Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung am 16. Mai 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 17/13465 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes - Drucksache 17/13027 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 07.06.13
Erster Durchgang: Drs. 104/13 (PDF)

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes*

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S.1378), das durch Artikel 2 Absatz 121 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die zuletzt durch Abschnitt A Nummer 5 des Anhangs der Richtlinie 2006/103/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Richtlinie 2011/76/EU vom 27. September 2011 (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S.1) geändert worden ist" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

" § 3 Mautsätze und Mautberechnung

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Knotenpunkte

4. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 14 in Verbindung mit der Anlage oder aus der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter " § 3, auch in Verbindung mit § 14," ersetzt.

5. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:

"In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann vorgesehen werden, dass im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissionsklasse des Fahrzeuges die Maut nach dem Höchstsatz berechnet werden kann."

6. Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

7. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland

Ergänzend zu § 41 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland § 122 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung entsprechend."

8. Nach § 9 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

(5a) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Daten nach § 7 Absatz 3a Satz 1 drei Monate nach Aufzeichnung zu löschen. Abweichend von Satz 1 hat es die Daten sechs Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem sie erhoben wurden, zu löschen, wenn sich ein mit dieser Datenerhebung dokumentierter Messfall ursächlich auf die Höhe der Vergütung des Betreibers auswirkt."

9. § 10 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet,".

10. § 14 wird wie folgt gefasst:

" § 14 Alt-Sachverhalte

11. Die Bezeichnung der Anlage wird wie folgt gefasst:

"Anlage 1
(zu § 3 Absatz 3, § 14 Absatz 3)".

12. Die folgenden Anlagen 2 und 3 werden angefügt:

"Anlage 2 (zu § 14 Absatz 1)
Mautsätze im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum Ablauf des 31. August 2007

Anlage 3 (zu § 14 Absatz 2)
Mautsätze im Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008

Artikel 2
Änderung der Lkw-Maut-Verordnung

In § 6 Absatz 2 Satz 2 der Lkw-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S.1003), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S.1378) geändert worden ist, werden die Wörter "Höhe der Mautsätze nach § 1 der Mauthöheverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S.1001)" durch die Wörter "gesetzlich festgelegten Höhe der Mautsätze" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.