254 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Besichtigen"
Drucksache 113/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
... 1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
Drucksache 719/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Grundstoffüberwachung srechts
... 4. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Transportmittel, die zum Verkehr mit Grundstoffen genutzt werden, zu betreten und zu besichtigen, um zu prüfen, ob die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 beachtet werden. Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhinderung einer Straftat nach § 19 oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 20, dürfen die bezeichneten Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Transportmittel auch außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeit sowie zu Wohnzwecken dienende Räume betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Drucksache 64/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
... (1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet oder eines Verfahrens, das Gegenstand des Patents ist, in Anspruch genommen werden wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist.
Drucksache 94/07
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetz es sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
... (2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen in den Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen . und Unternehmen vornehmen. Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen sie diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, betreten und besichtigen; das Grundrecht des Artikels 13 des
Drucksache 572/06
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz (Tierimpfstoff -Verordnung)
... (2) Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Erteilung der Herstellungserlaubnis innerhalb von 90 Tagen nach Zugang des Antrages. Vor der Entscheidung nach Satz 1 hat die zuständige Behörde den Betrieb zu besichtigen, in dem die Mittel hergestellt werden sollen. Stellt die zuständige Behörde vor Ablauf der Frist Mängel der vorgelegten Unterlagen oder des besichtigten Betriebs fest, hat sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung zu geben.
Drucksache 555/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG )
... (4) Die Angestellten der Wirtschaftsprüferkammer sowie die sonstigen Personen, deren sich die Wirtschaftsprüferkammer bei der Berufsaufsicht bedient, können die Grundstücke und Geschäftsräume von Berufsangehörigen und von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen, Einsicht in Unterlagen nehmen und hieraus Abschriften und Ablichtungen anfertigen. Die betroffenen Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben diese Maßnahmen zu dulden.
Drucksache 254/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz - BDBOSG )
... (4) Die Bundesanstalt ist befugt, die Sicherheit des Digitalfunk BOS und seiner Komponenten zu überprüfen. Sie kann hierzu die notwendigen Auskünfte, insbesondere auch zu technischen Details, verlangen sowie Unterlagen und Datenträger des Betreibers oder eines mit Betriebsleistungen beauftragten Dritten einsehen und hiervon Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datenträgern, anfertigen oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten verlangen, Grundstücke und Betriebsräume betreten und Einrichtungen besichtigen, die für den Digitalfunk BOS verwendet werden.
Drucksache 578/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse - 825. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2006
Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
... (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überwacht im Fall des § 7n Abs. 1 Nr. 3 die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen. Es kann von der benannten Stelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung seiner Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Es und seine Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Drucksache 578/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
... (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überwacht im Fall des § 7n Abs. 1 Nr. 3 die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen. Es kann von der benannten Stelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung seiner Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Es und seine Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Drucksache 680/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
... dürfen Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Fahrzeuge, auf oder in denen Betriebsmittel oder Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen geprüft, hergestellt, angeboten oder zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Weitergabe gelagert werden, ausgestellt sind oder betrieben werden, während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, die Geräte besichtigen und prüfen, zur Prüfung betreiben lassen und unentgeltlich vorübergehend zu Prüf- und Kontrollzwecken entnehmen. Die nach Absatz 1 Auskunftspflichtigen haben diese Maßnahmen zu dulden.
Drucksache 299/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetz es sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
... (2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen in den Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen. Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen sie diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht des Artikels 13 des
Drucksache 379/06
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Situation der Flüchtlinge in Malta
... B. in der Erwägung, dass eine Delegation des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres am 24. März 2006 nach Malta gereist ist, um die Einrichtungen für Verwaltungsgewahrsam zu besichtigen, und zwar Hal Safi, Hal Far und Lyster Barracks, und mit maltesischen Behörden und nichtstaatlichen Organisationen zusammenzutreffen, um über Einwanderungsfragen zu beraten,
Drucksache 429/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts
... 4. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstellungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, ein zusehen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datenträgern, anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen sowie Mittel, Einrichtungen und Geräte zur Beförderung von Erzeugnissen zu besichtigen und zu fotografieren;
Drucksache 57/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65 /EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
Drucksache 75/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetz es sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
Drucksache 158/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
Drucksache 182/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
Drucksache 232/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) Nr. 2015/566 und (EU) Nr. 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen
Drucksache 236/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
Drucksache 240/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-VerträglichkeitGesetz - EMVG )
Drucksache 241/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65 /EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz - OGAW-IV-UmsG)
Drucksache 265/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger -Handwerksgesetzes
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Boden/Altlasten ,
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