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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Architektengesetzes und des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen
- Hamburg -

Vom 18. November 2008
(HmbGVBl. Nr. 52 vom 25.11.2008 S. 384)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Architektengesetzes

Das Hamburgische Architektengesetz vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

alt neu
HmbArchG "HmbArchtG".

2. § 4 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:

alt neu
(2) Die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllt auch, wer als Staatsangehörige oder als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechendes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis oder einen nach europäischem Recht dem Abschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gleichzusetzenden Ausbildungsnachweis eines anderen Mitglieds- oder Vertragsstaates vorlegt und als Architektin oder Architekt ( § 1 Absatz 1) eine mindestens zweijährige praktische Berufsausübung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachweist. Von Antragstellerinnen oder Antragstellern der anderen Fachrichtungen kann der Nachweis einer zweijährigen Berufserfahrung nur verlangt werden, wenn der Abschluss einer geregelten und berufsbefähigenden Ausbildung nicht nachgewiesen werden kann.

(3) Wer eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Ausbildung an einer Hochschule außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums nachweislich erfolgreich abgeschlossen hat, kann auf Antrag eingetragen werden, wenn diese Ausbildung der Ausbildung an einer Hochschule in der Europäischen Union gleichwertig ist oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft als gleichwertig anerkannt ist und die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gegeben ist.

"(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt in Bezug auf die Studienanforderungen in der Fachrichtung Architektur auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig die nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert am 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1 bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach den Artikeln 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nummer 6. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur auch, wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchstaben b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. Satz 1 gilt auch entsprechend für Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt auf Grund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.

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