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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung
- Saarland -

Vom 8. Oktober 2014
(Amtsbl. I Nr. 23 vom 16.10.2014 S. 385)



Aufgrund von § 86 Absatz 3 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1554), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:

Artikel 1

Die Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung) vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 30), geändert durch die Verordnung vom 28. März 2013 (Amtsbl. I S. 100), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 12 werden die folgenden Angaben zu § 12a und § 12b eingefügt:

" § 12a Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße § 12b Rücktritt".

b) Nach der Angabe zu § 18 werden die folgenden Angaben zu § 18a bis § 18c eingefügt:

" § 18a Überprüfung des fachlichen Werdegangs

§ 18b Schriftliche Prüfung

§ 18c Mündliche Prüfung".

c) Nach der Angabe zu § 21 wird die Angabe " § 21a Fachgutachten" eingefügt.

d) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: " § 24 Fachgutachten".

e) Nach der Angabe zu § 24 werden die folgenden Angaben zu § 24a und § 24b eingefügt:

" § 24a Beurteilung von Baugrundgutachten

§ 24b Schriftlicher Kenntnisnachweis".

2. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 ist das Wort "und" zu streichen und wird durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. im Zeitpunkt der Anerkennung die Altersgrenze nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 noch nicht überschritten haben."

3. § 9 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Eine Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Absatz 4 geführte Liste erfolgt nicht. "Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Saarland, solange die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und wenn hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches eine Gleichwertigkeit gegeben ist."

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummer 2

2. seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasste Ingenieurin oder befasster Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberufliche Hochschullehrerin oder hauptberuflicher Hochschullehrer tätig sind,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst:

alt neu
 mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden, "2. nach Abschluss des Studiums mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,"

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:

alt neu
 über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen, "3. durch ihre Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,"

dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:

alt neu
 durch ihre Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und "4. die für eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und"

ee) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:

alt neu
die für eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.

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