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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung
- Saarland -

Vom 22. Juni 2015
(Amtsbl. I Nr. 16 vom 02.07.2015 S. 397)



Aufgrund von § 86 Absatz 3 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1554), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:

Artikel 1

Der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 30), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Oktober 2014 (Amtsbl. I S. 385), wird nach der Anlage 3 folgende Anlage 4 angefügt:

" Anlage 4 (zu § 12 Absatz 3 PPVO)

Prüfungsverfahren für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren (Prüfberechtigte) bzw. Prüfsachverständigen für Standsicherheit

I. Verfahren

Die Überprüfung der fachlichen Eignung der antragstellenden Personen erfolgt durch einen Prüfungsausschuss. Das vorsitzende Mitglied, das stellvertretende vorsitzende Mitglied sowie die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde) bestellt. Der Prüfungsausschuss bildet Fachrichtungsgruppen für die Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau. Ein Mitglied jeder Fachrichtungsgruppe wird von der Anerkennungsbehörde als verantwortliche Person für die Leitung der Fachrichtungsgruppe (Fachrichtungsleiter) benannt. Die Prüfung formaler Anerkennungsvoraussetzungen obliegt der Anerkennungsbehörde.

Ein Prüfungsverfahren besteht aus den Teilprüfungsverfahren für die einzelnen Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau. Teilprüfungsverfahren können zeitlich versetzt durchgeführt werden. Ein Prüfungsverfahren ist immer dann abgeschlossen, wenn für drei unterschiedliche Fachrichtungen Teilprüfungsverfahren stattgefunden haben.

Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 10 Nummer 2 bis 5 PPVO. Das Verfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung von antragstellenden Personen durch den Prüfungsausschuss erfolgt in einer zweistufigen Beurteilung, deren Stufen nacheinander zu durchlaufen sind und über die je eine Bescheinigung durch den Prüfungsausschuss erstellt wird.

Stufe 1: Überprüfung des fachlichen Werdegangs durch die Bewertung der Referenzobjekte aus dem Bautenverzeichnis sowie der Vergleichbarkeit von Tätigkeiten, die nicht die Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen und die technische Bauleitung betreffen.

Stufe 2: Schriftliche Darlegung der Fachkenntnisse (abzunehmende Prüfung).

1. Stufe 1:

1.1 Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die Antragstellenden die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nummer 2 und 3 PPVO erfüllen. Durch die Bewertung der Referenzobjekte überprüft der Prüfungsausschuss, ob die antragstellende Person Standsicherheitsnachweise in erheblicher Zahl und für eine ausreichende Vielfalt von Bauarten auch für statischkonstruktiv schwierige Konstruktionen angefertigt und dabei als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen hat und somit ausreichende Erfahrung besitzt. Jede beantragte Fachrichtung wird gesondert beurteilt.

1.2 Die Bewertung der Referenzobjekte erfolgt durch jedes Mitglied des Prüfungsausschusses einzeln und unabhängig voneinander. Hierbei sind alle Teilbereiche der beantragten Fachrichtung zu berücksichtigen. Die jeweiligen zu berücksichtigenden Teilbereiche werden von der Anerkennungsbehörde in einem Merkblatt zum Anerkennungsverfahren für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (Prüfberechtigte) bzw. Prüfsachverständige für Standsicherheit im Saarland im Internet veröffentlicht (http://www.saarland. de/45870.htm). Die Zusammenfassung der Bewertung der antragstellenden Person erfolgt durch das vorsitzende Mitglied. Für eine insgesamt positive Bewertung durch den Prüfungsausschuss müssen mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mit Stimmrecht für die antragstellende Person gestimmt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet in Bezug auf die Bescheinigung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

1.3 Bei einer positiven Bewertung der Stufe 1 empfiehlt der Prüfungsausschuss in seiner Bescheinigung der Anerkennungsbehörde, die antragstellende Person zur schriftlichen Prüfung (Stufe 2) einzuladen. In der Einladung werden die zugelassenen Hilfsmittel benannt. Antragstellende Personen ohne positive Bescheinigung der Stufe 1 sind nicht zur schriftlichen Darlegung der Fachkenntnisse (Stufe 2) zugelassen.

2. Stufe 2:

2.1 Die schriftliche Darlegung der Fachkenntnisse dient der Feststellung, ob die antragstellenden Personen die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nummer 4 und 5 PPVO erfüllen. Fachkenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

Baustatik, Bemessung, Konstruktion und Ausführung von Tragwerken:

Bauordnungsrechtliche Vorschriften:

Mit der geforderten schriftlichen Darlegung müssen nicht alle Gebiete geprüft werden.

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