Anlagenverordnung -VAwS - Rheinland-Pfalz (2)

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§ 11 Anlagekataster 00a 05 15

(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D nach § 6 Abs. 3 hat der Betreiber stets .ein Anlagekataster zu erstellen. Bei anderen Anlagen kann die untere Wasserbehörde ein Anlagekataster im Einzelfall zur Vermeidung erheblicher Gewässerschäden verlangen.

(2) Das Anlagekataster muß mindestens folgende Angaben umfassen:

  1. eine Beschreibung der Anlage und des Aufstellungsortes mit ihren wesentlichen Merkmalen sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können,
  2. eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen in der Anlage.

(3) Das Anlagekataster ist fortzuschreiben.

(4) Der Betreiber hat das Anlagekataster ständig zur Einsicht bereitzuhalten und der unteren Wasserbehörde auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen. Diese kann, insbesondere bei erheblichem Umfang des Anlagekatasters, verlangen, daß das Anlagekataster mit Mitteln der automatischen Datenverarbeitung erfaßt, gespeichert und übermittelt wird.

(5) Bei offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anlagekatastern kann die untere Wasserbehörde verlangen, daß der Betreiber einen Sachverständigen im Sinne des § 22 mit der Prüfung und, falls der Betreiber nicht dazu in der Lage ist, auch mit der Erstellung des Anlagekatasters beauftragt.

(6) Sind für Anlagen nach anderen. Rechtsvorschriften Genehmigungen oder Zulassungen erforderlich und enthalten die diesbezüglichen Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Anlagekataster zu führen, sofern diese Angaben in einem besonderen Teil der Unterlagen übersichtlich geführt werden.. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

(7) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 entfallen für die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zertifizierten Standorte, sofern die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben im Betrieb vorliegen.

§ 12 Rohrleitungen 00a 05 15

(1) Oberirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn sie den Anforderungen nach Nummer 2.4 der Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen; dies gilt nicht für Rohrleitungen, die der Beförderung von festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen dienen sowie für Befüll- und Entleerleitungen. Die Anforderungen nach Anlage 2 an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen und an das Rückhaltevermögen für austretende flüssige wassergefährdende Stoffe können auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird, ohne dass eine Verunreinigung eines Gewässers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften zu besorgen sind.

(2) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn einer oberirdischen Anordnung Sicherheitsgründe entgegenstehen.

(3) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. sie müssen doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden;
  2. sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt;
  3. sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden; in diesem. Fall dürfen die Rohrleitungen keine brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55 °Celsius führen.

Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht

  1. für Erdwärmesonden,
  2. für Substratleitungen von landwirtschaftlichen Biogasanlagen und
  3. soweit Rohrleitungen der Verbindung zu einem

zugelassenen Auffangraum oder als Auffangvorrichtung gemäß § 21 dienen.

Zweiter Teil
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe

Erster Abschnitt 15
(gestrichen)

§§ 13 und 14 (gestrichen) 15

Zweiter Abschnitt
Eignungsfeststellung
00a 15

§ 15 Verfahren 00a 15

(1) Die Eignungsfeststellung nach § 63 WHG wird auf Antrag für eine einzelne Anlage erteilt.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne beizufügen. Zum Nachweis der Eignung ist ein Gutachten eines Sachverständigen beizufügen, es sei denn, die nach § 64 Abs. 1 LWG zuständige Behörde verzichtet darauf. Als Nachweis gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Prüfergebnisse der nach § 64 Abs. 1 LWG zuständigen Behörde zur Verfügung stehen und die Prüfanforderungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind.

§ 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung 00a 15

Eine Eignungsfeststellung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 und die allgemeinen Anforderungen sowie die besonderen Anforderungen an bestimmte Anlagen des § 4 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

§ 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen 15

Neben einer Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften oder einer Erlaubnis nach gewerberechtlichen Vorschriften bedarf es einer Eignungsfeststellung nach § 63 WHG nicht. Die Genehmigung oder Erlaubnis darf nur im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen unteren Wasserbehörde erteilt werden.

§ 18 (aufgehoben) 05

§ 19 (aufgehoben) 05

Dritter Abschnitt
Betrieb der Anlagen

§ 20 Befüllen

(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 Liter, wenn sie mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden. Gleiches gilt für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen.

(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff oder Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die oberste Wasserbehörde bestimmen, daß auf feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung verzichtet werden kann, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß ein Überfüllen ausgeschlossen ist.

(4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

Dritter Teil
Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen

§ 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen 00a 15

(1) Sind bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe die Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch den Anforderungen nach dem Besorgnisgrundsatz des § 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG, wenn

  1. die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer von der unteren Wasserbehörde dafür zugelassenen Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können,
  2. die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 57 WHG an die Direkteinleitung oder nach § 58 WHG an die Indirekteinleitung zu stellenden oder der im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen.

(2) Auf Grund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfaßt, kontrolliert und im Rahmen der wasserrechtlichen Zulassung eingeleitet werden dürfen.

Vierter Teil
Überwachung

§ 22 Sachverständige 00a 10 15

(1) Sachverständige im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) WHG sind die von anerkannten Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen werden von der obersten Wasserbehörde auf Antrag anerkannt. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die oberste Wasserbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) abgewickelt werden.

(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Rheinland-Pfalz. Entsprechendes gilt für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(3) Organisationen können anerkannt werden, wenn sie

  1. nachweisen, daß die von ihnen für die Prüfung bestellten Personen
    1. auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeiten gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, daß sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
    2. zuverlässig sind,
    3. hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,
  2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
  3. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,
  4. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,
  5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2.500.000 EUR erbringen und
  6. erklären, daß sie das Land Rheinland-Pfalz und die Länder der Bundesrepublik Deutschland, in denen ihre Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen.

(4) Als Organisationen im Sinne des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

(5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der obersten Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Eine zeitlich befristete Anerkennung verlängert sich automatisch, wenn die Sachverständigenorganisation nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3 weiterhin vorliegen. Der Nachweis ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung zu erbringen.

§ 23 Überprüfung von Anlagen 00a  05 15

(1) Der Betreiber hat mit Ausnahme von Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen, nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen:

  1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile;
  2. oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe C und D nach § 6 Abs. 3, in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten auch der Stufe B ausgenommen Anlagen zum Lagern von Heizöl EL mit einem Gesamtrauminhalt bis zu 5.000 Liter;
  3. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung nach § 63 WHG oder in einer diese ersetzenden Regelung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme.

(2) Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B nach § 6 Abs. 3 sowie Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe D nach § 6 Abs. 3 durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen. Satz 1 gilt nicht bei Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, wenn der Betreiber der unteren Wasserbehörde eine durch den ausführenden Fachbetrieb nach § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ausgestellte Bescheinigung über die ordnungsgemäße Errichtung vorlegt.

(3) Die untere Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung (§ 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben.

(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit

  1. die Anlagen zu denselben Zeiten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften geprüft und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 62 WHG berücksichtigt werden oder
  2. die Anlagen einem aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zertifizierten Standort zugehören.

(5) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der unteren Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen.

(6) Der Betreiber hat die bei Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen. Die Beseitigung erheblicher Mängel bedarf der Nachprüfung durch den Sachverständigen. Bei festgestellten gefährlichen Mängeln ist die Anlage von dem Betreiber unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit erforderlich, nach Maßgabe des Sachverständigen zu entleeren; der Wiederinbetriebnahme hat die Sachverständigenprüfung nach Satz 2 vorauszugehen.

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