Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer, Wassergesetzes
und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung

Vom 20. Mai 2003
(GVBl. Thüringen Nr. 8 vom 28.05.2003 S. 280)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Wassergesetzes*

Das Thüringer Wassergesetzin der Fassung vom 4. Februar 1999 (GVBl. S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 430), wird wie folgt geändert:

1. In § 1Abs. 2 werden das Komma nach dem Klammerzusatz "(BGBl. I S. 1695)" sowie die Angabe ,geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 823)," gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Eigentum am Gewässerbett   "Eigentumsverhältnisse"

b) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Bauliche Anlagen und andere feste Anlagen im Bett oberirdischer Gewässer sind nur insoweit Bestandteile des Gewässerbettes, als sie der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen. Bauliche Anlagen und andere feste Anlagen im Bett oberirdischer Gewässer, die einem für ein Grundstück erteilten Wasserbenutzungsrecht oder einer für ein Grundstück erteilten Wasserbenutzungsbefugnis dienen, gelten ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung als Bestandteile dieses Grundstücks. Die Eigenschaft als Grundstücksbestandteil nach Satz 2 bleibt erhalten, auch wenn das Wasserbenutzungsrecht oder die Wasserbenutzungsbefugnis nach dem In-Kraft-Tretendes Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung erlischt."

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

3. In § 17 wird die Verweisung " § 58 Abs. 3 Nr. 7 oder § 79" durch das Wort "wasserrechtlichen" ersetzt.

4. § 28 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Durch die Schutzbestimmungen können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken insbesondere zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden, soweit dies zur Erreichung der Schutzziele erforderlich ist  "Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken können in der Rechtsverordnung auch zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden, soweit dies zur Erreichung der Schutzziele erforderlich ist."

5. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken  "Stauanlagen"

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Stauanlagen, bei denen die Höhe des Stauwerkes von der Sohle des Gewässers oder vom tiefsten Geländepunkt im Stauraum bis zur Krone mehr als fünf Meter beträgt oder der Stauraum gefüllt mehr als 100.000 Kubikmeter umfasst (Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken), dürfen nur nach einem Plan angelegt und geändert werden, der genaue Angaben über die gesamte Anlage, die Errichtung,den Betrieb und die Unterhaltung enthält und alle Einrichtungen berücksichtigt, durch die Nachteile und Gefahren für andere und für die Gewässerökologie verhütet werden  "(1) Talsperren, Hochwasserrückhalte- und Pumpspeicherbecken,bei denen die Höhe des Absperrbauwerks vom tiefsten Punkt der Gründungssohle bis zur Krone mehr als 5 Meter beträgt oder der Gesamtstauraum gefüllt mehr als 100.000 Kubikmeter umfasst, dürfen nur nach einem Plan angelegt und geändert werden, der genaue Angaben über die gesamte Anlage, die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung enthält und alle Einrichtungen berücksichtigt, durch die Nachteile und Gefahren für andere und für die Gewässerökologie verhütet werden. Satz 1 gilt auch für Staustufen, bei denen die Höhe von der Sohle des Tosbeckens bis zur Überlaufkrone mehr als 2,5 Meter beträgt."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken" durch das Wort "Stauanlagen ersetzt.

6. § 49 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist im Falle des § 33 Abs.1 Nr. 2 WHG erforderlich, wenn die entwässerte Fläche 1000 Quadratmeter überschreitet.


 "(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist erforderlich, wenn

1. im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb eine Menge von 2000 Kubikmetern im Kalenderjahr pro Entnahmestelle überschreitet; soll die für die Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht maßgebliche Nutzungsmenge durch die Erweiterung der Nutzung erstmals überschritten werden, bedarf die gesamte Nutzung der Entnahmestelle der Erlaubnis oder Bewilligung,

2. im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 2 WHG die entwässerte Fläche 1000 Quadratmeter überschreitet.

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