Änderungstext

Gesetz zur Erleichterung des Wiederaufbaus und
zur Verbesserung des Hochwasserschutzes

Vom 14. November 2002
(GVBl. Nr. 13 vom 29.11.2002 S. 307)



Der Sächsische Landtag hat am 14. November 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Das Sächsische Wassergesetz ( SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453, 454), wird wie folgt geändert:

1. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Gewässerrandstreifen bestehen an solchen Gewässern, die die untere Wasserbehörde durch Rechtsverordnung bestimmt. Außerhalb der im Zusammenhang behauten Ortsteile umfassen die Gewässerrandstreifen die an das Gewässer landseits der Ufer angrenzenden Bereiche in einer Breite von fünf Metern. Die zuständige Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung
  1. im Einvernehmen mit der zuständigen Landwirtschaftsbehörde breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion der Gewässer erforderlich ist,
  2. schmalere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies mit den Grundsätzen des § 3 vereinbar ist und Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen,
  3. im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden Gewässerrandstreifen innerhalb der bebauten Ortslage festsetzen, soweit dies zum Schutz der Ufer und ihres Bewuchses und unter Berücksichtigung der Belange der Stadtentwicklung und der betroffenen Grundeigentümer erforderlich ist.
 "(2) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer sowie der Sicherung des Wasserabflusses. Als Gewässerrandstreifen gelten die zwischen Uferlinie und Böschungsoberkante liegenden Flächen sowie die hieran landseits angrenzenden Flächen, letztere in einer Breite von zehn Metern, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile von fünf Metern. Die zuständige Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung

1. im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft oder Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Gartenbau für einzelne Gewässer oder für bestimmte Abschnitte breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies zur Sicherung des Gewässerabflusses oder zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion der Gewässer erforderlich ist,

2. schmalere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies im Einzelfall aus überwiegenden öffentlichen Interessen oder wegen unzumutbarer Härte für den betroffenen Grundeigentümer erforderlich und die Sicherung des Gewässerabflusses und die Erreichung der Bewirtschaftungsziele dadurch nicht gefährdet sind."

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zur Erhaltung und zur Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer und zum Schutz vor diffusem Stoffeintrag ist auf dem Gewässerrandstreifen insbesondere verboten
  1. der Umbruch von Grünland in Ackerland,
  2. die Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlußmittel zur Baumpflege sowie Wildverbißschutzmittel,
  3. der Umgang mit anderen wassergefährdenden Stoffen,
  4. die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind,
  5. die Entfernung von Bäumen und Sträuchern, soweit dies nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestands, zur ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist, sowie die Neuanpflanzung nicht standortgerechter Gehölze.
 "Zur Erhaltung und zur Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer und des Hochwasserschutzes sowie zum Schutz vor diffusem Stoffeintrag ist auf dem Gewässerrandstreifen verboten:

1. der Umbruch von Grünland in Ackerland,

2. in einer Breite von fünf Metern die Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege sowie Wildverbissschutzmittel,

3. der Umgang mit anderen wassergefährdenden Stoffen,

4. die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind,

5. die Entfernung von Bäumen und Sträuchern, soweit dies nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestands, zur ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist sowie die Neuanpflanzung nicht standortgerechter Gehölze."

2. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Nummer 11 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgende Nummer 12 angefügt:

"12. Anlagen, die der Anzeigepflicht nach Absatz 4a unterliegen."

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dies gilt nicht für Anlagen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten. "Die Nummern 1 bis 11 gelten nicht für Anlagen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten." 

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

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