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Regelwerk

ThürVVAwS - Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Thüringer Anlagenverordnung
-Thüringen-

Vom 15. Dezember 2008
(StAnz. Nr. 5 vom 02.02.2009 S. 237;aufgehoben)



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Archiv: 2001

Ersetzt durch die Regelung des Bundes:

Mit Inkrafttreten der " AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft.

1 Anwendungsbereich (zu § 1 )

(1) Der Anwendungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift erstreckt sich auf ortsfeste und ortsfest benutzte Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG.

(2) Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb dieses Regelungsbereichs gelten die § § 1a, 26 und 34 WHG. Ist die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung in diesen Fällen gegeben, so können aufgrund der genannten Vorschriften in Verbindung mit § 84 ThürWG die erforderlichen Maßnahmen veranlasst werden.

2 Begriffsbestimmungen (zu § 2 )

2.1 zu § 2 Abs. 1 und 8

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen werden als LAU-Anlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe als HBV-Anlagen bezeichnet.

(2) Mobile Anlagen sind nicht ortsfest oder ortsfest benutzte Anlagen, die lediglich vorübergehend und an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, wie z.B.:

Sie gelten nicht als Anlagen nach § 19g WHG, unterliegen jedoch dem Minimierungsgebot und dem allgemeinen Sorgfaltsgrundsatz des § 1a WHG. Als vorübergehend in diesem Sinne gilt ein Zeitraum von drei Monaten.

(3) Anlagenteile sind jeweils der Anlage zuzuordnen, die den Umgangsbereich nach § 2 Abs. 4 und 5 maßgebend bestimmt.

(4) Eine Abfülleinrichtung einschließlich des Abfüllplatzes, die nur der Befüllung oder Entleerung eines ortsfesten Lagerbehälters dient, ist der Lageranlage zuzuordnen. Die technischen Anforderungen an derartige Abfülleinrichtungen richten sich nach den Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen entsprechend der Anforderungszeile 1 der Tabelle 2.2.2 der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1.

(5) Plätze, von denen aus bewegliche Behälter in Lageranlagen hinein- oder herausgestellt werden, sind ebenfalls Teile der Lageranlage. Die technischen Anforderungen richten sich hier nach den Anforderungszeilen 2 und 3 der Tabelle 2.2.2 der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1.

(6) Eine Abfülleinrichtung einschließlich des Abfüllplatzes, die der Befüllung und Entleerung mehrerer Behälter dient und nicht einer einzelnen Anlage zugeordnet werden kann oder die der Befüllung nicht ortsfester Behälter, Transportbehälter oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen dient, ist eine eigenständige Abfüllanlage. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nach Sachlage zu treffen. Bei Tankstellen bildet der Abfüllplatz, einschließlich der Abgabeeinrichtungen für Kraftstoff, insbesondere Zapfsäulen, -geräte und -automaten, und der Befülleinrichtungen der Lagerbehälter, insbesondere Fernbefüllschacht, -schrank und Domschächte, eine Abfüllanlage.

(7) Behälter sind Teile von Abfüll- oder Umschlaganlagen, wenn sie ausschließlich einer Abfüll- oder Umschlaganlage zugeordnet sind. Das gilt insbesondere für Vorlagebehälter. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nach der Sachlage zu treffen.

(8) Kommunizierende Behälter sind Behälter, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung miteinander stehen. Sie gelten als ein Behälter.

(9) Verschiedene, auch örtlich nahe beieinander angeordnete Behälter, die unterschiedlichen Abfüllstellen oder HBV-Anlagen zugeordnet sind, gehören jeweils zu getrennten Anlagen. Ein gemeinsamer Auffangraum bewirkt nicht, dass die in ihm aufgestellten Behälter zu einer Anlage gehören. Mehrere Behälter bilden jedoch dann eine Anlage, wenn sie durch Verbindungsleitungen betrieblich zu einer Behälterbatterie verbunden sind. Darüber hinaus bilden durch Rohrleitungen verbundene Behälter zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff unabhängig von der Art der Verbindung immer eine Anlage.

(10) Lageranlagen nach § 2 Abs. 8 sind Fass- und Gebindeläger, bei denen alle Transportbehälter und Verpackuhgen zusammen eine Anlage bilden. Kleingebindeläger sind Fass- und Gebindeläger, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20 l nicht überschreitet.

(11) Rohrleitungen sind Teile von LAU-Anlagen oder von HBV-Anlagen, wenn sie diesen zugeordnet sind und Teile der jeweiligen Anlagen verbinden oder der Befüllung und Entleerung der Anlagen dienen.

(12) Rohrleitungen, die Anlagen zum Lagern mit Abfüll-, Umschlag- oder HBV-Anlagen verbinden, werden den Lageranlagen zugeordnet. Rohrleitungen, die HBV-Anlagen mit Abfüll- oder Umschlaganlagen verbinden, werden den HBV-Anlagen zugeordnet. In allen anderen Fällen ist nach der Sachlage des Einzelfalls zu entscheiden. Im Einzelfall kann eine Rohrleitung auch eine selbstständige Anlage sein, das gilt insbesondere für Ringleitungen, an die mehrere HBV-Anlagen angeschlossen sind.

2.2 zu § 2 Abs. 3 (Unterirdisch)

(1) Auffangvorrichtungen und deren Zuleitungen sind keine unterirdischen Anlagenteile.

(2) Das Kriterium für die Abgrenzung oberirdisch/unterirdisch ist die Einsehbarkeit durch Inaugenscheinnahme. Behälter in Kellerräumen sind demzufolge grundsätzlich oberirdische Anlagen.

(3) Oberirdisch sind auch Rohrleitungen, die in einem begehbaren unterirdischen Schutzrohr/Schutzkanal verlegt oder in einem nicht begehbaren Schutzrohr/Schutzkanal von allen Seiten leicht einsehbar sind.

2.3 zu § 2 Abs. 7 (Rohrleitungen)

(1) Zu den Rohrleitungen gehören außer den Rohren insbesondere die Formstücke, Armaturen, Flansche und Dichtmittel. Einbauten, die für den Betrieb der Rohrleitung erforderlich sind, wie z.B. Pumpen, Filter, Abscheider und Kompensatoren gehören ebenfalls zu den Rohrleitungen.

(2) Flexible Rohrleitungen sind Rohrleitungen, deren Lage betriebsbedingt verändert wird. Hierzu gehören vor allem Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen.

2.4 zu § 2 Abs. 4 und 8 (Umschlagen)

Zu den Transportmitteln gehören insbesondere Lastkraftwagen und Eisenbahnwaggons.

2.5 Eigenverbrauchstankstelle mit geringem Verbrauch nach TRwS 781 Abschnitt 2.1.2

Eine Eigenverbrauchstankstelle mit geringem Verbrauch nach TRwS 781 Abschnitt 2.1.2 ist eine Anlage, deren Gesamtlagervolumen 10.000 l nicht übersteigt und deren Jahresdurchsatz 40.000 l nicht übersteigt.

3 Grundsatzanforderungen (zu § 3 )

(1) Zur Grundsatzanforderung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 gehört insbesondere die Rückhaltung von Löschwasser und sonstigen Löschmitteln ohne unzulässige Belastung der Abwasseranlagen. Für die Bemessung gilt die Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL).

(2) Sind Betriebsanweisungen auch nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, kann die Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 in diese einbezogen werden, wenn die wasserrechtlich bedeutsamen Teile deutlich gekennzeichnet sind.

(3) Die Wasserbehörde stellt dem Betreiber einer Anlage das amtlich bekannt gemachte Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (Anlage 6) zur Verfügung.

4 Anforderungen an bestimmte Anlagen (zu § 4)

4.1 Allgemeines

(1) Die technischen Anforderungen werden als allgemeine und besondere Anforderungen beschrieben. Die allgemeinen Anforderungen, die sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ergeben, sind die in den Nummern 5.1, 5.2 und 5.3 konkretisierten allgemein anerkannten Regeln der Technik, die von allen Anlagen zu erfüllen sind. Die besonderen Anforderungen, die sich in Abhängigkeit vom zugrunde zu legenden Volumen und der WGK zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ergeben, sind für oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten in der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 beschrieben. Sie gehen den allgemeinen Anforderungen in § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vor. Weiter gehende Anforderungen nach § 7 sowie nach § 10 bleiben unberührt.

(2) Wenn keine abgesperrten Betriebseinheiten in der Anlage vorhanden sind, entspricht das in der Tabelle 2.1.2 der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 zugrunde zu legende Volumen dem nach § 6 zu ermittelnden maßgebenden Volumen der Anlage. Bei Lageranlagen ist dies in der Regel der Fall.

4.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten (zu § 4 Abs. 1)

4.2.1 Allgemeine Regelungen

(1) In der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 wurde auf die besondere Nennung von Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen und infrastrukturelle Maßnahmen (F- und I-Maßnahmen) verzichtet.

(2) Ein Rückhaltevermögen R1 oder R2 bedingt in jedem Fall eine stoffundurchlässige Fläche und ergänzende infrastrukturelle Maßnahmen, z.B. regelmäßige Überwachung. R1, R2 und R3 Maßnahmen erfordern eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und abgestimmtem Alarm- und Maßnahmenplan.

(3) Die Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten sind erfüllt, wenn die technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) nach Nr. 5.2 eingehalten sind.

4.2.2 Begriffe

(1) Das Rückhaltevermögen beschreibt das Volumen, das tatsächlich als Rückhaltevolumen eingerichtet werden muss. Das Rückhaltevermögen R0, R1 und R2 ist nicht identisch mit dem erforderlichen Auffangraumvolumen in § 13 zur Bestimmung von Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art.

(2) Die Berechnung des Rückhaltevermögens erfolgt nach der für die Anlagenart zutreffenden TRwS.

4.2.3 Anforderung R0

Bei R0 werden an die Anlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine weiter gehenden Anforderungen an das Rückhaltevermögen gestellt.

4.2.4 Anforderung R1 und R2

In der Regel ist bei Lageranlagen in Betrieben und öffentlichen Einrichtungen, die nicht rund um die Uhr besetzt sind, und bei Anlagen im privaten Bereich die Zeit bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen so groß, dass bei drucklos betriebenen Lagerbehältern mit einem Volumen von bis zu 100 m3 das Rückhaltevermögen R1 dem Rückhaltevermögen R2 entspricht.

4.2.5 Anforderung R3

R1 und R2 sind auch dann eingehalten, wenn R3 verwirklicht wird.

4.3 Hebersicherung

Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass ein unbeabsichtigtes Aushebern des Behälterinhaltes nicht möglich ist. Auf eine Hebersicherung kann verzichtet werden, wenn eine ausreichend große Rückhalteeinrichtung zur Verfügung steht, insbesondere wenn die Rohrleitung komplett in einem ausreichend dimensionierten Auffangraum angeordnet ist und die auslaufende Menge vollständig darin zurückgehalten werden kann.

4.4 Erdwärmesonden

Bei Erdwärmesonden und Bodenkollektoren ist kein Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Stoffe erforderlich, wenn

  1. ausschließlich wassergefährdende Stoffe lt. beigefügter Tabelle oder nicht wassergefährdende Stoffe eingesetzt werden und
  2. diese Anlagen durch selbsttätige Leckageüberwachungseinrichtungen (baumustergeprüfte Druckwächter) so gesichert sind, dass im Falle einer Leckage der Erdsonde oder der Bodenkollektoren die Umwälzpumpe sofort abgeschaltet und ein Störungssignal abgegeben wird.
      WGK-Anteile
Produktname* Hersteller* Stoff WGK WGK 1 WGK 2 WGK 3
Tyfocor Tyforop Ethylenglykol 1 < 5% < 1 % 0 %
Tyfocor L Tyforop Propylenglykol 1 < 5 % < 1 % 0 %
Calciumchlorid-Kühlsole Tyforop Calciumchlorid

(34-%ig)

1 < 1 % 0 % 0 %
Dowcal 10 DOW Ethylenglykol 1 98,90 % 0,20 % 0 %
Dowcal 20 DOW Propylenglykol 1 96,80 % 0,52 % 0 %
Antifrogen N Clariant Ethylenglykol 1 96,80 % 0,60 % 0 %
Antifrogen L Clariant Propylenglykol 1 96,90 % 0,10 % 0 %
Leckanzeige

Clariant

Clariant Ethylenglykol 1 96,80 % 0,60 % 0 %
Havoline AFC Arteco Ethylenglykol 1 5,70 % 0,20 % 0 %
Havoline XLC Arteco Ethylenglykol 1 5,70 % 0,20 % 0 %

*) Die v. g. Sonderregelung gilt auch für Produkte anderer Hersteller mit gleicher Zusammensetzung, soweit dies durch das Sicherheitsdatenblatt nachgewiesen wird.

4.5 Biogasanlagen

(1) Bei Anlagen zur Erzeugung von Biogas ausschließlich aus Jauche, Gülle, Silage oder Festmist sowie aus nachwachsenden Rohstoffen (NawaRO) sind die Anforderungen nach Anlage 3 zu erfüllen.

(2) Nachwachsende Rohstoffe (NawaRo) i. S. der Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sind Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden.

5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik (zu § 5)

5.1 Allgemeines

(1) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik sind die auf wissenschaftlichen Grundlagen und fachlichen Erkenntnissen beruhenden Regeln anzusehen, die in der praktischen Anwendung erprobt sind und von der Mehrheit der auf dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachleute regelmäßig angewandt werden.

(2) In den folgenden Nummern 5.2 und 5.3 werden Normen und sonstige Regelungen als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf den Gewässerschutz im Einzelnen eingeführt.

(3) Soweit in den Nummern 5.2 und 5.3 auf DIN-Normen oder sonstige Regeln als allgemein anerkannte Regeln der Technik verwiesen wird, ist zu beachten, dass Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Ursprungswaren aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Normen und Regelungen nicht entsprechen, als gleichwertig behandelt werden, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

5.2 Technische Regeln (zu § 5)

Allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf den Gewässerschutz sind insbesondere:

  1. Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) und
  2. die in den Bauregellisten bekannt gemachten DIN-Normen und anderen technischen Regeln für Bauprodukte zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe in der jeweils geltenden Fassung.

5.3 Besondere Einzelregelungen

5.3.1 Primäre Sicherheit

5.3.1.1 Standsicherheit und Brandschutz

Über baurechtlich erforderliche Standsicherheitsnachweise und Nachweise zum Brandschutz hinaus sind keine besonderen Nachweise nach Wasserrecht erforderlich.

5.3.1.2 Dichtheit und Widerstandsfähigkeit

Es ist nachzuweisen, dass die Abtragsrate innerhalb der Prüfintervalle zu keiner statisch unzulässigen Schwächung tragender Teile, insbesondere der Behälter und Rohrleitungen führt und insbesondere punktförmige Korrosionen ausgeschlossen sind.

5.3.1.3 Abstände

Ist der Abstand zwischen Behälterboden und Rückhalteeinrichtung kleiner als in Nr. 4.4 Abs. 2 Nr. 2 TRwS 779 gefordert, so ist der Boden des Behälters doppelwandig auszuführen und mit einem Leckanzeigegerät auszurüsten. Bei Flachbodentanks aus Kunststoffen ist auch eine Ausführung nach TRwS 779 Nr. 4.4 Abs. 4 Satz 2 zulässig.

5.3.2 Rückhalteeinrichtungen

5.3.2.1 Größe und Anordnung

(1) Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen.

(2) Die Grundsatzanforderung in § 3 Abs. 1 Nr. 4 bezieht sich in erster Linie auf die Zurückhaltung von Löschwasser und sonstigen Löschmitteln in allen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (LAU- und HBV-Anlagen) ohne die unzulässige Belastung von Abwasseranlagen. Bei Lageranlagen richten sich die Bemessungsgrundsätze für die Löschwasserrückhaltung nach der Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) in der jeweils geltenden Fassung. Bei anderen Anlagen (HBV-, Abfüll- und Umschlaganlagen) gelten die Festlegungen der für den Brandschutz zuständigen Behörde. Der Nachweis der Löschwasserrückhaltung ist gegenüber der Wasserbehörde durch den Betreiber zu erbringen. Die Forderung nach Löschwasserrückhaltung gilt nicht, wenn:

  1. nur nichtbrennbare wassergefährdende Stoffe eingesetzt werden und die Werkstoffe der Anlage und der zugehörigen Gebäude nicht brennbar sind und im Bereich der Anlage keine sonstigen brennbaren Stoffe gelagert werden oder
  2. aus anderen Gründen ein Brand nicht entstehen kann oder
  3. der zu erwartende Anfall von Löschwasser und wassergefährdenden Stoffen im Brandfall so gering ist, dass er mit den vorhandenen Rückhaltevorrichtungen schadlos aufgenommen werden kann und hierfür eine Bestätigung der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle vorliegt oder
  4. die Anlage der Gefährdungsstufe a zuzuordnen ist.

5.3.2.2 Abläufe in Rückhalteeinrichtungen

Ist die Anforderung des grundsätzlichen Verbotes von Abläufen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 in Auffangräumen für Lageranlagen im Freien nicht erfüllbar, weil dies zur Ableitung von Niederschlagswasser technisch unvermeidlich ist, so gilt die Grundsatzanforderung dennoch als erfüllt, wenn die Abläufe im bestimmungsgemäßen Betrieb ständig verschlossen sind und nur zur kontrollierten Ableitung von Niederschlagswasser geöffnet werden, wobei insbesondere § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 der Grundsatzanforderungen einzuhalten ist.

5.3.3 Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern

Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern, die keinen baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis besitzen, sind als Teile von Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen geeignet, wenn sie gefahrgutrechtlich zulässig sind. Andere Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern sind als Teile von Lager- und Abfüllanlagen für flüssige Stoffe geeignet, wenn sie in einem Auffangraum entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c stehen; als Teile von Umschlaganlagen sind sie

geeignet, wenn sie den Anforderungen nach Tabelle 2.2.2 der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 genügen.

5.3.4 Abfüll- und Umschlaganlagen

Anlage 2 dieser Verwaltungsvorschrift beschreibt Anforderungen an Abfüllanlagen von Altölsammelstellen.

5.3.5 Anforderungen an JGS-Anlagen

Bei Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften, Silage und Festmist (JGS-Anlagen) sind neben den Anforderungen nach Anlage 2 zu § 4 Abs. 2 die besonderen Anforderungen nach Anlage 3 dieser Verwaltungsvorschrift einzuhalten.

6 Gefährdungspotenzial (zu § 6)

6.1 Maßgebendes Volumen oder Masse der Anlage

(1) Maßgebend ist die Anlage mit allen Anlagenteilen nach Nummer 2.1. Betriebliche Absperreinrichtungen zur Unterteilung der Anlage in einzelne Abschnitte bleiben dabei außer Betracht.

(2) Das maßgebende Volumen bei Lageranlagen ist das geometrische Hohlraumvolumen aller dazugehörigen Behälter.

(3) Das maßgebende Volumen bei HBV-Anlagen ist das im bestimmungsgemäßen Betrieb verfahrentechnisch bedingte, größte vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe.

(4) Bei Abfüll- und Umschlaganlagen, die einer Lageranlage zugeordnet sind, wird das Volumen der Lageranlage zugrunde gelegt. Bei anderen Abfüll- und Umschlaganlagen ist

  1. der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt oder
  2. der mittlere Tagesdurchsatz anzusetzen, wobei der größere Wert zu berücksichtigen ist.

(5) Werden bei der Befüllung oder Entleerung ortsbeweglicher Behälter mehrere Gebinde gleichzeitig befüllt oder entleert, sind zur Ermittlung des Volumens nach Abs. 4 Nr. 1 die einzelnen Volumenströme zu addieren.

(6) Bei Tankstellen ist der Abfüllanlage aufgrund der besonderen Betriebsweise bis zu einem Jahresdurchsatz bis einschließlich 5.000 Litern die Gefährdungsstufe A, bis zu einem Jahresdurchsatz bis einschließlich 40.000 Litern die Gefährdungsstufe B und bei einem Jahresdurchsatz über 40.000 Litern die Gefährdungsstufe C zuzuordnen. Bei Tankstellen, an denen ausschließlich Biodiesel (RME) abgefüllt wird, ist der Abfüllanlage abweichend von Satz 1 erst ab einem Jahresdurchsatz von mehr als 100.000 Litern die Gefährdungsstufe C zuzuordnen.

6.2 Wassergefährdende Stoffe (zu § 6)

6.2.1 Allgemeines

(1) Die Wassergefährdungsklasse eines Stoffes ist nach der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG (VwVwS) in der jeweils aktuellen Fassung zu bestimmen. Die Einteilung erfolgt entsprechend der Gefährlichkeit der Stoffe in drei Wassergefährdungsklassen (WGK 3: stark wassergefährdend, WGK 2: wassergefährdend, WGK 1: schwach wassergefährdend). Die Stoffe, bei denen die WGK sicher bestimmt ist, sind im Anhang 2 zur VwVwS aufgelistet. Im Anhang 1 der VwVwS sind Stoffe aufgeführt, die als "nicht wassergefährdend" definiert sind und damit nicht den Bestimmungen der ThürVAwS unterfallen.

(2) Zu den wassergefährdenden Stoffen der VwVwS zählen auch Stoffgruppen und Gemische (s. Nr. 1.1 VwVwS). Die Einstufung und Dokumentation der Stoffe, Stoffgruppen und Gemische obliegt der Verantwortung des Betreibers, sofern nicht in der VwVwS schon eine Einstufung vorgenommen wurde oder dies durch den Stoffhersteller oder -inverkehrbringer geschehen ist.

(3) Die VwVwS enthält konkrete Regelungen zu Lebens- und Futtermitteln. Damit werden Lebens- und Futtermittel, die nicht wassergefährdend sind, von denen abgegrenzt, die in Anhang 2 als wassergefährdend eingestuft werden. Anlagen mit Lebens- und Futtermitteln, die als wassergefährdend eingestuft werden, unterliegen den Anforderungen der ThürVAwS ohne Privilegierung.

(4) Ausführliche Hinweise zu der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS), ihrer Anwendung und dem System der Selbsteinstufung finden sich im Internet unter www.umweltbundesamt.de/wgs.

(5) Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen, ist für die Ermittlung der Gefährdungsstufe die höchste Wassergefährdungsklasse maßgebend, falls das dazugehörige Volumen mehr als 3 % des Gesamtvolumens der Anlage übersteigt. Ist der Prozentsatz kleiner, ist die nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse anzusetzen.

6.2.2 Hinweis zu den ehemaligen Fußnote 14-Stoffen

Mit Inkrafttreten der VwVwS vom 17. Mai 1999 ist die WGK 0 entfallen. Die Stoffe der bisherigen WGK 0 wurden je nach Eigenschaften als nicht wassergefährdend oder als der WGK 1 zugehörig eingestuft. Stoffe, die dadurch von WGK 0 nach WGK 1 umgestuft wurden, waren bis zur Änderung der VwVwS am 01.08.2005 mit einer Fußnote 14 gekennzeichnet. (Text der Fußnote 14: "In der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe ( VwVwS) vom 18. April 1996 der Wassergefährdungsklasse 0 (im Allgemeinen nicht wassergefährdend) zugeordnet".) Grundsätzlich gelten für diese Stoffe die gleichen Anforderungen wie an die übrigen Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1.

6.2.3 Nachweis der Wassergefährdungsklasse bei Selbsteinstufungen

Wird ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt gemäß Technischer Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 220 vorgelegt, bedarf die Selbsteinstufung grundsätzlich keiner inhaltlichen Überprüfung durch die Wasserbehörde. Eine Überprüfung der Selbsteinstufung ist ferner nicht erforderlich, wenn ein Stoff in die Wassergefährdungsklasse 3 eingestuft wurde.

6.2.3.1 Zuordnung eines Stoffes zu einer Stoffgruppe

(1) Wird die Wassergefährdung eines Stoffes durch Zuordnung zu einer in Anhang 1 oder 2 zur VwVwS aufgeführten Stoffgruppe ermittelt, ist gegenüber der Wasserbehörde die Zuordnung durch ein Sicherheitsdatenblatt nach TRGS 220 nachvollziehbar darzulegen.

(2) Das Sicherheitsdatenblatt muss mindestens folgende Angaben analog zur TRGS 220 enthalten:

  1. Angaben zum Stoff,
  2. Angaben zum Hersteller/Lieferanten,
  3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen,
  4. Wassergefährdungsklasse mit Kenn-Nr. der Stoffgruppe gemäß Anhang 1 oder 2 zur VwVwS.

Bei Stoffen, die nicht der Gefahrstoffverordnung unterliegen, genügt anstelle des Sicherheitsdatenblattes ein sonstiger schriftlicher Nachweis, wenn dieser mindestens die genannten Angaben enthält.

6.2.3.2 Selbsteinstufung eines Stoffes

(1) Ein Stoff, der keiner Stoffgruppe zugeordnet werden kann, gilt im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 durch Selbsteinstufung als sicher bestimmt, wenn

  1. die Wassergefährdung des Stoffes nach Nr. 2 ff. VwVwS i. V. m. Anhang 3 zur VwVwS durch den Anlagenbetreiber, den Stoffhersteller oder -inverkehrbringer ermittelt und dokumentiert wurde und
  2. die Selbsteinstufung und Dokumentation der Auskunfts- und Dokumentationsstelle wassergefährdender Stoffe im Umweltbundesamt zur Sammlung übersandt wurde und das Umweltbundesamt die Selbsteinstufung veröffentlicht hat.

(2) Als Nachweis ist der Wasserbehörde das vom Umweltbundesamt bestätigte Dokumentationsformular nach Anhang 3 zur VwVwS oder eine Kopie der Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder ein aktueller Ausdruck der Veröffentlichung auf der o. g. Internetseite des Umweltbundesamtes vorzulegen. Wurde die veröffentlichte Selbsteinstufung durch einen anderen Anlagenbetreiber, Stoffhersteller oder -inverkehrbringer vorgenommen, ist diese gleichwertig.

6.2.3.3 Selbsteinstufung eines Stoffgemisches

(1) Ein Gemisch gilt im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 durch Selbsteinstufung als sicher bestimmt, wenn die Selbsteinstufung gegenüber der Wasserbehörde durch die Vorlage eines Sicherheitsdatenblattes nach TRGS 220 nachvollziehbar dargelegt wird.

(2) Das Sicherheitsdatenblatt bzw. der schriftliche Nachweis muss mindestens folgende Angaben analog zur TRGS 220 enthalten:

  1. Angaben zum Gemisch,
  2. Angaben zum Hersteller/Lieferanten,
  3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen,
  4. physikalische und chemische Eigenschaften,
  5. Angaben zur Toxikologie,
  6. Angaben zur Ökologie,
  7. Wassergefährdungsklasse nach Selbsteinstufung.

Bei Gemischen, die nicht der Gefahrstoffverordnung unterliegen, genügt anstelle des Sicherheitsdatenblattes ein sonstiger schriftlicher Nachweis, wenn dieser mindestens die genannten Angaben enthält.

6.3 Einstufung von Abfällen in Wassergefährdungsklassen

(1) Abfälle im Sinne des KrW-/AbfG können Stoffe bzw. Stoffgemische sein, auf die § 19g Abs. 5 WHG anzuwenden ist. Auch bei Abfällen ist die Einstufung grundsätzlich entsprechend der VwVwS (Mischungsregel) vorzunehmen. Die Zusammensetzung der Inhaltsstoffe von Abfällen ist jedoch nicht konstant, so dass das Einstufungsverfahren nach Anhang 3 und 4 der VwVwS nicht unmittelbar anwendbar ist.

(2) Materialien, die in die Zuordnungsklassen Z 0 und Z 1.1 eingestuft sind, sind nicht wassergefährdende Stoffe. Materialien mit Einstufungen ab Z 1.2 sowie diejenigen, die auf Grund ihrer Schadstoffgehalte bestimmten abfallrechtlichen Restriktionen insbesondere hinsichtlich der Aufbringungsmengen oder -orte unterliegen, sind wassergefährdende Stoffe.

(3) Sofern eine Einstufung der Abfälle in eine bestimmte WGK vorgenommen werden soll, ist für Hausmüll, Kompost, Straßenkehrricht, Klärschlamm aus kommunalen oder vergleichbaren Abwasserbehandlungsanlagen und für vergleichbare Abfälle grundsätzlich von der WGK 1 auszugehen. Die Möglichkeit, über eine Untersuchung nachzuweisen, dass der Abfall nicht wassergefährdend ist, wenn insbesondere die Geringfügigkeitsschwellenwerte im Eluat unterschritten sind, bleibt unbenommen. Liegen der Behörde Anhaltspunkte für besondere Belastungen vor, kann auch eine höhere WGK gerechtfertigt sein.

6.4 Hydrogeologische Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes

Zu berücksichtigen sind vor allem:

  1. Einzugsgebiete von Wassergewinnungsanlagen und Heilquellen,
  2. oberirdische Gewässer, die für die Wasserversorgung vorgesehen sind,
  3. Gebiete, deren geologische Beschaffenheit die Verunreinigung.auch weit entfernt liegender Gewässer, die der Wasserversorgung dienen oder dafür vorgesehen sind, besorgen lässt,
  4. Anlagenstandorte, an denen keine natürliche Deckschicht (kf-Wert > 10-6 m/s) oberhalb des Grundwasserleiters vorhanden ist,
  5. oberirdische Gewässer mit ihren Uferbereichen und Überschwemmungsgebieten.

7 Weiter gehende Anforderungen (zu § 7)

7.1 Voraussetzungen

Weiter gehende Anforderungen können zum Beispiel bei besonderer hydrogeologischer Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes gestellt werden.

7.2 Anforderungen

(1) Weiter gehende Anforderungen sind Anforderungen an die Anordnung und Auslegung der Anlage, die Auffangvorrichtungen und die betriebliche Überwachung.

(2) Als weiter gehende Anforderungen kommen vor allem in Betracht:

  1. höhere Sicherheitsbeiwerte,
  2. verkürzte Intervalle der Sachverständigen-Überprüfungen,
  3. höhere Anforderungen an die Werkstoffe,
  4. verstärkte Überwachung bei Bau und Betrieb, zum Beispiel Erhöhung des Umfangs der zerstörungsfreien Prüfungen,
  5. Verzicht auf Flanschverbindungen und sonstige lösbare Verbindungen,
  6. zusätzliche Sicherheitseinrichtungen wie Absperreinrichtungen oder Leckagesonden,
  7. zusätzliche oder größere Auffangvorrichtungen,
  8. Maßnahmen zur Beobachtung und Früherkennung von Verunreinigungen im unmittelbaren Umfeld der Anlage.

7.3 Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer und Deiche

(1) Als Uferbereich gelten die in § 78 Abs. 2 ThürWG definierten Flächen. Das Verbot des Aufbringens, Lagerns und Ablagerns wassergefährdender Stoffe im Uferbereich nach § 78 Abs. 3 Satz 2 ThürWG gilt unabhängig davon, ob sich die Stoffe dabei im Freien oder in einem Gebäude befinden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verringerung der Breite des Uferbereiches durch die Wasserbehörde nach § 78 Abs. 2 Satz 2 ThürWG nicht dem Zweck dienen darf, eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Uferbereich zuzulassen.

(2) Zulässige Anlagen, die in oder über einem oberirdischen Gewässer oder im Uferbereich errichtet werden müssen, müssen in der Regel folgende Anforderungen einhalten:

  1. Einwandige Rohrleitungen dürfen außer im Bereich der notwendigen Armaturen und Anschlüsse an andere Anlagenteile keine lösbaren Verbindungen enthalten.
  2. Einwandige Behälter müssen in Auffangräumen angeordnet sein. Ein beschichteter Auffangraum ist dabei grundsätzlich nur geeignet, wenn das Bauwerk gegen das Eindringen von Feuchtigkeit von außen entsprechend DIN 18195 (Bauwerksabdichtungen) abgedichtet ist.
  3. Bei Anlagen ab der Gefährdungsstufe B muss ein Rückhaltevermögen R2 nachgewiesen werden.
  4. Bei Heizölverbraucheranlagen dürfen sich im Bereich des Brenners (Verwendungsanlage) keine Fußbodenabläufe befinden, es sei denn, diese sind mit Leichtflüssigkeitssperren (Heizölsperren) nach DIN EN 1253-5 mit Rückstauverschluss ausgestattet.

(3) Wegen der großen Gewässernähe und der damit verbundenen Unmöglichkeit rascher Abwehrmaßnahmen im Schadensfall ist auch im Bereich von 20 m landseits der Böschungsoberkante durch die Wasserbehörde zu prüfen, ob die Anforderungen aus Absatz 2 erforderlich sind.

8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensbestimmung (zu § 8)

(1) Die Pflicht zur Außerbetriebnahme und erforderlichenfalls Entleerung einer Anlage bei Schadensfällen kann auch benachbarte Anlagen einschließen. Dies gilt insbesondere bei gemeinsamen Auffangräumen, wenn andere Behälter durch den Schadensfall so gefährdet werden, dass mit dem Austritt wassergefährdender Stoffe zu rechnen ist.

(2) Undichtigkeiten eines Auffangraums erfordern im Regelfall die Entleerung der darin befindlichen Behälter.

(3) Eine nur unbedeutende Menge im Sinne von § 54 Abs. 5 Satz 3 ThürWG ist anzunehmen, wenn

  1. die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich ist und
  2. eine Information oder Warnung des Betreibers der Abwasseranlage oder anderer Gewässernutzer nicht erforderlich ist.

Zu einfachen betrieblichen Mitteln gehören zum Beispiel kleinflächiges Abstreuen und Aufnehmen mit Bindemitteln.

9 entfällt

10 Anlagen in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten (zu § 10)

10.1 Schutzgebiete

(1) § 10 Abs. 1 bezieht sich auf Schutzgebiete gemäß § 2 Abs. 11 Nr. 1 bis 4 ThürVAwS. Die Planung eines Schutzgebietes reicht nicht aus. Allerdings können im Falle einer Schutzgebietsplanung bereits weiter gehende Anforderungen auf der Grundlage von § 7 gestellt werden. Verbote, Beschränkungen etc. können sich auf § 28 Abs. 4 und 5 ThürWG stützen.

(2) Standortgebundene Anlagen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 sind Anlagen, die für die Wassergewinnung unverzichtbar sind und an anderer Stelle nicht errichtet werden können. Als standortgebundene Anlagen gelten auch die Betriebseinrichtungen bei Trinkwassertalsperren.

(3) § 10 Abs. 3 ermöglicht die Zulassung von Anlagen mit einem höheren Gefährdungspotenzial in der weiteren Zone von Schutzgebieten, wenn die weitere Zone nicht unterteilt ist. Voraussetzung dafür ist, dass

  1. sich die Anlage im äußeren Bereich der weiteren Zone befindet oder
  2. Grundwasservorkommen durch ausreichend mächtige und dichte Deckschichten geschützt sind und
  3. ein Alarm- und Maßnahmenplan erstellt wird und
  4. in einem Sanierungskonzept wirksame Gegenmaßnahmen im Schadensfall beschrieben werden.

Die Voraussetzungen nach Nr. 1 und 2 sind in einem hydrogeologischen Gutachten nachzuweisen. Die Kosten des Gutachtens trägt der Anlagenbetreiber. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall auf ein Gutachten verzichten, wenn in der Behörde ausreichende Kenntnisse über den Anlagenstandort vorhanden sind.

(4) In den nach § 130 Abs. 2 Satz 1 ThürWG fortgeltenden Trinkwasserschutzgebieten finden die Bestimmungen der TGL 43850 für Anlagen zum Umgang mit Wasserschadstoffen keine Anwendung. Über die TGL 43850 hinausgehende Verbote von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in den Schutzgebietsbeschlüssen bleiben unberührt.

(5) Werden in einem Auffangraum mehrere Anlagen aufgestellt, so ist dessen Rauminhalt so zu bemessen, dass das Volumen der wassergefährdenden Stoffe aller Anlagen zurückgehalten werden kann.

(6) In Anzeigeverfahren nach § 54 Abs. 4 Satz 1 ThürWG und in Eignungsfeststellungsverfahren nach § 19h Abs. 1 WHG hat die Wasserbehörde im Rahmen der Standortüberprüfung zu entscheiden, ob eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen aufgrund der Lage in einem Schutzgebiet nach § 10 zulässig ist. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung nach § 130 Abs. 4 ThürWG der Errichtung dieser Anlage zustimmen, wenn ein Verfahren zur Änderung oder Aufhebung des Schutzgebietes anhängig ist, in dessen Ergebnis die Anlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit am vorgesehenen Standort zulässig wäre. Dazu ist eine schriftliche Aussage der oberen Wasserbehörde zum Stand des anhängigen Änderungs- bzw. Aufhebungsverfahrens erforderlich.

(7) Sofern sich wegen des Wegfalls von Wasserschutzgebieten geringere Anforderungen ergeben würden, insbesondere bei Sachverständigenprüfungen nach § 19i WHG, kann entsprechend Abs. 6 verfahren werden.

10.2 Überschwemmungsgebiete

(1) Eine Ausnahmegenehmigung nach § 81 Abs. 2 ThürWG darf nur erteilt werden, wenn alle dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind; § 10 Abs. 5 ist in diesem Sinne auszulegen.

(2) Eine Beeinträchtigung der Gewässergüte nach § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ThürWG ist in der Regel nicht zu besorgen, wenn die in § 10 Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:

  1. Anlagen in Überschwemmungsgebieten nach § 80 ThürWG durch geeignete Verankerungen so gesichert sind, dass sie bei einem Hochwasserereignis ihre Lage nicht verändern oder aufschwimmen. Hierzu müssen sie mit mindestens 1,3-facher Sicherheit gegen den Auftrieb der leeren Anlage gesichert sein. Behälter müssen dem von außen einwirkenden Wasserdruck standhalten. Die Nachweise dafür sind in Form einer geprüften Statik vorzulegen, wenn sie nicht bereits im Zuge der Erlangung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung erbracht wurden. Alternativ hierzu genügt auch ein Nachweis, dass im Hochwasserfall kein Wasser in den Aufstellungsraum der Anlage gelangen kann.
  2. Anlagen müssen so aufgestellt werden, dass in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen kein Wasser eindringen kann. Bei Aufstellung im Freien müssen die Anlagen mit einem Schutz gegen Beschädigungen durch Treibgut versehen werden.
  3. Feste Stoffe müssen in geschlossenen Räumen gelagert werden, die gegen das Eindringen von Wasser gesichert sind.

11 Anlagenkataster (zu § 11)

(1) Ziel des Anlagenkatasters ist es sicherzustellen, dass der Anlagenbetreiber alle für den Gewässerschutz wichtigen Informationen über die Anlagen in einer übersichtlichen Form zur Verfügung hat.

(2) Bei Unternehmensstandorten, die im Register der geprüften Betriebsstandorte gem. Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 bzw. der nach der Novellierung dieser Verordnung gültigen Nachfolgeverordnung EMAS II eingetragen sind, können die im Rahmen der Umsetzung dieser Verordnung zu erstellenden Dokumentationen das Anlagenkataster ersetzen. Voraussetzung dafür ist, dass die materiellen Vorgaben der ThürVAwS für diese Maßnahmen im Öko-Audit beachtet werden und die wasserrechtlichen Merkmale in den Unterlagen leicht erkennbar oder gesondert angeordnet sind, damit die Wasserbehörde bei Bedarf die erforderlichen Informationen erhalten kann. Die Erstellung und Fortschreibung der Anlagenkataster werden dann im Einzelnen nicht mehr von der Wasserbehörde überwacht.

(3) Die Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 kann im Rahmen des Anlagenkatasters berücksichtigt werden.

12 Rohrleitungen (zu § 12)

12.1 Sicherheitsgründe

Sicherheitsgründe nach § 12 Abs. 1 Satz 1 können vor allem auf Grund des Brand- und Explosionsschutzes sowie betrieblicher Anforderungen gegeben sein. Sicherheitsgründe sind z.B. bei Rohrleitungen für die Verbindung erdverlegter unterirdischer Behälter mit Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden oder mit Zapfanlagen an Tankstellen als gegeben anzusehen.

12.2 Zulässige unterirdische Rohrleitungen

(1) Die Überwachung der Kontrollschächte kann durch regelmäßige Sichtkontrollen oder selbsttätig wirkende Leck- oder Leckageerkennungseinrichtungen durchgeführt werden.

(2) Saugleitungen müssen mit Gefälle zum Behälter verlegt werden, so dass bei Undichtigkeiten der Rohrleitung die Flüssigkeit in diesen Behälter fließt.

(3) Unabhängig von Nummer 12.1 sind unterirdische Rohrleitungen für feste und gasförmige wassergefährdende Stoffe zulässig. Über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinaus werden an sie keine besonderen Anforderungen gestellt.

(4) Ein gleichwertiger technischer Aufbau nach § 12 Abs. 2 Satz 3 ist im Einzelfall nachzuweisen. Dabei ist sicherzustellen, dass alle möglichen Schadensfälle erfasst werden. Durch technische und betriebliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Rohrbrüche und schleichende Leckagen rechtzeitig erkannt und gemeldet werden.

12.3 Oberirdische Rohrleitungen für Heizölverbraucheranlagen bis einschließlich Gefährdungsstufe B

Bei diesen Rohrleitungen werden über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine weiter gehenden Anforderungen an das Rückhaltevermögen gestellt. Die Forderung nach einer Sicherung vor dem unbeabsichtigten Aushebern des Behälterinhaltes bleibt davon unberührt.

12.4 Gefährdungsabschätzung

(1) Bei einer Gefährdungsabschätzung nach Anlage 1 Nr. 2.3 Absatz 2 (zu § 4 ThürVAwS) sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. technische Beschreibung der Rohrleitung, der Maßnahmen der unmittelbaren Anlagensicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche mit gesicherten lösbaren Verbindungen und gesicherten Armaturen,
  2. Sicherheitsmaßnahmen im Bereich nicht gesicherter lösbarer Verbindungen und Armaturen,
  3. maßgebende Schadensmöglichkeiten,
  4. infrastrukturelle Maßnahmen zur Erkennung von Leckagen,
  5. mögliche Leckagen nach Ort und Größe,
  6. Maßnahmen zur Beherrschung der Leckagen,
  7. hydrogeologische Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes,
  8. Auswirkungen der Leckagen auf Boden, Abwasser, Grundwasser und oberirdische Gewässer einschließlich Bewertung,
  9. Feststellung, dass die Anforderungen des § 19g Abs. 1 und 2 WHG eingehalten sind.

(2) Für oberirdische Rohrleitungen, die die Festlegungen der TRwS 780 "Oberirdische Rohrleitungen" erfüllen, gilt die Gefährdungsabschätzung nach Absatz 1 als geführt.

(3) Auf Maßnahmen zum Abdichten von Bodenflächen unter Rohrleitungen bzw. auf Rückhaltemaßnahmen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn es das Ergebnis der Gefährdungsabschätzung zulässt.

12.5 Leitungen zur Verbindung kommunizierender Behälter

Leitungen zur Verbindung kommunizierender Behälter, mit Ausnahme doppelwandiger Rohrleitungen mit Leckanzeigegerät, sind im Auffangraum anzuordnen, wenn nach Anlage 1 Nr. 2.1.2 zu § 4 Abs. 1 ein Rückhaltevermögen gefordert ist.

13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art (zu § 13)

13.1 Anlagen der Gefährdungsstufe a zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger wassergefährdender Stoffe (zu § 13 Abs. 1)

Auch für diese Anlagen gelten die materiellen Anforderungen der ThürVAwS. Wenn weiter gehende Anforderungen notwendig sind, sind diese auf der Grundlage von § 7 zu stellen.

13.2 Lageranlagen

Lagerbehälter einfacher oder herkömmlicher Art nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a sind Behälter, die den Normen und technischen Regeln nach Nr. 5.2 entsprechen sowie gefahrgutrechtlich zulässige Behälter und Verpackungen, die in Nr. 5.3.3. geregelt sind.

13.3 Abfüllanlagen

Abfüllanlagen von Tankstellen einfacher oder herkömmlichär Art sind solche, bei denen die Anforderungen der TRwS 781 "Tankstellen für Kraftfahrzeuge" erfüllt werden. Hinsichtlich der dort beschriebenen Ausführungen der Abfüllflächen gelten die Bauausführungen mit Ortbeton oder Betonfertigteilen als einfach oder herkömmlich. Gleiches gilt für Abfüllplätze von Heizölverbraucheranlagen.

13.4 Rohrleitungen

Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 sind Rohrleitungen als Einzelteile von LAU-Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie

  1. hinsichtlich des technischen Aufbaus
    a) als unterirdische Rohrleitungen die in § 12 Abs. 2 beschriebenen Anforderungen oder
    b)als oberirdische Rohrleitungen die in Anlage 1 Nr. 2.3 beschriebenen Anforderungen
    erfüllen sowie
  2. den technischen Regeln nach Nr. 5.2 und den besonderen Einzelregelungen nach Nr. 12 entsprechen.

14 Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen ( § 14)

14.1 Feste Stoffe, allgemeine Anforderungen

Feste Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, die austreten können, sind wie wassergefährdende Flüssigkeiten zu behandeln. Bei der Beurteilung hinsichtlich der Gewässergefährdung ist der Flüssigkeitsanteil maßgebend.

14.2 Bodenfläche

Anlagen, die die Anforderungen nach TRwS 779, Abschnitt 8.3.1 erfüllen, entsprechen § 14 Abs. 2.

14.3 Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden fester Stoffe

Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden fester Stoffe, die die Anforderungen nach TRwS 779 Nr. 8.3.1 erfüllen, sind geeignet.

15 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung, Antrag (zu § 15)

15.1 Voraussetzungen für die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mit dem Antrag und einem Sachverständigengutachten nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 bzw. 2 WHG erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn die Anlagen ebenso sicher sind wie die in den § § 13 und 14 beschriebenen Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art oder sie den Anforderungen nach der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 entsprechen.

15.2 Antragsunterlagen

(1) Im Rahmen der Antragstellung auf Eignungsfeststellung ist zu prüfen, ob die Anlage am vorgesehenen Standort allgemein oder im Einzelfall zulässig ist. Dabei ist vor allem auf Schutzgebiete, Überschwemmungsgebiete, Deiche und Uferbereiche zu achten.

(2) Die Antragsunterlagen sind in übersichtlicher Form vollständig vorzulegen. Bei unvollständigen Antragsunterlagen ist anzugeben, bis zu welchem Termin die fehlenden Teile nachgereicht werden.

(3) Im Regelfall ist ein Antrag mit den Originalunterschriften des Antragstellers oder Vertretungsberechtigten in Mappen oder Ordnern im Format DIN A4 in 3-facher Ausfertigung vorzulegen.

(4) Großformatige Pläne, Zeichnungen und Karten sind so zu falten, dass sie ohne Ausheftung aufgefaltet werden können. Auf DIN 824 wird hingewiesen. Die Bildaufteilung sollte so gestaltet werden, dass der Zeichnungsinhalt gleichzeitig mit dem zugehörigen Textteil einsehbar ist.

(5) Auf Karten, Zeichnungen und Plänen ist der Maßstab anzugeben. Auf Karten, Werksplänen und Grundrissen sind die Nordrichtung sowie die Hoch- und Rechtswerte (Gauß-Krüger-Koordinaten, 4. Meridianstreifen) einzutragen.

(6) Jedes Blatt der Antragsunterlagen ist mit Datumsangabe zu versehen, damit spätere Ergänzungen oder Korrekturen leicht erkennbar sind. Bei Änderungsanträgen sind die zu ändernden Teile farblich oder durch Schraffuren hervorzuheben.

15.2.1 Gliederung eines Antrages auf Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung

1 Antrag
2 Lage der Anlage (nur bei Eignungsfeststellung)
3 Anlagenbeschreibung
4 Gefährdungspotenzial
4.1 Wassergefährdende Stoffe
4.2 Abmessungen, Volumen
4.3 Gefährdungsstufe, Bewertung
5 Standsicherheit, Festigkeit
6 Dichtigkeit und Beständigkeit der Anlage
7 Sicherheitseinrichtungen
8 Auffangvorrichtungen
9 Maßnahmen im Schadensfall
10 Errichtung, Betrieb
11 Überwachung
12 Gleichwertigkeitsnachweise
13 Anlagenverzeichnis

Anlagen

1 Lageplan zu Nr. 2 (nur bei Eignungsfeststellung)
2 Anlagenzeichnungen zu Nr. 3 (bei Eignungsfeststellung einschließlich Entwässerungsplan)
3 Liste der eingesetzten wassergefährdenden Stoffe zu Nr. 4.1
4 Berechnung des Anlagenvolumens und der Gefährdungsstufe zu Nr. 4.2 und 4.3
5 Werkstoffunterlagen, geprüfte statische Nachweise zu Nr. 5
6 Dichtigkeits- und Beständigkeitsnachweise zu Nr. 6
7 Berechnung des Auffangvolumens, Nachweise zur Dichtigkeit und Beständigkeit der Auffangflächen zu Nr. 8
8 Alarmplan, Maßnahmen zur Entsorgung von Leckagemengen zu Nr. 9
9 Einbau- und Betriebsanweisungen zu Nr. 10
10 Überwachungskonzept zu Nr. 11
11 vorhandene Zulassungen und Bewertungen
12 Liste der maßgebenden Bewertungsgrundlagen


15.2.2 Hinweise zu den Unterlagen, erforderlicher Inhalt

15.2.2.1 Antrag und Anlagebeschreibungen

(1) Der Antrag soll in kurzgefasster Form angeben, für welche Anlage oder welches Anlagenteil mit genauer Bezeichnung eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung beantragt wird.

(2) Bei Anträgen auf Eignungsfeststellung sind Standort und Umgebung der Anlage mit Hilfe verschiedener Karten und Pläne zu beschreiben. Dabei sollen vor allem folgende Punkte berücksichtigt werden:

  1. Lage der Anlage in der Landschaft, im Ort und bei größeren Betrieben im Werk,
  2. Lage der Anlage zu Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten,
  3. Abstände zu Bächen, Flüssen, Seen und sonstigen Gewässern,
  4. Nachbaranlagen.

(3) Der Standort ist in einer topographischen Karte, Maßstab 1 : 25.000 oder 1 : 10.000, einzutragen. Für die Anlage wichtige Merkmale des Standortes, wie Schutzgebiete oder benachbarte Anlagen, sind ebenfalls darzustellen. Der Kartenausschnitt soll so gewählt werden, dass ein Gebiet mit einem Radius von 2 km um die Anlage dargestellt ist. Befindet sich der Anlagenstandort im Überschwemmungsgebiet oder beträgt der Abstand einer Anlage weniger als 20 m landseits der Böschungsoberkante zum Gewässer, ist der Plan mit der höhenmäßigen Einmessung der Anlage (DHHN 92) beizufügen.

(4) Ist die Anlage Teil eines Betriebes, ist ergänzend ein Werksplan vorzulegen, aus dem die Lage der Anlage im Betrieb erkennbar ist. Die verschiedenen Gebäude und Anlagen sind mit den betriebsüblichen Bezeichnungen zu versehen. Die beantragte Anlage ist deutlich zu kennzeichnen.

(5) In kurzgefasster Form soll angegeben werden, welchem Zweck die Anlage dient und mit welchen Nebeneinrichtungen sie verbunden ist.

(6) Das Anlagenschema soll die wesentlichen Bestandteile der Anlage und ihre Funktion verdeutlichen. Erforderlichenfalls ist es durch eine kurze Beschreibung zu ergänzen. Dabei können Blockdiagramme und Grundfließbilder und andere Skizzen nützlich sein.

(7) Mit den weiteren Anlagenzeichnungen sind alle für den Aufbau der Anlage maßgebenden Merkmale darzustellen, wie Behälter, Rohrleitungen, Pumpen, Armaturen, Auffangwannen und -räume, Anschlüsse an Abwasseranlagen, Leckanzeigegeräte, Überfüllsicherungen, Entlastungseinrichtungen und Löschmittelauffangvorrichtungen.

(8) Der Entwässerungsplan muss alle in Frage kommenden Anlagen und Gebäude erfassen. Die Rohrführung der Schmutz-, Regen- und sonstigen Entwässerungsleitungen muss bis zur Einleitungsstelle ins Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation unter Angabe des Rohrmaterials, des Rohrdurchmessers, der Haltungslängen und Gefälleverhältnisse dargestellt werden.

15.2.2.2 Wassergefährdende Stoffe, Abmessungen, Gefährdungsstufen

(1) Die Liste der eingesetzten oder für den Einsatz vorgesehenen wassergefährdenden Stoffe soll den Stoffnamen, die wissenschaftliche Bezeichnung des Stoffes oder der Einzelstoffe in Zubereitungen nach IUPAC (International Union of pure and applied chemistry), die CAS-Nr., die Stoffnummer entsprechend der VwVwS, die Wassergefährdungsklasse, die Gefahrklasse nach VbF, die Stoffmenge und/oder den Stoffdurchsatz, den Zweck des Stoffes wie zum Beispiel Rohstoff, Hilfsstoff oder Produkt umfassen. Bei Zubereitungen sind alle Bestandteile mit einem Volumenanteil von mehr als 3 % anzugeben. Sicherheitsdatenblätter nach TRGS 220 bzw. Dokumentationen zur Selbsteinstufung für die angegebenen wassergefährdenden Stoffe sind dem Antrag beizufügen.

(2) Die wesentlichen Abmessungen der Anlage sind anzugeben, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Anlagenzeichnungen ergeben. Besonders ist das für die Bestimmung der Gefährdungsstufe maßgebende Volumen zu ermitteln und anzugeben.

(3) Anhand der maßgebenden Wassergefährdungsklasse und des maßgebenden Anlagenvolumens ist die Gefährdungsstufe nach § 6 zu ermitteln und anzugeben.

(4) Mit den geprüften statischen Nachweisen sind Festigkeit und Standsicherheit der Anlage zu belegen.

15.2.2.3 Einzelteile der Anlage, Betrieb und Überwachung

(1) Der Dichtigkeits- und Beständigkeitsnachweis ist für alle Anlagen und Anlagenteile zu führen.

(2) Es sind die vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen wie Grenzwertgeber, Überfüllsicherungen, Leckanzeigegeräte, Leckagesonden oder Schnellschlusseinrichtungen anzugeben.

(3) Bemessung und Dichtigkeit der Auffangräume und -flächen sind nachzuweisen.

(4) Es ist anzugeben, wie Schadensfälle schnell erkannt werden und welche Maßnahmen vorgesehen sind. Dabei ist vor allem darauf einzugehen, welche Stellen wie alarmiert werden und wie ausgelaufene wassergefährdende Stoffe entsorgt werden sollen.

(5) Auf Errichtung und Betrieb ist insoweit einzugehen, wie dies für den Gewässerschutz von Bedeutung ist (z.B. Bauausführung durch Fachbetriebe, Betriebsanweisungen).

(6) Das Überwachungskonzept muss alle für die Eigenüberwachung und die vorgesehene Überwachung durch anerkannte Sachverständige erforderlichen Angaben enthalten.

(7) Gleichwertigkeitsnachweise müssen von unabhängigen Gutachtern erbracht werden (z.B. anerkannte Sachverständige nach § 22).

16 entfällt

17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen (zu § 17)

Das Einvernehmen mit der Wasserbehörde ist nur dann hergestellt, wenn die Bedingungen und Auflagen vollständig und inhaltlich unverändert in den Bescheid aufgenommen werden.

18 entfällt

19 entfällt

20 Befüllen (zu § 20)

(1) Nach § 20 Abs. 3 wird festgelegt: Feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung sind bei den in Nr. 6.1 Abs. 2 und 4 der TRwS 779 genannten Fällen nicht erforderlich.

(2) Sofern Gründe der Gefahrenabwehr und des Immissionsschutzes nicht entgegenstehen, können größere ortsbewegliche Tanks von Tankfahrzeugen über offene Dome unter Verwendung einer Schnellschlusseinrichtung nach dem Prinzip der Totmannschaltung befüllt werden.

21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen (zu § 21)

(1) Bei neuen Anlagen ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Grundsatzanforderungen einhaltbar sind. Die Unmöglichkeit, die Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 einzuhalten, kann sich auf alle oder einzelne Merkmale dieser Anforderungen beziehen. Gründe für die Nichteinhaltbarkeit können zum Beispiel technischer oder betrieblicher Art sein.

(2) Zur Erfüllung des Besorgnisgrundsatzes sind die Anforderungen der TRwS 787 "Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen" einzuhalten.

22 Sachverständige (zu § 22)

(1) Die Anerkennungsbehörde führt das Anerkennungsverfahren auf der Grundlage der "Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 22 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (M-VAwS)" der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) durch. Dieses Merkblatt ist auf der Homepage des TLVwa (www.thueringen.de/tivwa) einzusehen.

(2) Die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Sachverständigenorganisationen sind unter der Internetadresse des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen (www.lua.nrw.de/wasser/zusvo2.htm) einzusehen.

23 Überprüfung von Anlagen (zu § 23)

23.1 Prüfung durch Sachverständige

23.1.1 Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und vor Wiederinbetriebnahme einer länger als 1 Jahr stillgelegten Anlage

Prüfpflichtige wesentliche Änderungen einer Anlage sind insbesondere die in Nummer 27.3 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 genannten Änderungen.

23.1.2 Prüfung bei Stilllegung der Anlage

Ergeben sich aus dem Prüfbericht Anhaltspunkte auf Verunreinigungen des Bodens durch den Betrieb der Anlage, so übergibt die Wasserbehörde eine Kopie des Prüfberichtes unverzüglich der Bodenschutzbehörde, die für die Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 1 BBodSchG zuständig ist.

23.1.3 Änderung der Prüffristen

(1) Kürzere Prüffristen oder besondere Prüfungen können vor allem angeordnet werden, wenn aufgrund der Art der wassergefährdenden Stoffe, des technischen Zustands der Anlage oder der örtlichen Situation ein besonderes Gefährdungspotenzial vorliegt, das durch die Gefährdungsstufe der Anlage nach § 6 nicht ausreichend erfasst und auch nicht bereits über die besonderen Anforderungen in Schutzgebieten berücksichtigt wird.

(2) Längere Prüffristen können zum Beispiel gestattet werden, wenn eine sachkundige Überprüfung in regelmäßigen Zeitabständen etwa im Rahmen eines Überwachungsvertrages oder eines entsprechend qualifizierten Eigenmessprogramms gewährleistet ist oder wenn Anlagen über die Anforderungen der ThürVAwS hinaus mit wirksamen, von einem Sachverständigen geprüften, Schutzvorkehrungen ausgestattet sind (z.B. Innenbeschichtung und kathodischer Korrosionsschutz bei doppelwandigen unterirdischen Stahlbehältern), so dass ein Undichtwerden innerhalb der verlängerten Prüffrist nicht zu besorgen ist.

(3) Bei Tankstellen mit einer Abfüllanlage der Gefährdungsstufe B sind die Abfüllplätze einschließlich der Auffangvorrichtungen (Zulaufleitung und Abscheider) nach einjähriger Betriebszeit durch einen Sachverständigen nach § 22 prüfen zu lassen, danach wiederkehrend alle 5 Jahre nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG.

23.2 Überwachung

(1) Anordnungen der Wasserbehörde, zum Beispiel zur Mängelbeseitigung oder Durchführung weiterer Prüfungen, sind unter konkreter Fristsetzung vorzunehmen. Bei erheblichen oder gefährlichen Mängeln ist eine Nachprüfung anzuordnen. Über das Veranlasste sind andere betroffene Behörden zu unterrichten.

(2) Die Wasserbehörde hat eine Überwachungsdatei über die prüfpflichtigen Anlagen aufzustellen und zu führen. Ziel der Überwachungsdatei ist insbesondere, die Einhaltung der Anlagenprüfungen durch Sachverständige zu überwachen, um erforderlichenfalls rechtzeitig die Anlagenbetreiber auffordern zu können, die Überwachung in Auftrag zu geben.

24 entfällt

25 entfällt

26 entfällt

27 Anzeigen nach § 54 Abs. 1 ThürWG (zu § 27)

27.1 Prüfung der Anzeige durch die Wasserbehörde

(1) Wird eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen angezeigt, so prüft die Wasserbehörde,

  1. bei allen Anlagen, ob eine Ausnahmegenehmigung, Genehmigung, Erlaubnis oder sonstige Zulassung nach dem WHG, dem ThürWG notwendig ist, zum Beispiel in Überschwemmungsgebieten bzw. ob eine Eignungsfeststellung erforderlich ist und
  2. bei LAU- und Rohrleitungsanlagen, ob es sich um eine Anlage einfacher oder herkömmlicher Art handelt oder
  3. bei HBV- und JGS-Anlagen, ob die Anforderungen der ThürVAwS erfüllt sind.

(2) Die Anzeige ist vollständig, wenn sie den ausgefüllten Anzeigevordruck nach Anlage 4 bzw. 5 dieser Verwaltungsvorschrift enthält und die dazu erforderlichen Unterlagen wie Anlagenbeschreibung, Lagepläne und Nachweise beigefügt sind. Die Wasserbehörde kann von der Vorlage einzelner Zulassungen absehen, wenn ihr diese bereits anderweitig zugegangen sind.

(3) Ist für die Anlage oder für Teile der Anlage eine Eignungsfeststellung, Ausnahmegenehmigung, Genehmigung, Erlaubnis oder eine sonstige Zulassung nach dem WHG oder dem ThürWG erforderlich, so hat die Wasserbehörde auf eine entsprechende Antragstellung hinzuwirken. Eine Anzeige nach § 54 ThürWG ersetzt keine anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen.

27.2 Beteiligung der Wasserbehörde in Verfahren nach anderen Rechtsbereichen

(1) Soweit die Anzeige nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 durch eine Genehmigung, Erlaubnis oder sonstige Zulassung nach gewerbe-, abfall-, bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften ersetzt wird, hat die für dieses Verfahren zuständige Behörde der Wasserbehörde rechtzeitig die vollständigen Unterlagen zu übergeben und ihr Gelegenheit zu geben, vor Erteilung der Genehmigung, Erlaubnis oder sonstigen Zulassung das Vorhaben vorläufig oder endgültig zu untersagen. Es gelten die Fristen des jeweils anderen Verfahrens.

(2) Legt die Wasserbehörde Bedingungen oder Auflagen fest, um eine Verunreinigung der Gewässer oder nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu verhüten, gilt das Einvernehmen mit der Wasserbehörde nur dann als hergestellt, wenn die Bedingungen und Auflagen vollständig und inhaltlich unverändert in den Bescheid aufgenommen werden.

27.3 Anzeigepflichtige Änderungen

(1) Anzeigepflichtige Änderungen i. S. von § 54 Abs. 1 ThürWG sind insbesondere:

  1. Wechsel des Anlagenbetreibers,
  2. Änderungen der Stoffe, mit denen in der Anlage umgegangen wird,
  3. Erhöhung der Stoffmengen,
  4. Änderungen im Zuge der Anpassung bestehender Anlagen nach § 29,
  5. Umrüstmaßnahmen, zum Beispiel nachträglicher Einbau einer Sicherungseinrichtung (Leckschutzauskleidung, Leckageerkennungssystem),
  6. nicht baugleicher Austausch von Behältern oder Rohrleitungen,
  7. Höherstufungen der Wassergefährdungsklasse eines Stoffes.

(2) Bei der Anzeige der wesentlichen Änderung des Betriebs einer Anlage genügt die Vorlage der Unterlagen, die von den der Wasserbehörde bei der Zulassung der Anlage vorgelegten Unterlagen abweichen.

27.4 Anzeige der endgültigen Stilllegung einer Anlage

(1) Bei der endgültigen Stilllegung einer Anlage muss aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehen,

  1. dass die Anlage einschließlich aller Anlagenteile entleert und gereinigt wird und die dabei anfallenden Stoffe verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt werden,
  2. ob und gegebenenfalls welche Anlagen und -teile im Rahmen der Stilllegung beseitigt werden,
  3. durch welche Maßnahmen, zum Beispiel Entfernen von Befüllanschlüssen, die irrtümliche Benutzung der Anlage, sofern sie nicht beseitigt wird, verhindert wird, und
  4. ob es aufgrund des Zustandes oder der Betriebsweise Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Gewässerverunreinigung gibt.

(2) Die Gefährdungsabschätzung bei Verdacht auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast, die Gefährdungsabschätzung der davon für das Grundwasser ausgehenden Gefahren sowie die Gefahrenabwehrmaßnahmen richten sich nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG).

(3) Eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist stillgelegt, wenn die Anlage nicht nur vorübergehend außer Betrieb genommen und entleert ist. Bei Anlagen, die einer Anzeigepflicht nach § 54 ThürWG unterliegen, ist dies in der Regel mit dem Eingang der Anzeige bei der zuständigen Wasserbehörde gegeben, sofern sich aus der Anzeige kein anderer Termin ergibt.

27.5 Anforderungen an nichtanzeigepflichtige Anlagen

Nichtanzeigepflichtige Anlagen müssen den Anforderungen der ThürVAwS in vollem Umfang genügen. Stellt die Wasserbehörde fest, dass dieses nicht der Fall ist, hat sie nach § 84 Abs. 1 ThürWG die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen.

27.6 Unterlassene Anzeige einer Anlage (zu § 108 Abs. 3 ThürWG)

(1) Erlangt die Wasserbehörde davon Kenntnis, dass eine Anlage eingebaut oder aufgestellt worden ist, deren Verwendung nur nach Anzeige nach § 54 Abs. 1 ThürWG zulässig ist, ordnet sie an, die Anlage zu entleeren und außer Betrieb zu nehmen. Von der Anordnung zur Entleerung der Anlage kann abgesehen werden, wenn erkennbar ist, dass die Anlage die materiellen Anforderungen erfüllt und eine Untersagung nach § 54 Abs. 4 ThürWG im Rahmen des Anzeigeverfahrens unwahrscheinlich ist.

(2) Ergibt die Prüfung anhand der vom Betreiber vorzulegenden Unterlagen und auf Grund eigener Ermittlungen, dass die Anlage den Vorschriften des § 19g ff. WHG nicht entspricht oder nicht entsprechend nachgerüstet werden kann, ist die endgültige Stilllegung der Anlage anzuordnen.

28 entfällt

29 Übergangsbestimmungen für bestehende Anlagen (zu § 29)

(1) Materielle Anforderungen, die sich aus der 2. Änderungsverordnung neu ergeben, können nur durch Anordnung der Wasserbehörde durchgesetzt werden. Davon ausgenommen sind nach § 29 Abs. 2 die Fachbetriebspflicht und Verpflichtung zur Sachverständigenprüfung.

(2) Wird durch oder aufgrund der VwVwS die Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert, so sind hierdurch nur die Regelungen zur Prüfpflicht durch Sachverständige und die Fachbetriebspflicht unmittelbar betroffen. Nachträglich vorzunehmende technische Änderungen an den Anlagen bedürfen einer behördlichen Anordnung.

(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen können UCI den (ehemaligen) Fußnote 14-Stoffen Anpassungsmaßnahmen angeordnet werden, etwa wegen der Lage der Anlage im Schutzgebiet oder einer außergewöhnlich großen Lagermenge.

30 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 01.01.2009 in Kraft und zum 31.12.2013 außer Kraft.

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  Literaturverzeichnis Anlage 1


  1. Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1)
  2. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666)
  3. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ( KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)
  4. Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien ( Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550)
  5. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten - Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I 1998 S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214)
  6. Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF ( jetzt BetrSichV - Betriebssicherheitsverordnung)) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937; 1997 I S. 447), zuletzt geändert durch Artikel 82 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818)
  7. Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I 2004 S. 3758), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382)
  8. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS) vom 17. Mai 1999, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142 a)
  9. Thüringer Wassergesetz ( ThürWG), geändert durch Artikel 17 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267)
  10. Thüringer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Thüringer Anlagenverordnung - ThürVAwS) vom 25. Juli 1995 (GVBl. Nr. 14 vom 01.09.1995 S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Januar 2005 (GVBl. S. 90)
  11. Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) Bekanntmachung des Thüringer Innenministeriums vom 28.12.1992 (StAnz. Nr. 3/1993)
  12. Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C - Ausgabe 2008/1 - DIBt Mitteilungen Sonderheft Nr. 36 vom 17. Juni 2008, Verlag Ernst & Sohn, Berlin 2008
  13. Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 220 - Sicherheitsdatenblatt, Ausgabe September 2007
  14. DIN 824 (März 1981): Technische Zeichnungen; Faltung auf Ablageformat
  15. DIN EN 805 (März 2000): Wasserversorgung - Anforderungen an Wasserversorgungssysteme und deren Bauteile außerhalb von Gebäuden
  16. DIN EN 1253-5 (Ausgabe Mai 2003): Abläufe für Gebäude - Abläufe mit Leichtflüssigkeitssperren
  17. DIN EN 1610 (Oktober 1997): Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen
  18. DIN 4095 (Juni 1990): Baugrund; Dränung zum Schutz baulicher Anlagen; Planung, Bemessung und Ausführung
  19. DIN 11622-1 (Ausgabe Januar 2006): Gärfuttersilos und Güllebehälter - Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit; Allgemeine Anforderungen
  20. DIN 11622-2 (Ausgabe Juni 2004): Gärfuttersilos und Güllebehälter - Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit - Gärfuttersilos und Güllebehälter aus Stahlbeton, Stahlbetonfertigteilen, Betonformsteinen und Betonschalungssteinen
  21. DIN 11622-3 (Ausgabe Juli 1994): Gärfuttersilos und Güllebehälter - Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit; Gärfutterhochsilos und Güllehochbehälter aus Holz
  22. DIN 11622-4 (Ausgabe Juli 1994): Gärfuttersilos und Güllebehälter - Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit; Gärfutterhochsilos und Güllehochbehälter aus Stahl
  23. DIN 18195-6 (August 2000) Bauwerksabdichtungen - Abdichtungen gegen von außen drückendes Wasser und aufstauendes Sickerwasser; Bemessung und Ausführung
  24. TGL 43850 - Trinkwasserschutzgebiete, April 1989
  25. DWA-a 779 (April 2006): Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) - Allgemeine Technische Regelungen
  26. DWA-a 781 (August 2004): Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) - Tankstellen f. Kraftfahrzeuge
  27. DWA-a 786 (Oktober 2005): Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) - Ausführung von Dichtflächen
  28. DWA-a 787 (April 2007): Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) - Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen
  29. DWA-a 788 (Mai 2007): Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) - Flachbodentanks aus metallischen Werkstoffen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten
  30. Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (WU-Richtlinie) - DAfStb-Richtlinie (Ausgabe November 2003)

Bezugsquellen

DWA-Publikationen (vormals ATV-DVWK):
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V, Hennef

DIN-Normen:
Beuth Verlag GmbH

Technische Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS):
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

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