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SüwVOAbw - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser
Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 17. Oktober 2013
(GV. NRW. Nr. 33 vom 08.11.2013 S. 602; 08.07.2016 S. 559 16; 15.07.2020 S. 729 20; 04.05.2021 S. 560 21)
Gl.-Nr.: 77
Archiv:Vorher geregelt in: SüwVKan1995
Auf Grund des § 60 Absatz 2 und des § 61 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), von denen § 61 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 133) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Landtags:
Teil 1
Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem
(1) Dieser Teil gilt für die Selbstüberwachung
(2) Kanalisationsnetze für die öffentliche Abwasserbeseitigung sind Einrichtungen, die der Abwasserentsorgung der Allgemeinheit dienen. Die Einrichtungen müssen in Erfüllung der nach § 46 Absatz 1 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht dazu dienen, das Abwasser von Grundstücken eines festgelegten Gebietes zu sammeln und fortzuleiten, deren Eigentümer und Besitzer jederzeit wechseln können.
§ 2 Überwachungsumfang
(1) Der Betreiber eines Kanalisationsnetzes hat die Kanalisationsnetze gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen und hierfür eine Anweisung für die Selbstüberwachung gemäß § 4 aufzustellen. Die zu beobachtenden Einrichtungen, der Prüfungsumfang und die Häufigkeit der Prüfung ergeben sich aus der Anlage 1.
(2) Werden in der Anweisung für die Selbstüberwachung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, der wasserwirtschaftlichen Bedeutung der Anlagen und technischer Schwierigkeiten andere Häufigkeiten festgelegt, haben diese Vorrang vor den in der Anlage 1 Nummer 2 bis 13 genannten Häufigkeiten.
(3) Ist in dem Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserbeseitigungspflichtigen der Zeitpunkt für die Sanierungsmaßnahme für Schäden an Bauwerken festgelegt worden, so brauchen bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Maßnahmen zur Selbstüberwachung des Bauzustandes dieses Bauwerkes durchgeführt zu werden, wenn eine Vergrößerung der Belastung des Grundwassers bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten ist.
§ 3 Überwachung der Einleitungen von Abwasser aus Entlastungsbauwerken
Bei Abwassereinleitungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2, die in der Anweisung zur Selbstüberwachung festzulegen sind, sind grundsätzlich bei Regenüberlaufbecken und Stauraumkanälen eines Kanalisationsnetzes sowie bei bedeutenden Regenklärbecken, zur Überwachung kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmessgeräte einzubauen. Durch geeignete Auswertungen der Füllstände und Benutzungszeiten sind Überlaufmengen, -dauer und -häufigkeit und bei Bedarf die zur Abwasserbehandlungsanlage weitergeleiteten Abwassermengen zu ermitteln.
Für die übrigen Einleitungen sind in der Anweisung zur Selbstüberwachung gemäß § 4 ausreichende Maßnahmen festzulegen, die eine unzulässige Belastung der Gewässer erkennen lassen (zum Beispiel durch Inaugenscheinnahme).
§ 4 Anweisung für die Selbstüberwachung
(1) Für die Bauwerke der Kanalisation ist eine Anweisung über die Durchführung der Selbstüberwachung unter Beachtung der gültigen Unfallverhütungsvorschriften zu fertigen. Sie ist bei dem jeweiligen Bauwerk oder in der zuständigen Betriebsstelle (Betriebshof, Abwasserbehandlungsanlage) aufzubewahren.
Bauwerke sind insbesondere
(2) In der Anweisung für die Selbstüberwachung sind festzulegen:
(Stand: 06.09.2023)
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