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Drucksache 344/20
... - Das Gesetz soll einen Beitrag dazu leisten, das Ziel der Bundesregierung zu erreichen, dass bis zum Jahr 2030 in Deutschland 7 bis 10 Mio. Elektrofahrzeuge zugelassen sein werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung und Nutzen
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
§ 10b Sonderregelung für besonders emissionsreduzierte Personenkraftwagen
§ 14 Außerbetriebsetzung von Amts wegen
Artikel 2 Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Klimapolitische Lenkungszwecke
2. Rechtsbereinigungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Zollverwaltung
4 ITZBund:
5. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
4 Verwaltung
Veränderung des einmaligen Aufwandes Verwaltung
Veränderung des jährlichen Aufwandes Verwaltung
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
8. Inkrafttreten, Befristung und Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Artikel 3
Drucksache 355/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu der Entschließung des Bundesrates betreffend EU-Bankenregulierung zielgenau verbessern - mit Fokus auf kleine und mittlere Banken sowie zum Nutzen der Realwirtschaft
... Nichtsdestotrotz wird die Kommission die wirtschaftlichen Anfälligkeiten im Finanzsektor auch weiter aufmerksam verfolgen, zumal die wirtschaftlichen Folgen der noch immer andauernden teilweisen Beschränkung der Unternehmenstätigkeiten in der EU und bei ihren Handelspartnern derzeit noch nicht voll absehbar sind. Die Kommission ist sich bewusst, dass jede Verlängerung der COVID-19-bedingten Beschränkungen sich letztlich auf die Gewinne der Banken und die Qualität ihrer Aktiva auswirken würde. Damit die Banken ihren Teil dazu beitragen können, Haushalten und Unternehmen bei der Bewältigung der Krise zu helfen, und um einer raschen Erholung den Weg zu bereiten, hat die Kommission am 28. April ein Bankenpaket1 angenommen, das den Banken die Kreditvergabe erleichtern soll. Dieses Paket umfasst eine erläuternde Mitteilung zu den Bilanzierungs- und Aufsichtsvorschriften der EU ("Unterstützung von Unternehmen und Haushalten in der COVID-19-Krise") sowie gezielte Änderungen an der Eigenmittelverordnung (CRR). Die Kommission führt derzeit einen Dialog mit dem Finanzsektor sowie mit Vertretern von Unternehmen und Verbrauchern, um bewährte Verfahren weiterzuentwickeln und die Kreditvergabe an die Realwirtschaft zu fördern.
Anhang
Zu Punkt 6 und Punkt 7 Buchstabe a:
Zu Punkt 7 Buchstabe b:
Zu Punkt 7 Buchstabe c:
Zu Punkt 7 Buchstabe d:
Zu Punkt 7 Buchstabe e:
Zu Punkt 7 Buchstabe f:
Zu Punkt 8:
Zu Punkt 9:
Zu den Punkten 10 und 12:
Zu Punkt 11:
Zu Punkt 13:
Zu Punkt 14:
Zu Punkt 15:
Zu Punkt 16:
Drucksache 536/20
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates - Der Bund muss die Bereitstellungskosten für die Offenhaltung der Flughäfen während der Corona-19-Pandemie übernehmen
... 2. Der Bundesrat stellt fest, dass durch die Offenhaltung ausgewählter Flughäfen die dringend benötigte Verkehrsinfrastruktur auch während der Covid-19-Pandemie-Krise aufrecht erhalten wurde. Damit haben diese Flughäfen einen bedeutsamen Beitrag zur Eindämmung der Krise und ihrer Folgen geleistet.
Drucksache 402/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16 /EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung - COM(2020) 314 final; Ratsdok. 9753/20
... 1. Der Bundesrat begrüßt den Richtlinienvorschlag bezüglich der Einführung einer Meldepflicht für Plattformbetreiber und die damit verbundene Ausweitung des automatischen Informationsaustauschs. Die Regelungen können dazu beitragen, Besteuerungslücken bei Leistungen über digitale Plattformen zu vermeiden und die Steuergerechtigkeit zu stärken.
Drucksache 456/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen
... - hat der Bundesrat unter anderem die Einführung eines sogenannten "konzentrierten Verfahrens" in § 87c VwGO als weiteres prozessuales Instrument im Verwaltungsprozess vorgeschlagen. Hiermit kann das Gericht im Einverständnis der Beteiligten den gesamten Ablauf des Verfahrens zu einem möglichst frühen Zeitpunkt strukturieren und einen "Prozessfahrplan" festlegen. Das Gericht kann insbesondere Stellungnahme- und Beibringungsfristen bestimmen. Um deren Einhaltung zu gewährleisten, können bestimmte Fristen zudem mit ausschließender Wirkung gesetzt werden, bei denen es im Gegensatz zur bereits bestehenden Regelung des § 87b Absatz 3 Nummer 1 VwGO nicht auf eine Verzögerung des Verfahrens ankommt. Weiterhin besteht die Möglichkeit, in den Zeitplan bereits den Termin für eine mündliche Verhandlung oder die Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren aufzunehmen. Das konzentrierte Verfahren kann damit dazu beitragen, dass der Prozess noch straffer, für die Beteiligten transparenter und damit letztlich effizienter geführt wird.
Drucksache 26/20 (Beschluss)
... Auf diese Weise wird die gesellschaftlich anerkannteste Form der Nutztierhaltung angemessen gefördert und zugleich mit der Unterstützung der Weidetierhaltung ein wesentlicher Beitrag zum Natur-, Arten-, Hochwasser- und Klimaschutz und zum Schutz der biologischen Vielfalt geleistet.
Drucksache 51/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
... b) Der Bundesrat stellt fest, dass die Empfehlungen der Kommission Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung einen gesellschaftlichen Kompromiss darstellen, der einen wichtigen Beitrag zu einer gesellschaftlichen Befriedung im Hinblick auf die Beendigung der Kohleverstromung in Deutschland leisten kann. Dieser gesellschaftliche Kompromiss stellt für die große Herausforderung des Ausstiegs aus der Kohleverstromung einen besonderen Wert dar.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zu Artikel 1 allgemein
10. Zu Artikel 1 § 23 KVBG
11. Zu Artikel 1 § 40 und Anlage 2 zu § 42 und 43 KVBG
12. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG
13. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG
14. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 KVBG
15. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1, § 51 Satz 1 KVBG
16. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 KVBG
17. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG
18. Zu Artikel 1 § 50 Überschrift, Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 KVBG
19. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 KVBG
20. Zu Artikel 1 § 52
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
21. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 1 KVBG
22. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 Satz 1 KVBG
23. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 1 KVBG
24. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 24a Absatz 2 Satz 1 EnWG
25. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe b § 95Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG
26. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KWKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
27. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG
28. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b § 6 Absatz 1 Satz 2 KWKG Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b ist zu streichen.
29. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG
30. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f und Nummer 13 § 7 Absatz 6 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 KWKG
31. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG
32. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1 KWKG
33. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 2 Satz 1 KWKG
34. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c KWKG
35. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1, 3, 3a - neu - und 5 KWKG
36. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 KWKG
37. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG
38. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe d - neu - § 18 Absatz 4 Nummer 4 KWKG
39. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Nummer 2 KWKG
40. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 22 Absatz 1 Nummer 3 KWKG
41. Zu Artikel 6 Nummer 20a - neu - § 29 Absatz 1 KWKG
42. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG
43. Zu Artikel 7a - neu - § 36i Absatz 2 - neu -, § 49 Absatz 2, 3, 5 und 6, § 55 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Absatz 2 Satz 4 - neu - und § 104 Absatz 8 Satz 1 EEG 2017
‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
Zu Nummer n
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
44. Zu Artikel 10 Absatz 2 Inkrafttreten
Drucksache 164/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz - PDSG )
... Mit der Regelung wird eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten aus der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken geschaffen. Dies kann dazu beitragen,
Drucksache 37/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Gestaltung der Konferenz zur Zukunft Europas - COM(2020) 27 final
... Brüssel, den 22.1.2020 COM(2020) 27 final GESTALTUNG der KONFERENZ zur Zukunft EUROPAS Beitrag der Europäischen Kommission 22. Januar 2020
1. EIN NEUER Impuls für die Europäische Demokratie - die ZEIT IST REIF
2. OFFENE Diskussion über Fragen, die den BÜRGERINNEN und BÜRGERN AM HERZEN LIEGEN
2.1 eine Union, die MEHR ERREICHEN WILL
2.2 Institutionelle Fragen
3. Schaffung des richtigen RAUMS für die MITSPRACHE der Europäischen BÜRGERINNEN und Bürger
3.1 ERFAHRUNGEN Nutzen
3.2 NÄCHSTE Ebene der BÜRGERDIALOGE - neue Formen der Beteiligung
4. öffentliche Wirkung
5. Weiterverfolgung der ANREGUNGEN der BÜRGERINNEN und Bürger
6. Zeitplan
7. Schlussfolgerungen
Drucksache 313/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf außerordentliche zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) - COM(2020) 451 final
... 1. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die EU-Kohäsionspolitik durch die Förderung von Investitionsprojekten vor Ort einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen wirtschaftlichen Erholung und zur Förderung einer digitalen und grünen Wirtschaft in Europa leisten kann. Er begrüßt daher die vorgeschlagene Mittelaufstockung der EU-Kohäsionspolitik durch das Programm REACT-EU in Höhe von 55 Milliarden Euro.
Drucksache 246/3/20
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
... Gerade in der aktuellen Corona-Pandemie zeigt sich, welchen wichtigen und unverzichtbaren Beitrag die Pflegekräfte täglich leisten. Dieser Beitrag bedarf einer dauerhaften, angemessenen Honorierung. Diese ist nachhaltig nur durch einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag der Sozialpartner möglich.
Drucksache 196/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Für Verbraucherinnen und Verbraucher führen zudem die vorgesehenen Regelungen in § 288 Absatz 4 BGB-E zu einer Rechtsvereinfachung. Denn diese werden im Rahmen des Schuldnerverzugs nur noch dann zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten eines als Unternehmer handelnden Gläubigers verpflichtet, wenn sie vorher umfassend über die Voraussetzungen und Folgen ihres Verzugs informiert worden sind. In diesem Sinne soll die geplante Regelung auch dazu beitragen, über eine bessere Information der Verbraucherinnen und Verbraucher die Anzahl der zu einem Schuldnerverzug führenden Leistungsverzögerungen generell abzusenken.
Drucksache 121/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) Nr. 2017/745
und die Verordnung (EU) Nr. 2017/746
(Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz - MPEUAnpG )
... (3) Soweit dies jeweils erforderlich ist, kann die zuständige Bundesoberbehörde sonstige Behörden, Einrichtungen, Stellen und Personen, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen zur Beantwortung spezifischer Fragestellungen beitragen können, beteiligen.
Drucksache 426/3/20
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
... Der Bundesrat begrüßt die im Gesetzentwurf zum Ausdruck kommende grundsätzliche Zielsetzung, gravierende Mängel unter anderem in der Fleischindustrie zu beheben. Hierzu kann das Arbeitsschutzkontrollgesetz einen entscheidenden Beitrag leisten.
Drucksache 246/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
... Buch Sozialgesetzbuch gilt als Nachweis. Beim Wechsel ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Basistarif stand; die im Basistarif erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen sind zu berücksichtigen. Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung des Vertrages in diesem Tarif. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Versicherungsnehmer, bei denen allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des
Zweites Gesetz
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
§ 16 Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten.
§ 17 Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung.
§ 30 Absonderung.
§ 54a Vollzug durch die Bundeswehr
§ 54b Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt
Artikel 2 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 3 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 25 Ausnahmen von Prüfungen bei Krankenhausbehandlungen, Verordnungsermächtigung
§ 26 Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus
Artikel 3a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 20i Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung.
Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 150a Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie
Artikel 5a Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
§ 16 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Artikel 5b Änderung des Pflegezeitgesetzes
§ 9 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Artikel 6 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Ergotherapeutengesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
Artikel 9 Änderung des Pflegeberufegesetzes
Artikel 10 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Artikel 11 Änderung des Transfusionsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
Artikel 13 (weggefallen)
Artikel 14 Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 21 Inkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und Außerkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte, Übergangsregelung
Artikel 15 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
Artikel 16 (weggefallen)
Artikel 17 Änderungen aus Anlass der Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) Nr. 2017/745
Artikel 18 Änderung des Transplantationsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Psychotherapeutengesetzes
§ 27 Abschluss von Ausbildungen.
Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 494/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Zwischenbewertung von Horizont 2020 - Maximierung der Wirkung der EU-Unterstützung für Forschung und Innovation - COM(2018) 2 final
... 2. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Wissenschaft und Forschung einen unverzichtbaren Beitrag zur Bewältigung dieser Herausforderungen leisten, wie die Corona-Pandemie erneut gezeigt hat. Eine - auch finanziell adäquate - Förderung und Stärkung von Wissenschaft und Forschung muss daher elementarer Bestandteil tragfähiger gesamteuropäischer Zukunftsstrategien sein.
Drucksache 293/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht
... Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Der Entwurf steht insbesondere mit dem Nachhaltigkeitsziel 8 "Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum" im Einklang und dient einer dauerhaften Stabilisierung der Wirtschaftslage, so dass eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung möglich sein wird. Die vorgeschlagenen Maßnahmen dürften zusammen mit weiteren Maßnahmen auf EU-, Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene dazu beitragen, dass die Indikatoren 8.4. (Bruttoinlandsprodukt je Einwohner) und 8.5. a, b (Erwerbstätigenquote) für den Zeitraum der Covid-19-Pandemie und die Zeit danach stabilisiert werden.
Drucksache 255/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Tourismus und Verkehr im Jahr 2020 und darüber hinaus - COM(2020) 550 final
... 2. Der Bundesrat teilt insbesondere auch die Auffassung der Kommission, dass digitalen Technologien und Daten bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie eine wichtige Rolle zukommen kann. Smartphone-Apps, die eine Ermittlung von Kontaktpersonen ermöglichen, können einen Beitrag zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus leisten, indem sie die Gesundheitsämter bei der Rückverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten unterstützen.
Drucksache 534/20
Gesetzesantrag der Länder Schleswig-Holstein, Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes
... Die Medizinischen Dienste bzw. nach alter Rechtslage Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (einheitlich als MD bezeichnet) haben in den vergangenen Monaten die Arbeit der Öffentlichen Gesundheitsdienste (ÖGD) unbürokratisch unterstützt und damit engagiert einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geleistet. Zeitweise haben rund 800 Pflegekräfte, Ärztinnen und Ärzte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Assistenz- und Verwaltungsbereich diese Aufgaben wahrgenommen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentliche Inhalte des Entwurfes
II. Alternativen
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Kosten und Erfüllungsaufwand
3. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 286/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates - Digitalisierung der Energiewende - Rasche Umsetzung der Strombinnenmarktrichtlinie (RL 2019/944
/EU)
... 2. Der Bundesrat betont die Rolle, die intelligente Messsysteme im Rahmen der Energiewende einnehmen: Sogenannte intelligente Messsysteme (iMSys) tragen durch ihre innovativen Technologien zur nötigen Transparenz bezüglich des Energieverbrauchs bei und leisten zudem einen wichtigen Beitrag zum Ausbau moderner intelligenter Netze. Intelligente Messsysteme bestehen aus einer modernen Messeinrichtung (mME) und einer Kommunikationseinheit. Verbrauchern soll damit ermöglicht werden, zukünftig ihren eigenen Stromverbrauch durch mehr Informationen sowie durch Nutzung zukünftiger dynamischer Tarife zu optimieren. Außerdem lassen sich weitere digitale Messeinrichtungen, beispielsweise für Gas, Fernwärme und Wasser, in Verbindung mit einem Smart-Meter-Gateway in das intelligente Messsystem einbinden.
Anlage Entschließung des Bundesrates - Digitalisierung der Energiewende - Rasche Umsetzung der Strombinnenmarktrichtlinie (RL 2019/944 /EU)
Zu Ziffer 1:
Zu Ziffer 2:
Zu Ziffer 3:
Zu Ziffer 4:
Zu Ziffer 5:
Zu Ziffer 6:
Zu Ziffer 7:
Drucksache 109/20
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates: Digitale Souveränität bei Algorithmen in Europa stärken - Marktortprinzip einführen
... 3. Der Bundesrat begrüßt, dass auch die Datenethikkommission der Bundesregierung - einstimmig - Empfehlungen vorgelegt hat, die zur Stärkung der digitalen Souveränität der Einzelnen, aber auch Deutschlands und Europas insgesamt, beitragen können. Nun gilt es zu prüfen, wie diese Empfehlungen im Einklang mit den Ethik-Leitlinien der EU in die Praxis umgesetzt werden können.
Drucksache 168/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetz es und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG )
... Bei der Regelung in § 19 Absatz 3 Satz 2 Weg, wonach Wohnungseigentümer Regelungen für den Fall beschließen können, dass ein Wohnungseigentümer seine Pflichten verletzt, handelt es sich um eine völlig offen formulierte Sanktionsvorschrift, welche prinzipiell auch Vertragsstrafen in unbeschränkter Höhe zulässt. Insoweit besteht die Gefahr, dass die Vorschrift des § 19 Absatz 3 Satz 2 Weg zum Zwecke der Ausübung unzulässigen Drucks auf einzelne Wohnungseigentümer missbraucht werden könnte. Dies würde die intendierte Zielsetzung des Gesetzentwurfs, die Rechte auch der einzelnen Wohnungseigentümer zu stärken, unterlaufen. Auch kann die Regelung das Streitpotential innerhalb einer Eigentümergemeinschaft erhöhen. Eine Konkretisierung und Beschränkung der Sanktionsmöglichkeiten könnte dazu beitragen, die Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie der einzelnen Wohnungseigentümer zueinander in ein ausgewogenes und gerechtes Verhältnis zu setzen und auf diese Weise missbräuchlichen Sanktionsdrohungen entgegenzuwirken. Auch erscheint eine Eingrenzung der Sanktionsmöglichkeiten sinnvoll, um den Wohnungseigentümern mehr Rechtssicherheit zu geben, wodurch im Ergebnis auch die Justiz entlastet werden könnte.
Drucksache 177/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013
und der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Fischerei- und Aquakultursektor - COM(2020) 142 final; Ratsdok. 7153/20
... (8) Aufgrund der plötzlichen Unterbrechungen der Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten infolge der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden Gefährdung der Märkte für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ist es angezeigt, einen Mechanismus für die Lagerhaltung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zum menschlichen Verzehr einzurichten. Dadurch soll eine größere Marktstabilität gefördert, das Risiko der Verschwendung oder Umverteilung solcher Produkte auf die Erzeugung von Lebensmitteln für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr gemindert und ein Beitrag zur Abfederung der Auswirkungen der Krise auf die Rentabilität der Erzeugnisse geleistet werden. Dieser Mechanismus sollte es Fischerei- und Aquakulturerzeugern ermöglichen, dieselben Schutz- oder Erhaltungstechniken für ähnliche Arten anzuwenden, um einen fairen Wettbewerb zwischen den Erzeugern zu gewährleisten.
1. Kontext des Vorschlags
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Inhalt des Vorschlags
4. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
5. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
Artikel 13 Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung
Artikel 55 Gesundheitspolitische Maßnahmen
Artikel 2 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013
Artikel 30 Lagerhaltungsmechanismus
Artikel 3
Drucksache 88/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
... Der Einsatz von Rezyklaten kann maßgeblich zur Vermeidung von Abfällen und zur Schonung von Ressourcen beitragen. Er wird in § 23 Absatz 2 Nummer 2 KrWG - neu richtigerweise als eine allgemeine Pflicht für die Produktverantwortlichen statuiert. Aus dieser allgemeinen Verpflichtung lassen sich indes keine durchsetzbaren materiellrechtlichen Pflichten ableiten. Die positiven ökologischen Aspekte des Rezyklateinsatzes sind den Produktverantwortlichen lange bekannt. Dennoch werden Sekundärrohstoffe nicht ausreichend nachgefragt und stattdessen diesen die in der Regel günstigeren Primärrohstoffe häufig vorgezogen. Die allgemeine Pflicht aus § 23 Absatz 2 Nummer 2 KrWG - neu wird daher für sich genommen keine Erhöhung des Rezyklateinsatzes bewirken, wenn die Nachfrage bzw. die Verwendung von Sekundärrohstoffen unverändert weit hinter ihrem Potential zurückbleibt. Eine Verbesserung dieser Situation kann nur erreicht werden, wenn entsprechende Pflichten konkret und durchsetzbar ausgestaltet sind.
Drucksache 85/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
... Verbesserungen dürfen aber nicht nur künftigen Rentnerinnen und Rentnern zuteilwerden, sondern sollen auch diejenigen erreichen, die bereits eine Rente beziehen. Schließlich haben die heutigen Rentnerinnen und Rentner mit oftmals langjähriger Beitragszahlung gerade auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten wesentlich zur Finanzierung und Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung und zum Wohlstand in Deutschland beigetragen. Dennoch gilt es darauf zu achten, dass eine stärkere Anerkennung der Lebensleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung so zielgenau wie möglich ausgestaltet, dabei aber weder für Rentnerinnen und Rentner noch für die Verwaltung zu einer bürokratischen Last wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 76g Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 97a Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 117a Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 151b Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 151c Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 307e Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020
§ 307f Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992
§ 307g Evaluierung
Artikel 2 Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 82a Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
Artikel 4 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Wohngeldgesetzes
§ 17a Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
Artikel 6 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 7 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Freibetrag beim Wohngeld
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung
2. Einführung eines Freibetrags im Wohngeldgesetz
3. Einführung eines Freibetrags in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XII
4. Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II
5. Einführung eines Freibetrags bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung
6. Erhöhung des steuerlichen Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung
7. Zusätzliche Bundesmittel
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5 Grundrente
Freibeträge in den Fürsorgesystemen
Freibetrag in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG
5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5 Grundrente
Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG
5.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5 Grundrente
Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 11
Zu Nummer 10
§ 151c
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
§ 307f
§ 307g
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
§ 82a
Zu Artikel 4
§ 25d
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 32
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen - Grundrentengesetz (BMAS)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Alternativen
II.2 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Bund
Länder und Kommunen
II.2 Evaluierung
III. Ergebnis
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates
Drucksache 327/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
... Die Vorschläge der EU-Kommission zum Mehrjährigen Finanzrahmen sehen eine Kürzung der 2. Säule vor. Gleichzeitig steht die Landwirtschaft unter erheblichem Druck, einen Beitrag zur Erreichung von Umweltschutz-, Tierschutz- und Klimaschutzzielen zu leisten. Darüber hinaus sind die landwirtschaftlichen Betriebe infolge der Corona-Krise weiteren Belastungen ausgesetzt. Die hierfür durch den Recovery Funds "Next Generation EU" und durch den neuen Vorschlag für den mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen Mittel reichen, obwohl letztere erhöht wurden, bei weitem nicht aus, um den Bedarf zu decken.
1. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 DirektZahlDurchfG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 - neu - Unterabschnitt 3
‚Artikel 1 Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Unterabschnitt 3a Gekoppelte Stützung für Weidetierhaltung von Schafen und Ziegen
§ 20a Gekoppelte Stützung für Weidetierhaltung von Schafen und Ziegen
Drucksache 313/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf außerordentliche zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) - COM(2020) 451 final
... 1. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die EU-Kohäsionspolitik durch die Förderung von Investitionsprojekten vor Ort einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen wirtschaftlichen Erholung und zur Förderung einer digitalen und grünen Wirtschaft in Europa leisten kann. Er begrüßt daher die vorgeschlagene Mittelaufstockung der EU-Kohäsionspolitik durch das Programm REACT-EU in Höhe von 55 Milliarden Euro.
Drucksache 274/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16 . BImSchV )
... verkompliziert die Behandlung von Straßenverkehrslärmproblemen ohne einen nennenswert neuen Beitrag zu deren Lösung zu leisten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 16. BImSchV und Nummer 3 § 6 16. BImSchV
§ 6 Übergangsregelungen
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 16. BImSchV
3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 16. BImSchV *
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
Zu Artikel 1 Nummer 01
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
Zu Artikel 1 Nummer 01
6. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 3 16. BImSchV *
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 2 § 3 Absatz 3 und § 3a Absatz 2 Satz 3 16. BImSchV
Drucksache 228/20
Antrag der Länder Berlin, Bremen
Entschließung des Bundesrates für ein Zukunftsprogramm für zivilgesellschaftliche Organisationen in der Corona-Pandemie
... Zugleich steht die Zivilgesellschaft angesichts der Pandemie vor einer Vielzahl von Herausforderungen, in Teilen auch vor wirtschaftlicher Not. Bund und Länder haben Programme aufgelegt, die zur Linderung beitragen.
Drucksache 211/20 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vulnerabler Personen bei richterlichen Anhörungen im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren
... Durch dieses Gesetz soll keine Verpflichtung der Gerichte geschaffen werden, flächendeckend und dauerhaft - auch außerhalb von Pandemiezeiten - geeignete technische Vorrichtungen vorzuhalten. Für die Justiz entstehen allenfalls im Pandemiefall nicht unwesentliche Erstanschaffungskosten und organisatorische Aufwände für die Ausstattung der Amtsgerichte mit der erforderlichen Videokonferenztechnik. Diese erscheinen hinnehmbar, da sie eine Flexibilisierung der Anhörungsmöglichkeiten im Pandemie-Fall ermöglichen sollen und somit zu einer erheblichen Reduktion der Ansteckung mit übertragbaren Krankheiten beitragen können.
Drucksache 2/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Weiterleitung gegebenenfalls weiterer für die Bescheidung des Antrags sachdienlicher Unterlagen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlichrechtlichen oder einer Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und den Nachweis über die Mitgliedschaft in der zuständigen berufsständischen Kammer sowie der Bestätigung einer einkommensbezogenen Beitragszahlung ist zu streichen. Der Begriff "gegebenenfalls" ist rechtlich zu unbestimmt: Damit bleibt unklar, nach welchen Kriterien die dort angesprochenen Unterlagen zu erbringen sind. Es würden sonst neue und sehr verwaltungsaufwändige Nachweispflichten für die berufsständischen Kammern und die Versorgungswerke eingeführt werden, obwohl derartige Nachweise bisher nur im begründeten Ausnahmefall (zum Beispiel bei Gerichtsverfahren) zusätzlich zur Bestätigung der Mitgliedschaft in den öffentlichrechtlich verfassten Kammern und Versorgungswerken erbracht werden müssen. Die "Bestätigung einer einkommensbezogenen Beitragszahlung" kann als Doppelung gestrichen werden, da bereits im ersten Halbsatz von § 6 Absatz 2 Satz 3 SGB VI die Bestätigung der Zahlung von einkommensbezogenen Beiträgen verlangt wird.
1. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe d § 85 Absatz 3b Satz 1 Nummer 2, 3, 4 - neu -, Satz 2 - neu - SGB IV
2. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB II Artikel 4 Nummer 2 § 31a Absatz 1 Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 1 SGB III
Artikel 3 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 6 Absatz 2 Satz 3 SGB VI
4. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 6 Absatz 2 Satz 4 SGB VI
5. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 6 Absatz 2 Satz 4 SGB VI
6. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe c § 9 Absatz 2b - neu - SGB VII
7. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe d § 9 Absatz 3a Satz 7 - neu - SGB VII
8. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe e § 9 Absatz 4 SGB VII
9. Zu Artikel 7 Nummer 3a - neu - § 20 Absatz 1a - neu - SGB VII Artikel 19a - neu - § 20a Absatz 2 Nummer 5, Nummer 6 - neu -, § 21 Absatz 3a - neu - ArbSchG
‚Artikel 19a Änderung des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
10. Zu Artikel 7 Nummer 19 § 144 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 SGB VII Artikel 16 § 4 Absatz 1 Satz 3 BGVPLTErG Artikel 28 Absatz 9 Inkrafttreten
11. Zu Artikel 7 Nummer 19 Buchstabe a § 144 Absatz 1 Satz 2 SGB VII Buchstabe b § 144 Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VII *
12. Zu Artikel 8 Nummer 2a - neu - § 69 Absatz 6 - neu - SGB X Nummer 2b - neu - § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 SGB X
13. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a § 74a Absatz 1 Satz 2 - neu -, 4 SGB X
14. Zu Artikel 8 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 SGB X
15. Zu Artikel 10 Nummer 3 Buchstabe b - neu - § 29 Absatz 4 Nummer 3 SGG
16. Zu Artikel 10 Nummer 4 § 75 Absatz 2b Satz 4 - neu - und 5 - neu - SGG
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 12/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) Nr. 2018/958
) im Bereich öffentlichrechtlicher Körperschaften A. Problem und Ziel
... Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Regelungen sind insbesondere unter den Gesichtspunkten der menschenwürdigen Arbeit und des Wirtschaftswachstums (SDG 8) dauerhaft tragfähig. Betroffen ist insoweit der Indikator 8.5. a, b der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (Erwerbstätigenquote). Es sollen unverhältnismäßige Beschränkungen des Zugangs zu reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung vermieden werden. Damit soll ein Beitrag zu einem funktionsfähigen europäischen Binnenmarkt, insbesondere mit Blick auf einen ungehinderten Dienstleistungsverkehr, geleistet und gleichzeitig sichergestellt werden, dass Transparenz und ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet sind.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 2 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 3 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des IHK-Gesetzes
Artikel 5 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 6 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 7 Änderung der Handwerksordnung
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 3
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Drucksache 293/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht
... Wenn Gutscheine als Alternative zur Kostenerstattung attraktiver gemacht würden, würde dies ihre Akzeptanz bei Betroffenen steigern und dazu beitragen, die Liquiditätsprobleme von Reiseveranstaltern abzufedern. Letztlich würde dies auch zu einem besseren Schutz der Interessen der Reisenden führen. Aus diesem Grund sollten die Gutscheine kostenlos übertragbar sein, um es so Verbraucherinnen und Verbrauchern zu ermöglichen, den Gutschein zu übertragen, sollten sie aufgrund ihrer Einnahmesituation zu einem späteren Zeitpunkt selbst von einer Reise Abstand nehmen wollen. Zudem würden Reisende Ersatzangebote eher akzeptieren, wenn die Werthaltigkeit der Erstattungsansprüche beim Gutschein durch eine Reise gleicher Qualität wie die ursprünglich gebuchte Reise gewährleistet wäre.
Drucksache 33/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... § 44 reglementiert die Anwendung von Tierimpfstoffen dahingehend, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen auch von gewerbs- oder berufsmäßigen Tierhaltern angewendet werden dürfen bzw. ein Tierarzt einen Tierimpfstoff an gewerbs- oder berufsmäßige Tierhalter abgeben darf. Gewerbs- oder berufsmäßig bedeutet, dass der jeweilige Tierhalter mit der Haltung der Tiere einen nicht unerheblichen Beitrag zu dem den Lebensunterhalt sichernden Einkommen zu erzielen beabsichtigt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Artikel 1 Änderung der Viehverkehrsverordnung
§ 44b Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses
§ 44c Verbot der Übernahme
§ 44d Anzeige der Kennzeichnung
Anlage 6 (zu § 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Rasseschlüssel
Artikel 2 Änderung der Schweinepest-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
Artikel 4 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Artikel 5 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Artikel 6 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
Artikel 7 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung
Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Problem und Ziel
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3 Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Drucksache 29/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang - COM(2020) 22 final
... Der Mechanismus für einen gerechten Übergang wird den erheblichen Beitrag aus dem EU-Haushalt ergänzen, den alle für den Übergang unmittelbar relevanten Instrumente leisten, insbesondere der Europäische Fonds für regionale Entwicklung ("EFRE") und der Europäische Sozialfonds Plus ("ESF+").
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Der Fonds für einen gerechten Übergang
Planung des Fonds für einen gerechten Übergang
Komplementarität mit der InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang und der Darlehensfazilität der EIB für den öffentlichen Sektor
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Folgenabschätzung
- Lehren aus der Umsetzung ausgewählter Initiativen für den Übergang
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Spezifisches Ziel
Artikel 3 Geografischer Anwendungsbereich und Mittelausstattung des JTF im Rahmen des Ziels Investitionen in Beschäftigung und Wachstum
Artikel 4 Umfang der Unterstützung
Artikel 5 Ausschluss vom Anwendungsbereich
Artikel 6 Planung der JFT-Mittel
Artikel 7 Territorialer Plan für einen gerechten Übergang
Artikel 8 Indikatoren
Artikel 9 Finanzkorrekturen
Artikel 10 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 11 Inkrafttreten
Finanzbogen
ANNEXES 1 to 3 ANHÄNGE des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang
Anhang I Methode für die ZUWEISUNG von Mitteln des FONDS für einen GERECHTEN ÜBERGANG
Anhang II MUSTER für TERRITORIALE PLÄNE für einen GERECHTEN ÜBERGANG
1. Überblick über den Prozess des Übergangs und der Ermittlung der am stärksten negativ betroffenen Gebiete innerhalb des Mitgliedstaats Textfeld [12000]
1.1 Überblick über den erwarteten Prozess des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Einklang mit den Zielen der nationalen Energie- und Klimapläne und anderer bestehender Pläne für den Übergang, mit einem Zeitplan für die Einstellung oder Einschränkung von Tätigkeiten wie Steinkohle- und Braunkohleabbau oder Kohleverstromung
1.2 Ermittlung der voraussichtlich am stärksten negativ betroffenen Gebiete und Begründung dieser Wahl mit der entsprechenden Schätzung der wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Begleiterscheinungen auf der Grundlage des Überblicks in Abschnitt 1.1
2. Bewertung der Herausforderungen des Übergangs für jedes ermittelte Gebiet
2.1 Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Begleiterscheinungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft
2.2 Entwicklungsbedarf und -ziele bis 2030 im Hinblick auf die Verwirklichung der Klimaneutralität
2.3 Kohärenz mit anderen nationalen, regionalen oder territorialen Strategien und Plänen
2.4 Arten der geplanten Vorhaben
2.5 Programmspezifische Output- oder Ergebnisindikatoren
Tabelle
Tabelle
3. Governancemechanismsen
3.1. Partnerschaft
3.3. Koordinierungs- und Überwachungsstelle n
Anhang III REGIONALPOLITISCHE Gemeinsame OUTPUTINDIKATOREN (RCO) und REGIONALPOLITISCHE Gemeinsame ERGEBNISINDIKATOREN (RCR) für den FONDS für einen GERECHTEN ÜBERGANG2
Drucksache 274/20
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16 . BImSchV )
... Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Nachhaltige Mobilität ist eines der relevanten Themenfelder, durch die ein Verkehrssystem erreicht wird, das Beschäftigung, Wohlstand und persönliche Freiheit ermöglicht und das sicher, sauber, ressourcenschonend, effizient und klimafreundlich, leise und bezahlbar ist. Dementsprechend macht das Nationale Verkehrslärmschutzpaket II des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.08.2009 deutlich, dass die Minderung von Verkehrslärm Teil einer nachhaltigen Verkehrspolitik ist. Es zielt insbesondere auf Vermeidung bzw. Begrenzung von Lärm an der Quelle und, wo dies nicht möglich ist, darauf, die Auswirkungen zu vermindern. Die Erfassung der Geräuschimmission ist notwendige Voraussetzung für die Planung und Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen. Der Verordnungsentwurf leistet hierzu einen wichtigen Beitrag, indem ein aktuelles Verfahren zur Berechnung des Beurteilungspegels der Geräuschimmission eingeführt wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Bund
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderungen der Verkehrslärmschutzverordnung
§ 3 Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen
§ 3a Festlegung der Straßendeckschichtkorrektur
§ 6 Übergangsregelung für die Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
1. Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19
1.1 Berechnungsverfahren
1.2 Berechnung der Schallausbreitung
1.3 Unterschiede zwischen den RLS-90 und den RLS-19
1.4 Vergleichsrechnung
2. Technische Prüfvorschriften zur Korrekturwertbestimmung der Geräuschemission von Straßendeckschichten - Ausgabe 2019 - TP KoSD-19
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VI. Befristung
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VIII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
IX. Weitere Kosten
X. Nachhaltigkeitsaspekte
XI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
XII. Demografie-Check
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5067, BMVI: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II. Erfüllungsaufwand
4 Bund
4 Länder
Plan aufstellende Behörde:
4 Straßenbaubehörden:
III. Ergebnis
Drucksache 28/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa - Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal - COM(2020) 21 final
... - Erstens wird der Plan über den EU-Haushalt mindestens 1 Billion EUR für nachhaltige Investitionen im neuen Jahrzehnt mobilisieren. Aus dem EU-Haushalt werden mehr öffentliche Mittel für Klima und Umwelt bereitgestellt als je zuvor. Er wird durch Garantien Anreize für private Investitionen schaffen und zu einem gerechten Übergang beitragen, indem der Mechanismus für einen gerechten Übergang öffentliche Investitionen in den vom Übergang am stärksten betroffenen Regionen fördert.
Mitteilung
1. Einleitung
Abbildung 1 - Der Investitionsplan im Rahmen des europäischen Grünen Deals
Abbildung 2 - Der Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa
2. Die INVESTITIONSHERAUSFORDERUNG
3. Finanzierung: MOBILISIERUNG NACHHALTIGER INVESTITIONEN aus ALLEN QUELLEN
Abbildung 3 - Finanzierungselemente im Rahmen des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa, die im Verlauf des nächsten Jahrzehnts7 mindestens 1 Billion EUR erreichen
3.1. Ehrgeizigere Zielsetzungen beim EU-Haushalt und bei damit verbundenen Programmen
3.2. Mobilisierung privater Investitionen durch InvestEU
3.3. Beitrag der Europäischen Investitionsbank und Einbeziehung weiterer Finanzinstitute
4. Voraussetzungen SCHAFFEN: EIN Rahmen für Künftige öffentliche und PRIVATE INVESTITIONEN
4.1. Das nachhaltige Finanzwesen in den Mittelpunkt des Finanzsystems rücken
4.2. Orientierungshilfen und geeignete Mittel für nachhaltige Investitionen für den öffentlichen Sektor
4.3. Schaffung von Voraussetzungen für nachhaltige Investitionen durch einen geeigneten Beihilferahmen
4.3.1. Mehr Spielraum bei staatlichen Beihilfen für den Übergang hin zu klimaneutralen Produktionsverfahren
4.3.2. Beihilfen für energieeffizientere Gebäude
4.3.3. Beihilfen für Fernwärme
4.3.4. Beihilfen für die Schließung von Kohlekraftwerken
4.3.5. Beihilfen für die Kreislaufwirtschaft
5. DURCHFÜHREN: Entwicklung einer PIPELINE NACHHALTIGER Projekte
5.1.1. Behörden unterstützen
5.1.2. Projektträger unterstützen
5.1.3. Gewährleistung von Kohärenz und Sichtbarkeit
6. EIN Mechanismus für einen GERECHTEN ÜBERGANG
Abbildung 4 - Finanzierung des Mechanismus für einen gerechten Übergang
6.1. 1. Säule: Der Fonds für einen gerechten Übergang
6.2. Säule 2: Eine spezielle Regelung zur Gewährleistung eines gerechten Übergangs für Regionen im Rahmen des Fonds InvestEU
6.3. 3. Säule: Darlehensfazilität der Europäischen Investitionsbank-Gruppe für den öffentlichen Sektor
6.4. Technische Hilfe und Beratung
7. Schlussfolgerung und NÄCHSTE Schritte
Drucksache 262/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
... Die Aufwendungen der Kommunen für Beihilfeablöseversicherungen haben im Jahr 2019 rund 300 Mio. Euro betragen. Bereits im Hinblick auf diese Größenordnung ist eine gesetzliche Klarstellung notwendig, dass die Beiträge zu Beihilfeablöseversicherungen weiterhin steuerfrei sind. Im Falle einer Steuerpflicht würde sich die Beitragsbelastung um 19 Prozent erhöhen. Diese Dimension macht nachvollziehbar eine eindeutige und rechtssichere Regelung im VersStG erforderlich.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Nummer 5 VersStG
2. Hauptempfehlung zu Ziffer 3
Zu Artikel 1 Nummer 5
3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2
Zu Artikel 1 Nummer 5
Drucksache 295/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Stunde Europas - Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen COM(2020) 456 final Drucksache: 295/20 in Verbindung mit
b) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der EU-Haushalt als Motor für den Europäischen Aufbauplan COM(2020) 442 final Drucksache: 297/20 in Verbindung mit
c) Geänderter Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 COM(2020) 443 final Drucksache: 316/20
... 7. Um den Auswirkungen der Krise europäisch und nachhaltig zu begegnen, muss der neue MFR nach Ansicht des Bundesrates ausreichend Mittel zur Verfügung stellen. Er unterstützt deshalb eine spürbare Erhöhung des Gesamtvolumens des EU-Haushalts. Der Bundesrat teilt die Sichtweise der Kommission, dass diese Ausgaben eine Investition in eine gemeinsame europäische Zukunft und in ein grünes, digitales und widerstandsfähiges Europa sind. Hierbei muss die wirtschaftliche Wiederbelebung nach der Covid-19-Pandemie einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Digitalisierung leisten. Eine Konzentration der Mittelverwendung in den ersten Jahren ("frontloading") ist dabei im Grundsatz zu begrüßen, um die wirtschaftliche Erholung in Europa zu beschleunigen. Gleichwohl darf dies nicht zu Lasten der Zukunftsthemen, der Kohäsionspolitik und der weiteren bewährten Politikfelder gehen, deren Mittel zeitlich flexibel einsetzbar sein müssen.
I. Zu BR-Drucksachen 295/20, 297/20 und 316/20
3 Allgemeines
3 Ausgaben
3 Einnahmen
3 Verfahren
II. Zu BR-Drucksache 295/20
Drucksache 245/1/20
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
... Der Bundesrat bekennt sich dazu, die Nutzung der Videokonferenztechnik in Gerichtsverfahren unter Wahrung der geltenden rechtsstaatlichen Grundsätze zu fördern. Sie kann dazu beitragen, Gerichtsverhandlungen zu beschleunigen und effektiver zu gestalten, weite Anreisen von Verfahrensbeteiligten zu vermeiden und im Bedarfsfall kontaktreduziert zu ermöglichen.
Drucksache 157/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
... Die vorliegende Verordnung ist im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da sie die Erreichung des Globalen Nachhaltigkeitsziels Nr. 8 "Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum" fördert. Die Verordnung wurde außerdem auf ihre Übereinstimmung mit den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie überprüft. Die Regelungen tragen zur Förderung des Prinzips 4 "Nachhaltiges Wirtschaften stärken" bei, indem sie die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Lebensmittelwirtschaft durch Aktualisierung der Anforderungen an die amtliche Überwachung unterstützen und gleichzeitig den vorbeugenden, insbesondere gesundheitlichen Verbraucherschutz stärken. Die Möglichkeit der Einführung digitaler Prozessabläufe im Bereich der Vermarktung von bestimmten, auf Trichinellen zu untersuchenden erlegten Wildes fügt sich in die Zielrichtung des Prinzips 6 "Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen" ein, indem die Digitalisierung gefördert und damit ein Beitrag zur Stärkung der Innovationsfreudigkeit geleistet wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
Artikel 2 Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Artikel 3 Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
§ 2a Anforderungen an amtliche Tierärztinnen und Tierärzte für Kontrollaufgaben nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/624
§ 4 Personal von Schlachtbetrieben
Artikel 4 Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 141/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
... Die Bekämpfung von Übergewicht und Adipositas ist ein wichtiges gesundheitspolitisches Ziel der Bundesregierung. Die für Deutschland verfügbaren Daten zur Zuckerzufuhr zeigen, dass Säuglinge und Kleinkinder mehr zugesetzten Zucker verzehren als empfohlen wird. Ein Verzicht auf Zucker in den so genannten Säuglings- und Kleinkindertees hat zusammen mit der Empfehlung, vor der Verabreichung diese Erzeugnisse nicht nachzusüßen, das Potential, einen deutlichen Beitrag zur Reduktion des Zuckerverzehrs bei Säuglingen und Kleinkindern und damit zu deren Gesundheitsschutz zu leisten. Nationale Daten zeigen, dass je nach Altersgruppe und Geschlecht 47 bis 61 % der Säuglinge und Kleinkinder zwischen 0,5 und unter drei Jahren Tee verzehren. Daten zum Verzehr im ersten Lebenshalbjahr liegen nicht vor. Nach Berechnungen des Bundesinstituts für Risikobewertung entspräche die Menge an Zucker, die durch einen Zuckerverzicht in Säuglings- und Kleinkindertees weniger verzehrt würde, in etwa einem Drittel der Menge, die Säuglinge und einjährige Kleinkinder täglich über die Empfehlung der ESPGHAN hinaus aufnehmen. Für die gesamte Zielgruppe der unter Dreijährigen läge die Menge an Zucker, die durch einen Zuckerverzicht in Säuglings- und Kleinkindertees weniger verzehrt würde bei gut einem Fünftel dieser Menge.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1
Abschnitt 4 Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
§ 7 Begriffsbestimmungen
§ 8 Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen
§ 9 Kennzeichnung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
§ 12 Übergangsregelung für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Begriffsbestimmungen § 7
Kennzeichnung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder § 9
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 245/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
... Der Bundesrat bekennt sich dazu, die Nutzung der Videokonferenztechnik in Gerichtsverfahren unter Wahrung der geltenden rechtsstaatlichen Grundsätze zu fördern. Sie kann dazu beitragen, Gerichtsverhandlungen zu beschleunigen und effektiver zu gestalten, weite Anreisen von Verfahrensbeteiligten zu vermeiden und im Bedarfsfall deren Teilnahme kontaktreduziert zu ermöglichen.
Drucksache 96/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine europäische Datenstrategie - COM(2020) 66 final
... 10. Die von der Bundesregierung eingesetzte Datenethikkommission hat festgestellt, dass der Einzelne durch die Anzahl und Komplexität der ihm abverlangten Entscheidungen bezüglich einer datenschutzrechtlichen Einwilligung ebenso wie durch die Unabschätzbarkeit aller Auswirkungen einer Datenverarbeitung systematisch überfordert wird. Dieser "unsachgemäße Umgang mit Einwilligungen" sei eine Ursache für den digitalen Vertrauensverlust. Der Bundesrat teilt diese Einschätzung und spricht sich für praxisgerechte und datenschutzkonforme Lösungen aus, die den Einzelnen zur Kontrolle seiner Daten befähigen. Er bittet zu prüfen, ob beispielsweise Datenmanagement- oder Datentreuhandmodelle einen Beitrag hierzu liefern können.
Drucksache 111/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG )
... c) Der vorliegende Gesetzentwurf zeigt einmal mehr auf, wie wichtig eine zeitnahe Lösung für die steuerrechtlichen Restriktionen (in Zusammenhang mit der sogenannten "erweiterten Gewerbesteuerkürzung") beim "Mieterstrom" ist. Sinnvolle Nutzungen bzw. Kopplungen und damit ein erfolgversprechender Beitrag auch zum Thema "Elektromobilität" in Verbindung mit "Mieterstrom" scheitern derzeit an der geringen Praxistauglichkeit und Zukunftsorientiertheit der bundesgesetzlichen Vorgaben.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein und Zu § 8 und § 9 GEIG
4. Zu § 7 Nummer 2 GEIG
5. Zu § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 - neu - sowie
6. Zu § 13 Absatz 1 GEIG
7. Zu Abschnitt 5
Abschnitt 5a Länderöffnungsklausel
§ 13a Länderöffnungsklausel
Drucksache 262/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
... Die Aufwendungen der Kommunen für Beihilfeablöseversicherungen haben im Jahr 2019 rund 300 Mio. Euro betragen. Bereits im Hinblick auf diese Größenordnung ist eine gesetzliche Klarstellung notwendig, dass die Beiträge zu Beihilfeablöseversicherungen weiterhin steuerfrei sind. Im Falle einer Steuerpflicht würde sich die Beitragsbelastung um 19 Prozent erhöhen. Diese Dimension macht nachvollziehbar eine eindeutige und rechtssichere Regelung im VersStG erforderlich.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Nummer 5 VersStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 2 Nummer 5 VersStG
Drucksache 157/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
... Die Ergänzung des Absatzes 1 trägt den Erfahrungen aus der Bewältigung der jüngsten, auf Infektionen mit Listeria beruhenden lebensmittelbedingten Ausbruchsgeschehen Rechnung. Umgebungsuntersuchungen können zu einer frühzeitigen Erkennung einer Listerien-Problematik in Betrieben und damit zu einer schnelleren Aufklärung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beitragen. Das Augenmerk ist dabei auf Betriebe zu richten, die solche verzehrfertigen Lebensmittel herstellen, die die Vermehrung von Listeria monocytogenes begünstigen können.
Drucksache 268/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung , Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz - BinSchAbfÜbkAG )
... Diese Häfen, Umschlagsanlagen oder Befrachter können verpflichtet werden, einen Beitrag zu den Kosten derjenigen Annahmestellen zu leisten, die im Bedarfsplan aufgeführt sind. Bei der Festlegung der Kosten können die bei den einzelnen Beteiligten vorrangig anfallenden Abfallarten und -mengen oder Dämpfe sowie der mit Errichtung und Betrieb bestimmter Annahmestellen verbundene besondere Aufwand berücksichtigt werden. Die Verpflichtung und die Höhe der anteilig zu tragenden Kosten sind in die Vereinbarung nach § 3 aufzunehmen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
2 Inhaltsübersicht
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich und Geltung der Begriffsbestimmungen
§ 2 Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb von Annahmestellen
§ 3 Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
§ 4 Bedarfsplan für gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
§ 5 Weitere Entsorgung durch Annahmestellen nach der Annahme
§ 6 Allgemeine Auskunftspflichten
§ 7 Besondere Pflichten des Betreibers einer Bunkerstelle
§ 8 Besondere Pflichten des Schiffsbetreibers
§ 9 Besondere Pflichten der Betreiber der Annahmestellen und der Ladungsempfänger
§ 10 Besondere Pflichten des Schiffsführers
§ 11 Pflichten für Schiffsführer von Fahrzeugen, die kein Gasöl als Kraftstoff benutzen oder Gasöl außerhalb des Anwendungsbereiches der Anlage 1 zum Übereinkommen tanken
§ 12 Pflichten von Dritten, die mit der Annahme von Schiffbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt wurden
§ 13 Ordnungswidrigkeitendatei
§ 14 Zuständige Behörden für Aufgaben des Bundes
§ 15 Zuständige Behörden der Länder
§ 16 Gleichwertigkeiten
§ 17 Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden, Mitwirkungspflicht
§ 18 Verordnungsermächtigungen
§ 19 Übertragung von Aufgaben
§ 20 Datenübermittlung und Datenaustausch
§ 21 Befreiung der innerstaatlichen Institution von der Körperschaftssteuer
§ 22 Bußgeldvorschriften
§ 23 Übergangsbestimmungen
§ 24 Zeitliche Anwendungsvorschrift
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Auswirkungen auf mittelständische Unternehmen KMU
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
aa Einmaliger Erfüllungsaufwand
bb Jährlicher Erfüllungsaufwand
b Erfüllungsaufwand der Verwaltung
aa Einmaliger Erfüllungsaufwand auf Bundesebene
bb Einmaliger Erfüllungsaufwand auf Landesebene einschließlich Kommunen
cc Jährlicher Erfüllungsaufwand des Bundes
dd Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder einschließlich Kommunen
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Anlage Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4925, BMVI: Entwurf eines Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Jährlicher Erfüllungsaufwand
5 Verwaltung
II.2. ‚One in one Out‘-Regel
II.3. Evaluierung
II.4. KMU-Betroffenheit
III. Ergebnis
Drucksache 56/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates für eine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Projekte der Sektorenkopplung im Rahmen einer Experimentierklausel - Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz -
... Die von der Bundesregierung in 2017 beschlossene SINTEG-V beinhaltet eine sogenannte Experimentierklausel. Damit können sich die Projektteilnehmer begrenzt für die Dauer des Projektzeitraumes wirtschaftliche Nachteile (u.a. höhere Strompreisabgaben) auf Antrag erstatten lassen, die ihnen durch die Projektteilnahme entstanden sind. Die Verordnung selbst ist bis zum 30. Juni 2022 befristet, läuft also 1,5 Jahre nach Projektende (31. Dezember 2020) aus. Falls bis zum Ende der Projektlaufzeit 2020 die beispielhaften Ergebnisse und Erkenntnisse aus den SINTEG-Projekten noch nicht in geeigneten rechtlichen Handlungsfeldern umgesetzt werden konnten, würde es Sinn machen, die vorgesehene Laufzeit der Verordnung (bis 30. Juni 2022) nutzen zu können bzw. sogar darüber hinaus. Damit können in der Übergangsphase bis zur Anpassung des energierechtlichen Rahmens die laufenden Projekte bzw. ggf. etwaige Nachfolgeprojekte ohne Brüche im Know-How zur Fortentwicklung der Energiewende und des regulatorischen Rahmens weiterhin beitragen."
Drucksache 179/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... Die Kritik des Bundesrates an den Regelungen zu Grippeimpfstoffen weist die Bundesregierung zurück. Die Verantwortung für den bedarfsgerechten Planungsprozess zur Sicherstellung der Versorgung der Versicherten mit saisonalem Grippeimpfstoff tragen alle an der Impfstoffversorgung Beteiligten gemeinsam. Mit den Neuregelungen im TSVG wurden Maßnahmen getroffen, die frühzeitig zu mehr Transparenz bei der Planung führen und zu einer ausreichenden Bereitstellung von saisonalen Grippeimpfstoffen sowie zur Vermeidung von Lieferengpässen beitragen. Eine Zusammenarbeit aller Beteiligten ist dabei erforderlich. Dem Bundesministerium für Gesundheit liegen keine Informationen zu Lieferengpässen oder Versorgungs- und Verteilprobleme in der Grippeimpfsaison 2019/20 vor. Das Paul-Ehrlich-Institut hat für diese Impfsaison rund 21,2 Millionen Dosen Grippeimpfstoff freigegeben. Das sind rund 5.5 Millionen Dosen mehr als in der Impfsaison des Vorjahres.
Drucksache 15/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
... Der von der Detektionstechnik zu erfassende Wirkungsraum wird in der AVV-Fassung der Bundesregierung in vertikaler Hinsicht vom Boden bis zu einer Höhe von 600 Meter definiert und hinsichtlich seiner horizontalen Ausdehnung mit einem Radius von mindestens 4 000 Metern beschrieben. Die Forderung, den Wirkungsraum bis zum Boden zu erfassen, stellt jedoch insbesondere primärradargestützte Systeme mindestens vor erhebliche Schwierigkeiten und würde bei Bestandsanlagen zudem aufwendige technische Ertüchtigungen der Radartechnik erforderlich machen. Es ist zugleich nicht ersichtlich, warum eine Erstreckung des Detektionsraumes bis zum Boden aus Sicherheitsgründen erforderlich sein sollte. Weder findet in diesem Bereich angesichts geltender Mindestflughöhen regulärer Flugverkehr statt, noch erscheint es naheliegend, dass ein Flugzeug im Notfall bodennah eine Strecke von mindestens vier Kilometern (= in der AVV genannter Radius) zurücklegt, um sodann auf eine nicht beleuchtete WEA zu treffen. Im Sinne einer Technologieoffenheit der BNK sollte stattdessen ohne Beeinträchtigung der Luftsicherheit eine Untergrenze des Wirkungsraumes von 50 Metern über Grund festgelegt werden. Zugleich würde dies die Anzahl von Fehlerkennungen durch Bewegungen im Bodenbereich verringern, hiermit die Häufigkeit der Aktivierung der Beleuchtung reduzieren und hierüber stärker zu der bezweckten Akzeptanzerhöhung von WEA beitragen.
Drucksache 74/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetz es an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
... und seinen Beitrag zum Ausfallfonds im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Teil 5 Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien
§ 152a Anwendungsbereich
§ 152b Ausgestaltung von Sanierungsplänen
§ 152c Bewertung von Sanierungsplänen
§ 152d Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
§ 152e Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
§ 152f Abwicklungsfähigkeit, Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen; Verordnungsermächtigung
§ 152g Zwecke und Umfang der Bewertung; Unterlagen
§ 152h Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
§ 152i Zwecke der Instrumente der Vertragsbeendigung, der Minderung zu zahlender Gewinne und des zusätzlichen Barmittelabrufs
§ 152j Instrument der Vertragsbeendigung
§ 152k Instrument der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder
§ 152l Instrument des zusätzlichen Barmittelabrufs
§ 152m Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber, Gläubiger und Clearingmitglieder
§ 152n Rechtsschutz
Artikel 2 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
§ 31 Verordnungsermächtigung zu den Mitteilungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Artikel 3 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Artikel 4 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 5 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 6 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 10 Änderung der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung
Artikel 11 Änderung der Prüfungsberichteverordnung
Artikel 12 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Artikel 13 Inkrafttreten
Drucksache 88/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
... l) die Vermeidung und deutliche Reduzierung von Meeresmüll als Beitrag zu dem Ziel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, jegliche Formen der Meeresverschmutzung zu vermeiden und deutlich zu reduzieren, sowie
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
§ 7a Chemikalien- und Produktrecht
§ 9 Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung.
§ 9a Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle
§ 11 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme.
§ 21 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
§ 23 Produktverantwortung
§ 24 Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht
§ 25 Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt - Obhutspflicht
§ 26 Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung
§ 26a Freistellung von Nachweis- und Erlaubnispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle
§ 62a Informationspflicht der Lieferanten
Anlage 5 (zu § 6 Absatz 3) Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie
Artikel 2 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Artikel 3 Folgeänderungen
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis
2. Vorgaben und Prozesse
a Vorgaben
b Prozesse
3. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 11
Zu Nummer 22
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 30
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu den aufgeführten Abfallfraktionen im Einzelnen:
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 27
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 34
Zu Nummer 32
VII. Weitere Kosten
1. Gesamtergebnis
2. Im Einzelnen
VIII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Buchstabe b
Buchstabe c
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
5 Allgemeines
Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu § 23
1. § 23 Absatz 1
2. § 23 Absatz 2
§ 23 Absatz 2 Nummer 1
§ 23 Absatz 2 Nummer 2
§ 23 Absatz 2 Nummer 3
§ 23 Absatz 2 Nummer 4
§ 23 Absatz 2 Nummer 5
§ 23 Absatz 2 Nummer 6
§ 23 Absatz 2 Nummer 7
§ 23 Absatz 2 Nummer 8
§ 23 Absatz 2 Nummer 9
§ 23 Absatz 2 Nummer 10
Zu § 24
§ 24 Nummer 1
§ 24 Nummer 2
§ 24 Nummer 3
§ 24 Nummer 4
§ 24 Nummer 5
§ 24 Nummer 6
§ 24 Nummer 7
§ 24 Nummer 8
§ 24 Nummer 9
§ 24 Nummer 10
Zu § 25
§ 25 Absatz 1 Nummer 1
§ 25 Absatz 1 Nummer 2
§ 25 Absatz 1 Nummer 3
§ 25 Absatz 1 Nummer 4
§ 25 Absatz 1 Nummer 5
§ 25 Absatz 1 Nummer 6
§ 25 Absatz 1 Nummer 7
§ 25 Absatz 1 Nummer 8
§ 25 Absatz 1 Nummer 9
§ 25 Absatz 2 Nummer 1
§ 25 Absatz 2 Nummer 2
§ 25 Absatz 2 Nummer 3
§ 25 Absatz 2 Nummer 4
§ 25 Absatz 2 Nummer 5
§ 25 Absatz 2 Nummer 6
§ 25 Absatz 2 Nummer 7
§ 25 Absatz 2 Nummer 8
§ 25 Absatz 2 Nummer 9
§ 25 Absatz 2 Nummer 10
§ 25 Absatz 2 Nummer 11
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Buchstabe a
Buchstabe b
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4890, BMU: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
11.2 Erfüllungsaufwand
11.3 Weitere Kosten
11.4 Umsetzung von EU-Recht
11.5. One in one out-Regel
11.6 Evaluation
III. Ergebnis
Drucksache 361/20
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur wissenschaftlichen Evaluierung von Kinderschutzverfahren und zu Änderungen des Bundeszentralregistergesetzes
... Der Abschlussbericht der Kommission enthält über die in diesen Gesetzentwürfen umgesetzten Empfehlungen hinaus die Empfehlung, Kinderschutzverfahren wissenschaftlich zu evaluieren (Abschlussbericht der Kommission Kinderschutz, Band I, Seite 145). In familiengerichtlichen Verfahren stellt sich stets die Frage, welche Mittel zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung geeignet sind. Derzeit muss diese Prognose regelhaft ohne wissenschaftlich fundierte Verlaufsuntersuchungen eingeschätzt werden. Entsprechende Verlaufsstudien sind mit Blick auf die Weiterentwicklung der familiengerichtlichen Verfahren - vorbehaltlich der richterlichen Unabhängigkeit - zu befürworten. Die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse, beispielsweise über die Eignung der gerichtlichen Maßnahmen, können zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Kinderschutzverfahren beitragen.
Drucksache 395/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz - COM(2020) 274 final
... 4. Der Bundesrat begrüßt unter den genannten Maßgaben ausdrücklich die europäische Zusammenarbeit als Chance eines vertieften und freiwilligen Informations- und Erfahrungsaustausches für neue ergänzende und unterstützende Impulse zur Weiterentwicklung der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten. Die EU kann einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung einer europäischen Dimension im Bildungswesen leisten und die Mobilität, die Anerkennung von Abschlüssen und Lernzeiten sowie die Zusammenarbeit von Bildungseinrichtungen unterstützen, nicht aber steuern oder bestimmen. Der Bundesrat bekräftigt in diesem Zusammenhang seine ablehnende Haltung zur Durchführung von sogenannten Peer-Review-Aktivitäten als (verbindliche) Kontroll- und Qualitätssicherungsinstrumente gegenüber den Mitgliedstaaten, die auch der Kompetenzordnung und dem Subsidiaritätsprinzip widersprechen.
Drucksache 295/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Stunde Europas - Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen - COM(2020) 456 final Drucksache: 295/20 in Verbindung mit Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der EU-Haushalt als Motor für den Europäischen Aufbauplan - COM(2020) 442 final Drucksache: 297/20 in Verbindung mit Geänderter Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 - COM(2020) 443 final Drucksache: 316/20
... 5. Um den Auswirkungen der Krise europäisch und nachhaltig zu begegnen, muss der neue MFR nach Ansicht des Bundesrates ausreichend Mittel zur Verfügung stellen. Er unterstützt deshalb eine spürbare Erhöhung des Gesamtvolumens des EU-Haushalts. Der Bundesrat teilt die Sichtweise der Kommission, dass diese Ausgaben eine Investition in eine gemeinsame europäische Zukunft und in ein grünes, digitales und widerstandsfähiges Europa sind. Hierbei muss die wirtschaftliche Wiederbelebung nach der Covid-19-Pandemie einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Digitalisierung leisten. Eine Konzentration der Mittelverwendung in den ersten Jahren ("frontloading") ist dabei im Grundsatz zu begrüßen, um die wirtschaftliche Erholung in Europa zu beschleunigen. Gleichwohl darf dies nicht zu Lasten der Zukunftsthemen, der Kohäsionspolitik und der weiteren bewährten Politikfelder gehen, deren Mittel zeitlich flexibel einsetzbar sein müssen.
I. Zu BR-Drucksachen 295/20, 297/20 und 316/20
3 Allgemeines
3 Ausgaben
3 Einnahmen
3 Verfahren
II. Zu BR-Drucksache 295/20
Drucksache 104/20
Antrag des Landes Berlin
Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines Familienpflegegeldes für beschäftigte pflegende Angehörige
... scheint in Anbetracht des bereits mehrfach angehobenen Beitragssatzes nicht sinnvoll.
Drucksache 109/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Digitale Souveränität bei Algorithmen in Europa stärken - Marktortprinzip einführen
... 7. Der Bundesrat begrüßt, dass auch die DEK der Bundesregierung - einstimmig - Empfehlungen vorgelegt hat, die zur Stärkung der digitalen Souveränität der Einzelnen, aber auch Deutschlands und Europas insgesamt, beitragen können.
Drucksache 306/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013 /EU
/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union - COM(2020) 220 final
... Auf dieser Grundlage erscheint es dann auch sinnvoll, mehr Ressourcen für den gesundheitlichen Bevölkerungsschutz und - soweit erforderlich - auch für den europäischen Katastrophenschutz zu mobilisieren; dies wird von den Ländern ausdrücklich unterstützt. Hingegen sollten sich etwaige Struktur- und Rechtsänderungen erst aus einem erweiterten substanziellen Evaluations- und Konsultationsprozess ableiten. Ansatzpunkte dafür bietet aus Sicht des Bundesrates insbesondere ein verbesserter notfallbezogener Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, wie er in der Hochphase der Corona-Krise über das Infektionsgeschehen und über die gewonnenen medizinischen Erkenntnisse sinnvoll gewesen wäre. Dies setzt sich außerhalb der Krise fort; hierzu könnte zum Beispiel auch das Europäische Wissensnetz nach Artikel 13 des Beschlussvorschlags einen wichtigen Beitrag leisten. Darüber hinaus zeigt gerade die Corona-Krise, dass systemische Krisen und deren Vorsorge keine primären Themen des Katastrophenschutzes darstellen, sondern sich dessen Beitrag auf akute Rettungs-, Unterstützungs- und Versorgungsleistungen beschränken muss. Eine nachhaltige Krisenbewältigung muss umso mehr von vornherein interdisziplinär angelegt sein und sich auf die jeweilige Ressortverantwortung stützen. Auch auf europäischer Ebene bedarf es daher einer sektorübergreifenden Resilienzstrategie als Gemeinschaftsaufgabe aller Politikbereiche. Das benannte Wissensmanagement im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens kann hierzu funktional beitragen, indem etwa szenariobezogen und im Hinblick auf aktuelle Entwicklungen die Verfügbarkeit von Mangelressourcen im europäischen und internationalen Maßstab stetig beobachtet und hierzu erforderlichenfalls Empfehlungen formuliert werden.
8. Zu Artikel 7: Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen
9. Zu Artikel 10 und Artikel 6 Absatz 5: Katastrophenresilienzplanung vormals Planung der Maßnahmen und Risikomanagement
10. Zu Artikel 12: rescEU
Drucksache 255/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Tourismus und Verkehr im Jahr 2020 und darüber hinaus - COM(2020) 550 final
... Für viele Mitgliedstaaten, Regionen und Städte in Europa leistet der Tourismus einen wesentlichen Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Gefüge. Darüber hinaus bietet er dringend benötigte Arbeitsplätze und Einkommen, wobei er häufig in solchen Regionen eine besonders große Rolle spielt, in denen es keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten insbesondere für gering qualifizierte Arbeitskräfte gibt. Diese Strukturen wurden stark erschüttert. Die Welttourismusorganisation (UNWTO) geht von einem Rückgang des internationalen Tourismus um 60 % bis 80 % im Vergleich zum Vorjahr aus, was weltweiten Verlusten in Höhe von 840 Mrd. EUR bis 1,100 Mrd. EUR an Exporteinnahmen entspricht. Und die nächsten Monate werden entscheidend sein: In einer durchschnittlichen Sommersaison (Juni bis August) unternehmen die Einwohner der EU 385 Millionen Urlaubsreisen und geben dafür 190 Mrd. EUR aus.2
I. Einleitung
II. den Menschen die MÖGLICHKEIT, das Vertrauen und die Sicherheit für eine WIEDERAUFNAHME des REISENS GEBEN
a Wiederherstellung der Freizügigkeit und Wiederöffnung der Binnengrenzen in Sicherheit
b Wiederherstellung sicheren Verkehrs
c Wiederaufnahme touristischer Dienstleistungen unter Minimierung der Gesundheitsrisiken
d. Nutzung digitaler Technologien
e. Schutz der Rechte
III. den TOURISMUS WIEDER auf KURS BRINGEN
a Die entscheidende Bedeutung des Tourismus
b Die Auswirkungen der Krise
c Maßnahmen gegen Liquiditätsengpässe
d Attraktive freiwillige Gutscheine: eine für Unternehmen und Kunden vorteilhafte Lösung
e Rettung von Arbeitsplätzen
f Förderung des lokalen Tourismus
IV. Zusammenarbeit
V. neue Perspektiven - auf dem Weg zu einer nachhaltigen Zukunft
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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