l
Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung

§ 90m
Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person

§ 90n
Inländisches Vollstreckungsverfahren

§ 98b
Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Abschnitt : Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen

I. Entstehungsgeschichte

II. Inhalt des umzusetzenden Rb Freiheitsstrafen

III. Vollstreckungshilfe im deutschen Recht

1. Vertraglose Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland

a Formelle und materielle Voraussetzungen

b Verfahren

1. Vertraglose Vollstreckung inländischer Erkenntnisse im Ausland

a Formelle und materielle Voraussetzungen

b Verfahren

2. Bilaterale und multilaterale Übereinkommen zur Vollstreckungshilfe

3. Notwendige Änderungen im IRG

4. Vollstreckung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland

5. Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses in einem anderen EU-Mitgliedstaat

2. Abschnitt : Umsetzung des Rb Bewährungsüberwachung

I. Entstehungsgeschichte

II. Inhalt des umzusetzenden Rahmenbeschlusses

Im Einzelnen

III. Internationale grenzüberschreitende Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen

IV. Notwendige Änderungen im IRG

1. Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland

2. Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

3. Abschnitt : Umsetzung des Rahmenbeschlusses Abwesenheitsentscheidungen

4. Abschnitt : Gesetzgebungskompetenz, Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, Gesetzesfolgen; Befristung, Evaluation

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Im Einzelnen:

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 9

Zu Nummer 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 6

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu § 84

Zu § 84a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 84b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 84c

Zu Absatz 2

Zu § 84d

Zu § 84e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 84f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 84g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 84h

Zu § 84i

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 84j

Zu § 84k

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 84l

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 84m

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 84n

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 85

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 85a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 85b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 85c

Zu § 85d

Zu § 85e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 85f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 26

Zu § 90a

Zu § 90b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 90c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 90d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 90e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 90f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 90g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 90h

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 90i

Zu § 90j

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 90k

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 90l

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 90m

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 5

Zu § 90n

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 27

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3030: Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

a. Regelungsinhalt

b. Erfüllungsaufwand

Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen

5 Informationspflichten


 
 
 


Drucksache 207/15

... b) zuzüglich 25.000 Euro je angefangene 100 Millionen Euro oberhalb der Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 432/14

... Angefangene Hektar und Vieheinheiten sind anteilig zu berücksichtigen.



Drucksache 592/14

... Angefangene Hektar und Vieheinheiten sind anteilig zu berücksichtigen.



Drucksache 737/13

... 5. bringt seine Besorgnis über die politischen Entwicklungen in Ägypten zum Ausdruck; fordert die ägyptischen Staatsorgane auf, den Ausnahmezustand so schnell wie möglich aufzuheben, alle politischen Gefangenen einschließlich des abgesetzten früheren Präsidenten Mursi freizulassen und bei der Behandlung der Gefangenen ihre internationalen Verpflichtungen zu achten, um so die notwendigen Bedingungen für einen integrativen politischen Prozess zu schaffen;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 737/13




Entschließung

Entschließung

Allgemeine Erwägungen

Die Verbesserung der Fähigkeiten der EU zur Planung und Durchführung militärischer Operationen

Die Stärkung der Gefechtsverbände der EU, des schnellen Krisenreaktions- und Stabilisierungsinstruments der Union

Der Aufbau von Strukturen und Fähigkeiten zur Bewältigung von Mängeln bei Schlüsselkompetenzen

Mehr Kohärenz in ständigen multinationalen Strukturen der EU-Mitgliedstaaten

Die Stärkung der europäischen Dimension im Bereich Ausbildung, Schulung und Übungen

Die Ausweitung der Vorteile der Zusammenarbeit zwischen EU und NATO

Eine neue Ebene der GSVP

Entschließung

Fakultativer Rechtsrahmen für europäische transnationale Unternehmensvereinbarungen

Entschließung


 
 
 


Drucksache 164/13

... "(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 164/13




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 128a
Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

Artikel 3
Änderung der Finanzgerichtsordnung

§ 91a

Artikel 4
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 102a

Artikel 5
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

§ 110a

Artikel 6
Änderung der Strafprozessordnung

§ 58b

Artikel 7
Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Artikel 8
Änderung kostenrechtlicher Vorschriften

Artikel 9
Verordnungsermächtigung

Artikel 10
Schlussvorschriften


 
 
 


Drucksache 23/13

... (2) Der Zeitaufwand wird in Stunden ermittelt. Angefangene Stunden werden anteilig erfasst. Dabei ist auf Viertelstunden aufzurunden.



Drucksache 38/1/13

... 2. Der Bundesrat begrüßt, dass im Hinblick auf die Mindestangaben zur Rückverfolgbarkeit der Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen Ausnahmen für in Süßwasser gefangene oder gezüchtete Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe a (Artikel 58 Absatz 7a Buchstabe a)) vorgesehen sind.



Drucksache 38/13

... (b) in Süßwasser gefangene oder gezüchtete Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse;



Drucksache 372/13

... Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zum Fall Arafat Jaradat und zur Lage der palästinensischen Gefangenen in israelischen Gefängnissen (2013/2563(RSP))

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 372/13




P7_TA -PROV 2013 0062 - Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten Flughafen Wien Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zum Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten über seine Untersuchung der Beschwerde 2591/2010/GG gegen die Europäische Kommission Flughafen Wien 2012/2264 INI

P7_TA -PROV 2013 0095 - Lage in Ägypten Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zur Lage in Ägypten 2013/2542 RSP

P7_TA -PROV 2013 0100 - Lage in Bangladesch Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zur Lage in Bangladesch 2013/2561 RSP

P7_TA -PROV 2013 0101 - Die problematische Lage von Minderheitengruppen, insbesondere der irakischen Turkmenen, im Irak Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zum Irak: die problematische Lage von Minderheitengruppen, insbesondere der irakischen Turkmenen 2013/2562 RSP

P7_TA -PROV 2013 0102 - Der Fall Arafat Jaradat und die Lage palästinensischer Häftlinge in israelischen Gefängnissen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zum Fall Arafat Jaradat und zur Lage der palästinensischen Gefangenen in israelischen Gefängnissen 2013/2563 RSP


 
 
 


Drucksache 535/13

... Werden die Umlagebeträge oder Umlagevorauszahlungsbeträge nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Betrages zu entrichten."



Drucksache 493/13

... "(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten.



Drucksache 200/13

... 5. bedauert die jüngsten Strafen, die gegen Aktivisten der Opposition und medizinisches Personal verhängt wurden, zutiefst, und fordert, alle politischen Gefangenen Bahrains, einschließlich Lehrern, Ärzten und anderer medizinischer Fachkräfte, die inhaftiert und wegen mutmaßlicher Verstöße in Verbindung mit der Meinungsfreiheit, der Versammlungs- und der Vereinigungsfreiheit angeklagt wurden, insbesondere Said Yusuf al-Muhafadha, Nabil Radschab and Abdulhadi al-Khawadscha, unverzüglich und bedingungslos freizulassen;



Drucksache 38/13 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat begrüßt, dass im Hinblick auf die Mindestangaben zur Rückverfolgbarkeit der Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen Ausnahmen für in Süßwasser gefangene oder gezüchtete Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe a (Artikel 58 Absatz 7a Buchstabe a)) vorgesehen sind.



Drucksache 264/13

... V und nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 KVLG 1989 gilt künftig ebenfalls der reguläre Säumniszuschlag. Er beträgt ein Prozent des rückständigen Betrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis.



Drucksache 92/12

... Es ist der Betrag zu belassen, der für jeden angefangenen Kalendermonat der anspruchsbegründenden Verpflichtungsdauer vor Eintritt eines in Satz 1 genannten Tatbestandes bereits geleistet worden ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist nur der Betrag zurückzuzahlen, der jeweils auf einen vollen Kalendermonat der Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge entfällt. Bei Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des



Drucksache 672/12

... b) höchstens bis zu einer Zahl von 30 Tieren pro Tag gefangen und verarbeitet werden, durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Stich dicht hinter dem Kopf und sofortiges Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzens ohne vorherige Betäubung geschlachtet oder getötet werden.



Drucksache 66/12

... 4. Die Gebühr erhöht sich durch eine Wegepauschale für Anfahrten über 15 km je angefangene halbe Stunde um 15 Euro.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.