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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des
Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen

Vom 11. April 2006
(GVBl. Nr. 19 vom 25.04.2006 S. 182)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen

Das Hamburgische Gesetz über das Ingenieurwesen vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 321), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 256), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nummer 1 Buchstabe a werden hinter dem Wort "das" die Wörter "mindestens dreijährige" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

2.1.1 Satz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

alt neu
b) den Beruf einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an den Besitz eines Diploms bindet, ausgeübt hat, sofern sie oder er dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1989 Nummer L 19 Seite 16), war.  "b) den Beruf einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt hat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an den Besitz eines Diploms bindet; dabei muss die Antragstellerin oder der Antragsteller im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), geändert am 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), sein."

2.1.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht verlangt werden, wenn der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG durch den nach Satz 1 erforderlichen Ausbildungsnachweis beziehungsweise die erforderlichen Ausbildungsnachweise bestätigt wird."

2.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf eine Person nicht, die nach dem Gesetz über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 221-g) berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad der Ingenieurin oder des Ingenieurs zu führen.  "(5) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf eine Person nicht, die nach deutschem Recht berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad einer Diplom-Ingenieurin oder eines Diplom-Ingenieurs zu führen."

2.3 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Diplomen und Befähigungsnachweisen nach Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten eine Gleichstellung ergibt."

3. § 6 Absatz 3

(3) Bezeichnungen, die auf Zusammenschlüsse Beratender Ingenieurinnen und Beratender Ingenieure hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 nur geführt werden, wenn
  1. der Gegenstand des Zusammenschlusses die Wahrnehmung von Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure im Sinne von § 12 Absatz 1 ist
    und
  2. die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführung und die persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter mehrheitlich in die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure eingetragen sind.

Bei Kapitalgesellschaften muss außerdem die Mehrheit des Kapitals Beratenden Ingenieurinnen oder Beratenden Ingenieuren zustehen.

wird aufgehoben.

4. Hinter § 6 werden folgende §§ 6a bis 6c eingefügt:

" § 6a Gesellschaften

(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 6 Absatz 1 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer-Bau (Gesellschaftsverzeichnis) eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft nach § 6c hierzu berechtigt ist.

(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie einen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg hat, das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

  1. Gegenstand der Gesellschaft ausschließlich die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 12 Absatz 1 ist,

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