55 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Bevorrechtigten"
Drucksache 75/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65 /EG
/EG und 2014/59 /EU
/EU COM(2018) 94 final
... Gedeckte Schuldverschreibungen sind Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten begeben werden und durch einen abgegrenzten Pool von Vermögenswerten besichert sind, auf den die Inhaber der Schuldverschreibungen als bevorrechtigte Gläubiger direkt zugreifen können. Zudem können die Schuldverschreibungsinhaber auch weiterhin als einfache Gläubiger Forderungen gegenüber dem emittierenden Unternehmen geltend machen. Dieser Mechanismus des doppelten Forderungsanspruchs gegenüber dem Deckungspool und dem Emittenten wird als "Doppelbesicherung" bezeichnet.
Drucksache 563/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare \-Energien\-Gesetzes, des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetz es und weiterer energierechtlicher Vorschriften
... Die kalkulatorischen Kosten haben keine Auswirkungen auf die Zahlungen, die nach § 13a Absatz 2 EnWG an den Anlagenbetreiber zu leisten sind. Sie dienen ausschließlich der Gewährleistung des Einspeisevorrangs. Dadurch wird es möglich, die Einspeisemanagement-Maßnahmen gegenüber EE-Anlagen in die marktbezogenen Maßnahmen zu integrieren. Durch den Faktor von mindestens fünf ist sichergestellt, dass der Einspeisevorrang der bevorrechtigten Erzeugung in der Regel unbeeinträchtigt bleibt. Dieser Faktor ist für die praktische Umsetzbarkeit im Rahmen des Redispatch in einen einheitlichen kalkulatorischen Preis umzurechnen, der wiederum für die Ermittlung der jeweiligen kalkulatorischen Kosten in Ansatz zu bringen ist. Die kalkulatorischen Kosten, die allein für den Auswahlmechanismus als fiktive Größe anzusetzen sind, dürfen nicht mit tatsächlichen Kosten verwechselt werden.
Drucksache 232/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)
... Nummer 6 gewährt den Bediensteten in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie Diplomaten. Nach dem Wiener Übereinkommen ist der Empfangsstaat beispielsweise im Falle eines bewaffneten Konflikts verpflichtet, bevorrechtigten Personen und ihren Familienmitgliedern die erforderlichen Erleichterungen zu gewähren, um es ihnen zu ermöglichen, das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates so bald wie möglich zu verlassen.
Drucksache 285/16
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Integrationsgesetz
... Ausländerinnen und Ausländer, über deren Antrag auf humanitären Schutz noch nicht entschieden wurde, haben nach drei Monaten rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung setzt im Regelfall voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. Die Zustimmung wird erteilt, wenn keine bevorrechtigten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Beschäftigung zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und die Ausländerin oder der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt wird (Vergleichbarkeitsprüfung). Die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme scheitert in den ersten fünfzehn Monaten des Aufenthaltes häufig daran, dass bevorrechtigte inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für den Arbeitsplatz zur Verfügung stehen und die Bundesagentur für Arbeit deshalb keine Zustimmung zur Aufnahme der Beschäftigung erteilen darf.
Drucksache 777/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59 /EU
/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge - COM(2016) 853 final; Ratsdok. 14778/16
... /EU /EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (Abwicklungsrichtlinie)) vorgesehene Kriterium ("keine Merkmale von Derivaten") durch Auslegungsstandards seitens der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (sogenannte Level 2-Maßnahme) konkretisiert werden. Damit könnte ein EU-weit einheitliches Verständnis geschaffen werden, welche Formen der Strukturierung einer Verbindlichkeit dazu führen, dass diese nicht der "nicht bevorrechtigten" vorrangigen Kategorie zur Erfüllung der Nachrangigkeitsanforderung zugeordnet werden kann.
Drucksache 46/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
... 4. welche Bedeutung die Anmeldung der Forderung für bevorrechtigte oder dinglich gesicherte Gläubiger hat und inwieweit diese ihre Forderungen anmelden müssen;
Drucksache 671/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es - Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg -
... Nummer 2 ermächtigt die Landesregierungen, für die bevorrechtigten Kraftfahrzeuge Befreiungen von der Gebührenpflicht vorzusehen, um ihre Nutzung im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zu fördern.
Drucksache 671/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... Nummer 2 ermächtigt die Landesregierungen, für die bevorrechtigten Kraftfahrzeuge Befreiungen von der Gebührenpflicht vorzusehen, um ihre Nutzung im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zu fördern.
Drucksache 356/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25 /EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35 /EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 - COM(2012) 280 final/2
... Erstens müssen die Einlagensicherungssysteme Beiträge leisten, um den kontinuierlichen Zugang zu gedeckten Einlagen sicherzustellen. Gemäß der Richtlinie 94/19/EG werden derzeit in allen Mitgliedstaaten Einlagensicherungssysteme eingerichtet. Sie entschädigen Kleinsparer gegenwärtig mit bis zu 100 000 EUR für nicht verfügbare Einlagen und treten anschließend im Liquidationsverfahren in deren Rechte ein. Im Gegensatz dazu kommt es bei der Abwicklung gar nicht erst dazu, dass gedeckte Einlagen nicht mehr verfügbar sind, was für den Einleger eindeutig vorzuziehen ist. Folglich ist es wünschenswert, dass die Einlagensicherungssysteme einen Beitrag in Höhe der Verluste leisten, die sie bei einem gewöhnlichen Insolvenzverfahren hinnehmen müssten (Artikel 99 Absatz 1). Um eine ausreichende Finanzierung sicherzustellen, werden Forderungen von Einlagensicherungssystemen in die Forderungsrangfolge aufgenommen und nicht besicherten, nicht bevorrechtigten Forderungen im Rang gleichgestellt. Der Beitrag der Einlagensicherungssysteme muss bar eingezahlt werden, um Verluste bei gedeckten Einlagen auszugleichen.
Drucksache 405/1/12
Antrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt
Finanzhilfen zugunsten Spaniens
... 13. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der bevorrechtigte Gläubigerstatus des ESM auch zukünftig erhalten bleiben muss. Die vorgesehene Überführung der spanischen Finanzhilfen auf den ESM soll gemäß dem "Memorandum of Understanding" erfolgen, ohne den im ESM vorgesehenen bevorrechtigten Gläubigerstatus zu berücksichtigen. Der Bundesrat geht davon aus, dass dies allein deshalb erfolgt, weil die Hilfen zunächst aus der EFSF erfolgen, die keinen bevorrechtigten Gläubigerstatus kennt.
Drucksache 356/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25 /EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35 /EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 - COM(2012) 280 final/2; Ratsdok. 11066/1/12
... 7. Zu begrüßen ist, dass sich die Kommission ausdrücklich gegen eine EU-weite Ungleichbehandlung der Einlagensicherungssysteme gegenüber ungesicherten, nicht bevorrechtigten Forderungen im regulären Insolvenzverfahren ausgesprochen hat (vgl. Artikel 99 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags). Dies entspricht der derzeitigen insolvenzrechtlichen Handhabung bei Einlagen in Deutschland.
Drucksache 356/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25 /EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35 /EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 - COM(2012) 280 final/2; Ratsdok. 11066/1/12
... 13. Zu begrüßen ist, dass sich die Kommission ausdrücklich gegen eine EU-weite Ungleichbehandlung der Einlagensicherungssysteme gegenüber ungesicherten, nicht bevorrechtigten Forderungen im regulären Insolvenzverfahren ausgesprochen hat (vgl. Artikel 99 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags). Dies entspricht der derzeitigen insolvenzrechtlichen Handhabung bei Einlagen in Deutschland.
Drucksache 405/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates - Europakammer -
Finanzhilfen zugunsten Spaniens
... 13. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der bevorrechtigte Gläubigerstatus des ESM auch zukünftig erhalten bleiben muss. Die vorgesehene Überführung der spanischen Finanzhilfen auf den ESM soll gemäß dem "Memorandum of Understanding" erfolgen, ohne den im ESM vorgesehenen bevorrechtigten Gläubigerstatus zu berücksichtigen. Der Bundesrat geht davon aus, dass dies allein deshalb erfolgt, weil die Hilfen zunächst aus der EFSF erfolgen, die keinen bevorrechtigten Gläubigerstatus kennt.
Drucksache 165/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
... - den Status eines bevorrechtigten Gläubigers haben werden, wobei akzeptiert wird, dass der
Drucksache 371/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums des Innern
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug -Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... "Anlage 3 Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen".
Drucksache 872/10
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im vereinfachten Änderungsverfahren nach Artikel 48 Absatz 6 EUV
... Die Vorschriften werden angepasst werden, damit fallweise die Beteiligung von Privatgläubigern – unter uneingeschränkter Einhaltung der IWF-Vorgaben – möglich ist. In jedem Fall wird ein ESM-Darlehen den Status einer bevorrechtigten Forderung haben und nur dem IWF-Darlehen gegenüber nachrangig sein, damit das Geld der Steuerzahler geschützt wird und ein deutliches Signal an die Privatgläubiger ergeht, dass ihre Forderungen erst nach denen des öffentlichen Sektors bedient werden.
Drucksache 490/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
... "Ein nach Absatz 1 Nummer 2 verpflichtetes Telekommunikationsunternehmen kann bei Gefahr im Verzug, wenn die Telekommunikationseinrichtungen durch besondere Beanspruchung in den Fällen des Absatz 2 Nummer 1 überlastet sind und die der Situation angemessene Versorgung der Bevorrechtigten gefährdet ist, die vorbereiteten Maßnahmen zur Einräumung von Vorrechten umsetzen."
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Satz 2 - neu - PTSG
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Satz 3 - neu - PTSG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 PTSG
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 2 Nummer 2 PTSG
5. Zu Artikel 1 § 5 PTSG
6. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 3 - neu - PTSG
7. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1 PTSG
Drucksache 490/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
... § 2 Postsicherstellungspflicht; Postbevorrechtigte
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in besonderen Fällen (Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz – PTSG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Postsicherstellungspflicht; Postbevorrechtigte
§ 3 Umsetzung der Postbevorrechtigung
§ 4 Unterstützung der Feldpost
§ 5 Telekommunikationssicherstellungspflicht
§ 6 Telekommunikationsbevorrechtigung
§ 7 Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung
§ 8 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
§ 9 Entgelte; Entschädigung
§ 10 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
§ 11 Bußgeldvorschriften
§ 12 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 3 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzentwurfs
2. Zugrunde liegender Sachverhalt
3. Andere Lösungsmöglichkeiten / Erledigung durch Private
4. Informationspflichten
5. Befristung
6. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
7. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
8. Änderungen zur geltenden Rechtslage
9. Gesetzesfolgen
9.1 Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
9.2 Kosten für die Wirtschaft und Auswirkungen auf das Preisniveau
9.3 Bürokratiekosten
9.4 Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
10. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen
11. Gesetzgebungskompetenz
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nr. 1
Zu Nr. 4
Zu Nr. 4
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1181: Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 490/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
... "Ein nach Absatz 1 Nummer 2 verpflichtetes Telekommunikationsunternehmen kann bei Gefahr im Verzug, wenn die Telekommunikationseinrichtungen durch besondere Beanspruchung in den Fällen des Absatz 2 Nummer 1 überlastet sind und die der Situation angemessene Versorgung der Bevorrechtigten gefährdet ist, die vorbereiteten Maßnahmen zur Einräumung von Vorrechten umsetzen."
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Satz 2 - neu - PTSG
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Satz 3 - neu - PTSG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 PTSG
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 2 Nummer 2 PTSG
5. Zu Artikel 1 § 5 PTSG
6. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 3 - neu - PTSG
7. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1 PTSG
Drucksache 631/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Intelligente Regulierung in der Europäischen Union KOM (2010) 543 endg.
... (i) Obwohl der Rechnungshof bestätigt hatte, dass der IAB wirksam arbeitet, hat der Kommissionspräsident seine Rolle weiter gestärkt, so dass grundsätzlich eine positive Stellungnahme des IAB notwendig ist, bevor ein Vorschlag für einen Kommissionsbeschluss vorgelegt werden kann18. Die Unabhängigkeit des IAB wird durch die Freimütigkeit seiner Stellungnahmen 19 sowie die Tatsache verdeutlicht, dass er nicht zögert, die Kommissionsdienststellen um eine Neuanfertigung ihrer Analysen zu bitten, wenn er dies für notwendig hält. Die Kommission teilt daher nicht die Auffassung einiger Interessengruppen, dass ein externes Gremium zur Überwachung der Folgenabschätzungen notwendig sei. Sie ist vielmehr der Auffassung, dass ein externes Gremium nicht mit dem Initiativrecht der Kommission oder den Kompetenzen von Parlament und Rat vereinbar ist, denen die Überprüfung, Änderung und letztendliche Annahme der Kommissionsvorschläge obliegt. Folgenabschätzungen sind Teil der internen Entscheidungsprozesse der Kommission, und es wäre unangemessen, einer bestimmten Gruppe von externen Sachverständigen oder Interessengruppen hierzu einen bevorrechtigten Zugang zu gewähren.
Drucksache 17/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 22. November 2004 über das Europäische Korps und die Rechtsstellung seines Hauptquartiers zwischen der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, dem Königreich Spanien und dem Großherzogtum Luxemburg (Straßburger Vertrag)
... (3) Die Vertragspartei, die das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit hat, kann darauf verzichten. In diesem Fall unterrichtet sie die Behörden der anderen betroffenen Vertragsparteien so bald wie möglich von diesem Verzicht. Ersuchen der Behörden der anderen betroffenen Vertragsparteien, auf das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit zu verzichten, werden von der bevorrechtigten Vertragspartei wohlwollend geprüft.
Drucksache 775/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2007 zu dem Fahrplan für erneuerbare Energiequellen in Europa (2007/2090(INI))
... 20. betrachtet einen transparenten, fairen und bevorrechtigten Zugang zu den Netzen als wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Integration und Ausweitung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und ist der Auffassung, dass die Verfahren für die Gewährung von Netzzugang und für Netzplanung zusätzlich vereinfacht und vereinheitlicht werden sollten, wobei der Ausbau der Technologien für erneuerbare Energiequellen und die veränderliche Verfügbarkeit erneuerbarer Energiequellen zu berücksichtigen sind, damit die nationalen Netze nicht instabil werden;
Drucksache 158/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshof s und zu dem Abkommen vom 14. Dezember 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Seegerichtshof über den Sitz des Gerichtshofs
... Artikel 2 3 sieht vor, dass die für den nach den Artikeln 18 bis 22 bevorrechtigten Personenkreis geltenden Vorrechte und Immunitäten n i c h t für Personen gelten, die deutsche Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben. Das gilt u. a. für die Verpflichtungen zu nationalen Dienstleistungen. Die Buchstaben a bis c enthalten drei Ausnahmetatbestände. Dadurch wird sichergestellt, dass auch die Richter mit deutscher Staatsangehörigkeit oder mit ständigem Wohnsitz in Deutschland diplomatische Vorrechte im Bereich der sozialen Sicherheit erhalten, dass die gezahlten Bezüge deutscher Richter oder Bediensteter von der Besteuerung befreit werden und dass ihnen Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen gewährt wird.
Drucksache 865/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen für den Zeitraum 2006 - 2007 mit Sonderbericht über die Fähigkeit der EU zur Integration neuer Mitglieder KOM (2006) 649 endg. Ratsdok. 14968/06
... Insgesamt sind die Vorbereitungen hier recht gut vorangekommen. Allerdings stehen die Vorschriften über das Verbot der monetären Finanzierung des öffentlichen Sektors und über das Verbot des bevorrechtigten Zugangs des öffentlichen Sektors zu den Finanzinstituten noch nicht im Einklang mit dem Besitzstand. Außerdem steht der Mangel an klar gegliederten Koordinierungs- und Kooperationsstrukturen einer effiziente Wirtschaftspolitik im Wege. Die Türkei hat bei der Anwendung einheitlicher Klassifikationen und bei den sektoralen Statistiken einige Fortschritte erzielt. Die Rechtsangleichung verzeichnet hier nach wie vor nur begrenzte Fortschritte, wird aber durch weitere neue Rechtsvorschriften deutlich vorangetrieben werden.
Drucksache 81/06
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
... Zu der Rechtsstellung von ausländischen Diplomaten und sonstigen ausländischen bevorrechtigten Personen vgl. das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 17. August 1993 (Az.: P I 6 - 640 005/ 1 - GMBl. S 591).
Drucksache 397/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
... Die Einräumung des Vorrechts in der Zwangsversteigerung auch gegenüber dinglichen Rechten, die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehen, greift zwar in die Rechtsposition der Berechtigten solcher Rechte ein. Wegen der besonderen Notwendigkeit einer Bevorrechtigung von Wohngeldansprüchen und des Umstands, dass die bevorrechtigten Beträge im wesentlichen auch dem einzelnen Wohnungseigentum als Belastungsgegenstand zugute kommen, und weil das Vorrecht ohnehin nur für Hausgeld aus einem eng begrenzten Zeitraum zur Verfügung steht, ist dieser Eingriff aber auch im Hinblick auf Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt. Ansonsten würde die Regelung für eine sehr große Zahl von Wohnanlagen auf Dauer unanwendbar.
Drucksache 983/04
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa
einen bevorrechtigten Zugang der Organe, Einrichtungen oder
Drucksache 147/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
Drucksache 232/17
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)
Drucksache 331/11
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
Drucksache 510/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (SOLVABILITÄT II) KOM(2007) 361 endg.; Ratsdok. 11978/07
Drucksache 750/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung des Europäischen Währungsfonds - COM(2017) 827 final
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.