Regelwerk, Abfall, Wasser: Bund, Rheinlad-Pfalz

Landesabwasserverordnung Abfallverbrennung - Landesverordnung über Anforderungen
an Abwasser aus Anlagen zur Verbrennung von Abfällen

- Rheinland-Pfalz -

Vom 31. März 2003
(GVBl. Nr. 5 vom 28.04.2003 S. 66; 14.07.2015 S. 127 15aufgehoben)



Aufgrund des § 57 Abs. 2 und des § 123a des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 303), BS 75-50, wird im Benehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz verordnet:

§ 1 Zweck

Diese Verordnung dient der Umsetzung von wasserrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91; 2001 Nr. L 145 S. 52).

§ 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser im Sinne des Anhangs 33 Teil A der Abwasserverordnung in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, 4550) in Gewässer und öffentliche Abwasseranlagen.

§ 3 Berechnung der Frachten bei Vermischung

Im Falle der Vermischung von Abwasser im Sinne des § 2 mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen hat der Anlagenbetreiber die Frachten für die in Anhang 33 Teil D Abs. 1 und 2 der Abwasserverordnung genannten Stoffe als Grundlage für die behördliche Festlegung der Anforderungen zu berechnen. Weitergehende Anforderungen, die zur Erreichung von Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a und 25b des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich sind, bleiben unberührt.

§ 4 Zusätzliche Parameter

In der wasserrechtlichen Zulassung sind auch Anforderungen für den pH-Wert, die Temperatur und den Durchfluss festzusetzen.

§ 5 Beteiligung der Öffentlichkeit, Überprüfung

(1) Die zuständige Wasserbehörde macht den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Zulassung öffentlich bekannt; § 72 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gilt entsprechend. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeitraum der Antrag und die Antragsunterlagen zur Einsichtnahme ausliegen. Der Antrag und die Antragsunterlagen, soweit sie nicht als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse gekennzeichnet sind, sind bei der zuständigen Wasserbehörde und, soweit erforderlich, bei einer sonstigen Stelle in der Nähe des Standorts der Abfallverbrennungsanlage nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zunehmen; § 115 Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes gilt entsprechend.

(2) Die zuständige Wasserbehörde macht den verfügenden Teil der wasserrechtlichen Zulassung öffentlich bekannt; § 72 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gilt entsprechend. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen wo und in welchem Zeitraum die Zulassung ausliegt. Die Zulassung ist bei der zuständigen Wasserbehörde und, soweit erforderlich, bei einer sonstigen Stelle in der Nähe des Standorts der Abfallverbrennungsanlage nach der Bekanntmachung zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Von der Auslegung ausgenommen sind die Bestandteile der Zulassung, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.

(3) Die wasserrechtliche Zulassung ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

§ 6 Mess- und Überwachungsanforderungen

(1) In die wasserrechtliche Zulassung für das Einleiten von Abwasser in Gewässer oder für das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen sind mindestens die in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Mess- und Überwachungsanforderungen aufzunehmen. Ebenfalls sind die Probenahme- und Messstellen festzulegen.

(2) Der Eileiter hat die zur Überwachung der Emissionsanforderungen geeigneten Messgeräte einzubauen und geeigneten Verfahren anzuwenden. Der ordnungsgemäße Einbau und das Funktionieren der Geräte für die automatische Überwachung der Emissionen in das Wasser müssen kontrolliert und es muss jedes Jahr ein Überwachungstest durchgeführt werden. Die Kalibrierung muss mindestens alle drei Jahre anhand von parallelen Messungen nach den Referenzmethoden erfolgen.

(3) Am Ort der Einleitung in ein Gewässer, der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage oder vor der Vermischung des Abwassers mit anderen am Standort anfallenden Abwässern sind mindestens folgende Messungen vorzunehmen:

  1. kontinuierliche Messung der in § 4 genannten Parameter;
  2. tägliche Messung der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen mittels qualifizierter Stichprobe oder durchflussproportionaler repräsentativer Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden;
  3. mindestens monatliche Messung der in Anhang 33 Teil D Abs. 1 der Abwasserverordnung aufgeführten Parameter, mit Ausnahme der Dioxine und Furane, mittels einer durchflussproportionalen repräsentativen Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden;
  4. mindestens halb jährliche Messung der Dioxine und Furane, während der ersten zwölf Betriebsmonate mindestens dreimonatliche Messungen. Die zuständige Wasserbehörde kann im Übrigen Messperioden festsetzen, wenn Emissionsanforderungen für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe oder andere Parameter festgelegt sind.

(4) Die Messungen sind unter Beachtung der in der Abwasserverordnung festgelegten Probenahme- und Analyseverfahren durchzuführen. Die Messergebnisse müssen auf geeignete Weise aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt werden, um den zuständigen Wasserbehörden die Überprüfung der Einhaltung der wasserrechtlichen Zulassung zu ermöglichen.

(5) Ergibt sich aus den Messungen, dass die nach Maßgabe des Anhangs 33 der Abwasserverordnung und des § 4 festgesetzten Emissionsanforderungen nicht eingehalten sind, ist die zuständige Wasserbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten.

§ 7 Jährlicher Bericht

Für Einleitungen von Abwasser im Sinne des § 2, das aus Anlagen mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr stammt, ist der Öffentlichkeit ungeachtet des Artikels 15 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) ein jährlicher Bericht über die Überwachung der Einleitung zugänglich zu machen. In dem Bericht ist zumindest Rechenschaft über die einzelnen Emissionen in das Gewässer oder in die öffentliche Abwasseranlage abzulegen. Der Einleiter hat den Bericht zu dem genannten Zweck der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.

§ 8 Vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen im Sinne des § 2 gelten die Anforderungen dieser Verordnung ab dem 28. Dezember 2005.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 128 Abs. 1 Nr. 16 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 6 Abs. 2 zur Überwachung der Emissionsanforderungen nicht die geeigneten Messgeräte einbaut, nicht die geeigneten Verfahren anwendet oder den ordnungsgemäßen Einbau und das Funktionieren der Überwachungsgeräte nicht oder nicht richtig kontrolliert,
  2. entgegen § 6 Abs. 3
    1. keine kontinuierliche Messung der in § 4 genannten Parameter,
    2. keine tägliche Messung der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen mittels qualifizierter Stichprobe oder durchflussproportionaler repräsentativer Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden,
    3. nicht mindestens eine monatliche Messung der in Anhang 33 Teil D Abs. 1 der Abwasserverordnung aufgeführten Parameter mit Ausnahme der Dioxine und Furane mittels einer durchflussproportionalen repräsentativen Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden,
    4. nicht mindestens eine halbjährliche Messung, während der ersten zwölf Betriebsmonate mindestens eine dreimonatliche Messung, der Dioxine und Furane, oder
    5. nicht die von der zuständigen Wasserbehörde festgesetzten Messungen vornimmt,
  3. entgegen § 6 Abs. 4 die Messungen nicht unter Beachtung der in der Abwasserverordnung festgelegten Probenahme und Analyseverfahren durchführt oder die Messergebnisse nicht auf geeignete Weise aufzeichnet, verarbeitet und darstellt,
  4. entgegen § 6 Abs. 5 die zuständige Wasserbehörde nicht unverzüglich unterrichtet, wenn sich aus den Messungen ergibt, dass die nach Maßgabe des Anhangs 33 der Abwasserverordnung und des § 4 festgesetzten Emissionsanforderungen nicht eingehalten sind.

§ 10 In-Kraft-Treten

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