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Regelwerk, Wasser, EU, NRW

LWG - Landeswassergesetz
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. Juli 2016
(GV. NRW Nr. 22 vom 15.07.2016 S. 559; 15.11.2016 S. 934 16; 02.07.2019 S. 341 19; 29.05.2020 S. 376 20; 04.05.2021 S. 560 21, ber. S. 718; 17.12.2021 S. 1470 21)
Gl.-Nr.: 77



Archiv: 1995
Vom Bundesrecht abweichendes Landesrecht siehe =>; =>

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich
(zu § 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Gewässer und deren Teile sowie für Handlungen und Anlagen, die sich auf die Gewässer und ihre Nutzungen auswirken oder auswirken können.

§ 2 Einteilung der oberirdischen Gewässer, Begriffsbestimmungen

(1) Oberirdische Gewässer werden eingeteilt in

  1. Gewässer erster Ordnung:
    die in der Anlage 1 unter A aufgeführten Gewässerstrecken,
  2. Gewässer zweiter Ordnung:
    die in der Anlage 1 unter B aufgeführten Gewässer,
  3. sonstige Gewässer.

(2) Fließende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind oberirdische Gewässer mit ständigem oder zeitweiligem Abfluss, die der Vorflut für Grundstücke mehrerer Eigentümer dienen. Anlagen zur Ableitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder sonstigem Wasser sowie zur Straßenentwässerung gewidmete Seitengräben von Straßen (Straßenseitengräben) sowie Anlagen zur Bewässerung (Bewässerungsgräben) sind keine Gewässer.

§ 3 Eigentumsverhältnisse an Gewässern erster und zweiter Ordnung, sonstige Gewässer
(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind.

(2) Bildet ein Gewässer zweiter Ordnung oder ein sonstiges Gewässer kein selbständiges Grundstück, ist es Bestandteil der Ufergrundstücke und gehört deren Eigentümern.

(3) Gehören die Ufer verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Regelungen Eigentumsgrenze

  1. für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie,
  2. für nebeneinander liegende Ufergrundstücke die Senkrechte von dem Endpunkt der Landgrenze auf die in Nummer 1 bezeichnete Mittellinie.

(4) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, in dessen Jahreszahl die Zahl Zehn aufgeht. Stehen Pegelbeobachtungen für diesen zwanzigjährigen Zeitraum nicht zur Verfügung, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Solange Pegelbeobachtungen nicht vorliegen, bestimmt sich der Mittelwasserstand nach der Grenze des Graswuchses.

(5) Ist Absatz 3 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so steht das Eigentum an dem Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhältnis ihrer Uferstrecken zu.

(6) An Grenzgewässern, die die Grenze zum Land Rheinland-Pfalz bilden, reicht, soweit die Eigentumsverhältnisse nicht anderweitig geregelt sind, das Gewässereigentum bis zur Landesgrenze.

§ 4 Eintragung im Grundbuch
(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Wird die Eintragung des dem Eigentümer des Ufergrundstücks gehörenden Anteils an einem Gewässer im Grundbuch beantragt, so ist er im Grundbuch und im Liegenschaftskataster nur als Anteil an dem Gewässer zu bezeichnen.

§ 5 Bisheriges Eigentum
(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern erster Ordnung einem anderen als dem Bund oder dem Land, an Gewässern zweiter Ordnung oder an sonstigen Gewässern einem anderen als den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es aufrechterhalten.

(2) Zugunsten des Landes ist die Enteignung von Gewässern erster Ordnung zulässig, soweit sie nicht dem Bund gehören. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

§ 6 Uferlinie
(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch den Mittelwasserstand bestimmt.

(2) Die Uferlinie kann durch die zuständige Behörde festgesetzt und, soweit erforderlich, bezeichnet werden. Jeder Beteiligte kann die Festsetzung und die Bezeichnung der Uferlinie auf seine Kosten verlangen. Die Bezeichnung der Uferlinie darf nicht unbefugt beseitigt oder verändert werden.

§ 7 Verlandung, Überflutung
(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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