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Regelwerk, Bau und Planung

HmbIngG - Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen
- Hamburg -

Vom 10. Dezember 1996
(HmbGVBl. 1996 S. 321; 02.05.2001 S. 94; 18.07.2001 S. 251, 256; 11.04.2006 S. 182 06; 18.11.2008 S. 384 08; 15.12.2009 S. 444 09; 19.06.2012 S. 254 12; 15.12.2015 S. 362 15; 31.08.2018 S. 282 18; 20.12.2022/23 S. 16 23)
Gl.-Nr.: 7140-1



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Teil 1
Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur"

§ 1 Berufsbezeichnungen 06 23

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung dürfen Personen führen, die ein technischnaturwissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder als gleichwertig anerkannten Bildungseinrichtung der Bundesrepublik Deutschland mit Erfolg abgeschlossen haben, wobei dieses Studium überwiegend Studieninhalte der Fächer Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINT-Anteil) beinhalten muss.

(2) Im Hinblick auf die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" in der Wortverbindung "Wirtschaftsingenieurin" oder "Wirtschaftsingenieur" gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass ein wirtschaftsingenieurwissenschaftliches Studium mit Erfolg abgeschlossen wurde und kein MINT-Anteil festgelegt wird.

§ 2 Andere Abschlüsse 06 08 09 12 15 23

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung dürfen auch Personen führen, die aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten haben.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist.

(3) Die Genehmigung ist ferner Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erteilen, die

  1. eine Berufsqualifikation erworben haben, die für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in deren Hoheitsgebiet erforderlich ist,
  2. den Beruf einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs vollzeitlich ein Jahr lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt haben und dabei im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind; die einjährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung belegt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG ,
  3. eine Berufsqualifikation erworben haben, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch ein Studium gemäß § 1 abgedeckt werden, wenn die antragstellende Person nach ihrer Wahl als Ausgleichsmaßnahme, entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat,
  4. eine Berufsqualifikation erworben haben, die dem Qualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, wenn die antragstellende Person nach Wahl der zuständigen Behörde entweder einen Anpassungslehrgang, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat,
  5. eine Berufsqualifikation erworben haben, die dem Qualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, wenn die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat.

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme geprüft, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede zu den Ausbildungsinhalten nach § 1 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme ist gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person über das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36

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