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Regelwerk

Änderungstext

PPVO - Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung

- Saarland -

Vom 29. Juli 2019
(Amtsbl. I Nr. 31 vom 14.08.2019 S. 618)



Aufgrund von § 86 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 632), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

Artikel 1

Die Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 26. Januar 2011 (Amtsblatt I S. 30), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 397), wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter " § 78 Absatz 2 Satz 1 und 2" durch die Wörter " § 78 Absatz 2 Satz 1 und 3" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"sie ist jedoch in einem Umfang und einer Häufigkeit vorzunehmen, dass ein ausreichender Einblick in die Bauausführung gewährleistet ist."

c) In Absatz 6 werden die Wörter "Absätzen 3 und 4" durch die Wörter "Absätzen 4 und 5" ersetzt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. bei der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Sonderbauten nach Nummer 2 oder deren Prüfung überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,"

bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 4 bis 7.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Nummer 2 bis 6" durch die Wörter "Nummer 2 bis 7" ersetzt.

3. In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 16 Satz 1 Nummer 2 bis 6" durch die Wörter " § 16 Satz 1 Nummer 2 bis 7" ersetzt.

4. § 18a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 16 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter " § 16 Satz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Brandschutznachweise/Prüfberichte werden durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung der antragstellenden Person beurteilt. "Die Brandschutznachweise/Prüfberichte sind von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu prüfen und zu bewerten, um die Erfahrung nach § 16 Satz 1 Nummer 2 und die überdurchschnittlichen Fähigkeiten nach § 16 Satz 1 Nummer 3 festzustellen."

5. § 29 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für jede angefangene Arbeitsstunde wird ein Betrag in Höhe des Stundensatzes der Nummer 37.1.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der Gemeinden nach der Landesbauordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1523), geändert durch die Verordnung vom 5. Dezember 2008 (Amtsbl. S. 2107), in der jeweils geltenden Fassung, berechnet. "Für jede angefangene Arbeitsstunde wird ein Betrag in Höhe des Stundensatzes der Nummer 40.1.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht) vom 3. September 2015 (Amtsbl. I S. 656), in der jeweils geltenden Fassung, berechnet."

6. Die Anlage 2 zu § 13 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

Alt:


 

Neu:



Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 191707

ENDE

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