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"Durchschnitt"
Drucksache 426/5/20
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
... Fleisch-E keine Anwendung finden. Das Fleischerhandwerk wird dabei unter anderem durch die Anzahl der dort in der Regel tätigen Personen (bis zu 49) bestimmt. Im Rahmen der Begründung des Gesetzentwurfs wird diese Anzahl außerdem anhand der Empfehlung der Europäischen Kommission für die Definition kleiner Unternehmen sowie mit dem in Unternehmen dieser Größenordnung erwirtschafteten durchschnittlichen Umsatz je Person von der industriellen Arbeitsorganisation und den industriellen Produktionsbedingungen abgegrenzt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs ist das Fleischerhandwerk aufgrund seiner handwerkstypischen Arbeitsweise, der vergleichsweise geringen Zahl der dort tätigen Personen sowie der transparenten Organisationsstrukturen weniger anfällig für die beschriebenen Missstände in der Fleischwirtschaft.
Drucksache 93/20
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr - und Überprüfungsordnung
... unterfallen (Anlage 1 Nr. 1.5 der KÜO). Geht man von Wettbewerbspreisen für eine Kehrung zwischen 25 bis 30 Euro aus, errechnet sich bereits aus dem unteren Wert eine Gesamtentlastung in Höhe von 25 Mio. Euro. Für die rund 7.700 Schornsteinfeger, die diese Kehrleistungen anbieten, ergibt sich somit pro Schornsteinfeger eine durchschnittliche Umsatzeinbuße von etwa 3250 Euro jährlich.
Drucksache 85/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
... Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
Drucksache 15/20
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
... Wert um einen über alle Letztverbraucher gemittelten Durchschnittswert handelt. Somit muss im Einzelfall mit deutlich größeren Unterbrechungen gerechnet werden. Durch die Vorhaltung einer Kapazität von 16 Stunden werden Stromausfälle in ausreichendem statistischem Maß abgesichert. Durch die Anforderung von 16 Stunden soll eine Ersatzstromversorgung von einer (Winter-)Nacht gewährleistet werden. Darüber hinaus andauernde Stromausfälle sind unter dem Aspekt der vorliegenden höheren Gewalt nicht zu berücksichtigen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund
2. Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Artikel 1
Teil 1 - Allgemeines
1 Gegenstand der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
2 Anhänge
Teil 2 - Technische Spezifikationen
3 Feuer zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
4 Tagesmarkierungen
Teil 3 - Allgemeine Luftfahrthindernisse
Abschnitt 1 - Kennzeichnungserfordernisse
5 Allgemeine Kennzeichnungserfordernisse
Abschnitt 2 - Tageskennzeichnung
6 Tagesmarkierung
7 Kennzeichnung durch Tagesfeuer
Abschnitt 3 - Nachtkennzeichnung
8 Allgemeines
9 Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES
10 Gefahrenfeuer
11 Zeitweilige Hindernisse
Teil 4 -Windenergieanlagen
Abschnitt 1 - Allgemeines
12 Anwendbare Vorschriften
13 Windenergieanlagen-Blöcke
Abschnitt 2 - Tageskennzeichnung
14 Tagesmarkierung
15 Kennzeichnung durch Tagesfeuer
Abschnitt 3 - Nachtkennzeichnung
16 Allgemeines
Teil 5 - Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen im Meeresbereich
17 Anwendungsbereich
18 Tagesmarkierung von Windenergieanlagen
Teil 6 - Verfahrens- und Schlussvorschriften
21 Beteiligung der Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 Satz 1 LuftVG und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
22 Eignung der Feuer
23 Übergangsvorschriften
24 Abweichung von der AVV
Artikel 2
Anhang 1 Spezifikation Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES
Abbildung 1 Mindestanforderungen Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES
Abbildung 2 Hindernisfeuer
Abbildung 3 Hindernisfeuer ES
Anhang 2 Spezifikation Feuer W, rot und Feuer W, rot ES
Abbildung 1 Mindestanforderungen Feuer W, rot und Feuer W, rot ES
Abbildung 2Vertikale Lichtstärkeverteilung Feuer W, rot
Abbildung 3 Feuer W, rot und Feuer W, rot ES
Abbildung 4 Maximalwerte für die vertikale Lichtstärkeverteilung des Feuer W, rot ES
Anhang 3 Spezifikation von Feuern zur Infrarotkennzeichnung
Anhang 4 Sichtweitenmessung
Anhang 5 Zeichnerische Darstellung
Abbildung 1 Tageskennzeichnung
Abbildung 2 Nachtkennzeichnung
Anhang 6 Anforderungen an die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK)
1. Allgemeine Anforderungen
2. Baumusterprüfung durch die benannte Stelle
a Transpondersignalen gilt folgendes:
b Radarsignalen gilt folgendes:
3. Verfahren bei der zuständigen Luftfahrtbehörde im Falle der §§ 12, 14-17 LuftVG
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung
2. Sachverhalt / wesentlicher Inhalt
3. Alternativen
4. Gesetzesfolgen
a. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
b. Erfüllungsaufwand
c. Weitere Kosten
d. Nachhaltigkeit
e. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 8
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 10
Zu Nummer 10
Zu Nummer 10
Zu Nummern 11 bis 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 14
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 16
Zu Nummer 16
Zu Nummer 16
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummern 18 bis 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 21
Zu Nummer 21
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu den Anhängen:
Zu Anhang 4: Sichtweitenmessgeräte
Zu Anhang 5: Zeichnerische Darstellung
Zu Anhang 6: Anforderungen an die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung BNK-Systeme
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4978, BMVI: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 520/20
Verordnungsantrag des Landes Hessen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV )
... Diese Wettbewerbsverzerrungen drücken das grundsätzliche Arbeitsschutzniveau auf Baustellen, denn vor diesem Hintergrund fällt es den Aufsichtsinstitutionen und auch den Verbänden der Bauwirtschaft und des Handwerks immer schwerer, den Betrieben bzw. ihren Mitgliedsbetrieben die Notwendigkeit der Einhaltung von Vorschriften zu vermitteln. Dies führt zu einer erheblichen Belastung des Arbeitsschutzes auf Baustellen insgesamt. Bei der langjährigen Tatsache, dass Beschäftigte auf Baustellen noch immer einem mehr als doppelt so hohen Unfallrisiko als im Durchschnitt der gewerblichen Wirtschaft ausgesetzt sind (2018: 53 zu 25 Arbeitsunfälle je 1.000 Vollarbeiter), ist dies aus Sicht der gesetzlichen staatlichen Überwachung nicht zu akzeptieren.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Befristung
D. Alternativen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
F. Weitere Kosten
Verordnung
Entwurf
Artikel 1 Änderung des § 6 Pflichten weiterer Personen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Alternativen
III. Verordnungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
d Weitere Kosten
IV. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Art. 1
Zu Art. 2:
Drucksache 102/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank und die Euro-Gruppe: 2020 Europäisches Semester - Bewertung der Fortschritte bei den Strukturreformen, Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte und Ergebnisse der eingehenden Überprüfung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 - COM(2020) 150 final
... 3. Der Bundesrat hat Bedenken, ob eine rein statistische Bewertung der Trends, die in den einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Nachhaltigkeitsziele innerhalb eines Fünfjahreszeitraums zu verzeichnen waren, für die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der SDGs das geeignete Instrument ist. Es handelt sich dabei um ein Benchmarking, welches die Leistungen der Mitgliedstaaten mit den Durchschnittswerten für die EU in Beziehung setzt. Der Aussagewert dieses Formats (Anhang E zum Länderbericht Deutschland 2020) erscheint unzureichend. Da der EU-SDG-Indikatorensatz bislang nicht mit Richtbzw. Zielwerten verknüpft ist, wird insbesondere nicht klar, wie groß jeweils der Abstand zur Zielerreichung noch ist und in welchen Bereichen gegebenenfalls dringender Handlungsbedarf besteht.
Drucksache 6/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2 -Bepreisung (Wohngeld-CO2 - Bepreisungsentlastungsgesetz - WoGCO2 BeprEntlG)
... -Bepreisung angemessen angepasst wird. Ziel ist, dass im Durchschnitt Mehrkosten durch Energiepreissteigerungen beim Wohngeld dynamisch berücksichtigt werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 7 Absatz 2 Satz 1 WoGG , Nummer 5 § 42c Absatz 2 WoGG , Nummer 6 - neu - § 44 Absatz 2 WoGG , Nummer 7 - neu - Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 Wert für a, Nummer 8 - neu - Anlage 3 zu § 19 Absatz 2 Nummer 2 WoGG , Artikel 1a - neu - Artikel 55 Nummer 2 Buchstabe b SozERG , Artikel 1b - neu - § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 WoGG und Artikel 2 Absatz 1a - neu - und 1b - neu - Inkrafttreten
‚Artikel 1a Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Artikel 1b Weitere Änderung des Wohngeldgesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Drucksache 295/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Stunde Europas - Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen COM(2020) 456 final
... Die Krisenauswirkungen und das Erholungspotenzial hängen auch von der Bevölkerungs- und Wirtschaftsstruktur des jeweiligen Landes ab, wobei beispielsweise diejenigen mit einer hohen Zahl kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) am stärksten betroffen sind. Es kommt auch darauf an, ob sie in der Lage sind, den Schock abzufedern und auf ihn zu reagieren, insbesondere mithilfe staatlicher Beihilfen. Dies hat wiederum erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt und vergrößert die Divergenzen und Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten. Dies spiegelt sich in der Tatsache wider, dass die Rezession in einigen Ländern fast 10 % betragen wird, während sie andernorts durchschnittlich zwischen 6 % und 7,5 % liegen wird.
Drucksache 166/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG )
... Der Entwurf sieht erweiterte Informationspflichten für die Kreditinstitute vor. Die grundlegende Funktionsweise des P-Kontos wird jedoch nicht verändert, so dass die bestehenden - im Wesentlichen informationstechnisch unterstützten - Verfahrensweisen beibehalten werden können. Dabei ist mit einem einmaligen Erfüllungsaufwand von insgesamt etwa 270 000 Euro und einem laufenden Erfüllungsaufwand von etwa 1 200 000 Euro zu rechnen. Bezogen auf die Zahl der derzeit bestehenden etwa 2 000 000 P-Konten bedeutet dies im Durchschnitt einen zusätzlichen Aufwand von etwa 0,60 Euro. Demgegenüber sieht der Entwurf erhebliche verfahrensrechtliche Erleichterungen mit einem Bruttoentlastungsvolumen von etwa 7 500 000 Euro pro Jahr für die Kreditwirtschaft vor. Das Einsparvolumen dürfte den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft mithin insgesamt weit - in einer Größenordnung von etwa 6 300 000 Euro - jährlich übertreffen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Abschnitt 4 Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
§ 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
§ 850l Pfändung des Gemeinschaftskontos
Abschnitt 4 Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
§ 899 Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
§ 900 Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
§ 901 Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
§ 902 Erhöhungsbeträge
§ 903 Nachweise über Erhöhungsbeträge
§ 904 Nachzahlung von besonderen Leistungen
§ 905 Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
§ 906 Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
§ 907 Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
§ 908 Aufgaben des Kreditinstituts
§ 909 Datenweitergabe; Löschungspflicht
§ 910 Verwaltungsvollstreckung
Artikel 2 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 3 Folgeänderungen
§ 27a Anwendung des Sozialgesetzbuches
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz
2. Neuregelung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz
3. Weiterer Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu 850k ZPO-E Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 850l
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu § 899
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 900
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 901
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 902
Zu § 903
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 904
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 905
Zu § 906
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 907
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 908
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 909
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 910
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 4
Drucksache 140/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 508/2014
im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs (Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise) - COM(2020) 113 final
... Die Mitgliedstaaten verwenden die 2020 nicht wiedereinzuziehenden Beträge zur Ankurbelung von Investitionen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch im Rahmen des EFRE, des ESF, des Kohäsionsfonds sowie des EMFF. Angesichts der durchschnittlichen Kofinanzierungssätze in den Mitgliedstaaten werden die 8 Mrd. EUR an Liquidität die Freigabe und Nutzung von Strukturmitteln in der gesamten Union in Höhe von rund 29 Mrd. EUR ermöglichen.
Drucksache 386/20 (Beschluss)
... Für die zuständigen Behörden würden beispielsweise für den Bau eines Zauns entlang eines Gebiets, zum Beispiel entlang der Grenze zu einem benachbarten Mitgliedstaat, sowie den späteren Rückbau Kosten in Höhe von durchschnittlich 16.200 EUR pro Kilometer anfallen. Zudem entstünden Kosten in Höhe von rund 2.900 EUR bis 4.500 EUR pro Kilometer pro Jahr für die Instandhaltung des Zaunes. Hinzu kämen Personal- und Sachkosten für den Erlass von Anordnungen in Höhe von circa 65,45 EUR pro Anordnung.
Drucksache 11/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetz es (8. FStrÄndG)
... Erfüllungsaufwand des Bundes: Für die Planung und Bauüberwachung von Betriebswegen im Zuge von Bundesautobahnbrücken durch die Autobahngesellschaft des Bundes ab dem 1. Januar 2021 entstehen dem Bund Kosten in Höhe von jährlich rund 4 800 000 Euro. Die Kalkulation des Erfüllungsaufwands beruht auf der Annahme, dass sich von den durchschnittlich drei Brückenbauwerken jährlich, welche beidseitig mit Betriebswegen ausgestattet werden, 2,5 Brückenbauwerke im Zuge von Bundesautobahnen und 0,5 Brückenbauwerke im Zuge von Bundesstraßen befinden. Die zusätzlichen Kosten für die Planung und Bauüberwachung der Betriebswege entsprechen circa15 % der Baukosten.
Drucksache 59/20
Antrag der Länder Schleswig-Holstein,
Mecklenburg-Vorpommern
... Vor dem Hintergrund, dass bei den Bauzeitfinanzierungen der Werften regelmäßig Bürgschaftsvolumina im dreistelligen Millionenbereich aufgerufen werden, halten wir die Einbeziehung von Schiffbaufinanzierungen in den Anwendungsbereich des Programms für parallele Bund-/Landesbürgschaften sowohl förder- als auch finanzpolitisch für geboten. Eine alleinige Risikoübernahme durch die Länder droht zu einer Überforderung der betroffenen Landeshaushalte zu führen. Eine Ablehnung öffentlicher Bürgschaften würde die Existenz der betroffenen Werften und darüber hinaus auch erhebliche Teile der im gesamten Bundesgebiet ansässigen deutschen Zulieferindustrie, trotz vorhandener Aufträge, gefährden. Insbesondere in den strukturschwachen Regionen, die von dem Bundesbürgschaftsprogramm profitieren sollen, kommt den Werften aus regionalökonomischer Sicht als wichtige Arbeitgeber mit regional überdurchschnittlichen Lohn- und Gehaltszahlungen eine besondere Bedeutung zu.
Drucksache 85/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
... Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
Drucksache 87/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
... § 241 StGB soll - im Gegensatz zu § 126 StGB, dessen geschütztes Rechtsgut der öffentliche Friede ist (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflg., § 126 Rn. 2) - den individuellen Rechtsfrieden schützen. Dabei ist die Eignung der Drohung zur Friedensstörung nach objektiven Maßstäben zu bestimmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.12.1994 - 2 BvR 1146/94 <juris>; BGH, Beschluss vom 15.01.2015 - 4 StR 419/14 - Rn. 9 <beckonline>; Eisele in Schönke/Schröder, StGB. 30. Auflg., § 241 Rn. 2). Maßgeblich für die Strafwürdigkeit ist, ob das Verhalten des Täters objektiv geeignet ist, einen solchen Effekt bei einem durchschnittlich empfindenden Menschen auszulösen (vgl. Sinn in Münchener Kommentar zum StGB, § 241 Rn. 2).
Drucksache 59/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Aufnahme der Schiffbaufinanzierung in das neue Programm für parallele Bund-/ Landesbürgschaften als gleichberechtigter Förderbereich
... Vor dem Hintergrund, dass bei den Bauzeitfinanzierungen der Werften regelmäßig Bürgschaftsvolumina im dreistelligen Millionenbereich aufgerufen werden, hält der Bundesrat die Einbeziehung von Schiffbaufinanzierungen in den Anwendungsbereich des Programms für parallele Bund-/Landesbürgschaften sowohl förder- als auch finanzpolitisch für geboten. Eine alleinige Risikoübernahme durch die Länder droht zu einer Überforderung der betroffenen Landeshaushalte zu führen. Eine Ablehnung öffentlicher Bürgschaften würde die Existenz der betroffenen Werften und darüber hinaus auch erhebliche Teile der im gesamten Bundesgebiet ansässigen deutschen Zulieferindustrie, trotz vorhandener Aufträge, gefährden. Insbesondere in den strukturschwachen Regionen, die von dem Bundesbürgschaftsprogramm profitieren sollen, kommt den Werften aus regionalökonomischer Sicht als wichtige Arbeitgeber mit regional überdurchschnittlichen Lohn- und Gehaltszahlungen eine besondere Bedeutung zu.
Drucksache 292/20
... "Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die an Gewässer angrenzen und innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung zum Gewässer von durchschnittlich mindestens fünf Prozent aufweisen, innerhalb eines Abstandes von fünf Metern landseits zur Böschungsoberkante des Gewässers eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke zu erhalten oder herzustellen."
Drucksache 504/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetz es
... Zusätzlicher Erfüllungsaufwand fällt bei den Ländern aufgrund der Einführung des § 62c AufenthG zudem für die Ingewahrsamnahme an, die ausgehend von einer Dauer von durchschnittlich einer Stunde und einem Lohnansatz von 31,40 Euro pro Stunde für Bedienstete im mittleren Dienst nebst Sachkosten für Anfahrten in Höhe von 15,00 Euro insgesamt 46,40 Euro betragen.
Drucksache 144/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft - COM(2020) 111 final
... Eurocontrol weist darauf hin, dass nach einer durchschnittlichen jährlichen Zunahme des Fluggastaufkommens in Europa um 3,3 % zwischen 2009 und 2019 die Anzahl der Flüge in diesem Jahr in den beiden ersten Märzwochen im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Vorjahr um 10 % zurückgegangen ist. Angesichts der krisenbedingten sinkenden Nachfrage halten die meisten europäischen Luftfahrtunternehmen ihre Luftfahrzeuge am Boden zurück, weshalb davon auszugehen ist, dass die Anzahl der Flüge auch weiterhin rückläufig sein wird. Der im Vergleich zum Vorjahr negative Trend wird sich auch noch in der Sommersaison fortsetzen, in der die Luftfahrtunternehmen der IATA zufolge für den Zeitraum von März bis Juni 2020 bei den Buchungen für nichtitalienische Strecken gegenüber dem Vorjahr einen Rückgang um 40-60 % verzeichnen, wovon die Kurzstreckenflüge etwas stärker betroffen sind als die Langstreckenflüge. Die Buchungen auf italienischen Strecken sind Anfang März 2020 um über 50 % zurückgegangen, wobei die Auslastung nur noch bei 40 % liegt.
Drucksache 175/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Krise (SURE) - COM(2020) 139 final
... In Artikel 6 der vorgeschlagenen Verordnung ist das Verfahren für die rasche Gewährung einer finanziellen Unterstützung an die Mitgliedstaaten festgelegt. Die Kommission würde nach Antrag eines Mitgliedstaats diesen konsultieren, um zu prüfen, wie stark die öffentlichen Ausgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schaffung oder Ausweitung von Kurzarbeiterregelungen oder ähnlichen Maßnahmen, insbesondere zugunsten von Selbstständigen, gestiegen sind. Eine solche Rücksprache hilft der Kommission auch, die Modalitäten der Darlehensvergabe ordnungsgemäß zu bewerten. In diesem Zusammenhang sollten Elemente wie der Betrag, die maximale durchschnittliche Laufzeit, die Preisgestaltung, der Bereitstellungszeitraum der Unterstützung und die technischen Modalitäten für die Umsetzung festgelegt werden.
Drucksache 130/1/20
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
... Zu prüfen wäre vor allem eine Absenkung des Mindestumfangs von 160 Stunden für förderfähige Weiterbildungsmaßnahmen und der Gruppengröße auf unter zwölf Teilnehmende. Darüber hinaus sollten die für die Zertifizierung der Bildungsmaßnahme herangezogenen Bundesdurchschnittskostensätze stärker als vorgesehen erhöht werden.
Drucksache 48/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
... Hinzu kommt weiterer Erfüllungsaufwand für die jährliche Abschlussprüfung, insbesondere für die Überprüfung der Auszeichnungen bei einem IFRS-Konzernabschluss. Zum jetzigen Zeitpunkt ist dieser Aufwand schwierig zu beziffern, zumal er unter anderem abhängt von dem Stand der bei den betroffenen Unternehmen diesbezüglich eingerichteten Prozesse und Kontrollen. Es sind zwei gegenläufige Entwicklungen zu erwarten: einerseits eine Aufwandsreduktion nach der erstmaligen Einführung aufgrund sich im Zeitablauf verbessernder Systeme, andererseits steigende Aufwendungen durch die Ausweitung der ESEF-Berichterstattung auf andere Teile der Rechnungslegung. Die Bundesregierung schätzt - unter Berücksichtigung der Rückmeldungen aus der Anhörung zum Referentenentwurf - den voraussichtlichen durchschnittlichen Mehraufwand pro Prüfung auf rund 25 000 Euro. Geht man davon aus, dass bei etwa 400 Unternehmen ein ausgezeichneter IFRS-Konzernabschluss zu prüfen ist, ist ex ante von einem Gesamtaufwand in Höhe von 10 Millionen Euro auszugehen. Ein geringer Teil dieses Aufwands dürfte dabei auf die neue Vorgabe zur Berichterstattung über das Ergebnis der Prüfung im Bestätigungsvermerk entfallen (§ 322 Absatz 1 Satz 4 HGB-E). Die Bundesregierung schätzt die insoweit entstehenden Bürokratiekosten auf weniger als 50 000 Euro jährlich, da in den meisten Fällen knappe Ausführungen zur Einhaltung der Offenlegungsanforderungen ausreichen werden.
Drucksache 10/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
... Finanzielle Auswirkungen für den Bund ergeben sich, da das vorliegende Gesetz die rechtlichen Grundlagen dafür schafft, die entsprechenden Zahlungen für die Erhaltung und den Betrieb von höhengleichen Kreuzungen auch weiterhin an den Betreiber der bundeseigenen Schieneninfrastruktur zu leisten. Für das Haushaltsjahr 2020 ist ein einmalig erhöhter Bedarf von 192,9 Mio. € durch aus Vorjahren aufgelaufene, nicht ausgeglichene Forderungen der DB Netz AG entstanden. Für das langfristig erwartete Volumen des Titels wird aufgrund der durchschnittlichen Ausgleichsleistungen auf Grundlage der Verordnung (EWG) 1192/69 seit 2011 mit Kenntnisstand Oktober 2019 ein Bedarf von rund 89,5 Mio. € erwartet. Entsprechende Mittel sind im Haushaltsentwurf 2020 und der Finanzplanung bis 2023 bei Kapitel 1202 Titel 682 04 veranschlagt.
Drucksache 344/1/20
... -Komponente ist derzeit weitestgehend wirkungslos. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf beträgt der im Jahr 2019 erreichte durchschnittliche CO
Drucksache 344/20
... Der Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger reduziert sich aufgrund des Wegfalls der Sonderregelung nach § 18 Absatz 12. Bisher in Zweifelsfällen notwendige jährlich durchschnittlich 7.040 Fahrzeugvorführungen sowie die 8.800 Rechtsbehelfsverfahren entfallen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung und Nutzen
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
§ 10b Sonderregelung für besonders emissionsreduzierte Personenkraftwagen
§ 14 Außerbetriebsetzung von Amts wegen
Artikel 2 Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Klimapolitische Lenkungszwecke
2. Rechtsbereinigungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Zollverwaltung
4 ITZBund:
5. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
4 Verwaltung
Veränderung des einmaligen Aufwandes Verwaltung
Veränderung des jährlichen Aufwandes Verwaltung
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
8. Inkrafttreten, Befristung und Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Artikel 3
Drucksache 205/20
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2020 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020 - BBFestV 2020)
... Aus den Mitteilungen der Länder ergibt sich, dass im Jahr 2019 insgesamt rund 754 Millionen Euro für Bildungs- und Teilhabeleistungen verausgabt worden sind. Dies entspricht bei rechnerischen bundesweiten Gesamtausgaben der Kommunen für Unterkunfts- und Heizkosten von rund 13,6 Milliarden Euro einem bundesdurchschnittlichen Anteil von 5,5 Prozent.
Drucksache 513/20
Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Sachsen-Anhalt
Entschließung des Bundesrates zur Herausnahme der Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinderchirurgie aus dem Fallpauschalensystem in der Krankenhausfinanzierung
... Zur Begrenzung des Kostenanstiegs im Gesundheitswesen wurde in Deutschland ab dem Jahr 2003 für Krankenhausleistungen ein leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem (DRG - Diagnosis Related Groups) eingeführt. Die Anwendung dieses Fallpauschalensystems, das lediglich auf Durchschnittskosten basiert, führt im Krankenhausbereich jedoch aus unterschiedlichen Gründen sowohl in kleinen Krankenhäusern als auch mindestens Krankenhäusern der universitären Maximalversorgung zur Nichtauskömmlichkeit der Finanzierung und dadurch zu Fehlanreizen. Folge ist, dass zentrale Bereiche der medizinischen Versorgung mittlerweile unwirtschaftlich sind.
Drucksache 359/20
Antrag der Länder Berlin, Bremen
Entschließung des Bundesrates zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes für die sozial gerechte Bewältigung der Corona-Krise
... In vielen der genannten Branchen sind niedrige Löhne die Regel. Tariflich oder freiwillig vereinbarte Aufstockungen des Kurzarbeitergeldes durch die Arbeitgeber sind dagegen unterdurchschnittlich verbreitet. Schon moderate Arbeitsausfälle können daher in diesen Fällen nach den geltenden Bedingungen dazu führen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit auf ergänzende SGB-II-Leistungen angewiesen sind. Um dies zu vermeiden und zugleich die Jobcenter zu entlasten ist es angebracht, die Höhe des Kurzarbeitergeldes vorübergehend und gestaffelt nach Einkommenshöhe zu modifizieren.
Drucksache 9/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG -Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
... Entscheiden sich Bürgerinnen und Bürger für eine elektronische Übermittlung von Dokumenten an das BfJ, müssen sie über einen Computer, einen Internetzugang sowie für die Übermittlung formbedürftiger Erklärungen entweder über eine Signaturkarte nebst Lesegerät oder über den Zugang zu einem sicheren Übermittlungsweg (beispielsweise ein De-Mail-Konto) verfügen. Es ist davon auszugehen, dass diese erforderliche technische Ausstattung nicht aus Anlass eines einzelnen Kommunikationsvorgangs erworben wird. Wer die Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation nutzt, verfügt meist bereits über die notwendige Technik. Sollte in Einzelfällen eine spezielle Anschaffung erfolgen, lassen sich die Kosten für eine einfache elektronische Ausstattung (Hard- und Software) derzeit mit etwa 300 Euro angeben. Für einen Internetzugang entstehen durchschnittlich Kosten in Höhe von etwa 15 bis 20 Euro im Monat. Für den Versand einer De-Mail mit sicherer Anmeldung im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 2 des
Drucksache 164/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz - PDSG )
... (1) Die Gesellschaft für Telematik kann für die Zulassungen und Bestätigungen nach den §§ 324, 325 und 327 Gebühren und Auslagen erheben. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass sie den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen.
Drucksache 86/2/20
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz - GKV-IPReG)
... Rehabilitationsmaßnahmen sind geeignet, diese Kosten zu senken. Der Bund der Privatkliniken (BDPK) hat zuletzt auf seinem parlamentarischen Abend am 4. März 2020 nachvollziehbar verdeutlicht, dass eine Rehabilitationsmaßnahme, die durchschnittlich 3 000 Euro kostet, sich bereits dann amortisiert, wenn die Pflegebedürftigkeit durch eine Rehabilitation um vier Monate hinausgeschoben werden kann. Zugrunde gelegt wurde ein durchschnittlicher Pflegeaufwand von 826 Euro monatlich. Jeder weitere Monat entlastet die Pflegekassen.
Drucksache 196/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Nicht jedes dieser Unternehmen nimmt jedoch Dienstleistungen von Inkassodienstleistern oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur Geltendmachung von Forderungen in Anspruch und sieht sich daher durch die Neuregelung einem Erfüllungsaufwand gegenüber. Nach den Angaben aus den Branchenstudien 2012, 2016 und 2019 des BDIU arbeiten jährlich durchschnittlich etwa 450 000 Unternehmen (B2C und B2B) mit externen Dienstleistern zur Geltendmachung von Forderungen zusammen. Bezogen auf alle Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland schwankt der Anteil - abhängig von der Konjunktur und anderen Faktoren - und beträgt nach Schätzung des Verbandes langfristig ungefähr 15 Prozent. Unter der Annahme, dass dieser Anteil für B2C- und B2B-Unternehmen identisch ist, beträgt die gesamte Anzahl an B2C-Unternehmen, die Dienstleistungen von Inkassodienstleistern oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur Geltendmachung von Forderungen in Anspruch nehmen, ungefähr 200 000 (15 Prozent von 1,3 Millionen).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
§ 13a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
§ 13b Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern
§ 13c Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern
§ 13d Vergütung der Rentenberater
Artikel 2 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
Artikel 3 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 288 Verzugszinsen, Kosten der Rechtsverfolgung und sonstiger Verzugsschaden.
Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
Artikel 7 Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
§ 4 Vergütung
Artikel 9 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 753a Vollmachtsnachweis
Artikel 10 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 11 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 12 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Hintergrund der inkassorechtlichen Regelungen
1. Vorangegangene Rechtsänderungen
2. Aktuelle Lage
II. Wesentliche Änderungen im Inkassobereich
1. Inkassokosten
a Geschäftsgebühr
aa Problem
bb Lösung
cc Rechtssystematik
dd Nicht berücksichtigte Alternativen
ee Zu erwartende Folgen
b Einigungsgebühr
c Gleichbehandlung von Rechtsanwaltschaft und Inkassodienstleistern
d Doppelbeauftragung von Inkassodienstleistern sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
2. Aufklärungspflichten der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Inkassodienstleister
a Identitätsdiebstähle
b Zahlungsvereinbarungen
3. Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit zu registrierender Personen
4. Aufsicht über Inkassodienstleister
a Überwachung von sich aus anderen Gesetzen ergebenden Berufspflichten
b Untersagungsverfügungen
c Information von Beschwerdeführern
d Transparenz bei Rücknahmen und Widerrufen von Registrierungen
e Sanktionen bei verspäteten oder unterlassenen Mitteilungen
f Zuständigkeit
5. Hinweispflichten
6. Vollmachtsnachweise
7. Systematik von RDG und RDGEG
8. Weitere Änderungen
III. Änderungen für niedergelassene europäische Anwältinnen und Anwälte
1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
2. Patentanwältinnen und Patentanwälte
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
aa Hinweispflichten bei Adressermittlungen, Zahlungsvereinbarungen und Schuldanerkenntnissen
bb Hinweis auf die zuständige Aufsichtsbehörde
cc Hinweispflichten vor der Beauftragung von Inkassodienstleistern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
dd Gesamtaufwand
c Verwaltung
5. Weitere Kosten
a Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
b Inkassodienstleister
aa Änderungen bei den Geschäftsgebühren
bb Änderungen bei den Einigungsgebühren
cc Änderungen bei den Vergütungen für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
1. Anlass der Änderung
2. Die bestehenden Probleme im Einzelnen
3. Die Neuregelung
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu § 13a
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 13b
Zu § 13c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 13d
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu den Nummer n
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu den Nummer n
Zu Artikel 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4972 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten
II.3. ‚One in one out‘-Regel
II.4. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 121/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) Nr. 2017/745
und die Verordnung (EU) Nr. 2017/746
(Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz - MPEUAnpG )
... "(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 Satz 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, den Gebührenschuldner, die Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, die Säumniszuschläge, die Verjährung und die Erstattung zu treffen. Die Gebührensätze oder Rahmensätze sind so zu bemessen, dass sie den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass eine Gebühr von dem Empfänger von Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auch für eine Leistung erhoben werden kann, die nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe von demjenigen zu vertreten sind, der die Leistung veranlasst hat."
Drucksache 246/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
... (3) Ist eine pflegerische Versorgung von bereits vollstationär versorgten Pflegebedürftigen in einer vollstationären Pflegeeinrichtung auf Grund der SARS-CoV-2-Pandemie quarantänebedingt nicht zu gewährleisten, kann diese für die Dauer von maximal 14 Kalendertagen in dem Zeitraum vom ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 20 Absatz 1] bis einschließlich 30. September 2020 auch in einer Einrichtung erbracht werden, die Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringt (anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung). Im begründeten Einzelfall kann in Abstimmung mit der Pflegekasse des Pflegebedürftigen auch eine pflegerische Versorgung von mehr als 14 Tagen in einer Einrichtung erbracht werden, die Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringt. Der Pflegeplatz des Pflegebedürftigen ist von der bisherigen vollstationären Pflegeeinrichtung während seiner Abwesenheit freizuhalten. Die Berechnung des Heimentgeltes und seine Zahlung an die bisherige vollstationäre Pflegeeinrichtung sowie der nach § 43 von der Pflegekasse an die bisherige vollstationäre Pflegeeinrichtung zu gewährende Leistungsbetrag bleiben unverändert. Die Vergütung der anderweitigen vollstationären pflegerischen Versorgung richtet sich nach dem durchschnittlichen Vergütungssatz nach § 111 Absatz 5 des Fünften Buches für die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung. Sie wird der Einrichtung von den Pflegekassen entsprechend dem Verfahren nach § 150 Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattet. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann im Benehmen mit den Verbänden der Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie im Benehmen mit den Verbänden der stationären medizinischen Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen Empfehlungen zur formellen Abwicklung des Abrechnungsverfahrens abgeben."
Drucksache 293/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht
... Weiterhin muss der Gutschein einen Hinweis dazu enthalten, unter welchen Voraussetzungen der Reisende nach Artikel 240 § 5 Absatz 5 die Erstattung seiner Vorauszahlungen verlangen kann, nämlich dann, wenn er den Gutschein bis zum Ablauf der Geltungsdauer nicht einlöst. Damit soll dem Reisenden verdeutlicht werden, dass er trotz der Annahme des Gutscheins seinen Anspruch auf die Erstattung der Vorauszahlungen nicht verliert, sondern dieser Anspruch zusätzlich auch durch die Einlösung des Gutscheins erfüllt werden kann. Der Hinweis hierauf ist in Anlehnung an die übrigen Informationspflichten der Reiseveranstalter so zu fassen, dass einem durchschnittlichen Reisenden seine Rechte hinreichend verständlich sind.
Drucksache 160/1/20
... Die DIN 19 698 ist eine Probenahmenorm, die über die PN98 hinaus für spezielle Problemstellungen weitergehende Hilfestellungen bietet und deren Anwendung deshalb ergänzend zugelassen muss. So enthält der Teil 1 Regelungen zur Haufwerksbeprobung auch für Korngrößen > 150 mm, die in der PN98 fehlen. Teil 2 ist die Grundlage für eine Reduzierung der Anzahl an Analysen, wenn keine relevanten Schwankungen zu erwarten sind und der Durchschnittswert eines Abfalls für die Beurteilung der Ablagerbarkeit ausreichend ist. Teil 6 ermöglicht für die grundlegende Charakterisierung die in situ-Probenahme einer noch eingebauten Grundmenge (erwartete Abfallmenge), wenn eine Haufwerksbildung und Haufwerksbeprobung am Ort des Anfalls nicht möglich ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 AVV
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Nummer 2.2.1 der Anlage zu § 2 Absatz 1 AVV
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 1 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b DepV
4. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c § 7 Absatz 3 Satz 1 DepV
5. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b § 8 Absatz 2 Satz 3 DepV
6. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe d § 8 Absatz 11 Satz 2 DepV
7. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a § 10 Absatz 2 Satz 2 DepV
8. Hauptempfehlung zu Ziffer 9
Zu Artikel 2 Nummer 7a
9. Hilfsempfehlung zu Ziffer 8
Zu Artikel 2 Nummer 7a
10. Zu Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe c Anhang 1 Nummer 2.2 DepV
11. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe c Anhang 3 Tabelle 2 DepV
12. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe d Anhang 3 Tabelle 2 Fußnote 2a DepV
13. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe b Anhang 4 Nummer 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - DepV
14. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe c Anhang 4 Nummer 3 Satz 2 DepV
15. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe c Anhang 4 Nummer 3 Satz 3 DepV
16. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe k Anhang 4 Nummer 3.2.2 DepV
17. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe s Anhang 4 Nummer 3.2.15 DepV
18. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe u Anhang 4 Nummer 3.3.1 Satz 1 DepV
19. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe v Doppelbuchstabe aa Anhang 4 Nummer 4 DepV
20. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe w Doppelbuchstabe dd - neu - Anhang 4 Nummer 5 Ziffer 5 DepV
21. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Anhang 5 Nummer 2.2 Satz 2 DepV
22. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe b Anhang 5 Nummer 3.1 Nummer 1 DepV
23. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Anhang 5 Nummer 3.2 Fußnote 1 Satz 2 DepV
24. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anhang 5 Nummer 3.2 Fußnote 4 Satz 4 DepV
Drucksache 455/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung - AVV GeA)
... immer auf die Durchschnittserträge der Jahre 2015-2019 zu beziehen ("eingefrorene" Erträge in nitratbelasteten Gebieten, damit durch die mit der
1. Zu § 4 Absatz 2 AVV GeA
2. Zu § 4 Absatz 2 AVV GeA
3. Zu § 14 Absatz 2 Nummer 2 AVV GeA
4. Zu § 16 Absatz 2 AVV GeA
5. Zu § 18 Absatz 1 Satz 2 AVV GeA
6. Zu § 18 Absatz 2 Satz 2 AVV GeA
7. Zu § 19 Absatz 4 - neu - AVV GeA
8. Zu Anlage 1 Nummer 1 Absatz 3 Satz 3 AVV GeA
9. Zu Anlage 1 Nummer 1 Absatz 6 Satz 1 AVV GeA
10. Zu Anlage 1 Nummer 2 AVV GeA
11. Zu Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 AVV GeA
12. Zu Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe c Satz 1, Satz 1a - neu - AVV GeA
13. Zu Anlage 3 Abschnitt Denitrifikation im Boden ND Absatz 3 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - AVV GeA
14. Zu Anlage 3 Abschnitt Sickerwasserrate Qsw Satz 3 und Satz 4 - neu - AVV GeA
15. Zu Anlage 4 Absatz 3 Satz 4 AVV GeA
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Drucksache 168/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetz es und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG )
... Darüber hinaus ist die in Aussicht genommene Beschränkung von 100 Euro im Falle der Eintragung der Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung gem. § 12 Weg zu niedrig. Letztlich werden damit Wohnungseigentümergemeinschaften mit durchschnittlich nur zwei Sondereigentumseinheiten zugrunde gelegt. In Anbetracht des immensen Prüfungs- und Eintragungsaufwandes bei großen Einheiten sollte gar keine Begrenzung erfolgen, zumindest müsste der Höchstbetrag wesentlich höher ausfallen. Dabei dürfte ein Betrag von 250 Euro (= 5 betroffene Einheiten) die untere Grenze darstellen.
Drucksache 177/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013
und der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Fischerei- und Aquakultursektor - COM(2020) 142 final; Ratsdok. 7153/20
... (7) Angesichts der Schlüsselrolle der Erzeugerorganisationen bei der Bewältigung der Krise sollte die Obergrenze für die Unterstützung der Produktions- und Vermarktungspläne auf 12 % des jährlichen Durchschnittswerts der vermarkteten Erzeugung angehoben werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, Erzeugerorganisationen für diese Unterstützung Vorschüsse in Höhe von bis zu 100 % der finanziellen Unterstützung zu gewähren.
1. Kontext des Vorschlags
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Inhalt des Vorschlags
4. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
5. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
Artikel 13 Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung
Artikel 55 Gesundheitspolitische Maßnahmen
Artikel 2 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013
Artikel 30 Lagerhaltungsmechanismus
Artikel 3
Drucksache 85/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
... Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 76g Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 97a Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 117a Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 151b Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 151c Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 307e Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020
§ 307f Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992
§ 307g Evaluierung
Artikel 2 Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 82a Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
Artikel 4 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Wohngeldgesetzes
§ 17a Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
Artikel 6 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 7 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Freibetrag beim Wohngeld
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung
2. Einführung eines Freibetrags im Wohngeldgesetz
3. Einführung eines Freibetrags in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XII
4. Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II
5. Einführung eines Freibetrags bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung
6. Erhöhung des steuerlichen Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung
7. Zusätzliche Bundesmittel
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5 Grundrente
Freibeträge in den Fürsorgesystemen
Freibetrag in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG
5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5 Grundrente
Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG
5.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5 Grundrente
Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 11
Zu Nummer 10
§ 151c
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
§ 307f
§ 307g
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
§ 82a
Zu Artikel 4
§ 25d
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 32
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen - Grundrentengesetz (BMAS)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Alternativen
II.2 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Bund
Länder und Kommunen
II.2 Evaluierung
III. Ergebnis
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates
Drucksache 6/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2 -Bepreisung (Wohngeld-CO2 -Bepreisungsentlastungsgesetz - WoGCO2 BeprEntlG)
... -Bepreisung angemessen angepasst wird. Ziel ist, dass im Durchschnitt Mehrkosten durch Energiepreissteigerungen beim Wohngeld dynamisch berücksichtigt werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 7 Absatz 2 Satz 1 WoGG , Nummer 5 § 42c Absatz 2 WoGG , Nummer 6 - neu - § 44 Absatz 2 WoGG , Nummer 7 - neu - Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 Wert für a, Nummer 8 - neu - Anlage 3 zu § 19 Absatz 2 Nummer 2 WoGG , Artikel 1a - neu - Artikel 55 Nummer 2 Buchstabe b SozERG , Artikel 1b - neu - § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 WoGG und Artikel 2 Absatz 1a - neu - und 1b - neu - Inkrafttreten
‚Artikel 1a Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Artikel 1b Weitere Änderung des Wohngeldgesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Drucksache 6/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2 -Bepreisung (Wohngeld-CO2 -Bepreisungsentlastungsgesetz - WoGCO2 BeprEntlG)
... werden Haushalte mit geringem Einkommen bei den Wohnkosten entlastet. Im Vergleich zu Haushalten mit mittleren und hohen Einkommen ist bei Haushalten mit niedrigem Einkommen der Anteil der Wohnkosten am verfügbaren Einkommen zum Teil deutlich höher. Preisentwicklungen bei den Heizkosten belasten daher diese Haushalte durchschnittlich stärker als Haushalte mit mittlerem oder hohem Einkommen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Wohngeldgesetzes
§ 42c Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Einführung einer CO2-Komponente im Wohngeld
2. Ausgestaltung der CO2-Komponente im Wohngeld
3. Wirkungen der Wohngelderhöhung
Tabelle
IV. Alternativen
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Wohngelderhöhung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
aa Bund
aaa Kinderzuschlag
bbb SGB II
bb Länder und Kommunen
aaa Wohngeld
bbb Bildung und Teilhabe
ccc SGB XII
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 5036, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
4 Bund
II.2. ‚One in one Out‘-Regel
II.3. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 274/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16 . BImSchV )
... Nach den Ergebnissen der Lärmkartierung 2017 sind in Deutschland circa 320 000 Menschen einer durchschnittlichen 24-Stunden-Belastung durch Schienenverkehrslärm von mehr als 70 Dezibel (A) ausgesetzt, durch Straßenverkehrslärm sogar 670 000 Menschen. Unter nächtlichen schienenverkehrsbedingten Lärmpegeln von mehr als 60 Dezibel (A) leben circa 700 000 Menschen, straßenverkehrsbedingt mehr als 840 000.
Drucksache 387/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
... Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
Drucksache 328/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
... Für die Verwaltung (Kommune) ergibt sich neuer jährlicher Erfüllungsaufwand im Zusammenhang mit der Weitergabe an die jeweilige nach Landesrecht zuständige Behörde (Landesministerien, Landesämter). Die Meldungen erfolgen durch die zuständige Behörde mittels elektronischer Datenübertragung unter Verwendung des EDV-Programms "Tierseuchennachrichten". Es fallen insofern Personalkosten für den mittleren Dienst (m. D.) an, der die Meldung elektronisch weitergibt als auch für den höheren Dienst (h. D.), der die Meldungen aus- und bewertet. Pro Fallbearbeitung wird vorliegend eine halbe Stunde veranschlagt. Daraus ergibt sich folgende Berechnung (Quelle: Lohnkostentabelle Verwaltung (Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes); Durchschnittswert): 37,30/Stunde = 18,65/halbe Stunde.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Problem und Ziel
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 29/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang - COM(2020) 22 final
... des Europäischen Parlaments und des Rates1 gemeldet wurden, zur Bruttowertschöpfung der Industrie, um den Faktor zwei über dem Durchschnitt der EU-27 liegt. Wird dieser Wert in einem Mitgliedstaat in keiner Region der NUTS-2-Ebene überschritten, so werden die Treibhausgasemissionen von Industrieanlagen der Region der NUTS-2-Ebene mit der höchsten Kohlenstoffintensität herangezogen (Gewichtung 49 %);
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Der Fonds für einen gerechten Übergang
Planung des Fonds für einen gerechten Übergang
Komplementarität mit der InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang und der Darlehensfazilität der EIB für den öffentlichen Sektor
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Folgenabschätzung
- Lehren aus der Umsetzung ausgewählter Initiativen für den Übergang
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Spezifisches Ziel
Artikel 3 Geografischer Anwendungsbereich und Mittelausstattung des JTF im Rahmen des Ziels Investitionen in Beschäftigung und Wachstum
Artikel 4 Umfang der Unterstützung
Artikel 5 Ausschluss vom Anwendungsbereich
Artikel 6 Planung der JFT-Mittel
Artikel 7 Territorialer Plan für einen gerechten Übergang
Artikel 8 Indikatoren
Artikel 9 Finanzkorrekturen
Artikel 10 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 11 Inkrafttreten
Finanzbogen
ANNEXES 1 to 3 ANHÄNGE des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang
Anhang I Methode für die ZUWEISUNG von Mitteln des FONDS für einen GERECHTEN ÜBERGANG
Anhang II MUSTER für TERRITORIALE PLÄNE für einen GERECHTEN ÜBERGANG
1. Überblick über den Prozess des Übergangs und der Ermittlung der am stärksten negativ betroffenen Gebiete innerhalb des Mitgliedstaats Textfeld [12000]
1.1 Überblick über den erwarteten Prozess des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Einklang mit den Zielen der nationalen Energie- und Klimapläne und anderer bestehender Pläne für den Übergang, mit einem Zeitplan für die Einstellung oder Einschränkung von Tätigkeiten wie Steinkohle- und Braunkohleabbau oder Kohleverstromung
1.2 Ermittlung der voraussichtlich am stärksten negativ betroffenen Gebiete und Begründung dieser Wahl mit der entsprechenden Schätzung der wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Begleiterscheinungen auf der Grundlage des Überblicks in Abschnitt 1.1
2. Bewertung der Herausforderungen des Übergangs für jedes ermittelte Gebiet
2.1 Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Begleiterscheinungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft
2.2 Entwicklungsbedarf und -ziele bis 2030 im Hinblick auf die Verwirklichung der Klimaneutralität
2.3 Kohärenz mit anderen nationalen, regionalen oder territorialen Strategien und Plänen
2.4 Arten der geplanten Vorhaben
2.5 Programmspezifische Output- oder Ergebnisindikatoren
Tabelle
Tabelle
3. Governancemechanismsen
3.1. Partnerschaft
3.3. Koordinierungs- und Überwachungsstelle n
Anhang III REGIONALPOLITISCHE Gemeinsame OUTPUTINDIKATOREN (RCO) und REGIONALPOLITISCHE Gemeinsame ERGEBNISINDIKATOREN (RCR) für den FONDS für einen GERECHTEN ÜBERGANG2
Drucksache 274/20
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16 . BImSchV )
... Bei Bundesautobahnen zeigt der Vergleich, dass das aktualisierte Berechnungsverfahren nach den RLS-19 Immissionswerte ausgibt, die um durchschnittlich rund 2 dB(A) höher liegen als beim bisherigen Verfahren nach den RLS-90.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Bund
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderungen der Verkehrslärmschutzverordnung
§ 3 Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen
§ 3a Festlegung der Straßendeckschichtkorrektur
§ 6 Übergangsregelung für die Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
1. Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19
1.1 Berechnungsverfahren
1.2 Berechnung der Schallausbreitung
1.3 Unterschiede zwischen den RLS-90 und den RLS-19
1.4 Vergleichsrechnung
2. Technische Prüfvorschriften zur Korrekturwertbestimmung der Geräuschemission von Straßendeckschichten - Ausgabe 2019 - TP KoSD-19
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VI. Befristung
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VIII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
IX. Weitere Kosten
X. Nachhaltigkeitsaspekte
XI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
XII. Demografie-Check
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5067, BMVI: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II. Erfüllungsaufwand
4 Bund
4 Länder
Plan aufstellende Behörde:
4 Straßenbaubehörden:
III. Ergebnis
Drucksache 28/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa - Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal - COM(2020) 21 final
... Der Übergang zu einer klimaneutralen, klimaresistenten und ökologisch nachhaltigen Wirtschaft erfordert erhebliche Investitionen. Um die derzeitigen Klima- und Energieziele bis 2030 zu erreichen, müssen jährlich 260 Mrd. EUR zusätzlich investiert werden4, und zwar hauptsächlich im Energie- und im Gebäudesektor sowie in einem Teil des Verkehrssektors (Fahrzeuge)5. Von den einzelnen Sektoren ist der durchschnittliche Investitionsbedarf6 bei der Renovierung von Gebäuden am höchsten. Diese Investitionsströme müssten auf Dauer aufrechterhalten werden.
Drucksache 348/20
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Anpassung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung - AusglZAV )
... \-19-Krankenhausentlastungsgesetz geschaffenen und durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite angepassten Verordnungsermächtigung Gebrauch. Entsprechend der Ermächtigung, wonach die Höhe der Pauschale für Gruppen von Krankenhäusern nach der Zahl der Krankenhausbetten oder anderen krankenhausbezogenen Kriterien in der Höhe unterschiedlich ausgestaltet werden kann, wird für die den Ausgleichszahlungen zugrundeliegende tagesbezogene Pauschale zwischen somatischen sowie psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern unterschieden. Ausgehend von der jeweiligen jahresdurchschnittlichen Schwere der vollstationären Patientenfälle (Casemixindex - CMI) und deren jahresdurchschnittlicher Verweildauer im Jahr 2019 wird für Krankenhäuser je nach ihrer Eingruppierung eine Pauschale in Höhe von 360 Euro, 460 Euro, 560 Euro, 660 Euro oder 760 Euro für die Berechnung der Ausgleichszahlungen zugrunde gelegt. Für eine Zuordnung eines Krankenhauses zu Pauschalen, die höher als 560 Euro liegen, ist es zudem erforderlich, dass das jeweilige Krankenhaus in der 19. oder 20. Kalenderwoche des Jahres 2020 mindestens einmal intensivmedizinische Behandlungskapazitäten an das DIVI-IntensivRegister gemeldet hat. Insgesamt werden damit somatische Krankenhäuser in fünf Kategorien gruppiert. Eine gesonderte Pauschalenhöhe gilt für besondere Einrichtungen im Sinne des
Drucksache 157/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
... Gemäß Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung entfällt die Pflicht zur Untersuchung von Sumpfbibern auf Trichinellen. Bei Annahme einer Jahresstrecke von 50 000 Sumpfbibern und Verwendung jeden fünften Tierkörpers als Lebensmittel ist von 10 000 entfallenden amtlichen Untersuchungen auszugehen. Legt man weiter einen Zeitaufwand für die Beförderung eines Tierkörpers zur Untersuchungsstelle von 30 Minuten zu Grunde und geht von durchschnittlichen Kosten von 9 Euro für eine Untersuchung aus, so entfallen auf die Einsparungen für den Transport 181 000 Euro. An Untersuchungskosten entfallen 90 000 Euro.
Drucksache 141/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
... Außerdem ist gemäß § 9 die Kennzeichnung aller Kräuter- und Früchtetees für Säuglinge oder Kleinkinder anzupassen. Dabei handelt es sich um die Einführung von zwei neuen Informationspflichten, die durch die erforderliche Umgestaltung des Verpackungsdesigns einen einmaligen Umstellungsaufwand auslösen. Es entsteht kein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand, da sich die Druckkosten für die Etiketten nicht durch die neuen Informationspflichten verändern. Laut einer Pilotmessung des Erfüllungsaufwands der Fachhochschule des Mittelstandes in Nordrhein-Westfalen zur europäischen Lebensmittelinformationsverordnung5) nimmt die Anpassung der Verpackung für ein individuelles Produkt eine Stunde6) in Anspruch. Da die Verpackungen hauptsächlich von Graphikagenturen angepasst werden, ist der Lohnsatz des Wirtschaftsabschnitts M "Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen" mit durchschnittlichem Qualifikationsniveau anzuwenden, der 35,40 Euro pro Stunde7) beträgt.
Drucksache 360/20
Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes im Familienverfahrensrecht
... Die Einzelkosten je zusätzlicher Anhörung betragen ca. 60 Euro in erster Instanz und ca. 180 Euro in zweiter Instanz. Das ergibt sich aus folgender Berechnung: Der dem zuständigen Richter bzw. den zuständigen Richtern entstehende Zeitaufwand für eine Anhörung dürfte inklusive Vor- und Nachbereitung durchschnittlich etwa eine Stunde ausmachen. Die Lohnkosten für ein Mitglied des höheren Justizdienstes in den Ländern betragen nach der Lohnkostentabelle Verwaltung (Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Seite 56) 60,50 Euro, gerundet 60 Euro. In zweiter Instanz sind in Familiensachen gemäß § 119 Nr. 1 lit. a
Drucksache 268/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung , Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz - BinSchAbfÜbkAG )
... Die Fallzahl für Entgasungen in Deutschland wird von den Befragten auf rund 1 000 Vorgänge geschätzt. Nach Aussagen der Ansprechpartner können die Kosten für eine "einfache" Entgasung bei circa 5 000 Euro liegen. Bei einer "komplizierten" (schwieriges chemisches Produkt) Entgasung können rund 30 000 Euro veranschlagt werden,, wobei mit vorwiegend einfachen Entgasungen zu rechnen ist. Für die Schätzung wird angenommen, dass die Dienstleister dem Befrachter im Durchschnitt 10 000 Euro für eine Entgasung in Rechnung stellen. Sie finden sich als Sachaufwand der Wirtschaft in Höhe von schätzungsweise rund 10 Millionen Euro jährlich wieder.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
2 Inhaltsübersicht
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich und Geltung der Begriffsbestimmungen
§ 2 Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb von Annahmestellen
§ 3 Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
§ 4 Bedarfsplan für gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
§ 5 Weitere Entsorgung durch Annahmestellen nach der Annahme
§ 6 Allgemeine Auskunftspflichten
§ 7 Besondere Pflichten des Betreibers einer Bunkerstelle
§ 8 Besondere Pflichten des Schiffsbetreibers
§ 9 Besondere Pflichten der Betreiber der Annahmestellen und der Ladungsempfänger
§ 10 Besondere Pflichten des Schiffsführers
§ 11 Pflichten für Schiffsführer von Fahrzeugen, die kein Gasöl als Kraftstoff benutzen oder Gasöl außerhalb des Anwendungsbereiches der Anlage 1 zum Übereinkommen tanken
§ 12 Pflichten von Dritten, die mit der Annahme von Schiffbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt wurden
§ 13 Ordnungswidrigkeitendatei
§ 14 Zuständige Behörden für Aufgaben des Bundes
§ 15 Zuständige Behörden der Länder
§ 16 Gleichwertigkeiten
§ 17 Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden, Mitwirkungspflicht
§ 18 Verordnungsermächtigungen
§ 19 Übertragung von Aufgaben
§ 20 Datenübermittlung und Datenaustausch
§ 21 Befreiung der innerstaatlichen Institution von der Körperschaftssteuer
§ 22 Bußgeldvorschriften
§ 23 Übergangsbestimmungen
§ 24 Zeitliche Anwendungsvorschrift
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Auswirkungen auf mittelständische Unternehmen KMU
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
aa Einmaliger Erfüllungsaufwand
bb Jährlicher Erfüllungsaufwand
b Erfüllungsaufwand der Verwaltung
aa Einmaliger Erfüllungsaufwand auf Bundesebene
bb Einmaliger Erfüllungsaufwand auf Landesebene einschließlich Kommunen
cc Jährlicher Erfüllungsaufwand des Bundes
dd Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder einschließlich Kommunen
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Anlage Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4925, BMVI: Entwurf eines Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Jährlicher Erfüllungsaufwand
5 Verwaltung
II.2. ‚One in one Out‘-Regel
II.3. Evaluierung
II.4. KMU-Betroffenheit
III. Ergebnis
Drucksache 387/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
... Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
Drucksache 185/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Transport von Gefahrgut auf Großcontainerschiffen
... Seit Ende der 1970er Jahre stieg die durchschnittliche Höhe der an Deck beförderten Containerlagen von 2 auf bis zu 7 und manchmal 8 Lagen. Diese Schiffe sind nach wie vor den gleichen Seegängen und Stürmen ausgesetzt. Verschlechterung der Sturmbedingungen aufgrund des Klimawandels sind darüber hinaus möglich. Während die Schiffsstabilität der Schiffe in der Regel ausgeglichen hoch ist, können die Rollzeiten sehr kurz sein (< 20 Sekunden). Je höher man Container an Deck staut, desto höher sind Winkelgeschwindigkeitskräfte. Diese entwickeln sich aufgrund einer längeren Fahrstrecke innerhalb der gleichen Rollperiode. Obwohl das Ladungssicherungshandbuch zum Verzurren von Containern des Schiffes so ausgelegt sein sollte, dass diese Kräfte theoretisch aufgenommen werden, können in der Praxis Phänomene auftreten, die diese Grenzen erreichen oder überschreiten. So sind bei Höhen von 5 oder 6 Lagen an Deck Winkelgeschwindigkeiten von > 60 km/h keine Ausnahme.
Drucksache 88/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
... Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht zumindest durch das "sich vertraut machen" mit und das Einarbeiten in die geänderten Vorgaben. Im Einzelfall wird ein Aufwand von rund 300 Euro geschätzt (acht Stunden zu einem Durchschnittslohnsatz der Gesamtwirtschaft von 34,50 Euro). Darüber hinaus wird einmaliger Erfüllungsaufwand von etwa 55.000 Euro geschätzt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
§ 7a Chemikalien- und Produktrecht
§ 9 Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung.
§ 9a Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle
§ 11 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme.
§ 21 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
§ 23 Produktverantwortung
§ 24 Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht
§ 25 Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt - Obhutspflicht
§ 26 Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung
§ 26a Freistellung von Nachweis- und Erlaubnispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle
§ 62a Informationspflicht der Lieferanten
Anlage 5 (zu § 6 Absatz 3) Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie
Artikel 2 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Artikel 3 Folgeänderungen
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis
2. Vorgaben und Prozesse
a Vorgaben
b Prozesse
3. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 11
Zu Nummer 22
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 30
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu den aufgeführten Abfallfraktionen im Einzelnen:
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 27
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 34
Zu Nummer 32
VII. Weitere Kosten
1. Gesamtergebnis
2. Im Einzelnen
VIII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Buchstabe b
Buchstabe c
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
5 Allgemeines
Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu § 23
1. § 23 Absatz 1
2. § 23 Absatz 2
§ 23 Absatz 2 Nummer 1
§ 23 Absatz 2 Nummer 2
§ 23 Absatz 2 Nummer 3
§ 23 Absatz 2 Nummer 4
§ 23 Absatz 2 Nummer 5
§ 23 Absatz 2 Nummer 6
§ 23 Absatz 2 Nummer 7
§ 23 Absatz 2 Nummer 8
§ 23 Absatz 2 Nummer 9
§ 23 Absatz 2 Nummer 10
Zu § 24
§ 24 Nummer 1
§ 24 Nummer 2
§ 24 Nummer 3
§ 24 Nummer 4
§ 24 Nummer 5
§ 24 Nummer 6
§ 24 Nummer 7
§ 24 Nummer 8
§ 24 Nummer 9
§ 24 Nummer 10
Zu § 25
§ 25 Absatz 1 Nummer 1
§ 25 Absatz 1 Nummer 2
§ 25 Absatz 1 Nummer 3
§ 25 Absatz 1 Nummer 4
§ 25 Absatz 1 Nummer 5
§ 25 Absatz 1 Nummer 6
§ 25 Absatz 1 Nummer 7
§ 25 Absatz 1 Nummer 8
§ 25 Absatz 1 Nummer 9
§ 25 Absatz 2 Nummer 1
§ 25 Absatz 2 Nummer 2
§ 25 Absatz 2 Nummer 3
§ 25 Absatz 2 Nummer 4
§ 25 Absatz 2 Nummer 5
§ 25 Absatz 2 Nummer 6
§ 25 Absatz 2 Nummer 7
§ 25 Absatz 2 Nummer 8
§ 25 Absatz 2 Nummer 9
§ 25 Absatz 2 Nummer 10
§ 25 Absatz 2 Nummer 11
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Buchstabe a
Buchstabe b
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4890, BMU: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
11.2 Erfüllungsaufwand
11.3 Weitere Kosten
11.4 Umsetzung von EU-Recht
11.5. One in one out-Regel
11.6 Evaluation
III. Ergebnis
Drucksache 395/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz - COM(2020) 274 final
... 27. Der Bundesrat hält es gerade vor dem Hintergrund der derzeit noch nicht abschließend absehbaren Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wirtschaft der Mitgliedstaaten für ratsam, bei der Verabredung gemeinsamer Zielsetzungen in Form von bereits bis zum Jahr 2025 zu erzielenden europäischen Durchschnittsbezugswerten realistischen Ansätzen den Vorrang vor zu ambitionierten Erwartungshaltungen zu geben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Benchmarks und Indikatoren auf Maßnahmen aufsetzen, die bislang nur vorgeschlagen oder noch in der Entwicklung begriffen sind.
Drucksache 104/20
Antrag des Landes Berlin
Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines Familienpflegegeldes für beschäftigte pflegende Angehörige
... 2. Die Freistellung kann bis zu sechs Monate vollständig gewährt werden. In der restlichen Zeit muss eine Arbeitszeitreduzierung von mind. fünf Wochenstunden erfolgen bei einer durchschnittlichen Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden;
Drucksache 86/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz - GKV-IPReG)
... Rehabilitationsmaßnahmen sind geeignet, diese Kosten zu senken. Der Bund der Privatkliniken (BDPK) hat zuletzt auf seinem parlamentarischen Abend am 4. März 2020 nachvollziehbar verdeutlicht, dass eine Rehabilitationsmaßnahme, die durchschnittlich 3 000 Euro kostet, sich bereits dann amortisiert, wenn die Pflegebedürftigkeit durch eine Rehabilitation um vier Monate hinausgeschoben werden kann. Zugrunde gelegt wurde ein durchschnittlicher Pflegeaufwand von 826 Euro monatlich. Jeder weitere Monat entlastet die Pflegekassen.
Drucksache 255/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Tourismus und Verkehr im Jahr 2020 und darüber hinaus - COM(2020) 550 final
... Für viele Mitgliedstaaten, Regionen und Städte in Europa leistet der Tourismus einen wesentlichen Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Gefüge. Darüber hinaus bietet er dringend benötigte Arbeitsplätze und Einkommen, wobei er häufig in solchen Regionen eine besonders große Rolle spielt, in denen es keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten insbesondere für gering qualifizierte Arbeitskräfte gibt. Diese Strukturen wurden stark erschüttert. Die Welttourismusorganisation (UNWTO) geht von einem Rückgang des internationalen Tourismus um 60 % bis 80 % im Vergleich zum Vorjahr aus, was weltweiten Verlusten in Höhe von 840 Mrd. EUR bis 1,100 Mrd. EUR an Exporteinnahmen entspricht. Und die nächsten Monate werden entscheidend sein: In einer durchschnittlichen Sommersaison (Juni bis August) unternehmen die Einwohner der EU 385 Millionen Urlaubsreisen und geben dafür 190 Mrd. EUR aus.2
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