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Regelwerk, Bau und Planung

PPVO - Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung
Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung

- Saarland -

Vom 26. Januar 2011
(Amtsbl. I Nr. 5 vom 10.02.2011 S. 30; 28.03.2013 S. 100 13; 08.10.2014 S. 385 14; 22.06.2015 S. 397 15; 29.07.2019 S. 618 19; 29.07.2020 S. 748 20; 19.04.2021 S. 1322 21; 08.12.2021 S. 2629 21a; 16.02.2022 S. 456 22; 25.01.2024 S. 68 24)



Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (Prüfberechtigten) und Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach Satz 2 sowie die Rechtsverhältnisse der Prüfstellen. Prüfberechtigte und Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen

  1. Standsicherheit und
  2. Brandschutz;

Prüfsachverständige werden darüber hinaus anerkannt in den Fachbereichen

  1. technische Anlagen und Einrichtungen sowie
  2. Erd- und Grundbau.

§ 2 Prüfberechtigte und Prüfsachverständige

(1) Prüfberechtigte nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der Landesbauordnung oder von Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der Obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.

(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Landesbauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.

§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 und die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs sowie, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.

(2) Die Anerkennung kann bei Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen 14

Prüfberechtigte und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die

  1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,
  2. die Fälligkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
  4. den Geschäftssitz im Saarland haben,
  5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und
  6. im Zeitpunkt der Anerkennung die Altersgrenze nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 noch nicht überschritten haben

Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist,

  1. wer seine berufliche Tätigkeit als alleiniger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
  2. wer
    1. sich mit anderen Prüfberechtigten oder Prüfsachverständigen, Ingenieurinnen oder Ingenieuren, Architektinnen oder Architekten zusammengeschlossen hat,
    2. innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführerin, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
    3. kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses die Aufgaben nach dieser Verordnung selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann

    oder

  3. wer als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.

Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist, wer bei Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

§ 5 Allgemeine Pflichten 20

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