umwelt-online: VAwS Anlagenverordnung Thüringen (2)

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§ 20 Befüllen 05

(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 000 Litern, wenn sie mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt werden. Gleiches gilt für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen.

(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Diesel- oder Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die oberste Wasserbehörde bestimmen, daß auf feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung verzichtet werden kann, wenn sichergestellt wird, daß auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist.

(4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

§ 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen 05

(1) Sind die Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 19g Abs. 1 WHG, wenn

  1. die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können,
  2. die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7a WHG an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder die im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen.

(2) Aufgrund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfaßt, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.

§ 22 Sachverständige 05 11

(1) Sachverständige im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) in der jeweils geltenden Fassung sind die von Sachverständigenorganisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Sachverständigenorganisationen werden von der oberen Wasserbehörde anerkannt. Die Sachverständigenorganisationen sind auch technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Thüringen. Entsprechendes gilt für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) Organisationen nach Absatz 1 werden anerkannt, wenn sie

  1. (aufgehoben)
  2. nachweisen, daß die von ihnen für die Prüfung bestellten Sachverständigen
    1. aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, daß sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
    2. zuverlässig sind,
    3. hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,
  3. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
  4. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,
  5. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,
  6. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringen und
  7. erklären, daß sie den Freistaat Thüringen und die anderen Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen.

(4) Als Organisationen im Sinne des Absatz 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

(5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der Anerkennungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt werden.

(7) Die Anerkennung einer Organisation ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen in Absatz 3 nicht mehr erfüllt sind.

(8) Die anerkannten Organisationen, die in Thüringen Prüfungen von Anlagen nach § 23 durchführen, legen der Anerkennungsbehörde nach Absatz 1 Satz 2 einen Jahresbericht über ihre Prüftätigkeit spätestens zum 30. Juni des auf die Prüfungen folgenden Jahres vor. Form und Inhalt des Jahresberichts können durch die Anerkennungsbehörde vorgegeben werden.

(9) Das Verfahren zur Anerkennung von Organisationen nach Absatz 1 Satz 2 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes ( ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle ( §§ 71a bis 71e ThürVwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a ThürVwVfG.

§ 23 Überprüfung von Anlagen 05
(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)

"(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen:

  1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile für feste, flüssige und gasförmige Stoffe,
  2. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufen C und D, in Schutz- und Überschwemmungsgebieten der Gefährdungsstufen B, C und D,
  3. oberirdische Anlagen für feste Stoffe der Gefährdungsstufe D in Schutzgebieten und
  4. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 oder 2 WHG, in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung, einem Bescheid über eine bau-rechtliche Zulassung oder einer sonstigen Zulassung, die nach § 17 die Eignungsfeststellung ersetzt, vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen:

  1. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe B und
  2. oberirdische Anlagen für feste Stoffe der Gefährdungsstufe D, in Schutzgebieten der Gefährdungsstufe C.

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme.

(2) Die Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung ( § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g WHG berücksichtigt werden. Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen auch, wenn eine Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung nach Artikel 3 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 überprüft wird und dabei

  1. einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 19i WHG und der §§ 22 und 23 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf die Häufigkeit der Überwachung, die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, den Umfang der Prüfungen, die Bewertung der Prüfergebnisse sowie die Mängelbeseitigung, und
  2. in den in diesem Rahmen erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten werden.

Im Fall des Satzes 2 genügt die Vorlage eines Jahresberichts über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse durch den Betreiber.

(4) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden.

(5) Die Kosten der Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 trägt der Anlagenbetreiber.

(6) Die Anlagenüberwachung nach § 84 Abs. 1 ThürWG erfolgt durch die Wasserbehörde.

§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht  05
(zu § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG)

Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:

  1. alle Tätigkeiten nach § 19l Abs. 1 Satz 1 WHG an
    1. Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
    2. Anlagen zum Umgang mit Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Altöl der Gefährdungsstufe a sowie anderen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufen a und B,
    3. Feuerungsanlagen;
  2. Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben; dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
    1. Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen. Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlageteilen,
    2. Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
    3. Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
    4. Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
    5. Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen;
  3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen .und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden;
  4. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis, in einer arbeitsschutzrechtlichen Erlaubnis oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.

§ 25 (aufgehoben) 05

§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft 05
(zu § 19i Abs. 1 und § 19l WHG)

(1) Fachbetriebe nach § 19l WHG haben auf Verlangen der Wasserbehörde die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 WHG nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb

  1. eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder
  2. eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluß eines Überwachungsvertrags vorlegt.

(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 27 Anzeigen nach § 54 Abs. 1 ThürWG 05

(1) Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach § 54 Abs. 1 ThürWG sind:

  1. oberirdische Anlagen ohne unterirdische Anlagenteile mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1, deren Volumen 1.000 Liter bei Flüssigkeiten oder 10.000 Kilogramm bei Feststoffen oder 1.000 Kilogramm bei Gasen nicht übersteigt,
  2. oberirdische Anlagen ohne unterirdische Anlagenteile mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 2, deren Volumen 1.000 Liter bei Flüssigkeiten oder 1.000 Kilogramm bei Feststoffen oder Gasen nicht übersteigt,
  3. oberirdische Anlagen ohne unterirdische Anlagenteile mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3, deren Volumen 100 Liter bei Flüssigkeiten oder 100 Kilogramm bei Feststoffen oder Gasen nicht übersteigt,
  4. Anlagen zum Umgang mit
    1. Jauche, deren Lagervolumen 50.000 Liter,
    2. Gülle, deren Lagervolumen einschließlich Sammeleinrichtungen 100.000 Liter,
    3. Silagesickersäften, deren Lagervolumen 10.000 Liter,
    4. Festmist, deren Lagervolumen 100 m3

    nicht übersteigt,

  5. Anlagen, die bereits nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer Genehmigung, Erlaubnis oder sonstigen Zulassung bedürfen, wenn die Genehmigung, Erlaubnis oder Zulassung von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde erteilt wird,
  6. die vorübergehende Stillegung von Anlagen, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind, wenn diese Stillegung nicht länger als ein Jahr andauert.

Stoffe, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, sind hinsichtlich der Anzeigepflicht Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 gleichgestellt.

(2) Die Wasserbehörde kann verlangen, daß ihr auch Anlagen angezeigt werden, die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind, wenn die Kenntnis über diese Anlagen aufgrund der hydrogeologischen Beschaffenheit oder Schutzbedürftigkeit des Anlagenstandorts für die Gewässeraufsicht erforderlich ist.

(3) Bei offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anzeigeunterlagen kann die Wasserbehörde verlangen, daß der Anzeigepflichtige einen Fachbetrieb nach § 19l Abs. 2 Satz 1 WHG mit der Erstellung der Unterlagen beauftragt.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten 05

Ordnungswidrig nach § 128 Abs. 1 Nr. 20 ThürWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 bei Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche. Gülle und Silagesickersäften und ortsfesten Anlagen zum Lagern von Festmist den ordnungsgemäßen Betrieb und die Dichtheit der Anlagen nicht ständig überwacht oder bei Verdacht auf Undichtigkeiten die Wasserbehörde nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 unverzüglich unterrichtet,
  2. entgegen § 8 bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt und entleert,
  3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 die Betriebsanweisung nicht aufstellt oder nicht einhält oder entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 die Merkblätter nicht in der dort geforderten Weise anbringt,
  4. in Schutzgebieten entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 3 oder 4 entspricht, oder in Überschwemmungsgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 5 entspricht,
  5. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 20 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen läßt,
  6. Prüfungen nach § 23 durchführt, ohne von einer nach § 22 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,
  7. als Betreiber entgegen § 23 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen läßt,
  8. entgegen § 29 Abs. 6 Satz 1 oder 2 erstmals prüfpflichtige bestehende Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen läßt.

§ 29 Übergangsbestimmungen für bestehende Anlagen 05

(1) Die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Anlagenverordnung gilt auch für vor ihrem In-Kraft-Treten vorhandene Anlagen im Sinne des § 1 (bestehende Anlagen).

(2) Werden durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Anlagenverordnung Anforderungen, ausgenommen solche zur Sachverständigenprüfung nach den §§ 22 und 23 sowie zur Fachbetriebspflicht nach den §§ 24 und 26, neu begründet oder verschärft, gelten sie für bestehende Anlagen erst aufgrund einer Anordnung der Wasserbehörde. Jedoch kann aufgrund von Bestimmungen der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Anlagenverordnung nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende Anlagen oder Anlagen, mit deren Errichtung vor dem In-Kraft-Treten der Änderung begonnen wurde, stillgelegt oder beseitigt werden.

(3) Anlagen, die vor dem In-Kraft-Treten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Anlagenverordnung als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.

(4) Wird durch oder aufgrund einer Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG die Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert, so gelten für die Anlagen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Änderung bereits eingebaut oder aufgestellt waren, die Absätze 2 und 3 entsprechend. Bei Anlagen zum Umgang mit Stoffen, die in Anhang 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999) mit der Fußnote 14 versehen sind, sind aus Anlass einer geänderten Einstufung grundsätzlich keine Anpassungsmaßnahmen erforderlich.

(5) Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die aufgrund einer Änderung der Wassergefährdungsklasse einer Überprüfung bedürfen, spätestens zwei Jahre nach dieser Änderung erstmalig überprüfen zu lassen. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinne des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen  Anlage 1 05
(zu § 4 Abs.1)   

Die Anforderungen an das Rückhaltevermögen von oberirdischen Anlagen richten sich nach den nachfolgenden Tabellen. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, welche die Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 technisch ausfüllen, unberührt und gehen den Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6 vor.

Weitergehende Anforderungen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nach § 7 sowie aufgrund der Lage des Anlagenstandorts in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten nach § 10 bleiben unberührt.

1. Begriffe

1.1 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten

R0 = kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus
R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (beispielsweise Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks)
R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden
R3 = Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät; Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen

Es werden nur R-Maßnahmen vorgesehen. R1- und R2-Maßnahmen setzen immer eine stoffundurchlässige Fläche voraus. R1-,.. R2- und R3-Maßnahmen erfordern grundsätzlich eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und abgestimmtem Alarm- und Maßnahmenplan.

1.2 Zugrunde zu legendes Volumen

Das in Abschnitt 2.1 zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das höchstzulässige Stoffvolumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Fass- und Gebindelägern unter Einschluss von Kleingebindelägern ist der Rauminhalt aller Fässer und Gebinde anzurechnen.

2. Anforderungen

2.1 Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe

2.1.1 Einhaltung der Anforderungen

Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Volumen abgestuft sind, sind sie auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereichs erfüllt werden.

2.1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen

Volumen in der Anlage in m3 Wassergefährdungsklasse
1 2 3
< 0,1 R0 R0 R0
> 0,1< 1 R0 R1 R2
> 1< 10 R1 R1 R2
> 10< 100 R1 R1 R2
> 100 R1 R2 R2

Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn R3 verwirklicht wird.

Bei Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen in oder über oberirdischen Gewässern, insbesondere Wasserkraftanlagen und hydraulische Wehre, die funktionsbedingt die R-Anforderungen nicht einhalten können, genügt eine konkrete Betriebsanweisung. Diese muss einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarm- und Maßnahmenplan enthalten, der mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist.

2.1.3 Anforderungen an Fass- und Gebindeläger

Die Größe des nach der Tabelle 2.1.2 erforderlichen Auffangraums R1 oder R2 ist wie folgt zu staffeln:

Gesamtrauminhalt Vges in m3 Rauminhalt des Rückhaltevermögens
< 100 10 % von Vges, wenigstens der Rauminhalt des größten Gefäßes
> 100< 1.000 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 m3
>1.000 2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 m3

Bei Kleingebindelägern in öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20 Litern nicht überschreitet, genügt Ro, wenn die Stoffe

gelagert werden und die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist.

Als Befestigung ist eine stoffundurchlässige Fläche erforderlich.

2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen

2.2.1 Einhaltung der Anforderungen

Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Volumen abgestuft sind, sind sie auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse erfüllt werden.

2.2.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen

Behälter/ Verpackungen Wassergefährdungsklasse
1 2 3
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern R1 R1 R1
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind R1 R1 R1
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind R0 R1 R1

2.2.3 Heizölverbraucheranlagen

Beim Befüllen von Heizölverbraucheranlagen werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt. § 20 bleibt unberührt.

2.3 Anforderungen an das Rückhaltevermögen von oberirdischen Rohrleitungen

Wassergefährdungsklasse Maßnahmen
1 R0
2 R1
3 R1

Die Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen sind auch eingehalten, wenn es sich um Rohrleitungen handelt, deren Aufbau § 12 Abs. 2 Satz 2 entspricht oder die Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse eingehalten werden.

Die Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten können auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird.

Bei Rohrleitungen für Heizölverbraucheranlagen bis einschließlich Gefährdungsstufe B genügt die Anforderung R0.

  

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  Anlage 2
(zu § 4 Abs. 2)

Vorbemerkung

Die besonderen Anforderungen an die Bauweise und das Fassungsvermögen von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und ortsfesten Anlagen zum Lagern von Festmist richten sich nach folgenden Festsetzungen; sie gehen den Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 2 vor.

1. Anforderungen an die Bauweise

Die Anforderungen an die Bauweise der Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften ergeben sich für die Bemessung, Ausführung und Beschaffenheit aus DIN 11622 Teil 1 bis 4, Gärfuttersilos und Güllebehälter, Ausgabe Juli 1994, einschließlich der dazugehörigen Beiblätter.

2. Anforderungen an Sammel- und Abfülleinrichtungen

2.1 Rohrleitungen

Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Die Rücklaufleitung vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder zur Pumpstation muss zur sicheren Absperrung mit zwei Schiebern versehen sein. Einer davon soll ein Schnellschlussschieber sein.

2.2 Schieber und Pumpen

Für Schieber und Pumpen ist DIN 11832 Teil 1, Armaturen für Flüssigmist, Ausgabe November 1990, zu beachten. Schieber und Pumpen müssen leicht zugänglich sein. Sie sind über einer wasserundurchlässigen Fläche anzuordnen.

2.3 Vorgruben, Gerinne und Kanäle

Vorgruben, Gerinne und Kanäle müssen wasserundurchlässig hergestellt werden.

2.4 Abfüllplätze

Plätze, auf denen Jauche oder Gülle abgefüllt werden, müssen wasserundurchlässig befestigt sein. Niederschlagswasser ist in die Vorgrube, Jauchegrube oder in die Pumpstation der Abfülleinrichtungen einzuleiten.

3. Lagerung von Festmist

3.1 Anlagen zum Lagern von Festmist sind mit einer wasserundurchlässigen Bodenplatte zu versehen. Zur Ableitung von Jauche ist die Bodenplatte seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen.

3.2 Sofern eine Ableitung der Jauche in eine vorhandene Jauche- oder Güllegrube nicht möglich ist, ist sie gesondert zu sammeln.

4. Anforderungen an das Fassungsvermögen

Das Fassungsvermögen der Anlagen muss auf Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes nach der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118) in der jeweils geltenden Fassung muss gewährleistet sein. Bei Jauche, Gülle und Festmist muss das Fassungsvermögen der Anlagen danach grundsätzlich für einen Zeitraum von 180 Tagen ausreichen. Bei Silage muss das Fassungsvermögen grundsätzlich für die Aufnahme der gesamten anfallenden Silagesickersäfte ausreichen. Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für eintretendes Niederschlagswasser an jeder Stelle einzuhalten.

5. Anforderungen in Schutzgebieten

Anlagen in Schutzgebieten sind zusätzlich zu den vorstehenden Anforderungen mit Leckageerkennungseinrichtungen auszurüsten.

ENDE

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