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Regelwerk, Wasser, Sachsen

VwVAbw - VwV Grundsätze der Abwasserbeseitigung
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Grundsätze für die Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 5. Dezember 2013
(Sächs.Amtsbl. Nr. 1 vom 02.01.2014 S. 63; 05.11.2015 S. 1506 15)
Gl.-Nr.: 612-V14.1



Überschrift geändert 15

I. 15

Gemäß § 49 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) werden in der Anlage die Grundsätze für die Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen in der Fassung vom 5. Dezember 2013 bekannt gemacht.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.



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Grundsätze des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft gemäß § 49 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes für die Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen Anlage 15

Vom 28. September 2007 mit redaktionellen Anpassungen 1 vom 5. Dezember 2013

I. Vorbemerkung

Gemäß § 9 SächsWG a. F. 2 beziehungsweise § 49 Abs. 2 SächsWG kann die oberste Wasserbehörde Grundsätze für die Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten festlegen. Für die Errichtung und Inbetriebnahme der Abwasseranlagen können Termine festgelegt werden.

Vor dem Hintergrund des erreichten Standes der kommunalen Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen, der bestehenden demografischen Herausforderungen (bis zum Jahr 2020 wird eine Reduzierung der Bevölkerungszahl auf unter 4,0 Millionen Einwohner prognostiziert) und der veränderten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen werden mit dem vorliegenden Erlass beginnend mit der neuen EU-Förderperiode zum 1. Januar 2007 sowie dem Doppelhaushalt 2007/2008 die nachstehenden Grundsätze für die Abwasserbeseitigung in Sachsen von 2007 bis 2015 entsprechend § 49 Abs. 2 SächsWG (bisher: § 9 SächsWG a. F.) festgelegt.

1. Erreichter Stand und künftige Rahmenbedingungen 3

Wesentliche Aufgabe einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung ist die Verringerung der Gewässerbelastung durch Abwasser. Mit der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S. 40), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1), der sogenannten EG-Kommunalabwasserrichtlinie, ist die wesentliche EU-Richtlinie im Bereich der kommunalen Abwasserbeseitigung erfüllt. Für rund 3,7 Millionen Einwohner Sachsens wurde bis 2008 eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nach dem Stand der Technik geschaffen. Die wesentliche Aufgabe in den kommenden Jahren wird deshalb in der Sanierung der Abwasserverhältnisse der verbliebenen Einwohner bestehen, welche ihr Abwasser noch über nicht dem Stand der Technik (SdT) entsprechende, sich meist in einem schlechten baulichen Zustand befindliche Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben entsorgen und die überwiegend im ländlichen Raum leben (circa 420.000 Einwohner). Zu beachten ist hierbei, dass der eingangs benannte prognostizierte Rückgang der sächsischen Bevölkerung sich sowohl auf die bereits an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossenen Einwohner als auch auf die genannten gegenwärtig noch über Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben entsorgenden Einwohner bezieht. Des Weiteren korrespondiert der Rückgang der Einwohnerzahl nicht direkt mit der Abnahme der Haushalte, so dass sich die Anzahl der derzeit circa 420.000 Einwohner, deren Abwasserverhältnisse noch saniert werden müssen, zwar verringern wird, jedoch nicht identisch ist mit der eingangs prognostizierten Abnahme der Einwohner bis 2020.

In den vergangenen 22 Jahren (1991 bis 2012) wurden insgesamt circa 4 Milliarden EUR staatliche Mittel für Abwasserinvestitionen in Sachsen zur Verfügung gestellt und damit ein Investitionsumfang von 7 Milliarden EUR begleitet. Im Ergebnis hat sich der Zustand der sächsischen Gewässer gegenüber 1990 deutlich verbessert. Die EG-Kommunalabwasserrichtlinie ist im Grundsatz erfüllt. Im Jahr 2012 wurde ein Anschlussgrad der sächsischen Bevölkerung an öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen von circa 87 Prozent erreicht. Zusammen mit den bereits nachgerüsteten Kleinkläranlagen verfügen jetzt 90 Prozent der Einwohner über eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nach dem Stand der Technik.

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