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Regelwerk; Wasser EU, Th

ThürVAwS - Thüringer Anlagenverordnung
Thüringer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe

- Thüringen -

Vom 25. Juli 1995
(GVBl. S. 261; 08.02.1999 S. 445; 27.11.2001 S. 448; 31.01.2005 S. 90 05; 20.03.2009 S. 226 09; 12.08.2011 S. 258 11; 28.05.2019 S. 74aufgehoben)


Ersetzt durch die Regelung des Bundes:

Mit Inkrafttreten der " AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft.
Übergangsregelungen s. §§ 68, 69 AwSV

Aufgrund des § 54 Abs. 8, des § 105 Abs. 5 Satz 1 und des § 107 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 445), geändert durch Gesetz vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 478), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

§ 1 Anwendungsbereich 05

(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Sie gilt nicht für die unterirdische behälterlose Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe.

(2) Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist gelten die §§ 2 bis 10 und 27 bis 30 mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, des § 10 Abs. 3 und 4 und des § 29 Abs. 3 bis 5.

§ 2 Begriffsbestimmungen 05 09

(1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.

(2) (aufgehoben)

(3) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder die vollständig oder teilweise in Bauteilen eingebettet sind, welche unmittelbar mit dem Erdreich in Verbindung stehen. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch.

(4) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.

(5) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.

(6) Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei Betriebsunterbrechung.

(7) Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe.

(8) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.

(9) Stillegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.

(10) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten oder Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.

(11) Schutzgebiete sind

  1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG und Trinkwasserschutzgebiete nach § 130 Abs. 2 ThürWG; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur der innere Bereich der weiteren Zone,
  2. Heilquellenschutzgebiete nach § 52 Abs. 1 und § 131 Abs. 2 ThürWG,
  3. Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36a Abs. 1 WHG erlassen ist und
  4. Wasservorbehaltsgebiete nach § 29 Abs. 1 und Trinkwasservorbehaltsgebiete nach § 130 Abs. 1 ThürWG.

(12) Überschwemmungsgebiete sind die nach § 80 Abs. 3 ThürWG festgestellten und die in § 80 Abs. 4 ThürWG genannten Gebiete.

(13) Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen zur energetischen Verwendung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, deren Jahresverbrauch 100 m3 nicht übersteigt und deren Behälter maximal viermal je Jahr befüllt werden.

(14) Eine Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.

§ 3 Grundsatzanforderungen 05

(1) Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist:

  1. Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig, ausgenommen für feste Stoffe.
  2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.
  3. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind.
  4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.
  5. Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben.
  6. Es ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. Eine Betriebsanweisung ist bei Anlagen der Gefährdungsstufe a und bei Heizölverbraucheranlagen nicht erforderlich. Bei Heizölverbraucheranlagen haben die Betreiber die amtlich bekannt gemachten Merkblätter "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. Die Betriebsanweisung kann in Unternehmen, die in einem Verzeichnis nach Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind, durch gleichwertige Unterlagen ersetzt werden, die bei der Umweltbetriebsprüfung erstellt wurden.

(2) Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche. Gülle und Silagesickersäften und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist gelten abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 5 folgende Anforderungen:

  1. sie müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können; sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen und chemischen Einflüsse hinreichend sein.
  2. Undichtheiten aller Anlagenteile. die mit den in den Anlagen vorhandenen Stoffen in Berührung stehen. müssen erkennbar sein,
  3. der ordnungsgemäße Betrieb und die Dichtheit der Anlagen sind durch den Betreiber ständig zu überwachen; ergibt die Füllstandskontrolle oder die Kontrolle des baulichen Zustands einer Anlage einen Verdacht auf Undichtigkeiten, ist unverzüglich die Wasserbehörde zu benachrichtigen.

§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen 05

(1) Die Anforderungen an das Rückhaltevermögen für bestimmte Anlagen ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(2) Die Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche. Gülle und Silagesickersäften und an ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Besondere Anforderungen an die Bauweise und das Fassungsvermögen dieser Anlagen ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung; § 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Soweit Anforderungen nach den Absätzen 1 oder 2 nicht festgelegt sind oder spezifische Anforderungen erforderlich sind, kann die oberste Wasserbehörde im Einzelfall für bestimmte Anlagen diese festlegen.

§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik
(zu § 19g Abs. 3 WHG)

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 19g Abs. 3 WHG gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die oberste Wasserbehörde oder das für Bauwesen zuständige Ministerium durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt haben; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik nach Satz 1 gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern mit ihnen das geforderte Sicherheitsniveau gleichermaßen und dauerhaft erreicht wird.

§ 6 Gefährdungspotential 05

(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem zur Anordnung, zum Aufbau, zu den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind nach ihrem Gefährdungspotential zu stufen.

(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere vom Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorkommenden wassergefährdenden Stoffe, ausgedrückt als Gefährdungsstufe entsprechend Absatz 3, sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes ab.

(3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt; bei gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe nach der Wassergefährdungsstufe 3 ermittelt. Bei unterirdischen unterteilten Behältern wird zur Bestimmung der Gefährdungsstufe der Gesamtrauminhalt aller Kammern zugrunde gelegt.

Volumen in m3 oder Masse in t Wassergefährdungsklasse
1 2 3
< 0,1 Stufe A Stufe A Stufe A
> 0,1< 1 Stufe A Stufe A Stufe B
> 1< 10 Stufe A Stufe B Stufe C
> 10< 100 Stufe A Stufe C Stufe D
> 100< 1.000 Stufe B Stufe D Stufe D
> 1.000 Stufe C Stufe D Stufe D

§ 7 Weitergehende Anforderungen 05

Die Wasserbehörde kann in Einzelfällen an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 19g Abs. 3 WHG, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung oder in einer die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 3 WHG ersetzenden sonstigen Regelung festgelegten Anforderungen hinausgehen, sowie deren Einbau oder Aufstellung untersagen, wenn andernfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 oder 2 WHG nicht erfüllt sind. Dies gilt auch für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist. Die Wasserbehörde kann bei Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und bei ortsfesten Anlagen zum Lagern von Festmist Ausnahmen von den Anforderungen nach dieser Verordnung oder der Anlage 2 zu dies er Verordnung zulassen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen nach § 19g Abs. 2 und 3 WHG dennoch erfüllt sind.

§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensbestimmung

Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern oder unterbinden kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.

§ 9 - aufgehoben - 05

§ 10 Anlagen in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG und ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist unzulässig. Die Wasserbehörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind bei wassergefährdenden Flüssigkeiten oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D und unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D unzulässig. Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist sind zulässig, wenn sie den Anforderungen nach Anlage 2 zu dieser Verordnung für die Errichtung von Anlagen in Schutzgebieten entsprechen. Weitergehende Anforderungen sowie Beschränkungen nach § 7 bleiben unberührt.

(3) Ist die weitere Zone von Schutzgebieten nicht unterteilt, kann die Wasserbehörde über die nach Absatz 2 zulässigen Anlagen hinaus

  1. unterirdische Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 2 und 3 zulassen, wenn das Volumen der einzelnen Anlagen 40.000 Liter nicht übersteigt und eine oberirdische Errichtung aufgrund anderer Rechtsvorschriften nicht zulässig ist, sowie
  2. oberirdische Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 3 zulassen, wenn das Volumen der einzelnen Anlagen 100.000 Liter nicht übersteigt.

(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muß das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können.

(5) Anlagen in Überschwemmungsgebieten müssen so aufgestellt oder eingebaut sein, daß sie beim höchstmöglichen Wasserstand ihre Lage nicht verändern und wassergefährdende Stoffe nicht abgeschwemmt werden oder auf eine andere Weise in ein Gewässer oder eine Abwasseranlage gelangen können. Satz 1 gilt auch für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist.

(6) Weitergehende Anforderungen, Beschränkungen oder Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 WHG oder den §§ 28, 29, 52 sowie 131 ThürWG bleiben unberührt

§ 11 Anlagenkataster 05

(1) Für mehrere Anlagen, die zusammen ein erhebliches Gefährdungspotential darstellen, ist auf Anordnung der Wasserbehörde ein Anlagenkataster zu erstellen und fortzuschreiben.

(2) Das Anlagenkataster muß mindestens folgende Angaben umfassen:

  1. eine Beschreibung der Anlagen, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in den Anlagen vorhanden sein können,
  2. eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in den Anlagen und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen in den Anlagen.

(3) Der Betreiber hat das Anlagenkataster ständig gesichert bereitzuhalten und der Wasserbehörde auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen. Die Wasserbehörde kann, insbesondere bei erheblichem Umfang des Anlagenkatasters, verlangen, daß das Anlagenkataster mit Mitteln der automatischen Datenverarbeitung erfaßt, gespeichert und übermittelt wird.

(4) Bei offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anlagenkatastern kann die Wasserbehörde verlangen, daß der Betreiber einen Sachverständigen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 mit der Prüfung und, falls der Betreiber nicht dazu in der Lage ist, auch mit der Erstellung des Anlagenkatasters beauftragt.

(5) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Anlagenkataster zu führen. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 12 Rohrleitungen 05

(1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit unterirdische Rohrleitungen zum Anschluß an unterirdische Anlagen notwendig sind.

(2) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. sie müssen doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden;
  2. sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt;
  3. sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen zurückgehalten und in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden; in diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine leicht entzündlichen oder hoch entzündlichen Flüssigkeiten führen; das erforderliche Rückhaltevermögen wird nach Anlage 1 Nr. 2.3 bestimmt.

Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden.

(3) Oberirdische Rohrleitungen müssen den sich aus der Anlage 1 ergebenden Anforderungen entsprechen.

§ 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe 05
(zu § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG)

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe a entsprechen.

(2) Andere Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich

  1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn
    1. die Behälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen,
    2. Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und
    3. Auffangräume nach Buchstabe a so bemessen sind, daß das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Volumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens 10 v. H. des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter; sowie
  2. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich eingeführt sind.

(3) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen gasförmiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich.

(4) Allgemein bauaufsichtlich zugelassene Behälter aus glasfaserverstärktem Kunststoff mit bis zu 2 m3 Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die einzeln oder als nicht kommunizierend verbundene Behälter in Anlagen bis zu 10 m3 Gesamtinhalt verwendet werden, gelten hinsichtlich des Rückhaltevermögens als einfach oder herkömmlich, wenn die Behälter auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt werden und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind. Auf die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 1 wird insoweit verzichtet.

§ 14 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe 05
(zu § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG)

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe a entsprechen.

(2) Andere Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen fester Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie eine gegen die gelagerten Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe

  1. in dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse sowie gegen die enthaltenen Stoffe beständigen Behältern oder Verpackungen aufbewahrt oder
  2. in geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden; geschlossenen Räumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse und gegen den Zutritt von Wasser und anderen Flüssigkeiten so geschützt sind, dass die Stoffe nicht austreten können.

§ 15 Voraussetzungen für die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung 05
(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG)

(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG und die Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 2 WHG werden auf Antrag erteilt. Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 Abs. 1 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

(2) Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder gewerberechtliche Zulassungen, beizufügen. Zum Nachweis der Eignung ist ein Gutachten eines Sachverständigen beizufügen, es sei denn, die Wasserbehörde verzichtet darauf. Als Nachweis gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Prüfergebnisse der Wasserbehörde zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden können und die Prüfanforderungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind.

§ 16 (aufgehoben) 05

§ 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen 05

Neben einer Genehmigung, Erlaubnis oder sonstigen Zulassung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bedarf es keiner Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG. Die Genehmigung, Erlaubnis oder sonstige Zulassung darf nur im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Wasserbehörde erteilt werden.

§ 18 (aufgehoben) 05

§ 19 (aufgehoben) 05

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