Regelwerk, Wasser, Sachsen

VwV Abwasserbeseitigung Sa
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I.

II.

Anlage Grundsätze für die Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen 2007 bis 2015

I. Vorbemerkung

1. Erreichter Stand und künftige Rahmenbedingungen

2. Abwasserbeseitigungspflicht im Freistaat Sachsen

II. Grundsätze und Termine für die Abwasserbeseitigung gemäß § 49 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes

1. Überprüfung und Anpassung der Abwasserbeseitigungskonzepte (ABK)

1.1 Die Abwasserbeseitigungskonzepte sind umgehend durch die Aufgabenträger unter Beachtung der folgenden Grundsätze zu überprüfen, soweit erforderlich anzupassen und bis spätestens zum 30. Juni 2008 der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen

1.2 Bürgerbeteiligung/Gemeinde- beziehungsweise Verbandsbeschluss

1.3 Beifügung Datenblatt

1.4 umgehende Prüfung der Abwasserbeseitigungskonzepte durch die zuständigen Wasserbehörden nach Vorlage durch den Aufgabenträger

1.5 Anmeldung des Fördermittelbedarfs nach SWW/2007 und Sicherstellung eines kontinuierlichen Mittelabflusses

2. Vorhandene nicht dem Stand der Technik entsprechende Kleineinleitungen sind unverzüglich schrittweise bis spätestens 31. Dezember 2015 anzupassen (direkte Einleiter)

2.1 Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis (Änderung oder Neuerteilung)

2.2 "Anspruch" auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis

2.3 Einleitung in Oberflächengewässer oder Grundwasser (Ableitung)

2.4 Schutz der Trinkwasserversorgung - Abwasserbeseitigung in Wasserschutzgebieten

2.5 Kommunale Interessen sind regelmäßig nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2 SächsWG Versagungsgründe für eine wasserrechtliche Erlaubnis

2.6 Befristung von wasserrechtlichen Erlaubnissen

3. Anforderungen an neue Kleineinleitungen

3.1 Anforderungen an die Reinigungsleistung

3.2 Einleitung in Oberflächengewässer oder Grundwasser (Ableitung)

4. Bauaufsichtliche Zulassung für KKa

4.1 Allgemein bauaufsichtlich zugelassene Kleinkläranlagen

4.2 Sonstige Kleinkläranlagen

4.3 CE-Zeichen

5. Vorhandene, nicht dem Stand der Technik entsprechenden Einleitungen aus Kanalisationen sind unverzüglich schrittweise bis spätestens 31. Dezember 2015 anzupassen

5.1 Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis

5.2 Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis

6. Aufsicht durch die Landesdirektion Sachsen (vormals: Regierungspräsidien)

7. Niederschlagswasserableitung

8. Gemeinsame Behandlung von gewerblichindustriellen und kommunalen Abwasser

9. Umgang mit Regelwerken

III. Ablösung alter Erlasse

IV.