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"Datenerhebung"
Drucksache 65/15
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten
... Hinsichtlich der RAE-Minderheit tritt die Regierung öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber der RAE-Minderheit ein. In der kosovarischen Öffentlichkeit wirbt die Regierung regelmäßig dafür, dass das kulturelle Erbe der Roma-Gemeinschaften von allen Kosovaren zu respektieren, zu schützen und zu unterstützen sei. Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" hat Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert. Die Lebensbedingungen der RAE-Minderheit sind insgesamt geprägt von den wirtschaftlichen Problemen aller in vergleichbarer Situation lebender Einwohner im Kosovo. Erschwerend kommen vereinzelt noch eine fehlende Registrierung sowie fehlende Dokumente für die Gewährung von Sozialleistungen hinzu; die staatliche Registrierung am Wohnort sowie Personenstandsurkunden sind Voraussetzung für den Zugang zu vielen Leistungen und im Rechtsverkehr. Angehörige der RAE-Minderheit haben - wie alle in Kosovo lebenden Personen - die Möglichkeit, sich in ihrer Herkunftsgemeinde registrieren zu lassen. Mehrere Nichtregierungsorganisationen bieten hier Unterstützung. Angehörige der RAE-Minderheit leben überwiegend in den städtischen Gebieten in eigenen Siedlungen. In den ländlichen Gebieten bewohnen sie zumeist ebenfalls Häuser in zusammenliegenden dörflichen Siedlungsgemeinschaften. Nach Datenerhebungen aus dem Jahr 2009 wohnen sie weit überwiegend in eigenen, mit Baugenehmigung errichteten Häusern oder Wohnungen, die fast alle über eine eigene Wasser- und Elektrizitätsversorgung verfügen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Anlage II (zu § 29a)
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
4 Albanien
4 Kosovo
4 Montenegro
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
4. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 446/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes
... Die Änderungen in § 49 des Aufenthaltsgesetzes stellen klar, dass die Identität von unerlaubt nach Deutschland eingereisten oder in Deutschland aufhältigen Ausländern immer festzustellen und zu sichern ist. Zur Feststellung der Identität können die aufgeführten erkennungsdienstlichen Maßnahmen durchgeführt werden. Die Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für die Datenerhebung dient der Vereinfachung und Beschleunigung von erkennungsdienstlichen Behandlungen und damit der Entlastung der mit dem Vollzug des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
§ 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung.
§ 63a Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
§ 83c Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten
§ 90 Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde
Artikel 2 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
§ 14 Dauer der Anspruchseinschränkung
Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 45a Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung
§ 105c Überleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
Artikel 4 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 5 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
§ 18 Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug
Artikel 6 Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 7 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 17
§ 18 Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden.
Artikel 8 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
§ 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen
Artikel 10 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 131 Sonderregelung zur Eingliederung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung
§ 421 Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
Artikel 11 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12 Änderung des Entflechtungsgesetzes
Artikel 13 Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 14 Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen
Artikel 15 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
4 Verfahrensbeschleunigung
Faire und effektive Verfahren
4 Unterbringung
4 Asylbewerberleistungen
Ärztliche Versorgung
4 Integration
Kostenbeteiligung des Bundes
III. Alternativen Keine IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Gesetzesfolgen
1. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Leistungen für Asylbewerber
Kostenbeteiligung des Bundes
2. Erfüllungsaufwand
a. Bürgerinnen und Bürger
b. Wirtschaft
5 Ausländerbeschäftigung
c. Verwaltung
Lockerung des Leiharbeitsverbots
Leistungseinschränkungen nach dem AsylbLG
Regelung zu minderjährigen Kindern
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Öffnung der Integrationskurse
Berufsqualifizierende Sprachkurse nach § 45a AufenthG
Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
5 Bundesmeldegesetz
Gesundheitsversorgung, SGB V
5 Schutzimpfungen
VI. Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 18
Zu Nummer 20
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Absatz 16
Zu Absatz 17
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 14
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3467: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer Gesetze - Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
4 Verfahrensbeschleunigung
4 Asylbewerberleistungen
1. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
2. Befristungs- und Evaluierungserwägungen
3. Gesamtbewertung
Drucksache 30/15
... Mit dieser Einordnung als "schwerer Straftat" wird auch die Überwachung des außerhalb von Wohnungen nichtöffentlich gesprochenen Wortes gemäß § 100f StPO und der Einsatz des sog. "IMSI-Catchers" auf der Grundlage des § 100i StPO ermöglicht. Für Ermittlungsmaßnahmen gemäß § 100g StPO wird hierdurch klargestellt, dass der Wohnungseinbruchdiebstahl als "eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete Straftat" eine solche von erheblicher Bedeutung ist, die Voraussetzung für eine Verkehrsdatenerhebung ist.
Drucksache 92/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Justizbarometer 2015 - COM(2015) 116 final
... 2. Der Bundesrat begrüßt die Aufnahme von kurzen Anmerkungen unter zahlreichen Schaubildern, mit denen der untersuchte Indikator näher erläutert und auf Unterschiede bei der Datenerhebung in den einzelnen Mitgliedstaaten oder auf die Schwierigkeiten hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Daten hingewiesen wird.
Drucksache 543/15 (Beschluss)
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewenr Bundesrat hat in seiner 940. Sitzung am 18. Dezember 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetz es wie folgt Stellung zu nehmen:
... Die Option "lokale Anzeigeeinheit" ist zu streichen, denn es ist wirtschaftlich nicht darstellbar, innerhalb der gesetzlichen Preisobergrenzen zusätzliche Hardware (ca. 30 Euro pro Stück; vgl. die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse) bereitzustellen. Die Rechte der Betroffenen auf eine Beteiligung an der Datenerhebung können vollständig über ein Online-Portal befriedigt werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Satz 1 Nummer 4 MsbG
3. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 -neu-, § 6 MsbG
4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 MsbG
5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 MsbG
6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Satz 1 MsbG
7. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 4 - neu - MsbG
8. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz MsbG
9. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d MsbG
10. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 3a - neu -, § 36 Absatz 4 - neu - MsbG
11. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2 - neu - MsbG
12. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 MsbG
13. Zu Artikel 1 § 29 MsbG
14. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3a - neu - MsbG
15. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 5 Satz 1 und Satz 3 - neu - MsbG
16. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummern 3, 4, 6 und 7 sowie Absatz 2 Satz 3 Nummern 6 und 7 - neu - MsbG
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
17. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 MsbG
18. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 MsbG
19. Zu Artikel 1 § 46 MsbG
20. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 5 Satz 2 - neu - MsbG
21. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 2 Satz 2 MsbG
22. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 2 Satz 2 MsbG
23. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 2 Satz 2 MsbG
24. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Nummer 2 MsbG
25. Zur Übermittlung von Messdaten
26. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Nummer 3 MsbG
27. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 7 sowie Nummern 10, 11 und 12 - neu - MsbG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
28. Zu Artikel 1 § 67 Absatz 1 Nummern 6 und 7 MsbG
29. Zu Artikel 1 § 66 und § 67 MsbG
30. Zu Artikel 1 allgemein MsbG
31. Zu Artikel 1 allgemein
32. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 3 Nummer 26 b EnWG
33. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 22 Absatz 2 Satz 3 Niederspannungsanschlussverordnung
34. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 22 Absatz 2 Niederspannungsanschlussverordnung
Drucksache 553/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Erdgas- und Strompreisstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise - COM(2015) 496 final
... (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Datenerhebungs- und Erstellungssystem repräsentativ ist.
1. Kontext des Vorschlags
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Kohärenz mit der bisherigen Politik in diesem Bereich
• Kohärenz mit anderen EU-Politikbereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
• Rechtsgrundlage
• Subsidiarität bei nicht ausschließlichen Zuständigkeiten
• Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Rechtsinstruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
• Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
• Konsultation der Interessenträger
• Einholung und Nutzung fachlicher Beratung
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
• Folgenabschätzung
• Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Sonstige Aspekte
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
• Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Datenquellen
Artikel 4 Erfassungsbereich
Artikel 5 Datenübermittlung
Artikel 6 Bezugszeitraum und Häufigkeit der Übermittlung
Artikel 7 Qualitätsbewertung und Berichte
Artikel 8 Verbreitung
Artikel 9 Ausnahmeregelungen
Artikel 10 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 11 Ausschussverfahren
Artikel 12 Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG
Artikel 13 Inkrafttreten
ANHÄNGE des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Erdgas- und Strompreisstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise
Anhang I ERDGASPREISE
1. Preise
2. Erdgas
3. Meldeeinheiten
4. Messeinheiten
5. Verbrauchergruppen
a Haushaltskunden sind in die folgenden Gruppen einzuordnen:
b Endkunden des Nichthaushaltssektors sind in die folgenden Gruppen einzuordnen:
6. Untergliederung
a Für Komponenten und Teilkomponenten erforderliche Untergliederung
b Untergliederung nach Abgabenbelastung
7. Verbrauchsmengen
Anhang II STROMPREISE
1. Preise
2. Meldeeinheiten
3. Messeinheit
4. Verbrauchergruppen
a Haushaltskunden sind in die folgenden Gruppen einzuordnen:
b Endkunden des Nichthaushaltssektors sind in die folgenden Gruppen einzuordnen:
5. Untergliederung
a Für Komponenten und Teilkomponenten erforderliche Untergliederung
b Untergliederung nach Abgabenbelastung
6. Verbrauchsmengen
Drucksache 416/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt - COM(2015) 462 final
... Darüber hinaus soll die Empfehlung die Datenerhebung auf EU-Ebene verbessern, da sie eine engmaschige Beobachtung der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen vorsieht. Sie enthält eine Evaluierungsklausel, damit die Auswirkungen der als Reaktion auf die Empfehlung ergriffenen Maßnahmen nach einer ersten Umsetzungsphase umfassend bewertet werden können.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Gründe und Ziele
Kohärenz mit bestehenden Maßnahmen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
4 Rechtsgrundlage
4 Subsidiarität
4 Verhältnismäßigkeit
3. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise
4. Analyse
Wichtigste Ergebnisse der Analyse
5. Auswirkungen auf den Haushalt
6. GRUNDZÜGE des Vorschlags
Förderung der Meldung bei einer Arbeitsverwaltung
Individuelle Bestandsaufnahme und entsprechendes Konzept
4 Wiedereinstiegsvereinbarungen
Einbindung der Arbeitgeber
4 Meldung
Individuelle Bestandsaufnahme und entsprechendes Konzept
4 Wiedereinstiegsvereinbarungen
Engere Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern
Bewertung und Monitoring
Drucksache 633/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)
... Der vom Gesetzentwurf vorgesehene Gleichlauf beim Schutzniveau der Daten(weiter)verwendungsvoraussetzungen in § 755 Absatz 3 ZPO-E und § 802l Absatz 4 Satz 1 ZPO-E ist jedoch nicht geboten. Anders als bei den nach § 802l ZPO-E betroffenen vermögensbezogenen Daten ist ein gleichermaßen schutzwürdiges, das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers überwiegendes Interesse des Schuldners an einer Geheimhaltung seines dem Gerichtsvollzieher rechtmäßig bekannt gewordenen Aufenthaltsortes bzw. den dazu erlangten, bereits aktenkundigen Angaben nicht ersichtlich. Der Eingriff in die Rechte des Schuldners, der mit der Datenerhebung nach § 755 Absatz 1 und 2 Satz 1 ZPO verbunden ist, liegt im Wesentlichen darin, dass der auskunftspflichtigen Stelle im Rahmen der Anfrage die Schuldnerstellung des Betroffenen bekannt wird. Um die Verhältnismäßigkeit des damit verbundenen Eingriffs in das Recht des Schuldners auf seine informationelle Selbstbestimmung zu wahren, wurde in § 755 Absatz 2 Satz 4 ZPO-E die Bagatellgrenze von 500 Euro eingeführt. Durch die weitere Nutzung der bereits erhobenen Daten ohne erneute Beteiligung der auskunftspflichtigen Stelle wird dieser Eingriff jedoch weder wiederholt noch nennenswert weiter vertieft.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 753 Absatz 4 -neuZPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c § 755 Absatz 3 ZPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 882d Absatz 1 Satz 5 ZPO
4. Zu Artikel 4 § 42 Absatz 1 EGZPO
5. Zu Artikel 4 § 42 Absatz 3 - neu - EGZPO
6. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 2 GvKostG
7. Zu Artikel 14 Absatz 4 Inkrafttreten
Drucksache 92/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Justizbarometer 2015 - COM(2015) 116 final
... 2. Der Bundesrat begrüßt die Aufnahme von kurzen Anmerkungen unter zahlreichen Schaubildern, mit denen der untersuchte Indikator näher erläutert und auf Unterschiede bei der Datenerhebung in den einzelnen Mitgliedstaaten oder auf die Schwierigkeiten hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Daten hingewiesen wird.
Drucksache 509/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:Den Binnenmarkt weiter ausbauen - mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen; COM(2015) 550 final
... Die Kommission wird daher eine Reihe von Initiativen ergreifen. Sie ist bestrebt, die Erhebung, Konsolidierung, Verwaltung und Analyse von Daten zur Auftragsvergabe zu vereinfachen, indem sie die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um ein besseres Verwaltungshandeln bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterstützt. Aufbauend auf den bestehenden Strategien, beispielsweise zur elektronischen Vergabe öffentlicher Aufträge, wird die Kommission die Entwicklung von Instrumenten zur Verbesserung der Qualität und Verfügbarkeit der Daten vorantreiben, indem die bestehenden Datenerhebungsmechanismen optimiert werden und die Einrichtung von Auftragsregistern unterstützt wird. Darüber hinaus wird die Entwicklung von Tools zur Datenanalyse, insbesondere zur Erkennung von Unregelmäßigkeiten im Vergabeverfahren, gefördert.
Mitteilung
1. Den Binnenmarkt weiter AUSBAUEN
1.1. Ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt
1.2. Eine neue auf Chancen, Modernisierung und Ergebnissen beruhende Binnenmarktstrategie
2. Für Verbraucher und Unternehmen neue Chancen SCHAFFEN
2.1. Eine ausgewogene Entwicklung der partizipativen Wirtschaft ermöglichen
2.2. Das Wachstum von KMU und Startup-Unternehmen fördern
2.3. Den Binnenmarkt ohne Grenzen für den Dienstleistungssektor in der Praxis verwirklichen
2.4. Gegen Beschränkungen im Einzelhandel vorgehen
2.5. Die Diskriminierung von Verbrauchern und Unternehmern verhindern
3. Die Modernisierung und Innovation FÖRDERN
3.1. Unser Normensystem modernisieren
3.2. Mehr Transparenz, Effizienz und Rechenschaftspflicht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
3.3. Den Rahmen für die Rechte des geistigen Eigentums konsolidieren
4. Die PRAKTISCHE Umsetzung GEWÄHRLEISTEN
4.1. Eine Kultur der Rechtstreue und der intelligenten Durchsetzung
4.2. Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie durch eine Reform des Mitteilungsverfahrens verbessern
4.3. Den Binnenmarkt für Waren ausbauen
5. Fazit
Fahrplan für die Umsetzung der Binnenmarktstrategie
Drucksache 592/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
... 1. der Datenerhebung für die elektronischen Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern, der Führung dieser Verzeichnisse und der Einsichtnahme in sie,
§ 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
§ 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
§ 31b Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis
§ 31c Verordnungsermächtigung
‚Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Artikel 3 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 8 Evaluierung
Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 633/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)
... Der vom Gesetzentwurf vorgesehene Gleichlauf beim Schutzniveau der Daten(weiter)verwendungsvoraussetzungen in § 755 Absatz 3 ZPO-E und § 802l Absatz 4 Satz 1 ZPO-E ist jedoch nicht geboten. Anders als bei den nach § 802l ZPO-E betroffenen vermögensbezogenen Daten ist ein gleichermaßen schutzwürdiges, das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers überwiegendes Interesse des Schuldners an einer Geheimhaltung seines dem Gerichtsvollzieher rechtmäßig bekannt gewordenen Aufenthaltsortes bzw. den dazu erlangten, bereits aktenkundigen Angaben nicht ersichtlich. Der Eingriff in die Rechte des Schuldners, der mit der Datenerhebung nach § 755 Absatz 1 und 2 Satz 1 ZPO verbunden ist, liegt im Wesentlichen darin, dass der auskunftspflichtigen Stelle im Rahmen der Anfrage die Schuldnerstellung des Betroffenen bekannt wird. Um die Verhältnismäßigkeit des damit verbundenen Eingriffs in das Recht des Schuldners auf seine informationelle Selbstbestimmung zu wahren, wurde in § 755 Absatz 2 Satz 4 ZPO-E die Bagatellgrenze von 500 Euro eingeführt. Durch die weitere Nutzung der bereits erhobenen Daten ohne erneute Beteiligung der auskunftspflichtigen Stelle wird dieser Eingriff jedoch weder wiederholt noch nennenswert weiter vertieft.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 753 Absatz 4 -neuZPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c § 755 Absatz 3 ZPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 882d Absatz 1 Satz 5 ZPO
4. Zu Artikel 4 § 42 Absatz 1 EGZPO
5. Zu Artikel 4 § 42 Absatz 3 - neu - EGZPO
6. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 2 GvKostG
7. Zu Artikel 14 Absatz 4 Inkrafttreten
Drucksache 344/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
... XII) die Erfassung von Bedarf für Bildung und Teilhabe deutlich auszuweiten. Bisher werden diese Leistungen (zum Beispiel Aufwendungen für Schulausflüge und Klassenfahrten, die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, die Schülerbeförderung, ergänzende Lernförderung oder Mittagsverpflegung) lediglich jährlich stichtagsbezogen jeweils zum 31. Dezember erhoben. Zukünftig soll eine kontinuierliche Datenerhebung - insbesondere demografischer Grunddaten sämtlicher Leistungsberechtigter sowie eine differenzierte Erfassung der diesen gewährten Bedarfe für Bildung und Teilhabe - mit monatlicher Datenlieferung von Berichtsstellen und vierteljährlicher Ergebnisaufbereitung erfolgen.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 allgemein SGB XII
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 38 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 SGB XII Nummer 12 Buchstaben d und e - neu - § 42 Nummer 6 - neu - SGB XII Nummer 17 § 82 Absatz 4 SGB XII
4. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 48 Satz 2 SGB XII
5. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 83 Absatz 3 - neu - SGB XII Artikel 1a - neu - § 11a Absatz 6 - neu - SGB II
'Artikel 1a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
6. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 98 Absatz 5 Satz 3 und 4 - neu Absatz 6 - neu - SGB XII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 52 Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB III
8. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 11 Absatz 1 ALG , Nummer 2b - neu - § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 ALG
9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d § 21 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 4 ALG
10. Zum Änderungsbedarf im Bereich der Ausbildungsförderung für Geduldete und Asylsuchende
Drucksache 54/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates
... nicht alle von Artikel 2 Absatz 1 der Menschenhandelsrichtlinie benannten, unter Strafe zu stellenden Handlungsweisen. Vielmehr müssen die Handlungsalternativen der Täuschung, des Missbrauchs von Macht und der Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit zusätzlich benannt werden. Auch ist nicht ersichtlich, wie die Verpflichtung der Einrichtung einer nationalen Berichterstatterstelle nach Artikel 19 der Richtlinie erfüllt wurde. Diese Stelle soll Entwicklungen in Bezug auf Menschenhandel bewerten, Ergebnisse bei der Bekämpfung messen und hierüber berichten. Derzeit wird die Berichterstattungsfunktion lediglich durch die Datenerhebung in der Polizeilichen Kriminalstatistik und in den Lagebildern des Bundeskriminalamtes wahrgenommen. Daten in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte der Betroffenen, Beratung et cetera werden nicht systematisch erhoben. Auch erfolgt keine regelmäßige Bewertung der staatlichen Maßnahmen gegen Menschenhandel in Bezug auf ihre Wirksamkeit. Im Hinblick auf diese Aufgaben ist es erforderlich, dass die einzurichtende Berichterstattungsstelle institutionell unabhängig ist.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 78b Absatz 1 Nummer 1a -neuStGB
Drucksache 518/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KHSG )
... "Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den Medizinischen Dienst beauftragt und die eine Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus erfordert."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 12 Förderung von Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen
§ 13 Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben
§ 14 Auswertung der Wirkungen der Förderung
§ 15 Beteiligung an Schließungskosten
Artikel 2 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 5 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 6 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 39c Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
§ 110a Qualitätsverträge
§ 132h Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen
§ 135a Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung.
§ 135b Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen
§ 135c Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft
§ 136 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung
§ 136a Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen
§ 136b Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus
§ 136c Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung
§ 136d Evaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
§ 137 Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
§ 137b Aufträge des Gemeinsamen Bundesausschusses an das Institut nach § 137a
§ 275a Durchführung und Umfang von Qualitätskontrollen in Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst
Artikel 6a Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
Artikel 8 Änderung des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes
Artikel 9 Inkrafttreten
Drucksache 207/15
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV )
... Für die Wirtschaft entsteht durch diese Verordnung ebenfalls kein Erfüllungsaufwand. Die Verordnung begründet keine eigenen Pflichten, da die Beitragserhebung für den Abwicklungsfonds durch europäisches Recht sowie durch das Restrukturierungsfondsgesetz vorgegeben wird. Insbesondere die mit der Datenerhebung für die Bankenabgabe verbundenen Belastungen sind bereits durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Jahresbeiträge für bestimmte Wertpapierfirmen und für Unionszweigstellen
§ 2 Jahresbeiträge kleiner Institute
§ 3 Jährliche Grundbeiträge nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63
§ 4 Risikofelder und Risikoindikatoren nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63
§ 5 Von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren
§ 6 Mitteilungspflichten
§ 7 Sonderbeiträge für bestimmte Wertpapierfirmen und für Unionszweigstellen
§ 8 Übergangsregelung
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3229: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
a Inhalt des Regelungsvorhabens
b Erfüllungsaufwand
i. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
ii. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
iii. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Drucksache 617/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission über Finanzdienstleistungen für Privatkunden: Bessere Produkte, größere Auswahl und mehr Möglichkeiten für Verbraucher und Unternehmen - COM(2015) 630 final
... 25. Mit der Zunahme der Digitalisierung wird bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Verbraucherinnen und Verbrauchern vermehrt auf vereinfachte Methoden der Datenerhebung in der digitalen Welt zurückgegriffen. Gleichzeitig werden immer komplexere Verfahren in Form von Algorithmen zur Beurteilung der Verbraucherinnen und Verbraucher verwendet. Ungeachtet der Regelungen in der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung betont der Bundesrat, dass bei einer Bonitätsbewertung die Verwendung von Daten, die an die Anschrift der Betroffenen oder dessen Wohnumfeld (sogenanntes Geoscoring) anknüpfen, und von verbraucherbezogenen Daten aus sozialen Netzwerken verboten werden sollte, um eine aus Verbrauchersicht als unsachgemäß und diskriminierend empfundene Berechnung von Score-Werten wirksam zu unterbinden. Es sind hohe Anforderungen an die Wissenschaftlichkeit und Prognosegenauigkeit von Scoring-Verfahren zu stellen. Der Bundesrat setzt sich für ein hohes Schutzniveau für Verbraucherinnen und Verbraucher ein und fordert eine umfassende Transparenz und Auskunftspflicht über die durchgeführten Scoring-Verfahren gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern.
Drucksache 195/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz HPG)
... Kostenverursachende gesetzliche Neuerungen sind erst dann legitim, wenn erwiesen oder evaluiert ist, dass die Maßnahmen geeignet sind, die Versorgung in der letzten Lebensphase zu verbessern. Das Beratungsangebot nach § 132g SGB V ist eine neue Leistung, die bisher weder regional noch bundesweit vorgesehen war, so dass über ihre Wirkung und Geeignetheit keine Erkenntnisse vorliegen. Die Einführung eines Beratungsangebotes in die ambulante und stationäre Versorgung unter Einbeziehung aller Leistungserbringer ist in Bezug auf Umsetzung und Wirkung auf die Versorgungssituation zu evaluieren, um zu erfahren, ob sich die Maßnahme bewährt und um Schlüsse aus den Ergebnissen der Datenerhebung zu ziehen, wie das Beratungsangebot zukünftig zu optimieren ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Doppelbuchstabe dd § 39a Absatz 1 Satz 5, Satz 6 und Satz 8 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 39a Absatz 1 Satz 6 SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 39b Satz 4 SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 39b Satz 9 SGB V
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 39b Satz 9 SGB V
6. Zur Durchführung einer Evaluation der vorgesehenen Regelungen
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 92 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 SGB V
8. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 132g Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 132g Absatz 6 - neu - SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 132g SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 132g SGB V
12. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 28 SGB XI und Nummer 2 § 75 SGB XI
13. Zu Artikel 4 § 17b Absatz 1 Satz 15 KHG
'Artikel 4 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 257/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen
... "Im Übrigen gelten für die Datenerhebung und -speicherung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches." '
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 31a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 31a Absatz 1 Satz 1 SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 87 Absatz 2a Satz 12 SGB V und Nummer 13 § 291i Überschrift und Absatz 1 Satz 1 SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 285 Absatz 1 Nummer 7 - neu - und Nummer 8 - neu -, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 7a - neu -, Satz 7b - neu - und Satz 9 - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa § 291 Absatz 2b Satz 9 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b1 - neu - § 291a Absatz 1a Satz 2 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe g1 - neu - § 291a Absatz 5c Satz 2a - neu - SGB V
8. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe j Doppelbuchstabe bb § 291b Absatz 4 Satz 4 SGB V
Drucksache 594/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... (12) In § 5 Satz 1 der Datenerhebungsverordnung 2012 vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden die Wörter "Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826" durch die Wörter "Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
Gesetz
Artikel 1 Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anschluss- und Abnahmepflicht
§ 4 Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen
§ 5 Zuständigkeit
Abschnitt 2 Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
§ 6 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
§ 7 Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
§ 8 Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
§ 9 Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt
§ 10 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
§ 11 Überprüfung, Wirkung und Erlöschen der Zulassung
§ 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen
§ 13 Zuschlagberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung
Abschnitt 3 Vorschriften zum Nachweis der Menge des eingespeisten KWK-Stroms und zur Übermittlung von Daten a n das Statistische Bundesamt
§ 14 Messung von KWK-Strom und Nutzwärme
§ 15 Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers einer KWK-Anlage
§ 16 Maßnahmen der zuständigen Stelle zur Überprüfung
§ 17 Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt
Abschnitt 4 Zuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze
§ 18 Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
§ 19 Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
§ 20 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid
§ 21 Zuschlagzahlungen für Kältenetze
Abschnitt 5 Zuschlagzahlungen für Wärmespeicher und Kältespeicher
§ 22 Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern
§ 23 Höhe des Zuschlags für den Neubau von Wärmespeichern
§ 24 Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid
§ 25 Kältespeicher
Abschnitt 6 Regelungen zur Umlage der Kosten
§ 26 Umlage der Kosten
§ 27 Bestimmung der Höhe des KWK-Aufschlags auf die Netzentgelte
§ 28 Belastungsausgleich
§ 29 Begrenzung der Höhe der KWKG-Umlage und der Zuschlagzahlungen
Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften
§ 30 Vorschriften für Prüfungen
§ 31 Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
§ 32 Gebühren und Auslagen
§ 33 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 8 Evaluierungen und Übergangsbestimmungen
§ 34 Evaluierungen
§ 35 Übergangsbestimmungen
Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 280/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (Neufassung) - COM(2015) 294 final
... Eine Ausweitung der Rahmenregelung für die Datenerhebung (DCF) auf diese Bereiche hätte auf Grund der föderalen Struktur in Deutschland zudem zur Folge, dass die Datenerhebung nicht nur durch Bundes-, sondern auch durch Landesbehörden zu erfolgen hätte.
Drucksache 495/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
... Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen des Insolvenzanfechtungsrechts werden mit der Behauptung begründet, die Praxis der Insolvenzanfechtung auf Grundlage der bestehenden Anfechtungsvorschriften stelle eine Belastung des Wirtschaftsverkehrs mit "unverhältnismäßigen und unkalkulierbaren Risiken" dar. Diese Behauptung entbehrt bislang einer durch Fakten und Zahlen unterlegten Grundlage; eine fachliche Notwendigkeit für Änderungen im Insolvenzanfechtungsrecht ist aufgrund empirischer Datenerhebung bislang nicht begründet.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 35 Absatz 2 Satz 2 InsO , Nummer 6 - neu - § 303a Satz 2 InsO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 131 Absatz 1 Satz 2 InsO
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 3 Satz 2 InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 3 Satz 2 AnfG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 1 InsO
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 1 InsO
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 1 InsO
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 2 InsO
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 143 Absatz 1 Satz 4 -neuInsO
9. Zum Gesetzentwurf insgesamt Evaluationsklausel
Drucksache 55/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
... "Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
§ 2b Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen
§ 12a Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2
Abschnitt 3 Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen.
Artikel 4 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 12
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2933: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
- Ausweitung der Klagebefugnis
- Änderung der Schriftformklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
2.2. Erfüllungsaufwand und sonstige Kosten
a. Bürgerinnen und Bürger:
b. Wirtschaft
- Ausweitung der Klagebefugnis:
- Änderung der Schriftformklauseln in AGBs
- Grundannahmen:
- Aufwand für erforderliche Maßnahmen nach Schritt 1
- Aufwand für erforderliche Maßnahmen nach Schritt 2
c. Verwaltung/Gerichte
2.3. Evaluation
3. Bewertung durch den NKR
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts (NKR-Nr. 2933)
Drucksache 14/15
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Aussetzung der Erhebung nach § 9 Absatz 4 des Umweltstatistikgesetz es
... Das Ziel der Verordnung ist, die Erhebung nach § 9 Absatz 4 UStatG in der aktuell geltenden Fassung für das Berichtsjahr 2014 auszusetzen. Die Aussagekraft der bisherigen Erhebung ist derart eingeschränkt, dass eine erneute Durchführung mit Hinblick auf die anfallenden Kosten einer notwendigen Ertüchtigung des gesamten elektronischen Datenerhebungs-, Datenaufbereitungs- und Verarbeitungsprozesses und die anstehende rechtliche Neuregelung der Erhebung nicht vertretbar ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1
§ 2
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Verordnung
II. Gesetzesfolgen
1. Finanzielle Auswirkungen
2. Einmaliger Erfüllungsaufwand
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3136: Entwurf einer Verordnung gemäß § 17 Buchstabe a) Umweltstatistikgesetz zur Aussetzung der Erhebung nach § 9 Absatz 4 Umweltstatistikgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 600/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62 /EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle COM(2015) 596 final
... (3c) Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Der Bericht dient der Bewertung der Organisation der Datenerhebung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird alle drei Jahre erstellt.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1 Allgemeiner Kontext
1.2 Gründe und Ziele des Vorschlags
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzung
2.1 Studien
2.2 Interne Konsultation
2.3 Externe Konsultation
2.4 Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte
3.1 Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
3.2 Rechtsgrundlage und Grundlage für das Tätigwerden der EU
3.3 Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.4 Erläuternde Dokumente
3.5 Delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse der Kommission
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Artikel 1 Änderungen
Artikel 6a Berechnung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6
Artikel 6b Frühwarnbericht
Artikel 20 Spezifische Maßnahmen
Artikel 21 Ausschussverfahren
Artikel 21a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 2 Umsetzung
Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 4 Adressaten
Anhang
Anhang IV Berechnungsmethode für die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten und Bestandteilen für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i
Drucksache 311/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Hin zu einer Kreislaufwirtschaft: Ein Null-Abfallprogramm für Europa - COM(2014) 398 final; Ratsdok. 11592/14
... 14. Der Bundesrat sieht auch die geplante Umstellung der Quotenberechnung auf Outputmengen äußerst kritisch. Sie führt zu einer Verschärfung der Quotenvorgaben und erheblichen Mehrbelastungen bei der Datenerhebung. Sie setzt detaillierte Kenntnisse der meist mehrstufigen Behandlungsketten verschiedener Entsorgungsanlagen und zum letztendlichen Verbleib der Abfälle voraus. Eine Nachverfolgung der Abfallströme bzw. der daraus gewonnenen Fraktionen zwischen einzelnen Anlagen ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Die dafür erforderlichen umfassenden Detailinformationen liegen den Unternehmen nicht vor. Hinzu kommt, dass sich im Laufe der Verfahren die Abfallschlüssel der jeweils vorliegenden Materialien ändern und in Sortieranlagen und anderen mechanischen Behandlungsanlagen Abfälle verschiedener Herkunft behandelt werden, der Output aber nicht getrennt nach Inputkriterien ausgewiesen wird. Das angedachte "Outputmodell" ist nach alledem nicht praxistauglich nachprüfbar.
Drucksache 240/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens
... Die Anlagen 1 bis 3 zu § 1 GewAnzV (Muster-Vordrucke für die Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung) werden nach der Verordnungsbegründung unverändert von dem bisherigen Verfahren übernommen. Die Vordrucke enthalten bisher keine ausreichenden datenschutzrechtlichen Hinweise (z.B. auf die Rechtsgrundlage bzw. die Freiwilligkeit der Datenerhebung, die verantwortliche Stelle, die Datenempfänger) nach § 4 Absatz 3
1. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 GewAnzV
2. Zu § 3 Absatz 4 Satz 6 - neu - GewAnzV
Zu Ziffer 1 bis 5:
Zu Ziffer 6:
Drucksache 642/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
... Das Bundesverfassungsgericht misst dem Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung einen hohen Stellenwert bei. In Bezug auf die Datenerhebung in informationstechnischen Systemen hat es klargestellt, dass eine gesetzliche Regelung darauf hinzuwirken hat, dass die Erhebung kernbereichsrelevanter Daten, soweit wie informationstechnisch und ermittlungstechnisch möglich, unterbleibt. Gibt es im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine bestimmte Datenerhebung den Kernbereich privater Lebensführung berühren wird, hat sie grundsätzlich zu unterbleiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/ 07, 1 BvR 595/07 - BVerfGE 120, 274 ff., juris Rn. 264).
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 2 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 4 AufenthG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 15 Satz 2 AufenthG
6. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 und 3 AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 2 Satz 3a - neu - AufenthG
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 4 Satz 1 AufenthG
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a Absatz 1 Satz 1 AufenthG
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a AufenthG
12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG
13. Zu Artikel 1 Nummer 11 bis 13 §§ 25, 25a und 25b AufenthG
14. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG
15. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG
16. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG
17. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 25 Absatz 4a Satz 4 - neu - AufenthG
18. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c § 25a Absatz 4 AufenthG
19. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 2 Nummer 2 AufenthG
20. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 3 AufenthG
21. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 4 Satz 3 AufenthG
22. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a - neu § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG , Buchstabe b - neu § 30 Absatz 1 Satz 2 AufenthG , Buchstabe c - neu § 30 Absatz 1 Satz 3 AufenthG
23. Zu Artikel 1 Kapitel 5 AufenthG - Abschiebungshaftrecht
24. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 44 AufenthG
25. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG
26. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG , Buchstabe b § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG
27. Zu Artikel 1 Nummer 24 und 25 §§ 48, 48a AufenthG
28. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG
29. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG
30. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 48a Absatz 1 AufenthG
31. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG
32. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 9 AufenthG
33. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 55 Absatz 2 AufenthG
34. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b § 62 Absatz 4a Satz 2 - neu - AufenthG
35. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b - neu - § 72 Absatz 4 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - AufenthG
36. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c § 75 Nummer 12 AufenthG
37. Zu Artikel 1 Nummer 41 Buchstabe c - neu - § 95 Absatz 2a - neu - AufenthG
38. Zu Artikel 4a - neu - § 427 Absatz 3 - neu - FamFG
'Artikel 4a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
39. Zu Artikel 5 Nummer 10a - neu - § 33 BeschV
40. Zu Artikel 5 Nummer 10a - neu - § 33 Absatz 3 BeschV
41. Zu Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 648/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
... 22. Der Bundesrat sieht die Grundsätze des Datenschutzes durch den vorliegenden Entwurf nicht umfassend gewahrt. Es wird begrüßt, dass in einem ersten Schritt die Datenerhebung zum Zwecke der Kontrolle nunmehr nur stichprobenartig erfolgen soll und eine umgehende Löschung erfolgt. Eine Kontrolle der Entrichtung der Infrastrukturabgabe auf deutschen Bundesautobahnen und Bundesstraßen durch inländische Kfz-Halterinnen und Halter mit Hilfe von Kontrollbrücken, portablen Kontrollen und Kontrollfahrzeugen wird jedoch grundsätzlich als nicht notwendig angesehen. Eine Kontrolle ist über den Eingang der Zahlung der Infrastrukturabgabe im Zuge der Anmeldung eines Kfz in Deutschland erfolgt und wird damit als vollkommen ausreichend angesehen. Eine Erhebung der Daten der inländischen Kfz-Halterinnen und Halter zu Kontrollzwecken ist damit, auch kurzzeitig, nicht erforderlich.
Drucksache 265/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstrukturund Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)
... In § 268 Absatz 3 Satz 14 wird vor dem Wort "Verfahren" das Wort "sowie" gestrichen und werden nach dem Wort "Datenerhebung" die Wörter "sowie die Voraussetzungen, unter denen die Herstellung des Versichertenbezugs zulässig ist" eingefügt.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 137a Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
§ 242 Zusatzbeitrag
§ 242a Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
§ 269 Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
§ 270a Einkommensausgleich
§ 322 Übergangsregelung zur Beitragsbemessung aus Renten und aus Versorgungsbezügen
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 7a Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 20 Versicherung besonderer Personengruppen
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 9 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
Artikel 13 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
§ 11b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle
Artikel 14 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 15 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
§ 33 Gutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
§ 43 Durchführung des Einkommensausgleichs
Artikel 16 Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 16a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 16b Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 16c Änderung des Psych-Entgeltgesetzes
Artikel 16d Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 17 Inkrafttreten
Drucksache 252/14
Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Thüringen
Entschließung des Bundesrates zur Umsetzung eines Nationalen Diabetesplans
... Trotz der hohen individuellen und gesellschaftlichen Belastung durch die Diabetes-Erkrankung liegen für die deutsche Bevölkerung nur wenige verlässliche Daten zur Häufigkeit des Diabetes und Prädiabetes vor. Der Bericht "Diabetes in Schleswig-Holstein" (LT-Drs. 18/ 694) beschreibt die Problematik der Datenerhebung eingehend. Valide Daten sind jedoch zur Planung und Steuerung von gezielten Maßnahmen zur Prävention und besseren Versorgung von Diabetespatienten eine unabdingbare Voraussetzung. Auch fehlen systematische Daten zur Behandlung und den Ergebnissen der Therapie. Erforderlich ist daher die Verbesserung der Datenerfassung und der Datenqualität. Eine sektorenübergreifende verbesserte Dokumentation könnte auch zur erhöhten Transparenz und damit zur Steigerung der Versorgungsqualität beitragen.
Entschließung
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung:
Drucksache 311/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Hin zu einer Kreislaufwirtschaft: Ein Null-Abfallprogramm für Europa - COM(2014) 398 final; Ratsdok. 11592/14
... 18. Der Bundesrat sieht auch die geplante Umstellung der Quotenberechnung auf Outputmengen äußerst kritisch. Sie führt zu einer Verschärfung der Quotenvorgaben und erheblichen Mehrbelastungen bei der Datenerhebung. Sie setzt detaillierte Kenntnisse der meist mehrstufigen Behandlungsketten verschiedener Entsorgungsanlagen und zum letztendlichen Verbleib der Abfälle voraus. Eine Nachverfolgung der Abfallströme bzw. der daraus gewonnenen Fraktionen zwischen einzelnen Anlagen ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Die dafür erforderlichen umfassenden Detailinformationen liegen den Unternehmen nicht vor. Hinzu kommt, dass sich im Laufe der Verfahren die Abfallschlüssel der jeweils vorliegenden Materialien ändern und in Sortieranlagen und anderen mechanischen Behandlungsanlagen Abfälle verschiedener Herkunft behandelt werden, der Output aber nicht getrennt nach Inputkriterien ausgewiesen wird. Das angedachte "Outputmodell" ist nach alledem nicht praxistauglich nachprüfbar.
Drucksache 308/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98 /EG über Abfälle, 94/62 /EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, 1999/31 /EG über Abfalldeponien , 2000/53 /EG über Altfahrzeuge, 2006/66 /EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie 2012/19 /EU über Elektro - und Elektronik-Altgeräte - COM(2014) 397 final; Ratsdok. 11598/14
... 4. Der Bundesrat sieht die vorgeschlagene Veränderung der statistischen Berechnungsmethoden kritisch. Die Umstellung der Quotenberechnung auf Outputmengen führt zu einer impliziten Verschärfung der Quotenvorgaben und zu einer erheblichen Mehrbelastung sowohl bei Unternehmen wie auch bei Behörden bei der Datenerhebung. Hierdurch würde ein Recycling erzwungen, das sich am Grundsatz "Masse statt Klasse" statt an der Erzeugung hochwertiger Sekundärrohstoffe orientiert, da zur Erreichung dieser neuen Quoten auch schlecht recycelbare Abfälle zwingend der stofflichen Verwertung zugeführt werden müssten. Recycling ist aber kein Selbstzweck; es macht nur Sinn, wenn für die erzeugten Sekundärrohstoffe ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Ist dies nicht der Fall, so ist die Nutzung des Energiepotentials bestimmter Abfälle (energetische Verwertung) im Einzelfall gegebenenfalls der sinnvollere Weg. Die in der
Zur Vorlage allgemein
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Artikel 1 Nummer 4
Zu Artikel 1 Nummer 6
Zu Artikel 1 Nummer 7
Zu Artikel 1 Nummer 7
Zu Artikel 1 Nummer 8
Zu Artikel 1 Nummer 9
Zu Artikel 1 Nummer 11
Zu Artikel 1 Nummer 12
Zu Artikel 1 Nummer 16
Zu Artikel 1 Nummer 18
Zu Artikel 1 Nummer 20
Zu Artikel 1 Nummer 22
Zu Artikel 2 Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3 Nummer 1
Zu Artikel 3 Nummer 2
Zu Anhang VII
Schlussbemerkung
3 Direktzuleitung
Drucksache 648/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
... 22. Der Bundesrat sieht die Grundsätze des Datenschutzes durch den vorliegenden Entwurf nicht umfassend gewahrt. Es wird begrüßt, dass in einem ersten Schritt die Datenerhebung zum Zwecke der Kontrolle nunmehr nur stichprobenartig erfolgen soll und eine umgehende Löschung erfolgt. Eine Kontrolle der Entrichtung der Infrastrukturabgabe auf deutschen Bundesautobahnen und Bundesstraßen durch inländische Kfz-Halterinnen und Halter mit Hilfe von Kontrollbrücken, portablen Kontrollen und Kontrollfahrzeugen wird jedoch grundsätzlich als nicht notwendig angesehen. Eine Kontrolle ist über den Eingang der Zahlung der Infrastrukturabgabe im Zuge der Anmeldung eines Kfz in Deutschland erfolgt und wird damit als vollkommen ausreichend angesehen. Eine Erhebung der Daten der inländischen Kfz-Halterinnen und Halter zu Kontrollzwecken ist damit, auch kurzzeitig, nicht erforderlich.
Drucksache 252/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Umsetzung eines Nationalen Diabetesplans
... Trotz der hohen individuellen und gesellschaftlichen Belastung durch die Diabetes-Erkrankung liegen für die deutsche Bevölkerung nur wenige verlässliche Daten zur Häufigkeit des Diabetes und des Prädiabetes vor. Der Bericht "Diabetes in Schleswig- Holstein" (LT-Drucksache 18/694) beschreibt die Problematik der Datenerhebung eingehend. Valide Daten sind jedoch zur Planung und Steuerung von gezielten Maßnahmen zur Prävention und besseren Versorgung von Diabetespatienten eine unabdingbare Voraussetzung. Auch fehlen systematische Daten zur Behandlung und zu den Ergebnissen der Therapie. Erforderlich ist daher die Verbesserung der Datenerfassung und der Datenqualität. Eine sektorenübergreifende verbesserte Dokumentation könnte auch zur erhöhten Transparenz und damit zur Steigerung der Versorgungsqualität beitragen.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Umsetzung eines Nationalen Diabetesplans
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung,
Drucksache 308/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98 /EG über Abfälle, 94/62 /EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, 1999/31 /EG über Abfalldeponien , 2000/53 /EG über Altfahrzeuge, 2006/66 /EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie 2012/19 /EU über Elektro - und Elektronik-Altgeräte - COM(2014) 397 final; Ratsdok. 11598/14
... 4. Er sieht die vorgeschlagene Veränderung der statistischen Berechnungsmethoden kritisch. Die Umstellung der Quotenberechnung auf Outputmengen führt zu einer impliziten Verschärfung der Quotenvorgaben und zu einer erheblichen Mehrbelastung sowohl bei Unternehmen wie auch bei Behörden bei der Datenerhebung. Hierdurch würde ein Recycling erzwungen, das sich am Grundsatz "Masse statt Klasse" statt an der Erzeugung hochwertiger Sekundärrohstoffe orientiert, da zur Erreichung dieser neuen Quoten auch schlecht recycelbare Abfälle zwingend der stofflichen Verwertung zugeführt werden müssten. Recycling ist aber kein Selbstzweck; es macht nur Sinn, wenn für die erzeugten Sekundärrohstoffe ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Ist dies nicht der Fall, so ist die Nutzung des Energiepotentials bestimmter Abfälle (energetische Verwertung) im Einzelfall gegebenenfalls der sinnvollere Weg. Die in der
Zur Vorlage allgemein
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Artikel 1 Nummer 4
Zu Artikel 1 Nummer 6
Zu Artikel 1 Nummer 7
Zu Artikel 1 Nummer 7
Zu Artikel 1 Nummer 8
Zu Artikel 1 Nummer 9
Zu Artikel 1 Nummer 11
Zu Artikel 1 Nummer 12
Zu Artikel 1 Nummer 16
Zu Artikel 1 Nummer 18
Zu Artikel 1 Nummer 20
Zu Artikel 1 Nummer 22
Zu Artikel 2 Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3 Nummer 1
Zu Artikel 3 Nummer 2
Zu Anhang VII
Schlussbemerkung
3 Direktzuleitung
Drucksache 531/14
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
... "(2) Die Frist zur Abgabe einer Anmeldung wird gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 659/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 128) geändert worden ist, auf den 10. Arbeitstag nach Ablauf des Bezugszeitraums festgelegt. Der Bezugszeitraum im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 ist der Kalendermonat der Versendung oder des Eingangs der Waren. Sofern sich die Datenerhebung zur Intrahandelsstatistik auf eine Zollanmeldung stützt, gilt in diesen Fällen als Bezugszeitraum der Kalendermonat, in dem die Zollanmeldung von den Zollbehörden angenommen wird."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Bund und Länder inkl. Kommunen :
F. Weitere Kosten
Verordnung
Siebzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
§ 30a Auskunftspflicht zur Erhebung des Statistischen Wertes im innergemeinschaftlichen Warenverkehr
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Festlegung des Bezugszeitraums
2. Erhebung des Statistischen Wertes beim Kauf oder Verkauf von Waren
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Rechtliche Folgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere rechtliche Folgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 642/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
... Das Bundesverfassungsgericht misst dem Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung einen hohen Stellenwert bei. In Bezug auf die Datenerhebung in informationstechnischen Systemen hat es klargestellt, dass eine gesetzliche Regelung darauf hinzuwirken hat, dass die Erhebung kernbereichsrelevanter Daten, soweit wie informationstechnisch und ermittlungstechnisch möglich, unterbleibt. Gibt es im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine bestimmte Datenerhebung den Kernbereich privater Lebensführung berühren wird, hat sie grundsätzlich zu unterbleiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/ 07, 1 BvR 595/07 - BVerfGE 120, 274 ff., juris Rn. 264).
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 2 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 4 AufenthG
5. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 und 3 AufenthG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 2 Satz 3a - neu - AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 4 Satz 1 AufenthG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a AufenthG
10. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG
11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG
12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 25 Absatz 4a Satz 4 - neu - AufenthG
13. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c § 25a Absatz 4 AufenthG
14. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 2 Nummer 2 AufenthG
15. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 3 AufenthG
16. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 4 Satz 3 AufenthG
17. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 25c - neu - AufenthG
§ 25c Aufenthaltsgewährung bei Berufsausbildung
18. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a - neu - § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG , Buchstabe b - neu - § 30 Absatz 1 Satz 2 AufenthG , Buchstabe c - neu - § 30 Absatz 1 Satz 3 AufenthG
19. Zu Artikel 1 Kapitel 5 AufenthG - Abschiebungshaftrecht
20. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 44 AufenthG
21. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG
22. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG , Buchstabe b § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG
23. Zu Artikel 1 Nummer 24 und 25 §§ 48, 48a AufenthG
24. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG
25. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG
26. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 48a Absatz 1 AufenthG
27. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG
28. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 9 AufenthG
29. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 55 Absatz 2 AufenthG
30. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b § 62 Absatz 4a Satz 2 - neu - AufenthG
31. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c § 75 Nummer 12 AufenthG
32. Zu Artikel 4a - neu - § 427 Absatz 3 - neu - FamFG
'Artikel 4a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
33. Zu Artikel 5 Nummer 10a - neu - § 33 Absatz 3 BeschV
34. Zu Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 153/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Antiterrordatei gesetzes und anderer Gesetze
... Für Datenerhebungen, die in die Grundrechte der Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 GG eingreifen, gelten angesichts deren besonderen Schutzgehalts in der Regel besonders strenge Anforderungen. Diese gesteigerten Anforderungen wirken nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch in den Anforderungen für die Weitergabe und Zweckänderung der hierdurch gewonnen Daten fort. So darf etwa die Schwelle für die Übermittlung von Daten, die im Rahmen strafprozessualer Maßnahmen durch eine Wohnraumüberwachung erlangt wurden, nicht unter diejenige abgesenkt werden, die bei der Gefahrenabwehr für entsprechende Eingriffe gilt, da durch eine Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden nicht unterlaufen werden dürfen. Ebenso ist eine Weitergabe von Telekommunikationsdaten, die nur unter besonders strengen Bedingungen abgerufen werden dürfen, nur dann an eine andere Stelle zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung von Aufgaben erfolgt, derentwegen ein Zugriff auf diese Daten auch unmittelbar zulässig wäre. Dem entspricht, dass Daten, die aus gewichtigen Eingriffen in Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 1 GG stammen, zu kennzeichnen sind (BVerfG vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 - Rz. 168 (G10-Befugnisse des BND); BVerfG vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 (Post- und Fernmeldeüberwachung durch ZKA); BVerfG vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 - Rz. 339 (akustische Wohnraumüberwachung); BVerfG vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 - Rz. 267 (Vorratsdatenspeicherung)). Die Erkennbarkeit solcher Daten soll die Beachtung der spezifischen Grenzen für die Datennutzung auch nach deren etwaiger Weiterleitung an andere Stellen sicherstellen (Bundesverfassungsgericht vom 24. April 2013, Rz. 225).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Antiterrordateigesetzes
§ 6a Erweiterte Datennutzung
Artikel 2 Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes
Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten, Entfristung
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Änderungen im Antiterrordateigesetz
2. Änderungen im Rechtsextremismus-Datei-Gesetz
3. Änderungen im Aufenthaltsgesetz
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
4. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2792: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 207/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Kinder
... Auch Bestimmungen zur Datenerhebung sind bereits in anderen einschlägigen Richtlinien enthalten.5 Die Kommission misst der Überwachung und Bewertung der Wirksamkeit und Effizienz der vorgeschlagenen Richtlinie große Bedeutung bei.
Drucksache 319/14 (Begründung)
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV )
... Die Pflicht des Vorhabenträgers eines Schienenweges zur Erstellung einer schalltechnischen Untersuchung bleibt bestehen. Der Aufwand für eine schalltechnische Untersuchung nach der Schall 03 [ 1990] und der Schall 03 [2012] ist in etwa vergleichbar. Es fällt ein einmaliger Aufwand zur Beschaffung aktualisierter Hard- und Software zur normgerechten Berechnung der Immissionen an. Wegen der Berücksichtigung umfangreicher Gelände- und Gebäudedaten kann der Aufwand zur Datenerhebung erhöht sein. Er reduziert sich insoweit, als die geforderten Daten oftmals aus bereits erhobenen Datenbeständen elektronisch verfügbar sind und erworben werden können. Der einmalige Umstellungsaufwand für die Wirtschaft wird deshalb mit rd. 225 000 Euro beziffert.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
II. Wesentliche Bestimmungen
1. Berechnungsverfahren
2. Berechnung der Schallausbreitung
3. Unterschiede zwischen Schall 03 [1990] sowie Akustik 04 [1990] und Schall 03 [2012]
4. Vergleichsrechnung zwischen Schall 03 [1990] und Akustik 04 [1990] sowie Schall 03 [2012]
5. Schienenbonus
6. Anerkennung akustischer Kennwerte
III. Vereinbarkeit mit EU-Recht
IV. Ermächtigungsgrundlage
V. Alternativen
VI. Befristung
VII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
VIII. Weitere Kosten
IX. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
X. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
1. Fahrzeugarten von Eisenbahnen
2. Fahrzeugarten von Straßenbahnen
3. Geschwindigkeit
4. Fahrbahnarten
5. Schallminderungstechniken am Gleis
6. Brücken
7. Rangier- und Umschlagbahnhöfe
8. Straßenbahnen
9. Schallausbreitung
10. Auffälligkeit von Eisenbahngeräuschen
11. Berücksichtigung von abweichender Bahntechnik und von schalltechnischen Innovationen Grundlage für die Beurteilung, ob eine abweichende Bahntechnik oder eine schalltechnische Innovation vorliegt, ist die messtechnische Ermittlung
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2164: Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
Drucksache 608/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 COM(2014) 724 final
... - Mit der Entwicklung des Europäischen Statistischen Systems (ESS) hat die Einsicht in die Notwendigkeit eines harmonisierten Ansatzes für viele die Methodik von Verbraucherpreisindizes betreffende Aspekte erheblich zugenommen. - Durch das rasche Tempo des technischen Fortschritts in den letzten Jahren haben sich die technischen Aspekte der Datenerhebung und der Erstellung der Indizes dramatisch geändert. Dank leistungsfähigen informationstechnischen Systemen ist es möglich, Methoden zu übernehmen, die noch vor zwei Jahrzehnten nicht durchführbar waren: Das Aufkommen von Scannerdaten revolutioniert derzeit die Datenerhebungsverfahren und die Nutzung verschiedener Internetquellen zur Erhebung von Preisen wird ständig weiterentwickelt.
Vorschlag
1. Kontext des Vorschlags
2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Erstellung der harmonisierten Indizes
Artikel 4 Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes
Artikel 5 Datenanforderungen
Artikel 6 Periodizität
Artikel 7 Fristen, Austauschnormen und Revisionen
Artikel 8 Pilotstudien
Artikel 9 Qualitätssicherung
Artikel 10 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 11 Ausschuss
Artikel 12 Aufhebung
Artikel 13 Inkrafttreten
Anhang 1 Anhang des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95
Anhang Europäische Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums (ECOICOP)
Drucksache 240/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens
... Die Anlagen 1 bis 3 zu § 1 GewAnzV (Muster-Vordrucke für die Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung) werden nach der Verordnungsbegründung unverändert von dem bisherigen Verfahren übernommen. Die Vordrucke enthalten bisher keine ausreichenden datenschutzrechtlichen Hinweise (z.B. auf die Rechtsgrundlage bzw. die Freiwilligkeit der Datenerhebung, die verantwortliche Stelle, die Datenempfänger) nach § 4 Absatz 3
1. Zu § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 GewAnzV
2. Zu § 2 Absatz 2 Satz 3 GewAnzV
3. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 GewAnzV
4. Zu § 3 Absatz 4 Satz 6 - neu - GewAnzV
Drucksache 392/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... "(5a) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Daten nach § 7 Absatz 3a Satz 1 drei Monate nach Aufzeichnung zu löschen. Abweichend von Satz 1 hat es die Daten sechs Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem sie erhoben wurden, zu löschen, wenn sich ein mit dieser Datenerhebung dokumentierter Messfall ursächlich auf die Höhe der Vergütung des Betreibers auswirkt."
Erstes Gesetz
Artikel 1 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
§ 3 Mautsätze und Mautberechnung
§ 3a Knotenpunkte
§ 8a Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland
§ 14 Alt-Sachverhalte
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3, § 14 Absatz 3).
Anlage 2 (zu § 14 Absatz 1) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum Ablauf des 31. August 2007
Anlage 3 (zu § 14 Absatz 2) Mautsätze im Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008
Artikel 2 Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 207/13
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm 2013
... "3. Mit dem Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht soll Anfang 2013 insbesondere die makroprudentielle Überwachung verbessert werden. Hierzu wird unter anderem ein Ausschuss für Finanzstabilität errichtet. Die Bundesbank erhält zur Überwachung der makroprudentiellen Risiken zusätzliche Datenerhebungsrechte."(122) Die Bundesregierung hat diese Verpflichtung umgesetzt. Mit dem Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht wird die so genannte makroprudentielle - auf die Stabilität des Finanzsystems als Ganzes ausgerichtete - Aufsicht gestärkt (vgl. Tabelle I lfd. Nr. 5). Dazu wird ein Ausschuss für Finanzstabilität errichtet. Dieser soll frühzeitig vor Gefahren für die Finanzstabilität warnen und ggf. Empfehlungen aussprechen können. Mit dem Gesetz wird zudem die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geändert und somit die Unabhängigkeit der BaFin gestärkt. Darüber hinaus werden Verbraucherfragen bei der Finanzaufsicht stärker berücksichtigt. Die Möglichkeit für Verbraucher und Verbraucherverbände, sich bei der BaFin zu beschweren, wurde auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und ein Verbraucherbeirat wird bei der BaFin eingerichtet.
Nationales Reformprogramm 2013
3 Einführung
I. Das gesamtwirtschaftliche Umfeld
Übersicht 1: Eckdaten der Jahresprojektion der Bundesregierung
Schaubild 1: Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts in Deutschland preisbereinigt
II. Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates der Europäischen Union für Deutschland
1. Öffentliche Finanzen
Haushaltskonsolidierung und Schuldenregel
Schaubild 2: Ausgaben, Einnahmen und Finanzierungssaldo des Staates
Ausgaben für Bildung und Forschung, Gesundheit und Pflege
Effizienz des Steuersystems
2. Finanzmärkte
Strukturelle Verbesserungen im Finanzsektor
5 Landesbanken
3. Erwerbsbeteiligung
Steuern und Abgabenlast senken
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
Lohnentwicklung in Deutschland
Anreize für Zweitverdiener
Kindertagesbetreuung ausbauen
4. Infrastruktur und Wettbewerb
Den Wettbewerb stärken
Wettbewerb im Schienenverkehr und Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur
Wettbewerb bei Dienstleistungen
III. Europa 2020-Strategie: Erzielte Fortschritte und Maßnahmen
Kasten 1: Quantitative Ziele im Rahmen der Strategie Europa 2020 und Stand der Zielerreichung EU 2020-Kernziele EU-weite Indikatoren Nationale Indikatoren falls abweichend Stand der quantitativen Indikatoren
1. Beschäftigung fördern - Nationaler Beschäftigungsplan
Allgemeine Rahmenbedingungen
Schaubild 3: Arbeitslose und Erwerbstätige in Deutschland
Inländisches Beschäftigungspotenzial aktivieren
Qualifizierte Zuwanderung erleichtern
2. Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung verbessern
Schaubild 4: Ausgaben für Forschung und Entwicklung im Zeitraum 2000 bis 2011
3. Treibhausgasemissionen reduzieren, erneuerbare Energien und Energieeffizienz voranbringen
Schaubild 5: Bruttostromerzeugung in Deutschland 2012+
4. Bildungsniveau verbessern
5. Soziale Eingliederung vor allem durch die Verringerung von Armut fördern
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
5 Armutsgefährdung
IV. Der Euro-Plus-Pakt
1. Umsetzung des Deutschen Aktionsprogramms 2012 für den Euro-Plus-Pakt
2. Deutsches Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt
Kasten 3: Das deutsche Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt Wettbewerbsfähigkeit
5 Beschäftigung
Langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen
5 Finanzstabilität
V. Verwendung der EU-Strukturmittel
Kasten 4: Schwerpunkte der künftigen Operationellen Programme im Rahmen der EFRE-, ESF- und ELER-Förderung EFRE:
VI. Verfahren zur Erstellung des NRP 2013 und Einbindung der Akteure
Tabelle
Tabelle
Drucksache 193/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement COM(2013) 133 final
... (25) Um zu gewährleisten, dass die Erarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement auf verlässlichen Daten beruht und um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die besten verfügbaren Daten und Informationen erheben, indem sie die bestehenden Instrumente und Werkzeuge zur Datenerhebung nutzen, wie sie im Rahmen der Initiative zu den Meereskenntnissen 2020 entwickelt wurden.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1. Allgemeiner Kontext
1.2. Gründe und Ziele des Vorschlags
1.3. Kohärenz mit anderen Politikbereichen
2. ERGEBNIS der Konsultationen der Interessenträger und Folgenabschätzung
2.1. Öffentliche Konsultation
2.2. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
3.2. Rechtsgrundlage
3.3. Subsidiaritätsprinzip und Mehrwert
3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.5. Wahl des Instruments
3.6. Einzelerläuterung zum Vorschlag
3.6.1. Die Richtlinie
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement
Artikel 4 Erarbeitung und Umsetzung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement
Artikel 5 Ziele von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement
Artikel 6 Gemeinsame Mindestanforderungen für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement
Artikel 7 Spezifische Mindestanforderungen für maritime Raumordnungspläne
Artikel 8 Spezifische Mindestanforderungen für Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement
Artikel 9 Beteiligung der Öffentlichkeit
Artikel 10 Erhebung von Daten und Informationsaustausch
Artikel 11 Prüfung der Umweltauswirkungen
Artikel 12 Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten
Artikel 13 Zusammenarbeit mit Drittländern
Kapitel III Umsetzung
Artikel 14 Zuständige Behörden
Artikel 15 Überwachung und Berichterstattung
Artikel 16 Durchführungsrechtsakte
Artikel 17 Ausschussverfahren
Kapitel IV Schlussbestimmungen
Artikel 18 Umsetzung
Artikel 19 Inkrafttreten
Artikel 20 Adressaten
Anhang I Zuständige Behörden
Drucksache 284/13
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei
... "Der wertausfüllungsbedürftige Begriff des "schutzwürdigen Interesses” verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte. Dabei sind Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten an den Aufgaben und Zwecken zu messen, denen die Datenerhebung und -speicherung dient."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 202d Datenhehlerei
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu den Absätzen 3, 4 und 6
Zu Absatz 5
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Drucksache 113/13
... Der Aussteller des Energieausweises hat dem Eigentümer im Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen zu geben (Modernisierungsempfehlungen), es sei denn, solche Maßnahmen sind nicht möglich. Die Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung. In den Modernisierungsempfehlungen kann ergänzend auf weiterführende Hinweise in Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder in Veröffentlichungen von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden. Die Bestimmungen des § 9 Absatz 2 Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies im Energieausweis zu vermerken."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der öffentlichen Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Energieeinsparverordnung
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich.
§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
§ 26b Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers.
§ 26c Registriernummern
§ 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
§ 26e Erfahrungsberichte der Länder
§ 26f Stichprobenkontrollen bei der Errichtung von Gebäuden
§ 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik
Tabelle
Tabelle
Tabelle
3.1 Grundsätze
3.2 Begrenzung der Sonneneintragskennwerte
3.3 Begrenzung der Übertemperatur-Gradstunden
Tabelle
Tabelle
2.1.5 Werden in Nichtwohngebäuden bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder keine gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachten gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Verwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren nach DIN V 18599: 2011-12 durch dynamischthermische Simulationsrechnungen ermittelt werden.
Tabelle
2.1.9 Im Falle gemeinsamer Heizungsanlagen für mehrere Gebäude darf für die Berechnung Anlage 1 Nummer 2.8 sinngemäß angewendet werden.
3.2.4 Der im vereinfachten Verfahren nach Maßgaben der Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Nummer 1.1 ist um 10 Prozent zu reduzieren; der reduzierte Wert ist der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes.
Tabelle
Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1) Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes
Anlage 6 (zu § 16) Muster Energieausweis Wohngebäude
Anlage 7 (zu § 16) Muster Energieausweis Nichtwohngebäude
Anlage 8 (zu § 16) Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs
Anlage 9 (zu § 16) Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung
II. Wesentliche Regelungen im Überblick
III. Wirtschaftliche Vertretbarkeit und Zumutbarkeit
IV. Alternativen
V. Gesetzesfolgen
1. Allgemeine Folgen der Verordnung
2. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a Ohne Erfüllungsaufwand
b Erfüllungsaufwand der öffentlichen Verwaltung
aa Anhebung der Energieeffizienzstandards für Neubauten
bb Energieausweise
cc Stichprobenkontrollen
aaa Unabhängiges Kontrollsystem
bbb Stichprobenkontrollen bei Neubauten
3. Kosten für die Wirtschaft
a Ohne Erfüllungsaufwand
b Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
aa Anhebung der Energieeffizienzstandards für Neubauten
bb Energieausweise, Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen
c Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
aa Anhebung der Energieeffizienzstandards für Neubauten
bb Energieausweise
VI. Zeitliche Geltung
VII. Gemeinschaftsrechtliche Fragen
VIII. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
IX. Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 21
Zu § 26c Registriernummern
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 26e Erfahrungsberichte der Länder
Zu § 26f Stichprobenkontrollen bei der Errichtung von Gebäuden
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2462: Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (BMVBS/BMWi)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
4 Erfüllungsaufwand:
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund/Länder/Gemeinden
Drucksache 150/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG )
... Datenerhebung
Gesetz
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Pflichten des Tierhalters
Abschnitt 2 Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung
§ 4 Anzeigepflicht
§ 5 Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche
§ 6 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
§ 7 Mittel und Verfahren zur Desinfektion
Abschnitt 3 Besondere Schutzmaßnahmen
§ 8 Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus
§ 9 Tierseuchenfreiheit
§ 10 Monitoring
Abschnitt 4 Immunologische Tierarzneimittel, Invitro-Diagnostika
§ 11 Inverkehrbringen und Anwendung
§ 12 Herstellung
Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
§ 13 Verbringungs- und Einfuhrverbote
§ 14 Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Abschnitt 6 Entschädigung für Tierverluste
§ 15 Grundsatz der Entschädigung
§ 16 Höhe der Entschädigung
§ 17 Ausschluss der Entschädigung
§ 18 Entfallen der Entschädigung
§ 19 Teilweise Entschädigung
§ 20 Entschädigungspflichtiger
§ 21 Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang
§ 22 Ergänzende Bestimmungen
Abschnitt 7 Datenerhebung
§ 23 Datenerhebung
Abschnitt 8 Überwachung, zuständige Behörden
§ 24 Überwachung
§ 25 Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen
§ 26 Rechtsverordnungen zur Überwachung
§ 27 Friedrich-Loeffler-Institut
§ 28 Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten
§ 29 Mitwirkung der Zolldienststellen
§ 30 Bereitstellung von Tierimpfstoffen; Tierseuchenbekämpfungszentren
Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 31 Strafvorschriften
§ 32 Bußgeldvorschriften
§ 33 Einziehung
Abschnitt 10 Weitere Befugnisse, Schlussvorschriften
§ 34 Aufgabenübertragung
§ 35 Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung
§ 36 Schiedsverfahren
§ 37 Anfechtung von Anordnungen
§ 38 Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen
§ 39 Weitergehende Maßnahmen
§ 40 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 41 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 42 Gebühren
§ 43 Übergangsvorschriften
§ 44 Änderung weiterer Vorschriften
§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 754/13
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring (ForUmV)
... Die vorliegende Rechtsverordnung soll die kontinuierliche Datenerhebung und Datenlieferung im Rahmen eines forstlichen Umweltmonitorings sicherstellen. Bei den vorgesehenen forstlichen Erhebungen ist das Betreten der Waldflächen durch die mit den Erhebungen beauftragten Personen nach § 41a Absatz 4 BWaldG gestattet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Grunddaten
§ 2 Stichprobenverfahren
§ 3 Intensivmonitoring
§ 4 Erhebungsstandards
§ 5 Inkrafttreten
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2583: Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring (ForUmV)
3 Zusammenfassung:
Im Einzelnen:
Drucksache 212/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission und zur Ersetzung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 - COM(2013) 153 final
... Der Vorschlag wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Er geht nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus. Die Mitgliedstaaten verfügen auch weiterhin über erhebliche Flexibilität bei der Wahl ihres Systems der Datenerhebung.
Drucksache 110/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Schiffsunfalldatenbankgesetzes (SchUnfDatG)
... § 4 Datenerhebung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Erfüllungsaufwand für den Bund
b Länder und Gemeinden
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Errichtung
§ 4 Datenerhebung
§ 5 Datenspeicherung und Datennutzung
§ 6 Datenübermittlung
§ 7 Löschung
§ 8 Verordnungsermächtigung
§ 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt und Ziel des Gesetzes
II. Gesetzgebungszuständigkeit
III. Zustimmungsbedürftigkeit
IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
V. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Erfüllungsaufwand für den Bund
b Länder und Gemeinden
VI. Weitere Kosten
VII. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
VIII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2464: Schiffsunfalldatenbankgesetz (SchUnfDatG) (BMVBS)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
Drucksache 734/13
... Eine Ersparnis von Kosten für die mit der Durchführung befassten Behörden im Falle der erwarten Neuausrichtung der Ernährungsnotfallvorsorge. Sollte aufgrund der Erkenntnisse der vorgenannten Studien eine Datenerhebung gem. EWMV dennoch erforderlich sein, entstehen hierbei keine höheren oder zusätzlichen Kosten.
Drucksache 754/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring (ForUmV)
... In der Verordnung (ForUmV) sind zwar in § 1 "atmosphärische Stoffeinträge", "Bodenwasser ..." und "Luftqualität" als Bestandteile der Grunddatenerhebung erwähnt, eine Spezifizierung der zu untersuchenden Stoffe unterbleibt jedoch. Dies wird als Nachteil empfunden, da damit offen gelassen wird, was in diesen Bereichen eigentlich erfasst werden soll. Auch die Erwähnung "international anerkannter Standards" (§ 4) ändert an dieser Beliebigkeit nichts.
Drucksache 193/2/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement - COM(2013) 133 final; Ratsdok. 7510/13
... 9. Der Bundesrat hält ferner eine Streichung der Verpflichtung zur Datenerhebung und -erfassung (Artikel 10) für erforderlich, da die Raumordnung als Datennutzer nur geringe Einflussmöglichkeiten hat und in der Regel darauf angewiesen ist, dass solche Daten von anderen Stellen verfügbar und nutzbar gemacht werden bzw. vorliegen.
Drucksache 368/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen COM(2013) 247 final
... Zur Aufstellung der Konten greift die Umweltgesamtrechnung auf bereits vorhandene Datensätze zurück. Für die Umsetzung der neuen Module müssen keine neuen Daten erhoben werden. Die mit den existierenden Datenerhebungsinstrumenten gewonnenen Informationen werden besser genutzt.
Drucksache 692/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neue psychoaktive Substanzen - COM(2013) 619 final
... (24) Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sind von entscheidender Bedeutung für ein wirksames Funktionieren der Verfahren für die Entscheidung über etwaige Marktbeschränkungen für neue psychoaktive Substanzen. Daher sollten die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des von der EBDD festgelegten Rahmens für die Datenerhebung zur Ermittlung epidemiologischer Schlüsselindikatoren und für die Erhebung sonstiger sachdienlicher Daten regelmäßig Daten über die Verwendung neuer psychoaktiver Substanzen, über die von diesen ausgehenden Risiken für die Gesundheit, die Gesellschaft und die Sicherheit und über politische Gegenmaßnahmen erheben. Auch sollten sie diese Daten weitergeben.
Drucksache 734/13 (Beschluss)
... Eine Datenerhebung gemäß EWMV verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand bei den zuständigen Landesbehörden. Vor dem Hintergrund einer möglichen Änderung der Rechtsgrundlage im Zuge der vorzulegenden Gutachten und fehlender fachlicher Dringlichkeit macht die vorgesehene planmäßige Datenerhebung keinen Sinn.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
E. Sonstige finanzielle Auswirkungen
Verordnung
Anlage 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
Artikel 1
Artikel 2
Anlage 2 Entschließung zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
Drucksache 270/13
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Visa -Warndateigesetz und zur Verordnung zur Durchführung des Visa -Warndateigesetzes
... Das Visa-Warndateigesetz enthält keine Rechtsgrundlagen für die Datenerhebung durch die übermittelnden Stellen. Es dürfen nur solche Daten an die Datei übermittelt und in der Datei gespeichert werden, deren Erhebung aufgrund anderer Rechtsvorschriften (z.B.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Artikel 1
3 Vorbemerkung
1. Zu § 1 Absatz 1 - Registerführende Stelle; Bestandteile, Zweck der Datei
2. Zu § 2 - Anlass der Speicherung
2.1 Zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
2.2 Zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
2.3 Zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
2.4 Zu § 2 Absatz 2
3. Zu § 3 - Inhalt der Datei
3.0 Allgemeiner Inhalt
3.1. Zu § 3 Absatz 1
3.1.1 Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
3.1.2 Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
3.1.3 Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
3.2 Zu § 3 Absatz 2
3.3 Zu § 3 Absatz 3/ § 1 der VWDG-Durchführungsverordnung i.V.m. Anlage 1 Spalte A
5. Zu § 5 - Verantwortung für die Übermittlung und die Datenrichtigkeit
5.1 Zu § 5 Absatz 1
5.2 Zu § 5 Absatz 2
Zu § 5
5.3 Zu § 5 Absatz 4
8. Zu § 8 - Voraussetzungen für die Datenübermittlung
8.1 Zu § 8 Absatz 1
8.2 Zu § 8 Absatz 3 und 4
9. Zu § 9 - Übermittlung und Veränderung von Daten durch Direkteingabe; Datenabruf im automatisierten Verfahren
9.1 Zu § 9 Absatz 1
9.2 Zu § 9 Absatz 2
9.3 Zu § 9 Absatz 3
9.4 Zu § 9 Absatz 4
9.5 Zu § 9 Absatz 5
9.6 Zu § 9 Absatz 6
11. Zu § 11 Protokollierungspflicht bei Datenübermittlung
11.1 Zu § 11 Absatz 3 - Datenschutzkontrolle und Sicherung von Aufzeichnungen zu Protokolldaten
11.1.2 Die von dem Bundesverwaltungsamt zur Sicherung gegen unberechtigten
11.2 Zu § 11 Absatz 4 - Löschung von Aufzeichnungen zu Protokolldaten und Datenschutzkontrolle
12. Zu § 12 - Auskunft an den Betroffenen
12.1 Zu § 12 Absatz 1/ § 10 der VWDG-Durchführungsverordnung
12.2 Zu § 12 Absatz 2
12.3 Zu § 12 Absatz 3
12.4 Zu § 12 Absatz 4
12.5 Zu § 12 Absatz 5
13. Zu § 13 - Berichtigung und Löschung
13.1 Zu § 13 Absatz 1
13.2 Zu § 13 Absatz 2
14. Zu § 14 - Sperrung
14.1 Zu § 14 Absatz 1
14.2 Zu § 14 Absatz 2
Artikel 2 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 2326: Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes (VWDG-Durchführungsverordnung - VWDG-DV) und Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Visa-Warndateigesetz (VWDG) und zur Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes (VWDG-Durchführungsverordnung)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 320/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis (GiroGuBaG)
... Gleichwohl ist einem erheblichen Teil der Bevölkerung der Zugang zu einem Girokonto versagt. Zwar existieren insoweit keine validen Datenerhebungen, die genaue Erkenntnisse über die Anzahl der Personen ohne Girokonto zulassen, insbesondere nicht über die Anzahl der Personen, die sich erfolglos um ein Girokonto bemüht haben. Nach den Feststellungen der Bundesregierung in ihrem (Sechsten) Bericht zur Umsetzung der Empfehlungen der Zentralen Kreditausschusses (ZKA) zum Girokonto für jedermann vom 27. Dezember 2011 (BT-Drs.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis (GiroGuBaG)
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Bedeutung des Zugangs zu Girokonten
II. Problem des mangelnden Zugangs zum Girokonto
III. Bisher kein Rechtsanspruch
IV. Ziele und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
V. Verfassungsrechtliche Aspekte
VI. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Finanzielle Auswirkungen
2. Auswirkungen gesellschaftspolitischer Art
3. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VII. Gesetzgebungskompetenz
VIII. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 675f
Zu § 675f
Zu Artikel 2
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