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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Hamburgischen Architektengesetzes sowie weiterer Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679
- Hamburg -

Vom 31. August 2018
(HmbGVBl. Nr. 33 vom 07.09.2018 S. 282)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Architektengesetzes

§ 26 des Hamburgischen Architektengesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 366), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Auf Ersuchen der Organe und Ausschüsse der Hamburgischen Architektenkammer sind die Berufsangehörigen nach §§ 2 und 9 sowie die Gesellschaften nach §§ 10 bis 12 verpflichtet, Auskünfte zu geben, die die Organe oder Ausschüsse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Auskunftserteilung persönlich zu erscheinen, wenn das Organ oder der Ausschuss dies verlangen. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich das Mitglied durch die Erteilung der Auskunft einer Verfolgung wegen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinar- oder Berufsgerichtsverfahren aussetzen würde. Die Pflicht der im öffentlichen Dienst stehenden Mitglieder zur Amtsverschwiegenheit bleibt unberührt. "(1) Auf Ersuchen der Organe und Ausschüsse der Hamburgischen Architektenkammer sind die Berufsangehörigen nach §§ 2 und 9, die Gesellschaften nach §§ 10 bis 12, außerordentliche Mitglieder nach § 13 Absatz 1 Satz 2 sowie Personen die, nach Maßgabe der Hamburgischen Verordnung über Organisation und Inhalte der praktischen Tätigkeit von Architektinnen und Architekten unter Aufsicht vom 12. April 2016 (HmbGVBl. S. 176) eine praktische Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausüben, verpflichtet, Auskünfte zu geben, die die Organe oder Ausschüsse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. Diese Personen sind verpflichtet, zur Auskunftserteilung persönlich zu erscheinen, wenn das Organ oder der Ausschuss dies verlangen; Gesellschaften sind zur Entsendung vertretungsberechtigter Personen verpflichtet. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich diese Personen durch die Erteilung der Auskunft einer Verfolgung wegen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinar- oder Berufsgerichtsverfahren aussetzen würden. Regelungen zur Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt."

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

2.1.1 Die Textstelle "Berufsangehörige nach §§ 2 und 9 sowie über Gesellschaften nach §§ 10 bis 12" wird durch die Textstelle "die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen und Gesellschaften sowie über Personen und Gesellschaften, die einen Antrag auf Eintragung in eine der Listen oder eines der Verzeichnisse nach § 3 Absatz 1 gestellt haben," ersetzt.

2.1.2 In Nummer 1 wird die Textstelle "Firma," angefügt.

2.1.3 In Nummer 3 wird hinter dem Wort "Beschäftigungsorte" die Textstelle ", bei Gesellschaften der Ort des Sitzes," eingefügt und die Textstelle "E-Mail-Adressen" durch die Textstelle "E-Mail- und Internetadressen" ersetzt.

2.1.4 In Nummer 5 wird hinter der Textstelle "Berufsausbildung," die Textstelle "zur Fortbildung," und hinter den Wörtern "Tätigkeit und" werden die Wörter "der aufsichtsführenden Person sowie" eingefügt.

2.1.5 Nummer 6 erhält folgende Fassung:

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6. Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat, "6. Staatsangehörigkeit und Herkunftsstaat,".

2.1.6 In Nummer 7 wird hinter der Textstelle "Eintragungsversagungen," die Textstelle "Schlichtungsverfahren," eingefügt und die Wörter "Maßnahmen in einem" werden gestrichen.

2.1.7 In Nummer 8 wird hinter dem Wort "der" die Textstelle "Eintragungsvoraussetzungen in die Listen und Verzeichnisse nach § 3 Absatz 1 sowie der" eingefügt und das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

2.1.8 Hinter Nummer 8 wird folgende neue Nummer 9 eingefügt:

"9. für die Beitragserhebung relevante Angaben über die Jahreshonorareinnahmen, das Jahresbruttogehalt und den Jahresgesamtumsatz,".

2.1.9 Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.

2.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Personenbezogene Daten Dritter darf die Hamburgische Architektenkammer im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der §§ 2, 9, 10, 11, 29, der Durchführung von Schlichtungs- und Ehrenverfahren sowie Fortbildungen und der Öffentlichkeitsarbeit der Kammer verarbeiten."

3. Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Hamburgische Architektenkammer darf von ihr rechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten an Dritte weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist um Bekanntmachungen in der in der Satzung vorgesehenen Form vorzunehmen. Ebenfalls darf die Hamburgische Architektenkammer personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an das Versorgungswerk nach § 15 weitergeben, soweit sie ihre Mitglieder verpflichtet oder berechtigt, Mitglieder dieses Versorgungswerkes zu werden."

4. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Maßnahmen in einem" durch das Wort "zu" ersetzt und hinter dem Wort "Behörden" und dem Wort "Architektenkammern" wird jeweils ein Komma eingefügt.

5. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

5.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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