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ThürIndEVO- Thüringer Indirekteinleiterverordnung
Thüringer Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser nach § 49 Abs. 2 des Thüringer Wassergesetzes in öffentliche Abwasseranlagen
- Thüringen -
Vom 8. März 2000
(GVBl. 2000 S. 94; 27.11.2002 S. 448; 20.05.2003 S. 280 03; 20.03.2009 S. 226 09; 25.11.2010 S. 539 10; 28.05.2019 S. 74 19; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)
Überschrift geändert 19
Aufgrund des § 25 Abs. 2 Satz 3, des § 59 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 sowie des § 107 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 4. Februar 1999 (GVBl. S. 114) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:
§ 2 Anzeigepflicht 03 09 10 19
(1) Die Einleitung, die nach § 49 Abs. 1 ThürWG der wasserrechtlichen Genehmigung nicht bedarf, sowie die Einleitung von Abwasser aus
bedarf der schriftlichen Anzeige bei der örtlich zuständigen unteren Wasserbehörde. Die Anzeige hat durch den Betreiber der Abwasseranlage oder der Einleitung vor Einleitungsbeginn zu erfolgen.
(2) Die Anzeigepflicht entfällt für Einleitungen, für die ein Antrag auf eine Genehmigung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG gestellt oder für die eine solche erteilt wurde.
(3) Der anzeigepflichtige Einleiter hat die von der oberen Wasserbehörde eingeführten Anzeigeformulare zu verwenden. Der Anzeige sind die baurechtlichen Zulassungen und Übereinstimmungsnachweise sowie die in den eingeführten Anzeigeformularen geforderten Unterlagen beizufügen.
(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung über das Einleiten gelten auch für das Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen.
§ 3 Überprüfung und Überwachung von Anlagen 03 10
Abwasseranlagen, aus denen Abwasser nach § 2 Abs. 1 in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, sind durch sachverständige Stellen nach § 5 auf Kosten des Anlagenbetreibers regelmäßig zu überprüfen. Die Überprüfung und die Überprüfungsfristen richten sich nach den Anforderungen der jeweiligen baurechtlichen Zulassung oder der jeweiligen Verwaltungsvorschrift nach § 2 Abs. 1. Der Betreiber der Anlage hat dem Prüfer der sachverständigen Stelle vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die Bescheinigungen und Betriebsanleitungen des Herstellers vorzulegen. Die sachverständige Stelle hat der zuständigen Wasserbehörde sowie dem Betreiber über jede durchgeführte Prüfung unverzüglich einen Prüfbericht zu übergeben.
§ 4 Bestehende Einleitungen 03
(1) (aufgehoben)
(2) Bei bestehenden Einleitungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 ist innerhalb eines Jahres nach der erstmaligen Bekanntmachung der Zulassung von sachverständigen Stellen eine Überwachung durchzuführen.
(3) Bei bestehenden Einleitungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 gilt die Überwachung durch sachverständige Stellen als eingehalten, wenn die Anlage seit Inbetriebnahme jährlich durch Personal des Herstellerbetriebes oder eines Dentaldepots überprüft wurde und innerhalb von drei Jahren nach der erstmaligen Bekanntmachung der Zulassung von sachverständigen Stellen eine Überprüfung erfolgt.
(4) Werden für bestehende Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen in den Anhängen zur Abwasserverordnung neue Anforderungen gestellt, so sind die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten des jeweiligen Anhangs durchzuführen.
§ 5 Sachverständige Stellen 10 19 24
(1) Eine natürliche oder juristische Person wird auf Antrag durch die obere Wasserbehörde als sachverständige Stelle anerkannt, wenn sie die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(2) Gleichwertige Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch in Thüringen. Personen mit gleichwertigen Anerkennungen nach Satz 1 haben das erstmalige Tätigwerden der oberen Wasserbehörde unter Vorlage von Unterlagen, die die Gleichwertigkeit nachweisen, anzuzeigen. Die obere Wasserbehörde stellt die Gleichwertigkeit fest. Die obere Wasserbehörde hat den Eingang der Anzeige nach Satz 2 zu bestätigen. Sie hat das Tätigwerden zu untersagen, wenn die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist.
(3) Sachverständige Stellen nach Absatz 1 werden anerkannt, wenn sie
(4) (aufgehoben)
(5) Die Prüfer sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der Anerkennungsbehörde nach Absatz 1 auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die Anerkennung einer sachverständigen Stelle ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt sind.
(7) Das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 und das Anzeigeverfahren nach Absatz 2 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes ( ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle( (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG) gültig ab 01.01.2025 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)). Für das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 gelten auch die Regelungen über die Genehmigungsfiktion nach( § 42a ThürVwVfGgültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 42a VwVfG).
§ 5a Ordnungswidrigkeiten 03 19
Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 15 ThürWG handelt, wer
§ 6 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE
(Stand: 06.08.2024)
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