umwelt-online: VAwS Anlagenverordnung Thüringen (2)
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(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 000 Litern, wenn sie mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt werden. Gleiches gilt für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen.
(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Diesel- oder Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die oberste Wasserbehörde bestimmen, daß auf feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung verzichtet werden kann, wenn sichergestellt wird, daß auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist.
(4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.
§ 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen 05
(1) Sind die Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 19g Abs. 1 WHG, wenn
(2) Aufgrund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfaßt, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.
(1) Sachverständige im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) in der jeweils geltenden Fassung sind die von Sachverständigenorganisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Sachverständigenorganisationen werden von der oberen Wasserbehörde anerkannt. Die Sachverständigenorganisationen sind auch technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Thüringen. Entsprechendes gilt für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(3) Organisationen nach Absatz 1 werden anerkannt, wenn sie
(4) Als Organisationen im Sinne des Absatz 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.
(5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der Anerkennungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt werden.
(7) Die Anerkennung einer Organisation ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen in Absatz 3 nicht mehr erfüllt sind.
(8) Die anerkannten Organisationen, die in Thüringen Prüfungen von Anlagen nach § 23 durchführen, legen der Anerkennungsbehörde nach Absatz 1 Satz 2 einen Jahresbericht über ihre Prüftätigkeit spätestens zum 30. Juni des auf die Prüfungen folgenden Jahres vor. Form und Inhalt des Jahresberichts können durch die Anerkennungsbehörde vorgegeben werden.
(9) Das Verfahren zur Anerkennung von Organisationen nach Absatz 1 Satz 2 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes ( ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle ( §§ 71a bis 71e ThürVwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a ThürVwVfG.
§ 23 Überprüfung von Anlagen 05
(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)
"(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen:
Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen:
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme.
(2) Die Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung ( § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.
(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g WHG berücksichtigt werden. Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen auch, wenn eine Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung nach Artikel 3 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 überprüft wird und dabei
Im Fall des Satzes 2 genügt die Vorlage eines Jahresberichts über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse durch den Betreiber.
(4) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden.
(5) Die Kosten der Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 trägt der Anlagenbetreiber.
(6) Die Anlagenüberwachung nach § 84 Abs. 1 ThürWG erfolgt durch die Wasserbehörde.
§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht 05
(zu § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG)
Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:
§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft 05
(zu § 19i Abs. 1 und § 19l WHG)
(1) Fachbetriebe nach § 19l WHG haben auf Verlangen der Wasserbehörde die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 WHG nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb
(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 27 Anzeigen nach § 54 Abs. 1 ThürWG 05
(1) Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach § 54 Abs. 1 ThürWG sind:
nicht übersteigt,
Stoffe, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, sind hinsichtlich der Anzeigepflicht Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 gleichgestellt.
(2) Die Wasserbehörde kann verlangen, daß ihr auch Anlagen angezeigt werden, die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind, wenn die Kenntnis über diese Anlagen aufgrund der hydrogeologischen Beschaffenheit oder Schutzbedürftigkeit des Anlagenstandorts für die Gewässeraufsicht erforderlich ist.
(3) Bei offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anzeigeunterlagen kann die Wasserbehörde verlangen, daß der Anzeigepflichtige einen Fachbetrieb nach § 19l Abs. 2 Satz 1 WHG mit der Erstellung der Unterlagen beauftragt.
Ordnungswidrig nach § 128 Abs. 1 Nr. 20 ThürWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 29 Übergangsbestimmungen für bestehende Anlagen 05
(1) Die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Anlagenverordnung gilt auch für vor ihrem In-Kraft-Treten vorhandene Anlagen im Sinne des § 1 (bestehende Anlagen).
(2) Werden durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Anlagenverordnung Anforderungen, ausgenommen solche zur Sachverständigenprüfung nach den §§ 22 und 23 sowie zur Fachbetriebspflicht nach den §§ 24 und 26, neu begründet oder verschärft, gelten sie für bestehende Anlagen erst aufgrund einer Anordnung der Wasserbehörde. Jedoch kann aufgrund von Bestimmungen der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Anlagenverordnung nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende Anlagen oder Anlagen, mit deren Errichtung vor dem In-Kraft-Treten der Änderung begonnen wurde, stillgelegt oder beseitigt werden.
(3) Anlagen, die vor dem In-Kraft-Treten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Anlagenverordnung als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.
(4) Wird durch oder aufgrund einer Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG die Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert, so gelten für die Anlagen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Änderung bereits eingebaut oder aufgestellt waren, die Absätze 2 und 3 entsprechend. Bei Anlagen zum Umgang mit Stoffen, die in Anhang 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999) mit der Fußnote 14 versehen sind, sind aus Anlass einer geänderten Einstufung grundsätzlich keine Anpassungsmaßnahmen erforderlich.
(5) Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die aufgrund einer Änderung der Wassergefährdungsklasse einer Überprüfung bedürfen, spätestens zwei Jahre nach dieser Änderung erstmalig überprüfen zu lassen. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinne des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG.
§ 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen | Anlage 1 05 (zu § 4 Abs.1) |
Die Anforderungen an das Rückhaltevermögen von oberirdischen Anlagen richten sich nach den nachfolgenden Tabellen. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, welche die Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 technisch ausfüllen, unberührt und gehen den Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6 vor.
Weitergehende Anforderungen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nach § 7 sowie aufgrund der Lage des Anlagenstandorts in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten nach § 10 bleiben unberührt.
1. Begriffe
1.1 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten
R0 = | kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus |
R1 = | Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (beispielsweise Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks) |
R2 = | Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden |
R3 = | Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät; Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen |
Es werden nur R-Maßnahmen vorgesehen. R1- und R2-Maßnahmen setzen immer eine stoffundurchlässige Fläche voraus. R1-,.. R2- und R3-Maßnahmen erfordern grundsätzlich eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und abgestimmtem Alarm- und Maßnahmenplan.
1.2 Zugrunde zu legendes Volumen
Das in Abschnitt 2.1 zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das höchstzulässige Stoffvolumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Fass- und Gebindelägern unter Einschluss von Kleingebindelägern ist der Rauminhalt aller Fässer und Gebinde anzurechnen.
2. Anforderungen
2.1 Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe
2.1.1 Einhaltung der Anforderungen
Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Volumen abgestuft sind, sind sie auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereichs erfüllt werden.
2.1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen
Volumen in der Anlage in m3 | Wassergefährdungsklasse | ||
1 | 2 | 3 | |
< 0,1 | R0 | R0 | R0 |
> 0,1< 1 | R0 | R1 | R2 |
> 1< 10 | R1 | R1 | R2 |
> 10< 100 | R1 | R1 | R2 |
> 100 | R1 | R2 | R2 |
Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn R3 verwirklicht wird.
Bei Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen in oder über oberirdischen Gewässern, insbesondere Wasserkraftanlagen und hydraulische Wehre, die funktionsbedingt die R-Anforderungen nicht einhalten können, genügt eine konkrete Betriebsanweisung. Diese muss einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarm- und Maßnahmenplan enthalten, der mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist.
2.1.3 Anforderungen an Fass- und Gebindeläger
Die Größe des nach der Tabelle 2.1.2 erforderlichen Auffangraums R1 oder R2 ist wie folgt zu staffeln:
Gesamtrauminhalt Vges in m3 | Rauminhalt des Rückhaltevermögens |
< 100 | 10 % von Vges, wenigstens der Rauminhalt des größten Gefäßes |
> 100< 1.000 | 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 m3 |
>1.000 | 2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 m3 |
Bei Kleingebindelägern in öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20 Litern nicht überschreitet, genügt Ro, wenn die Stoffe
gelagert werden und die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist.
Als Befestigung ist eine stoffundurchlässige Fläche erforderlich.
2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen
2.2.1 Einhaltung der Anforderungen
Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Volumen abgestuft sind, sind sie auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse erfüllt werden.
2.2.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen
Behälter/ Verpackungen | Wassergefährdungsklasse | ||
1 | 2 | 3 | |
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern | R1 | R1 | R1 |
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind | R1 | R1 | R1 |
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind | R0 | R1 | R1 |
2.2.3 Heizölverbraucheranlagen
Beim Befüllen von Heizölverbraucheranlagen werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt. § 20 bleibt unberührt.
2.3 Anforderungen an das Rückhaltevermögen von oberirdischen Rohrleitungen
Wassergefährdungsklasse | Maßnahmen |
1 | R0 |
2 | R1 |
3 | R1 |
Die Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen sind auch eingehalten, wenn es sich um Rohrleitungen handelt, deren Aufbau § 12 Abs. 2 Satz 2 entspricht oder die Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse eingehalten werden.
Die Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten können auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird.
Bei Rohrleitungen für Heizölverbraucheranlagen bis einschließlich Gefährdungsstufe B genügt die Anforderung R0.
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 2) |
Vorbemerkung
Die besonderen Anforderungen an die Bauweise und das Fassungsvermögen von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und ortsfesten Anlagen zum Lagern von Festmist richten sich nach folgenden Festsetzungen; sie gehen den Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 2 vor.
1. Anforderungen an die Bauweise
Die Anforderungen an die Bauweise der Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften ergeben sich für die Bemessung, Ausführung und Beschaffenheit aus DIN 11622 Teil 1 bis 4, Gärfuttersilos und Güllebehälter, Ausgabe Juli 1994, einschließlich der dazugehörigen Beiblätter.
2. Anforderungen an Sammel- und Abfülleinrichtungen
2.1 Rohrleitungen
Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Die Rücklaufleitung vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder zur Pumpstation muss zur sicheren Absperrung mit zwei Schiebern versehen sein. Einer davon soll ein Schnellschlussschieber sein.
2.2 Schieber und Pumpen
Für Schieber und Pumpen ist DIN 11832 Teil 1, Armaturen für Flüssigmist, Ausgabe November 1990, zu beachten. Schieber und Pumpen müssen leicht zugänglich sein. Sie sind über einer wasserundurchlässigen Fläche anzuordnen.
2.3 Vorgruben, Gerinne und Kanäle
Vorgruben, Gerinne und Kanäle müssen wasserundurchlässig hergestellt werden.
2.4 Abfüllplätze
Plätze, auf denen Jauche oder Gülle abgefüllt werden, müssen wasserundurchlässig befestigt sein. Niederschlagswasser ist in die Vorgrube, Jauchegrube oder in die Pumpstation der Abfülleinrichtungen einzuleiten.
3. Lagerung von Festmist
3.1 Anlagen zum Lagern von Festmist sind mit einer wasserundurchlässigen Bodenplatte zu versehen. Zur Ableitung von Jauche ist die Bodenplatte seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen.
3.2 Sofern eine Ableitung der Jauche in eine vorhandene Jauche- oder Güllegrube nicht möglich ist, ist sie gesondert zu sammeln.
4. Anforderungen an das Fassungsvermögen
Das Fassungsvermögen der Anlagen muss auf Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes nach der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118) in der jeweils geltenden Fassung muss gewährleistet sein. Bei Jauche, Gülle und Festmist muss das Fassungsvermögen der Anlagen danach grundsätzlich für einen Zeitraum von 180 Tagen ausreichen. Bei Silage muss das Fassungsvermögen grundsätzlich für die Aufnahme der gesamten anfallenden Silagesickersäfte ausreichen. Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für eintretendes Niederschlagswasser an jeder Stelle einzuhalten.
5. Anforderungen in Schutzgebieten
Anlagen in Schutzgebieten sind zusätzlich zu den vorstehenden Anforderungen mit Leckageerkennungseinrichtungen auszurüsten.
ENDE |
(Stand: 02.08.2018)
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