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Regelwerk

Süßwasserqualitätsverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 9. Juli 1997
(GVBl. S. 244; 14.07.2015 S. 127 15)
Gl.-Nr.: 75-50-11



Auf Grund des § 123a des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S.11), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 1995 (GVBl. S. 69), BS 75-50, wird im Benehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschluss des Landtags Rheinland-Pfalz verordnet:

§ 1 Zweck der Verordnung 15

Diese Verordnung dient der Festsetzung von Anforderungen an die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten.

§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 bezeichneten Cypriniden- und Salmonidengewässer Sie gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt werden.

(2) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden(Cyprinidae) oder anderen Arten wie Hechten (Esox lucius), Barschen (Perca fluviatilis) und Aalen (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden könnte.

(3) Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischen solcher Art wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta), Äschen (Thymallus thymallus) und Renken (Coregonus) erhalten wird oder erhalten werden könnte.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gewässer bleiben unberührt.

§ 3 Anforderungen an die Gewässerbenutzung

(1) Die in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen der Anlage 2 entsprechen.

(2) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in der Anlage 1 aufgeführten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn die Grenzwerte für die in der Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter eingehalten werden oder nachteilige Auswirkungen nicht zu erwarten sind.

(3) Abweichungen von den Anforderungen nach Absatz 1 sind nur zulässig,

  1. bei den Parametern, die in Anlage 2 mit "(0)" gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen,
  2. wenn die in der Anlage 2 festgelegten Grenzwerte auf Grund natürlicher Anreicherung überschritten werden.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt.

§ 4 Probenahme- und Analyseverfahren 15

(1) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 ist nach den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2006/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EU Nr. L 264 S. 20), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1), zu ermitteln. Die Analyse- oder Kontrollverfahren und die Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen der Parameter sind in der Anlage 2 festgelegt,

(2) Für die Überwachung gelten die §§ 100 und 101 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 98 des Landeswassergesetzes. Die Möglichkeiten zur Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2006/44/EG sollen ausgenutzt werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

.

Bezeichnung der Salmoniden- und Cyprinidengewässer Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 und 2)
I. Salmonidengewässer
Nr. Name des Gewässers Gewässerstrecke Bemerkung
von bis
01 Ahr Landesgrenze Nordrhein-Westfalen Mündung in den Rhein  
02 Kyll Hallschlag Mündung in die Mosel  
03 Schwarzbach Clausen Landesgrenze Saarland  
04 Wied Steinebach Mündung in den Rhein  
05 Nister unterhalb Nister- Möhrendorf Mündung in die Sieg  
06 Sieg Landesgrenze Nordrhein-Westfalen Landesgrenze Nordrhein-Westfalen  

II. Cyprinidengewässer
Nr. Name des Gewässers Gewässerstrecke Bemerkung
von bis
01 Rhein Landesgrenze Frankreich Landesgrenze Nordrhein-Westfalen  
02 Mosel Landesgrenze Saarland Mündung in den Rhein  
03 Saar Landesgrenze Saarland Mündung in die Mosel  
04 Nahe Landesgrenze Saarland Mündung in den Rhein  

.

  Anlage 2
(zu den §§ 3 und 4 Abs. 1)

Teil 1 Liste der chemischen und physikalischen Parameter

Abkürzungen: G = Richtwert I = Imperativer Wert (O) = Abweichungen gemäß Artikel 11

Parameter Salmonidengewässer Cyprinidengewässer Analyse- oder Kontrollverfahren Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen
G I G I
1. Tempe-
ratur (°C)
1. Die unterhalb einer Abwärmeeinleitungsstelle (und zwar an der Grenze der Mischungszone) gemessene Temperatur darf die Werte für die nichtbeeinträchtigte Temperatur nicht um mehr als DIN 38404 - C4 Wöchentlich, sowohl oberhalb als auch unterhalb der Abwärmeeinleitungsstelle Zu plötzliche Temperatur-
erhöhungen sind zu vermeiden
  1,5 °C   3°C
überschreiten.
2. Außerdem darf die Abwärme nicht dazu führen, dass die Temperatur in der Zone unterhalb der Einleitungsstelle (an der Grenze der Mischungszone) folgende Werte überschreitet:
  21,5 (0)   28 (0)
  10 (0)   10 (0)
Der Temperaturgrenzwert von 10° gilt nur für die Laichzeit solcher Arten, die für die Fortpflanzung kaltes Wasser benötigen, und nur für Gewässer, welche sich für solche Arten eignen.
Die Temperaturgrenzwerte dürfen jedoch in 2 % der Fälle zeitlich überschritten werden.
2. Gelöster Sauerstoff (mg/l) O2 50%>9 50%>9 50%>8 50 %>7 DIN 38408-G21 Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probe jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen.  
100 % >7 Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 6 mg/l, so stellt die zuständige Behörde fest, ob dies zufallsbedingt oder auf eine Naturerscheinung oder eine Verschmutzung zurückzuführen ist, und trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands nicht beeinträchtigt wird. 100 % >5 Sinkt der Sauer stoffgehalt unter 4 mg/l, so stellt die zuständige Behörde fest, ob dies zufallsbedingt oder aufnahme ist. Wenn eine Naturerscheinung oder eine Verschmutzung zurückzuführen ist, und trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands nicht beeinträchtigt wird. DIN 38408- G22  
3. pH-Wert   6-9 (0)1)   6-9 (0)1) DIN 38404 - C5 Monatlich  
4. Schwebstoffe (mg/l) <25 (0)   >25 (0)   DIN 38409 - H2   Die angegebenen Werte sind durchschnittliche Konzentrationen und gelten nicht für Schwebstoffe mit schädlichen chemischen Eigenschaften. Bei Hochwasser kann mit besonders hohen Konzentrationen gerechnet werden.
5. BSB5(mg/l) O2 <3   <6   DIN 38409- H51/H52 oder DEV H5a2 (4. Lieferung)    
6. Gesamt-
phosphor (mg/l) P
        DIN 38 405 - D11 oder automatisches Analysegerät   Im Falle von Seen mit einer Durchschnittstiefe von 18 bis 300 Metern könnte folgende Formel angewandt werden:
L<10 Z (1+√ Tw) / Tw
L= Belastung, ausgedrückt in mg P pro Quadratmeter Seeoberfläche pro Jahr
Z = Mittlere Tiefe des Sees in Metern
Tw = Theoretische Austauschzeit des Wassers des Sees in Jahren
In anderen Fällen können Grenzwerte von 0,2 mg/l bei Salmonidengewässern und 0,4 mg/l bei Cyprinidengewässern (ausgedrückt in PO4) als Richtwerte zur Verringerung der Eutrophierung angesehen werden.
7. Nitrite (mg/l) N02 <0,01   <0,03   DIN 38405 -
D10 oder
DIN 38405-
D28 Entwurf
   
8. Phenol-
haltige Verbin-
dungen (mg/l) C6H5OH
  2)   2) DEV B 1/2   Eine Geschmacksprüfung wird nur dann vorgenommen, wenn vermutet wird, daß phenolhaltige Verbindungen vorhanden sind.
9. Ölkohlen-
wasserstoffe
  3)   3) Visuelle Prüfung, DEV B 1/2 Monatlich Eine visuelle Prüfung wird regelmäßig einmal im Monat vorgenommen; eine Geschmacksprüfung erfolgt nur dann, wenn vermutet wird, daß Kohlenwasserstoffe vorhanden sind.
10. Nicht ionisiertes Ammonium (mg/l) NH3 <0,005 <0,025 <0,005 <0,025 DIN 38406 -E5-1 bzw. DIN 38406 -E23-2 in Verbindung mit der Bestimmung des pH-Wertes und der Temperatur Monatlich Bei nichtionisiertem Ammonium können kleinere Erhöhungen im Laufe eines Tages hingenommen werden.
Zur Verringerung der Gefahr der Toxizität durch nicht ionisiertes Ammonium, des Sauerstoffverbrauchs durch Nitrifikation und der Eutrophierung dürfen die Gesamtammoniumkonzentrationen folgende Werte nicht überschreiten:
11. Ammo-
nium insgesamt (mg/l) NH4
<0,04 <1 4 <0,2 <1 4
12. Restchlor insgesamt (mg/l) HOCl   <0,005   <0,005 DIN 38408- G4-2 Monatlich Die I-Werte entsprechen pH = 6, höhere Gesamtchlor-
konzentrationen können bei höheren pH-Werten akzeptiert werden.
13. Gesamtzink (mg/l) Zn   <0,3 <1,0   DIN 38406 -
E8-1 bzw.
DIN 38406 - E22
Monatlich Die I-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härte-grade zwischen 10 und 500 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Teil 2
14. Gelöstes Kupfer (mg/l) Cu <0,04   <0,04   DIN 38 406 -
E7-2 bzw.
DIN 38 406-E22
  Die G-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 300 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Teil 2
G = Richtwert I = Imperativer Wert (O = Abweichungen gemäß Artikel 11
  1. Die künstlichen Änderungen des pH-Wertes gegenüber den nicht beeinträchtigten Werten dürfen im Bereich zwischen 6,0 und 9,0 um nicht mehr als ± 0,5 pH- Einheiten betragen, vorausgesetzt, daß durch diese Änderungen die Schädlichkeit anderer im Wasser vorhandener Stoffe nicht erhöht wird.
  2. Die phenolhaltigen Verbindungen dürfen nicht in solchen Konzentrationen vorhanden sein, dass sie den Wohlgeschmack des Fisches beeinträchtigen.
  3. Die Ölkohlenwasserstoffe dürfen im Wasser nicht in solchen Mengen vorhanden sein, dass sie:
  4. Bei besonderen geographischen oder klimatischen Verhältnissen, insbesondere im Falle niedriger Wassertemperaturen und einer verminderten Nitrifikation oder wenn die zuständige Behörde nachweisen kann, daß sich keine schädlichen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben, können höhere Werte als 1 mg/l festgesetzt werden.

Allgemeine Bemerkung: Es wird darauf hingewiesen, dass beider Festlegung der Werte der Parameter davon ausgegangen wurde, dass die in diese Anlage in Betracht gezogenen bzw. nicht in Betracht gezogenen anderen Parameter günstig sind. Das bedeutet insbesondere, dass die Konzentrationen an sonstigen schädlichen Stoffen sehr schwach sind.

Treten gleichzeitig zwei oder mehrere schädliche Stoffe als Gemisch auf, so können gemeinsame Wirkungen (additive, synergetische oder antagonistische Wirkungen) von Bedeutung sein.

Die genannten DIN-Normen sind bei der Beuth- Verlag GmbH, Berlin erschienen. Die DEV- Normen werden beider Fachgruppe Wasserchemie der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Verlag Chemie, Weinheim (Bergstraße) herausgegeben. Die in Satz 1 und 2 genannten Normen sind bei dem Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Teil 2

Besondere Angaben für Gesamtzink und gelöstes Kupfer

Gesamtzink
(siehe Teil 1, Nr. 13, Spalte "Bemerkungen")

Zinkkonzentrationen (mg/l) Zink nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 500 mg/l CaCO3:

  Wasserhärte (mg/1) CaCO3
10 50 100 500
Salmonidengewässer (mg/l) Zn 0,03 0,2 0,3 0,5
Cyprinidengewässer (mg/l) Zn 0,3 0,7 1,0 2,0


Gelöstes Kupfer
(siehe Teil 1, Nr. 14, Spalte "Bemerkungen")

Konzentrationen an gelöstem Kupfer (mg/l) Cu, je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 300 mg/l CaCO3:

  Wasserhärte (mg/l) CaCO3
  10 50 100 300
Gelöstes Kupfer (mg/l) Cu 0,0051) 0,022 0,04 0,112

1) Das Vorhandensein von Fischen in Gewässern mit höheren Kupferkonzentrationen kann auf ein Vorherrschen gelöster organischer Kupferkomplexe hindeuten.

ENDE

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