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Regelwerk, EU 1992, Abfall / Immissionsschutz/Wasser - EU Bund

Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie

(ABl. Nr. L 409 vom 31.12.1992 S. 11,
RL 2010/75/EU - ABl. Nr. L 334 vom::17.12.2010 S. 17 * Umsetzung Übergangsbestimmungenaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 07.01.2014 gemäß Art. 81 der RL 2010/75/EU - Entsprechungstabelle - Umsetzung -  Übergangsbestimmungen

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission 1,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 89/428/EWG 4des Rates vom 21. Juni 1989 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie wurde vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juni 1991 5 wegen unangemessener Rechtsgrundlage für nichtig erklärt.

Der durch die Nichtigerklärung der Richtlinie entstandene rechtsfreie Raum kann negative Auswirkungen auf die Umweltsituation und auf die Wettbewerbsbedingungen im Sektor der Titandioxid-Produktion mit sich bringen. Daher ist die durch die genannte Richtlinie geschaffene materielle Situation wiederherzustellen.

Haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um der genannten Richtlinie nachzukommen, so brauchen sie in bezug auf die vorliegende Richtlinie keine neuen Maßnahmen zu treffen, sofern diese mit der vorliegenden Richtlinie in Einklang stehen.

Durch die vorliegende Richtlinie sollen die einzelstaatlichen Vorschriften im Zusammenhang mit den Produktionsbedingungen für Titandioxid angeglichen werden, um die Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Herstellern auf diesem Sektor zu beseitigen und ein hohes Umweltniveau zu gewährleisten.

Für die am 20. Februar 1978 bestehenden Industrieanlagen stellen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion, zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/29/EWG insbesondere gemäß Artikel 9, Programme zur schrittweisen Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch die Anfälle aus diesen Anlagen auf.

In diesen Programmen sind die bis spätestens 1. Juli 1987 zu erreichenden allgemeinen Ziele der Verringerung der Verschmutzung durch flüssige, feste und gasförmige Abfälle festzulegen. Diese Programme sind der Kommission vorzulegen, damit diese dem Rat geeignete Vorschläge für die Vereinheitlichung dieser Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung und zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für die Titandioxid-Industrie vorlegen kann.

Zum Schutz der Gewässer sollte die Einbringung von Abfällen und die Einleitung bestimmter Abfälle, insbesondere der festen und stark sauren Anfälle, verboten werden und die Einleitung von anderen Abfällen, insbesondere von schwach sauren und neutralisierten Abfällen, schrittweise verringert werden.

Die bestehenden Industrieanlagen müssen geeignete Anlagen zur Abfallbeseitigung verwenden, damit die festgesetzten Ziele innerhalb der vorgesehenen Fristen erreicht werden.

Im Zusammenhang mit schwach sauren und neutralisierten Abfällen aus bestimmten Industrieanlagen kann die Installation derartiger Anlagen technische und wirtschaftliche Schwierigkeiten nach sich ziehen. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb die Möglichkeit haben, die Anwendung der Bestimmungen aufzuschieben, sofern sie ein Programm zur wirksamen Verringerung der Verschmutzung aufstellen und der Kommission unterbreiten. Wenn ein Mitgliedstaat besondere Probleme hat, muß die Kommission eine Fristverlängerung gewähren können.

In bezug auf die Einleitung bestimmter Ab fälle sollen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Qualitätsziele vorzusehen, diese anzuwenden sind, daß sie in jeder Hinsicht gleichwertige Auswirkungen wie die Grenzwerte haben. Der Nachweis dieser Gleichwertigkeit muß in einem Programm für die Kommission erbracht werden.

Unbeschadet der Verpflichtungen, welche den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub und der Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen obliegen, ist es zum Schutz der Luftqualität angebracht, geeignete Emissionsnormen für gasförmige Ableitungen aus der Titandioxid-Produktion festzulegen.

Zur Kontrolle der wirksamen Anwendung der Maßnahmen müssen die Mitgliedstaaten für eine entsprechende Überwachung sorgen, die die tatsächliche Produktion jedes Unternehmens berücksichtigt.

Alle Abfälle aus der Titandioxid-Produktion müssen vermieden oder wiederverwendet werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist; die Wiederverwendung oder Beseitigung dieser Abfälle muß ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Schädigung der Umwelt erfolgen.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie lassen das Recht der Mitgliedstaaten, in dem von dieser Richtlinie geregelten Bereich strengere Umweltschutzbestimmungen beizubehalten oder zu erlassen, unberührt

-hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Diese Richtlinie regelt entsprechend Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 78/176/EWG die Modalitäten für die Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle aus bestehenden Industrieanlagen; sie bezweckt die Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für die TitandioxidIndustrie.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten

  1. bei Anwendung des Sulfatverfahrens:
  2. bei Anwendung des Chloridverfahrens:
  3. beim Sulfat- oder Chloridverfahren:

(2) Die in der Richtlinie 78/176/EWG definierten Ausdrücke haben in der vorliegenden Richtlinie dieselbe Bedeutung.

Artikel 3

Die Einbringung aller festen, stark sauren, behandelten, schwach sauren und neutralisierten Abfälle im Sinne des Artikels 2 wird mit Wirkung vom 15. Juni 1993 untersagt.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Einleitung von Abfällen in oberirdische Binnengewässer, innere Küstengewässer, das Küstenmeer und die hohe See untersagt wird;

  1. für feste Abfälle, stark saure Abfälle und behandelte Abfälle aus bestehenden Industrieanlagen, die das Sulfatverfahren anwenden:
  2. für feste und stark saure Abfälle aus bestehenden Industrieanlagen, die das Chloridverfahren anwenden:

Artikel 5

Im Fall von Mitgliedstaaten, die in bezug auf den in Artikel 4 genannten Anwendungsbeginn ernste technische und wirtschaftliche Schwierigkeiten haben, kann die Kommission einen Aufschub gewähren, sofern ihr bis zum 15. Juni 1993 ein Programm zur wirksamen Verringerung der Einleitung dieser Ab fälle unterbreitet wird. Dieses Programm muß bis zum 30. Juni 1993 zur endgültigen Unterbindung dieser Einleitungen führen.

Die Kommission ist innerhalb von drei Monaten nach Erlaß dieser Richtlinie über derartige Fälle, zu denen mit ihr Konsultationen zu führen sind, zu unterrichten. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Einleitung von Abfällen nach Maßgabe folgender Bestimmungen begrenzt wird:

  1. im Fall bestehender Industrieanlagen, die das Sulfatverfahren anwenden:
  2. im Fall bestehender Industrieanlagen, die das Chloridverfahren anwenden:

Wenn eine Anlage mehr als eine Art Erz verwendet, gelten die Werte proportional zu der Menge dieser verwendeten Erze.

Artikel 7

Außer im Fall von oberirdischen Binnengewässern können die Mitgliedstaaten den in Artikel 6 Buchstabe a) vorgesehenen Anwendungsbeginn bis zum 31. Dezember 1994 als spätesten Zeitpunkt verschieben, sofern größere technische und wirtschaftliche Schwierigkeiten dies erforderlich machen und der Kommission bis zum 15. Juni 1993 ein Programm zur wirksamen Verringerung der Einleitung dieser Abfälle unterbreitet wird. Aufgrund dieses Programmes soll bis zum angegebenen Termin folgender Grenzwert pro Tonne erzeugtes Titandioxid erreicht werden:

Die Kommission ist innerhalb von drei Monaten nach Erlaß dieser Richtlinie über derartige Fälle, zu denen mit ihr Konsultationen zu führen sind, zu unterrichten. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 8

(1) Bezüglich der Verpflichtungen nach Artikel 6 können die Mitgliedstaaten die Einführung von Qualitätszielen mit angemessenen Grenzwerten vorsehen, die so anzuwenden sind, daß sie in bezug auf den Schutz der Umwelt sowie die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gleichwertige Auswirkungen haben wie die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte.

(2) Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Anwendung von Qualitätszielen, so legt er der Kommission ein Programm vor 8, aus dem hervorgeht, daß die Maßnahmen in bezug auf den Schutz der Umwelt sowie die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gleichwertige Auswirkungen haben wie die Grenzwerte, und zwar zu den Terminen, zu denen diese Grenzwerte gemäß Artikel 6 angewendet werden.

Dieses Programm ist der Kommission mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu unterbreiten, zu dem der Mitgliedstaat die Anwendung der Qualitätsziele vorschlägt. Die Kommission bewertet dieses Programm nach den Verfahren des Artikels 10 der Richtlinie 78/176/EWG. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Emissionen in die Atmosphäre nach Maßgabe folgender Bestimmungen begrenzt werden:

  1. im Fall bestehender Industrieanlagen, die das Sulfatverfahren anwenden:
    1. Die Emission von Staub wird ab 31. Dezember 1993 auf einen Höchstwert 9von 50 mg/Nm3aus größeren Quellen und auf einen Höchstwert 9von 150 mg/Nm3aus anderen Quellen 10begrenzt.
    2. Die Emission von SOx das in der Aufschluß- und Kalzinierungsphase bei der Herstellung von Titandioxid anfällt, wird ab 1. Januar 1995 auf einen Höchstwert von 10 kg SO2-Aquivalent pro Tonne erzeugtes Titandioxid begrenzt.
    3. Die Mitgliedstaaten verlangen den Einbau von Vorrichtungen zur Verhinderung der Emissionen von Säuretröpfchen.
    4. Anlagen für die Konzentration von sauren Abfällen emittieren nicht mehr als 500 mg/Nm3SOx berechnet als SO2-Aquivalent 11.
    5. Anlagen für das Rösten von durch die Behandlung von Abfällen entstehenden Salzen werden mit der besten verfügbaren Technologie, die keine übermäßigen Kosten verursacht, ausgestattet, um die SOx-Emissionen zu verringern;
  2. im Fall bestehender Industrieanlagen, die das Chloridverfahren anwenden:
    1. Die Emission von Staub wird ab 15. Juni1993 auf einen Höchstwert 12 von 50 mg/Nm3aus größeren Quellen und auf einen Höchstwert 12 von 150 mg/Nm3aus anderen Quellen 13begrenzt.
    2. Die Emission von Chlor wird ab 15. Juni 1993 auf eine Tagesdurchschnittskonzentration von höchstens 5 mg/Nm3begrenzt 14und darf 40 mg/Nm3zu keiner Zeit übersteigen.

(2) Durch diese Richtlinie werden die Bestimmungen der Richtlinie 80/779/EWG nicht berührt.

(3) Das Verfahren zur Kontrolle der Referenzmessungen der SOx-Emissionen in die Atmosphäre ist im Anhang beschrieben.

Artikel 10

Die in den Artikeln 6, 8 und 9 genannten Werte und Verringerungen werden von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der tatsächlichen Produktion jeder Anlage überwacht.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Abfälle aus der Titandioxid-Produktion und im besonderen die Abfälle, deren Einleitung oder Einbringung in Gewässer oder deren Emission in die Atmosphäre untersagt wird,

Entsprechendes gilt für Anfälle, die bei der Wiederverwendung oder Behandlung dieser Abfälle entstehen.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten, die noch nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um der vorliegenden Richtlinie nachzukommen, sorgen dafür, daß diese Maßnahmen spätestens zum 15. Juni 1993 in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich von den innerstaatlichen Vorschriften in Kenntnis, die sie erlassen haben, um der vorliegenden Richtlinie nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

  Verfahren zur Kontrolle der Referenzmessungen der gasförmigen SOx-Emissionen Anhang

Die als SO2-Äquivalente angegebenen Mengen an SO2, SO3und Säuretröpfchen, die von den einzelnen Anlagen emittiert werden, werden unter Berücksichtigung der während der Dauer der Messung emittierten Gasmenge und des während der gleichen Dauer ermittelten durchschnittlichen SO2/SO3Gehalts ermittelt. Der SO2/SO3-Durchfluß und der SO2/SO3-Gehalt müssen, auf gleiche Temperatur und Feuchtigkeitsbedingungen bezogen, ermittelt werden.

__________________
1) ABl. Nr. C 317 vom 07.12.1991 S. 5.

2) ABl. Nr. C 94 vom 13.04.1992 S.158 und ABl. Nr. C 305 vom 23.11.1992.

3) ABl. Nr. C 98 vom 21.04.1992 S. 9.

4) ABl. Nr. L 201 vom 14.07.1989 S. 56.

5) Urteil vom 11. Juni 1991, Rechtssache C 300/89, Kommission gegen Rat.

6) Unter diese Definition fallen auch stark saure Abfälle, die verdünnt werden, bis sie 0,5 % oder weniger freie Schwefelsäure enthalten.

7) Unter"Wasser- oder Luftfahrzeuge" sind alle Arten von Schiffen bzw. von Flugzeugen zu verstehen. Unter diesen Begriff fallen Luftkissenfahrzeuge, Wasserfahrzeuge mit oder ohne Eigenantrieb sowie feste oder schwimmende Plattformen.

8) Diese Unterrichtung erfolgt im Rahmen des Artikels 14 der Richtlinie 79/17/EWG oder, wenn die Umstände dies erforderlich machen, außerhalb dieses Verfahrens.

9) Kubikmeter bei einer Temperatur von 273 K und einem Luftdruck von 101,3 kPa.

10) Die Mitgliedstaaten teilender Kommission mit, welche kleineren Quellen nicht von ihren Messungen erfaßt werden.

11) Bei neuen Konzentrationsprozessen kann die Kommission sich mit einem anderen Wert einverstanden erklären, wenn der Mitgliedstaat nachweisen kann, daß Techniken, mit denen diese Norm erfüllt werden kann, nicht zur Verfügung stehen.

12) Kubikmeter bei einer Temperatur von 273 K und einem Luftdruck von 101,3 kPa.

13) Die Mitgliedstaaten teilender Kommission mit, welche kleineren Quellen nicht von ihren Messungen erfaßt werden.

14) Es wird davon ausgegangen, daß diese Werte einer Höchstmenge von 6 g pro Tonne hergestellten Titandioxids entsprechen.

ENDE

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