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Regelwerk

ZWVO - Landesverordnung über die Zulassung von Wasseruntersuchungsstellen
- Schleswig-Holstein -

Vom 16. Dezember 2003
(GVBl. Nr. 1 vom 29.01.2004 S. 4; 02.09.2010 S. 572 10; 29.09.2015 S. 353 15)
Gl.-Nr.: 753-2-92



Aufgrund des § 85b Abs. 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 490, ber. S. 550), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 546), verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft:

§ 1 Bestimmung der Untersuchungsaufgaben 15

(1) Untersuchungen, die im Rahmen

  1. der wasserbehördlichen Überwachung nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) in Verbindung mit § 83 LWG,
  2. der Indirekteinleiterüberwachung nach § 58 WHG in Verbindung mit § 33 Absatz 3 LWG und nach § 59 WHG,
  3. der Überwachung nach § 4 Absatz 4 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474),
  4. der Überwachung eines behördlich zugelassenen Messprogrammes nach § 4 Absatz 5 AbwAG oder
  5. des § 8 in Verbindung mit § 5 der Landesverordnung über die Beseitigung von kommunalem Abwasser (KomAbwVO) vom 1. Juli 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 357), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 203)

notwendig werden, dürfen nur von zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Untersuchungen, die auf Grund der Trinkwasserverordnung vorgenommen werden und
  2. Untersuchungsstellen, die in der Trägerschaft des Bundes oder des Landes stehen.

§ 2 Zulassungspflicht und Form 10 15

(1) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Untersuchungen nach § 1 durchführen, bedürfen einer Zulassung. Die Zulassung wird durch die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe dieser Verordnung für Untersuchungsstellen erteilt, die ihren Geschäftssitz in Schleswig-Holstein haben.

(2) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden auch Zulassungen für

  1. Untersuchungsstellen mit Geschäftssitz in einem anderen Bundesland, das kein entsprechendes Zulassungsverfahren besitzt, und
  2. Untersuchungsstellen aus weiteren europäischen Staaten

erteilt, soweit diese Untersuchungsstellen in Schleswig-Holstein tätig werden wollen, ohne hier einen Geschäftssitz zu gründen.

(3) Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung befristet für die Dauer von längstens fünf Jahren. Befristete Zulassungen werden auf Antrag, der spätestens sechs Monate vor Ablauf der zuständigen Behörde vorzulegen ist, verlängert, soweit die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt sind. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Zweiten Teil Abschnitt II Unterabschnitt 1a Landesverwaltungsgesetz abgewickelt werden. Wird über die beantragte Zulassung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 11a Landesverwaltungsgesetz.

(4) Die Erteilung der Zulassung sowie Name, Anschrift und Untersuchungsumfang wird durch die zuständige Behörde jährlich im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht. Die Untersuchungsstelle darf die Bezeichnung "Staatlich zugelassene Untersuchungsstelle" führen.

§ 3 Zulassung anderer Länder 10 15

Zulassungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Schleswig-Holstein. Zulassungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen der Zulassung nach § 2 Absatz 3 gleich, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 4 erfüllt sind. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise die Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie der Zulassung und, sofern das Dokument nicht in Deutsch abgefasst ist, einer beglaubigten Übersetzung ins Deutsche verlangt werden. Die Gleichwertigkeit wird von der zuständigen Behörde festgestellt.

§ 4 Anforderungen an die Kompetenz und deren Nachweis 15

(1) Als Voraussetzung für die Zulassung muss der Antragsteller die Anforderungen nach den §§ 6 bis 8 erfüllen und die Einhaltung der Pflichten nach den §§ 9 und 10 dieser Verordnung erwarten lassen (Kompetenznachweis).

(2) Der Kompetenznachweis wird durch Vorlage einer gültigen und vollständigen Akkreditierungsbescheinigung eines evaluierten Akkreditierungssystems geführt.

(3) Wird von einer Untersuchungsstelle die Zulassung "Probenahme in Schleswig-Holstein" beantragt, stellt die zuständige Behörde die Kompetenz der Untersuchungsstelle im Rahmen eines standardisierten Verfahrens fest.

§ 5 Umfang der Zulassung 15

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