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23. AbwasserVwV
Dreiundzwanzigste Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Herstellung von Calciumcarbid)

(GMBl. 1982 S. 296)nur zur Information

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für in Gewässer einzuleitendes Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung von Calciumcarbid stammt.

1.2 Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt nicht für das Einleiten von Abwasser

1.2.1 aus der Verarbeitung von Calciumcarbid sowie

1.2.2 aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

2 Mindestanforderungen

2.1 An das Einleiten des Abwassers werden folgende Mindestanforderungen gestellt:


Proben Absetzbare Stoffe Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor Cyanid, leicht freisetzbar für den Fall der Cyanidentgiftung mit Hypochlorit: wirksames Chlor
ml/l GF g/t mg/l

Stichprobe

0,3 - - 0,5
2-Std.-Mischprobe - 2 4 -

Der produktsspezifische Frachtwert für Cyanid bezieht sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende Produktion in 2 Stunden.

2.2 Diesen Werten liegen folgende oder gleichwertige Analysenverfahren zugrunde:

2.2.1 Absetzbare Stoffe: DIN 38409-H 9-2 (Ausgabe Juli 1980)
2.2.2 Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor GF von der nicht abgesetzten Probe: DIN 38412-L 20 (Ausgabe Dezember 1980)
2.2.3 Cyanid, leicht freisetzbar, von der nicht abgesetzten Probe: DIN 38405-D 13-2 (Ausgabe Februar 1981)
2.2.4 wirksames Chlor von der filtrierten Probe (Glasfaserfilter): DEV G 4.1 b nicht mit Unterdruck (7. Lieferung 1975)

2.3 Ein in Nummer 2.1 bestimmter Wert ist einzuhalten. Er gilt mit Ausnahme des Wertes für Fischgiftigkeit auch als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der Ergebnisse aus den letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Untersuchungen diesen Wert nicht überschreitet. Der in Nummer 2.1 für Fischgiftigkeit bestimmte Wert gilt auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Untersuchungen diesen Wert in vier Fällen nicht überschreiten. Untersuchungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.



Anhang 24, Teil A
Eisen- und Stahlerzeugung

(GMBl. 1996 S. 729)

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Herstellungsbereiche stammt:
1.1.1 Sinteranlagen
1.1.2 Roheisenerzeugung im Hochofen und Schlackengranulation
1.1.3 Roheisenentschwefelung
1.1.4 Rohstahlerzeugung einschließlich Sekundärmetallurgie
1.1.5 Strangguß, Warmumformung
1.1.6 Warmfertigung von Rohren
1.1.7 Kaltfertigung Band
1.1.8 Kaltfertigung Rohre, Profile, Blankstahl, Draht
1.1.9 Kontinuierliche Oberflächenveredelung von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen von Stahl

1.2 Ausgenommen ist
1.2.1 Abwasser aus Kokereien
1.2.2 Abwasser aus Kühlsystemen zur indirekten Kühlung von industriellen Prozessen und der Betriebswasseraufbereitung

2 Anforderungen

An das Einleiten von Abwasser aus einem der Herstellungsbereiche werden folgende Anforderungen gestellt:

2.1 Allgemeine Anforderungen nach dem Stand der Technik

2.1.1 Abwasser aus den folgenden Bereichen darf nicht eingeleitet werden:

Können bei der Rohstahlerzeugung trockene Gasreinigungsverfahren nicht angewandt werden, gelten die Werte der Nummer 2.2 und 2.3 des Herstellungsbereichs nach Nummer 1.1.4 bei weitgehender Kreislaufführung des Gaswaschwassers.

2.1.2 Im übrigen darf Abwasser nur eingeleitet werden, wenn seine Schadstofffracht nach Prüfung der Möglichkeiten im Einzelfall durch folgende Maßnahmen gering gehalten wird:

2.1.3 Das Abwasser darf nur organische Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 vom Hundert entsprechend der Nummer 406 der Anlage "Analysen- und Meßverfahren" zu dieser Verwaltungsvorschrift erreichen.
Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen.
Der Nachweis, daß die Anforderungen der Absätze 1 und 2 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, daß die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Verwendung belegt wird und Herstellerangaben vorliegen, nach denen die Stoffe, die im Abwasser nicht enthalten sein dürfen, in den eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffen nicht vorkommen.

2.2 Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik1

Herstellungsbereiche: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe
  1.1.2 1.1.4 1.1.5 1.1.6 1.1.7 1.1.8 1.1.9  5
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 100 2 50 40 200 200 300 300
g/t 152,10 - - - - - -
Eisen mg/l 10 5 5 5 3 5 5
g/t 2 - - - - - -
Kohlenwasserstoffe, gesamt mg/l - - 5 10 10 10 5
Stickstoff aus Nitrit (NO2-N) mg/l - - - - 5 5 -
Phosphor, gesamt mg/l - - - - 2 2 2
Fluorid mg/l - - - - 30 30 -
1 Ist kein Wert festgelegt, ist der jeweilige Stoff nicht im Abwasser des Herstellungsbereiches zu erwarten.
2 Bei Roheisenerzeugung mit Einblasen von Kohle gelten 60 g/t und 200 mg/l.
5 Nur zur erwarten bei entsprechender Oberflächenveredelung.
10 Für Gießereiroheisen bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt für den
CSB 100 g/t, für Zink 1 g/t und für Blei 0,25 g/t.

2.3 Anforderungen nach den Stand der Technik1

Herstellungsbereiche: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe
1.1.2 1.1.4 1.1.5 1.1.6 1.1.7 1.1.8 1.1.9 5
Blei mg/l 1 0,5 - - - - 0,5
g/t 0,15 10 - - - - - -
Chrom3, gesamt mg/l - 0,5 0,29 0,5 0,5 0,5 0,5
Chrom VI7 mg/l - - - - 0,1 0,1 0,1
g/t - - - - - - -
Kupfer4 mg/l 0,6 - - - - - 0,5
g/t 0,09 - - - - - -
Nickel3 mg/l 0,8 0,5 0,29 0,5 0,5 0,5 0,5
g/t 0,12 - - - - - -
Zink mg/l 4 2 2 2 2 2 2
g/t 0,610 - - - - - -
Zinn mg/l - - - - - - 2
Cyanid, leicht freisetzbar6 mg/l 0,8 - - - - - 0,2
g/t 0,12 - - - - - -
Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor 6 GF 68 2 2 2 6 6 6
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)7 mg/l - - - - - - 1
1 Ist kein Wert festgelegt, ist der jeweilige Stoff nicht im Abwasser des Herstellungsbereiches zu erwarten.
2 Bei Roheisenerzeugung mit Einblasen von Kohle gelten 60 g/t und 200 mg/l.
3 Gilt für die Erzeugung chrom- und nickelhaltiger Stähle
4 Für die Produktion von Ferromangan-Roheisen gelten 0,15 g/t und 1 mg/l.
5 Nur zur erwarten bei entsprechender Oberflächenveredelung.
6 Diese Anforderung entfällt, wenn das Abwasser vor Einleiten in ein Gewässer in einer biologischen Kläranlage behandelt wird.
7 Stichprobe
8 Der Wert bezieht sich auf eine produktionsspezifische Wassermenge von 0,3 m3 je Tonne Roheisen. Entspricht der sich für die jeweilige Wassermenge ergebende Zahlenwert nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor.
9 Gilt für Warmbreitbandanlagen, in anderen Fällen gilt 0,5 mg/l.
10 Für Gießereiroheisen bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt für den CSB 100 g/t, für Zink 1 g/t und für Blei 0,25 g/t.

2.4 Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) der Nummern 2.2 und 2.3 beziehen sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende Produktionskapazität (Roheisen). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Std.-Mischprobe oder, soweit vorgesehen, der Stichprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

2.5 Anforderungen an Abwasser aus mehreren Herstellungsbereichen

2.5.1 Für Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus mehreren Herstellungsbereichen dieses Anhangs stammt, sind aus den Anforderungen der Nummer 2.2 und 2.3 entsprechende Anforderungen abzuleiten. Wird Abwasser aus mehreren Herstellungsbereichen gemeinsam behandelt, muß mindestens die gleiche Verminderung der Gesamtfracht bezogen auf den jeweiligen Parameter wie bei einer getrennten Behandlung erreicht werden.

2.5.2 Bei der Weiterverwendung von Abwasser in einem oder mehreren anderen Herstellungsbereichen dieses Anhangs ergeben sich die Anforderungen an den Ablauf der Behandlungsanlage des letzten Herstellungsbereiches aus den in Nummer 2.2 und 2.3 genannten Anforderungen an diesen Herstellungsbereich.
Sind für diesen Bereich Anforderungen an einen oder mehrere Parameter nicht festgelegt, die in den vorlaufenden Herstellungsbereichen begrenzt sind, so darf die Fracht aus der letzten durchlaufenden Behandlungsanlage oder bei der Einleitung ins Gewässer nicht größer sein als diejenige Fracht, die im Ablauf des letzten Herstellungsbereiches, für den der Parameter begrenzt ist, festgelegt ist.

2.6 Der in Nummer 2.2 für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) festgelegte Wert gilt auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC), bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet.



Anhang 24, Teil B
Eisen-, Stahl und Tempergießerei

(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information;  Ersetzt durch Anhang 24 der  Abwasserverordnung

1. Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus folgenden Bereichen der Herstellung von Eisen-, Stahl- und Temperguß stammt:

1.2 Ausgenommen ist Abwasser aus Kühlsystemen und der Betriebswasseraufbereitung.

2 Anforderungen

An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen gestellt:

2.1 Allgemeine Anforderungen nach dem Stand der Technik

2.1.1 Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen.
Der Nachweis, daß organisch gebundene Halogene nicht eingesetzt werden, kann dadurch erbracht werden, daß alle eingesetzten Löse- und Reinigungsmittel in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und Herstellerangaben vorliegen, nach denen diese Löse- und Reinigungsmittel organisch gebundene Halogene nicht enthalten.

2.1.2 Abwasser aus der Sandregenerierung darf nicht eingeleitet werden. Abwasser aus der Kernmacherei darf nur eingeleitet werden, wenn es mindestens den Anforderungen des Anhangs 1 dieser Verwaltungsvorschrift für die Größenklasse 3 entspricht.

2.2 Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik

Parameter produktionspezifische Fracht
g/t
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 100
Eisen 5
Kohlenwasserstoffe, gesamt 5

2.3 Anforderungen nach dem Stand der Technik

Parameter produktionspezifische Fracht
g/t
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Std.-Mischprobe
Arsen 0,05
Cadmium 0,05
Blei 0,25
Chrom, gesamt 0,25
Kupfer 0,25
Nickel 0,25
Zink 1
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion 2,5 1
Cyanid, leicht freisetzbar 0,51
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,52
Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor GF - 21,3
1 Diese Anforderung entfällt, wenn das Abwasser vor Einleiten in ein Gewässer in einer biologischen Kläranlage behandelt wird.
2 Aus der Stichprobe
3 Bezogen auf einen produktionsspezifischen Abwasservolumenstron von 0,5 m3 je Tonne erzeugten guten Gusses. Entspricht der sich für den jeweilgen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom errechnete Zahlenwert nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor.

2.4 Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) der Nummern 2.2, 2.3 und 2.5 beziehen sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende Produktionskapazität (erzeugter guter Guß). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Std.-Mischprobe, für AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

2.5 Der in Nummer 2.2 für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) festgelegte Wert gilt auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des gesamten organisch gebundenen Kohlenstoffs (TOC), bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet.



Anhang 25
Lederherstellung, Pelzveredlung, Lederfaserstoffherstellung

(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information;  Ersetzt durch Anhang 25 der  Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen stammt aus der

1.2 Ausgenommen ist Abwasser aus Kühlsystemen.

2 Anforderungen

An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen gestellt:

2.1 Anforderungen an Teilströme nach dem Stand der Technik

2.1.1 Abwasser aus dem Weichen, Äschern, Entkälken jeweils einschließlich Spülen

Sulfid       2 mg/l       Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe

2.1.2 Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der 2. BImSchV vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, daß nur zugelassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden.

Im übrigen darf für LHKW1 der Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe nicht überschritten werden.
1 Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan gerechnet als Chlor.

2.1.3 Abwasser aus der Beize der Pelzfärbung einschließlich Spülen

Chrom VI           0,05 mg/l    Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe

2.1.4 Abwasser aus der Gerbung einschließlich Abwelken und aus der Naßzurichtung (Neutralisieren, Nachgerben, Färben, Fetten), jeweils einschließlich Spülen oder aus der Lederfaserstoffherstellung

Chrom, gesamt     1 mg/l       Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe

2.2 Anforderungen an das Gesamtabwasser

2.2.1 Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik

2.2.1.1 Allgemeine Anforderungen

Parameter Qualifizierte Stichprobe oder
2-Std.-.Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 250
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) mg/l 25
Ammoniumstickstoff2 (NH4-N) mg/l 10
Phosphor, gesamt mg/l 2
2 Die Anforderung gilt nur bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und
größer im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage.

2.2.1.2 Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, daß sein Gehalt an chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) im Zulauf der biologischen Stufe im Monatsmittel mehr als 2500 mg/l beträgt, gilt abweichend von Nummer 2.2.1.1 für den CSB folgende Anforderung:

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Ein Ablaufwert in der 2-Std.-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe, der einer Verminderung des CSB um mindestens 90 v.H. entspricht.

2.2.1.3 Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, daß sein Gehalt an biochemischem Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) im Zulauf der biologischen Stufe im Monatsmittel mehr als 1000 mg/l beträgt, gilt abweichend von Nummer 2.2.1.1 für den BSB5 folgende Anforderung:

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) Ein Ablaufwert in der 2-Std.-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe, der einer Verminderung des BSB5 um mindestens 97,5 v.H. entspricht.

Die Verminderung des CSB bzw. des BSB5 bezieht sich auf das Verhältnis der Schmutzfracht im Zulauf der biologischen Stufe zu derjenigen im Ablauf der zentralen Abwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden. Für die Schmutzfracht des Zulaufs ist die der Erlaubnis zugrunde zu legende Belastung der biologischen Stufe maßgebend. Der Umfang der Verminderung ist auf der Grundlage von Bemessung und Funktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.

2.2.2 Anforderungen nach dem Stand der Technik

Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor GF3 =  4 Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)3 0,5 mg/l  Stichprobe
3 Diese Anforderung gilt nicht, wenn das Abwasser vor Einleitung in ein Gewässer gemeinsam mit Abwasser aus einem anderen Herkunftsbereich biologisch behandelt wird. Die Anforderung für die Fischgiftigkeit gilt im übrigen nur für das Einleiten von Abwasser aus der Pelzveredelung. Für Lederherstellung und Lederfaserstoffherstellung gilt GF = 2.

2.3 Aus der Häute- und Fellkonservierung dürfen keine Stoffe ins Abwasser gelangen.

2.4 Abweichend von der Nummer 2.2.1 der Rahmen-AbwasserVwV beziehen sich die Werte der Nummer 2.1 auf das Abwasser im Ablauf der jeweiligen Abwasservorbehandlungsanlage.

Wird unter Nummer 2.1.1 und 2.1.4 fallendes Abwasser gemeinsam behandelt, muß mindestens die gleiche Verminderung der Gesamtfracht bezogen auf die jeweiligen Parameter wie bei einer getrennten Behandlung erreicht werden.



Anhang 26
Steine und Erden

(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information;  Ersetzt durch Anhang 26 der  Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser einschließlich dem produktionsspezifisch verunreinigten Niederschlagswasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus folgenden Herstellungsbereichen stammt:

1.1.1 Gewinnung und Aufbereitung von Naturstein, Quarz, Sand und Kies sowie Herstellung von Bleicherde, Kalk und Dolomit,
1.1.2 Herstellung von Kalksandstein,
1.1.3 Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen,
1.1.4 Herstellung von Faserzement einschließlich Asbestzement.
Als "Asbest" gelten folgende Silikate mit Faserstruktur:

1.2 Ausgenommen ist

1.2.1 Abwasser, das in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer eingeleitet wird, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, daß diese Stoffe nicht in andere Gewässer gelangen.

1.2.2 Sanitärabwasser,

1.2.3 Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung,

1.2.4 Abwasser aus Rauchgaswäsche.

2 Anforderungen

An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen gestellt:

2.1 Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik

2.1.1 Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe

Herstellungsbereiche 1.1.1 1.1.2
Abfiltrierbare Stoffe mg/l 100 100
Chemischer Sauerstoffbedarf  (CSB)1 mg/l - 150
1) Ist keine Anforderung festgelegt, ist der jeweilige Stoff oder die jeweilige Stoffgruppe im Abwasser des Herstellungsbereiches nicht zu erwarten.

2.1.2 Bei der Herstellung von Beton- und Betonerzeugnissen (Herstellungsbereich 1.1.3) darf Abwasser nicht eingeleitet werden.

2.1.3 Bei der Herstellung von Faserzement einschließlich Asbestzement (Herstellungsbereich 1.1.4) darf Abwasser nicht eingeleitet werden. Dies gilt nicht, wenn die Produktionseinheit routinemäßig gereinigt oder gewartet wird. In diesem Fall gelten folgende Anforderungen:

Parameter Konzentration in der qualifizierten Stichprobe
oder 2-Std.-Mischprobe
mg/l
Produktionsspezifische Fracht
g/t
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 80 160

Der produktionsspezifische Frachtwert bezieht sich auf die qualifizierte Stichprobe oder die 2-Std.-Mischprobe, den bei der Reinigung und Wartung abgeleiteten Abwasservolumenstrom und die in dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende Produktionskapazität für die Herstellung von Faserzement und Asbestzement zwischen zwei routinemäßigen Reinigungen und Wartungen.

2.2 Anforderungen nach dem Stand der Technik

Für den Herstellungsbereich 1.1.4 gelten zusätzlich zur Nummer 2.1.3 folgende Anforderungen:

Parameter Konzentration in der Stichprobe
mg/l
Produktionsspezifische Fracht
g/t
Abfiltrierbare Stoffe2 30 40
AOX 0,1 0,2
Chrom, gesamt3 0,4 0,8
Chrom (VI) 0,1 0,2
2 als Leitparmameter für gefährliche Stoffe
3 Aus der qualifizierten Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe.

Die produktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich bei den abfiltrierbaren Stoffen, beim AOX und Chrom (VI) auf die Stichprobe, für Chrom, gesamt, auf die qualifizierte Stichprobe oder die 2-Std.-Mischprobe, den bei der Reinigung und Wartung abgeleiteten Abwasservolumenstrom und die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende Produktionskapazität für die Herstellung von Faserzement und Asbestzement zwischen zwei routinemäßigen Reinigungen und Wartungen.



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27. AbwasserVwV
Siebenundzwanzigste Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Erzaufbereitung)

(GMBl. 1983 S. 145)

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für in Gewässer einzuleitendes Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Aufbereitung von Nichteisen-Metallerz, von Schwerspat, von Flußspat oder von Graphit stammt.

1.2 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt nicht für das Einleiten von Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

2 Mindestanforderungen

2.1 An das Einleiten des Abwassers werden folgende Mindestanforderungen gestellt:

 

    Nichteisen
(Gangerz)
Metallerz
(submarin, hydrothermal)
Flußspat Schwerspat Graphit
Stichprobe
Absetzbare Stoffe ml/l 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3
Abfiltrierbare Stoffe mg/l 70 70 70 70 70
      2-Std.-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 40 150 80 80 65
Eisen mg/l 3 3 3 - 10
Zink mg/l 3 3 - - -
Blei mg/l 0,5 0,5 - - -
Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor GF - 4 - - -
Cyanid mg/l 0,1 0,1 - - -

2.2 Die Werte der Nummer 2.1 beziehen sich auf das Abwasser im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Diesen Werten liegen folgende oder gleichwertige Analysenverfahren zugrunde:

2.2.1 Absetzbare Stoffe: DIN 38409-H 9-2
(Ausgabe Juli 1980)
2.2.2 Abfiltrierbare Stoffe: DIN 38409-H 2-2/3
(Ausgabe Juli 1980)
2.2.3 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) von der abgesetzten Probe: DIN 38409-H 41
(Ausgabe Dezember 1980)
Wird der CSB aus der nicht abgesetzten Probe ermittelt, so erhöhen sich die in Nummer 2.1 für den CSB festgelegten Werte um 15 mg/l.
2.2.4 Eisen, gesamt, von der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe: analog DIN 38406-E 211
(Ausgabe September 1980)
2.2.5 Zink, gesamt, von der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe: DIN 38406-E 211
(Ausgabe September 1980)
2.2.6 Blei, gesamt, von der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe: DIN 38406-E 211
(Ausgabe September 1980)
2.2.7 Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor GFvon der nicht  abgesetzten Probe: DIN 38412-L 20
(Ausgabe Dezember 1980)
2.2.8 Cyanid, gesamt, von der nicht abgesetzten Probe: DIN 38405-D 13-1
(Ausgabe Februar 1981)
1 Aufschluß gemäß Anlage zur 25. AbwasserVwV vom 03.03.1983 (GMBl. S. 140)

2.3 Ein in Nummer 2.1 bestimmter Wert ist einzuhalten. Er gilt mit Ausnahme des Wertes für Fischgiftigkeit auch als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der Ergebnisse aus den letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Untersuchungen diesen Wert nicht überschreitet. Ein in Nummer 2.1 für Fischgiftigkeit bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Untersuchungen diesen Wert in vier Fällen nicht überschreiten. Untersuchungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.



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28. AbwasserVwV
Achtundzwanzigste Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Melasseverarbeitung)

(GMBl. 1983 S. 397)

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für in Gewässer einzuleitendes Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen stammt aus der

1.1.1 alkoholfreien Herstellung von Hefe aus Melasse

1.1.2 Herstellung von Hefe und Alkohol (Äthylalkohol) nach dem Hefelüftungsverfahren aus Melasse

1.1.3 Herstellung von Hefe und Alkohol nach dem Dickmaischverfahren aus Melasse

1.1.4 Herstellung von Alkohol nach dem Dickmaischverfahren aus Melasse

1.2 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt nicht für das Einleiten von Abwasser

1.2.1 aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie

1.2.2 aus der Herstellung von Zitronen-, Glucon- und Weinsäure.

2 Mindestanforderungen

2.1 An das Einleiten des Abwassers werden folgende Mindestanforderungen gestellt:

 

Absetzbare
Stoffe
ml/l
Chemischer Sauerstoff- bedarf (CSB)
kg/t
Biochemischer Sauerstoff- bedarf in 5 Tagen (BSB5)
kg/t
Stichprobe 2-Std.-Mischprobe 2-Std.-Mischprobe
Rohstoffeinsatz Qualitätsmelasse
alkoholfreie Hefeproduktion 0,3 38 22
Hefe- u. Alkoholproduktion nach dem Hefelüftungsverfahren 0,3 42 24
Hefe- und Alkoholproduktion nach dem Dickmaischverfahren 0,3 46 27
Alkoholproduktion nach dem Dickmaischverfahren 0,3 3 0,5
Rohstoffeinsatz Quentinmelasse
alkoholfreie Hefeproduktion 0,3 45 25,5
Hefe- und Alkoholproduktion nach dem Hefelüftungsverfahren 0,3 49 28,5
Hefe- und Alkoholproduktion nach dem Dickmaischverfahren 0,3 53 31
Alkoholproduktion nach dem Dickmaischverfahren 0,3 3 0,5

Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende Verarbeitungskapazität in Tonnen Melasse (Rohstoffeinsatz).

2.2 Die Werte der Nummer 2.1 beziehen sich auf das Abwasser im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage.

Diesen Werten liegen folgende oder gleichwertige Analysenverfahren zugrunde:

2.2.1 Absetzbare Stoffe: DIN 38409-H 9-2 (Ausgabe Juli 1980)
2.2.2 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) von der abgesetzten Probe: DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)
2.2.3 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von der abgesetzten Probe: DEV H 5a2 (4. Lieferung 1966) unter zusätzlicher Hemmung der Nitrifikation mit 0,5 mg/l Allylthioharnstoff

2.3 Ein in Nummer 2.1 bestimmter Wert ist einzuhalten. Er gilt auch als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der Ergebnisse aus den letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Untersuchungen diesen Wert nicht überschreitet. Untersuchungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.



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29. AbwasserVwV
Neunundzwanzigste Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Fischintensivhaltung)

(GMBl. 1982 S. 398)

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für in Gewässer einzuleitendes Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Haltung von Fischen in Anlagen, die nicht Gewässer sind, stammt.

1.2 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt nicht für das Einleiten von Abwasser aus Kreislaufanlagen.

2 Mindestanforderungen

2.1 An das Einleiten des Abwassers werden folgende Mindestanforderungen gestellt:

    Stichprobe 2-Std.-Mischprobe
Absetzbare Stoffe ml/l 0,3 -
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l - 30
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) mg/l - 10

2.2 Den Werten der Nummer 2.1 liegen folgende oder gleichwertige Analysenverfahren zugrunde:

2.2.1 Absetzbare Stoffe: DIN 38409-H 9-2 (Ausgabe Juli 1980)
2.2.2 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) von der abgesetzten Probe: DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)
Wird der CSB aus der nicht abgesetzten Probe ermittelt, so erhöht sich der in Nummer 2.1 für den CSB festgelegte Wert um 6 mg/l.
2.2.3 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von der  abgesetzten Probe: DEV H 5a2 (4. Lieferung 1966) unter zusätzlicher Hemmung der Nitrifikation mit 0,5 mg/l Allylthioharnstoff
Wird der BSB5 aus der nicht abgesetzten Probe ermittelt, so erhöht sich der in Nummer 2.1 für den BSB5 festgelegte Wert um 3 mg/l.

2.2.4 Ist eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen.

2.3 Ein in Nummer 2.1 bestimmter Wert ist einzuhalten. Er gilt auch als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der Ergebnisse aus den letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Untersuchungen diesen Wert nicht überschreitet. Untersuchungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

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