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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 15. Juli 2020
(GV.NRW Nr. 34 vom 12.08.2020 S. 729)
Auf Grund des § 59 Absatz 4 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Landtags:
Die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Private Abwasserleitungen sind gemäß §§ 60, 61 Wasserhaushaltsgesetz so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Sie dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Wer eine private Abwasserleitung betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen. Die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 gelten als allgemein anerkannte Regel der Technik, soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Wasserschutzgebieten" die Wörter ", die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen," eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "Fortleiten von" die Wörter "industriellem oder gewerblichem" eingefügt.
d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Abwasserleitungen innerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, sind unverzüglich auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen, wenn dem Grundstückseigentümer bekannt ist, dass bei der Überprüfung des kommunalen Kanalnetzes (§ 2 Absatz 1) entweder Ausschwemmungen von Sanden und Erden, Ausspülungen von Scherben, Ausspülungen von weiteren Fremdstoffen, die auf eine Undichtigkeit des häuslichen Kanals schließen lassen, oder Ablagerungen von solchem Material am Einlaufbereich des häuslichen Anschlusskanals in den kommunalen Kanal festgestellt wurden. Die Pflicht nach Satz 1 besteht auch, wenn Absackungen im Grundstücksbereich oder im Bürgersteigbereich, die auf eine Ausschwemmung von Sanden und Erden schließen lassen, oberhalb des Verlaufs des häuslichen Anschlusskanals festzustellen sind oder wenn mehrere Verstopfungen des Kanals in kurzer Zeit an den Abwasserbeseitigungspflichtigen gemeldet werden.
(4) In den Wasserschutzgebietsverordnungen gemäß Anlage 6, die Einzugsgebiete betreffen, die sich wegen des Braunkohlentagebaus in ihrer Fläche ständig verändern, und in Verordnungen für Wasserschutzgebiete mit solchen Bedingungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Regelung festgesetzt werden, kann von der Pflicht zur Prüfung ganz oder in Teilen abgesehen werden."
e) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 5 bis 8.
f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "abweichend von der DIN 1986 Teil 30 jeweils nach 30 Jahren einer" durch das Wort "keiner" ersetzt.
bb) Satz 2
In durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten beginnt die Frist mit Ablauf der in Absatz 3 für die erstmalige Prüfung gesetzten Frist.
wird aufgehoben.
2. In Anlage 1 wird die zweite Zeile wie folgt gefasst:
Alt:
1a. Haus- und/oder Grundstücksanschlussleitungen (sofern Bestandteil der öffentlichen Kanalisation) |
In Wasserschutzgebieten: Erstmalige Prüfung entsprechende den in § 8 Absatz 3 festgelegten Fristen Außerhalb von Wasserschutzgebieten: |
Nach DIN 1986 Teil 30 beziehungsweise DIN EN 1610 | Wiederholungsprüfung abweichend von Nummer 1 entsprechend § 8 Absatz 8 |
Neu:
"1a. Haus- und/oder Grundstücksanschlussleitungen (sofern Bestandteil der öffentlichen Kanalisation) | In Wasserschutzgebieten: Prüfung entsprechend den in § 8 Absatz 2 festgelegten Fristen und in den in Abs. 3 genannten Fällen
Außerhalb von Wasserschutzgebieten: |
Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik | Wiederholungsprüfung nur bei industriellem und gewerblichem Abwasser nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik |
"
3. Folgende Anlage 6 wird angefügt:
"Anlage 6
Wasserschutzgebietsverordnungen gemäß § 8 Absatz 4
(Stand: 26.04.2021)
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