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35. AbwasserVwV
Fünfunddreißigste Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Hochdisperse Oxide)

(GMBl.1984 S. 341)nur zur Information

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für in Gewässer einzuleitendes Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung von hochdispersen Oxiden nach dem Verfahren der Flammenhydrolyse stammt.

1.2 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt nicht für das Einleiten von Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

2 Mindestanforderungen

2.1 An das Einleiten von Abwasser werden folgende Mindestanforderungen gestellt:

2.1.1 Schmutzwassermenge: 150 m3/t (bezogen auf eine 24-Stunden-Messung bei Trockenwetterabfluß)

2.1.2 Abwasserinhaltsstoffe:

Stichprobe 2-Std.-Mischprobe 24-Std.-Mischprobe
Absetzbare Stoffe mg/l 30 - -
Wirksames Chlor kg/t - - 0,6
Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor GF - 16 -
Chlorid kg/t - - 470

2.1.3 Die produktionsspezifischen Frachtwerte der Nummern 2.1.1 und 2.1.2 (m3/t, kg/t) beziehen sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende Produktion in 24 Stunden.

2.2 Die Werte der Nummer 2.1 beziehen sich auf das Abwasser im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Diesen Werten liegen folgende oder gleichwertige Analysenverfahren zugrunde:

2.2.1 Absetzbare Stoffe: DIN 38409-H 10 (Ausgabe Juli 1980)
2.2.2 Wirksames Chlor von der filtrierten Probe: DEV G 4.1b (7. Lieferung 1975)
Glasfaserfilter, nicht mit Unterdruck
2.2.3 Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor GF von der nicht abgesetzten Probe: DIN 38412-L 20 (Ausgabe Dezember 1980)
2.2.4 Chlorid von der filtrierten Probe: DEV D 1.3 (3. Lieferung 1964)

2.3 Ein in Nummer 2.1 bestimmter Wert ist einzuhalten. Er gilt mit Ausnahme des Wertes für Fischgiftigkeit auch als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der Ergebnisse aus den letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Untersuchungen diesen Wert nicht überschreitet.

Der in Nummer 2.1 für Fischgiftigkeit bestimmte Wert gilt auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Untersuchungen diesen Wert in vier Fällen nicht überschreiten. Untersuchungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.



Anhang 36
Herstellung von Kohlenwasserstoffen

(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information;  Ersetzt durch Anhang 37 der Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus folgenden Bereichen der Herstellung von Kohlenwasserstoffen stammt:

Hierzu zählt auch das im Prozeßbereich der Herstellungsanlagen mit Kohlenwasserstoffen in Kontakt kommende Niederschlagswasser.

1.2 Ausgenommen ist Abwasser aus

2 Anforderungen

An das Einleiten von Abwasser werden folgende Anforderungen gestellt:

2.1 Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik

      Qualifizierte Stichprobe oder
2-Std.-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 120
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Stickstoff als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitrat-Stickstoff 25
Phosphor, gesamt 1,5
Kohlenwasserstoffe, gesamt 2

Für den CSB ist eine höhere Konzentration zulässig, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die CSB-Fracht um mindestens 80 von Hundert vermindert und eine CSB-Konzentration von 190 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe nicht überschritten wird.

Die Verminderung der CSB-Fracht bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Ablauf des Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.

Für Stickstoff ist eine höhere Konzentration zulässig, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die Stickstofffracht um mindestens 75 v.H. vermindert wird. Die Verminderung der Stickstofffracht bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Ablauf des Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.

2.2 Anforderungen nach dem Stand der Technik

2.2.1 Anforderungen an Abwasser aus der Ethylbenzol- und Cumolherstellung

    Stichprobe
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 1 mg/l

2.2.2 Anforderungen an das Gesamtabwasser

  Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Std.-Mischprobe
mg/l
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion 0,15
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,1
0,151
Summe von Sulfiden und Mercaptanen 0,6
Summe der Aromaten (Benzol und Homologe) 0,05
1 Dieser Wert gilt für die Kohlenwasserstoffherstellung einschließlich Ethylbenzol- und Cumolherstellung.

2.3 Abweichend von der Nummer 2.2.1 der Rahmen-AbwasserVwV bezieht sich der Wert der Nummer 2.2.1 dieses Anhangs auf das Abwasser im Ablauf der Abwasservorbehandlungsanlage.



Anhang 37
Herstellung anorganischer Pigmente

(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information;  Ersetzt durch Anhang 37 der  Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung anorganischer Pigmente folgender Herkunftsbereiche stammt:
1.1.1 Blei- und Zinkpigmente
1.1.2 Cadmiumpigmente
1.1.3 Lithopone, Zinksulfidpigment und gefälltes Bariumsulfat
1.1.4 Eisenblaupigmente
1.1.5 Silikatische Füllstoffe
1.1.6 Eisenoxidpigmente
1.1.7 Chromoxidpigmente
1.1.8 Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen und Fritten
1.1.9 Titandioxidpigmente

1.2 Ausgenommen ist Abwasser aus der Herstellung von hochdispersen Oxiden, Tonträgerpigmenten sowie aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

2 Anforderungen

An das Einleiten von Abwasser werden folgende Anforderungen an die Herkunftsbereiche gestellt:

2.1 Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik1

   Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe
Herkunftsbereiche    1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.1.4 1.1.5 1.1.6 1.1.7 1.1.8 1.1.9
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 100 150 100 - - - 70 100 -
kg/t - - - 4 0,6 4 - - 8
Stickstoff aus Ammonium Verbindungen (NH4-N) mg/l - - - - - 10 - - -
Chlorid kg/t - - - - - - - - 236
Sulfat kg/t - - - 1500 600 16002
403
1200 - 500
Sulfit mg/l - - 20 - - - 20 - -
Eisen kg/t - - - 1 - 0,54
15
- - -
1 Ist keine Anforderung festgelegt, ist der jeweilige Stoff oder die jeweilige Stoffgruppe im Abwasser des Herkunftbereiches nicht zu erwarten.
2 Gilt für die Eisenoxidpigmentherstellung nach dem Fäll- und Penniman-Verfahren.
3 Gilt für die Eisenoxidpigmentherstellung nach dem Anilinverfahren.
4 Gilt für Eisenoxidpigmente und technische Eisenoxide.
5 Gilt für transparente und hochreine Eisenoxidpigmente.
6 Gilt für die Titandioxidherstellung nach dem Chloridverfahren im Sinne von Artikel 6 Buchstabe b der Richtlinie 92/112/EWG

Das Abwasser aus dem Herkunftsbereich 1.1.9 darf feste Abfälle, stark saure Abfälle und behandelte Abfälle im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 92/112/EWG nicht enthalten. Es darf nur eingeleitet werden, wenn es einer gezielten Schadstoffminderung für die Stoffe Eisen, Titan und Vanadium unterzogen wird. Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende Produktionskapazität. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 2-Std.-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe und aus dem mit der Probeentnahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

2.2 Anforderungen nach dem Stand der Technik1

   Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe
Herkunftsbereiche    1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.1.4 1.1.5 1.1.6 1.1.7 1.1.8 1.1.9
Anilin3 kg/t - - - - - 0,2 - - -
Barium mg/l - - 2 - - - - - -
Blei kg/t 0,04 - - - - - - - 0,03
Cadmium mg/l - - 0,01 - - - - - -
kg/t - 0,15 - - - - - - 0,002
Chrom mg/l - - - - - - - 0,5 -
kg/t 0,03 - - - - - 0,02 - 0,05
Cobalt mg/l - - - - - - - 1 -
Cyanid, leicht freisetzbar kg/t - - - 0,1 - - - - -
Cyanid, ges. kg/t - - - 1 - - - - -
Kupfer mg/l - - - - - - - 0,5 -
kg/t - - - - - - - - 0,02
Nickel mg/l - - - - - - - 0,5 -
kg/t - - - - - - - - 0,015
Quecksilber g/t - - - - - - - - 1,5
Sulfid mg/l - - 1 - - - - - -
Zink mg/l 2 2 2 - - - - 0,5 -
1 Ist keine Anforderung festgelegt, ist der jeweilige Stoff oder die jeweilige Stoffgruppe im Abwasser des Herkunftbereiches nicht zu erwarten.
2 Gilt für die Eisenoxidpigmentherstellung nach dem Fäll- und Penniman-Verfahren.

Fischgiftigkeit Verdünnungsfaktor GF = 2

Die Anforderung an die Fischgiftigkeit entfällt, wenn das Abwasser vor dem Einleiten in ein Gewässer zur gemeinsamen Behandlung mit Abwasser, das unter den Anwendungsbereich des Anhangs 1 (Gemeinden) fällt, in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.

Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t; g/t) beziehen sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende Produktionskapazität, bei der Herstellung von Cadmiumpigmenten auf die eingesetzte Cadmiummenge. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Std.-Mischprobe und aus dem mit der Probeentnahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.



38. AbwasserVwV
Achtunddreißigste Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Textilherstellung)

(GMBl. 1984 S. 348)nur zur Information;  Ersetzt durch Anhang 38 der Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für in Gewässer einzuleitendes Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen und der Textilveredelung stammt.

1.2 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt nicht für das Einleiten von Abwasser aus
1.2.1 der Wäsche von Rohwolle sowie aus
1.2.2 Kühlsystemen.

2 Mindestanforderungen

2.1 An das Einleiten des Abwassers werden folgende Mindestanforderungen gestellt:

   Stichprobe Mischprobe
2 Std. 24 Std.
Abfiltrierbare Stoffe mg/l 40 - -
Absetzbare Stoffe mg/l 0,3 - -
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l - 280 200
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) mg/l - 40 30
Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor GF - 4 3
Zink* mg/l - 3 -
Kupfer* mg/l - 1 -
Chrom* mg/l - 2 -
Stickstoff aus Ammoniumverbindungen* mg/l - 5 -
Wirksames Chlor* mg/l - 0,3 -
Sulfid* mg/l - 0,1 -
Sulfit* mg/l - 1 -
Kohlenwasserstoffe* mg/l - 10 -
* Diese Parameter müssen in den Bescheid nur aufgenommen werden, wenn sie im Abwasser zu erwarten sind.

2.2 Die Werte der Nummer 2.1 beziehen sich auf das Abwasser im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage.

Diesen Werten liegen folgende oder gleichwertige Analysenverfahren zugrunde:

2.2.1 Abfiltrierbare Stoffe: DIN 38409-H 2-2/3 (Ausgabe Juli 1980)
2.2.2 Absetzbare Stoffe: DIN 38409-H 9-2 (Ausgabe Juli 1980)
2.2.3 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) von der abgesetzten Probe: DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)
Wird der CSB von der nicht abgesetzten Probe ermittelt, so erhöhen sich die in Nummer 2.1 für den CSB festgelegten Werte um 15 mg/l.
2.2.4 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von der abgesetzten Probe: DEV H 5a2 (4. Lieferung, 1966) unter zusätzlicher Hemmung der Nitrifikation mit 0,5 mg/l Allylthioharnstoff.
Wird der BSB5 von der nicht abgesetzten Probe ermittelt, so erhöhen sich die in Nummer 2.1 für den BSB5 festgelegten Werte um 5 mg/l.
2.2.5 Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor GF von der nicht abgesetzten Probe: DIN 38412-L 20 (Ausgabe Dezember 1980)
2.2.6 Zink, gesamt, von der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe: DIN 38406-E 21 (Ausgabe September 1980)1
2.2.7 Kupfer, gesamt, von der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe: DIN 38406-E 21 (Ausgabe September 1980) 1
2.2.8 Chrom, gesamt, von der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe: analog DIN 38406-E 21 (Ausgabe September 1980) 1
2.2.9 Stickstoff aus Ammoniumverbindungen von der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe: DEV E 5.2 (7. Lieferung 1975)
2.2.10 Wirksames Chlor von der filtrierten Probe: DEV G 4 1.b (7. Lieferung 1975),
Glasfaserfilter, nicht mit Unterdruck
2.2.11 Sulfid, gesamt, von der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe: DEV D 7b (7. Lieferung 1975)
2.2.12 Sulfit, gesamt, von der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe: DEV D 6.2 (1. Lieferung 1960)
2.2.13 Kohlenwasserstoffe von der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe: DIN 38409-H 18 (Ausgabe Februar 1981)
1 Aufschluß gemäß Anlage zur 25. AbwasserVwV vom 3. März 1983 (GMBl. S. 140)

2.3 Ein in Nummer 2.1 bestimmter Wert ist einzuhalten. Er gilt mit Ausnahme des Wertes für Fischgiftigkeit auch als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der Ergebnisse aus den letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Untersuchungen diesen Wert nicht überschreitet. Ein für Fischgiftigkeit bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Untersuchungen diesen Wert in vier von fünf Fällen nicht überschreiten. Untersuchungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

Wird in einer Einzelprobe der für die absetzbaren Stoffe in Nummer 2.1 festgelegte Wert überschritten, so kann für die Bildung des arithmetischen Mittels 0,3 ml/l eingesetzt werden, wenn die Anforderung an die abfiltrierbaren Stoffe eingehalten wird.Unter Zugrundelegung des Verfahrens nach DIN 38409-H 2-2 (Ausgabe Juli 1980)

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