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"Bienen"


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0709/04
0666/04
0800/1/04
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Drucksache 328/20

... es (mit Ausnahme von Bienen und Hummeln) sollen eine Übersicht über Vorkommen und Ausbreitung dieser Tierseuche und weitergehende Erkenntnisse zur Epidemiologie gewonnen werden (andere Spezies, Ansteckungswege, mögliche Reservoirfunktion von Tieren, epidemiologische Verbindungen aufgrund von Mensch-Tier-Kontakten). Von der Meldepflicht erfasst werden sollen viruspositive Befunde aller vom Menschen gehaltenen Tiere (einschließlich Zootiere) sowie von wildlebenden Klauentieren, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 328/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Problem und Ziel

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 472/19 (Beschluss)

Entschließung des Bundesrates zur Anwendung der EFSA-Bienenleitlinien bei der Prüfung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 472/19 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Anwendung der EFSA-Bienenleitlinien bei der Prüfung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden


 
 
 


Drucksache 472/1/19

Entschließung des Bundesrates zur Anwendung der EFSA-Bienenleitlinien bei der Prüfung von Pflanzenschutzmitteln - Antrag der Länder Berlin und Bremen -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 472/1/19




Zu Nummer 5


 
 
 


Drucksache 618/19

... (18) Um die Kontinuität der Beihilferegelungen im Weinsektor und im Bienenzuchtsektor zu gewährleisten, müssen Vorschriften festgelegt werden, durch die diese Beihilferegelungen bis zum Ende ihrer jeweiligen Programmplanungszeiträume weiter durchgeführt werden können. Für diesen Zeitraum sollten daher einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 618/19




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

a Verlängerung der Anwendbarkeit der bestehenden Verordnungen

b Übergang zum nächsten GAP-Zeitraum

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Verordnung

Verordnung

Verordnung

Verordnung

Verordnung

Verordnung

Verordnung

Vorschlag

Titel I
Übergangsbestimmungen

Kapitel I
Fortgesetzte Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für das Programmjahr 2021 und Verlängerung bestimmter Zeiträume gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1310/2013

Artikel 1
Verlängerung der Laufzeit von aus dem ELER geförderten Programmen

Artikel 2
Fortgesetzte Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf Programme

Artikel 3
Förderfähigkeit bestimmter Ausgabenarten im Jahr 2021

Kapitel II
Anwendung der Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] auf das Programmjahr 2021

Artikel 4
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

Kapitel III
Zahlungsansprüche für Direktzahlungen an Landwirte

Artikel 5
Endgültige Zahlungsansprüche

Kapitel IV
Übergangsbestimmungen betreffend die Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 , (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 und die Umsetzung der GAP-Strategiepläne

Abschnitt 1
Entwicklung des ländlichen RAUMS

Artikel 6
Förderfähigkeit bestimmter Ausgabenarten während des Zeitraums des GAP-Strategieplans

Abschnitt 2
BEIHILFEREGELUNGEN GEMÄß den Artikeln 29 BIS 60 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 7
Fortgesetzte Anwendung der Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 29 bis 60 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Titel II
Änderungen

Artikel 8
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Artikel 9
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Artikel 33
Mittelbindungen

Artikel 10
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 15a
Mitteilungen für das Kalenderjahr 2021

Artikel 29
Mitteilungen zum Wert von Zahlungsansprüchen und zur Annäherung

Artikel 11
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 12
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 228/2013

Artikel 13
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 229/2013

Titel III
Schlussbestimmungen

Artikel 14
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

ANHÄNGE des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Übergangsvorschriften für die Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ELER und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft EGFL im Jahr 2021, zur Änderung der Verordnungen EU Nr. 228/2013, EU Nr. 229/2013 und EU Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und ihrer Aufteilung im Jahr 2021 und zur Änderung der Verordnungen EU Nr. 1305/2013 , EU Nr. 1306/2013 und EU Nr. 1307/2013 in Bezug auf ihre Mittel und ihre Anwendbarkeit im Jahr 2021

Anhang I

Anhang II

Anhang III
Anhang VI HAUSHALTSOBERGRENZEN für STÜTZUNGSPROGRAMME GEMÄẞ Artikel 44 Absatz 1


 
 
 


Drucksache 246/18 (Beschluss)

... Die Regelungen der Gemeinsamen Marktorganisation (GMO) (Wein, Hopfen, Obst und Gemüse, Bienenzucht) haben sich in ihrer jetzigen Struktur grundsätzlich bewährt. Damit die Überführung der sektoralen Interventionen in die GAP-Strategiepläneverordnung gelingen kann, ist es allerdings notwendig, dass für die bereits laufenden mehrjährigen Operationellen Programme dieser Sektoren Übergangsfristen eingeplant und deutliche Vereinfachungen erreicht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 246/18 (Beschluss)




Zu den Vorlagen insgesamt

2 Finanzierung

2 Direktzahlungen

Umwelt -, Natur- und Klimaschutz

Entwicklung, Umsetzung und Kontrolle von Maßnahmen

2 Vereinfachung

Marktordnung und Risikomanagement

2 Strategieplanung

Zum System der Konditionalität

Zur Sanktionierung von Verstößen

2 Kontrollen

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsbefugnisse

Weitere Aspekte

Zur BR-Drucksache 248/18

Zum Begriff Alkoholgehalt

Zur Fehlerprüfung von Schutzanträgen

Zum Weinbereich

Zu den Vorlagen insgesamt


 
 
 


Drucksache 246/1/18

... Die Regelungen der Gemeinsamen Marktorganisation (GMO) (Wein, Hopfen, Obst und Gemüse, Bienenzucht) haben sich in ihrer jetzigen Struktur grundsätzlich bewährt. Damit die Überführung der sektoralen Interventionen in die GAP-Strategiepläneverordnung gelingen kann, ist es allerdings notwendig, dass für die bereits laufenden mehrjährigen Operationellen Programme dieser Sektoren Übergangsfristen eingeplant und deutliche Vereinfachungen erreicht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 246/1/18




Zu den Vorlagen insgesamt

2 Finanzierung

2 Direktzahlungen

Umwelt -, Natur- und Klimaschutz

Entwicklung, Umsetzung und Kontrolle von Maßnahmen

2 Vereinfachung

Marktordnung und Risikomanagement

2 Strategieplanung

Zum System der Konditionalität

Zur Sanktionierung von Verstößen

2 Kontrollen

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsbefugnisse

Weitere Aspekte

Zur BR-Drucksache 248/18

Zum Begriff Alkoholgehalt

Zur Fehlerprüfung von Schutzanträgen

Zum Weinbereich

Zu den Vorlagen insgesamt


 
 
 


Drucksache 664/2/17

... 3. Der Bundesrat bittet vor diesem Hintergrund die Bundesregierung, spätestens im Zuge der nationalen Umsetzung der sogenannten Omnibus-Verordnung auch in Deutschland die oben genannte Variante der ökologischen Vorrangflächen anzubieten und hierbei die Aussaat entsprechender Blühmischungen bis zum 15. Mai eines Jahres zur Vermeidung weiterer Hemmnisse ohne Ausnahmegenehmigungen vorzusehen. Insbesondere zur Bereitstellung eines ausreichenden Nahrungsangebotes für Bienen und andere Bestäuber im Anschluss an die Rapsblüte und zur Vermeidung von Aussaaten zu ungünstigen Witterungsbedingungen sowie Schädigungen durch Spätfröste ist die Aussaat dieser Variante der ökologischen Vorrangflächen auch nach dem 1. April eines Jahres notwendig.



Drucksache 664/17 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat bittet vor diesem Hintergrund die Bundesregierung, spätestens im Zuge der nationalen Umsetzung der sogenannten Omnibus-Verordnung auch in Deutschland die oben genannte Variante der ökologischen Vorrangflächen anzubieten und hierbei die Aussaat entsprechender Blühmischungen bis zum 15. Mai eines Jahres zur Vermeidung weiterer Hemmnisse ohne Ausnahmegenehmigungen vorzusehen. Insbesondere zur Bereitstellung eines ausreichenden Nahrungsangebotes für Bienen und andere Bestäuber im Anschluss an die Rapsblüte und zur Vermeidung von Aussaaten zu ungünstigen Witterungsbedingungen sowie Schädigungen durch Spätfröste ist die Aussaat dieser Variante der ökologischen Vorrangflächen auch nach dem 1. April eines Jahres notwendig.



Drucksache 424/1/17

... "5. den Transport von lebenden Bienen,"

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 424/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 23 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 StVO

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 23 Absatz 1a Satz 5

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa § 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 StVO , Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Nummer 5 FerReiseV

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 35 Absatz 9 - neu - StVO

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 49 Absatz 1 StVO

6. Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 3 Nummer 2

8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 7:

Zu Artikel 3 Nummer 2


 
 
 


Drucksache 664/1/17

... Zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Nahrungsangebots für Bienen und andere Bestäuber im Anschluss an die Rapsblüte und zur Vermeidung von Aussaaten zu ungünstigen Witterungsbedingungen sowie Schädigungen durch Spätfröste ist die Aussaat von Blühstreifen und -flächen jedoch nach dem 1. April fachlich geboten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 664/1/17




Zu Artikel 2 Nummer 2


 
 
 


Drucksache 269/16

... Die Verordnung dient vor allem dem Schutz der Bienen und der Abwendung von Umweltrisiken. Sie entspricht damit den Zielen des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Außerdem werden Ziele der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie umgesetzt. Nach ihrer 8. Grundregel muss nachhaltige Landwirtschaft nicht nur produktiv und wettbewerbsfähig, sondern gleichzeitig umweltverträglich sein. Mit den neuen Regeln werden durch den verbesserten Bienenschutz Artenvielfalt und damit auch Landschaftsqualität erhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 269/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens

§ 2
Verbot der Aussaat

§ 3
Ausnahmen

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

§ 5
Aufheben von Vorschriften

§ 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6


 
 
 


Drucksache 420/14 (Beschluss)

... 74. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung außerdem, keine Ausnahmeregelungen für die Verwendung von Tierarzneimitteln, die in Drittländern zugelassen sind, für Bienen zu akzeptieren und darauf hinzuwirken, dass keine antimikrobiell wirksamen Stoffe zur Anwendung bei Bienen umgewidmet werden können (Artikel 115 und 116).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 420/14 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 4 Nummer 1

Zu Artikel 4 Nummer 1

Zu Artikel 4 Nummer 2

Zu Artikel 4 Nummer 3

Zu Artikel 4 Nummer 20

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 13

Zu Artikel 13

Zu Artikel 13

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu den Artikeln 21

Zu Artikel 29

Zu den Artikeln 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 32

Zu Artikel 32

Zu den Artikeln 33

Zu Artikel 38

Zu Artikel 54

Zu Artikel 69

Zu den Artikeln 72

Zu Artikel 73

Zu den Artikeln 82

Zu Artikel 89

Zu Kapitel VI Artikel 91 ff.

Zu Artikel 93

Zu Artikel 97

Zu Artikel 99

Zu Artikel 100

Zu Artikel 101

Zu Artikel 104

Zu Artikel 104

Zu Artikel 105

Zu Artikel 106

Zu Artikel 107

Zu Artikel 108

Zu Artikel 110

Zu Artikel 111

Zu Artikel 112

Zu Artikel 114

Zu den Artikeln 115

Zu Artikel 116

Zu Artikel 117

Zu Artikel 118

Zu Artikel 124

Zu Artikel 125

Zu Artikel 146

Zu Anhang II Nummer 1.3.1.

Zur Ergänzung der Vorlage

Zur Übersetzung der Vorlage

Vorlagenbezogene Vertreterbenennung


 
 
 


Drucksache 406/14

... In § 32 und Anlage 4 wird geregelt, welche Arten auf einer Fläche mit stickstoffbindenden Pflanzen, die im Antrag auf Direktzahlung als im Umweltinteresse genutzte Fläche für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen wird, angebaut werden dürfen. Bei allen in die Liste aufgenommenen Arten ergeben sich durch den Anbau positive Wirkungen für die Biodiversität wie zum Beispiel Lieferung von wichtigen Trachtpflanzen für Bienen und andere Insekten, eine Zunahme der Regenwurmpopulation und einer Vielzahl anderer Bodenlebewesen. Darüber hinaus sind weitere Vorteile belegt wie Auflockerung der Fruchtfolge, Aufschluss von Bodenschadverdichtungen, positive Humuswirkung und insgesamt Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit bzw. einer der Biodiversität förderlichen Bodenaktivität. Bereits im Direktzahlungen-Durchführungsgesetz ist geregelt, dass auf solchen Flächen nach Beendigung des Anbaus der stickstoffbindenden Pflanzen eine Winterkultur oder Winterzwischenfrucht anzubauen ist. Damit wird für das gesamte Bundesgebiet, für das diese Verordnung gilt und das damit als Gebiet im Sinne von Artikel 45 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 für den Anbau stickstoffbindender Pflanzen auf im Umweltinteresse genutzten Flächen definiert ist, der Gefahr von Stickstoffauswaschungen im Herbst entgegengewirkt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 406/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

2. Länder

F. Weitere Kosten

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Landwirtschaftliche Tätigkeit

§ 3
Niederwald mit Kurzumtrieb

§ 4
Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen

Teil 2
Aktiver Betriebsinhaber

§ 5
Ergänzung der Aufzählung der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgezählten Unternehmen und Tätigkeiten

§ 6
Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

§ 7
Nicht unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeiten

§ 8
Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck

§ 9
Nationaler Durchschnitt der Direktzahlungen

Teil 3
Basisprämienregelung

Abschnitt 1
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche und Anwendung der Basisprämienregelung

§ 10
Verfügbarkeit der beihilfefähigen Hektarflächen

§ 11
Mindestbetriebsgröße

§ 12
Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung

Abschnitt 2
Nationale Reserve

§ 13
Auffüllung der nationalen Reserve

§ 14
Zuständigkeit

§ 15
Mitteilungen

§ 16
Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Teil 4
Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

Abschnitt 1
Anbaudiversifizierung

§ 17
Anbaudiversifizierung

Abschnitt 2
Dauergrünland

Unterabschnitt 1
Referenzanteil

§ 18
Referenzanteil

Unterabschnitt 2
Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt

§ 19
Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

Unterabschnitt 3
Dauergrünland, das nicht der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt

§ 20
Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung des Umbruchs von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

§ 21
Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

§ 22
Rückumwandlung bei Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

Unterabschnitt 4
Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

§ 23
Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent

§ 24
Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil

§ 25
Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 26
Terrassen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 27
Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 28
Pufferstreifen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 29
Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 30
Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 31
Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 32
Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 33
Umrechnungsfaktoren bei im Umweltinteresse genutzten Flächen

Teil 5
Schlussvorschriften

§ 34
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu §§ 3 und 30 Absatz 1) Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen

Anlage 2
(zu § 7 Absatz 2) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Großvieheinheiten

Anlage 3
(zu § 31 Absatz 1) Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden

Anlage 4
(zu § 32) Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

1. Bund

2. Länder

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3036: Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik - Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

II.3.1 Bund:

II.3.2 Länder:


 
 
 


Drucksache 536/14

... Arzneimittel mit dem Wirkstoff Thymol zur Anwendung bei Bienen (Tierarzneimittel) werden aus der Apothekenpflicht entlassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 536/14




A. Problem und Ziel

Arzneimittelverschreibungsverordnung Artikel 1

Apothekenbetriebsordnung Artikel 2

Verordnung

Verordnung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Artikel 2
Änderung der Apothekenbetriebsordnung

Artikel 3
Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

Artikel 4
Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele und wesentliche Regelungen

Arzneimittelverschreibungsverordnung Artikel 1

Apothekenbetriebsordnung Artikel 2

Verordnung

Verordnung

II. Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen

III. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

IV. Nachhaltigkeit

V. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VI. Befristung

VII. Vereinbarkeit mit EU-Recht

VIII. Zustimmungsbedürftigkeit und Einvernehmen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3029: Entwurf der Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel und der Medizinprodukteabgabe-Verordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 420/1/14

... 77. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, keine Ausnahmeregelungen für die Verwendung von Tierarzneimitteln, die in Drittländern zugelassen sind, für Bienen zu akzeptieren und darauf hinzuwirken, dass keine antimikrobiell wirksamen Stoffe zur Anwendung bei Bienen umgewidmet werden können (Artikel 115 und 116).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 420/1/14




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 4 Nummer 1

Zu Artikel 4 Nummer 1

Zu Artikel 4 Nummer 2

Zu Artikel 4 Nummer 3

Zu Artikel 4 Nummer 20

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 13

Zu Artikel 13

Zu Artikel 13

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu den Artikeln 21

Zu Artikel 29

Zu den Artikeln 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 32

Zu Artikel 32

Zu den Artikeln 33

Zu Artikel 38

Zu Artikel 54

Zu Artikel 69

Zu den Artikeln 72

Zu Artikel 73

Zu den Artikeln 82

Zu Artikel 89

Zu Kapitel VI Artikel 91 ff.

Zu Artikel 93

Zu Artikel 97

Zu Artikel 99

Zu Artikel 100

Zu Artikel 101

Zu Artikel 104

Zu Artikel 104

Zu Artikel 105

Zu Artikel 106

Zu Artikel 107

Zu Artikel 108

Zu Artikel 110

Zu Artikel 111

Zu Artikel 112

Zu Artikel 114

Zu den Artikeln 115

Zu Artikel 116

Zu Artikel 117

Zu Artikel 118

84. Zu Artikel 118 wird die Bundesregierung gebeten klarzustellen, ob die zu erstellende Liste antimikrobielle Wirkstoffe oder Arzneimittel enthalten soll. Wobei bei letzterem zu klären wäre, ob es sich um Tier- und/oder Humanarzneimittel handelt. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, die antimikrobiell wirksamen Stoffe zu listen, die nicht nach den Artikeln 115 und 116 umgewidmet werden dürfen.

Zu Artikel 124

Zu Artikel 125

Zu Artikel 146

Zu Anhang II Nummer 1.3.1.

Zur Ergänzung der Vorlage

Zur Übersetzung der Vorlage

Vorlagenbezogene Vertreterbenennung


 
 
 


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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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