Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung am 16. Mai 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 17/13465 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes - Drucksache 17/13027 - in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 07.06.13
Erster Durchgang: Drs. 104/13 (PDF)
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes*
Vom ...
- *. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 1).
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S.1378), das durch Artikel 2 Absatz 121 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die zuletzt durch Abschnitt A Nummer 5 des Anhangs der Richtlinie 2006/103/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Richtlinie 2011/76/EU vom 27. September 2011 (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S.1) geändert worden ist" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
" § 3 Mautsätze und Mautberechnung
- (1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach der auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 zurückgelegten Strecke des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und den Mautsätzen nach Absatz 3.
- (2) Die zurückgelegte Strecke wird für jeden benutzten Abschnitt des mautpflichtigen Streckennetzes (Mautabschnitt) gesondert ermittelt. Ein Abschnitt ist die Strecke zwischen zwei Knotenpunkten im Sinne des § 3a Absatz 1 oder einer Rechtsverordnung auf Grund des § 3a Absatz 2. Die Länge jedes Abschnitt es bezieht sich auf den Schnittpunkt der verknüpften Straßenachsen oder in Ermangelung einer Straßenachse auf den Beginn oder das Ende der mautpflichtigen Strecke und ist kaufmännisch auf volle 100 Meter zu runden. Die so ermittelten Streckenlängen werden nachrichtlich im Internet unter www.mauttabelle.de veröffentlicht. Wird ein Mautabschnitt nicht vollständig befahren, so ist dieser gleichwohl mit seiner ermittelten Streckenlänge der Mauterhebung zu Grunde zu legen.
- (3) Die Höhe der Maut je Kilometer (Mautsatz) bestimmt sich nach der Anlage 1.
- (4) Die Berechnung der Maut erfolgt durch Multiplikation der nach Absatz 2 zu Grunde zu legenden Länge des Mautabschnittes mit dem Mautsatz. Das Ergebnis ist auf einen vollen Cent-Betrag kaufmännisch zu runden. Soweit die zurückgelegte Strecke mehrere Mautabschnitte umfasst, ist die Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 für jeden Mautabschnitt gesondert durchzuführen; hieraus wird die Summe der auf die insgesamt zurückgelegte Strecke entfallenden Maut gebildet."
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Knotenpunkte
- (1) Ein Knotenpunkt im Sinne dieses Gesetzes ist für mautpflichtige Straßen
- 1. im Sinne des § 1 Absatz 1
- a) eine Anschlussstelle bei einer Bundesautobahn einschließlich Bundesautobahnkreuz und Bundesautobahndreieck,
- b) eine Rastanlage mit einer straßenverkehrsrechtlich zulässigen Wendemöglichkeit,
- c) eine Kreuzung, Einmündung oder Zufahrt auf eine mautpflichtige oder Abfahrt von einer mautpflichtigen Bundesstraße, ausgenommen Zufahrten im Sinne des § 8a des Bundesfernstraßengesetzes,
- d) die Bundesgrenze;
- 2. im Sinne des § 1 Absatz 4 ein durch Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 2 festgelegter Punkt.
- 1. im Sinne des § 1 Absatz 1
- (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für mautpflichtige Straßen im Sinne des § 1 Absatz 4 die Knotenpunkte festzulegen. Die Festlegung hat so zu erfolgen, dass die örtlichen Gegebenheiten des mautpflichtigen Teils der jeweiligen Straße und die üblichen Verkehrsverhalten berücksichtigt sind."
4. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 14 in Verbindung mit der Anlage oder aus der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter " § 3, auch in Verbindung mit § 14," ersetzt.
5. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
"In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann vorgesehen werden, dass im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissionsklasse des Fahrzeuges die Maut nach dem Höchstsatz berechnet werden kann."
6. Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
- (3a) Das Bundesamt für Güterverkehr darf auf den nach § 1 Absatz 1 mautpflichtigen Straßen auch stichprobenartig eigene optischelektronische Einrichtungen einsetzen, um zu überprüfen, ob der Betreiber die Einhaltung der Mautpflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 2 ordnungsgemäß kontrolliert.
§ 6b des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden. Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum dem in Satz 1 genannten Zweck gespeichert und genutzt werden; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."
7. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland
Ergänzend zu § 41 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland § 122 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung entsprechend."
8. Nach § 9 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
(5a) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Daten nach § 7 Absatz 3a Satz 1 drei Monate nach Aufzeichnung zu löschen. Abweichend von Satz 1 hat es die Daten sechs Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem sie erhoben wurden, zu löschen, wenn sich ein mit dieser Datenerhebung dokumentierter Messfall ursächlich auf die Höhe der Vergütung des Betreibers auswirkt."
9. § 10 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet,".
10. § 14 wird wie folgt gefasst:
" § 14 Alt-Sachverhalte
- (3) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2003 und bis zum Ablauf des 31. August 2007 entstanden sind, gilt § 3 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sich die Höhe der Maut je Kilometer nach der Anlage 2 bestimmt.
- (4) Für Sachverhalte, die ab dem 1. September 2007 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 entstanden sind, gilt § 3 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sich die Höhe der Maut je Kilometer nach der Anlage 3 bestimmt.
- (5) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum Ablauf des 18. Juli 2011 entstanden sind, gilt § 3 Absatz 3 in Verbindung mit der Anlage 1."
11. Die Bezeichnung der Anlage wird wie folgt gefasst:
"Anlage 1
(zu § 3 Absatz 3, § 14 Absatz 3)".
12. Die folgenden Anlagen 2 und 3 werden angefügt:
"Anlage 2 (zu § 14 Absatz 1)
Mautsätze im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum Ablauf des 31. August 2007
- 1. Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen
- a) 0,09 Euro in der Kategorie A,
- b) 0,11 Euro in der Kategorie B,
- c) 0,13 Euro in der Kategorie C.
- 2. Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen
- a) 0,10 Euro in der Kategorie A,
- b) 0,12 Euro in der Kategorie B,
- c) 0,14 Euro in der Kategorie C.
- 3. Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 werden den in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie folgt zugeordnet:
- a) im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum Ablauf des 30. September 2006
Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 4, S 5 und der EEV Klasse 1,
Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 3 und S 2,
Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 1 und Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören; - b) im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum Ablauf des 31. August 2007
Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 5 und der EEV Klasse 1,
Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 4 und 3,
Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 2, S 1 und Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
- a) im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum Ablauf des 30. September 2006
Anlage 3 (zu § 14 Absatz 2)
Mautsätze im Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008
- 1. Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen
- a) 0,10 Euro in der Kategorie A,
- b) 0,12 Euro in der Kategorie B,
- c) 0,145 Euro in der Kategorie C.
- 2. Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen
- a) 0,11 Euro in der Kategorie A,
- b) 0,13 Euro in der Kategorie B,
- c) 0,155 Euro in der Kategorie C.
- 3. Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 werden den in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie folgt zugeordnet:
Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 5 und der EEV Klasse 1,
Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 4 und 3,
Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 2, S 1 und Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören."
Artikel 2
Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
In § 6 Absatz 2 Satz 2 der Lkw-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S.1003), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S.1378) geändert worden ist, werden die Wörter "Höhe der Mautsätze nach § 1 der Mauthöheverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S.1001)" durch die Wörter "gesetzlich festgelegten Höhe der Mautsätze" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.